ECLI:DE:BGH:2017:180717UKZR39.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 39/16 Verkündet am: 18. Juli 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sofortüberweisung BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1 a) Die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist als Klauselverbot mit We r- tungsmöglichkeit im Sinne von § 308 BGB ungeachtet der Verbraucherrec h- te - Richtlinie anwendbar. b ) Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertrag s- widriges Ver halten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmö g- lichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar. c) Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherhei tsbestimmungen für das Online - Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen w e- gen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind. BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - KZR 39/16 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision des K lägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2016 aufgehoben, soweit nicht die Nebenintervention zurückgewiesen worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerich ts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2015 wird z u- rückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streitwert wird auf 15.000 festgesetzt . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtunge n nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherver - bände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Die Beklagte bietet Verbra u- chern unter der Internetadresse www. .de u.a. Flugreisen an. Die Bezahlung 1 - 3 - gebuchter Flüg e kann mit Kreditkarte gegen ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 12,90 oder mittels " Sofortüberweisung " entgeltfrei erfolgen. Bei Nutzung der Option " Sofortü ber weisung " erfolgt die Zahlung an die Beklagte unter Zw i- schenschaltung der S. GmbH . Hierzu gibt der Verbraucher seine Kontoz u- gangsdaten einschließlich des personalisierten Sicherheitsmerkmals (PIN) und des Authentifizieru ngs instruments (TAN) in die Eingabemaske der S. GmbH ein. Diese fragt bei der kontoführenden Bank insbesondere die Validität der e ingegebenen Daten, den aktuellen Kontostand sowie den Kreditrahmen für den Dispokredit ab. Aufgr und gemeinsamer Absprachen der d eutschen Kreditwirtschaft und der Bankenverbände ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten kontoführenden Bank en in Deutschland die Eingabe von PIN und TAN außerhalb der mit der Bank gesondert vereinbarten Internetseiten untersagt; verstößt der Bankkunde für ihn erkennbar gegen diese Verpflichtung, soll er für daraus entstandenen Schaden in vollem Umfang haften. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte verstoße gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB in der seit 13. Juni 2014 geltenden Fassung, weil sie als u n- entgeltliche Zahlungsmöglichkeit ausschließlich die Sofortüberweisung über die S. GmbH anbiete. Diese Zahlungsmö glichkeit sei schon nicht gä ngig, jedenfalls aber unzumutbar, weil die Verbraucher durch Übermittlung von PIN und TAN in der Regel gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Bank verstießen. Das Landgericht (LG Frankfurt, K&R 2015, 600) hat der Kl age stattgeg e- ben und die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel ve r- urteilt, es zu unterlassen, 2 3 4 - 4 - im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite unter www. .de bei der Buchung von Flugbeförderungen Verbrauchern als kosten lose Bezah l- methode ausschließ lich die Zahlungsweise " Sofortüberweisung " , bei der der Kunde seine PIN und TAN an die S. übermitteln muss, anzubieten. Außerdem hat es die Beklagte zur Erstattung von Abmahnkosten in H ö- he von 214 zuzüglich Zinsen verurteil t. Während des Berufungsverfahrens hat das Bundeskartellamt mit B e- schluss vom 29. Juni 2016 (B4 - 71/10, auszugsweise abgedruckt in WuW 2016, 548) unter anderem festgestellt, dass die Beschlüsse der d eutschen Kreditwir t- schaft und der Bankenverbände über di e Sonderbedingungen für das Online - Banking hinsichtlich des Verbots der Eingabe von PIN und TAN außerhalb der mit der Bank gesondert vereinbarten Internetseiten rechtswidrig sind. Gegen diesen Beschluss ist von den Beteiligten Beschwerde beim Oberlandesger icht Düsseldorf eingelegt worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage a b- gewiesen (OLG Frankfurt, K&R 2017, 135). Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entg e- gent ritt. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 UKlaG wegen Verstoßes der Beklagten gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu. Die A n- 5 6 7 8 9 - 5 - wendbarkeit dieser Vorschrift im Streitfall sei zwar jedenfalls deshalb mit dem Unionsrecht vereinbar, weil die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte - Richtlin ie) das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingu n- gen nicht berühre. Die Beklagte biete mit der Sofortüberweisung aber eine ko s- tenlose, gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB an. Die " Sofortüberweisung " sei gängig. Sie sei nicht auf einzelne Hersteller oder Produkte beschränkt. Auß erdem werde sie von 54 % der 1000 umsat z- stärksten Onlineshops eingesetzt und biet e eine Bankenabdeckung von 99,9%, wobei 73 % aller deutschen Internetnutzer ab 18 Jahren im Jahr 2015 Online - B anking nutzten. Gängige Zahlungsmittel seien in der Regel auch zumutbar. Gründe, die ausnahmsweise der Zumutbarkeit entgegenstünden, lägen nicht vor. Die Nu t- zung des Zahlungsmittels sei nicht von besonderen zusätzlichen Leistungen des Kunden abhängig, wie etwa bei einer wenig verbreiteten Kreditkarte. Ko n- krete Missbrauchs gefahren im Zusammenhang mit dem Zahl ungssystem der S. GmbH habe der Kläger nicht dargelegt, zumal sich der Kunde im Online - Handel ohnehin abstrakten Gefahren wie dem Ausspähen von Date n aussetze, die er durch Nutzung des stationären Handels vermeiden könne. Das Zahlungssystem sei auch nicht deshalb unzumutbar, weil dem Ku n- den damit ein Verhalten abverlangt werde, das unvereinbar mit den Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen der Banken se i. Die in den Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung, PIN und TAN nur über von der Bank gesondert mitg e- 10 11 12 - 6 - teilte Online - Banking - Zugangskanäle zu verwenden, verstoße gegen Art. 101 AEUV sowie §§ 1, 19 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB und sei daher nichtig. Die Regelung sei geeignet, die Nutzung von Zahlungsausl ö- sediensten durch Online - Händler und Bankkunden zu erschweren oder sogar ganz zu verhindern. Bankenunabhängige Zahlungsauslösedienste würden hie r- durch vom Markt für Bezahlverfahr en im Internet ausgeschlossen. Diese Reg e- lung sei nicht als notwendiges Element eines konsistenten Sicherheitskonze p- tes der Banken gerechtfertigt. Eine Unzumutbarkeit folge auch nicht aus einer möglicherweise bei einzelnen Verbrauchern bestehenden Unsicher heit hinsich t- lich der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens, da andernfalls die kartel l- rechtswidrigen Bedingungen faktisch weiterhin Bestand hätten. Dies würde z u- dem dem Grundsatz widersprechen, dass die Mitgliedstaaten ab Inkrafttreten einer Richtlini e die Verpflichtung treffe, es so weit wie möglich zu unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde. Nach der neuen Zahlungsdienste - Richtlinie 2015/2366 EU dürfe die Bank dem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zum Zahlung s- konto nur dann verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zu gang dies rechtfertigten. Datenschutzrechtliche Gründe könnten eine Unzumutbarkeit nicht b e- gründen, da der Verbraucher vor Eingabe der ersten Login - Daten darauf hi n- gewiesen werde, welche Daten abgerufen würden. B. Die gegen diese Beurteilung gerich tete Revision des Klägers ist b e- gründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die B e- 13 14 - 7 - klagte hat es gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu unterlassen, auf der Interne t- seite www. .de bei der Buchung von Flugbeförderungen Verbrauchern a ls einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die " Sofortüberweisung " der S. GmbH anzubieten. I. Die Buchung von Flugreisen durch Verbraucher über das Portal der Beklagten stellt einen Verbrauchervertrag im Sinne von § 312 BGB dar, auf den § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB anwendbar ist. 1. Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er zur Bezahlung ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für ihn keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Anwendung von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB sei im Streitfall mit der Verbraucherrechte - Richt - linie vereinbar. a) § 312a BGB wurde mit Gesetz vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642), mit dem die Verbraucherrechte - Richtlinie in nationales Recht umg e- setzt wurde, neu gefasst. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB setzt Art. 19 der Richtlinie um. Nach dieser Vorschrift dürfen Unternehmen von Verbrauchern für di e Nu t- zung von Zahlungsmitteln keine Entgelte verlangen, die über die Kosten hi n- ausgehen, die dem Unternehmer hieraus entstehen. Anders als § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB geht die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB dagegen über den sachlichen Anwendungsbereich der Verbraucherrechte - Richtlinie hinaus. Im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang mit Artikel 19 der Richtlinie wollte der Gesetzgeber mit § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB entsprechend der zu § 307 BGB 15 16 17 18 - 8 - ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urte il vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, BGHZ 185, 359) bei Gelegenheit der Umsetzung der Ve r- braucherrechte - Richtlinie ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch klarstellen, dass Unternehmen allgemein in Verträgen mit Verbrauchern zumindest eine gängige und zumutb are Zahlungsmöglichkeit vorsehen müssen (vgl. Begrü n- dung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbrauche r- rechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnung s- vermittlung, BT - Drucks. 17/12637 , S. 51). b) Es kann dahi nstehen, ob die mit Art. 4 Verbraucherrechte - Richtlinie bezweckte Vollharmonisierung einer unterschiedslosen Anwendung des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB auf alle Verbraucherverträge entgegensteht (so Schirmb a- cher, K&R 2015, 602 f.; Omlor, NJW 2014, 1703, 1706; a A MünchKomm . BGB/ Wendehorst, 7. Aufl., § 312a Rn. 68; Schirmbacher/Freytag, ITRB 2014, 144; im Ergebnis ebenso HK - BGB/Schulte - Nölke, 9. Aufl., § 312a Rn. 7). Jedenfalls ist § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB anzu wenden , soweit entsprechende Klauseln wie im Streitfall in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden . A ls Kla u- selverbot mit Wertungsmöglichkeit im Sinne von § 308 BGB ist § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ungeachtet der Verbraucherrechte - Richtlinie anwendbar (Jauernig/ Stadler, BGB, 16. Aufl., § 312a Rn. 16; Om lor, NJW 2014, 1703, 1706 f.; vgl. auch OLG Dresden, K&R 2015, 262, 263) . Denn nach Erwägungsgrund 14 der Verbraucherrechte - Richtlinie bleibt das Recht der Allgemeinen Geschä fts bedi n- gungen vom Regelungsbereich der Richtlinie unberührt . II. Im Streitfall kann dahinstehen, ob es sich b ei de m von der S. GmbH angebotenen Service um ein gängiges Zahlungsmittel handelt. Jedenfalls ist die 19 20 - 9 - Sofortüberweisung der S. GmbH den Verbrauchern gegenwärtig als einzige unentgeltliche Zahlungsm öglichkeit nicht zumutbar. 1. Der Begriff der Zumutbarkeit ist in § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht e r- läutert. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach die angesprochenen Kunden in der Regel die Möglichkeit haben sollen, ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen, ohne ein zusätzlich es Entgelt bezahlen zu müssen, ergibt sich, dass ein gängiges Zahlungsmittel in aller Regel dem Kunden auch zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit kann sich jedoch aus besonderen Umständen ergeben, wie einem den Verbrauchern entstehenden Mehraufwand, eintretende n Verzög e- rungen und ihrer Bedeutung im Lichte des Vertragszwecks, sowie Sicherheit s- aspekten (MünchKomm .BGB/ Wendehorst, 7. Aufl., § 312a Rn. 69; Schirmb a- cher, K&R 2015, 602, 603; vgl. auch jurisPK - BGB/Junker, 8. Aufl., § 312a Rn. 52 ff.). 2. Derartige b esondere, eine Unzumutbarkeit begründende Umstände liegen im Streitfall vor , weil d ie meisten Kunden den Zahlungsauslösedienst der S. GmbH nur unter Verstoß gegen die mit ihrer kontoführenden Bank vereinba r- ten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nutzen können . a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Kunden g e- mäß Nr. 7.2 Abs. 1 der von einem Großteil der Banken üblicherweise verwe n- deten Online - Banking - Bedingungen (OBB) verpflichtet, ih re personalisierten Sicherheits merkmale geheim zu halte n und nur über die von der Bank geso n- dert mitgeteilten Online - und Telefonbanking - Zugangskanäle an diese zu übe r- mitteln. Gemäß Nr. 7.2 Abs. 2 darf das personalisierte Sicherheitsmerkmal (PIN) nicht außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingeg eben 2 1 22 23 - 10 - werden (z.B. nicht auf Online - Händlerseiten). Bei Verwendung der " Sofortübe r- weisung " muss der Kunde jedoch seine PIN und TAN in die von der S. GmbH zur Verfügung gestellte Eingabemaske eingeben und damit einen Zugangsweg nutzen, der nicht zu den banks eitig zur Verfügung gestellten Zugangswegen im Sinne von Nr. 7.2 OBB gehört. Daran knüp ft die Haftungsregelung in Nr. 10.2.1 Abs. 5 OBB an. Danach kann eine den Kontoinhaber zum vollständigen Ersatz des dadurch entstand e- nen Schadens verpflichtende grob e Fahrlässigkeit insbesondere dann vorli e- gen, wenn er die PIN erkennbar außerhalb der gesondert mit der Bank verei n- barten Internetseiten eingegeben hat. Welche konkreten Haftungsrisiken dadurch bei Nutzung der " Sofort überweisung " bestehen, ist für den Kund en nicht überschaubar. Damit verstößt die Nutzung des Zahlungsauslö sedienstes der S. GmbH gegen die Geschäftsbedingungen der Banken . Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt , ist als einzige une ntgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar . b) Für diese Beurteilung kommt es entgegen der Ansicht des Berufung s- gerichts nicht darauf an, ob die eine Nutzung des Dienstes " Sofortüberweisung " ausschließenden Allge meinen Geschäftsbedingungen der Banken auf einer gegen Kartellrecht verstoßenden Absprache der d eutschen Kreditwirtschaft b e- ruhen. aa) Das Berufungsgericht ist unter Bezug auf den - noch nicht bestand s- kräftigen - Beschluss des Bundeskartellamts vom 29. Juni 2016 (B 4 - 71/10) 24 25 26 27 - 11 - davon ausgegangen, dass die Beschlüsse der d eutschen Kreditwirtschaft und der Bankenverbände über die Sonderbedingungen für das Online - Banking hi n- sichtlich des Verbots der Eingabe von PIN und TAN außerhalb der mit der Bank gesondert vereinbarten Internetseiten kartellrechtswidrig sind. bb) Unabhängig davon, ob diese kartellrechtliche Beurteilung zutrifft, ist der Zahlungsauslösedienst der S. GmbH als einzige unentgeltliche Zahlung s- möglichkeit für die Kunden un zumutbar. Solange die kontoführenden Banken die fraglichen Klauseln nicht aus i h- ren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt haben, m ü ss te ein rechtstre u- er Kunde , der den Zahlungsauslösedienst der S. GmbH nutzen will , selbst ihre Kartellrechtswidrigkeit prüfen und im Stre itfall durchsetzen. Der Kunde hat j e- doch im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu übe r- prüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online - Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kartellrech tswi d- rigkeit nichtig sind. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) des Kunden aus d em Vertrag mit dem Onlinehändler, der den Zahlungsausl ö- sedienst der S. GmbH anbietet. D er Kunde hat nicht aufzuklären, ob es für ihn re chtlich zulässig ist, eine bestimmte, allein vom Händler ausgewählte Za h- lungsart zu verwende n . Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB muss d er Händler den Kunden eine zumutbare kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten, wobei in s- besondere ein dem Kunden entstehender M ehraufwand zur Unzumutbarkeit führen kann (MünchKomm .BGB/ Wendehorst, 7. Aufl., § 312a Rn. 69; jurisPK - BGB/Junker, 8. Aufl., § 312a Rn. 52). Die rechtliche Überprüfung der von der 28 29 30 - 12 - Bank gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Voraussetzung für die ve rtragsrechtlich zulässige Nutzung eines Zahlungsdienstes stellt einen solchen Mehra ufwand dar. Für d iese Beurteilung ist unerheblich, dass nac h den Feststellungen des Berufungsgerichts seit 2005 de r Zahlungsauslösedienst der S. GmbH für mehr als 100 Mil lionen Transaktionen genutzt worden ist und inwieweit dieser U m- stand darauf beruht, dass Kunden dem entgegenstehende Geschäftsbedingu n- gen nicht zur Kenntnis nehmen mögen . Es steht den Kunden frei, den Za h- lungsauslösedienst der S. GmbH auf eigenes Risiko zu verwenden oder au f die Lektüre der Geschäftsbedingungen ihrer Bank zu verzichten . Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist es aber unzulässig, den Kunden als einzige kostenlose Za h- lungsmöglichkeit einen Dienst anzubieten, de r für sie mit nicht überschaubaren, pot entiell erheblichen rechtlichen Risiken im Verhältnis zu ihrer Bank verbunden ist . cc) Da es für die Frage der Zumutbarkeit des Zahlungsauslösedienstes nicht auf die kartellrechtliche Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen der Ba n- ken ankommt, sind auch di e Berichterstattung über das Kartellverwaltungsve r- fahren und der noch nicht bestandskräftige Beschluss des Bundeskartellamts vom 29. Juni 2016 nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Zahlungsauslös e- dienstes " Sofort überweisung " als einzige unentgeltliche Zah lungsmöglichkeit zu beseitigen. Dieses Ergebnis vermag den möglicherweise kartellrechtswidrigen Klauseln zwar im Verhältnis zwischen Kunde und Onlinehändler jedenfalls bis zur abschließenden kartellrechtlichen Klärung faktisch Wirksamkeit zu verle i- hen. Das ist aber im Interesse des Verbraucherschutzes hinzunehmen , da es für die Auslegung des § 312a BGB allein auf die Perspektive des Verbrauchers 31 32 - 13 - ankommt . Unabhängig davon ist eine mehr als nur unerhebliche Beeinträcht i- gung des Kartellverwaltungsverfahrens ni cht ersichtlich. Händler können den Zahlungsauslösedienst der S. GmbH weiterhin an bieten , sofern ihre Kunden mindestens eine andere Zahlungsmöglichkeit unentgeltlich nutzen können, die gängig und zumutbar ist. Ob die Kunden dann von der " Sofortüberweisung " Gebrauch machen, bleibt ihnen überlassen. Das vom Berufungsgericht festg e- stellte bisherige Transaktionsvolumen deutet jedenfalls darauf hin, dass sich eine erhebliche Zahl der Verbraucher weiterhin für die " Sofortüberweisung " en t- scheiden wird. 4. Die n ach ihrem Art. 115 Abs. 1 bis 13. Januar 2018 in nationales Recht umzusetzende Zahlungsdienste - Richtlinie führt zu keinem anderen E r- gebnis. a) Nach Erwägungsgrund 30 und Art. 66 ff. der Zahlungsdienste - Richt - linie sollen Zahlungsauslösedienste das Auth entifizierungsverfahren der Ba n- k en nutzen können, wobei nach Erwägungsgrund 69 die Allgemeinen G e- schäftsbedingungen der Banken nicht so gestaltet sein sollen, dass die Kunden davon abgehalten werden, einen Zahlungsauslösedienst zu verwenden . Nach Art. 115 Abs. 6 der Zahlungsdienste - Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Banken während der 18 - monatigen Übergangszeit gemäß Absatz 4 dieser Vorschrift die Nichteinhaltung der in der Richtlinie vorges ehenen techn i- schen Regulierungs standards nicht dazu missbrauchen, die Nutzung von Za h- lungsauslösediensten zu blockieren oder zu behindern. b) Vor Ablauf der in Art. 115 Abs. 1 der Richtlinie festgelegten Umse t- zungsfrist bis zum 13. Januar 2018 kommt nach der Rechtsprechung des G e- 33 34 35 - 14 - richtshofs der Euro päischen Union indes weder eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie in Betracht, noch besteht für die nationalen Gerichte die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des bereits geltenden nationalen Rechts. Alle r- dings haben die Mitgliedstaaten während d es Laufs der Umsetzungsfrist den Erlass von Vorschriften zu unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des mit der Richtlinie v erfolgten Ziels ernstlich zu gefährden. Darüber hinaus mü s- sen die nationalen Gerichte es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rich t- linie soweit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des Ziels der Richtlinie nach Ablauf der Umse t- zungsfrist ernsthaft gefährden wür de (EuGH, Slg. 2006, I - 6057 Rn. 123 Adeneler; BGH, Ur teil vom 24. April 2012 - XI ZR 96 /11, NJW 2012, 2422 Rn. 20 f. mwN ). c) Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Ziele der Zahlungsdienste - Richtlinie besteht nicht. Nach Erwägungsgrund 29 dieser Richtlinie bieten Za h- lungsauslö se dienste sowohl Händlern al s auch Verbrauchern eine kostengün s- tige Lösung und ermöglichten es Verbrauchern, auch dann online einzukaufen, wenn sie nicht über Zahlungskarten verfügten. Nach Erwägungsgrund 33 zielt die Richtlinie darauf ab, die Kontinuität im Markt sicherzustellen und gleichzeitig bestehenden und neuen Dienstleistern unabhängig von ihrem Geschäftsmodell die Möglichkeit zu geben, ihre Dienste in einem klaren und harmonisierten Rechtsrahmen anzubieten. Die Mitgliedstaaten sollen bis zur Umsetzung der Richtlinie den faire n Wettbewerb in diesem Markt sicherstellen und dabei eine ungerechtfertigte Diskriminierung der vorhandenen Marktteilnehmer vermeiden. Die Erreichung dieser Ziele wäre nur dann ernsthaft gefährdet, wenn die bestehenden Zahlungsauslösedienste vom Markt verdrängt, unfair behindert 36 37 - 15 - oder ungerechtfertigt diskriminiert würden. Das ist jedoch nicht der Fall. Die B e- stimmung des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB führt lediglich dazu, dass ein Online - Händler das von ihm aufgrund seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen für bestimmte Zahlungsmittel verlangte Entgelt nicht fordern darf, wenn er dem Kunden nicht wenigstens ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel unen t- geltlich anbietet. Online - Händlern wie der Beklagten ist dadurch nicht verboten, den Zahlungsauslösedienst d er S. GmbH als Zahlungsmittel anzubieten. Ihnen ist lediglich untersagt, die " Sofortüberweisung " als einziges unentgeltliches Za h- lungsmittel vorzusehen. Tatsächlich wird der Zahlungsauslösedienst der S. GmbH trotz entgegenstehende r Allgemeine r Geschäftsbedingungen der meisten kontoführenden Banken nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts in erheblichem Umfang genutzt . d) Unabhängig von diesen Erwägungen dürfte die Beklagte ab dem 13. Januar 2018 schon aus anderen Gründen gehindert sein , den Zahlung s- dienst " Sofort überweisung " als einziges kostenloses Zahlungsmittel anzubieten (vgl. Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdienste - Richtlinie, der durch § 270a BGB u m- gesetzt werden soll). 38 - 16 - IV. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO bis zum recht skrä f- tigen Abschluss des Kartellverwaltungsverfahrens war nicht erforderlich. Wie ausgeführt, kommt es für die Entscheidung des Streitfalls nicht darauf an, ob die vom Bundeskartell amt beanstandete Absprache der d eutschen Kreditwir t- schaft und der Bankenver bände kartellrechtswidrig ist. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Limperg Meier - Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.06.2015 - 2 - 6 O 458/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.08.2016 - 11 U 123/15 (Kart) - 39 40
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