BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILKZR 32/02Verkündet am: 24. Juni 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: ja BuchpreisbindG §§ 3, 5, 7, 9; BGB § 830 Abs. 2, § 1004Buchpreisbindunga)Der von dem Verleger festgesetzte Endpreis ist der beim Bücherkaufsogleich zu entrichtende Barzahlungspreis. Die Einräumung eines Bar-zahlungsrabatts ist ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung.b)Wer nicht Normadressat der Buchpreisbindung ist, kann entsprechendden deliktsrechtlichen Teilnahmeregeln als Störer auf Unterlassung inAnspruch genommen werden, wenn er einen Buchhändler oder Verle-ger vorsätzlich zu einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz(hier: Einräumung von Preisnachlässen oder Barzahlungsrabatten) zubewegen sucht.BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02 -KGLG Berlin - 2 -Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 20. Mai 2003 durch den Präsidenten des BundesgerichtshofsProf. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raumund Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision des beklagten Landes und die Anschlußrevisi-on der Klägerinnen wird das Urteil des Kartellsenats des Kam-mergerichts vom 23. Mai 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Das Bezirksamt Steglitz des beklagten Landes beabsichtigte, im Jahr1999 die Schulbücher für die Schulen seines Bezirks zentral zu beschaffen. Esfragte deswegen bei verschiedenen Buchhandlungen an, welche Nachlässe bei - 3 -bestimmten Auftragswerten eingeräumt werden könnten. In dem Schreibenheißt es weiter:"Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, daß wir gehalten sind, auch beiSchulbüchern 2% Skonto abzuziehen."Damit nimmt das Bezirksamt Bezug auf die "Zusätzlichen Vertragsbedin-gungen für die Ausführung von Leistungen", welche die Beschaffungsstellendes Landes Berlin einer Auftragsvergabe zugrunde legen. Sie bestimmen in"Nr. 9 Zahlungen(1)Der Auftraggeber zahlt nach Erfüllung der Leistung binnen eines Monatsnach Eingang der prüfbaren Rechnung bargeldlos auf das vom Auftrag-nehmer anzugebende Konto ...(2)Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen wird ein Skonto von 2 v.H. desRechnungsbetrages abgezogen. Gewährt der Auftragnehmer anderenAuftraggebern einen größeren Skontoabzug oder eine längere Frist, sogilt dies als vereinbart."Diesem Vorbild des Bezirksamtes Steglitz folgten weitere Berliner Be-zirksämter für ihren Bereich.In Deutschland war auf der Grundlage des § 15 GWB in der bis zum In-krafttreten des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung der Verlagserzeugnis-se vom 2. September 2002 (BGBl. 2002 I, 3448) geltenden Fassung durch denSammelrevers 2000 bzw. durch Einzelrevers flächendeckend die Buchpreisbin-dung in der Weise eingeführt, daß sämtliche Buchhändler die Verpflichtungübernahmen, die "Endabnehmerpreise ('Ladenpreise' = Barzahlungspreise)allen Kunden in Deutschland" in Rechnung zu stellen. Für Schulbücher ist inden allgemeinen Bedingungen des Sammelrevers 2000 u.a. bestimmt: - 4 -"3.Ebenfalls gebunden bin ich an Schulbuch-Nachlässe, die die Verlage festge-setzt haben für Sammelbestellungen von öffentlichen oder solchen Auftragge-bern, deren Ausgaben überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wer-den, sofern die Bestellung im Rahmen gesetzlicher Lernmittelfreiheit und zurunmittelbaren Verwendung im Unterricht erfolgt. Vorbehaltlich einer abwei-chenden Festsetzung in den Preislisten oder Preismitteilungen der Verlage,auf die hiermit Bezug genommen wird, sind die folgenden Nachlässe zu ge-währen: ...Barzahlungsnachlässe (Skonti) sind unzulässig. Ausnahmen nur lt. Sonderbe-dingungen einzelner Verlage (siehe B 2)."Die Klägerin zu 1) ist Buchhändlerin und verkauft auch Schulbücher, dieKlägerinnen zu 2) und 3) sind Schulbuchverlage. Sie sind der Ansicht, das Vor-gehen der Berliner Behörden sei mit den Regeln der Buchpreisbindung unver-einbar. Sie verlangen von dem beklagten Land die Beachtung des in den Buch-preisbindungsregeln zu Lasten der Buchhändler niedergelegten Verbots, Bar-zahlungsnachlaß zu gewähren, und verfolgen dies in erster Linie auf dem Wegeder Unterlassungs-, hilfsweise auf dem der Feststellungsklage.Das Landgericht hat dem Hauptantrag entsprochen, die hiergegen ein-gelegte Berufung des beklagten Landes hatte nur insofern Erfolg, als dasKammergericht den Hauptantrag abgewiesen, die hilfsweise angetragene Fest-stellung aber getroffen hat.Das Berufungsgericht hat die Revision des beklagten Landes zugelas-sen, das mit seinem Rechtsmittel die vollständige Klageabweisung begehrt. DieKlägerinnen haben sich fristgerecht der Revision angeschlossen und verfolgenihren Hauptantrag - nunmehr gestützt auf das nach Erlaß des Berufungsurteilsam 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Gesetz über die Preisbindung für Bücher(Buchpreisbindungsgesetz) - im wesentlichen weiter. - 5 -Entscheidungsgründe: Beide Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I. Die Anschlußrevision ist entgegen der Auffassung des beklagten Lan-des zulässig. Die Klägerinnen sind durch das Berufungsurteil, das ihrenHauptantrag abgewiesen hat, beschwert. Einer Zulassung des Rechtsmittels- sei es durch das Berufungsgericht, sei es auf Nichtzulassungsbeschwerdedurch das Revisionsgericht - bedarf die Anschließung nach dem hier anwend-baren neuen Recht (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.d.F. des G. zur Reform desZivilprozesses vom 27.7.2001) nicht. Damit ist zugleich der entscheidendeGrund - die Unterbindung der Umgehung der Zulassungsbeschränkung (vgl.Wenzel in Münch.Komm.z.ZPO, 2. Aufl., Erg.Bd. § 554 Rdn. 6; Hannich inZPO-Reform 2002, § 554 Rdn. 8) - dafür entfallen, die Zulässigkeit der An-schlußrevision bei einer nur zugunsten einer Partei ausgesprochenen oder aufeinen bestimmten Teil des Streitgegenstandes beschränkten Zulassung derRevision davon abhängig zu machen, ob sie allein den Streitstoff betrifft, aufden sich die Zulassung bezieht (Ball in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 554 Rdn. 4;Wenzel in Münch.Komm.z.ZPO aaO § 554 Rdn. 6; a.A., den Paradigmenwech-sel der Anschließungsregeln außer acht lassend, Gummer in Zöller, ZPO, 23.Aufl., § 554 Rdn. 7a; obiter erwogen auch vom IX. Zivilsenat in BGHZ 148, 156,161).Im neueren zivilprozessualen Schrifttum besteht keine Einigkeit darüber,ob diese Gesetzesänderung darüber hinaus zur Folge hat, daß der Gegner derHauptrevision sich ohne jede Einschränkung dem Rechtsmittel anschließenkann (so Ball in Musielak aaO § 554 Rdn. 4; Büttner, MDR 2001, 1201, 1207), - 6 -oder ob mit Rücksicht auf die Abhängigkeit der Anschlußrevision von derHauptrevision wenigstens gefordert werden muß, daß ein rechtlicher oder wirt-schaftlicher Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- unddem der Anschlußrevision bestehen muß (so Wenzel aaO § 554 Rdn. 6, sach-lich anschließend an BGHZ 148, 156 ff.).Die Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil auch aufder Grundlage der letztgenannten, strengeren Auffassung - anders als das be-klagte Land meint - ein entsprechender Zusammenhang besteht. Die zugelas-sene Hauptrevision des beklagten Landes wie die von den Klägerinnen einge-legte Anschlußrevision betreffen denselben Sachverhalt, nämlich die Frage, obes rechtlich zulässig ist, daß das beklagte Land sich an Buchhandlungen mitdem Ziel wendet, im Falle einer Auftragserteilung über die in dem Sammelre-vers 2000 niedergelegten Nachlässe für den Bezug von Schulbüchern hinausSonderkonditionen zu erlangen und die Erlaubnis zu erhalten, vom Rechnungs-preis 2% Skonto abzuziehen, falls es vor Ablauf der Hälfte der von ihm in An-spruch genommenen Zahlungsfrist von einem Monat die gelieferten Schulbü-cher bezahlt. Der mit dem Hauptantrag geltend und zum Gegenstand der An-schlußrevision gemachte Unterlassungsanspruch unterscheidet sich von demFeststellungsanspruch, den das Berufungsgericht für begründet erachtet hat,nicht grundlegend; mit beiden Anträgen streben die Klägerinnen eine Entschei-dung darüber an, ob das Vorgehen des beklagten Landes mit der Rechtsord-nung in Einklang steht. Das von den Klägerinnen in den Vorinstanzen auf § 1UWG und §§ 1004, 826 BGB gestützte Unterlassungsbegehren erfordert überdie Aussage hinaus, daß das beklagte Land in der geschehenen Weise nichtverfahren darf, zwar die Feststellung, es sei Störer im Sinne der genanntenVorschriften, dieser Umstand zerreißt aber entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht den bestehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang - 7 -mit dem Feststellungsbegehren. Die von dem Land Berlin vertretene restriktiveBehandlung dieser Frage würde die Partei, welche sich mit dem erzielten Teil-erfolg abfinden und das Berufungsurteil hinnehmen will, zwingen, vorsorglichNichtzulassungsbeschwerde einzulegen, um sich die Möglichkeit zu erhalten,ihren abgewiesenen Antrag im Revisionsverfahren weiter zu verfolgen, falls dieGegenpartei entsprechend der Zulassung Revision einlegt (so etwa HannichaaO § 554 Rdn. 8). Damit indessen würde der Sinn verfehlt, den der Gesetzge-ber ausweislich der zu § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegebenen Begründung(BT-Drucks. 14/4722 S. 108) mit der Neuregelung verfolgt hat, daß die friedfer-tige Partei, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muß,keine Nachteile dadurch erleiden soll, daß sie bereit war, die ergangene Ent-scheidung hinzunehmen. Die Erledigung des Revisionsverfahrens würde zu-dem unnötig verlängert, weil vor einer Verhandlung und Entscheidung über diezugelassene Revision zunächst das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-schwerde durchgeführt werden müßte.II. Die Anschlußrevision hat auch in der Sache Erfolg. Die Abweisungdes Hauptantrages der Klägerinnen hält revisionsrechtlicher Prüfung nichtstand. Da der von den Klägerinnen gestellte Unterlassungsantrag in die Zukunftwirkt, ist die mit dem Inkrafttreten des Buchpreisbindungsgesetzes am1. Oktober 2002 eingetretene Rechtsänderung von dem Senat zu beachten. Dieneuen gesetzlichen Vorschriften über die Buchpreisbindung beim Verkauf vonBüchern in Deutschland, die auch die Unterlassungspflicht näher regeln, werfenneue - auch auf tatsächlichem Gebiet liegende - Fragen auf, zu denen denParteien Gelegenheit zum Vortrag und gegebenenfalls zur Anpassung ihrerAnträge gegeben werden muß und zu denen auch ergänzende tatrichterlicheFeststellungen erforderlich sind. Je nach dem Ergebnis dieser neuen Prüfunghat das Berufungsgericht unter Einbeziehung der von der Revision des beklag- - 8 -ten Landes erhobenen Rügen auch über den hilfsweise gestellten Feststel-lungsantrag der Klägerinnen neu zu befinden.Die Klägerinnen können als Gewerbetreibende, die Bücher vertreiben,nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BuchpreisbindG von dem beklagten Land grundsätzlichUnterlassung des in Rede stehenden Vorgehens bei der zentralen Anschaffungvon Büchern verlangen.1. a) Das Land Berlin ist zwar nicht Normadressat des Preisbindungsge-bots des § 3 Satz 1 i.V.m. § 5 BuchpreisbindG, weil es nicht selbst gewerbs-oder geschäftsmäßig Bücher an Letztverbraucher verkauft, vielmehr in Erfüllungseiner Pflicht, Lernmittelfreiheit zu gewähren, die Schulbücher für die Schülerzentral beschafft.Das führt jedoch nicht dazu, daß es den Klägerinnen verwehrt wäre,auch von dem Land Berlin Unterlassung seiner Versuche zu verlangen, Buch-händler zur Einräumung von nach dem Buchpreisbindungsgesetz verbotenenNachlässen zu veranlassen. Denn nicht nur der Normadressat des gesetzlichenVerbots selbst, sondern auch derjenige, der - ohne selbst dem Gebot, Büchernicht unter dem von den Verlagen festgesetzten Endpreis an Letztverbraucherzu verkaufen, zu unterliegen - Buchhändler oder Verleger im Wissen um dieBuchpreisbindung vorsätzlich zu einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungs-gesetz veranlaßt, kann als Störer in Anspruch genommen werden. Das folgtschon aus den auch für einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch entspre-chend heranzuziehenden deliktischen Teilnahmeregeln (§ 830 Abs. 2 BGB); aufdie von dem beklagten Land problematisierte Frage des sogenannten weitenStörerbegriffs und seine unter Umständen gebotene Einschränkung kommt esdemgegenüber nicht an (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, - 9 -GRUR 1997, 313, 315 f. - Architektenwettbewerb; s. jetzt aber Urt. v. 30.1.2003- I ZR 142/00, WRP 2003, 886, 888 - Kleidersack; ferner Hefermehl inBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. Rdn. 325 ff., 327dm.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl.,Kap. 14 Rdn. 3 f., 10b f.; Köhler WRP 1997, 897 ff.; ders. in Köhler/Piper, UWG,3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 68 f.; v. Gierke, WRP 1997, 892 ff.; Schünemann, WRP1998, 120 ff.; eingehend Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungs-klage, 2000, S. 421 ff., 440 ff.; Wiegand, Die Passivlegitimation bei wettbewerb-lichen Abwehransprüchen, 1997, S. 121 ff.).b) Zu Unrecht meint die Revision, die vorstehenden Grundsätze kämenzu Lasten des Landes Berlin jedenfalls deswegen nicht zum Tragen, weil seinvon den Klägerinnen beanstandetes Verhalten von einer Selbstbegünstigungs-absicht geleitet, nämlich allein darauf gerichtet sei, trotz der außerordentlichangespannten Lage des Haushalts des Landes Berlin auf dem Wege möglichstgroßer Einsparungen bei der Schulbuchbeschaffung die öffentliche Aufgabe derLernmittelfreiheit noch erfüllen zu können. Dies beruht nicht nur auf einer Ver-kennung des in § 257 StGB niedergelegten Strafbefreiungstatbestandes, son-dern stützt sich auf eine unzutreffende Interpretation von auf andere Fallge-staltungen zugeschnittenen Ausführungen im Schrifttum (vgl. Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 830 Rdn. 49; Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl., § 830 Rdn. 4 a.E.; s. aber schon Mot. bei Mugdan,Bd. II S. 412; Münch.Komm.z.BGB/Stein, 3. Aufl., § 830 Rdn. 14, 20); insbe-sondere berücksichtigt das Land nicht in der gebotenen Weise den in § 830Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Gedanken, daß für die zivilrechtlicheVerantwortlichkeit zwischen dem Täter und dem Teilnehmer hinsichtlich desUnrechtsgehalts ihrer Tatbeiträge nicht unterschieden werden muß. Derjenige,der einen anderen zu einem zivilrechtlich verbotenen Verhalten anstiftet, ver- - 10 -letzt die Rechtsordnung nicht weniger als der die Norm mißachtende Täter oderMittäter. Soweit es dadurch zu einem Schaden kommt, ordnet das Gesetz des-wegen mit Recht die gesamtschuldnerische Haftung beider Tatbeteiligten an.Derselbe Gedanke beansprucht Geltung auch für den - der Zufügung einesSchadens - vorgelagerten Unterlassungsanspruch. Seiner Befolgung kann derAnstifter nicht dadurch entgehen, daß er allein zur Erhaltung seines Vermögensund nicht - worum es auch bei der Buchpreisbindung geht - aus wettbewerbli-chen Gründen handelt. Schon die Behandlung der Problematik im Strafrecht(§ 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) zeigt, daß der in Begünstigungsabsicht Handelndein jedem Fall wegen der Vortat verantwortlich ist und daß sein Selbstbegünsti-gungswille ihn nicht vor strafrechtlicher Verfolgung bewahrt, wenn er den Tat-entschluß zur Begünstigung bei einer Person hervorruft, die an der Vortat nichtbeteiligt war (§ 257 Abs. 3 Satz 2 StGB).2. Die an eine Reihe von Buchhandlungen gerichtete Anfrage des be-klagten Landes, welche Nachlässe ihm beim Kauf von Schulbüchern einge-räumt würden, sowie die damit verbundene Ankündigung, im Falle einer Auf-tragserteilung ein Zahlungsziel von einem Monat in Anspruch zu nehmen, undbei Nichtausschöpfung dieser Frist und einer Ausgleichung der Rechnung bin-nen 14 Tagen 2% Skonto vom Rechnungsbetrag abzuziehen, zielt darauf ab,Buchhändler als Normadressaten des § 3 Satz 1 BuchpreisbindG zu einemVerstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes zu bewegen. Da § 7 Abs. 3BuchpreisbindG bereits abschließend bestimmt (vgl. Beschlußempfehlung undBericht des Ausschusses für Kultur und Medien, BT-Drucks. 14/9422 S. 12),welche Nachlässe dem beklagten Land beim zentralen Kauf von Schulbücherngewährt werden dürfen, kann die Anfrage aus der Sicht der Buchhändler nurdahingehend verstanden werden, daß das Land Berlin als besonders markt-starker Nachfrager die Einräumung weitergehender Preisnachlässe erreichen - 11 -will. Derartige Nachlässe einzuräumen, ist den Buchhändlern indessen ebensoverboten, wie sie sich nicht darauf einlassen dürfen, daß der Käufer abwei-chend von dem bindenden, als Barzahlungspreis zu verstehenden Endpreisnach § 5 BuchpreisbindG einen Skontobetrag abzieht.Diese Bestimmung verbietet nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte undSinn des Gesetzes auch, daß der Käufer - statt den sofort fälligen vom Verlegerfestgesetzten Endpreis zu entrichten - für sich ein Zahlungsziel beanspruchtund für den Fall, daß er diese Frist nicht ausschöpft, einen Abzug von dem ver-bindlichen Endpreis vornimmt. Wie sich u.a. aus § 5 Abs. 4 Nr. 6 Buchpreis-bindG ergibt, geht das Gesetz davon aus, daß der Endpreis, der für die ge-werbsmäßigen Verkäufer von Büchern an Letztabnehmer bindend ist, der sofortzu entrichtende Preis ist; bei einem kreditweisen Verkauf darf er anders festge-setzt werden, indem der Barzahlungspreis um im voraus bestimmte Teilzah-lungszuschläge erhöht wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daßder Verzicht des Buchhändlers auf den sofortigen Ausgleich der Rechnung beiFälligkeit, d.h. bei Auslieferung der Ware, die Einräumung eines Kredits dar-stellt, der bei fehlender Gegenleistung zu einer verbotenen Unterschreitung desgebundenen Preises führt.Diese Auslegung des Gesetzes entspricht nicht nur der Begründung(BT-Drucks. 14/9196 S. 10 zu § 3 und S. 13 zu § 7 Abs. 4; s. ferner BT-Drucks.14/9422 S. 11 f. speziell zum Nachlaß bei Schulbüchern), sondern auch derEntstehungsgeschichte des Gesetzes. Dieses sollte u.a. im Hinblick auf europa-rechtliche Bedenken die in Jahrzehnten gewachsene Buchpreisbindung inDeutschland auf eine rechtssichere Grundlage stellen. Ein wesentliches Kenn-zeichen dieser Buchpreisbindung war das an alle Buchhändler gerichtete, durchSammel- oder Einzelrevers eingeführte Verbot, Bücher ohne Zustimmung des - 12 -Verlegers unter Gewährung eines Barzahlungsnachlasses zu verkaufen. Diesist in dem bis zum 30. September 2002 geltenden System durch die Formulie-rung der Preisbindungsverpflichtung im Sammelrevers 2000 zweifelsfrei zumAusdruck gebracht worden, wenn dort die Buchhändler an die "Endabnehmer-preise" gebunden wurden, welche als "Ladenpreise = Barzahlungspreise" defi-niert wurden (vgl. Franzen, Die Preisbindung des Buchhandels, 3. Aufl.,Rdn. 59, 128, 152). Hinter diesem Rechtszustand hat das Buchpreisbindungs-gesetz nicht nur nicht zurückbleiben sollen, sondern der Gesetzgeber hat dieBindungswirkung sogar noch verstärkt, indem das Gesetz - abweichend vonden früheren in Teil B 2 des Sammelrevers 2000 niedergelegten Regeln - nun-mehr auch die Verleger verpflichtet, sich an der eigenen Festsetzung des End-preises festhalten zu lassen; der Gesetzgeber hat auf diese Weise nicht nurMarkttransparenz schaffen, sondern vor allem das Vorhandensein einer hinrei-chend großen Zahl von Verkaufsstellen in Deutschland, die gleichmäßige Ver-breitung des Buchangebots auch außerhalb der großen Städte und den Schutzdes Kulturgutes Buch sicherstellen wollen (vgl. allgemein zu diesen Zielen derBuchpreisbindung Franzen aaO Rdn. 7 ff.).Zu Unrecht meint das beklagte Land, die von ihm in Anspruch genom-mene Preisgestaltungsfreiheit lasse sich auf § 7 Abs. 4 Nr. 4 BuchpreisbindGstützen. Dabei kann dahinstehen, ob ein echtes Skonto - also das Recht, denRechnungsbetrag zu kürzen, falls eine eingeräumte längere Zahlungsfrist nichtausgeschöpft wird - lediglich eine Geschäftsbedingung darstellt und auch beieinem gebundenen Preis gewährt werden kann (vgl. allgemein zur Beurteilungdes Skonto bei der Preisbindung Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 15 Rdn. 11;Fikentscher/Krauß in Gemeinschaftskommentar zum GWB, 4. Aufl., § 16Rdn. 128; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 15 Rdn. 88,90). Dagegen, daß ein derartiges Skonto eine nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 Buchpreis- - 13 -bindG zugelassene "handelsübliche Nebenleistung" darstellt, spricht nicht nurder in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/9196 S. 13) zum Ausdruck ge-kommene, mit der vorher geltenden Praxis in Übereinstimmung stehende Willedes Gesetzgebers, sondern vor allem der Umstand, daß nach dem System desBuchpreisbindungsgesetzes - wie oben ausgeführt - der gebundene Endpreissofort zu entrichten ist, ein Zahlungsziel, das der Käufer unter Kürzung seinerLeistungspflicht unterschreiten könnte, also nicht besteht (vgl. ähnlich BGHZ36, 370 ff., 373). Daran ändert auch nichts, daß bis zum Inkrafttreten des Buch-preisbindungsgesetzes Buchhändler nicht immer sofort Bezahlung des festge-setzten Preises gefordert, sondern mitunter bis zu 60 Tage zugewartet haben,ehe sie auf einen Ausgleich der Rechnung gedrungen haben. Wenn die Verle-ger und Wettbewerber gegen diese den vereinbarten Regeln widersprechendeVorgehensweise nicht eingeschritten sind, bedeutet dies weder, daß sich dieBuchhändler ordnungsgemäß verhalten haben, noch hat sich daraus die vondem beklagten Land behauptete Übung ergeben können, daß Bücher auf Kreditverkauft und bei sofortiger Bezahlung ein Barzahlungsrabatt gewährt werdendurfte.3. Eine abschließende Entscheidung über den Hauptantrag ist dem Se-nat verwehrt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des beklagten Landesals Anstifter ist, daß es zumindest bedingt vorsätzlich auf Buchhändler dahin-gehend eingewirkt hat, daß diese bei der Schulbuchlieferung vorsätzlich dieRegeln über die Buchpreisbindung verletzen (vgl. zur subjektiven Seite bei§ 830 Abs. 2 BGB: BGH WRP 2003, 886, 888 - Kleidersack; Steffen in RGRK z.BGB, 12. Aufl., § 830 Rdn. 6; Belling/Eberl-Borges in Staudinger aaO § 830Rdn. 31 ff.). Diese Frage hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage des biszur letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechts folgerichtig - nicht ge-prüft, im Rahmen der von ihm erörterten vorsätzlich sittenwidrigen Aufforderung - 14 -zum Vertragsbruch (§ 826 BGB) vielmehr angenommen, ein vorsätzliches Ver-halten der zuständigen Bediensteten der Bezirksämter, wie es auch für die Teil-nehmerhaftung nach § 830 Abs. 2 BGB erforderlich ist, sei nicht festzustellen.Dabei hat der Kartellsenat des Kammergerichts maßgeblich darauf abgestellt,daß in der Vergangenheit nicht nur der Senator für Wirtschaft, sondern auch dieLandeskartellbehörde Berlin und er selbst die Einräumung eines Barzahlungs-nachlasses beim Schulbuchkauf nicht schlechthin für unvertretbar gehalten ha-ben. Ob dies revisionsrechtlicher Prüfung standhielte, bedarf keiner Erörterung.Da nunmehr durch das Buchpreisbindungsgesetz eine neue - jetzt gesetzlicheund nicht mehr vertragliche - Grundlage für den Schutz des "Kulturguts Buch"geschaffen worden ist, bedarf die Frage, ob die für das beklagte Land tätigenPersonen vorsätzlich in dem beschriebenen Sinn handeln, neuer tatrichterlicherPrüfung.III. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit- nach Ergänzung des Sachvortrags der Parteien und gegebenenfalls der An-passung ihrer Anträge an das neue Recht - die nach Inkrafttreten des Buch-preisbindungsgesetzes unter anderem Blickwinkel auftretende Frage der Stö-rereigenschaft des beklagten Landes, vor allem diejenige einer vorsätzlichenAnstiftung zu verbotenem Verhalten zu prüfen.Erst danach stellt sich gegebenenfalls die Frage, ob die von der Revisionbekämpfte Entscheidung des Berufungsgerichts zum hilfsweise gestellten Fest-stellungsantrag rechtlich haltbar ist. Insofern weist der Senat vorsorglich daraufhin, daß die in dem ersten Berufungsurteil getroffene Feststellung auf die Klä- - 15 -rung einer abstrakten Rechtsfrage hinausläuft und nicht ohne weiteres ersicht-lich ist, daß die besonderen Prozeßvoraussetzungen des § 256 ZPO erfülltsind.HirschGoetteBornkammRaumMeier-Beck
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