BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 35/05 vom 4. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Prozesskostenhilfe f374r das Beschwer-deverfahren wird zur374ckgewiesen, da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die angefochtene Entscheidung wird durch die Erw344gung des Landge-richts getragen, der Kl344ger habe nicht nachgewiesen, dass er in zwei Dritteln aller Landkreise und kreisfreien St344dte mit demokra-tisch legitimierten Vorst344nden vertreten sei; der Kl344ger habe nur die jeweiligen Kreisverb344nde und ihre Vorsitzenden benannt, aber nicht belegt, dass die jeweiligen Vorst344nde demokratisch legiti-miert seien. Da das Berufungsgericht keine abweichenden Fest-stellungen getroffen hat und die Beschwerde insoweit auch keine R374gen ank374ndigt, h344tte die revisionsrechtliche Pr374fung davon auszugehen, dass die betreffende satzungsm344337ige Aufnahmevor-aussetzung nicht erf374llt ist. Die (auch) hiermit begr374ndete Ableh-nung der Aufnahme des Kl344gers stellt weder eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch eine unbillige Benachtei-ligung dar. Gerade angesichts der Bedenken, die sich mit R374ck-sicht auf 247 28 Abs. 9 Satz 3 BDSG gegen das Erfordernis des Nachweises einer bestimmten Mitgliederzahl ergeben, ist - wie - 3 - nicht ernsthaft zweifelhaft ist und daher einer Kl344rung in einem Revisionsverfahren nicht bedarf - eine demokratisch organisierte Pr344senz in den Landkreisen und kreisfreien St344dten ein geeigne-tes und erforderliches Kriterium zum Beleg eines landesweit hin-reichend wirksamen politischen Jugendverbands. Streitwert: 70.000 200 Hirsch Ball Bornkamm Meier-Beck Strohn Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.12.2004 - 9 O 190/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2005 - 11 U 13/05 (Kart) -
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