BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 39/03 Verk374ndet am: 7. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. Februar 2006 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 3. Dezember 2003 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 11. M344rz 2003 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger 226 ein Dachverband der LOTTO-TOTO-Verkaufsstellen in Deutschland, die auch Zeitschriftenhandel betreiben 226 wendet sich gegen eine 1 - 3 - Werbung f374r so genannten Mini-Abos, die der beklagte Verlag jeweils in der zwei-ten Jahresh344lfte 2002 f374r die bei ihm erscheinenden Zeitschriften 204auf einen Blick223, 204tv H366ren und Sehen223 und 204das neue223 ver366ffentlichte. Bei den Mini-Abos handelte es sich um kosteng374nstige Probeabonnements f374r mehrere Wochen verbunden mit einer attraktiven Zugabe. F374r die Zeitschrift 204auf einen Blick223 bot der Beklagte ein Probeabonnement 374ber sechs Hefte mit einer Ersparnis von 50% gegen374ber dem regul344ren Verkaufspreis an; die Probeabonnenten sollten zudem einen 204tollen Rollenkoffer223 als Zugabe erhalten. F374r ein Probeabonnement bestehend aus sechs Heften 204tv H366ren und Sehen223 bzw. 204das neue223 warb der Beklagte mit einer Ersparnis von 374ber 40% und einem Reisetrolley bzw. einem Taschenset als Zuga-be. 2 Der Kl344ger beanstandet, dass der Beklagte mit dem Testabonnement den von ihm selbst vorgegebenen Einzelverkaufspreis, an den der Zeitschriftenhandel gebunden sei, um mehr als 40% unterschreite und dar374ber hinaus eine Zugabe gew344hre, deren Wert nicht in angemessenem Verh344ltnis zum Erprobungsaufwand stehe. Der Kl344ger hat den Beklagten auf Unterlassung solcher Ank374ndigungen und der Gew344hrung der angek374ndigten Vorteile in Anspruch genommen. Der Be-klagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kl344ger hat sein Begehren auf Wettbewerbsregeln gest374tzt, die der Ver-band Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) f374r den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften aufgestellt und deren Anerkennung durch das Bundeskar-tellamt er beantragt. In diesen Wettbewerbsregeln hei337t es u.a.: 3 3. Probeabonnements Kurzabonnements zu Erprobungszwecken (204Probeabonnements223) sind zul344ssig, wenn sie zeitlich auf maximal drei Monate begrenzt sind und nicht mehr als 35 Prozent unter dem kumulierten Einzelheftpreis liegen. Derartige Probeabonnements sind nicht be- - 4 - liebig oft wiederholbar; sie d374rfen nur in ein regul344res Abonnement f374hren, wenn dies jederzeit k374ndbar ist. 4. Werbegeschenke bei Werbeexemplaren und Probeabonnements Sachgeschenke als Belohnung f374r die Bereitschaft zur Erprobung (204Werbegeschen-ke223) m374ssen in einem angemessenen Verh344ltnis zum Erprobungsaufwand stehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg AfP 2004, 129). Hiergegen richtet sich die 226 vom Berufungsgericht zugelassene 226 Revision des Beklagten. Der Kl344ger bean-tragt, die Revision zur374ckzuweisen. Er verweist darauf, dass das Bundeskartellamt die VDZ-Wettbewerbsregeln nach Erlass des Berufungsurteils mit Beschluss vom 30. M344rz 2004 (B 6-22220-W-86/03) anerkannt hat. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat das beanstandete Verhalten des Beklagten als im Verh344ltnis zu den gebundenen Zeitschriftenh344ndlern vertragswidrig und gleich-zeitig als unlauter i.S. von 247 1 UWG a.F. angesehen. Zur Begr374ndung hat es aus-gef374hrt: 5 Durch den Preisbindungsrevers sei der Beklagte mit den Zeitschriftenh344nd-lern vertraglich verbunden. Mit seiner Preisgestaltung f374r das Probeabonnement versto337e der Beklagte gegen die sich aus dieser vertraglichen Bindung im Rah-men von Treu und Glauben ergebenden wechselseitigen R374cksichtnahme- und Leistungstreuepflichten mit der Folge, dass seinem jeweiligen Vertragspartner aus der Preisbindungsvereinbarung der mit der Klage geltend gemachte Unterlas-sungsanspruch zustehe. 6 - 5 - Eine Preisunterschreitung im Rahmen einer Werbeaktion f374r ein Probeabon-nement sei nicht schlechthin unzul344ssig. Der Bereich der (vertraglich) noch zul344s-sigen Abonnentenwerbung werde jedoch verlassen, wenn der mit dem Testabon-nement verbundene Erprobungszweck erkennbar 374berschritten werde und sich das Verhalten als eine treuwidrige Umleitung von Kunden von den preisgebunde-nen Zeitschriftenh344ndlern unmittelbar auf das preisbindende Verlagsunternehmen darstelle. Einen entscheidenden Anhaltspunkt f374r die Frage, in welchem Umfang preisbindende Verlage besondere 226 zeitlich begrenzte 226 Vorteile f374r die Gewin-nung neuer Abonnementkunden versprechen k366nnten, lieferten die 204Wettbewerbs-regeln f374r den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften223, die f374r bis zu dreimonatige Probeabonnements einen Nachlass von maximal 35% gegen374ber dem Einzelverkaufspreis der Einzelhefte vors344hen. Die angegriffene Werbung 374berschreite diese Obergrenze und verspreche zus344tzlich noch eine attraktive Gratiszugabe, die zum Erprobungsaufwand nicht mehr in einem angemessenen Verh344ltnis stehe. Damit versto337e sie gegen das 226 in den erw344hnten Wettbewerbs-regeln ebenfalls festgehaltene 226 Verbot, Pr344mien zu gew344hren, von denen ein wettbewerbswidriger Lockeffekt ausgehe. Zwar l344gen f374r Zeitschriften noch keine verbindlichen Wettbewerbsregeln vor. Den dem Bundeskartellamt zur Genehmi-gung vorliegenden VDZ-Wettbewerbsregeln f374r den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften sei jedoch zu entnehmen, dass die ma337geblichen (Fach-)Verkehrskreise die Anstandsregeln beim Vertrieb von Zeitschriften ebenso beurteilten wie beim Vertrieb von Zeitungen. 7 Aus dem Zusammenhang der Wettbewerbsregeln ergebe sich, dass f374r Preisnachl344sse und Zugaben ein Kumulationsverbot bestehe. Der Beklagte habe gegen das Kernst374ck der Preisbindung versto337en, die er seinen Vertragspartnern auferlegt habe. Da er in dem Preisbindungsrevers keine eigenen Vertragspflichten 374bernommen habe, scheide zwar ein Versto337 gegen eine vertragliche Hauptleis- 8 - 6 - tungspflicht aus. Der Versto337 wiege aber so schwer, dass er der Verletzung einer Hauptleistungspflicht gleichstehe. Auch wenn die Besonderheiten des Pressever-triebs geringere Leistungstreue- und R374cksichtnahmepflichten zur Folge h344tten, 344ndere dies nichts an der Treuwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens, das zu Verschiebungen zwischen Einzel- und Abonnementvertrieb f374hre und damit nach-haltig die Wirtschaftlichkeit des Zeitschriftenhandels beeintr344chtige, wobei es nicht darauf ankomme, ob die vom Kl344ger bef374rchteten Umsatzr374ckg344nge bereits ein-getreten seien oder nicht. Es sei davon auszugehen, dass die beanstandete Wer-beaktion allein dem Abonnement- und nicht auch dem Einzelvertrieb zugute kom-me. Denn das Probeabonnement gehe am Ende der Erprobungsphase automa-tisch in ein normales Abonnement 374ber. 9 Bei dem vom Beklagten begangenen Vertragsversto337 handele es sich nicht nur um eine Obliegenheitsverletzung, die lediglich dazu f374hre, dass der Beklagte sich gegen374ber den Zeitschriftenh344ndlern nicht mehr auf die Preisbindung berufen k366nne. Der Beklagte trete vielmehr mit seinem Verhalten in direkte Konkurrenz zu den Einzelh344ndlern und verschaffe sich durch das beanstandete Verhalten einen treuwidrigen Wettbewerbsvorteil. Den Zeitschriftenh344ndlern stehe gegen374ber dem Beklagten ein vertraglicher Anspruch zu, das vertragswidrige Verhalten zu unter-lassen. Die Verletzung vertraglicher Pflichten begr374nde zugleich einen Versto337 gegen 247 1 UWG (a.F.). Ein solcher Vertragsversto337 k366nne ausnahmsweise auch deliktische Anspr374che begr374nden, wenn 226 wie im Streitfall 226 der Verletzer das ver-tragswidrige Verhalten gezielt zur F366rderung des eigenen Wettbewerbs einsetze und dadurch nachhaltig in den Wettbewerb eingreife. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-folg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. 10 - 7 - Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kl344ger gegen den Beklagten ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. 1. Nachdem das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) am 8. Juli 2004 in Kraft getreten ist, kommt auch in der Revisionsinstanz eine Best344tigung des in die Zukunft gerichteten Unterlas-sungsausspruchs nur in Betracht, wenn sich das Verhalten des Beklagten auch nach dem nunmehr geltenden Recht als wettbewerbswidrig erweist. Im Streitfall wird allerdings die rechtliche Beurteilung durch die Gesetzes344nderung nicht be-r374hrt. 11 12 2. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Kl344ger nicht mit Hilfe des Lauterkeitsrechts die Unterlassung einer missbr344uchlichen Handhabung der Preisbindung i.S. von 247 30 Abs. 3 Nr. 1 GWB 2005 (247 15 Abs. 3 Nr. 1 GWB 1999) beanspruchen k366nne. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr344nkungen enth344lt 226 dies wird in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung besonders deutlich 226 eine abschlie337ende Regelung der zivilrechtlichen Anspr374che, die Mitbewerber und Wettbewerbsverb344nde im Falle von Verst366337en gegen kartellrechtliche Verbote gel-tend machen k366nnen (K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 11.12 m.w.N.; K. Schmidt, Kartellverfahrensrecht, 1977, S. 412 ff.; Wrage, UWG-Sanktionen bei GWB-Verst366337en?, 1984, S. 62; vgl. ferner W.-H. Roth in Frankfurter Kommentar, Stand: Nov. 2001, 247 33 GWB Rdn. 200; a.A. Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 247 4 Nr. 11 Rdn. 132 f.; wohl auch Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenversto337, 1970, S. 260). Soweit der zum alten Recht ergangenen Senatsrechtsprechung entnommen werden kann, dass kartellrechtli-che Verst366337e unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs lauterkeitsrechtlich ver-folgt werden k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1958 226 KZR 1/58, WuW/E BGH 251, 259 226 2044711223; Urt. v. 21.2.1978 226 KZR 7/76, WuW/E BGH 1519, 1520 226 4 zum - 8 - Preis von 3; Urt. v. 6.10.1992 226 KZR 21/91, WuW/E BGH 2819, 2820 226 Zins-subvention), h344lt der Senat an dieser Auffassung nicht fest. Im Zuge der 7. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber die Anspruchsberechti-gung in 247 33 Abs. 1 GWB deutlich erweitert: W344hrend der Regierungsentwurf noch an dem von der Rechtsprechung in der Vergangenheit teilweise restriktiv ausge-legten Schutzgesetzerfordernis festgehalten hatte (BT-Drucksache 15/3640, S. 11), hat der Gesetzgeber aufgrund der Beschlussempfehlung des federf374hren-den Ausschusses f374r Wirtschaft (BT-Drucksache 15/5049, S. 16) auf die weiterge-hende, generell jeden betroffenen Mitbewerber oder sonstigen Marktteilnehmer einschlie337ende Fassung der Anspruchsberechtigung zur374ckgegriffen, die bereits im Referentenentwurf des Bundesministeriums f374r Wirtschaft und Arbeit vom 17. Dezember 2003 enthalten war (vgl. den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. 11.3.2005, BR-Drucksache 210/05, S. 6). Diese Regelung ist zwar in manchem der lauterkeitsrechtlichen Regelung der Anspruchsberechtigung in 247 8 Abs. 3 UWG nachgebildet, geht aber 374ber diese insofern hinaus, als sie eine Anspruchsberechtigung nicht nur der Mitbewerber, sondern auch der Marktteil-nehmer auf der Marktgegenseite vorsieht. Andererseits bleibt die kartellrechtliche hinter der lauterkeitsrechtlichen Regelung zur374ck, als sie keine Anspruchsberech-tigung der Verbraucherverb344nde vorsieht. Der Gesetzgeber hat damit in der Er-weiterung wie in der Beschr344nkung eine Regelung getroffen, die bewusst von dem lauterkeitsrechtlichen Modell abweicht. Er hat damit deutlich gemacht, dass es sich um eine abschlie337ende Regelung f374r die zivilrechtliche Durchsetzung kartell-rechtlicher Bestimmungen handelt. 13 Die kartellrechtliche Regelung unterscheidet ferner klar zwischen kartellrecht-lichen Verboten, die nach 247 33 Abs. 1 GWB auch zivilrechtlich durchgesetzt wer-den k366nnen (z.B. 247247 1, 19 Abs. 1, 247247 20, 21 GWB), und (Missbrauchs-)Tatbest344n- 14 - 9 - den, die 226 wie 247 30 Abs. 3 GWB 226 lediglich ein Eingreifen der Kartellbeh366rde er-m366glichen. So gew344hrt das Gesetz dem preisgebundenen Unternehmen 226 abge-sehen von vertraglichen Anspr374chen, die sich im Falle einer diskriminierenden Handhabung der Preisbindungsvereinbarung ergeben k366nnen 226 im Falle einer missbr344uchlichen Handhabung der Preisbindung keinen (gesetzlichen) Unterlas-sungs- oder Schadensersatzanspruch, sondern r344umt allein dem Bundeskartell-amt die Befugnis ein, in einem solchen Falle einzuschreiten (247 30 Abs. 3 GWB 2005, 247 15 Abs. 3 GWB 1999). 15 Diese differenzierte gesetzliche Regelung w374rde konterkariert, wenn kartell-rechtliche Missbrauchstatbest344nde, die nicht als Verbote ausgestaltet sind, gleichwohl mit Hilfe des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden k366nnten oder wenn 226 ungeachtet der bewussten Beschr344nkung der Anspruchsberechtigung in 247 33 GWB 226 bei Zuwiderhandlungen gegen kartellrechtliche Verbote stets auch ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (247247 3, 4 Nr. 11 UWG) bejaht w374rde. 3. Der klare Vorrang der in 247247 33, 34a GWB geregelten zivilrechtlichen An-spr374che beschr344nkt sich allerdings auf die F344lle, in denen sich der Vorwurf der Un-lauterkeit allein aus dem kartellrechtlichen Versto337 speist. Gr374ndet sich die Unlau-terkeit dagegen 226 wie etwa in F344llen des Boykotts oder der unbilligen Behinde-rung 226 auf einen eigenst344ndigen lauterkeitsrechtlichen Tatbestand (z.B. auf eine gezielte Behinderung nach 247 4 Nr. 10 UWG), stehen die zivilrechtlichen Anspr374-che, die sich aus dem Kartellrecht und aus dem Lauterkeitsrecht ergeben, gleich-berechtigt nebeneinander. Aber auch im Rahmen einer eigenst344ndigen lauterkeits-rechtlichen Beurteilung erweist sich das beanstandete Verhalten des Beklagten nicht als wettbewerbswidrig. 16 - 10 - a) Mit Recht hat das Berufungsgericht nicht darauf abgestellt, dass sich die lauterkeitsrechtliche Unzul344ssigkeit der angegriffenen Abonnementwerbung des Beklagten bereits aus den VDZ-Wettbewerbsregeln ergebe. 17 aa) Nach Erlass des Berufungsurteils hat das Bundeskartellamt die VDZ-Wettbewerbsregeln mit Beschluss vom 30. M344rz 2004 anerkannt. Dieser vom Kl344-ger in das Revisionsverfahren eingef374hrte, vom Beklagten nicht in Zweifel gezo-gene Verfahrensfortgang ist in der Revisionsinstanz zu ber374cksichtigen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist 247 559 Abs. 1 ZPO ein-schr344nkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst w344hrend der Revisionsinstanz ereignet haben, bei der Urteilsfindung be-r374cksichtigt werden k366nnen, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Re-visionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 85, 288, 290 m.w.N.; BGH, Urt. v. 24.6.1980 226 VI ZR 106/79, VersR 1980, 822; Urt. v. 24.2.2000 226 I ZR 168/97, GRUR 2000, 1028, 1030 226 Ballermann). 18 bb) F374r die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als unlauter zu beurteilen ist, haben Wettbewerbsregeln heute nur mehr eine begrenzte Bedeutung. W344hrend in der Vergangenheit f374r die Frage der Unlauterkeit ma337geblich auf das Anstandsge-f374hl des verst344ndigen Durchschnittsgewerbetreibenden (vgl. BGHZ 23, 365, 373 226 Suwa; 37, 30, 32 226 Selbstbedienungsgro337handel; 34, 264, 274 226 Einpfennig-S374337waren; 43, 359, 364 226 Warnschild; 81, 291, 296 226 B344ckerfachzeitschrift) sowie auf die Verkehrssitte und damit auf die im Verkehr herrschende tats344chliche 334bung (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1956 226 I ZR 4/55, GRUR 1957, 23, 24 = WRP 1956, 244 226 B374nder Glas; Urt. v. 4.12.1964 226 Ib ZR 38/63, GRUR 1965, 315, 316 = WRP 1965, 95 226 Werbewagen) abgestellt wurde, besteht heute Einigkeit dar374ber, dass der Wettbewerb in bedenklicher Weise beschr344nkt w374rde, wenn das 334bliche zur Norm erhoben w374rde (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 3 UWG 19 - 11 - Rdn. 39; Harte/Henning/Sch374nemann aaO 247 3 Rdn. 99 ff.). Wettbewerbsregeln k366nnen daher allenfalls eine indizielle Bedeutung f374r die Frage der Unlauterkeit haben (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1990 226 I ZR 48/89, GRUR 1991, 462, 463 226 Wett-bewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 UWG Rdn. 11.30; Harte/Henning/Sch374nemann aaO 247 3 Rdn. 101; Kellermann in Immenga/Mestm344cker, GWB, 3. Aufl., 247 26 Rdn. 49 f.; anders Fezer/Fezer, UWG, 247 3 Rdn. 78). 20 cc) Auch der Umstand, dass Wettbewerbsregeln von der Kartellbeh366rde an-erkannt werden, verleiht ihnen keine Rechtsnormqualit344t. Zwar wird die Kartellbe-h366rde in der Regel Wettbewerbsregeln die Anerkennung versagen, die ein lauter-keitsrechtlich unbedenkliches Verhalten als unzul344ssig bezeichnen. Dies bedeutet indessen nicht, dass dem Richter, der in einem Zivilrechtsstreit 374ber die lauter-keitsrechtliche Zul344ssigkeit eines Verhaltens zu entscheiden hat, die Entscheidung dadurch abgenommen w344re, dass die Kartellbeh366rde Wettbewerbsregeln nach 247 24 Abs. 3, 247 26 Abs. 1 GWB anerkannt hat, die von der lauterkeitsrechtlichen Unzul344ssigkeit des fraglichen Verhaltens ausgehen. Vielmehr beschr344nkt sich die rechtliche Bedeutung der Anerkennung auf eine Selbstbindung der Kartellbeh366rde, die bei unver344nderter Sachlage die Verabschiedung dieser Wettbewerbsregeln nicht mehr als Kartellversto337 nach 247 1 GWB verfolgen kann (vgl. 247 26 Abs. 1 Satz 2 GWB). dd) Schlie337lich w374rde es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn Wettbewerbsregeln zur Ausf374llung der lauterkeitsrechtlichen Generalklauseln und zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen w374rden. Das Bundesverfassungsgericht hat zu den Standesrichtlinien der Rechtsanw344lte ent-schieden, dass 226 wenn ein Eingriff in die Berufsaus374bungsfreiheit nach Art. 12 GG in Rede steht 226 derartige, ohne gesetzliche Grundlage festgelegte Richtlinien nicht 21 - 12 - als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel des 247 43 BRAO herangezogen werden d374rfen (BVerfGE 76, 171, 188 f.; 76, 196). Diese Grunds344tze beanspruchen auch dann Geltung, wenn zur Ausf374llung der wettbe-werbsrechtlichen Generalklausel des 247 3 UWG Wettbewerbsregeln herangezogen w374rden, denen ebenfalls keine Gesetzesqualit344t zukommt. b) Das Berufungsgericht hat den VDZ-Wettbewerbsregeln aber dennoch eine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn es hat diesen Regeln ent-nommen, dass sich der Beklagte gegen374ber dem preisgebundenen Zeitschriften-handel vertragsuntreu verhalten habe, und hat darin gleichzeitig einen Wettbe-werbsversto337 nach 247 1 UWG a.F. gesehen, weil der Beklagte die Vertragsverlet-zung als Mittel des Wettbewerbs zum Nachteil der gebundenen H344ndler einge-setzt habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Die den Preisbinder gegen374ber dem preisgebundenen H344ndler treffenden R374cksichtnahmepflichten f374hren nicht dazu, dass der Beklagte gehindert w344re, ein Probeabonnement in der beanstan-deten Weise anzubieten. 22 aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass das preisbindende Unternehmen gegen374ber dem preisgebundenen H344ndler auch dann vertragliche Pflichten treffen, wenn sich der Preisbinder nicht ebenfalls dazu verpflichtet hat, s344mtliche anderen H344ndler in derselben Weise zu binden. Denn auch in diesem Fall darf der preisbindende Verleger nichts tun, was die Bindung der Endverkaufspreise untergr344bt und dem vertragstreuen gebundenen H344ndler Schwierigkeiten bereiten kann (vgl. BGHZ 38, 90, 94 226 Grote Revers; 40, 135, 139 226 Trockenrasierer; 53, 76, 86 226 Schallplatten II). Unabh344ngig davon ist der Preis-binder Normadressat des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots des 247 20 Abs. 1 GWB. 23 - 13 - bb) Aus dem Umstand, dass der Beklagte den Einzelverkauf seiner Zeit-schriften einer Preisbindung unterwirft, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es ihm verwehrt w344re, den aus seiner Sicht vorzugsw374rdigen Absatz 374ber Abonnements mit besonders attraktiven Angeboten zu f366rdern. 24 Es liegt auf der Hand, dass f374r den Zeitschriftenverlag der Abonnent, der sich zur regelm344337igen Abnahme der Zeitschrift verpflichtet, ein wesentlich attraktiverer Leser ist als derjenige, der die Zeitschrift gelegentlich im Handel erwirbt. Mit dem Abonnenten kann der Verlag auf l344ngere Zeit rechnen, w344hrend der Erwerber eines Einzelheftes keine Gew344hr daf374r bietet, dass er das n344chste und 374bern344chs-te Heft ebenfalls erwirbt. Es ist deswegen wettbewerbsrechtlich nicht zu bean-standen, dass der Verlag f374r ein Abonnement deutlich g374nstigere Konditionen an-bietet als f374r den (preisgebundenen) Einzelverkauf. 25 Die R374cksichtnahmepflichten, die den preisbindenden Verleger dazu ver-pflichten, verschiedene miteinander im Wettbewerb stehende Zeitschriftenh344ndler gleich zu behandeln, hindern ihn grunds344tzlich nicht daran, Probeabonnements zu besonders g374nstigen Konditionen anzubieten und auf diese Weise den Abonne-mentabsatz gegen374ber dem Einzelverkauf zu f366rdern. Im 334brigen hat das Beru-fungsgericht zwar vermutet, dass die Attraktivit344t des Probeabonnements 226 wie vom Kl344ger unterstellt 226 zu Lasten des Einzelverkaufs gehe. Es hat aber hierzu keine Feststellungen getroffen. Bei seiner Vermutung hat das Berufungsgericht au337er Acht gelassen, dass zwar der Dauerabonnent, nicht aber derjenige, der nur das Probeabonnement in Anspruch nimmt (vom Berufungsgericht als 204Pr344mien-Shopper223 bezeichnet), f374r den Einzelh344ndler als Kunde verloren ist. Je preisg374ns-tiger das Probeabonnement und je attraktiver die versprochene Zugabe ist, desto h366her wird der Anteil der Probeabonnenten sein, die sich zur Abnahme des Probe-abonnements um seiner selbst willen verpflichten, die also nach Ablauf der Probe- 26 - 14 - zeit durch eine entsprechende Erkl344rung gegen374ber dem Verlag verhindern, dass das Probeabonnement in ein regul344res Abonnement 374bergeht. Es ist ohne weite-res denkbar, dass dieser Personenkreis 226 wie der Beklagte vorgetragen hat 226 durch das Probeabonnement st344rker an die Zeitschrift gebunden wird und die Zeitschrift in Zukunft regelm344337iger im Handel erwirbt. Dem Vortrag des Kl344gers ist auch nicht zu entnehmen, dass der Absatz der Zeitschriften 204auf einen Blick223, 204tv H366ren und Sehen223 und 204das neue223 374ber den Zeitschriftenhandel in Folge von attraktiven Probeabonnements in nennenswertem Umfang zur374ckgegangen w344re. 27 c) Das Bundeskartellamt ist in seinem Anerkennungsbescheid vom 30. M344rz 2004 offenbar davon ausgegangen, dass die VDZ-Wettbewerbsregeln ungeachtet der besonderen Pflichten, denen der Beklagte als Preisbinder unter-worfen ist, in etwa die Grenzen des ohnehin lauterkeitsrechtlich Zul344ssigen be-schreiben, weil in den besonders attraktiven Probeabonnements ein 374bertriebenes Anlocken liege. Dabei hat das Bundeskartellamt die 344ltere Rechtsprechung zugrunde gelegt, die jedoch seit den 226 vom Bundeskartellamt in seinem Beschluss zitierten 226 Entscheidungen 204Kopplungsangebot I und II223 des Bundesgerichtshofs (BGHZ 151, 84 und BGH, Urt. v. 13.6.2002 226 I ZR 71/01, GRUR 2002, 979 = WRP 2002, 1259) nicht mehr uneingeschr344nkt herangezogen werden kann. Danach be-stehen keine durchgreifenden lauterkeitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Produkte, die nicht in einem Funktionszusammenhang stehen, zu einem gekop-pelten Angebot zusammengefasst werden. Auch mit Blick auf den Wert der Zuga-be stellt das beworbene Probeabonnement kein missbr344uchliches Kopplungsan-gebot dar. Weder der g374nstige Preis noch die attraktive Zugabe kann den Vorwurf einer unsachlichen Beeinflussung der Verbraucher rechtfertigen. III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ist der Senat in der Lage, 28 - 15 - abschlie337end zu entscheiden. Da dem Kl344ger die geltend gemachten Anspr374che nicht zustehen, ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 29 Hirsch Ball Bornkamm Raum Strohn Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.03.2003 - 312 O 699/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2003 - 5 U 53/03 -
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