BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 37/99 Verkündet am: 6. März 2001 Walz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Kabel-Hausvertei lanlagen GWB § 14 Eine Vereinbarung in einem Rahmenvertrag zwischen einem Wohnungsunterne h - men und einem Kabelnetzbetreiber, nach der die Erhöhung oder die Neueinführung von Entgelten, die von den Wohnungsmietern für den Anschluß an das Kabelnetz und die Versorgung mit Kabelfernseh- und -hörfunkprogrammen an den Kabelnet z - betreiber zu zahlen sind, von der Zustimmung des Wohnungsunternehmens a b - hängt, ist wegen Verstoßes gegen das Preisbindungsverbot nichtig. BGH, Urteil vom 6. März 2001 - KZR 37/99 - OLG Dre sden LG Chemnitz - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2001 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Melullis und Ball, die Richterin Dr. Tepperwien und den Richter Prof. Dr. Bornkamm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 1999 aufgehoben und das Urteil der 3. Kammer für Handelss a - chen des Landgerichts Chemnitz vom 28. Oktober 1998 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die K o - sten der Nebenintervention tragen die Streithelferinnen der Kläg e - rin jeweils selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein großes kommunales Wohnungsunternehmen mit einem Bestand von mehr als 50.000 vermieteten Wohneinheiten, schloß im März 1991 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan nur: Beklagte) einen Rahmenvertrag über die Versorgung der Mietwohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über Kabel-Hausverteilanlagen. Nach diesem Vertrag ist - 3 - es der Beklagten für eine Mindestlaufzeit von 20 Jahren gestattet, auf eigene Kosten und eigenes Risiko Hausverteilanlagen und Breitbandkabelkommun i - kationsverteilanlagen auf den Grundstücken der Klägerin zu errichten und zu betreiben. § 2 Abs. 5 des Vertrages verpflichtet die Klägerin, konkurrierende Anlagen auf den betreffenden Grundstücken weder selbst zu errichten noch zu dulden. In § 7 des Vertrages legten die Parteien das von den Mietern zu en t - richtende Entgelt für die unterschiedlichen Programmangebote der Beklagten ("ursprüngliche Programmvielfalt", "erweiterte Grundleistung", "Komplettle i - stung") fest. Die hierzu getroffenen Vereinbarungen lauten, soweit hier von I n - teresse, wie folgt: (3) "Die S. AG (= Rechtsvorgängerin der Beklagten) errechnet die Höhe des monatlichen Teilnehmerentgeltes pro Anschluß bzw. die mögliche Erhöhung oder Ermäßigung auf der Grundlage einer der G. (= Klägerin) zur Bestätigung vorzul e - genden Kalkulation. ..." (4) "In dem Teilnehmerentgelt sind alle Kosten sowie alle im Z u - sammenhang mit dem Anschluß der Anlage entstehenden Gebühren enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. ..." (6) "Das Teilnehmerentgelt wird erhöht bzw. ermäßigt, soweit sich eine Veränderung, Neueinführung oder Fortfall von behördl i - chen Auflagen oder öffentlich-rechtlichen Abgaben, Steuern oder Gebühren sowie eine wesentliche Veränderung der bei Abschluß des Vertrages zu Grunde gelegten Verhältnisse unmittelbar auf die Kosten des Betriebes der Anlage auswi r - ken." Im Jahre 1995 kündigte die Beklagte eine Anhebung des Entgelts für die "Komplettleistung" von 13,60 DM auf 25,48 DM monatlich je Wohneinheit an. Nach Verhandlungen mit der Klägerin ermäßigte sie den geforderten Betrag - 4 - auf 19,80 DM. Dem stimmte die Klägerin - "wenn auch mit erheblichen Bede n - ken" - zu. Im Dezember 1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, die Teilnehmerentgelte ab 1. März 1998 von 19,80 DM auf 22,80 DM zu erh ö - hen und bei Abschluß eines Anschließungsvertrages für eine Wohneinheit ein einmaliges Entgelt in Höhe von 74,75 DM zu erheben. Dem widersprach die Klägerin. Die Beklagte kündigte gleichwohl gegenüber den Anschlußnehmern die Einführung entsprechender Entgelte an. Hiergegen wendet sich die Kläg e - rin mit den Anträgen festzustellen, daß die Erhöhung des Teilnehmerentgelts von 19,80 DM auf 22,80 DM unwirksam und die Erhebung eines einmaligen Anschlußentgelts in Höhe von 74,75 DM unzulässig sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekla g - ten hatte keinen Erfolg (OLG Dresden NJW -E WettbR 1999, 190). Mit der R e - vision verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Abweisung der Kl a - ge. I. Das Berufungsgericht hat ein Feststellungsinteresse der Klägerin b e - jaht und zur Begründetheit der Klage im wesentlichen ausgeführt: - 5 - Die in § 7 Abs. 3 des Rahmenvertrages vorgesehene "Bestätigung" sei als Zustimmungserfordernis anzusehen, von den Parteien nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bei Vertragsabschluß auch so versta n - den worden. Der Zustimmungsvorbehalt verstoße nicht gegen § 14 GWB (§ 15 GWB a.F.). Zwar gelte das Preisbindungsverbot unabhängig davon, ob in b e - zug auf die Zweitverträge, deren Inhalt durch den Erstvertrag geregelt werde, noch Wettbewerb stattfinde. Auch binde der Rahmenvertrag durch die Reg e - lung des § 7 die Beklagte hinsichtlich ihrer Preisgestaltung in Zweitverträgen mit den einzelnen Anschlußnehmern. § 14 GWB greife jedoch dann nicht ein, wenn eine Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf den Abschluß von Zweitverträgen bereits nach den institutionellen Gegebenheiten des Erstvertrages oder nach den durch den Erstvertrag in zulässiger Weise begründeten Rechtsbeziehu n - gen nicht bestehe. So verhalte es sich im hier gegebenen Fall. Die Mieter se i - en für den Rundfunk- und Fernsehempfang auf die Kabelanschlüsse der B e - klagten angewiesen. Über Zimmerantennen seien private Programme meist nicht zu empfangen. Die Installation von Parabolantennen zum Satellitenem p - fang könne als Alternative nicht berücksichtigt werden, weil der Vermieter diese bei vorhandenem Breitbandkabelanschluß nur aufgrund einer einzelfallbez o - genen Abwägung der beiderseitigen Interessen erlauben müsse. Es sei den Mietern der Klägerin nicht zuzumuten, sich auf einen dahingehenden Streit einzulassen. Als Wohnraumvermieterin träfen die Klägerin gegenüber ihren Mietern Fürsorge- und Treuepflichten. Danach dürfe der Vermieter keine Ve r - träge abschließen, die sich auf die Stellung der Mieter nachteilig auswirkten. Gestatte er es einem Unternehmer, ein Breitbandkabelnetz zu verlegen und zu betreiben, so seien die Mieter nur einem einzigen Anbieter ausgesetzt. Dann müsse der Vermieter aber die Möglichkeit haben, dem Kabelbetreiber zum Schutze der Mieter Pflichten im Hinblick auf die Gestaltung des Anschlußve r - - 6 - trages aufzuerlegen. Dazu gehörten auch und gerade preisliche Bindungen. Wenn, wie im Streitfall, bereits "durch die Natur des Erstvertrages negative Auswirkungen in Form eines faktischen Abschlußzwanges hinsichtlich des Zweitvertrages (bestünden), (müsse) es auch gestattet sein, diese negativen Auswirkungen durch Preissper- ren im Erstvertrag zu kompensieren". Darin liege kein Mißbrauch der Vertrag s - freiheit, gegen den § 14 GWB schützen solle. Der in § 7 des Rahmenvertrages geregelte Zustimmungsvorbehalt stehe auch nicht in Widerspruch zu den Vorschriften des Telekommunikationsgese t - zes. Dieses finde zwar auf nach dem 1. Januar 1998 vorgenommene Entge l - terhöhungen Anwendung, könne aber die vertraglich vereinbarten Vorausse t - zungen einer solchen Erhöhung nicht verdrängen. Die Berechnung einer einmaligen Anschlußgebühr widerspreche gleichfalls der Vereinbarung der Parteien, da nach § 7 Abs. 4 des Rahmenve r - trages die Kosten des Anschlusses mit der monatlichen Gebühr abgegolten seien. II. Diese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist das Berufungsurteil allerdings insoweit, als das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse der Klägerin ungeachtet der Möglichkeit bejaht hat, gegen die Beklagte statt dessen im Wege der Unterla s - sungsklage vorzugehen. Zwar fehlt es grundsätzlich am Feststellungsintere s - se, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gege n - über der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Mö g - - 7 - lichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Strei t - punkte führt (BGH, Urt. v. 4.12.1986 - III ZR 205/85, BGHR ZPO § 265 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2; Urt. v. 13.5.1987 - I ZR 75/85, GRUR 1987, 938, 939 - Video rechte). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Rechtsstreit dient der Klärung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die Erhöhung laufender und die Einführung neuer Entgelte, welche die Beklagte von den Nutzern ihres Kabe l - netzes fordert, der Zustimmung der Klägerin bedürfen. Diese Frage könnte, wenn sie zu bejahen wäre, durch ein Feststellungsurteil ebensogut geklärt werden wie durch ein auf Unterlassungsklage ergehendes Leistungsurteil. Der Umstand, daß aus einem Feststellungsurteil, anders als aus einem Unterla s - sungsurteil, nicht vollstreckt werden kann, fällt hier nicht ins Gewicht. Denn zur Verhinderung einer Belastung der Mieter mit unzulässigen Entgeltforderungen der Beklagten bedürfte es keiner Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin, sondern lediglich der Bekanntmachung des der Klage stattgebenden Festste l - lungsurteils im Kreise der Mieter, sofern die Beklagte ungeachtet eines solchen Feststellungsurteils an unzulässigen Entgeltforderungen festhielte. 2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es den in § 7 des Rahmenvertrages der Parteien gere gelten Zustimmungsvorb e - halt für wirksam hält. Der vereinbarte Vorbehalt verstößt gegen das Preisbi n - dungsverbot des § 14 GWB und ist infolgedessen nichtig (§ 134 BGB). a) § 14 GWB verbietet Vereinbarungen, die eines der beteiligten Unte r - nehmen in der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei dessen Verträgen mit Dritten beschränken. Eine von diesem Verbot erfaßte Beschrä n - - 8 - kung hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend darin gesehen, daß die Beklagte nach § 7 des Rahmenvertrages gehindert ist, o hne die Zustimmung der Klägerin mit deren Mietern höhere oder andere Entgelte für die Einrichtung und Nutzung von Kabelanschlüssen zu vereinbaren. Daß die Klägerin nach § 7 des Rahmenvertrages zur Zustimmung verpflichtet ist, wenn die dafür vertra g - lich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, schließt entgegen der Auffa s - sung der Revisionserwiderung die Anwendung des § 14 GWB nicht aus. Das dem Preisbindungsverbot innewohnende Mißbrauchskriterium ist nicht erst dann erfüllt, wenn der bindende den gebundenen Teil im Widerspruch zu der getroffenen Preisbindungsabrede - und damit in diesem Sinne mißbräuchlich - in der Gestaltung der Zweitverträge behindert. Preisbindungen stellen vielmehr als solche regelmäßig einen Mißbrauch der Vertrags- und Gestaltungsfreiheit bei Abschluß des Erstvertrages dar, weil sie dem bindenden Teil die Möglic h - keit eröffnen, in die Selbstbestimmung des Vertragsgegners einzudringen und damit bei diesem einen Bereich geschäftlicher Entschließung zu beherrschen, der an sich den Grundsätzen des freien Wettbewerbs überlassen bleiben sollte (BGHZ 80, 43, 53 - Garant; BGHZ 97, 317, 321 - EH -Partner-Vertrag; BGHZ 140, 342, 350 - Preisbindung durch Franchisegeber; jew. unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum GWB, BT-Drucks. II/1158, S. 26; Wolter in Frankfurter Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 37). § 14 GWB wäre allerdings dann nicht tangiert, wenn nicht die Beklagte, sondern die Klägerin selbst gegenüber ihren Mietern als Anbieterin von K a - belfernseh- und -hörfunkprogr ammen in Erscheinung träte und sich der B e - klagten lediglich zur Bewirkung dieser Leistung bediente. Denn in diesem Falle wäre die Klägerin selbst Nachfragerin der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen, die sie an ihre Mieter weitergäbe, und damit Schuldnerin der der Beklagten zustehenden Vergütung. Zweitverträge zwischen der Beklagten und - 9 - den Mietern der Klägerin, auf die sich der Zustimmungsvorbehalt in § 7 des Rahmenvertrages bezieht, kämen bei einer solchen Ausgestaltung der Le i - stungsbeziehungen von vornherein nicht in Betracht. So verhält es sich indessen entgegen der von der Klägerin in der Rev i - sionsverhandlung vertretenen Auffassung nicht. Nach dem Rahmenvertrag der Parteien beschränkt sich die Klägerin vielmehr darauf, der Beklagten die B e - nutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Errichtung und zum Betrieb des Kabelnetzes zu gestatten und im einzelnen zu regeln, in welcher Weise und zu welchen Bedingungen die Beklagte den Mietern den Kabelfernseh- und -hörfunkempfang zu ermöglichen hat. Eine Ver gütungspflicht der Klägerin sieht der Rahmenvertrag nicht vor; er bestimmt vielmehr in § 1 Abs. 4, daß die Kl ä - gerin für die Leistungen der Beklagten keinerlei Kosten oder andere Aufwe n - dungen zu tragen hat, und nennt in § 7 als Gegenleistung für die Nutzung der Kabelanschlüsse allein Teilnehmerentgelte, die von den Mietern an die B e - klagte zu zahlen sind. Wäre die Klägerin selbst im Verhältnis zu der Beklagten Nachfragerin der von dieser angebotenen Leistungen und damit auch Schul d - nerin der von der Beklagten zu beanspruchenden Vergütung, bedürfte es z u - dem keines Zustimmungsvorbehalts für die Erhöhung dieser Vergütung, weil eine solche dann zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden müßte. b) Da § 14 GWB die Beschränkung der Freiheit in der Gestaltung von Preisen und Geschäftsbedingungen durch den Erstvertrag verhindern soll, greift er seiner Zielsetzung nach nur dann ein, wenn ohne die im Erstvertrag vereinbarte Bindung eine solche Gestaltungsfreiheit gegeben wäre. Besteht dagegen wegen von der Rechtsordnung anerkannter institutioneller Gegebe n - heiten des Erstvertrages oder wegen vorgegebener oder durch den Erstvertrag in zulässiger Weise begründeter Rechtsbeziehungen von vornherein keine - 10 - Gestaltungsfreiheit des gebundenen Vertragspartners in bezug auf die Prei s - gestaltung für Zweitverträge, so kommt § 14 GWB - in Ermangelung einer ve r - traglich beschränkbaren Freiheit der Gestaltung von Preisen und Geschäftsb e - dingungen für Zweitverträge - schon tatbestandlich, jedenfalls aber seiner Zie l - setzung nach nicht zur Anwendung (BGHZ 51, 163, 168 - Farbumkehrfilme; BGHZ 53, 393 = BGHSt 23, 246, 249 - context; BGHZ 80, 43, 53 - Garant; BGHZ 97, 317, 320, 322 - EH-Partner-Vertrag; BGH, Urt. v. 23.9.1975 - KZR 14/74, WuW/E 1402 - EDV-Zubehör; Urt. v. 23.10.1979 - KZR 22/78, WuW/E 1661, 1664 - Berliner Musikschule; Urt. v. 26.5.1981 - KZR 16/80, WuW/E 1851, 1852 - Bundeswehr heime II; Urt. v. 8.5.1990 - KZR 23/88, WuW/E 2647, 2649 - Nora-Kunden-Rückvergütung; vgl. auch BGHZ 140, 342, 351 - Preisbindung durch Franchise geber; Wolter aaO § 15 Rdnr. 36; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 23; ausführlich Straub in G e - meinschaftskommentar zum GWB, 4. Aufl., § 15 Rdnr. 218 ff.). Ein solcher Fall ist indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier nicht geg e - ben. aa) Institutionelle Gegebenheiten, die wie etwa in Agentur- oder Ko m - missionsverhältnissen eine Gestaltungsfreiheit des nach dem Erstvertrag we i - sungsgebundenen Partners für Zweitverträge von vornherein ausschließen (BGHSt 23, 246, 249 - contex t; vgl. auch BGHZ 51, 163, 168 - Farbum- kehrfilme; BGHZ 97, 317, 320 ff. - EH-Partner-Vertrag; BGH WuW/E 1402 - EDV-Zubehör), bestehen im Streitfall nicht. Ein Vertrag wie der hier in Rede stehende Rahmenvertrag der Parteien, durch den ein Wohnungsvermieter e i - nem Unternehmen die Errichtung und den Betrieb eines Kabelnetzes zur Ve r - sorgung der Mietwohnungen mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen gestattet, beschränkt seinem Wesen nach den Netzbetreiber nicht in der Freiheit der Preisgestaltung gegenüber den Nutzern der Kabelanschlüsse. Beschränku n - - 11 - gen in dieser Hinsicht ergeben sich, wie auch das Berufungsgericht annimmt, vielmehr allein aus dem in § 7 des Vertrages vereinbarten Zustimmungsvorb e - halt. bb) Die Preisgestaltungsfreiheit der Beklagten beim Abschluß von Zweitverträgen mit Nutzern der von ihr angebotenen Kabelanschlüsse in Mie t - wohnungen der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch die vorgegebenen oder durch den Erstvertrag in zulässiger Weise begründeten Rechtsbeziehungen der Parteien ausgeschlossen. Das zeigt sich insbesondere an der Risikoverteilung, der für die Frage einer Redu k - tion des gesetzlichen Tatbestands des § 14 GWB entscheidende Bedeutung zukommt (BGH WuW/E 1402, 1403 - EDV-Zubehör; BGHZ 140, 342, 351 - Preisbindung durch Franchisegeber). Die unternehmerische Gestaltungsfre i - heit bei Preisen und Geschäftsbedingungen bildet eine wesentliche Vorausse t - zung für eine erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb. Weil dies voraussetzt, daß der Träger des geschäftlichen Risikos die Konditionen für die Abgabe von Waren oder Leistungen eigenverantwortlich und an dem Bedarf des eigenen Unternehmens orientiert festlegen kann, verbietet die Regelung des § 14 GWB Absprachen, die auf die Beschränkung dieser Freiheit gerichtet sind. Diese Funktion des Verbots der Preisbindung schließt eine Reduktion des gesetzl i - chen Tatbestands grundsätzlich aus, wenn der durch eine solche Bindung in seiner Gestaltungsfreiheit eingeschränkte Unternehmer das volle wirtschaftl i - che Risiko seiner geschäftlichen Tätigkeit trägt (BGH aaO). Dies ist hier der Fall. Errichtung, Instandhaltung, Erweiterung und Betrieb der Hausverteilanl a - gen und Breitbandkabelkommunikationsverteilanlagen erfolgen nach § 2 Abs. 1 und 2 des Vertrages ausschließlich auf Risiko und Kosten der Beklagten. Die nach dem Erstvertrag zu erbringende Leistung der Klägerin beschränkt sich im wesentlichen auf die Gestattung der Benutzung ihrer Grundstücke und Gebä u - - 12 - de durch die Beklagte. Eine Beteiligung der Klägerin an Kosten oder anderen Aufwendungen der Beklagten schließt der Vertrag ausdrücklich aus (§ 1 Abs. 4). Anders, als das Berufungsgericht meint, sind auch die Erwägungen, mit denen der Senat in der Entscheidung "Bundeswehrheime II" (WuW/E 1851) einen Verstoß gegen das Preisbindungsverbot verneint hat, auf den hier geg e - benen Fall nicht übertragbar. Der dort zu beurteilende Sachverhalt war im w e - sentlichen dadurch gekennzeichnet, daß die Heimbetriebsleiter (Kantinenwirte) in ein zentral gesteuertes Kantinenbewirtschaftungssystem eingebunden w a - ren, durch das die Bundeswehr die Führung und Zielsetzung des Kantinenb e - triebs weitgehend vorgeformt hatte (BGH WuW/E 1851, 1853). Diese Organ i - sation der Bundeswehrheime schloß von vornherein aus, daß die Heimb e - triebsleiter wie unabhängige Unternehmer Angebot und Preise frei kalkulierten. Diese waren vielmehr in das von der Bundeswehr vorgegebene System und seine Zielsetzung einbezogen, genossen die damit verbundenen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteile, unterlagen aber andererseits auch den sich daraus ergebenden Bindungen. Zu den letzteren gehören insbesondere die Verpflic h - tung zur Inanspruchnahme des zentralen Einkaufssystems und die Verpflic h - tung zur Einhaltung der von der Bundeswehr festgesetzten Verkaufspreise für ein begrenztes Warensortiment. Im vorliegenden Fall fehlt es an vergleichbaren Rechtsbeziehungen der Parteien. Die Beklagte ist nicht in ein von der Klägerin organisiertes und g e - steuertes Kabelprogrammversorgungssystem einbezogen. Kabelanschlüsse zum Hörfunk- und Fernsehempfang werden den Mietern nicht von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Diese beschränkt sich, wie dargelegt, vielmehr darauf, der Beklagten als selbständigem Netzbetreiber die Errichtung und den Betrieb - 13 - eines Kabelnetzes zur Versorgung der Mietwohnungen mit Hörfunk- und Fer n - sehprogrammen zu gestatten und dadurch zugleich ihren Mietern die Möglic h - keit zu eröffnen, sich durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit der Beklagten Zugang zu einem Kabelanschluß zu verschaffen. Die unternehmer i - schen Entscheidungen, die im Fall "Bundeswehrheime II" überwiegend von der Bundeswehr selbst im Rahmen ihres Soldatenbetreuungssystems getroffen wurden (BGH WuW/E 1851, 1853), sind im hier gegebenen Fall allein von der Beklagten zu treffen. c) Mit diesem für die Frage eines Ausschlusses der Gestaltungsfreiheit durch vorgegebene oder im Erstvertrag in zulässiger Weise begründete Rechtsbeziehungen entscheidenden Gesichtspunkt hat sich das Berufungsg e - richt nicht auseinandergesetzt. Es geht ersichtlich auch nicht davon aus, daß durch den Rahmenvertrag Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien begrü n - det worden sind, durch die die Gestaltungsfreiheit der Beklagten im Hinblick auf Teilnehmerentgelte der Kabelnutzer von vornherein ausgeschlossen wäre. Den entscheidenden Gesichtspunkt sieht es vielmehr darin, daß von dem Erstvertrag negative Auswirkungen für die Mieter insofern ausgehen, daß diese nur einem einzigen Anbieter ausgesetzt und dadurch faktisch gezwungen se i - en, Kabelanschlußverträge allein mit der Beklagten abzuschließen. Weil diese negativen Auswirkungen aus der "Natur des Erstvertrages" folgten, müsse es, so meint das Berufungsgericht, auch gestattet sein, sie durch "Preissperren" im Erstvertrag zu kompensieren. aa) Dieser Ansatz des Berufungsgerichts findet in der Entscheidung "Bundeswehrheime II" (BGH WuW/E 1851) keine Stütze. Soweit dort auf die Fürsorgepflicht des Staates gegenüber den Bundeswehrangehörigen verwi e - sen wird, die auch den Schutz vor einer Ausnutzung der monopolartigen Ste l - - 14 - lung des Kantinenbetriebs auf dem Kasernengelände zur Erzielung unang e - messen hoher Preise einschließt (BGH WuW/E 1851, 1853), geht es nicht um die Rechtfertigung einer direkten Preisbindung, sondern um die Begründung dafür, daß das zentral gesteuerte Kantinenbewirtschaftungssystem der Bu n - deswehr, das eine einheitliche und preisgünstige Versorgung der Bunde s - wehrangehörigen in den Kasernen sicherstellen soll, von der Rechtsordnung her zu billigen ist. Diese Frage stellt sich hier schon deswegen nicht, weil die Klägerin, wie dargelegt, ein diesem Kantinenbewirtschaftungssystem ve r - gleichbares System zur Versorgung ihrer Mieter mit Kabelhörfunk- und Fer n - sehprogrammen nicht unterhält. bb) Die Begründung des Berufungsgerichts steht zudem in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, daß eine tatbestandlich von § 14 GWB erfaßte Beschränkung der Preisgestaltungsfreiheit nicht deswegen zulässig sein kann, weil mit ihr ein für sich gesehen anerkennenswerter Zweck verfolgt wird. § 14 GWB ist bewußt weit gefaßt worden. Die Vorschrift soll - ohne Rüc k - sicht auf den mit der Beschränkung verfolgten Zweck - vertragliche Bindungen verhindern, die über das durch den Zweck des Erstvertrages Gebotene hi n - ausgehend einen Vertragspartner in seiner künftigen Gestaltungsfreiheit in Verträgen mit anderen Parteien einengen (BGHZ 80, 43, 53 - Garant; BGHZ 140, 342, 350 - Preisbindung durch Franchisegeber). Mit Rücksicht auf diesen Schutzzweck steht § 14 GWB daher auch solchen Bindungen entgegen, durch die für sich gesehen anerkennenswerte Ziele wie etwa die Sicherung des Le i - stungswettbewerbs (BGHZ 80, 43, 53 - Garant), der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der sozialen Gerechtigkeit (BGH WuW/E 1661, 1665 - Berliner Musikschule) oder der Verbraucherschutz (BGHZ 140, 342, 354 - Preisbindung durch Franchis e - geber) gefördert werden sollen. § 14 GWB verbietet dementsprechend auch - 15 - Höchstpreisbindungen (BGH WuW/E 2647, 2649 - Nora-Kunden- Rückvergütung). Denn Ziel der Vorschrift ist es nicht, auf ein bestimmtes - niedriges - Preisniveau hinz uwirken, sondern die Gestaltungsfreiheit der Ve r - tragspartner für Zweitverträge sicherzustellen. Diese Gestaltungsfreiheit ist aber auch dann beeinträchtigt, wenn durch eine Bindung darauf hingewirkt wird, im Zweitvertrag bestimmte Preise nicht zu überschreiten, so begrüßen s - wert ein solcher Druck auf die Preise für die Abnehmer der Waren oder g e - werblichen Leistungen im übrigen auch sein mag (BGH WuW/E 2647, 2649 - Nora-Kunden-Rückver gütung). d) Eingriffe in die Gestaltungsfreiheit des Vertragspartners sind hiernach auch dann unzulässig, wenn dieser durch den Abschluß des Erstvertrages eine monopolartige Stellung für Zweitverträge erlangt hat und dem anderen Teil g e - genüber den Partnern der Zweitverträge Schutz- und Treuepflichten obliegen. aa) Es versteht sich allerdings nicht von selbst, daß § 14 GWB auch die Preisgestaltungsfreiheit des Monopolisten schützt (siehe dazu und zu den nachstehenden Ausführungen Wessely BB 1999, 2569, 2573 ff.). Denn der Zweck des Verbots besteht neben der Verhinderung von Preisabsprachen vor allem darin, die unternehmerische Gestaltungsfreiheit und damit die Freiheit des Wettbewerbs als solchen zu gewährleisten (BGHZ 140, 342, 354 - Preisbindung durch Franchisegeber). Dies könnte dafür sprechen, Unterne h - men mit monopolartiger Stellung aus dem Schutzbereich des Preisbindung s - verbots auszunehmen, weil sie keinem Wettbewerb ausgesetzt sind. Das könnte insbesondere dann geboten erscheinen, wenn die monopolartige Ste l - lung - wie hier - durch den Erstvertrag begründet worden ist und die Ni chtigkeit der zugleich vereinbarten Preisbindung die Voraussetzungen dafür schaffen würde, daß der Monopolist seine beherrschende Stellung zur Durchsetzung - 16 - überhöhter Preise bei Zweitverträgen ausnutzen könnte. Treffen den Partner des Erstvertrages gar noch Schutz- und Treuepflichten in bezug auf den Pe r - sonenkreis, dem der andere Teil kraft der ihm durch den Erstvertrag verlieh e - nen Stellung als Monopolanbieter für Zweitverträge gegenübertritt, so könnte sich die Preisbindung nicht mehr als wettbewerbsfeindliche Einschränkung von Verhaltensspielräumen, sondern als notwendige Nebenabrede zur Begrenzung des wettbewerblich nicht kontrollierten Verhaltensspielraums des Monopolisten darstellen. bb) Bei näherem Hinsehen zeigt sich indessen, daß eine Ausklamm e - rung des Monopolisten aus dem Schutzbereich des § 14 GWB nicht systemg e - recht wäre und daß eine private Preiskontrolle des Monopolisten durch den Partner des Erstvertrages zum Schutz vor mißbräuchlicher Ausnutzung der Monopolstellung beim Abschluß von Zweitverträgen weder erforderlich noch ausreichend ist. (1) Der Normzweck des § 14 GWB besteht, wie bereits mehrfach e r - wähnt, vor allem darin, die unternehmerische Gestaltungsfreiheit der Vertrag s - partner für den Abschluß von Zweitverträgen zu gewährleisten. Eine solche Gestaltungsfreiheit, d.h. ein notwendiger Verhaltensspielraum für eine an den Belangen des eigenen Unternehmens orientierte Preisgestaltung, muß aber auch Unternehmen mit monopolartiger Stellung zugebilligt werden. Nur die mißbräuchliche Ausnutzung dieser Gestaltungsfreiheit ist vom Schutzzweck des § 14 GWB nicht mehr gedeckt. Im Falle der Zulassung einer privaten Preiskontrolle durch den Vertragspartner - etwa in Gestalt des hier vereinba r - ten Zustimmungsvorbehalts zur Erhöhung oder Neueinführung von Entgelten für Zweitverträge - wäre nicht gewährleistet, daß der kontrollierende Vertrag s - partner sich auf die Verhinderung einer mißbräuchlichen Ausnutzung der - 17 - Preisgestaltungsfreiheit beschränkt und dem kontrollierten Unternehmen der ihm zuzubilligende Verhaltensspielraum ungeschmälert erhalten bleibt. (2) Eine Preiskontrolle durch den Partner des Erstvertrages ist darüber hinaus auch nicht erforderlich, weil die Partner der Zweitverträge anderweit vor mißbräuchlicher Preisgestaltung seitens des Monopolisten hinreichend g e - schützt sind. (a) Ein Unternehmen, das ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentl i - chen Wettbewerb ausgesetzt ist und diese Stellung dazu ausnutzt, Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denjenigen abwe i - chen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit erg e - ben würden, verstößt gegen das Verbot der mißbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB). Ein solches Verhalten kann nach § 32 GWB von der Kartellbehörde untersagt werden und nach § 33 GWB Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Sollte die Beklagte für den Anschluß an ihr Kabelnetz oder für dessen Nutzung von den Mietern der Klägerin mißbräuchlich überhöhte Entgelte fordern, so haben die Mieter - unbeschadet der Frage, ob ihnen ins o - weit Ansprüche gegen den Vermieter zustehen - die Möglichkeit, entweder die Beklagte unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen (Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 33 GWB Rdnr. 23) oder die Kartellb e - hörde einzuschalten. Damit ist in kartellrechtlicher Hinsicht der Schutz der Mieter vor einem Ausbeutungsmißbrauch gewährleistet. (b) Daneben besteht für die Mieter die Möglichkeit, die faktisch von der Beklagten einseitig bestimmten Entgelte entsprechend §§ 315, 316 BGB g e - richtlich darauf überprüfen zu lassen, ob sie der Billigkeit entsprechen, und sie, sofern dies nicht der Fall ist, durch Urteil festsetzen zu lassen. - 18 - (c) Schließlich unterliegt die Preisgestaltung der Beklagten den B e - schränkungen des § 24 TKG, nach dessen Absatz 1 die geforderten Entgelte sich an den Kosten der "effizienten Leistungsbereitstellung" zu orientieren h a - ben und nach dessen Absatz 2 sie keine Aufschläge enthalten dürfen, die nur aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten durchsetzbar sind. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird von der Regulierungsbehörde für Tel e - kommunikation und Post überwacht (§ 25 Abs. 2 i.V.m. § 30 TKG). (3) Für eine ergänzende private Preiskontrolle seitens der Klägerin b e - steht daneben kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis. Ein solches läßt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht mit der Erw ä - gung begründen, die bestehenden Schutzvorschriften seien den Mietern meist nicht bekannt und die Erhöhungsbeträge im vorliegenden Fall für sich gesehen so gering, daß die Mieter eher geneigt sein würden, sich zu fügen, als mit e r - heblichen finanziellen Risiken den Rechtsweg zu beschreiten. Kartell- und R e - gulierungsbehörde werden von Amts wegen tätig. Anlaß hierzu kann auch eine Mitteilung oder Anregung der Klägerin sein. Auf diese Weise - und im übrigen durch entsprechende Aufklärung ihrer Mieter - kann die Klägerin auch der b e - sonderen Verantwortung gerecht werden, die sie nach Auffassung der Revis i - onserwiderung deswegen trifft, weil sie ihre Mieter durch den langfristig abg e - schlossenen Gestattungsvertrag in die Lage gebracht hat, hinsichtlich der Ve r - sorgung mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen auf die Leistungen der Bekla g - ten angewiesen zu sein. Gegen eine Preiskontrolle seitens der Klägerin spricht schließlich, daß eine solche Kontrolle mangels Deckungsgleichheit der Intere s - sen einerseits der Klägerin, andererseits ihrer Mieter nicht geeignet wäre, den Schutz der Mieter in jedem Fall ausreichend zu gewährleisten. - 19 - III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da der Recht s - streit zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Da der in § 7 des Rahmenvertrages der Parteien geregelte Zustimmungsvorbehalt, aus dem die Klägerin die Unzulässigkeit der Erhöhung oder Neueinführung von Entgelten seitens der Beklagten herleitet, nichtig ist, ist die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Hirsch Melullis Ball Tepperwien Bornkamm
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