BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILKZR 38/02Verkündet am: 4. November 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja Strom und Telefon IIGWB § 19 Abs. 1, § 33Beeinträchtigt ein marktbeherrschendes Unternehmen unter mißbräuchlicherAusnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung die Wettbewerbsmöglich-keiten anderer Unternehmen auf einem von ihm nicht beherrschten Drittmarkt,steht ein Unterlassungsanspruch auch demjenigen Unternehmen zu, das sei-nerseits den Drittmarkt beherrscht.BGH, Urt. v. 4. November 2003 KZR 38/02 OLG Düsseldorf LG Dortmund - 2 -Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 30. September 2003 durch den Präsidenten des Bundesge-richtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Born-kamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des OberlandesgerichtsDüsseldorf vom 20. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist die Deutsche Telekom AG. Die Beklagte zu 1 ist dieStadtwerke S. GmbH, die die Stadt S. mit Gas und Wasser so-wie über eine Tochtergesellschaft mit Strom versorgt; 75,34 % ihrer Geschäfts-anteile werden von der Stadt S. gehalten. Die Beklagte zu 1 ist Mehr-heitsgesellschafterin der Beklagten zu 2, die Telekommunikationsdienstlei-stungen erbringt.Ende 1999/Anfang 2000 boten die Beklagten unter der Bezeichnung"R. power" Verträge mit einer Laufzeit von 12 Monaten über "Pakete" an, die - 3 -den Bezug von Strom (sowie gegebenenfalls auch Gas und/oder Wasser) beider Beklagten zu 1 und den Bezug von Telekommunikationsdienstleistungenbei der Beklagten zu 2 umfaßten und für den gleichzeitigen Bezug dieser Lei-stungen eine jährliche Rückvergütung zwischen 120,- und 300,- DM vorsahen.Im Internet warb die Beklagte zu 1 hierfür wie folgt:"R. power XS Strom + TelefonieSie beziehen Strom von uns und sind zugleich Kunde der R. Net(oder möchten Kunde der R. Net werden) dann bieten wir Ihneneine weitere Ersparnis von 10,00 DM im Monat an. Reduzieren SieIhre Rechnung um 120,00 DM im Jahr. Wer kann dazu noch neinsagen?""R. power M Strom + Wasser + TelefonieSie beziehen Strom und Wasser von den Stadtwerken und telefo-nieren bereits günstig über die R. Net dann haben Sie die Mög-lichkeit, 15,00 DM im Monat, das heißt 180,00 DM im Jahr, einzu-sparen.""R. power XL Strom + Gas + TelefonieSie beziehen Strom und Gas von den Stadtwerken und telefonierengünstig über die R. Net dann ermöglicht Ihnen R. power XL20,00 DM im Monat einzusparen. Im Jahr zahlen Sie somit240,00 DM weniger.""R. power XXL Strom + Gas + Wasser + TelefonieSie beziehen Strom, Gas und Wasser von den Stadtwerken undsind zugleich Kunde der R. Net dann können Sie die höchsteR. power-Sparrate nutzen. Sie sparen Monat für Monat25,00 DM. In einem Jahr summiert sich Ihre Ersparnis auf300,00 DM. Unglaublich aber wahr gibt es hierbei noch einenGrund zu zögern?"Die Klägerin sieht in den Angeboten der Beklagten und der Werbunghierfür den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu 1und ein wettbewerbswidriges Verhalten unter dem Gesichtspunkt einer grund- - 4 -gesetzwidrigen "Rückverstaatlichung" des Telefonmarktes, einer kommunal-rechtlich unzulässigen erwerbswirtschaftlichen Betätigung an den Beklagtenunmittelbar oder mittelbar beteiligter Gebietskörperschaften und eines unlaute-ren Kopplungsangebots.Die Klage, mit der den Beklagten untersagt werden soll, für den Ab-schluß von Stromlieferungsverträgen zu werben, bei denen der Bezug vonStrom preisvergünstigt angeboten wird, wenn der Kunde seinen Telefonan-schluß bei der Beklagten zu 2 anmeldet oder angemeldet hat, insbesonderewie vorstehend wiedergegeben mit den Tarifen "R. power XS, M, XL undXXL" zu werben und/oder so angekündigte Preisvergünstigungen tatsächlichzu gewähren, ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihre Berufungsanträge weiter.Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen.Entscheidungsgründe: A.Die Revision ist insgesamt zulässig.Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Revisionszulassung mit dergrundsätzlichen Bedeutung begründet hat, die der Rechtssache im Hinblick aufdie im Rahmen der kartellrechtlichen Ansprüche vorzunehmende Abwägung - 5 -zukomme, beschränkt die Nachprüfbarkeit des Berufungsurteils nicht. Denn dieRevisionszulassung kann nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränktwerden (BGHZ 101, 276, 278); eine entsprechende Auslegung der nach demWortlaut des Tenors unbeschränkten Zulassung kommt daher nicht in Betracht.Da die Begründung des Klageanspruchs mit dem Mißbrauch einer marktbe-herrschenden Stellung jedenfalls im Berufungsverfahren auch nur eine dergleichwertigen rechtlichen Rechtfertigungen des Klageanspruchs und des ein-heitlichen Klageantrags darstellt, kann in der Begründung der Zulassungsent-scheidung auch nicht die Zulassung der Revision nur hinsichtlich eines Teilsdes Streitgegenstands gesehen werden.B.In der Sache bleibt die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsge-richt hat die Klage im Ergebnis zutreffend unter allen in Betracht kommendenrechtlichen Gesichtspunkten als unbegründet angesehen.I. 1.Das Berufungsgericht hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu1 aus § 33 i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB verneint. Zugunsten der Klä-gerin könne unterstellt werden, daß das Netzgebiet der Beklagten zu 1 nocheinen abgrenzbaren räumlich relevanten Strommarkt darstelle und die Beklagtezu 1 dort nach wie vor marktbeherrschend sei. Der Vorwurf, das angegriffeneAngebot stelle eine mißbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschendenStellung der Beklagten zu 1 auf dem Strommarkt dar, weil die Gefahr bestehe,daß die Beklagte zu 1 ihre fast monopolartige Stellung auf dem regionalenStrommarkt dauerhaft verfestige, sei jedoch kein Aspekt, aus dem die nicht aufdem Strommarkt tätige Klägerin Ansprüche herleiten könne. Der kartellrechtli-che Schutz, der gegen das mißbräuchliche Verhalten eines Marktbeherrschersauch auf Drittmärkten bestehen könne, scheitere an der vorzunehmenden In- - 6 -teressenabwägung. Was die Klägerin als drohende "Überführung" von minde-stens 96 % der Stromkunden, über die die Beklagte zu 1 aufgrund ihres frühe-ren Monopols verfüge, auf die Beklagte zu 2 bezeichnet, drohe aktuell beiweitem nicht. Auch wenn unterstellt werde, daß die Beklagte zu 2 die Lei-stungsfähigkeit der Beklagten zu 1 ausnutze, um Kunden auf sich zu überfüh-ren, könne eine dadurch bedingte erhebliche Behinderung der Klägerin aufdem Telekommunikationsmarkt nicht festgestellt werden. Selbst wenn das An-gebot der Beklagten wirklich so günstig wäre, daß es für kleinere und mittlereHaushalte ganz erheblich zu Buche schlüge und deshalb die Verbraucher dazu"verführt" würden, es anzunehmen, sei all dies jetzt für den von der Klägerinbeherrschten Markt nicht erheblich und eine solche der Klägerin deutlichnachteilige Entwicklung nicht greifbar abzusehen.2.Die Revision rügt, der Interessenabwägung des Berufungsge-richts liege die rechtsirrige Vorstellung zugrunde, die Klägerin sei auf demnach Auffassung des Berufungsgerichts von ihr dominierten Drittmarkt wegendieser Stellung nicht schutzwürdig. § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 GWB verbietedie mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung schlecht-hin, ohne nach der Marktstellung der hiervon betroffenen Unternehmen zu un-terscheiden. Wenn das Berufungsgericht die Abwerbung von Kunden auf diemonopolähnliche Stellung der Beklagten zu 1 zurückführe und diese mit Blickauf die aktuellen Verhältnisse auf dem Telekommunikationsmarkt lediglich fürhinnehmbar erkläre, räume das Berufungsgericht ein, daß die Kunden der Klä-gerin mit leistungsfremden Mitteln abgeworben würden. Die Schlußfolgerung,die festgestellten bedeutenden finanziellen Vorteile für kleine und mittlereHaushalte seien für den Telekommunikationsmarkt nicht erheblich, sei unhalt-bar, weil gerade wegen dieser Vorteile mit einer erheblichen Kundenabwande- - 7 -rung zu rechnen sei. Das Berufungsgericht lasse zudem außer Acht, daß esbei dem Kombinationsangebot nicht um die Weitergabe von Kostenvorteilengehe, wie sie etwa aufgrund von Synergieeffekten bei auf demselben Markttätigen Unternehmen möglich seien. Solche Synergieeffekte lägen zwischenden beiden Beklagten nicht vor, weil die Beklagte zu 1 auf dem Strommarkt unddie Beklagte zu 2 auf dem Telekommunikationsmarkt tätig sei. Durch dasKopplungsangebot würden die öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Kommunenim Bereich der Daseinsvorsorge (Stromversorgung) und ihre hierdurch erlangteStellung mit der rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit eines Beteiligungsunter-nehmens (Telefondienstleistungen) verquickt. Diese Verquickung bestehe kon-kret darin, daß die Angebote der beiden Beklagten mit dem Motiv und der Ziel-setzung verknüpft würden, das überkommene, gerade nicht im Wettbewerberrungene Monopol der Beklagten zu 1 auf dem Strommarkt auf den Telekom-munikationsmarkt zu übertragen, zumindest aber als (noch) strukturbedingtenwettbewerbsfremden Vorteil vor anderen Anbietern zu nutzen. Weiterhin setz-ten die Beklagten die strukturbedingte Abhängigkeit der Stromverbraucher vonder Beklagten zu 1 ein, um mittels eines preisverschleiernden Anlockeffektesneue Abhängigkeiten auf einem anderen Markt zu schaffen. Denn naturgemäßgehe von dem Angebot eines kommunalen Unternehmens, das seit jeher alsein Monopolist im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sei, eine "Sogwirkung" aufdie Verbraucher aus. Diese gründe sich aber nicht auf Leistung, sondern mangels bestehender Alternativen in dem Bereich der Daseinsvorsorge aufdie Gewohnheit der Verbraucher, von diesem Unternehmen "versorgt" zu wer-den. Andererseits gebe es eine Zwangssituation des Kunden, der nach einemWechsel zu dem gekoppelten Angebot hieran auch dann festgehalten werde,wenn das Telekommunikationsangebot anderer Unternehmen wie auch der - 8 -Klägerin dem Telekommunikationsbestandteil des Kopplungsangebotes über-legen sei.3.Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.a)Der Klägerin stünde ein Unterlassungsanspruch nach § 33 i.V.m.§ 19 Abs. 1 GWB zu, wenn die Beklagte zu 1 auf dem sachlich und räumlichrelevanten Strommarkt marktbeherrschend wäre und unter mißbräuchlicherAusnutzung dieser marktbeherrschenden Stellung die Wettbewerbsmöglich-keiten anderer Unternehmen auf dem von ihr nicht beherrschten Telekom-munikationsmarkt in für den Wettbewerb erheblicher Weise beeinträchtigte.Denn die Beeinträchtigung muß nicht auf dem beherrschten Markt, son-dern kann auch auf einem Drittmarkt eintreten, sofern nur der erforderlicheKausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem mißbilligtenVerhalten oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist(KG WuW/E OLG 3124, 3129; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 880, 883;Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 19 Rdn. 114; Schulz inLangen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 19 GWB Rdn. 133). Das entspricht derweiten Fassung der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB, mit der mißbräuchli-ches Verhalten auch auf nicht beherrschten Märkten erfaßt werden sollte (vgl.Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des GWB,BT-Drucks. IV/2564, S. 15) und durch die demgemäß auch die Konkurrentendes Marktbeherrschers auf dem Drittmarkt geschützt werden (Bornkamm inLangen/Bunte aaO § 33 GWB Rdn. 23; a.A. aufgrund zu enger Definition desSchutzzwecks Knöpfle/Leo in Gemeinschaftskommentar, 5. Aufl., § 19 GWBRdn. 1645). Ob demgegenüber für die Anwendung des § 20 Abs. 1 GWB daran - 9 -festzuhalten ist, daß das behinderte Unternehmen auch auf dem beherrschtenMarkt tätig sein muß, wie dies der Senat zu § 26 Abs. 2 GWB a.F. angenom-men hat (Urt. v. 23.2.1988 KZR 17/86, WuW/E 2483 Sonderungsverfah-ren), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.b)Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daßdie Beklagte zu 1 auf dem regional abzugrenzenden Strommarkt marktbe-herrschend ist. Dagegen ist, wie der Senat in seinem gleichzeitig verkündetenUrteil in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen einen anderen Energieversorger(KZR 16/02 Strom und Telefon I, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)näher ausgeführt hat, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.c)Es fehlt jedoch an einem Mißbrauch dieser marktbeherrschendenStellung; insbesondere werden die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unter-nehmen nicht in einer für den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkterheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt (§ 19Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 GWB).Die Erwägungen, die das Berufungsgericht hierzu angestellt hat, könn-ten allerdings dahin verstanden werden, als halte es nicht die Beeinträchtigungder Wettbewerbsmöglichkeiten der auf dem Telekommunikationsmarkt tätigenUnternehmen, sondern speziell der ihrerseits diesen Markt beherrschenden Klägerin für maßgeblich. Ein solches Verständnis wäre nicht zutreffend. Dennfür die Beantwortung der Frage, ob der Wettbewerb im Sinne des § 19 Abs. 4Nr. 1 GWB beeinträchtigt wird, kommt es nicht auf die individuelle Wettbe-werbssituation desjenigen Marktteilnehmers an, der den Anspruch geltendmacht. Sie ist nur insofern von Bedeutung, als sie die allgemeinen Wettbe- - 10 -werbsmöglichkeiten auf dem betreffenden Markt beeinflußt. Ist danach einesachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeitenzu bejahen, steht der sich daraus ergebende Unterlassungsanspruch auchdemjenigen Wettbewerber zu, der seinerseits den betreffenden Markt be-herrscht.Dieser mögliche Rechtsfehler wirkt sich jedoch im Ergebnis nichtaus. Aus den von der Revision nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellun-gen des Berufungsgerichts ergeben sich weder eine Zwangskopplung noch dieKopplung einer begehrten mit einer weniger begehrten Leistung noch andereGesichtspunkte, die das Kombinationsangebot der Beklagten als eine sachlichnicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten auf demTelekommunikationsmarkt erscheinen lassen könnten.Die Rüge der Revision, es handele sich um einen leistungsfremden Ein-griff in das Marktgeschehen, bei dem Aufgaben der Daseinsvorsorge mit reinprivatwirtschaftlicher Tätigkeit verquickt und die strukturbedingte Abhängigkeitder Stromverbraucher von der Beklagten zu 1 ausgenutzt werde, ist nicht be-gründet. Die hierbei zugrundegelegte Charakterisierung einerseits der Strom-versorgung als Daseinsvorsorge und andererseits von Telefondienstleistungenals privatwirtschaftliche Tätigkeit ist unzutreffend. Die Beklagten handeln alsprivate Anbieter, gleichviel ob sie die Versorgung mit elektrischer Energie oderdie Erbringung von Telefondienstleistungen anbieten. Wenn sie im Rahmender Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2 Stromkunden für den Bezug vonTelekommunikationsdienstleistungen gewinnen will, stehen der Beklagten zu 1daher keine dem Leistungswettbewerb fremden Mittel zur Verfügung, die sichdaraus ergäben, daß sie als Stromversorger Verantwortung für die Daseinsvor- - 11 -sorge träfe. Aus dem Umstand, daß die Kunden der Beklagten zu 1 bislang nurin geringem Umfang von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, zu einemanderen Stromanbieter zu wechseln, kann nicht geschlossen werden, die be-treffenden Kunden könnten sich deswegen veranlaßt oder gar gedrängt fühlen,auch Telekommunikationsdienstleistungen von der Beklagten zu 1 bzw. einemmit ihr zusammenarbeitenden Unternehmen zu beziehen. Entsprechende Fest-stellungen hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht getroffen. Sie liegen nachder Lebenserfahrung auch fern, weshalb die (nur) hierauf gestützten Rügen derRevision ohne Erfolg bleiben müssen. Die Nutzung des Kopplungsangebotsder Beklagten setzt voraus, daß der Stromkunde die Entscheidung trifft, zumeinen wenn nicht den Stromanbieter, so doch den Stromtarif und zum anderenden Telefondienstanbieter zu wechseln. Sie verlangt insofern, daß sich derVerbraucher gerade von der vermeintlich selbstverständlichen überkommenenVorstellung löst, daß er den Strom zu einem von ihm nicht beeinflußbaren Preisvon seinem örtlichen Versorger und Telefondienstleistungen zu gleichfalls nichtbeeinflußbaren Preisen von der Klägerin bezieht.Aus den gleichen Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, daß dasBerufungsgericht nichts für eine "Sogwirkung" festgestellt hat, die örtliche Ver-braucher dazu veranlassen könnte, Telekommunikationsdienstleistungen vonder Beklagten zu 1 zu beziehen, weil sie, wie die Revision meint, es gewohntwären, von diesem Unternehmen "versorgt" zu werden.Da sich, wie nachfolgend ausgeführt, das angegriffene Kopplungsange-bot auch nicht als unlauterer Wettbewerb darstellt, genügt zu seiner Rechtferti-gung, daß die Beklagte zu 1 ihren Kunden damit ein preislich attraktives Ange-bot für den Fall unterbreiten will, daß sie auf dieser Grundlage sowohl Strom - 12 -als auch Telekommunikationsdienstleistungen beziehen. Das ist auch demMarktbeherrscher nicht verwehrt. Jedem Unternehmen, auch einem marktbe-herrschenden, steht ein unternehmerischer Freiraum zu; es ist grundsätzlichihm selbst überlassen, die Art seiner wirtschaftlichen Betätigung zu bestimmenund zu entscheiden, mit welchen Waren oder Leistungen es am Markt teilneh-men will, sofern es sich hierbei nicht solcher Mittel bedient, die der auf dieFreiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wett-bewerbsbeschränkungen zuwiderlaufen (BGHZ 107, 273, 279 Staatslotterie;128, 17, 36 Gasdurchleitung; 129, 53, 64 Importarzneimittel). Es begründetdeshalb für sich genommen auch keine sachlich nicht gerechtfertigte Beein-trächtigung, wenn, wie das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellthat, der ihnen angebotene erhebliche Preisvorteil Verbraucher zur Annahmedes Angebots "verführt". Das ist vielmehr der Sinn des Preiswettbewerbs, des-sen sich auch der Marktbeherrscher solange bedienen darf, wie nicht diePreisbildung selbst zu beanstanden ist (s. etwa BGHZ 152, 361 Wal*Mart zum Verkauf unter Einstandspreis).Der Einsatz von Mitteln, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs ge-richteten Zielsetzung des Gesetzes zuwiderlaufen, setzt zwar in dem hier vor-liegenden Fall der Erstreckung der wirtschaftlichen Betätigung eines marktbe-herrschenden Unternehmens auf einen Drittmarkt nicht notwendigerweise vor-aus, daß das wettbewerbliche Verhalten des marktbeherrschenden Unterneh-mens als solches zu beanstanden ist. Vielmehr kann sich der Widerspruch zurZielsetzung des Gesetzes gegebenenfalls auch aus den Auswirkungen deswettbewerblichen Handelns des Marktbeherrschers ergeben, wenn nämlichhierdurch auf dem Drittmarkt Marktzutrittsschranken für Wettbewerber errichtet - 13 -werden. Hierfür ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Beru-fungsgerichts jedoch nichts hinreichendes.Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Wett-bewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfer-tigten Grund in einer für den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkterheblichen Weise beeinträchtigt werden.II.Das Berufungsgericht hat zutreffend auch einen Unterlassungs-anspruch der Klägerin nach § 1 UWG verneint.1.Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Meinung der Klä-gerin nicht aus einer nach § 107 GO NW unzulässigen erwerbswirtschaftlichenBetätigung der an den Beklagten beteiligten Körperschaften. Denn nach derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch aus § 1 UWG nichtimmer schon dann gegeben, wenn ein Wettbewerber Vorschriften verletzt, beideren Einhaltung er aus dem Markt ausscheiden müßte. Auch bei der Verlet-zung von Vorschriften über den Marktzutritt muß anhand einer am Schutzzweckdes § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharakters des Verhal-tens geprüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eineswettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoß ge-nügt dazu allein nicht, wenn die verletzte Norm nicht zumindest eine sekundärewettbewerbsbezogene, d.h. entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG eineauf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (BGHZ 150,343, 348 Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 I ZR 293/99, WRP 2003,262, 264 Altautoverwertung). Eine solche Schutzfunktion kommt, wie die Re- - 14 -vision auch nicht mehr in Zweifel zieht, der Vorschrift des § 107 GO NW nichtzu (BGH WRP 2003, 262, 264 Altautoverwertung).2.Entsprechendes gilt für eine Zuwiderhandlung gegen ein "Rück-verstaatlichungsverbot", das die Klägerin Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG entnehmenwill. Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die Erbringung von Telekom-munikationsdienstleistungen durch diese Vorschrift des Grundgesetzes materi-ell privatisiert und der Aufgabenwahrnehmung durch solche Unternehmen ent-zogen werden sollte, die ausschließlich oder mehrheitlich in staatlicher oderkommunaler Hand sind (so Elftes Hauptgutachten der Monopolkommission,BT-Drucks. 13/5309, Tz. 60; Bullinger/Mestmäcker, Multimedia-Dienste, S. 82f.; Müller, DVBl. 1998, 1256, 1258 ff.; Stober, Besonderes Wirtschaftsverwal-tungsrecht, 12. Aufl., S. 273; wohl auch Stern/Bauer in Stern, Postrecht derBundesrepublik Deutschland, Art. 87f GG Rdn. 15; einschränkend Windthorstin Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 87f Rdn. 28a ["soweit privatwirtschaftliche Entschei-dungsautonomie (nicht) gewährleistet ist"]; ablehnend OLG Düsseldorf GRUR-RR 2002, 285, 287 f.; Badura in Bonner Kommentar, Bearb. 1997, Art. 87f GGRdn. 22; Ebsen, DVBl. 1997, 1039, 1042; Ehlers, DVBl. 1998, 497, 502; Gers-dorf in v. Mangold/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 87f Abs. 2 Rdn. 74 f.; Lerchein Maunz/Dürig, GG, Bearb. 1996, Art. 87f Rdn. 58; Pünder, DVBl. 1997, 1353f.; Trute, VVDStRL 57, 216, 226 f.), könnte ein Verstoß gegen eine derartigegesetzliche Schranke mangels einer auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezo-gene Schutzfunktion aus denselben Gründen keine wettbewerbsrechtlichenAnsprüche von Wettbewerbern begründen wie ein Verstoß gegen § 107 GONW (vgl. zur fehlenden wettbewerbsrechtlichen Bedeutung einer materiellenPrivatisierung des Abfallrechts BGH WRP 2003, 262, 264 Altautoverwer-tung). Um so mehr hätte dies zu gelten, wenn sich die Bedenken gegen die - 15 -Tätigkeit kommunaler Unternehmen auf dem Telekommunikationssektor garnicht aus einem verfassungsrechtlichen Gebot zur materiellen Privatisierungergeben sollten. So begründet Gersdorf (aaO Art. 87f Abs. 2 Rdn. 81 f.; AfP1998, 470, 471 ff.), auf dessen Ausführungen sich die Klägerin in den Tatsa-cheninstanzen bezogen hat, im Hinblick darauf, daß Art. 87f GG den Bundnicht verpflichtet, seine Beteiligung an den Nachfolgeunternehmen des Son-dervermögens Deutsche Bundespost aufzugeben, seine verfassungsrechtli-chen Bedenken statt mit einem Gebot zur materiellen Privatisierung damit, daßdie Beachtung des Prinzips demokratischer Legitimation (Art. 20 Abs. 2 Satz 1,Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) es verbiete, staatliche oder kommunale Eigen- undBeteiligungsgesellschaften mit der von Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG gefordertenUnternehmensautonomie auszustatten. Eine etwaige Verletzung dieses Prin-zips wäre jedoch erst recht ohne wettbewerbsrechtliche Bedeutung.3.Soweit die Revision dem auch im vorliegenden Zusammenhangentgegenhalten will, sie wende sich lediglich gegen die unlautere Verquickungder Sonderstellung der Beklagten zu 1 als eines (kommunalen) Unternehmensder Daseinsvorsorge mit der rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit ihres Beteili-gungsunternehmens, bei der die Beklagte zu 1 die besondere Vertrauensstel-lung ausnutze, die sie als Unternehmen der Daseinsvorsorge auf dem Gebietder Stromversorgung über Jahrzehnte hinweg erlangt habe, findet dies, wiebereits ausgeführt, in den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vor-bringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen keine Grundlage.4.Auf den rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes der Beklagtenzu 1 gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 TKG, nach dem einer Lizenz bedarf, wer Sprach-telefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze an- - 16 -bietet, kommt die Revision zu Recht nicht zurück. Das Berufungsgericht hatdiese Klagebegründung zutreffend mit dem Hinweis zurückgewiesen, daß dieBeklagte zu 1 kein Telekommunikationsnetz betreibe (ebenso bereits OLGDüsseldorf GRUR-RR 2002, 285, 287).5.Das Angebot der Beklagten ist auch nicht deshalb zu beanstan-den, weil die Kopplung von Stromversorgung und Telekommunikationsdienst-leistungen als solche wettbewerbswidrig wäre.a)Die Anforderungen, die das Wettbewerbsrecht an die Zulässigkeitvon Kopplungsangeboten stellt, müssen sich nach der Rechtsprechung desBundesgerichtshofs an den Gefahren orientieren, die von derartigen Geschäf-ten für die Verbraucher ausgehen, vornehmlich an der Gefahr, daß diese überden tatsächlichen Wert eines Angebots getäuscht oder doch unzureichend in-formiert werden (BGHZ 151, 84, 89 Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v.13.6.2002 I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 Kopplungsangebot II). Kopp-lungsangebote erschweren, sofern sie wie typisch keine Einzelpreise auswei-sen, den Preisvergleich durch den Verbraucher und enthalten darüberhinausein gewisses Irreführungs- und Preisverschleierungspotential. Außerdem kannvon Kopplungsangeboten insbesondere, wenn ein Teil der Leistung "unent-geltlich" sein soll, oder bei an ein Absatzgeschäft gekoppelten Gewinnspielen in Einzelfällen eine so starke Anlockwirkung ausgehen, daß auch bei einemverständigen Verbraucher die Rationalität der Nachfrageentscheidung in denHintergrund tritt (BGH aaO).b)Auch wenn deshalb im Interesse des Verbrauchers eine Transpa-renz des Angebots zu fordern ist (BGH aaO), so läßt sich hieraus doch nicht - 17 -ableiten, daß die Angabe einer gemeinsamen Rückvergütung für die Inan-spruchnahme zweier oder mehrerer unterschiedlicher Leistungen, wie sie hierin Rede steht, als solche zu beanstanden wäre. Sie erschwert zwar den Preis-vergleich, weil der Verbraucher, wenn er das Gesamtangebot mit den Einzel-preisen desselben oder anderer Anbieter vergleichen will, diese Einzelpreiseermitteln und addieren muß, um zu erkennen, ob und gegebenenfalls in wel-chem Umfang das Gesamtangebot mit einem Preisvorteil verbunden ist. Eben-sowenig wie der Generalklausel des § 1 UWG oder dem Irreführungsverboteine Verpflichtung entnommen werden kann, stets den Wert einer Zugabe an-zugeben (BGH aaO), kann jedoch verlangt werden, daß für in einem gemein-samen Preis zusammengefaßte Leistungen Einzelpreise angegeben werden,die der Anbieter tatsächlich nicht fordert, eben weil er die Leistungen zu demgemeinsamen Preis nur gemeinsam abgibt. Insofern hindert das Transparenz-gebot grundsätzlich weder die Kopplung selbst noch die Angabe (lediglich) ei-nes direkt zu entrichtenden oder wie hier aus einer einheitlichen Rückvergü-tung resultierenden einheitlichen Preises. Vielmehr ist es Sache des Ver-brauchers, Preisvergleiche anzustellen und sich Gedanken über die Preiswür-digkeit - 18 -eines Angebots zu machen, denn zumindest anhand des maßgebenden Ge-samtpreises sind Preisvergleiche immer möglich (BGH, Urt. v. 27.2.2003 I ZR253/00, GRUR 2003, 538, 539 Gesamtpreisangebot). Im Streitfall ist die ge-wisse Mühe, die ein Preisvergleich zwischen dem von den Beklagten angebo-tenen, sich aus Einzelpreisen abzüglich Rückvergütung ergebenden gemein-samen Preis und den von den Beklagten und anderen Anbietern verlangtenEinzelpreisen bereitet, um so eher hinzunehmen, als die Entscheidung übereinen Wechsel des Strom- und des Telekommunikationsdienstleisters regel-mäßig nicht ohne nähere Prüfung der Angebote erfolgen wird.Hirsch Goette BornkammRaum Meier-Beck
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