BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 33/04 Verk374ndet am: 7. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Probeabonnement GWB 247 30 Abs. 3 Nr. 1, 247 33 Abs. 1 und 2; UWG 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 3 247247 33, 34a GWB regeln zivilrechtliche Anspr374che aufgrund von Verst366337en gegen kartellrechtliche Bestimmungen abschlie337end. Insbesondere bestehen keine lau-terkeitsrechtlichen Anspr374che, wenn sich der Vorwurf der Unlauterkeit allein auf die Verletzung eines kartellrechtlichen Tatbestands st374tzt. GWB 247247 24, 26; UWG 247247 3, 4 Dem Umstand, dass die Kartellbeh366rde Wettbewerbsregeln nach 247 26 Abs. 1 GWB anerkannt hat, kann nicht entnommen werden, dass das fragliche Verhalten - 2 - unlauter ist. Die Rechtsfolgen der kartellbeh366rdlichen Anerkennung sind vielmehr allein 247 26 Abs. 1 Satz 2 GWB zu entnehmen. GWB 247 30; UWG 247247 3, 4 Nr. 1 Der Verleger, der den Einzelverkauf von Zeitungen oder Zeitschriften einer nach 247 30 GWB zul344ssigen Preisbindung unterwirft, ist nicht daran gehindert, g374nstige Probeabonnements anzubieten, die dazu dienen, die Abonnentenzahlen zu erh366-hen. Auch wenn ein solches Probeabonnement mit einer attraktiven Gratiszugabe kombiniert ist, liegt darin weder eine Verletzung der Preisbindungsabrede noch ei-ne unsachliche Beeinflussung der Abnehmer. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 226 KZR 33/04 226 OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. Februar 2006 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 9. Juli 2004 aufgeho-ben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 28. Oktober 2003 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger zu 1 ist ein Dachverband der LOTTO-TOTO-Verkaufsstellen in Deutschland. Der Kl344ger zu 2 ist Vorsitzender des Vorstands des Kl344gers zu 1; er 1 - 4 - betreibt auch selbst einen Zeitschriftenladen mit LOTTO-TOTO-Annahmestelle in Bremen. Die Kl344ger wenden sich gegen eine Anfang 2002 ver366ffentlichte Werbung der Beklagten f374r ein Probeabonnement der in ihrem Verlag erscheinenden Wochenzeitschrift 204stern223. Dort warb die Beklagte unter der 334berschrift 20413 x stern testen, 374ber 40% sparen223 um neue Abonnenten, denen sie zum Preis von 19 200 (ca. 1,46 200 pro Heft) ein Abonnement 374ber dreizehn Hefte sowie eine attraktive Zugabe (einen 204BODUM Kaffeebereiter223, eine Isolierkanne 204BODUM Bistro Vacuum223 oder eine Armbanduhr) in Aussicht stellte. Die Zeitschrift 204stern223 wird im Einzelverkauf zu einem gebundenen Preis von 2,50 200, im Abonnement zum Preis von 2,30 200 pro Heft verkauft. 2 Die Kl344ger beanstanden, dass die Beklagte mit dem Testabonnement den von ihr selbst vorgegebenen Einzelverkaufspreis, an den der Zeitschriftenhandel gebunden sei, um mehr als 40% unterschreite, und dar374ber hinaus eine Zugabe gew344hre, deren Wert nicht in angemessenem Verh344ltnis zum Erprobungsaufwand stehe. Sie haben die Beklagte auf Unterlassung solcher Ank374ndigungen und der Gew344hrung der angek374ndigten Vorteile in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Kl344ger st374tzen ihr Begehren auf Wettbewerbsregeln, die der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) f374r den Vertrieb von abonnierbaren Publi-kumszeitschriften aufgestellt hat. In diesen Wettbewerbsregeln, die das Bundes-kartellamt w344hrend des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 30. M344rz 2004 (B 6-22220-W-86/03) nach 247 26 Abs. 1 GWB a.F. anerkannt hat, hei337t es u.a.: 3 3. Probeabonnements Kurzabonnements zu Erprobungszwecken (204Probeabonnements223) sind zul344ssig, wenn sie zeitlich auf maximal drei Monate begrenzt sind und nicht mehr als 35 Prozent unter dem kumulierten Einzelheftpreis liegen. Derartige Probeabonnements sind nicht be- - 5 - liebig oft wiederholbar; sie d374rfen nur in ein regul344res Abonnement f374hren, wenn dies jederzeit k374ndbar ist. 4. Werbegeschenke bei Werbeexemplaren und Probeabonnements Sachgeschenke als Belohnung f374r die Bereitschaft zur Erprobung (204Werbegeschen-ke223) m374ssen in einem angemessenen Verh344ltnis zum Erprobungsaufwand stehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg AfP 2005, 180). Hiergegen richtet sich die 226 vom Berufungsgericht zugelassene 226 Revision der Beklagten. Die Kl344ger bean-tragen, die Revision zur374ckzuweisen. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat das beanstandete Verhalten der Beklagten als vertragswidrig und gleichzeitig als unlauter i.S. von 247 1 UWG a.F. angesehen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 5 Durch den Preisbindungsrevers sei die Beklagte mit den Zeitschriftenh344nd-lern 226 so auch mit dem Kl344ger zu 2 226 vertraglich verbunden. Mit ihrer Preisgestal-tung f374r das Probeabonnement versto337e die Beklagte gegen die sich aus dieser vertraglichen Bindung im Rahmen von Treu und Glauben ergebenden wechselsei-tigen R374cksichtnahme- und Leistungstreuepflichten mit der Folge, dass ihrem je-weiligen Vertragspartner aus der Preisbindungsvereinbarung der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. 6 7 Eine Preisunterschreitung im Rahmen einer Werbeaktion f374r ein Probeabon-nement sei nicht schlechthin unzul344ssig. Der Bereich der (vertraglich) noch zul344s-sigen Abonnentenwerbung werde jedoch verlassen, wenn der mit dem Testabon- - 6 - nement verbundene Erprobungszweck erkennbar 374berschritten werde und sich das Verhalten als eine treuwidrige Umleitung von Kunden von den preisgebunde-nen Zeitschriftenh344ndlern unmittelbar auf das preisbindende Verlagsunternehmen darstelle. Einen entscheidenden Anhaltspunkt f374r die Frage, in welchem Umfang preisbindende Verlage besondere 226 zeitlich begrenzte 226 Vorteile f374r die Gewin-nung neuer Abonnementkunden versprechen k366nnten, lieferten die mit Beschluss vom 30. M344rz 2004 vom Bundeskartellamt genehmigten 204VDZ-Wettbewerbsregeln f374r den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften223, die f374r bis zu dreimo-natige Probeabonnements einen Nachlass von maximal 35% gegen374ber dem Ein-zelverkaufspreis der Einzelhefte vors344hen. Die angegriffene Werbung 374berschreite diese Obergrenze und verspreche zus344tzlich noch eine attraktive Gratiszugabe. Auch darin liege ein Versto337 gegen die VDZ-Wettbewerbsregeln, nach der Sach-geschenke f374r Probeabonnenten in angemessenem Verh344ltnis zum Erprobungs-aufwand stehen m374ssten. Denn aus dem Zusammenhang der Wettbewerbsregeln ergebe sich, dass f374r Preisnachl344sse und Zugaben ein Kumulationsverbot beste-he. Die Beklagte habe gegen das Kernst374ck der Preisbindung versto337en, die sie ihren Vertragspartnern auferlegt habe. Da sie in dem Preisbindungsrevers keine eigenen Vertragspflichten 374bernommen habe, scheide zwar ein Versto337 gegen eine vertragliche Hauptleistungspflicht aus. Der Versto337 wiege aber so schwer, dass er der Verletzung einer Hauptleistungspflicht gleichstehe. Auch wenn die Be-sonderheiten des Pressevertriebs geringere Leistungstreue- und R374cksichtnahme-pflichten zur Folge h344tten, 344ndere dies nichts an der Treuwidrigkeit des beanstan-deten Verhaltens, das zu Verschiebungen zwischen Einzel- und Abonnementver-trieb f374hre und damit nachhaltig die Wirtschaftlichkeit des Zeitschriftenhandels be-eintr344chtige, wobei es nicht darauf ankomme, ob die von den Kl344gern bef374rchteten Umsatzr374ckg344nge bereits eingetreten seien oder nicht. Es sei davon auszugehen, dass die beanstandete Werbeaktion allein dem Abonnement- und nicht auch dem - 7 - Einzelvertrieb zugute komme. Denn das Probeabonnement gehe am Ende der Er-probungsphase automatisch in ein normales Abonnement 374ber. Bei dem von der Beklagten begangenen Vertragsversto337 handele es sich nicht nur um eine Obliegenheitsverletzung, die lediglich dazu f374hre, dass die Be-klagte sich gegen374ber den Zeitschriftenh344ndlern nicht mehr auf die Preisbindung berufen k366nne. Die Beklagte trete vielmehr mit ihrem Verhalten in direkte Konkur-renz zu den Einzelh344ndlern und verschaffe sich durch das beanstandete Verhalten einen treuwidrigen Wettbewerbsvorteil. Den Zeitschriftenh344ndlern stehe gegen-374ber der Beklagten ein vertraglicher Anspruch zu, das vertragswidrige Verhalten zu unterlassen. Ein solcher vertraglicher Anspruch stehe neben 226 hier nicht gel-tend gemachten 226 kartellrechtlichen Anspr374chen und habe eine andere Zielrich-tung. Die Verletzung vertraglicher Pflichten begr374nde zugleich einen Versto337 ge-gen 247 1 UWG (a.F.). Ein solcher Vertragsversto337 k366nne ausnahmsweise auch de-liktische Anspr374che begr374nden, wenn 226 wie im Streitfall 226 der Verletzer das ver-tragswidrige Verhalten gezielt zur F366rderung des eigenen Wettbewerbs einsetze und dadurch nachhaltig in den Wettbewerb eingreife. 8 Nachdem die VDZ-Wettbewerbsregeln vom Bundeskartellamt anerkannt worden seien, ergebe sich der Anspruch der Kl344ger nunmehr auch ohne R374ckgriff auf einen Vertragsversto337 unmittelbar aus 247 1 UWG (a.F.). Die Beklagte missach-te die vom Verband aufgestellten Regeln nachhaltig. Zwar sei ein Verhalten nicht schon deswegen unlauter, weil es gegen eine eingetragene Wettbewerbsregel versto337e. Auch die Anerkennung der Wettbewerbsregeln durch das Bundeskar-tellamt nach 247 24 Abs. 3 GWB k366nne die lauterkeitsrechtliche Pr374fung nicht erset-zen, da die Kartellbeh366rde vornehmlich kartellrechtliche Fragen zu beurteilen ha-be. Im Streitfall habe die Beklagte aber bewusst und nachhaltig gegen die selbst- 9 - 8 - bindenden Regeln versto337en und damit die Grunds344tze missachtet, die sie selbst 226 vermittelt durch den Verband 226 als Ausdruck lauteren Wettbewerbs ansehe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-folg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. 10 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass den Kl344gern gegen die Beklagte ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. 11 12 a) Nachdem das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) am 8. Juli 2004 in Kraft getreten ist, kommt auch in der Revisionsinstanz eine Best344tigung des in die Zukunft gerichteten Unterlas-sungsausspruchs nur in Betracht, wenn sich das Verhalten der Beklagten auch nach dem nunmehr geltenden Recht als wettbewerbswidrig erweist. Im Streitfall wird allerdings die rechtliche Beurteilung durch die Gesetzes344nderung nicht be-r374hrt. b) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die Kl344ger nicht mit Hilfe des Lauterkeitsrechts die Unterlassung einer missbr344uchlichen Handhabung der Preisbindung i.S. von 247 30 Abs. 3 Nr. 1 GWB 2005 (247 15 Abs. 3 Nr. 1 GWB 1999) beanspruchen k366nnen. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr344nkungen enth344lt 226 dies wird in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung besonders deutlich 226 eine abschlie337ende Regelung der zivilrechtlichen Anspr374che, die Mitbewerber und Wettbewerbsverb344nde im Falle von Verst366337en gegen kartellrechtliche Verbote gel-tend machen k366nnen (K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 11.12 m.w.N.; K. Schmidt, Kartellverfahrensrecht, 1977, S. 412 ff.; Wrage, UWG-Sanktionen bei GWB-Verst366337en?, 1984, S. 62; vgl. ferner W.-H. Roth in Frankfurter Kommentar, Stand: Nov. 2001, 247 33 GWB Rdn. 200; 13 - 9 - a.A. Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 247 4 Nr. 11 Rdn. 132 f.; wohl auch Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenversto337, 1970, S. 260). Soweit der zum alten Recht ergangenen Senatsrechtsprechung entnommen werden kann, dass kartellrechtli-che Verst366337e unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs lauterkeitsrechtlich ver-folgt werden k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1958 226 KZR 1/58, WuW/E BGH 251, 259 226 2044711223; Urt. v. 21.2.1978 226 KZR 7/76, WuW/E BGH 1519, 1520 226 4 zum Preis von 3; Urt. v. 6.10.1992 226 KZR 21/91, WuW/E BGH 2819, 2820 226 Zinssubvention), h344lt der Senat an dieser Auffassung nicht fest. 14 Im Zuge der 7. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber die Anspruchsberechti-gung in 247 33 Abs. 1 GWB deutlich erweitert: W344hrend der Regierungsentwurf noch an dem von der Rechtsprechung in der Vergangenheit teilweise restriktiv ausge-legten Schutzgesetzerfordernis festgehalten hatte (BT-Drucksache 15/3640, S. 11), hat der Gesetzgeber aufgrund der Beschlussempfehlung des federf374hren-den Ausschusses f374r Wirtschaft (BT-Drucksache 15/5049, S. 16) auf die weiterge-hende, generell jeden betroffenen Mitbewerber oder sonstigen Marktteilnehmer einschlie337ende Fassung der Anspruchsberechtigung zur374ckgegriffen, die bereits im Referentenentwurf des Bundesministeriums f374r Wirtschaft und Arbeit vom 17. Dezember 2003 enthalten war (vgl. den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. 11.3.2005, BR-Drucksache 210/05, S. 6). Diese Regelung ist zwar in manchem der lauterkeitsrechtlichen Regelung der Anspruchsberechtigung in 247 8 Abs. 3 UWG nachgebildet, geht aber 374ber diese insofern hinaus, als sie eine Anspruchsberechtigung nicht nur der Mitbewerber, sondern auch der Marktteil-nehmer auf der Marktgegenseite vorsieht. Andererseits bleibt die kartellrechtliche hinter der lauterkeitsrechtlichen Regelung zur374ck, als sie keine Anspruchsberech-tigung der Verbraucherverb344nde vorsieht. Der Gesetzgeber hat damit in der Er-weiterung wie in der Beschr344nkung eine Regelung getroffen, die bewusst von dem lauterkeitsrechtlichen Modell abweicht. Er hat damit deutlich gemacht, dass es - 10 - sich um eine abschlie337ende Regelung f374r die zivilrechtliche Durchsetzung kartell-rechtlicher Bestimmungen handelt. Die kartellrechtliche Regelung unterscheidet ferner klar zwischen kartellrecht-lichen Verboten, die nach 247 33 Abs. 1 GWB auch zivilrechtlich durchgesetzt wer-den k366nnen (z.B. 247247 1, 19 Abs. 1, 247247 20, 21 GWB), und (Missbrauchs-)Tatbest344n-den, die 226 wie 247 30 Abs. 3 GWB 226 lediglich ein Eingreifen der Kartellbeh366rde er-m366glichen. So gew344hrt das Gesetz dem preisgebundenen Unternehmen 226 abgesehen von vertraglichen Anspr374chen, die sich im Falle einer diskriminieren-den Handhabung der Preisbindungsvereinbarung ergeben k366nnen 226 im Falle einer missbr344uchlichen Handhabung der Preisbindung keinen (gesetzlichen) Unterlas-sungs- oder Schadensersatzanspruch, sondern r344umt allein dem Bundeskartell-amt die Befugnis ein, in einem solchen Falle einzuschreiten (247 30 Abs. 3 GWB 2005, 247 15 Abs. 3 GWB 1999). 15 Diese differenzierte gesetzliche Regelung w374rde konterkariert, wenn kartell-rechtliche Missbrauchstatbest344nde, die nicht als Verbote ausgestaltet sind, gleichwohl mit Hilfe des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden k366nnten oder wenn 226 ungeachtet der bewussten Beschr344nkung der Anspruchsberechtigung in 247 33 GWB 226 bei Zuwiderhandlungen gegen kartellrechtliche Verbote stets auch ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (247247 3, 4 Nr. 11 UWG) bejaht w374rde. 16 c) Der klare Vorrang der in 247247 33, 34a GWB geregelten zivilrechtlichen An-spr374che beschr344nkt sich allerdings auf die F344lle, in denen sich der Vorwurf der Un-lauterkeit allein aus dem kartellrechtlichen Versto337 speist. Gr374ndet sich die Unlau-terkeit dagegen 226 wie etwa in F344llen des Boykotts oder der unbilligen Behinde-rung 226 auf einen eigenst344ndigen lauterkeitsrechtlichen Tatbestand (z.B. auf eine 17 - 11 - gezielte Behinderung nach 247 4 Nr. 10 UWG), stehen die zivilrechtlichen Anspr374-che, die sich aus dem Kartellrecht und aus dem Lauterkeitsrecht ergeben, gleich-berechtigt nebeneinander. Aber auch im Rahmen einer eigenst344ndigen lauterkeits-rechtlichen Beurteilung erweist sich das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht als wettbewerbswidrig. aa) Mit Recht hat das Berufungsgericht nicht darauf abgestellt, dass sich die lauterkeitsrechtliche Unzul344ssigkeit der angegriffenen Abonnementwerbung der Beklagten bereits aus den vom Bundeskartellamt anerkannten VDZ-Wettbewerbs-regeln ergebe. 18 19 (1) F374r die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als unlauter zu beurteilen ist, haben Wettbewerbsregeln heute nur mehr eine begrenzte Bedeutung. W344hrend in der Vergangenheit f374r die Frage der Unlauterkeit ma337geblich auf das Anstandsge-f374hl des verst344ndigen Durchschnittsgewerbetreibenden (vgl. BGHZ 23, 365, 373 226 Suwa; 37, 30, 32 226 Selbstbedienungsgro337handel; 34, 264, 274 226 Einpfennig-S374337waren; 43, 359, 364 226 Warnschild; 81, 291, 296 226 B344ckerfachzeitschrift) sowie auf die Verkehrssitte und damit auf die im Verkehr herrschende tats344chliche 334bung (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1956 226 I ZR 4/55, GRUR 1957, 23, 24 = WRP 1956, 244 226 B374nder Glas; Urt. v. 4.12.1964 226 Ib ZR 38/63, GRUR 1965, 315, 316 = WRP 1965, 95 226 Werbewagen) abgestellt wurde, besteht heute Einigkeit dar374ber, dass der Wettbewerb in bedenklicher Weise beschr344nkt w374rde, wenn das 334bliche zur Norm erhoben w374rde (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 3 UWG Rdn. 39; Harte/Henning/Sch374nemann aaO 247 3 Rdn. 99 ff.). Wettbewerbsregeln k366nnen daher allenfalls eine indizielle Bedeutung f374r die Frage der Unlauterkeit haben (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1990 226 I ZR 48/89, GRUR 1991, 462, 463 226 Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft; K366hler in Hefermehl/K366hler/ Bornkamm aaO 247 4 UWG Rdn. 11.30; Harte/Henning/Sch374nemann aaO 247 3 - 12 - Rdn. 101; Kellermann in Immenga/Mestm344cker, GWB, 3. Aufl., 247 26 Rdn. 49 f.; anders Fezer/Fezer, UWG, 247 3 Rdn. 78). (2) Auch der Umstand, dass Wettbewerbsregeln von der Kartellbeh366rde an-erkannt werden, verleiht ihnen keine Rechtsnormqualit344t. Zwar wird die Kartellbe-h366rde in der Regel Wettbewerbsregeln die Anerkennung versagen, die ein lauter-keitsrechtlich unbedenkliches Verhalten als unzul344ssig bezeichnen. Dies bedeutet indessen nicht, dass dem Richter, der in einem Zivilrechtsstreit 374ber die lauter-keitsrechtliche Zul344ssigkeit eines Verhaltens zu entscheiden hat, die Entscheidung dadurch abgenommen w344re, dass die Kartellbeh366rde Wettbewerbsregeln nach 247 24 Abs. 3, 247 26 Abs. 1 GWB anerkannt hat, die von der lauterkeitsrechtlichen Unzul344ssigkeit des fraglichen Verhaltens ausgehen. Vielmehr beschr344nkt sich die rechtliche Bedeutung der Anerkennung auf eine Selbstbindung der Kartellbeh366rde, die bei unver344nderter Sachlage die Verabschiedung dieser Wettbewerbsregeln nicht mehr als Kartellversto337 nach 247 1 GWB verfolgen kann (vgl. 247 26 Abs. 1 Satz 2 GWB). 20 (3) Schlie337lich w374rde es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn Wettbewerbsregeln zur Ausf374llung der lauterkeitsrechtlichen Generalklauseln und zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen w374rden. Das Bundesverfassungsgericht hat zu den Standesrichtlinien der Rechtsanw344lte ent-schieden, dass 226 wenn ein Eingriff in die Berufsaus374bungsfreiheit nach Art. 12 GG in Rede steht 226 derartige, ohne gesetzliche Grundlage festgelegte Richtlinien nicht als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel des 247 43 BRAO herangezogen werden d374rfen (BVerfGE 76, 171, 188 f.; 76, 196). Diese Grunds344tze beanspruchen auch dann Geltung, wenn zur Ausf374llung der wettbe-werbsrechtlichen Generalklausel des 247 3 UWG Wettbewerbsregeln herangezogen w374rden, denen ebenfalls keine Gesetzesqualit344t zukommt. 21 - 13 - bb) Das Berufungsgericht hat den VDZ-Wettbewerbsregeln aber dennoch eine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn es hat diesen Regeln ent-nommen, dass sich die Beklagte gegen374ber dem preisgebundenen Zeitschriften-handel vertragsuntreu verhalten habe, und hat darin gleichzeitig einen Wettbe-werbsversto337 nach 247 1 UWG a.F. gesehen, weil die Beklagte die Vertragsverlet-zung als Mittel des Wettbewerbs zum Nachteil der gebundenen H344ndler einge-setzt habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Die den Preisbinder gegen374ber dem preisgebundenen H344ndler treffenden R374cksichtnahmepflichten f374hren nicht dazu, dass die Beklagte gehindert w344re, ein Probeabonnement in der beanstande-ten Weise anzubieten. 22 23 (1) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass das preisbindende Unternehmen gegen374ber dem preisgebundenen H344ndler auch dann vertragliche Pflichten treffen, wenn sich der Preisbinder nicht ebenfalls dazu verpflichtet hat, s344mtliche anderen H344ndler in derselben Weise zu binden. Denn auch in diesem Fall darf der preisbindende Verleger nichts tun, was die Bindung der Endverkaufspreise untergr344bt und dem vertragstreuen gebundenen H344ndler Schwierigkeiten bereiten kann (vgl. BGHZ 38, 90, 94 226 Grote Revers; 40, 135, 139 226 Trockenrasierer; 53, 76, 86 226 Schallplatten II). Unabh344ngig davon ist der Preis-binder Normadressat des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots des 247 20 Abs. 1 GWB. (2) Aus dem Umstand, dass die Beklagte den Einzelverkauf ihrer Zeitschrift einer Preisbindung unterwirft, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es ihr verwehrt w344re, den aus ihrer Sicht vorzugsw374rdigen Absatz 374ber Abonnements mit besonders attraktiven Angeboten zu f366rdern. 24 - 14 - Es liegt auf der Hand, dass f374r den Zeitschriftenverlag der Abonnent, der sich zur regelm344337igen Abnahme der Zeitschrift verpflichtet, ein wesentlich attraktiverer Leser ist als derjenige, der die Zeitschrift gelegentlich im Handel erwirbt. Mit dem Abonnenten kann der Verlag auf l344ngere Zeit rechnen, w344hrend der Erwerber eines Einzelheftes keine Gew344hr daf374r bietet, dass er das n344chste und 374bern344chs-te Heft ebenfalls erwirbt. Es ist deswegen wettbewerbsrechtlich nicht zu bean-standen, dass der Verlag f374r ein Abonnement deutlich g374nstigere Konditionen an-bietet als f374r den (preisgebundenen) Einzelverkauf. 25 26 Die R374cksichtnahmepflichten, die den preisbindenden Verleger dazu ver-pflichten, verschiedene miteinander im Wettbewerb stehende Zeitschriftenh344ndler gleich zu behandeln, hindern ihn grunds344tzlich nicht daran, Probeabonnements zu besonders g374nstigen Konditionen anzubieten und auf diese Weise den Abonne-mentabsatz gegen374ber dem Einzelverkauf zu f366rdern. Im 334brigen hat das Beru-fungsgericht zwar vermutet, dass die Attraktivit344t des Probeabonnements 226 wie von den Kl344gern unterstellt 226 zu Lasten des Einzelverkaufs gehe. Es hat aber hierzu keine Feststellungen getroffen. Bei seiner Vermutung hat das Berufungsge-richt au337er Acht gelassen, dass zwar der Dauerabonnent, nicht aber derjenige, der nur das Probeabonnement in Anspruch nimmt (vom Berufungsgericht als 204Pr344mien-Shopper223 bezeichnet), f374r den Einzelh344ndler als Kunde verloren ist. Je preisg374nstiger das Probeabonnement und je attraktiver die versprochene Zugabe ist, desto h366her wird der Anteil der Probeabonnenten sein, die sich zur Abnahme des Probeabonnements um seiner selbst willen verpflichten, die also nach Ablauf der Probezeit durch eine entsprechende Erkl344rung gegen374ber dem Verlag verhin-dern, dass das Probeabonnement in ein regul344res Abonnement 374bergeht. Es ist ohne weiteres denkbar, dass dieser Personenkreis 226 wie die Beklagte vorgetragen hat 226 durch das Probeabonnement st344rker an die Zeitschrift gebunden wird und die Zeitschrift in Zukunft regelm344337iger im Handel erwirbt. Dem Vortrag der Kl344ger - 15 - ist auch nicht zu entnehmen, dass der Absatz des 204stern223 374ber den Zeitschriften-handel in Folge von attraktiven Probeabonnements in nennenswertem Umfang zu-r374ckgegangen w344re. cc) Das Bundeskartellamt ist in seinem Anerkennungsbescheid vom 30. M344rz 2004 offenbar davon ausgegangen, dass die VDZ-Wettbewerbsregeln ungeachtet der besonderen Pflichten, denen die Beklagte als Preisbinderin unter-worfen ist, in etwa die Grenzen des ohnehin lauterkeitsrechtlich Zul344ssigen be-schreibt, weil in den besonders attraktiven Probeabonnements ein 374bertriebenes Anlocken liege. Dabei hat das Bundeskartellamt die 344ltere Rechtsprechung zugrunde gelegt, die jedoch seit den 226 vom Bundeskartellamt in seinem Beschluss zitierten 226 Entscheidungen 204Kopplungsangebot I und II223 des Bundesgerichtshofs (BGHZ 151, 84 und BGH, Urt. v. 13.6.2002 226 I ZR 71/01, GRUR 2002, 979 = WRP 2002, 1259) nicht mehr uneingeschr344nkt herangezogen werden kann. Danach be-stehen keine durchgreifenden lauterkeitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Produkte, die nicht in einem Funktionszusammenhang stehen, zu einem gekop-pelten Angebot zusammengefasst werden. Auch mit Blick auf den Wert der Zuga-be stellt das beworbene Probeabonnement kein missbr344uchliches Kopplungsan-gebot dar. Weder der g374nstige Preis noch die attraktive Zugabe kann den Vorwurf einer unsachlichen Beeinflussung der Verbraucher rechtfertigen. 27 2. Dem Kl344ger zu 2 steht 226 wie sich aus den Ausf374hrungen oben unter II.1.c)bb) ergibt 226 auch kein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen die Be-klagte zu. 28 III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ist der Senat in der Lage, 29 - 16 - abschlie337end zu entscheiden. Da den Kl344gern die geltend gemachten Anspr374che nicht zustehen, ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 30 Hirsch Ball Bornkamm Raum Strohn Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2003 - 312 O 425/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2004 - 5 U 181/03 -
Full & Egal Universal Law Academy