BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 36/04 Verk374ndet am: 18. Oktober 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Stromnetznutzungsentgelt BGB 247 315; EnWG 2003 247 6 a) Hat ein Unternehmen dem Betreiber eines Elektrizit344tsversorgungsnetzes f374r die Netznutzung ein Entgelt zu entrichten, das der Netzbetreiber als nach der Verb344ndevereinbarung Strom II plus ermittelten allgemein geltenden Tarif festgesetzt hat, ist regelm344337ig anzunehmen, dass der Netzbetreiber das Entgelt nach billigem Ermessen zu bestimmen hat und die Billigkeit seiner Bestimmung der gerichtlichen Nachpr374fung unterliegt. b) Das G374nstigkeitsprinzip und die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sin-ne des 247 6 Abs. 1 EnWG 2003 konkretisieren f374r den Anwendungsbereich der Vorschrift den nach 247 315 BGB zu beachtenden Ma337stab billigen Ermes-sens. c) Auf Netznutzungsentgelte, die f374r die Zeit seit dem 1. Januar 2004 zu ent-richten sind, findet die an die Einhaltung der Verb344ndevereinbarung Strom II plus gekn374pfte Vermutung der Erf374llung der Bedingungen guter fachlicher Praxis keine Anwendung mehr. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Oktober 2005 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Prof. Dr. Meier-Beck f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2004 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin bietet elektrische Energie f374r private und gewerbliche Ver-braucher an. Auf der Grundlage eines - durch einen zweiten Vertrag vom 20. September 2002 ge344nderten - Rahmenvertrags vom 6. April 2001 stellt die Beklagte der Kl344gerin hierzu das Stromverteilungsnetz zur Verf374gung, das sie auf dem Gebiet der Stadt Mannheim betreibt. Nach Nr. 6.1 des Vertrags hat die Kl344gerin f374r die Durchleitung ein Entgelt "gem344337 der jeweils geltenden Anla-ge 3" zu zahlen. Am Ende des Vertrages ist als Anlage 3 ein (nicht vorgelegtes) "Preisblatt" bezeichnet. Nach dem Vorbringen der Beklagten berechnet sie die der Kl344gerin in Rechnung gestellten Entgelte nach der Anlage 3 zur Verb344nde- 1 - 3 - vereinbarung 374ber Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten f374r elektrische Energie und 374ber Prinzipien der Netznutzung vom 13. Dezember 2001 (BAnz Nr. 85b vom 8.5.2002; im folgenden: Verb344ndevereinbarung Strom II plus; VV Strom II+); entsprechend werden die dort wiedergegebenen "Preisbl344tter" von der Beklagten im Internet erl344utert (Anlage K 5). In einem An-schreiben, mit dem sie der Beklagten den von ihr unterzeichneten Vertragstext zur Gegenzeichnung zuleitete, erkl344rte die Kl344gerin, sie behalte sich vor, "die 205 in Rechnung gestellten Entgelte im ganzen und in ihren einzelnen Bestandteilen energie- und kartellrechtlich 374berpr374fen zu lassen". Die Kl344gerin macht geltend, die Beklagte verlange 374berh366hte Netznut-zungsentgelte. Sie begehrt die Feststellung, 2 dass der Beklagten kein Anspruch auf Netznutzungsentgelt f374r Kunden ohne registrierende Leistungsmessung in H366he von derzeit 34,- 200 (Ver-rechnungspreis f374r Eintarifz344hler) und einem Arbeitspreis von 0,06 200/kWh (ohne Umsatzsteuer) zusteht, soweit er 50% der geltend gemachten Be-tr344ge 374bersteigt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Mannheim RdE 2004, 122); die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe ZNER 2004, 397 = RdE 2005, 51). 3 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin den Feststellungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die zul344ssige Revision hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Die Kl344gerin k366nne nicht mit dem Einwand geh366rt werden, die Preisbestimmung der Beklagten entspreche nicht der Billigkeit. 247 315 BGB finde keine Anwendung, da die Parteien der Beklagten kein Leistungsbestimmungs-recht einger344umt h344tten, die Kl344gerin vielmehr das ihrer Ansicht nach 374berh366hte (Preis-)Angebot der Beklagten, wenn auch unter Protest, angenommen habe. Auch aus 247 6 Abs. 1 EnWG (in der bis zum 12. Juli 2005 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) ergebe sich kein Anspruch der Kl344gerin auf einen niedrigeren Preis. Es fehle an einer Abweichung des von der Beklagten berechneten Prei-ses von den Grunds344tzen guter fachlicher Praxis, da die Beklagte das Netznut-zungsentgelt nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Landge-richts nach der Verb344ndevereinbarung Strom II plus berechne und unter diesen Umst344nden gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 6 EnWG a.F. die Erf374llung der Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet werde. Die Vermutungswirkung gelte 374ber den 31. Dezember 2003 hinaus und sei lediglich auf nach diesem Datum festgesetz-te Preise nicht mehr anwendbar. Die Behauptung der Kl344gerin, die von der Be-klagten berechneten Entgelte seien ung374nstiger als die Preise, die von der Be-klagten in vergleichbaren F344llen f374r Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegen374ber verbundenen oder assoziierten Unternehmen in Rechnung ge-stellt w374rden, sei unsubstantiiert. Auch f374r einen missbr344uchlich 374berh366hten oder diskriminierenden Preis fehle eine ausreichende Tatsachengrundlage im Vortrag der Kl344gerin. Denn auch in diesem Zusammenhang erhalte die Vermu-tung des 247 6 Abs. 1 EnWG a.F. ausschlaggebende Bedeutung. Mit dem Ober- - 5 - landesgericht D374sseldorf (ZNER 2003, 247, 253) sei der Senat der Ansicht, dass bei Einhaltung guter fachlicher Praxis der Preisbildung ein Missbrauch oder eine Diskriminierung begrifflich ausgeschlossen seien. 7 II. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet auf die Be-stimmung des Netznutzungsentgelts durch die Beklagte die Vorschrift des 247 315 BGB Anwendung. a) Voraussetzung f374r die Anwendung der Bestimmung ist nach 247 315 Abs. 1 BGB, dass die vertragliche Leistung durch einen der Vertragschlie337en-den bestimmt werden soll. Ein derartiges einseitiges Leistungsbestimmungs-recht haben die Parteien der Beklagten einger344umt. Denn die von der Kl344gerin zu entrichtenden Entgelte sollten sich nach der "jeweils geltenden" Anlage 3 bestimmen. Zwar hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Inhalt des damit in Bezug genommenen "Preisblatts" getroffen. Die Parteien sind sich je-doch dar374ber einig, dass der ausgewiesene Preis derjenige gewesen ist, von dem die Beklagte behauptet, dass sie ihn nach den Preisfindungsprinzipien der Verb344ndevereinbarung Strom II plus ermittelt habe. Ein solcher Preis liegt je-doch nicht ein f374r allemal fest, sondern bedarf der regelm344337igen Neuermittlung unter Ber374cksichtigung der Entwicklung der preisbildenden Faktoren (nach dem Vorbringen der Beklagten verlangt sie den im Klageantrag bezeichneten Ar-beitspreis von 6,00 Cent/kWh seit dem 1. Januar 2003). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe - wenngleich unter Vorbehalt - das Ange-bot der Beklagten angenommen, besagt daher in Verbindung mit dem im Ver-trag enthaltenen Verweis auf das "jeweils geltende" Preisblatt der Beklagten nichts anderes, als dass sich die Kl344gerin verpflichtet hat, den jeweils von der Beklagten f374r eine bestimmte Periode bestimmten Preis zu zahlen. Demgem344337 9 - 6 - hat bereits das Landgericht, auf dessen Urteil sich das Berufungsgericht be-zieht, festgestellt, die Kl344gerin habe sich damit einverstanden erkl344rt, dass die Beklagte Preise in Ansatz bringe, die sich "gerade aus deren bereits bekannten Tarifen" erg344ben. Der "bereits bekannte Tarif" ist nichts anderes als die auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Preisforderung der Beklagten. Damit steht schlie337lich auch in Einklang, wenn das Landgericht die Beklagte nach der vertraglichen Vereinbarung f374r berechtigt erachtet, das Netznutzungsentgelt, wie sie f374r sich in Anspruch nehme, nach der Verb344ndevereinbarung Strom II plus, insbesondere deren Anlage 3, "berechnen zu d374rfen". Das ist der Sache nach ein Leistungsbestimmungsrecht. In der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass etwa Zinsanpassungs-klauseln in den Anwendungsbereich des 247 315 BGB fallen (BGHZ 97, 212, 214). Das Recht des Netzbetreibers, k374nftige Netznutzungsentgelte ohne Mit-wirkung des Netznutzers festzusetzen, kann nicht anders behandelt werden. Aber auch das zum Zeitpunkt des Vertragschlusses von dem Netzbetreiber geforderte Entgelt ist regelm344337ig ein nach dem Willen der Vertragsparteien ein-seitig bestimmtes Entgelt, das der Netzbetreiber zu bestimmten Zeitpunkten ermittelt und das - schon zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigen-den Ungleichbehandlung - f374r eine bestimmte Zeitdauer s344mtlichen Vertragsbe-ziehungen mit gleichen Nutzungsprofilen unabh344ngig davon zugrunde liegen soll, wann der Vertrag geschlossen wird. Auch dann, wenn das Entgelt be-tragsm344337ig bereits feststellbar ist, wird - wie im Streitfall der Verweis auf die "jeweils geltende Anlage 3" verdeutlicht - nicht dieser Betrag als Preis verein-bart. Der Betrag gibt vielmehr lediglich das f374r einen bestimmten Zeitpunkt er-mittelte Ergebnis des gleichen Preisbestimmungsverfahrens wieder, das dem Netzbetreiber auch f374r die Zukunft zustehen soll, an dem der Netznutzer nicht teilnimmt, dessen konkrete preisbestimmende Faktoren ihm nicht bekannt sind 10 - 7 - und dessen Ergebnis er weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Es ist daher nicht weniger einseitig bestimmt als die k374nftige H366he des Entgelts. Es w344re eine k374nstliche Aufspaltung der 344u337erlich und inhaltlich einheitlichen Preisvereinbarung und f374hrte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen verein-barten Anfangspreis von (vom Zeitpunkt der ersten ausdr374cklich oder still-schweigend vorgesehenen Neuberechnung an ma337geblichen) einseitig be-stimmten Folgepreisen unterscheiden. b) Zufolge des ihr einger344umten Leistungsbestimmungsrechts ist die Be-klagte verpflichtet, die Entgeltbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen. Zwar tritt diese Rechtsfolge nach 247 315 Abs. 1 BGB nur im Zweifel ein. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nichts daf374r, dass die Partei-en etwas anderes gewollt h344tten. 11 Der Anwendung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass die Be-klagte wie jeder Netzbetreiber der Kl344gerin ihr Netz zu Bedingungen zur Verf374-gung zu stellen hatte, die nicht ung374nstiger sind, als sie von ihr in vergleichba-ren F344llen f374r Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegen374ber ver-bundenen oder assoziierten Unternehmen tats344chlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden (247 6 Abs. 1 EnWG i.d.F. vom 26.8.1998) und seit dem 24. Mai 2003 zudem von Gesetzes wegen guter fachlicher Praxis zu ent-sprechen hatten (247 6 Abs. 1 EnWG i.d.F. vom 20.5.2003). Hierdurch wird der allgemeine Ma337stab des "billigen Ermessens", den 247 315 Abs. 1 BGB vorsieht, nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr konkretisiert. 12 Denn weder aus dem G374nstigkeitsprinzip noch aus der Bindung an gute fachliche Praxis ergeben sich Preisbildungsprinzipien, die ein Ermessen des Netzbetreibers bei der Ermittlung, Ausgestaltung und Gewichtung der preisbil-denden Faktoren ausschl366ssen. Das Ermessen des Netzbetreibers wird jedoch 13 - 8 - in zweierlei Hinsicht gebunden. Zum einen bilden die Entgelte, die der Netz-betreiber in vergleichbaren F344llen f374r Leistungen innerhalb seines Unterneh-mens oder gegen374ber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tats344chlich oder kalkulatorisch in Rechnung stellt, eine Obergrenze f374r den billigem Ermes-sen entsprechenden Preis. Zum anderen muss sich die Preisbildung daran orientieren, dass die Bedingungen guter fachlicher Praxis nach 247 6 Abs. 1 Satz 4 EnWG a.F. einer m366glichst sicheren, preisg374nstigen und umweltvertr344g-lichen leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizit344t und Gas im Interesse der Allgemeinheit (247 1 EnWG a.F.) und dar374ber hinaus der Gew344hrleistung wirksa-men Wettbewerbs dienen sollen. 2. Das Berufungsgericht h344tte daher pr374fen m374ssen, ob die Entgeltbe-stimmung der Beklagten in diesem Sinne billigem Ermessen entspricht, da sie nach 247 315 Abs. 3 BGB nur dann f374r die Kl344gerin verbindlich ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, dieser Pr374fung auch deshalb enthoben zu sein, weil in erster Instanz unstreitig gewesen sei und in zweiter Instanz von der Kl344gerin nicht mehr bestritten werden k366nne, dass die Beklagte das Netznutzungsentgelt nach den Preisfindungsprinzipien der Anlage 3 zur VV Strom II+ ermittle, und damit vermutet werde, dass das Netznutzungsentgelt guter fachlicher Praxis entspreche, ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst. 14 a) Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht an die tatbestandliche Fest-stellung des Landgerichts gebunden gesehen, in erster Instanz sei unstreitig gewesen, dass die Beklagte ihre Preise nach der Verb344ndevereinbarung Strom II plus gebildet habe. Eine solche bindende Feststellung enth344lt das erst-instanzliche Urteil schon deshalb nicht, weil es insoweit widerspr374chlich ist. 15 Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hei337t es u.a. ausdr374cklich, die Kl344gerin bestreite, dass die geltend gemachten kalkulatorischen Kosten 16 - 9 - notwendig seien, rationeller Betriebsf374hrung entspr344chen, nach realistischen Umlageschl374sseln innerhalb der Kostenstellen der Beklagten verteilt und nach anerkannten Methoden der Betriebswirtschaft berechnet worden seien (LGU 3 f.); die Beklagte orientiere sich bei ihren Ausgaben nicht an objektiv notwendigen Kosten, die im Wettbewerb angesetzt werden k366nnten, sondern an im Monopol gewachsenen Kostenstrukturen mit eigenen Haustarifen, Kun-denzeitschriften, Sponsoring etc. und daraus resultierenden Bed374rfnissen; es sei nicht einsichtig, warum Planungsfehler durch 374berdimensionierte Netze oder geringe Anlagenauslastungen als Netzkosten den Kunden auferlegt werden sollten (LGU 4). Zwar bemerkt der Tatbestand an anderer Stelle, die Kl344gerin habe ur-spr374nglich "bestritten, dass die Beklagte die Netzentgelte nach der Anlage 3 der VV Strom II+ kalkuliert habe; dies wird jedoch im Schriftsatz vom 30.4.2003 (dort S. 24, GA I 146 [richtig: 148]) aufgegeben". Diese Bewertung steht jedoch im Widerspruch zu dem vorerw344hnten Vortrag der Kl344gerin. Im 334brigen enth344lt der Tatbestand insoweit keine Feststellung zu dem Vorbringen der Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung, wie das Berufungsgericht meint, sondern eine Auslegung des mit Fundstelle angegebenen schrifts344tzlichen Vorbringens der Kl344gerin, an die das Berufungsgericht nicht gebunden war und die auch das Revisionsgericht nicht bindet. Tats344chlich hat die Kl344gerin am angegebenen Ort lediglich bemerkt, die von der Beklagten geforderten Netznutzungsentgelte sei-en unangemessen 374berh366ht, weil ihre Berechnungsgrundlage, die Anlage 3 zur VV Strom II+, nicht elektrizit344tswirtschaftlich rationeller Betriebsf374hrung und somit keiner guten fachlichen Praxis entspreche. Mit dieser Kritik an der Anla-ge 3 zur VV Strom II+ ist die Kl344gerin jedoch nicht von ihrer Behauptung abge-r374ckt, dass die Beklagte auch im Rahmen der Verb344ndevereinbarung Strom II plus von unangemessenen bzw. unrichtigen Ans344tzen ausgegangen sei. 17 - 10 - b) Im 334brigen konnte die (richtige) Anwendung der Preisfindungsprinzi-pien der Verb344ndevereinbarung Strom II plus auch deshalb in erster Instanz nicht "unstreitig" sein, weil es sich hierbei nicht um eine Tatsache, sondern um eine - betriebswirtschaftliche Sachkunde erfordernde - rechtliche Wertung han-delt. Wie bereits ihr Titel verdeutlicht, enth344lt die Anlage 3 zur VV Strom II+ nur "Prinzipien" f374r die Preisfindung. Im einleitenden Abschnitt "Grunds344tze" hei337t es, dass Preise zu bilden seien, die in Anbetracht der Kosten- und Erl366slage bei elektrizit344tswirtschaftlich rationeller Betriebsf374hrung erforderlich seien. Alle bilanziellen und kalkulatorischen Kosten seien unter der Ma337gabe einer wirt-schaftlichen Betriebsf374hrung und in einem Umfang, der sich im Wettbewerb einstellen w374rde, anzusetzen; damit werde den Anforderungen der Kostenge-rechtigkeit und Kosteneffizienz gleicherma337en Rechnung getragen. Die Preis-bildung soll sodann auf der Basis der drei Elemente "Kalkulatorische Kosten- und Erl366srechnung", "Handelsrechtlicher Jahresabschluss bezogen auf die Be-reiche 334bertragung und Verteilung" und "334bertragungs- und Verteilungspreise strukturell vergleichbarer Netzbetreiber" erfolgen. Dass die Beklagte indessen Vortrag etwa zu den Einzelheiten der kalkulatorischen Kosten- und Erl366srech-nung gehalten h344tte, den die Kl344gerin h344tte unstreitig stellen k366nnen (und der sodann die Wertung h344tte erlauben k366nnen, dass die Beklagte das Netznut-zungsentgelt in 334bereinstimmung mit den Preisfindungsprinzipien der Anlage 3 zur VV Strom II+ ermittelt), ist dem erstinstanzlichen Urteil - und auch dem Be-rufungsurteil - nicht zu entnehmen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt. 18 c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war das Beru-fungsgericht der 334berpr374fung des Entgelts am - durch 247 6 Abs. 1 EnWG kon-kretisierten - Ma337stab des 247 315 Abs. 3 BGB auch nicht deshalb enthoben, weil die Kl344gerin zur Unbilligkeit nicht hinreichend vorgetragen h344tte. Denn nicht die 19 - 11 - andere Vertragspartei hat die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung darzulegen; vielmehr hat derjenige, dem das Leistungsbestimmungsrecht einger344umt ist und der typischerweise auch allein dazu in der Lage ist, die Billigkeit seiner Be-stimmung darzutun (BGH, Urt. v. 30.4.2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131, 3132). Zwar gilt dies nicht notwendigerweise auch im R374ckforderungsprozess (BGHZ 154, 5, 8 f.). Wenn eine Zahlung indessen lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer R374ckforderung der Empf344nger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 9.3.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606, 1607; Urt. v. 8.7.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897). Zahlt die andere Vertragspartei - wie hier die Kl344gerin - nur unter Vorbehalt, verbleibt es auch im R374ckforde-rungsprozess dabei, dass derjenige, der das Entgelt einseitig bestimmt hat, die Darlegungs- und Beweislast f374r die Billigkeit seiner Tarife tr344gt (BGH, Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2922). d) Daran 344ndert schlie337lich auch der Umstand nichts, dass die Tarife der Beklagten von der f374r die Preisgenehmigung nach 247 12 der Bundestarifordnung Elektrizit344t (BTOElt) zust344ndigen Landesbeh366rde nicht beanstandet worden sind. Denn die 366ffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschr344nkt sich auf das Verh344ltnis der Beh366rde zum Genehmigungsempf344nger und ist f374r die privatrechtliche 334berpr374fung eines einseitig festgesetzten Entgelts am Ma337stab des 247 315 Abs. 3 BGB nicht pr344judiziell (BGHZ 115, 311, 317 f.; BGH, Urt. v. 2.10.1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183 , 185 ; Urt. v. 2.7.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, 3192; Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2920). Zwar mag die Genehmigung der Aufsichtsbeh366rde ein ge-wisses Indiz f374r die Billigkeit der Tarife liefern (BGH NJW 2005, 2919, 2923). Es entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Darlegungslast, sondern kann 20 - 12 - allenfalls bei der abschlie337enden Bewertung der f374r die Billigkeit der Tarife ma337geblichen Umst344nde Bedeutung erlangen. 21 III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung durch den Senat reif ist, ist die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 22 1. Dass die Kl344gerin ihr Klageziel mit einem Feststellungsantrag verfolgt, hat das Berufungsgericht zutreffend mit R374cksicht auf die gegen374ber einer Zah-lungsklage weitergehende, weil in die Zukunft gerichtete Feststellungswirkung als zul344ssig angesehen. Soweit die Revisionserwiderung den Feststellungsan-trag f374r teilweise unklar h344lt, wird das Berufungsgericht der Kl344gerin gegebe-nenfalls Gelegenheit zur Klarstellung ihres Rechtsschutzziels zu geben haben. 2. In der Sache muss zun344chst die Beklagte Gelegenheit erhalten, zur Angemessenheit ihrer Tarife vorzutragen. Denn die Vorinstanzen hatten nach ihrem Rechtsstandpunkt keine Veranlassung, die Beklagte auf ihre Darlegungs-last hinzuweisen. 23 3. Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass die Beklagte der Ermitt-lung der von ihr verlangten Preise die Preisfindungsprinzipien der Anlage 3 zur VV Strom II+ zugrunde gelegt hat, wird es folgendes zu beachten haben: 24 Nach 247 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG a.F. wird f374r die Zeit bis zum 31. Dezem-ber 2003 bei Einhaltung der Verb344ndevereinbarung grunds344tzlich die Erf374llung der Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet. Da die Preisfindungsprinzi-pien indessen die Erfordernisse guter fachlicher Praxis im Sinne des 247 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG a.F. konkretisieren sollen, sind sie ihrerseits im Lichte der Ziel-setzung des 247 6 Abs. 1 Satz 4 EnWG a.F. auszulegen und anzuwenden, eine 25 - 13 - eine m366glichst sichere, preisg374nstige und umweltvertr344gliche leitungsgebunde-ne Stromversorgung und dar374ber hinaus wirksamen Wettbewerb zu gew344hrleis-ten. Wo die Preisfindungsprinzipien Bewertungsspielr344ume er366ffnen, sind sie daher so zu nutzen, dass dem Gesetzeszweck bestm366glich Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zu pr374fen haben, ob es sachverst344ndiger Beratung bedarf, um Inhalt, Bedeutung und Anwendung der Preisfindungsprinzipien im Streitfall nachzuvollziehen und zu bewerten. Nach 247 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG a.F. entf344llt ferner die Vermutungswir-kung, wenn die Anwendung der Verb344ndevereinbarung insgesamt oder die An-wendung einzelner Regelungen der Vereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu gew344hrleisten. Das Berufungsgericht wird sich daher gegebe-nenfalls mit den von der Kl344gerin vorgetragenen Einwendungen gegen die Eig-nung bestimmter Bestandteile der Preisfindungsprinzipien zur Gew344hrleistung wirksamen Wettbewerbs auseinandersetzen m374ssen. 26 Schlie337lich wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu beachten ha-ben, dass nach 247 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG a.F. nur bis zum 31. Dezember 2003 bei Einhaltung der Verb344ndevereinbarung die Erf374llung der Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet wurde. Soweit die Parteien 374ber das von der Kl344gerin seit dem 1. Januar 2004 zu zahlende Entgelt streiten, kommt der Beklagten da-her die gesetzliche Vermutung der Erf374llung der Bedingungen guter fachlicher Praxis nicht mehr zugute. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Gerade die Erw344gung, der Gesetzgeber habe f374r eine 334bergangszeit Rechtssicherheit schaffen wollen, verbietet es, die Vermu-tung entgegen dem Wortlaut des 247 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG a.F. 374ber den 31. Dezember 2003 hinaus zu perpetuieren und damit die vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Beschr344nkung weitgehend gegenstandslos zu machen. Dabei 27 - 14 - geht es auch nicht darum, dass ein einmal gefundener Preis nicht, wie das Be-rufungsgericht meint, durch blo337en Zeitablauf von den Grunds344tzen guter fach-licher Praxis abweichen k366nne, sondern lediglich um den zeitlichen Anwen-dungsbereich der Vermutungsregelung des 247 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG. Die zeitli-che Begrenzung der Vermutungswirkung ist daher nur dann und insoweit von Bedeutung, als sich auch nach Sachaufkl344rung die 334bereinstimmung einzelner Preisfindungsprinzipien mit den Erfordernissen guter fachlicher Praxis weder feststellen noch ausschlie337en l344sst. 4. Soweit in die Pr374fung am Ma337stab des 247 6 Abs. 1 EnWG a.F. nicht be-reits alle kartellrechtlich relevanten Gesichtspunkte einflie337en sollten, wird schlie337lich der Einwand der Kl344gerin zu er366rtern sein, die Beklagte missbrauche die marktbeherrschende Stellung, die sie als Netzbetreiber innehat. Denn nach 247 6 Abs. 1 Satz 6 EnWG a.F. bleiben 247 19 Abs. 4 und 247 20 Abs. 1 und 2 GWB unber374hrt; die kartellrechtliche Pr374fung ist daher von der energiewirtschafts-rechtlichen grunds344tzlich unabh344ngig (BGHZ 156, 379, 387 - Strom und Tele-fon I; BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - KVR 17/04, WuW/E DE-R 1513, 1514 - Stadtwerke Mainz). F374r die Zeit seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 sind insoweit die Vorschriften des 247 30 Abs. 1 EnWG ma337geblich. 28 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht ausge-schlossen werden, dass in diesem Zusammenhang nicht nur die von der Be-klagten geforderten Entgelte als solche, sondern auch einzelne Preisbildungs-faktoren Bedeutung gewinnen. Es ist zwar zutreffend, dass sich letztlich nicht die Art der Preisfindung, sondern nur deren Ergebnis als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen kann. Des ungeachtet kann jedoch der Ansatz insbesondere einer Mehrheit von Preisbildungsfaktoren, von denen 29 - 15 - anzunehmen ist, dass auf ihrer Grundlage kalkulierte Preise bei wirksamem Wettbewerb auf dem Markt nicht durchgesetzt werden k366nnten, ein Indiz daf374r sein, dass der so gewonnene Preis missbr344uchlich 374berh366ht ist. Hirsch Goette Ball Bornkamm Meier-Beck Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 30.12.2003 - 22 O 64/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.10.2004 - 6 U 22/04 -
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