BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILKZR 39/99Verkündet am: 8. April 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : nein Konkurrenzschutz für SchilderprägerGWB § 20 Abs. 1Ein marktbeherrschender Vermieter darf, ohne gegen das Verbot unbilliger Be-hinderung nach § 20 Abs. 1 GWB zu verstoßen, in begrenzter Zahl zur Verfü-gung stehende Gewerbeflächen nur in einer Weise vermieten, die den Markt-zutritt für aktuelle und potentielle Wettbewerber des Mieters nicht für einen län-geren Zeitraum als fünf Jahre blockiert. Das setzt regelmäßig eine Feststellungdes Bedarfs durch Ausschreibung bei der erstmaligen Vermietung sowie dieWiederholung dieses Vorgehens in entsprechenden zeitlichen Abständen vor- - 2 -aus.BGH, Urt. v. 8. April 2003 - KZR 39/99 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 3 -Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 8. April 2003 durch den Präsidenten des BundesgerichtshofsProf. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm undDr. Raumfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenatsdes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Mai 1999 auf-gehoben.Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer desLandgerichts Potsdam vom 14. Juli 1998 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte ist Eigentümerin von Grundstücken in K., auf denen sie dasF. -Center errichtet hat, welches eine Vielzahl von gewerblich genutztenRäumen für Verkaufsstätten und Dienstleistungsunternehmen enthält. An dieKläger vermietete die Beklagte im Dezember 1997 im ersten Obergeschoß desCenters gelegene Gewerberäume, die nach dem Vertrag nur "als Verkaufs- und - 4 -Herstellungsstätte von amtlich zugeteilten Kfz-Kennzeichen sowie zur Betrei-bung einer Versicherungsmehrfachagentur" verwendet werden durften; eineÄnderung des Nutzungszwecks bedurfte der schriftlichen Zustimmung der Be-klagten. Die Mietzeit betrug zehn Jahre mit einer zweimaligen Verlängerungs-option für die Mieter von je weiteren zehn Jahren.In dem Standard-Mietvertrag, dessen § 1 Abs. 6 allerdings das Ergebnislängerer Verhandlungen ist, heißt es in § 1 Abs. 6 und 7:"(6) Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß derMieter für die Dauer des Mietverhältnisses Konkurrenzschutz, bezogen aufHerstellung und Verkauf von amtlich zugeteilten Kfz-Kennzeichen sowie füreine Versicherungsmehrfachagentur, für sich in Anspruch nehmen kann.(7) Dem Mieter ist bekannt, daß durch die Vielzahl der im Gebäudekomplexvertretenen Verkaufsgeschäfte unter Umständen eine Mehrfachbesetzungeiner Branche, evtl. auch unmitttelbar benachbart erfolgen kann. Der Mieterverzichtet ferner auf jegliche Schadensersatzforderungen aus dem Grunde,daß ein anderer Mieter innerhalb eines gleichen oder innerhalb eines andersgelagerten Sortiments die gleichen Artikel führt. Sofern sich nach Abschlußdes Mietvertrages Änderungen in der Zusammensetzung der Mieter bzw.Branchen ergeben, erwachsen hieraus dem Mieter keine Schadensersatz-forderungen an den Vermieter."Mitte Februar 1998 nahmen in dem F. -Center, in ebenfalls angemie-teten, unmittelbar an das Geschäft der Kläger angrenzenden Räumen die Füh-rerschein- und die Kfz-Zulassungsstelle von K. ihre Tätigkeit auf. Gleichzeitigeröffnete die Streithelferin der Beklagten, die inzwischen nach Ablehnung einesAntrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes aufgelöste W.M. gesellschaft mbH, im Erdgeschoß des F. -Centers ein Ladenlokal, indem sie von ihr hergestellte Kfz-Schilder und außerdem Malerbedarf verkaufte.Noch vor Abschluß eines Mietvertrages zwischen der Beklagten und der Streit-helferin erwirkten die Kläger eine nach Widerspruch durch Urteil bestätigteeinstweilige Verfügung, durch die der Beklagten aufgegeben wurde, der Streit-helferin zu untersagen, in den von dieser benutzten Räumen Kfz-Kennzeichen - 5 -herzustellen und zu vertreiben. Das Landgericht Potsdam hat den Klägern dieErhebung der Hauptsacheklage aufgegeben. Sie ist Gegenstand des vorliegen-den Rechtsstreits, in dem die Kläger - gestützt auf § 1 Abs. 6 ihres mit der Be-klagten geschlossenen Mietvertrages - der Beklagten sinngemäß verbieten las-sen wollen, Räume im F. -Center an die Streithelferin oder Dritte zur Her-stellung oder/und zum Vertrieb von Kfz-Kennzeichen zu überlassen oder dieentsprechende Nutzung weiterhin zu gestatten.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hatzugunsten der Kläger erkannt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-abweisungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des in ersterInstanz ergangenen klageabweisenden Urteils.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien seizwar ein mietrechtlicher Konkurrenzschutz nicht vereinbart worden, weil dieRegelungen in § 1 Abs. 6 und Abs. 7 des Mietvertrages zueinander in einemunlösbaren Widerspruch stünden; die Kläger könnten jedoch auch ohne aus-drückliche Regelung von der Beklagten verlangen, daß sie sie vor Wettbewerbim F. -Center schütze ("vertragsimmanenter Konkurrenzschutz"). Kartell-rechtliche Gründe stünden dem schon deswegen nicht entgegen, weil die Be-klagte - anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen - den Bedarf - 6 -an zu prägenden Schildern nicht selbst geweckt habe, sondern nur als Vermie-terin der Gewerberäume für den Landkreis und für die Kläger in Erscheinunggetreten sei. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.2. Mit der Regelung in § 1 Abs. 6 des Mietvertrages hat die Beklagte dieVerpflichtung übernommen, die Kläger davor zu bewahren, daß ihnen ein ande-rer Mieter oder Nutzer von Räumen im F. -Center Konkurrenz bei der Her-stellung und dem Verkauf von amtlichen Kfz-Schildern macht. § 1 Abs. 7 desVertrages steht diesem Verständnis der vertraglichen Abreden nicht entgegen.Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts beruht auf Rechtsirrtum.Denn sie setzt sich darüber hinweg, daß es für den "unlösbaren Widerspruch"eine naheliegende Erklärung gibt. Schon nach seinem Wortlaut regelt § 1Abs. 7 nur den Ausschluß von Schadenersatzforderungen, behandelt aber nichtdie Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Vor allem aber übergehtdas Berufungsgericht den unstreitigen Umstand, daß die Regelung des § 1Abs. 7 Teil des Standard-Mietvertrages mit allen Mietern des F. -Centers ist,während die Konkurrenzschutzvereinbarung in § 1 Abs. 6 individuell aufgrundlängerer Verhandlungen getroffen worden ist. Dies schließt es aus, beide Ver-tragsbestimmungen als gleichrangig anzusehen, was die Voraussetzung fürden von dem Berufungsgericht angenommenen "unlösbaren Widerspruch" wä-re. Vielmehr kann der Vertrag nur dahin verstanden werden, daß § 1 Abs. 6 desMietvertrages Vorrang genießt und die Beklagte als Vermieterin hierin die- nach dem Standardmietvertrag, der die Art der Nutzung für jedes Objekt bin-dend festschreibt, ohne weiteres durchsetzbare - Verpflichtung gegenüber denKlägern übernommen hat, ihnen als einzigem Unternehmen die Herstellung undden Verkauf von amtlichen Kfz-Schildern in den Räumen des F. -Centers zuerlauben. - 7 -3. Mit dieser Auslegung, die im Ergebnis dem von dem Berufungsgerichtbejahten "vertragsimmanenten Konkurrenzschutz" nahekommt, begegnen diemietvertraglichen Abreden jedoch durchgreifenden kartellrechtlichen Bedenken.Der Vertrag verstößt insoweit gegen § 20 Abs. 1 GWB.Das Berufungsgericht mißversteht die bisherige Rechtsprechung desSenats zu den sog. "Schilderprägerfällen" (vgl. Urt. v. 14.7.1998 - KZR 1/97,WuW/E DE-R 201 ff. - Schilderpräger im Landratsamt; v. 28.9.1999- KZR 18/98, WuW/E DE-R 395 ff. - Beteiligungsverbot für Schilderpräger I; v.3.7.2001 - KZR 11/00, juris KORE742842001 - Beteiligungsverbot für Schilder-präger II; v. 24.9.2002 - KZR 4/01, WuW/E DE-R 1003 - Kommunaler Schilder-prägebetrieb), wenn es annimmt, Normadressat des aus § 20 Abs. 1 GWB fol-genden Verbots sei allein die Stelle der öffentlichen Verwaltung, welche denBedarf an der Herstellung und dem Verkauf von amtlichen Kfz-Schildern her-vorgerufen habe. Vielmehr richtet sich das Verbot, andere Schilderprägerunter-nehmen i.S.v. § 20 Abs. 1 GWB unbillig zu behindern, gerade an die Beklagteals dasjenige Unternehmen, das die alleinige Verfügungsgewalt über die Über-lassung von Gewerbeflächen für Schilderpräger auf dem hier in Rede stehen-den relevanten Markt besitzt.Der Markt, auf den hier abzustellen ist, umfaßt das Angebot von Gewer-beflächen, die sich für einen Schilderpräger zur Anmietung oder sonstigen Nut-zung eignen, der den bei den Besuchern der Kfz-Zulassungsstelle anfallendenBedarf an amtlichen Kfz-Schildern decken möchte. Wegen der Lage der Zulas-sungsstelle im Gebäude des F. -Centers, sind alle in demselben Komplexliegenden, erst recht aber die unmittelbar an die genannte Dienststelle angren-zenden Gewerbeflächen den Standorten für Schilderpräger vorzuziehen, dieaußerhalb des F. -Centers liegen und nur nach Zurücklegen einer größerenStrecke zu erreichen sind. Der Standortvorteil des Schilderprägers im Gebäude - 8 -schlägt auf den vorgelagerten Vermietermarkt durch und verschafft der Be-klagten damit eine überragende Marktstellung. Mit der Vermietung der Räumean die Kläger zu dem festgelegten Zweck der Herstellung und des Verkaufs vonamtlichen Kfz-Kennzeichen hat die Beklagte einen Geschäftsverkehr eröffnet,der Schilderprägern üblicherweise zugänglich ist.Nach der genannten Senatsrechtsprechung liegt ein Verstoß gegen dasVerbot unbilliger Behinderung vor, wenn bei der Vermietung von für Schilder-präger geeigneten, nur in begrenzter Zahl bereitstehenden Räumen die Aus-wahl unter den in Frage kommenden Interessenten nicht unter angemessenenund fairen Bedingungen vorgenommen wird. Der marktbeherrschende Vermie-ter ist nicht nur verpflichtet, den aktuellen Bedarf auf dem Wege der Ausschrei-bung zu ermitteln, er darf, wenn er entsprechende Gewerbeflächen vermietet,den Marktzutritt für aktuelle und potentielle Wettbewerber des Mieters nicht füreinen längeren Zeitraum als fünf Jahre blockieren, sondern muß die Räumlich-keiten in entsprechenden Abständen neu ausschreiben. Dem wird der hier zubeurteilende Vertrag schon deswegen nicht gerecht, weil er ohne Ausschrei-bung geschlossen worden ist und den Klägern ein exklusives Recht des Schil-derverkaufs im F. -Center mit einer Erstlaufzeit von zehn Jahren eingeräumthat. Obendrein ist den Mietern die einseitig von ihnen auszuübende Option ei-ner zweimaligen Verlängerung des Vertrages eröffnet worden, so daß alle - 9 -Wettbewerber der Kläger, falls diese das Optionsrecht ausüben, von der An-mietung der genannten Gebäudeflächen für die Dauer von dreißig Jahren aus-geschlossen und darauf verwiesen sind, ihre Leistung an anderen, wenigergünstigen Standorten anzubieten.HirschGoetteBallBornkammRaum
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