BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILKZR 32/01Verkündet am: 24. Juni 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja SchülertransporteGWB § 20 Abs. 1Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf das Vertragsverhältnis mit einemanderen Unternehmen nicht aus Gründen beenden, aus denen es den Ab-schluß des Vertrages nicht hätte ablehnen dürfen, ohne damit gegen das Dis-kriminierungsverbot zu verstoßen.BGH, Urt. v. 24. Juni 2003 - KZR 32/01 - OLG Celle LG Hannover - 2 -Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 8. April 2003 durch den Präsidenten des BundesgerichtshofsProf. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr.Raum und Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Kartellsenats des Ober-landesgerichts Celle vom 29. November 2001 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Kläger sind Busunternehmer, bei der beklagten GmbH handelt essich um eine 100prozentige Tochtergesellschaft des Landkreises Emsland. BisEnde 1999 führten die Kläger, die daneben auch im Linienverkehr fahren, fürdie Beklagte in den Bereichen Mitte und Nord des Landkreises Emsland Schü-lertransporte im Freistellungsverkehr nach § 1 Nr. 4 lit. d der Freistellungsver- - 3 -ordnung zum Personenbeförderungsgesetz durch. Die hierüber abgeschlosse-nen Verträge waren jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresendekündbar. Die Beklagte kündigte die Verträge mit den Klägern fristgerecht zum31. Dezember 1999, während entsprechende Verträge mit einer Vielzahl ande-rer Unternehmer weiterliefen. Die Kläger sehen in diesen Kündigungen denMißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.Hintergrund des Streits der Parteien ist der Umstand, daß der LandkreisEmsland in den Bereichen Mitte und Nord eine Umstrukturierung des Busver-kehrs plant. Zur Durchsetzung dieses in einem Nahverkehrsplan festgelegtenZieles bedient er sich der Beklagten. Anders als im südlichen Bereich desLandkreises werden die Linienverkehre und die Schülertransporte im mittlerenund nördlichen Kreisgebiet zum Teil unabhängig voneinander betrieben. DerNahverkehrsplan sieht vor, die Schülertransporte in den Linienverkehr zu inte-grieren und auf diese Weise das Angebot im Linienverkehr zu verbessern. Umdie Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit von Einzelheiten des Planes und sei-ner Umsetzung streiten die Parteien.Nach der Kündigung der Verträge schrieb die Beklagte die Freistel-lungsverkehre in einem europaweiten Vergabeverfahren neu aus. Die Klägerbeteiligten sich an diesem Verfahren als Bietergemeinschaft Busverkehr Ems-land und erhielten - auf ein für die Beklagte sehr günstiges Angebot - den Zu-schlag. Sie betreiben heute im wesentlichen dieselben Freistellungsverkehrewie vor den Kündigungen, erhalten dafür jedoch geringere Entgelte.Zur Rechtfertigung der Kündigungen hat die Beklagte vorgetragen, ihrsei es darum gegangen, entsprechend dem Nahverkehrsplan des Landkreises - 4 -den bisherigen Schülerfreistellungsverkehr in den Linienverkehr zu integrieren.Dies sei nur schrittweise möglich gewesen. Deshalb hätten zunächst die Frei-stellungsverkehre umgewandelt werden sollen, die auf den verkehrlich bedeu-tenden Nord-Süd- und Ost-West-Achsen des Kreisgebiets lägen, ferner dieVerkehre derjenigen Unternehmen, die bereits über Erfahrung im Linienverkehrverfügten; außerdem habe es sich um Freistellungsverkehre handeln sollen,die aus wirtschaftlichen Gründen zu favorisieren seien. Bis auf drei weitereUnternehmen, mit denen Kooperationsvereinbarungen geschlossen wordenseien, hätten nur die Freistellungsverkehre der Kläger sämtliche dieser Bedin-gungen erfüllt.Das Landgericht hat den auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündi-gungen gerichteten Klagen stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abge-wiesen (OLG Celle WuW/E DE-R 824).Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils begehren. Die Beklagte tritt demRechtsmittel entgegen.Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteilsund zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. - 5 -I. Das Berufungsgericht sieht die Beklagte als Unternehmen im kartell-rechtlichen Sinne an, auch wenn mit der Durchführung der Schülerverkehreeine öffentliche Aufgabe erfüllt werde. Dagegen ist nichts zu erinnern.Ob die Beklagte die für das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1GWB erforderliche marktbeherrschende Stellung innehat, läßt das Berufungs-gericht dahingestellt. Für das Revisionsverfahren ist hiervon zugunsten derKläger auszugehen.II. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kündigungen verstießennicht gegen das Diskriminierungsverbot, hält revisionsrechtlicher Nachprüfungnicht stand.1. Mit den nur gegenüber den Klägern, nicht aber gegenüber den ande-ren im mittleren und nördlichen Emsland im Freistellungsverkehr tätigen Bus-unternehmen ausgesprochenen Kündigungen hat die Beklagte die Kläger ge-genüber gleichartigen Unternehmen unterschiedlich behandelt.Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassungder Beklagten kann eine Ungleichbehandlung nicht deswegen verneint werden,weil nach der Vergabe der Transportaufträge jede Strecke des Freistellungs-verkehrs für sich betrachtet werden müßte. Nur aus der Sicht des Fahrgastesist der Verkehr von A nach B nicht durch den Verkehr von C nach D substitu-ierbar. Im Verhältnis zur Beklagten erfüllen die Anbieter von Freistellungsver-kehren nach ihrer wirtschaftlichen Funktion die gleichen Aufgaben und sinddaher gleichartige Unternehmen (vgl. BGHZ 129, 53, 60 Importarzneimittel). - 6 -2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es fürdiese Ungleichbehandlung einer sachlichen Rechtfertigung bedarf und dieKündigungen der Freistellungsverkehre gemäß § 134 BGB i.V.m. § 20 Abs. 1GWB unwirksam sind, wenn es an einer solchen fehlt.Allerdings will die Vorschrift des § 20 Abs. 1 GWB auch dem Norm-adressaten einen unternehmerischen Freiraum bei der Gestaltung und Pflegeseiner Vertragsbeziehungen zur Marktgegenseite belassen und nur den Miß-brauch von Marktmacht verhindern (vgl. BGHZ 107, 273, 279 Staatslotterie;BGH, Urt. v. 17.3.1998 KZR 30/96, WuW/E DE-R 134, 136 Bahnhofsbuch-handel I; Urt. v. 27.4.1999 KZR 35/97, WuW/E DE-R 357, 359 Feuerwehr-geräte; Urt. v. 11.12.2001 KZR 5/00, WuW/E DE-R 839, 841 Privater Pfle-gedienst). Der Senat hat hieraus für die ordentliche Kündigung eines Vertrags-händlerverhältnisses abgeleitet, daß der Hersteller, der die Bewertung derKündigung als unbillige Behinderung vermeiden will, nicht gehalten ist, nähereGründe vorzubringen, die vom Gericht nachzuprüfen und zu bewerten wären.Die Ausübung einer vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigung sofernsie durch eine angemessene Kündigungsfrist dem abhängigen Vertragspartnereine ausreichende Umstellungsfrist gewährt ist in einem solchen Fall, wennkeine besonderen Umstände hinzutreten, kein Mißbrauch von Marktmacht. Siebedarf daher außer dem Hinweis auf die wirksame vertragliche Vereinbarunggrundsätzlich keiner weiteren sachlichen Rechtfertigung. Dies gilt nicht nur fürden Behinderungstatbestand, sondern gleichermaßen für die unterschiedlicheBehandlung von Vertragspartnern (BGH, Urt. v. 21.2.1995 KZR 33/93,WuW/E 2983, 2988 f. Kfz-Vertragshändler). - 7 -Bei der Fallgruppe der Vertragshändlerverträge ergibt sich indessen dieNormadressatenstellung regelmäßig aus der Abhängigkeit derjenigen Händler,die dem Kreis der Vertragshändler bereits angehören und ihren Geschäftsbe-trieb hierauf eingerichtet haben (BGH, Urt. v. 23.2.1988 KZR 20/86, WuW/E2491, 2493 Opel-Blitz). Der Hersteller ist demgemäß nicht nur nicht ver-pflichtet, mit einem oder gar mit jedem Bewerber in ein Vertragshändlerverhält-nis einzutreten (BGH WuW/E 2983, 2989 Kfz-Vertragshändler), sondern istauch hinsichtlich der Auswahl der Händler regelmäßig keinen besonderen Bin-dungen unterworfen.Unterliegt hingegen der Normadressat einem Kontrahierungszwang, z.B.einer Belieferungspflicht oder einer Bezugspflicht (BGHZ 129, 53, 60 f. Im-portarzneimittel; BGH, Urt. v. 14.1.1997 KZR 30/95, WuW/E 3104, 3106 f. Zuckerrübenanlieferungsrecht II), kann wenn die Verhältnisse ansonstenvergleichbar sind ein laufendes Vertragsverhältnis nicht ohne weiteres, son-dern nur beim Vorliegen besonderer Gründe gekündigt werden. Denn der Kün-digende wäre gegebenenfalls zum sofortigen erneuten Vertragsschluß ver-pflichtet (BGHZ 107, 273, 279 Staatslotterie). Im Grundsatz nichts anderesgilt, wenn es dem Normadressaten wie im Streitfall bei der Begründung desVertragsverhältnisses untersagt ist, gleichartige Unternehmen ohne sachlichgerechtfertigten Grund unterschiedlich zu behandeln, und er daher die Aus-wahl unter den Anbietern nach fairen und objektiven Auswahlkriterien, gegebe-nenfalls im Wege der Ausschreibung, zu treffen hat (BGHZ 101, 72, 82 ff. Krankentransporte; BGH, Urt. v. 13.11.1990 KZR 25/89, WuW/E 2683, 2687 Zuckerrübenanlieferungsrecht I; Urt. v. 8.4.2003 KZR 39/99 Konkurrenz-schutz für Schilderpräger, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch dann ist esdem Normadressaten verwehrt, das Vertragsverhältnis aus Gründen zu been- - 8 -den, aus denen er den Abschluß des Vertrages nicht hätte ablehnen dürfen, daandernfalls das bei der Vergabe geltende Gleichbehandlungsgebot unterlaufenwürde. Demgemäß hat der Senat für die Kündigung von Verträgen über dieDirektbelieferung mit Presseerzeugnissen auch bereits entschieden, daß zwardie Beendigung einer langjährigen Geschäftsbeziehung, wie sie hier zwischenden Parteien bestanden hat, aus kartellrechtlicher Sicht grundsätzlich keinebesondere Rechtfertigung erfordert, die damit verbundene Änderung einerbislang geübten Geschäftspraktik eines Normadressaten des § 20 Abs. 1 GWBindessen unter dem Gesichtspunkt, daß mit ihr eine unterschiedliche Behand-lung gleichartiger Unternehmen verbunden ist, der sachlichen Rechtfertigungbedarf (BGH WuW/E DE-R 134, 135 f. Bahnhofsbuchhandel I; Urt. v.10.11.1998 KZR 6/97, WuW/E DE-R 220 f. Bahnhofsbuchhandel II).3. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibtsich keine hinreichende sachliche Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündi-gungen.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es komme nicht darauf an, obdie Beklagte bei der Auswahl der zu kündigenden Freistellungsverkehre nachden dezidiert vorgetragenen Kriterien vorgegangen sei oder aber diese Gründenur "nachgeschoben" seien. Selbst wenn die Beklagte den Klägern nur deshalbgekündigt haben sollte, weil diese an der Umsetzung des Nahverkehrsplansnicht mitwirken wollten, seien die Kündigungen gerechtfertigt. Die Kläger be-hinderten die Umsetzung des Nahverkehrsplans des Landkreises Emsland. DerBeklagten habe unter diesen Voraussetzungen daran gelegen sein müssen, ineinem ersten Schritt die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Umsetzungdes Nahverkehrsplans in dem Bereich zu schaffen, in dem einerseits Schwie- - 9 -rigkeiten bei der Umsetzung der Planung bestanden hätten, ohne den aber an-dererseits die Gesamtplanung nicht zu verwirklichen gewesen sei. Mit diesenErwägungen kann eine Diskriminierung nicht verneint werden.a) Ob eine Behinderung unbillig ist oder einer unterschiedlichen Be-handlung die sachliche Rechtfertigung fehlt, ist nach ständiger Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs aufgrund einer Gesamtwürdigung und Abwägung allerbeteiligten Interessen zu beurteilen, die sich an der auf die Freiheit des Wett-bewerbs gerichteten Funktion des Gesetzes zu orientieren hat (BGHZ 38, 90,102 Treuhandbüro; BGHZ 52, 65, 71 Sportartikelmesse; BGHZ 107, 273,280 Staatslotterie; BGH, Beschl. v. 23.2.1988 KVR 2/87, WuW/E 2479,2482 Reparaturbetrieb; BGH WuW/E DE-R 357, 359 Feuerwehrgeräte).Dem werden die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend gerecht.b) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habeder Beklagten zur Rechtfertigung der Kündigung nicht zugutehalten dürfen,daß die Kläger an der Umsetzung des Nahverkehrsplans nicht mitwirken woll-ten, weil die Beklagte darauf weder die Kündigung gestützt noch sich imRechtsstreit berufen habe. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils kam eszu den Kündigungen auch deshalb, weil zwischen den Parteien eine Einigungüber die von der Beklagten und dem Landkreis angestrebte Neuordnung desöffentlichen Personennahverkehrs nicht zu erzielen war. Danach hat sich dasBerufungsgericht jedoch auf keinen Grund für die Beendigung der Verträgegestützt, den die Beklagte nicht vorgetragen hätte. - 10 -c) Die vom Berufungsgericht herangezogene Begründung reicht jedochnicht aus, die ausschließlich gegenüber den Klägern ausgesprochene Kündi-gung der Freistellungsverkehre sachlich zu rechtfertigen.aa) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, Ziel der Planung desLandkreises sei es, die Schüler- und Linienverkehre zusammenzufassen, umauf diese Weise Kapazitäten zu gewinnen, die für den Ausbau des Liniennet-zes in der Fläche genutzt werden könnten und sollten. Dieses Ziel sei imGrundsatz nicht zu beanstanden und werde von den Klägern ausdrücklich ak-zeptiert. Die Planungshoheit liege beim Landkreis, nicht aber bei den Klägernoder anderen Busunternehmen; die Kläger seien als betroffene Unternehmenlediglich wie geschehen zu beteiligen. Liege die Planungshoheit aber beimLandkreis, komme es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt darauf an, ob dasAlternativkonzept der Kläger zur Verbesserung der Busanbindung besser seials der Plan des Landkreises. Selbst wenn die Rechtmäßigkeit der Planung inTeilen zweifelhaft sein sollte, seien deshalb die Kündigungen der Freistel-lungsverkehre nicht willkürlich. Die Beklagte könne, zumal eine Rechtswidrig-keit nicht offensichtlich sei und die der Planung zugrundegelegte Rechtsauf-fassung zumindest vertretbar erscheine, davon ausgehen, daß die Planungden rechtlichen Vorgaben entspreche. Dies gelte um so mehr, als die Vorga-ben des Personenbeförderungsgesetzes für die hier interessierenden Freistel-lungsverkehre nicht anwendbar seien und keine Anhaltspunkte dafür bestün-den, daß es rechtswidrig wäre, die Schüler im Linienverkehr zu befö) Die Revision rügt mit Recht, daß sich aus diesen Ausführungen nichtergibt, inwiefern die Kläger an der Umsetzung des Nahverkehrsplans desLandkreises nicht mitwirken wollen oder gar dessen Umsetzung behindern. - 11 -Soweit es um die zentrale Zielsetzung der Verlagerung des Schüler-transports auf den Linienverkehr geht, um in diesem Bereich das Angebot zuverbessern, stellt das Berufungsgericht vielmehr ausdrücklich fest, daß diesesZiel von den Klägern akzeptiert werde und daß es den Klägern "in weiten Tei-len" nicht um die Rechtmäßigkeit der Planung als solcher gehe. Es ist daherebenso zutreffend wie im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich, daß diePlanungshoheit beim Landkreis liegt und rechtliche Bedenken gegen die Be-förderung von Schülern mit Linienverkehren nicht bestehen.Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils sollen sich nach dem Nah-verkehrsplan die Unternehmen, die im Bereich Emsland-Mitte und -Nord Lini-enkonzessionen besitzen, zu der Lokalbus Emsland GmbH als Betreibergesell-schaft zusammenschließen. Die Kläger lehnen die Mitgliedschaft in dieser Ge-sellschaft ab, was sie insbesondere damit begründet haben, daß die Beklagteund der Landkreis darauf bestünden, jeweils 25 % des Stammkapitals zuzüg-lich einer Stimme zu halten. Sie haben behauptet, die Freistellungsverkehrewürden nur dann in den Linienverkehr überführt, wenn die Beklagte gemeintmöglicherweise auch: die Lokalbus Emsland GmbH über die Linienkonzes-sionen verfüge. Das Berufungsgericht führt demgemäß aus, das Planungsziel "Schüler auf die Linien" und Verbesserung des Linienangebots sei zwi-schen den Parteien nicht streitig; sie stritten vielmehr darüber, ob die BeklagteInhaberin von Linienkonzessionen sein könne, an wen die Bezirksregierung imEinzelfall neue Linien zu vergeben habe und ob es rechtmäßig sei, wenn dieBeklagte Freistellungsverkehre nur auf solche Linien geben wolle, für die siedie Lizenz habe. - 12 -Das legt es nahe, daß sich was das Berufungsurteil offenläßt diefehlende Mitwirkungsbereitschaft der Kläger auf diesen Teil des Nahverkehrs-plans bzw. seiner tatsächlichen Umsetzung bezieht. In diesem Fall hätte dasBerufungsgericht nicht dahinstehen lassen dürfen, ob die Beklagte ein recht-mäßiges Ziel mit rechtmäßigen Mitteln verfolgt. Das Oberlandesgericht meinthierzu in anderem Zusammenhang, die Kläger könnten nichts daraus herleiten,daß die Beklagte Freistellungsverkehre nur dann auf die Linien geben wolle,wenn sie über die Liniennetze verfüge; ob die Beklagte den Nahverkehrsplanletztlich in rechtmäßiger Weise umsetze, könne erst bei oder nach der Umset-zung beurteilt werden. Beträfe die vom Berufungsgericht gerügte "Verweige-rungshaltung" der Kläger jedoch rechtswidrige Teile oder eine rechtswidrigeForm der Umsetzung des Nahverkehrsplans, könnte dies die Kündigung derFreistellungsverkehre nicht sachlich rechtfertigen.d) Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Annahme desBerufungsgerichts, zur Erfüllung der vom Landkreis beschlossenen Planungdes öffentlichen Personennahverkehrs sei es sachgerecht gewesen, die Frei-stellungsverkehre mit den Klägern zu kündigen.aa) Das Berufungsgericht meint, im Hinblick auf die ablehnende Haltungder Kläger gegenüber der konkreten Form der Neuordnung der betroffenenVerkehre habe der Beklagten daran gelegen sein müssen, in einem erstenSchritt die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Umsetzung des Nahver-kehrsplans in dem Bereich zu schaffen, in dem einerseits Schwierigkeiten beider Umsetzung der Planung bestanden, ohne den aber andererseits die Ge-samtplanung nicht zu verwirklichen war. Die Beklagte habe diese Verkehrenach diesem ersten Schritt auch für einen begrenzten Zeitraum neu ausschrei- - 13 -ben dürfen. Denn sie habe Zeit benötigt, die Umsetzung voranzutreiben. Einesofortige, vollständige Umsetzung sei schon angesichts der Kundenirritationenbei der plötzlichen Änderung des öffentlichen Personennahverkehrs in Ems-land-Süd nicht geboten gewesen. Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewe-sen, die Freistellungsverkehre mit den Klägern weiterlaufen zu lassen, bis dieneuen Linien bestandskräftig vergeben worden seien. Sie habe sich nicht aufden unsicheren Weg einer außerordentlichen Kündigung nach § 5 lit. d derfraglichen Verträge einlassen müssen. Denn angesichts der mangelnden Ko-operation der Kläger habe sie damit rechnen müssen, daß solche Kündigungennicht akzeptiert würden und die Kläger diese Kündigungen gerichtlich über-prüfen lassen würden. Es sei mithin zu befürchten gewesen, daß ein Abwartendie Durchsetzung des Konzepts weiter verzögert hä) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch nicht er-kennbar, inwiefern die Kündigungen die Durchsetzung des Konzepts geförderthätten. Nach § 5 Abs. 2 lit. d der bestehenden Verträge war eine außerordent-liche Kündigung möglich, wenn bei der Umsetzung des öffentlichen Personen-nahverkehrs im Landkreis Emsland eine Änderung notwendig wurde. Statthiervon Gebrauch zu machen, konnte die Beklagte zwar auch ordentlich kündi-gen. Sie hat die gekündigten Freistellungsverkehre jedoch nicht "auf Linie ge-geben", sondern neu ausgeschrieben und erneut an die Kläger vergeben, wo-bei nach dem Vortrag der Kläger gegenteilige Feststellungen sind nicht ge-troffen das außerordentliche Kündigungsrecht entfallen ist. Die Beklagteverfügte damit im Hinblick auf eine künftige Umstellung der Schülertransporteüber ein weniger flexibles vertragliches Instrumentarium als zuvor. Feststellun-gen dazu, daß die Laufzeiten der neuen Verträge auf voraussichtlich für dieUmstellung der Verkehre günstige Zeitpunkte abgestellt gewesen wären, hat - 14 -das Berufungsgericht nicht getroffen. Mit Rechtsstreitigkeiten bei Auslaufen derneuen Verträge und anschließender Realisierung ihres Umstellungskonzeptsmußte die Beklagte zudem in jedem Fall rechnen.III. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da das Be-rufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen zum Inhalt des Nahverkehrs-plans und seiner Umsetzung durch den Landkreis und die Beklagte sowie zuden Maßnahmen, an denen die Kläger nicht mitwirken wollen, getroffen hat, diedie Beurteilung erlaubten, ob sich die Kläger lediglich einem rechtswidrigenVerhalten verweigert haben. Diese Feststellungen wird das Berufungsgericht - 15 -nachzuholen und den festgestellten Sachverhalt sodann unter Berücksichti-gung namentlich der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes zu wür-digen haben. Es wird dabei gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, daß einNahverkehrsplan nach § 8 Abs. 3 PBefG nicht zur Ungleichbehandlung vonUnternehmen führen darf.Hirsch GoetteBornkammRaumMeier-Beck
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