BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 37/03 Verk374ndet am: 8. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja "H366rfunkrechte" GWB 247247 19, 20 Abs. 1; BGB 247 858; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1 a) Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaft-lichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung geh366rt bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der M366glichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben. Als Rechtsposition, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschlie337en kann, sichert das Hausrecht die Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren ver-fassungsrechtlicher Gew344hrleistung teil. b) Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerecht-fertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter eines Sportereignisses (hier: Fu337ballspiel der 1. oder 2. Bundesliga) einem H366rfunkveranstalter den Zutritt zum Spiel und die H366rfunkberichterstattung aus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts f374r die Gestattung der H366rfunkberichterstattung gew344hrt. BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 37/03 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. Juni 2005 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Prof. Dr. Meier-Beck f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juni 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt seit 1986 einen privaten H366rfunksender in Hamburg. Die Beklagten zu 2 und 4 sind die beiden 374berregional bekannten Hamburger Fu337ballvereine. Die M344nnermannschaft des Hamburger Sportver-eins (HSV) spielt in der 1. Bundesliga, der FC St. Pauli spielte in der Saison 2001/02 in der 1. Bundesliga und 2000/01 sowie 2002/03 in der 2. Bundesliga. Die Beklagte zu 3 veranstaltet im Auftrag des Vereins "Die Liga - der Fu337ball-verband e.V." (im Folgenden: Ligaverband) die Bundesligaspiele. Dem Ligaver-band geh366ren die mit ihren Mannschaften in den Lizenzligen vertretenen Sport-vereine und Kapitalgesellschaften als Mitglieder an. Der Ligaverband hat der Beklagten zu 3 auch die "Vermarktungsrechte" an den Bundesligaspielen 374ber- 1 - 3 - tragen, die dem Ligaverband wiederum vom Deutschen Fu337ball-Bund e.V. (DFB) 374berlassen worden sind. 2 Die Kl344gerin berichtete seit Aufnahme des Sendebetriebs im Rahmen der Nachrichten, aber auch im sonstigen Programm regelm344337ig entweder durch kurze Live-Berichte oder mit aktuellen Spielzusammenfassungen aus den Sta-dien 374ber die Heimspiele der Mannschaften des HSV und des FC St. Pauli in den Fu337ballbundesligen. Bis zur Saison 1999/2000 erhielten die Reporter und Mitarbeiter der Kl344gerin zum Zwecke der H366rfunkberichterstattung aus den Sta-dien unentgeltlich Zutritt zur Pressetrib374ne, zu den durchgef374hrten Pressekon-ferenzen und zu den sogenannten Mixed-Zonen am Spielfeldrand, in denen Medienvertreter mit den Spielern und anderen Gespr344chspartnern Interviews f374hren k366nnen. Nachdem es in der Spielzeit 2000/01 zu ersten Auseinanderset-zungen zwischen den Lizenzvereinen und den privaten H366rfunkveranstaltern 374ber das Bestehen und die Lizenzierbarkeit von "H366rfunkrechten" gekommen war, verlangte die Beklagte zu 3 von der Kl344gerin erstmals f374r die Fu337ballsaison 2001/02 eine Verg374tung f374r die M366glichkeit, aus den Fu337ballstadien des HSV und des FC St. Pauli zu berichten. Das ihr vorgelegte Angebot f374r die Saison 2001/2002 nahm die Kl344gerin nicht an, jedoch kam es schlie337lich - bei Auf-rechterhaltung der gegens344tzlichen Rechtsstandpunkte - zu einer entgeltlichen Akkreditierung der Kl344gerin f374r diese Saison, wobei sich die Kl344gerin verpflich-tete, pro Heimspiel nicht mehr als f374nf Minuten live aus dem Stadion zu berich-ten. Mit dem Hauptantrag der Klage begehrt die Kl344gerin die Feststellung, dass den Beklagten ihr gegen374ber "keine Rechte f374r die Live- und/oder sonstige Berichterstattung im H366rfunk ('H366rfunkrechte')" an den von den Beklagten zu 2 oder 4 ausgetragenen Heimspielen der 1. und 2. Bundesliga zust374nden. Mit 3 - 4 - einem ersten Hilfsantrag begehrt die Kl344gerin die Feststellung, dass die Beklag-ten zu 2 und 4 bei Heimspielen der 1. und 2. Bundesliga verpflichtet seien, ihr zum Zwecke der H366rfunkberichterstattung aus den Stadien gegen Zahlung eines angemessenen Aufwendungsersatzes "Zutritt zum Spiel (Pressepl344tze), Teilnahme an allen Pressekonferenzen, Zutritt zu Mixed-Zonen, einen Arbeits-platz und technische Dienstleistungen f374r einen H366rfunkreporter zu gew344hren". Schlie337lich begehrt die Kl344gerin mit einem in zweiter Instanz gestellten weiteren Hilfsantrag die Feststellung, dass ihr ein Anspruch gegen die Beklagten auf - abgesehen von einem angemessenen Aufwendungsersatz - unentgeltliche Live- oder sonstige Berichterstattung 374ber Bundesliga-Heimspiele aus den Sta-dien der Beklagten zu 2 und 4 im Umfang von bis zu f374nf Minuten pro Spiel zu-stehe. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben (LG Hamburg AfP 2002, 252 = SpuRt 2002, 202; OLG Hamburg NJW-RR 2003, 1485 = AfP 2003, 361 = SpuRt 2003, 243). 4 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin ihre zweitinstanzlichen Antr344ge weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt abgewiesen. Zwar ist im Hauptantrag der Klage als Weniger das Klagebegehren enthalten festzustellen, dass die Be-klagten den Zutritt der Kl344gerin zu Bundesligaheimspielen des HSV oder des FC St. Pauli nicht von der Abgeltung von H366rfunkrechten abh344ngig machen d374r- 6 - 5 - fen. Insoweit ist der Hauptantrag der Klage entgegen der Meinung des Beru-fungsgerichts zul344ssig. Er ist jedoch ebenso wie die Hilfsantr344ge unbegr374ndet, weil der Kl344gerin ein Anspruch auf unentgeltlichen Zutritt zum Stadion zum Zwecke der H366rfunkberichterstattung nicht zusteht. 7 I. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hauptantrag der Klage sei insgesamt unzul344ssig, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat seinen Standpunkt wie folgt begr374ndet: 8 Der Hauptantrag der Klage sei schon deshalb unzul344ssig, weil er nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverh344ltnisses mit den von der Kl344-gerin gew374nschten Modalit344ten der Leistungsgew344hrung gerichtet sei. Ein Feststellungsinteresse bestehe nur insofern, als es um die als solche kosten-lose H366rfunkberichterstattung mit Kurzbeitr344gen aus den Stadien gehe. Soweit die Kl344gerin sich f374r die Zul344ssigkeit ihres weitergehenden Hauptantrages auf das "Lizenzangebot" f374r die Saison 2002/03 berufe, nach dem zur Grundpau-schale auch die "Berichterstattung nach dem Spiel" geh366re, ergebe sich daraus nicht, dass die Beklagten diese Berichterstattung unabh344ngig von ihrem Ort zum Gegenstand eines Entgeltverlangens gemacht h344tten. Der Hauptantrag der Kl344gerin sei auch deshalb zu weit, weil es der Kl344gerin nur um eine begrenzte Berichterstattung bis zu maximal f374nf Minuten aus dem Stadion und nicht um die 334bertragung l344ngerer Spielsequenzen gehe. Ein dar374ber hinausgehendes gegenw344rtiges Feststellungsinteresse bestehe nicht. 9 2. Daran ist zutreffend, dass der Hauptantrag in der von der Kl344gerin be-wusst gew344hlten umfassenden Formulierung nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverh344ltnisses gerichtet und somit unzul344ssig ist. Soweit die 10 - 6 - Kl344gerin auf die Feststellung antr344gt, dass den Beklagten keine "H366rfunkrechte" zustehen, begehrt sie nicht lediglich die Feststellung bestimmter Rechtsbezie-hungen zwischen ihr und den Beklagten, sondern zielt auf die Beantwortung der (abstrakten) Frage ab, ob dem Veranstalter eines Fu337ballspiels - und somit auch den Beklagten - generell rechtliche Befugnisse zustehen, die sich mit dem Begriff der H366rfunkrechte umschreiben lassen. Das ist aber nur eine Vorfrage f374r die daraus gegebenenfalls folgenden und allein feststellungsf344higen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. 3. Aus der f374r den Klageantrag gegebenen Begr374ndung ergibt sich je-doch, dass die Kl344gerin mit dem Hauptantrag, den das Revisionsgericht selbst auslegen kann (BGHZ 120, 204, 207), auch gekl344rt wissen m366chte, ob die Be-klagten die Gew344hrung des von der Kl344gerin gew374nschten Zutritts zu Bundes-ligaheimspielen des HSV und des FC St. Pauli zum Zwecke der Rundfunk-berichterstattung davon abh344ngig machen d374rfen, dass sie - die Kl344gerin - ein Entgelt f374r dasjenige entrichtet, was die Beklagten jedenfalls au337ergerichtlich als H366rfunkrechte bezeichnen, n344mlich die Erlaubnis, im H366rfunk zu bestimm-ten Zeiten, in bestimmtem Umfang und unter bestimmten Bedingungen aus dem Stadion 374ber das jeweilige Fu337ballspiel und die Gesamtveranstaltung mit Pressekonferenz und dergleichen berichten sowie Interviews f374hren und sen-den zu d374rfen. Dieses Begehren hat bereits das Landgericht zutreffend dem Hauptantrag der Kl344gerin entnommen. 11 Es betrifft eine Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, die sich aus der Rechtsposition ergibt, die von den Beklagten als H366rfunkrechte bezeichnet und als bestehend f374r sich in Anspruch genommen wird, und an deren alsbaldiger Feststellung die Kl344gerin ein rechtliches Interesse hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kl344gerin, wie das Berufungsgericht - von der Revision unbe- 12 - 7 - anstandet - ausgef374hrt hat, lediglich an einer Kurzberichterstattung im Umfang von nicht mehr als f374nf Minuten interessiert ist. Denn die Beklagten bean-spruchen die "H366rfunkrechte" unabh344ngig von der zeitlichen Dauer der H366r-funkberichterstattung f374r sich. Eine zeitliche Eingrenzung des Antrags tr374ge da-her zur weiteren Konkretisierung des streitigen Rechtsverh344ltnisses nichts Rechtserhebliches bei; zu einer solchen Einschr344nkung ist die Kl344gerin daher nicht gen366tigt. Das rechtliche Interesse der Kl344gerin an der begehrten Feststellung ent-f344llt auch nicht dadurch, dass die Beklagten in den Tatsacheninstanzen erkl344rt haben, es gehe ihnen nicht um Bestehen oder Nichtbestehen von H366rfunkrech-ten, sondern sie bestritten ausschlie337lich den vermeintlichen Anspruch der Kl344-gerin, unentgeltlich die Stadien des HSV und des FC St. Pauli zum Zwecke der Radioberichterstattung aus den Stadien zu betreten. Denn unbeschadet dessen haben die Beklagten an ihrer Auffassung festgehalten, ihnen stehe vergleichbar der vielfach als "Fernsehrechte" bezeichneten Rechtsposition bei der Fernseh-374bertragung eines Fu337ballspiels die wirtschaftliche Verwertung der M366glichkeit der H366rfunkberichterstattung zu; nichts anderes soll der Begriff der "H366rfunk-rechte" schlagwortartig bezeichnen (s. dazu n344her Petersen, Medienrecht, 2. Aufl., S. 171 f., m.w.N.). 13 Dar374ber hinaus ist das Klagebegehren, wie der erste "Hilfsantrag" ledig-lich verdeutlicht, aber auch auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagten der Kl344gerin den Zutritt zum Zwecke der Rundfunkberichterstattung 374berhaupt unentgeltlich zu gestatten haben und nur Ersatz f374r besondere Aufwendungen wie die Bereitstellung besonderer Arbeitspl344tze und technische Dienstleistun-gen beanspruchen d374rfen, nicht aber ein - 374ber den Aufwendungsersatz hin-ausgehendes - Entgelt f374r den Zugang zum Spiel und diesen Dienstleistungen 14 - 8 - zum Zwecke der H366rfunkberichterstattung. Auch insoweit ist der Klageantrag zul344ssig. 15 4. Hingegen bleibt die Revision erfolglos, soweit sie den Hauptantrag weitergehend auch insofern f374r zul344ssig h344lt, als das Feststellungsbegehren nicht auf die H366rfunkberichterstattung aus den Stadien beschr344nkt ist. Das Be-rufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit dem Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich die Beklagten irgendwelcher die H366rfunkberichterstattung au337erhalb der Stadien betreffenden Anspr374che nicht ber374hmt haben. Diese Feststellung ist f374r das Revisionsgericht bindend (247 559 Abs. 2 ZPO); die von der Revision diskutierte Frage, ob die Beklagten eine Ber374hmung aufgegeben haben, stellt sich somit nicht. II. Die Klage ist unbegr374ndet. Die Beklagten d374rfen aufgrund des ihnen zustehenden Hausrechts den von der Kl344gerin gew374nschten Zutritt zu den Bundesligaheimspielen von der Abgeltung von "H366rfunkrechten" abh344ngig ma-chen. Mit dem Verlangen nach Zahlung eines solchen Entgelts versto337en die Beklagten weder gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des 247 20 Abs. 1 GWB noch gegen das Verbot, eine marktbeherrschende Stellung durch die Forderung von Entgelten missbr344uchlich auszunutzen, die von denje-nigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrschein-lichkeit ergeben w374rden (247 19 Abs. 1 u. 4 Nr. 2 GWB), noch verletzen sie sonst Rechte der Kl344gerin. 16 1. Die Beklagten sind Normadressaten des 247 19 Abs. 1 und des 247 20 Abs. 1 GWB. 17 - 9 - a) Allerdings hat das Berufungsgericht zu dieser Normadressateneigen-schaft keine ausdr374cklichen Feststellungen getroffen, sondern unter Bezug-nahme auf die Entscheidungsgr374nde des landgerichtlichen Urteils eine markt-beherrschende Stellung der Beklagten lediglich unterstellt. Aus den gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mangels abweichender Feststellungen des Berufungs-gerichts auch f374r das Berufungsverfahren ma337geblichen tatbestandlichen Fest-stellungen des Landgerichts ergibt sich jedoch die Normadressateneigenschaft der Beklagten. 18 b) Die Beklagten sind Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wett-bewerbsbeschr344nkungen (BGHZ 137, 297, 304 - Europapokalheimspiele). Sie befassen sich - die Beklagten zu 2 und 4 374ber den Ligaverband - als Anbieter mit der Vermarktung von Fu337ballspielen der 1. und 2. Bundesliga gegen374ber den Medien (BGHZ 137, 297, 307). Zu den angebotenen Dienstleistungen ge-h366ren insbesondere die Verschaffung des Zutritts zu den Spielen sowie die Be-reitstellung geeigneter Arbeitspl344tze und technischer Hilfsmittel zum Zwecke der Berichterstattung in Presse, H366rfunk und Fernsehen. Angesichts der 374ber-ragenden Popularit344t der Spiele der Fu337ballbundesliga ist die Berichterstattung 374ber diese Spiele f374r die Medien und Nachrichtenagenturen nicht durch Berich-te 374ber andere Sportereignisse substituierbar. Die f374r den Zugang zu den Spie-len notwendigen Dienstleistungen bilden daher in sachlicher Hinsicht einen eigenen Markt (vgl. BGHZ 101, 100, 103 f. - Inter-Mailand-Spiel; s. auch Palzer, ZUM 2004, 279, 285 f. m. Hinw. zur Praxis der Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften). 19 c) Wie dieser Markt in r344umlicher Hinsicht abzugrenzen ist, kann dahin-stehen. Best374nden 366rtliche oder regionale M344rkte, w344ren die Beklagten zu 2 und 4 ohne weiteres als marktbeherrschend anzusehen. Sie sind aber auch 20 - 10 - dann marktbeherrschend, wenn von einem bundesweiten Markt ausgegangen wird. Denn zwischen den Bundesligavereinen besteht bei der Vermarktung der Fu337ballspiele jedenfalls gegen374ber dem H366rfunk kein Wettbewerb (247 19 Abs. 2 Satz 2 GWB), da sie die Vermarktung dem Ligaverband und der Beklagten zu 3 374bertragen haben, die, wie das Landgericht festgestellt hat, f374r die Mitglieder der Lizenzligen ein Gesamtvermarktungs- und Verwertungskonzept entwickelt hat und den H366rfunksendern standardisierte Angebote f374r die H366rfunkberichter-stattung im Lizenzfu337ball in einer Saison unterbreitet. d) Als diejenige, die die Vermarktung f374r den Ligaverband und damit f374r die Beklagten zu 2 und 4 wie f374r die anderen Bundesligavereine durchf374hrt, ist auch die Beklagte zu 3 selbst Normadressatin des 247 20 Abs. 1 GWB. 21 2. Das Verlangen nach einem Entgelt f374r die "H366rfunkrechte" stellt jedoch weder eine Behinderung noch eine Diskriminierung noch sonst einen Miss-brauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten dar. Die Beklagten sind nicht gehindert, den von der Kl344gerin begehrten Zutritt zu den Stadien von einem Entgelt f374r "H366rfunkrechte" abh344ngig zu machen. 22 a) Wie das Berufungsgericht in 334bereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat, steht den Beklagten zu 2 und 4 als (Mit-)Ver-anstaltern der Heimspiele ihrer Mannschaften das aus 247247 858 ff., 1004 BGB abzuleitende Hausrecht zur Seite. Entgegen der Meinung der Revision bildet dieses Recht eine ausreichende Grundlage daf374r, den Zutritt von H366rfunkver-anstaltern von der Entrichtung von Entgelten f374r die H366rfunkberichterstattung aus dem Stadion abh344ngig zu machen. 23 - 11 - Das Hausrecht beruht auf dem Grundst374ckseigentum oder -besitz (s. da-zu n344her Waldhauser, Die Fernsehrechte des Sportveranstalters, S. 68 ff.; Strau337, H366rfunkrechte des Sportveranstalters, Diss. K366ln, S. 125 ff.) und dient zun344chst der Wahrung der 344u337eren Ordnung in dem Geb344ude oder der 326rtlich-keit, auf die sich das Hausrecht erstreckt. Ein "H366rfunkrecht" im Sinne einer ausschlie337lichen Befugnis, von der 326rtlichkeit aus 374ber H366rfunk zu berichten, ist damit als solches nicht verbunden (vgl. OLG Frankfurt a.M. OLGZ 1977, 348, 350; A. Fikentscher, SpuRt 2002, 186, 187; Ladeur, GRUR 1989, 885, 886). 24 Das Hausrecht erm366glicht seinem Inhaber indessen auch, grunds344tzlich frei dar374ber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der 326rtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert (BGHZ 36, 171, 177 - Rundfunkempfang im Hotelzim-mer; BGHZ 124, 39, 42 f.). Das schlie337t das Recht ein, den Zutritt nur zu be-stimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abh344ngig zu machen (BGHZ 110, 371, 383 f. - Sport-374bertragungen; vgl. auch BVerfGE 32, 54, 70 ff.; 97, 228, 265). 25 b) Wird ein solches Entgelt von einem marktbeherrschenden Unterneh-men beansprucht, darf es ein anderes Unternehmen in einem Gesch344ftsver-kehr, der - wie im Streitfall der Zutritt zu den Stadien zum Zwecke der Bericht-erstattung - gleichartigen Unternehmen 374blicherweise zug344nglich ist, allerdings weder unbillig behindern noch gegen374ber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln (247 20 Abs. 1 GWB). Die Zutrittsbedingungen d374rfen auch nicht von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben w374rden (247 19 Abs. 1 u. 4 Nr. 2 GWB). Nach den der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrun-dezulegenden Feststellungen versto337en die Beklagten gegen diese Verbote jedoch nicht. 26 - 12 - Da die Klageantr344ge nicht auf die Feststellung gerichtet sind, dass den Beklagten ein Entgelt in bestimmter H366he nicht zustehe, kommt es insoweit nur auf die Frage an, ob das Verlangen nach einem Entgelt, das die Kl344gerin f374r den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der H366rfunkberichterstattung zu entrichten hat, bereits als solches kartellrechtlich zu beanstanden ist. Das haben die Vor-instanzen im Ergebnis zu Recht verneint. 27 aa) Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein H366rfunkveranstalter wie die Kl344gerin den ihm gew344hrten Zutritt zum Stadion und zu dem dort veranstalteten Spiel intensiver nutzt als ein normaler Zuschau-er oder auch ein Pressevertreter. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Kl344-gerin den Zutritt nicht nur zur Berichterstattung 374ber das dort veranstaltete Spiel, sondern zur Berichterstattung aus dem Stadion nutzt, und wird zus344tzlich auch an den Leistungen deutlich, die die Kl344gerin nach ihrem Hilfsantrag von den Beklagten gegen Aufwendungsersatz erwartet (Pressepl344tze, Teilnahme an allen Pressekonferenzen, Zutritt zu "Mixed-Zonen", Arbeitsplatz, technische Dienstleistungen). Hierf374r k366nnen die Beklagten ein Entgelt beanspruchen, das dem Umstand Rechnung tr344gt, dass der H366rfunkberichterstattung und insbe-sondere der Live-Berichterstattung von den Bundesligaheimspielen der Beklag-ten zu 2 und 4 ein wirtschaftlicher Wert zukommt. 28 bb) Dabei ist freilich zu beachten, dass die T344tigkeit eines H366rfunkveran-stalters wie der Kl344gerin unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gew344hrleisteten Rundfunkfreiheit steht. Die Rundfunk-freiheit dient nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts der freien individuellen und 366ffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295, 319 f.), die nur unter den Bedingungen umfassender und wahrheits- 29 - 13 - gem344337er Information gelingen kann. Information ist daher ein wesentlicher Be-standteil des klassischen Rundfunkauftrags (vgl. BVerfGE 73, 118, 158). 30 Die Informationsfunktion des Rundfunks beschr344nkt sich dabei nicht auf politische Informationen im engeren Sinn. Die Meinungsbildung erh344lt ebenso von anderen Gegenst344nden des 366ffentlichen Interesses Nahrung, ohne dass objektive Kriterien f374r Relevanz oder Irrelevanz vorgegeben werden k366nnten. Deswegen geh366rt zur Information im Sinne des klassischen Rundfunkauftrags die gegenst344ndlich uneingeschr344nkte Information 374ber alle Lebensbereiche un-ter Zugrundelegung publizistischer Kriterien (vgl. BVerfGE 12, 205, 260; 35, 202, 222 f.; 57, 295, 319 f.; 73, 118, 157 f.; 74, 297, 325; 101, 361, 390). Dazu z344hlen auch Berichte 374ber herausragende Sportveranstaltungen. Die Bedeu-tung solcher Sportereignisse ersch366pft sich nicht in ihrem Unterhaltungswert; sie erf374llen dar374ber hinaus eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Der Sport bietet Identifikationsm366glichkeiten im lokalen und nationalen Rahmen und ist Ankn374pfungspunkt f374r eine breite Kommunikation in der Bev366lkerung. Eine um-fassende Berichterstattung, wie sie von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert wird, l344sst sich daher unter Verzicht auf Sportereignisse nicht verwirklichen (BVerfGE 97, 228, 257). Entgegen der von den Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann auch keine Rede davon sein, dass nur die nach-tr344gliche Berichterstattung 374ber das Sportereignis, nicht aber der Live-Bericht 374ber das laufende Spiel unter dem Schutz der Rundfunkfreiheit st374nde. Viel-mehr gew344hrleistet die Rundfunkfreiheit gerade auch die aktuelle Information, die dem Zuh366rer die M366glichkeit gibt, sich nahezu zeitgleich 374ber das Spielge-schehen zu unterrichten. cc) Die Rundfunkfreiheit verleiht der Kl344gerin indessen nicht das Recht, den der 326ffentlichkeit gew344hrten Zutritt zum Stadion und zum Spiel gegen 31 - 14 - blo337en Aufwendungsersatz (sowie gegebenenfalls den von einem normalen Zuschauer zu entrichtenden Eintrittspreis) in dem beanspruchten Umfang nut-zen zu k366nnen. Zwar ist sie bei der Auslegung und Anwendung von Vorschrif-ten des b374rgerlichen Rechts, die sich wie im Streitfall das Hausrecht als Schranken f374r die ungehinderte Aus374bung der Rundfunkfreiheit darstellen, zu ber374cksichtigen. Das f374hrt jedoch nicht zu einem Anspruch des H366rfunkveran-stalters auf unentgeltliche Einr344umung der M366glichkeit der Bundesligabericht-erstattung aus dem Stadion. Denn die Veranstaltung der Bundesligaspiele durch die Beklagten zu 2 und 4 steht als berufliche Bet344tigung ihrerseits unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die in Art. 12 Abs. 1 GG gew344hrleistete Berufsfreiheit umfasst jede T344-tigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 54, 301, 313). Beruf ist danach nicht nur die aufgrund einer pers366nlichen "Berufung" ausgew344hlte und aufgenommene T344tigkeit, sondern jede auf Erwerb gerichtete Besch344ftigung, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt ersch366pft, und damit der dem Erwerb dienende Sport ebenso wie die Veranstaltung sportlicher Ereignisse. Bei diesem weiten, nicht personal gebundenen Berufsbegriff ist das Grundrecht gem344337 Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts wie die Beklagten anwendbar (vgl. BVerfGE 50, 290, 363). 32 Seinem sachlichen Umfang nach erstreckt sich der grundrechtliche Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG auf den Beruf in all seinen Aspekten. Wegen der existenzsichernden Funktion des Berufs (vgl. BVerfGE 81, 242, 254) umfasst er insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung (BVerfGE 97, 228, 253). Dazu geh366rt bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der M366glichkeit, das sportliche Ereignis unmittelbar oder mittelbar 33 - 15 - mitzuerleben. Denn ein Sportereignis wie ein Fu337ballbundesligaspiel stellt als solches noch keinen wirtschaftlichen Wert dar. Der wirtschaftliche Wert besteht allein in der M366glichkeit, die Wahrnehmung des Spiels in Bild und Ton durch das sportinteressierte Publikum - sei es durch den Stadionbesucher oder sei es durch den Fernsehzuschauer oder den H366rer, der sich mit Hilfe des Radios 374ber Stand und Verlauf des Spiels unterrichtet - zu verwerten. Das Hausrecht, mit dessen Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschlie337en kann, dient in diesem Zusam-menhang der Sicherung der Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gew344hrleistung teil. M374sste der Veranstalter Rundfunk374bertragungen von Bundesligaspielen unentgeltlich erm366glichen, w344re ihm ein wesentlicher Teil der wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistung genommen. Das wird insbesondere bei der Fern-seh374bertragung deutlich, die es dem Fernsehzuschauer erm366glicht, das Fu337-ballspiel optisch und akustisch mitzuerleben, ohne im Stadion anwesend zu sein. Aber auch die H366rfunkberichterstattung kann nicht grunds344tzlich anders beurteilt werden. Zwar enth344lt sie dem H366rer die Abbildung des Spiels vor, die die Fernseh374bertragung zu leisten vermag. Gleichwohl erm366glicht die Reporta-ge - jedenfalls teilweise - dem H366rer die sinnliche Teilhabe am Spielgeschehen. Demgem344337 ist sie f374r den H366rfunksender in dem Ma337e, in dem sie H366rer an die Bundesligaberichterstattung im Radio zu binden vermag, auch wirtschaftlich attraktiv. Der Kl344gerin eine solche wirtschaftlich wertvolle Berichterstattung un-entgeltlich zu gestatten, sind die Beklagten daher nicht verpflichtet. 34 Vielmehr kann, wie das Landgericht unter Verweis auf das von den Be-klagten vorgelegte Gutachten Melichar (Anl. B 1, S. 12 f.) ausgef374hrt hat, der Veranstalter bestimmen, dass mit dem Erwerb einer Eintrittskarte noch nicht die 35 - 16 - Befugnis zur Rundfunkberichterstattung aus dem Stadion erworben wird (vgl. auch Hoge Raad, GRUR Int. 1988, 784, 785 f.; Krause, H366rfunk-Berichterstattung in Fu337ballstadien aus dem Blickwinkel des Zivil- und Wettbe-werbsrechts in: Vieweg (Hrsg.), Spektrum des Sportrechts, S. 223, 241; K. P. Mail344nder/P. O. Mail344nder in: D366rr/Mail344nder, Freiheit und Schranken der H366rfunkberichterstattung 374ber den Spitzensport, S. 125; Meister, AfP 2003, 307, 309 f.; Schmid-Petersen, SpuRt 2003, 234, 236; Strau337 aaO, S. 179 ff.; Tettinger, ZUM 1986, 497, 505 f.; Wertenbruch, SpuRt 2001, 185, 187; Winter, ZUM 2003, 531, 538; a.A. hinsichtlich aktueller, die Grenze zur Unterhaltung nicht 374berschreitender Berichterstattung K374bler, Massenmedien und 366ffentliche Veranstaltungen, S. 70, 73, 80 ff.). Der Umstand, dass die H366rfunkberichterstattung letztlich auch den Ver-anstaltern zugute kommen d374rfte, indem sie Sportereignisse ins Bewusstsein der 326ffentlichkeit hebt und Anreize schafft, k374nftige Spiele im Stadion mitzuer-leben (Brinkmann, Media Perspektiven 2000, 491, 493), mag zwar in der Ver-gangenheit die Veranstalter von der Forderung entsprechender Entgelte ab-gehalten haben. Ein rechtlicher Zwang hierzu besteht jedoch nicht. 36 dd) Ein solcher Zwang l344sst sich auch nicht mit der Erw344gung begr374n-den, mit der Forderung nach Zahlung eines Entgelts f374r die Erm366glichung der H366rfunkberichterstattung stellten die Beklagten Zutrittsbedingungen auf, die von denjenigen abwichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahr-scheinlichkeit ergeben w374rden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das tat-s344chliche Vorbringen der Kl344gerin erlaube eine solche Feststellung nicht, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegrif-fen. Der blo337e Umstand, dass in der Vergangenheit H366rfunkentgelte nicht be-ansprucht worden sind, gen374gt angesichts der insgesamt ver344nderten Vermark- 37 - 17 - tungsgepflogenheiten im Profisport nicht, um die fr374heren Verh344ltnisse als den ma337geblichen Vergleichsmarkt anzusehen. 38 ee) Die Vermarktung von "H366rfunkrechten" darf freilich nicht dazu f374hren, dass der H366rfunkveranstalter durch programmbezogene Auflagen wie insbe-sondere die Verpflichtung zur Verbreitung redaktioneller Beitr344ge zum Thema Fu337ball in der freien Gestaltung seines Programms und der aktuellen und von Dritten unbeeinflussten Information seiner H366rer behindert wird (vgl. Brinkmann, Media Perspektiven 2000, 491, 496; Ory, AfP 2002, 195, 197). Das stellt jedoch nicht die - allein zur Entscheidung stehende - Berechtigung der Beklagten in Frage, den Zutritt f374r H366rfunkveranstalter und somit auch f374r die Kl344gerin von der Zahlung eines Entgelts f374r die Gestattung der H366rfunk374bertragung aus dem Stadion abh344ngig zu machen. 3. Mit Recht kommt die Revision nicht auf den in den Vorinstanzen erho-benen Einwand zur374ck, Entgeltanspr374che der Beklagten seien verwirkt. Die Parteien streiten nicht um das Recht der Beklagten, nachtr344glich Entgelte f374r von der Kl344gerin bislang unentgeltlich genutzte Berichterstattungsm366glichkeiten erheben zu k366nnen. Vielmehr geht es darum, ob die Beklagten dazu 374bergehen durften, den bislang unentgeltlich gew344hrten Zutritt k374nftig nurmehr entgeltlich zu gestatten. Darauf, dass dies nicht geschehen werde, konnte die Kl344gerin schon deswegen nicht vertrauen, weil sie nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts bereits 1987 durch ein Schreiben des DFB auf den Standpunkt der Beklagten hingewiesen worden ist. 39 III. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Klage auch in-soweit unbegr374ndet ist, als die Kl344gerin festgestellt haben m366chte, dass die Be- 40 - 18 - klagten ihr Zutritt zu Bundesligaheimspielen des HSV und des FC St. Pauli ge-gen blo337en Aufwendungsersatz zu gew344hren haben. 41 Schlie337lich bleibt die Revision auch hinsichtlich des auf eine Kurzbericht-erstattung abgestellten zweiten Hilfsantrags ohne Erfolg, da auch dieser Antrag einen Anspruch auf unentgeltlichen Zugang voraussetzt. Hirsch Goette Bornkamm Raum Meier-Beck Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2002 - 308 O 415/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2003 - 5 U 67/02 -
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