BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 41/07 Verk374ndet am: 13. Oktober 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Teilnehmerdaten II TKG 1996 247 12; EG-RL 10/98 Art. 6 Abs. 2, 3 a) F374r den Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 98/10/EG (ONP II-Richtlinie) am 30. Juni 1998 ist 247 12 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996 so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber f374r die 334berlassung von Teil-nehmerdaten an Lizenznehmer, die Sprachkommunikationsdienstleistungen f374r die 326ffentlichkeit anbieten, ein Entgelt bis zur H366he seiner Kosten f374r den Betrieb einer Datenbank und die Aufbereitung und 334berlassung der Daten erheben darf. b) F374r den Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist der ONP II-Richtlinie sind 247 12 Abs. 1 Satz 2 und 247 12 Abs. 2 TKG 1996 so auszulegen, dass ein Tele-fondienstbetreiber f374r die 334berlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, Te-lefonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Aus-kunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wol-len, ein Entgelt nur bis zur H366he der (Grenz-)Kosten der Daten374bermittlung erheben darf. F374r die 334berlassung der sonstigen Teilnehmerdaten gilt diese Beschr344nkung nicht. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - KZR 41/07 - OLG D374sseldorf LG K366ln - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. Oktober 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Bergmann, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 16. Mai 2007 aufgeho-ben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Deutsche Telekom AG (DTAG) ist der in Deutschland f374h-rende Anbieter von 366ffentlich zug344nglichen Telefondiensten. Die klagende tele-gate AG betreibt einen Telefonauskunftsdienst. Die Parteien streiten 374ber die zul344ssige H366he des f374r die 334berlassung von Teilnehmerdaten zu entrichtenden Entgelts. 1 - 3 - DTAG speichert die Daten ihrer Kunden einschlie337lich vertrags- und ab-rechnungstechnischer Informationen in einer Datenbank "Andi" (Anmelde-dienst). Von dort werden diejenigen Daten, die in Auskunftsdienste oder Teil-nehmerverzeichnisse aufgenommen werden sollen, in eine Datenbank "Budi" (Buchdienst) - sp344ter "DaRed" (Datenredaktion, im Folgenden einheitlich: DaRed) - 374bertragen und entsprechend aufbereitet. In diese Datenbank werden auch Teilnehmerdaten 374bernommen, die DTAG von Wettbewerbern zum Zwe-cke der Bereitstellung eines Telefonauskunftsdienstes und von Teilnehmerver-zeichnissen 374berlassen werden (sog. Carrierdaten). Der Datenbestand aus der Datenbank DaRed wird schlie337lich in eine Datenbank "NDIS" (National Directo-ry Inquiry System) 374bertragen, die 374ber eine Software zur intelligenten Daten-suche (Suchmaschine) verf374gt. 2 Bis zum 31. Dezember 1999 nahm telegate aufgrund eines Vertrages mit DTAG vom 8. November 1996 auf deren Datenbank NDIS Zugriff. Seit Ja-nuar 2000 betreibt telegate, nachdem sie die NDIS-Software selbst erworben hat, ein eigenes Datensuch-System. Die daf374r ben366tigten Teilnehmerdaten be-zieht sie aufgrund eines Vertrages vom April 1999 offline von DTAG. 3 Im Rahmen eines Verfahrens des Bundeskartellamts wegen miss-br344uchlich 374berh366hter Preise nach 247 22 Abs. 4 Satz 1 GWB (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) verpflichtete sich DTAG, f374r die 334berlassung der Teilnehmerdaten neben den Kosten f374r deren 334bermittlung nur noch ein Entgelt in H366he der Kosten der Datenbank DaRed und der Pflege der darin gespeicherten Daten - insgesamt 176 Mio. DM j344hr-lich - zu erheben. 4 Gegen374ber telegate hielt sich DTAG f374r nicht an diese Verpflichtungser-kl344rung gebunden, weil telegate nicht nur den Datenbestand der Datenbank 5 - 4 - DaRed, sondern auch die Suchmaschine NDIS nutzte. Deshalb kam es zu ei-nem Rechtsstreit zwischen den Parteien, der dazu f374hrte, dass DTAG zur Zah-lung von insgesamt 4.251.711,49 200 rechtskr344ftig verurteilt wurde (OLG D374ssel-dorf, Urt. v. 20.6.2007 - U (Kart) 47/02). 6 Unter Berufung auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (C-109/03, Slg. 2004, I-11273 = EuZW 2005, 17 - KPN Telecom) vertritt telegate die Auffassung, sie schulde nur ein Entgelt in H366he der Kosten der Daten374bermittlung; mit den Kosten der Datenbank NDIS oder DaRed und denen der Aufbereitung der Teilnehmerdaten durch DTAG d374rfe sie dagegen nicht belastet werden. Sie hat Klage auf R374ck-zahlung von 39.758.329,47 200 erhoben. Das ist die Differenz zwischen den ge-zahlten Entgelten und den Kosten der Daten374bermittlung f374r den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 22. Januar 2001 abz374glich des bereits ausgeurteilten Betrages und abz374glich der Bereitstellungspauschale in H366he von 15.065 DM pro Monat. Au337erdem hat sie Ersatz der von DTAG gezogenen Kapitalnutzun-gen in H366he von 13.391.535,27 200 verlangt. Das Berufungsgericht hat DTAG zur Zahlung von insgesamt 52.042.794,54 200 verurteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt DTAG ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist - zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 9 DTAG sei nach 247247 35, 26 GWB a.F. bzw. 247247 33, 20 GWB n.F. zum Scha-densersatz verpflichtet, weil sie als marktbeherrschendes Unternehmen tele-gate in einem Gesch344ftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen 374blicherweise zug344nglich sei, unbillig behindert habe. Die unbillige Behinderung liege darin, dass DTAG die von ihr vorgehaltenen Teilnehmerdaten nur zu Preisen 374berlas-sen habe, die 374ber den nach 247 12 Abs. 1 Satz 2 TKG in der Fassung vom 25. Juli 1996 (im Folgenden: TKG 1996) zul344ssigen Entgelten gelegen h344tten. Da telegate am 18. Dezember 1997 eine Lizenz zum Angebot von Sprachkom-munikationsdienstleistungen erhalten habe, sei davon auszugehen, dass sie ernsthaft und von au337en wahrnehmbar beabsichtigt habe, Sprachkommunikati-onsdienstleistungen f374r die 326ffentlichkeit auch tats344chlich anzubieten. Damit falle sie in den Anwendungsbereich des 247 12 Abs. 1 TKG 1996. Nach dieser Vorschrift d374rfe f374r die 334berlassung von Teilnehmerdaten nur ein Entgelt erho-ben werden, das sich an den Kosten der effizienten Bereitstellung orientiere. Dazu z344hlten lediglich die Kosten der Daten374bermittlung, nicht auch die Kosten des Aufbaus, der Unterhaltung und der Pflege der Teilnehmerdatenbank. Das ergebe sich nach Inkrafttreten der Richtlinie 98/10/EG des Europ344ischen Par-laments und des Rates vom 26. Februar 1998 374ber die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Te-lekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ONP II-RL) 10 - 6 - und nach Ablauf der Umsetzungsfrist aus einer richtlinienkonformen Auslegung des 247 12 TKG 1996; f374r den davor liegenden Zeitraum gelte aber im Ergebnis dasselbe. 11 Bis zum Ende des Jahres 1999 habe telegate zwar nicht nur Teilneh-merdaten bezogen, sondern auch die Suchmaschine NDIS von DTAG genutzt. Daf374r k366nne grunds344tzlich ein frei berechnetes Entgelt erhoben werden, da es sich nicht um eine Leistung i.S. des 247 12 TKG 1996 handele. Hier d374rfe das Entgelt aber auch bez374glich der NDIS-Nutzung nicht h366her sein als die DTAG dadurch entstandenen Kosten. Denn DTAG habe ihre Wettbewerber zu der NDIS-Nutzung faktisch gezwungen, indem sie eine alternative offline-Nutzung der Datenbank DaRed nur zu h366heren Entgelten angeboten habe. Mangels ge-genteiligen Vortrags der DTAG sei davon auszugehen, dass die zus344tzliche NDIS-Nutzung durch die - DTAG verbleibenden - monatlichen Bereitstellungs-pauschalen angemessen verg374tet sei. Der Klageanspruch sei auch aus 247 812 BGB begr374ndet. Da 247 12 TKG 1996 ein Verbotsgesetz i.S. des 247 134 BGB sei, seien die Preisregelungen bei-der Vertr344ge insoweit nichtig, als sie den gesetzlich zul344ssigen Preis 374berschrit-ten. Damit seien die Entgelte in diesem Umfang ohne Rechtsgrund gezahlt. 12 DTAG k366nne demgegen374ber nicht mit Erfolg geltend machen, telegate habe die 374berh366hten Kosten an ihre Kunden weitergegeben. Bei wertender Be-trachtung sei eine Anrechnung dieser Vorteile nicht gerechtfertigt. 13 F374r den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 schulde DTAG zudem Heraus-gabe der aus den 374berh366hten Zahlungen gezogenen Nutzungen. Sie habe die erhaltenen Gelder als Betriebsmittel eingesetzt und dadurch Zinszahlungen f374r 14 - 7 - Fremdkapital erspart. Hinsichtlich der davor gezogenen Nutzungen sei die Kla-geforderung verj344hrt. 15 B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat 247 12 TKG 1996 fehlerhaft ausgelegt und ist so zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. 16 1. Gem344337 247 12 TKG 1996 hat ein Lizenznehmer, der Sprachkommunika-tionsdienstleistungen f374r die 326ffentlichkeit anbietet, anderen Unternehmen zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses Teilnehmerdaten in kundengerechter Form zug344nglich zu ma-chen. Ist der Empf344nger der Teilnehmerdaten ebenfalls ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen f374r die 326ffentlichkeit anbietet, kann der die Daten 374berlassende Lizenznehmer nach 247 12 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996 daf374r ein Entgelt erheben, das sich an den "Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert". Werden die Daten einem Dritten i.S. des 247 12 Abs. 2 TKG 1996 zu-g344nglich gemacht, kann von diesem ein "angemessenes Entgelt" verlangt wer-den. 17 2. Nach den Ma337st344ben des deutschen Rechts - ohne Ber374cksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben - ist der Entgeltbegriff in 247 12 TKG 1996 so auszulegen, dass nach Absatz 1 s344mtliche Bereitstellungskosten (dazu im Fol-genden a) umgelegt werden d374rfen (dazu b) und nach Absatz 2 ein dar374ber hinausgehender Betrag verlangt werden darf (dazu c). 18 a) Die Bereitstellungskosten setzen sich bei einem Datenverarbeitungs-system der von DTAG betriebenen Art aus drei Kostenkategorien zusammen. In 19 - 8 - die Kostenkategorie 1 fallen die j344hrlichen Kosten f374r die Datenbank (bei DTAG die Datenbank DaRed) unter Ber374cksichtigung von Kapitalkosten, Betriebskos-ten und Datenbankentwicklungskosten. Zur Kostenkategorie 2 geh366ren die Pro-zesskosten f374r die Pflege des Bestands der Standardeintr344ge, die sich aus den Kosten f374r das manuelle Bearbeiten der Teilnehmerdaten bei der erstmaligen Aufnahme, der etwaigen Aufbereitung sowie ihrer L366schung zusammensetzen. Von der Kostenkategorie 3 werden die (Grenz-)Kosten f374r die 334berlassung der Teilnehmerdatens344tze erfasst. Dabei handelt es sich um die Kosten f374r die Betreuung der Datenabnehmer, die Auftragsannahme, die Auftragsabwicklung und die Fakturierung sowie um die Kosten f374r die technische Schnittstelle, 374ber die die Teilnehmerdaten 374bermittelt werden. Diese drei Kostenkategorien beziehen sich auf s344mtliche f374r einen Aus-kunftsdienst erforderlichen Teilnehmerdaten. Dazu geh366ren die sogenannten Basisdaten (Name, Anschrift und Rufnummer), die sogenannten Zusatzdaten (wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses oder Mitbenutzer) und die sogenann-ten Fremddaten (Teilnehmerdaten, die dem Telefondienstbetreiber von Wett-bewerbern f374r die Aufnahme in den von ihm betriebenen Auskunftsdienst und in die von ihm herausgegebenen Teilnehmerverzeichnisse 374berlassen werden). Hinzu kommen jeweils die sogenannten Annexdaten; das sind Daten, die erfor-derlich sind, um die Teilnehmerdaten miteinander zu verkn374pfen und in eine verwendungsgerechte Form zu bringen. 20 b) Der Begriff "Kosten der effizienten Bereitstellung" in 247 12 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996 umfasst - ohne Ber374cksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorga-ben - s344mtliche dieser drei Kostenkategorien in Bezug auf s344mtliche der ge-nannten Teilnehmerdaten und erlaubt eine Umlage nach dem Umfang der Da-tennutzung. 21 - 9 - F374r diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der Norm ("Kosten der Bereitstellung"). H344tte der Gesetzgeber das Entgelt auf die blo337en (Grenz-)Kosten der Daten374berlassung beschr344nken wollen, h344tte es nahegele-gen, den Begriff "Kosten der 334berlassung" zu w344hlen. 22 23 Auch der systematische Zusammenhang spricht f374r eine weite Ausle-gung. Der Aufbau und die Unterhaltung der Datenbank (DaRed) sowie die Pfle-ge des darin enthaltenen Datenbestandes sind T344tigkeiten, die dazu dienen, die Daten in eine "kundengerechte Form" i.S. von 247 12 TKG 1996 zu bringen. Sie erm366glichen also gerade die Erf374llung der gesetzlichen Herausgabepflicht nach 247 12 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996. Die weite Auslegung des 247 12 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996 steht auch mit Sinn und Zweck der Norm in Einklang. Mit der Herausgabepflicht wie auch der Begrenzung des daf374r zul344ssigen Entgelts in 247 12 TKG 1996 wird der Zweck verfolgt, einen chancengleichen Wettbewerb auf den Telekommunikationsm344rk-ten und speziell auf dem Markt f374r Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeich-nisse herzustellen (Ulmen in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 1. Aufl., 247 12 Rdn. 1; BeckTKG-Komm/B374chner, 2. Aufl., 247 12 Rdn. 1). Die Er-reichung dieses Zwecks wird nicht erschwert, wenn das Entgelt anhand der Gesamtkosten der Bereitstellung von Teilnehmerdaten (Kostenkategorien 1 bis 3) und nach dem Nutzungsumfang berechnet wird. Dem Umstand, dass der herausgabepflichtige Telefondienstbetreiber die Datenbank auch selbst ben366-tigt, um seinen eigenen Auskunftsdienst zu betreiben und eigene Teilnehmer-verzeichnisse herauszugeben, wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass er von den umzulegenden Gesamtkosten den seiner Nutzung entspre-chenden Anteil zu tragen hat. 24 - 10 - c) Davon unterscheidet sich das Entgelt, das nach 247 12 Abs. 2 TKG 1996 f374r Teilnehmerdaten verlangt werden darf, die an Dritte herausgegeben werden, die nicht als Lizenznehmer auch selbst Sprachkommunikationsdienst-leistungen f374r die 326ffentlichkeit anbieten. 25 26 Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm. Indem der Gesetzge-ber einerseits von einem "angemessenen Entgelt" und andererseits von "Kos-ten der effizienten Bereitstellung" spricht, hat er zu erkennen gegeben, dass der Entgeltma337stab bei Nachfragern i.S. des 247 12 Abs. 2 TKG 1996 weniger streng ist als bei denen i.S. des Absatzes 1. Danach ist im Rahmen des angemesse-nen Entgelts etwa auch ein Gewinnaufschlag zul344ssig, der bei der Umlage der Bereitstellungskosten nicht erhoben werden darf. 3. Diese Auslegung bedarf f374r die Zeit der Geltung der ONP II-Richtlinie der Modifikation. Im Hinblick auf die Richtlinie ist das nationale Recht gem344337 Art. 10, 249 Abs. 3 EG mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 30. Juni 1998 gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Dabei muss, soweit es die nationalen Auslegungsregeln zulassen, die volle Wirksamkeit der Richtlinie gew344hrleistet und ein Ergebnis erzielt werden, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel 374bereinstimmt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.4.2009 - C-378-380/07, Tz. 200 - Angelidaki, zur Ver366ffentlichung in Slg. 2009 vorgesehen; BGHZ 179, 27 Tz. 19 ff.). 27 a) Art. 6 Abs. 3 ONP II-RL gibt den Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass alle Organisationen, die Telefonnummern an Teilnehmer vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, die entsprechenden Informationen in einer ver-einbarten Form zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verf374gung zu stellen. 28 - 11 - aa) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 37 ff. - KPN Telecom; ebenso Schlussantr344ge des Generalanwalts vom 14. Juli 2004, Slg. 2004, I-11273, Tz. 48 ff.) ist Art. 6 Abs. 3 ONP II-RL so auszulegen, dass f374r die 334ber-lassung der Basisdaten der eigenen Kunden des jeweils Verpflichteten nur die durch das Zurverf374gungstellen zus344tzlich entstehenden Kosten als Entgelt ver-langt werden d374rfen. Diese Kosten sind mit denen der Kostenkategorie 3 iden-tisch. Es handelt sich um die (Grenz-)Kosten der Daten374bermittlung. 29 Wie der Gerichtshof ausgef374hrt hat, sind die Kosten f374r den Aufbau und den Betrieb einer Datenbank (Kostenkategorien 1 und 2), mit der ein Telefon-dienstbetreiber die M366glichkeit schafft, die Daten seiner Kunden in ein Teilneh-merverzeichnis aufzunehmen, von ihm zu tragen. Der Telefondienstbetreiber kommt damit seiner Pflicht aus Art. 6 Abs. 2 lit. a ONP II-RL nach, die Kunden in ein allgemein zug344ngliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerver-zeichnis einzutragen, die Eintr344ge zu pr374fen, gegebenenfalls zu berichtigen und auf Verlangen wieder zu streichen. Das hat zwar unentgeltlich zu geschehen. Es ist dem Telefondienstbetreiber aber durch die ONP II-Richtlinie nicht ver-wehrt, die entstehenden Kosten 374ber den Preis f374r die Telefondienstleistungen auf seine Kunden umzulegen. Vor diesem Hintergrund sind die mit dem Erhalt und der Zuordnung der Daten verbundenen Kosten nach Ansicht des Gerichts-hofs bereits in den Kosten und Einnahmen eines solchen Dienstes enthalten (a.a.O. Tz. 39; ebenso Generalanwalt, a.a.O. Tz. 49 und Fn. 34). W374rde der Telefondienstbetreiber diese Kosten auf die Betreiber von Auskunftsdiensten und Herausgeber von Teilnehmerverzeichnissen umlegen, w344re er doppelt ent-sch344digt. 30 Von demselben Verst344ndnis geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juli 2006 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832, Tz. 19 ff.) aus. 31 - 12 - Es hatte 374ber die Rechtm344337igkeit eines Beschlusses der Bundesnetzagentur zu entscheiden, mit dem DTAG verpflichtet werden sollte, f374r die 334berlassung von Teilnehmerdaten nur noch ein Entgelt in H366he der Kosten gem344337 Kostenkate-gorie 3 zu verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Beschluss der Bundesnetzagentur an 247 47 Abs. 4 TKG in der Fassung vom 22. Juni 2004 (im Folgenden: TKG 2004) - der Nachfolgenorm des 247 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TKG 1996 - gemessen und diese Bestimmung unter Beachtung von Art. 25 der Richtlinie 2002/22/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 7. M344rz 2002 374ber den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) gemeinschafts-rechtskonform ausgelegt. Dabei hat es auf das zu Art. 6 Abs. 3 ONP II-RL er-gangene Urteil des Gerichtshofs vom 25. November 2004 abgestellt und ange-nommen, dass zwischen dieser Norm und der Nachfolgenorm des Art. 25 Uni-versaldienstrichtlinie inhaltlich kein wesentlicher Unterschied bestehe. Auf die-ser Grundlage ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass auch nach Art. 25 Univer-saldienstrichtlinie lediglich ein Entgelt in H366he der Kosten gem344337 Kostenkate-gorie 3 erhoben werden d374rfe. bb) Was das Ausma337 der Beschr344nkung anbelangt, hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 34 f., 42) ausgef374hrt: Nach Art. 6 Abs. 2 ONP II-RL seien lediglich die Daten zu 374berlassen, die erforderlich seien, um den Nutzern eines Auskunftsdienstes oder eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu erm366glichen. Das seien grunds344tzlich nur Name, Anschrift und Rufnummer. Den Mitgliedstaaten bleibe es vorbehalten anzuordnen, dass Dritten in einem bestimmten nationalen Kontext zus344tzliche Daten zur Verf374gung zu stellen sei-en. Der Kostenma337stab des Art. 6 Abs. 3 ONP II-RL sei nicht auf zus344tzliche Daten anwendbar, die der Telefondienstanbieter Dritten nicht 374berlassen m374sse und f374r deren Erhalt er zus344tzliche Kosten habe aufwenden m374ssen. Das Ge- 32 - 13 - meinschaftsrecht hindere nicht daran, Dritten diese Kosten in Rechnung zu stel-len. 33 Daraus ergibt sich zun344chst, dass Zusatzdaten im Sinne der oben gege-benen Definition nicht unter die Pflicht zur 334berlassung der Teilnehmerdaten nach Art. 6 Abs. 2 ONP II-RL fallen und damit nicht der engen Entgeltregulie-rung mit Beschr344nkung auf die Kostenkategorie 3 unterliegen. Es handelt sich dabei nicht um Daten, die wegen bestimmter nationaler Besonderheiten zur Identifizierung der Teilnehmer erforderlich sind. Weiter folgt aus den Ausf374hrungen des Gerichtshofs, dass Fremddaten ebenfalls nicht nach Gemeinschaftsrecht 374berlassen werden m374ssen und daher auch das Entgelt f374r ihre 334berlassung nicht auf die Kosten gem344337 Kostenkate-gorie 3 begrenzt ist. Auch insoweit steht der Senat im Einklang mit der Auffas-sung des Bundesverwaltungsgerichts in dem erw344hnten Urteil (NVwZ-RR 2008, 832 Tz. 27 ff.). 34 cc) Aus diesen unterschiedlichen Ankn374pfungspunkten ergeben sich zugleich Unterschiede f374r das Abrechnungssystem. Da die Kosten gem344337 Kos-tenkategorie 3 unabh344ngig von der Zahl der Zugriffe auf den jeweiligen Aus-kunftsdienst und unabh344ngig von der Auflage des jeweiligen Teilnehmerver-zeichnisses anfallen, darf der anhand dieser Kosten gebildete Preis nicht vom Nutzungsumfang abh344ngen (BVerwG a.a.O. Tz. 37). 35 dd) Weiter folgt aus Art. 6 Abs. 3 ONP II-RL in der Auslegung des Ge-richtshofs, dass hinsichtlich der eigenen Basisdaten nicht zwischen Anbietern von Sprachkommunikationsdienstleistungen (247 12 Abs. 1 TKG 1996) und Drit-ten zu unterscheiden ist, die ausschlie337lich einen Auskunftsdienst betreiben oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen (247 12 Abs. 2 TKG 1996). 36 - 14 - 37 Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 ONP II-RL differenziert nicht zwischen den beiden Nachfragergruppen. Auch der Zweck der Regelung rechtfertigt kei-ne Unterscheidung. Er besteht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht nur darin, den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Sprachkommunikati-onsdienstleistungen zu verst344rken. Wie der Gerichtshof der Europ344ischen Ge-meinschaften in seinem Urteil vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 25) ausgef374hrt hat, dient Art. 6 Abs. 3 ONP II-RL vielmehr dem allgemeinen Ziel, die 326ffnung wettbewerbsorientierter Telekommunikationsm344rkte zu f366rdern. Dazu geh366rt auch - wie in Erw344gungsgrund 7 der Richtlinie angesprochen - die wettbewerbsorientierte T344tigkeit der Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnis-diensten. Es soll Telefondienstbetreibern nicht nur erm366glicht werden, umfas-sende Auskunftsdienste und Verzeichnisse mit den Daten aller Teilnehmer an-zubieten und damit einen sonst bestehenden Nachteil auf dem Markt f374r Sprachkommunikationsdienstleistungen auszugleichen. Vielmehr soll auch der Wettbewerb auf dem Markt f374r Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse selbst gef366rdert werden. Der Gerichtshof unterscheidet folgerichtig in dem ge-nannten Urteil nicht zwischen Anbietern von Sprachkommunikationsdienstleis-tungen und anderen Unternehmen. ee) Angesichts dieses klaren, mit dem Urteil des Gerichtshofs 374berein-stimmenden Auslegungsergebnisses besteht - anders als die Revision meint - kein Anlass, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs nach Art. 234 EG einzu-holen. 38 b) Auf dieser gemeinschaftsrechtlichen Grundlage ist 247 12 TKG 1996 f374r die Geltungsdauer der ONP II-Richtlinie - und der ihr nachfolgenden Universal-dienstrichtlinie - dahingehend auszulegen, dass sowohl von einem Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen i.S. des Absatzes 1 als auch von einem 39 - 15 - Dritten i.S. des Absatzes 2 f374r die 334berlassung von Basisdaten der eigenen Kunden des Herausgabepflichtigen kein Entgelt verlangt werden darf, das die Kosten gem344337 Kostenkategorie 3 374bersteigt oder nach dem Umfang der Nut-zung berechnet wird. F374r die sonstigen Teilnehmerdaten gilt diese Beschr344n-kung nicht. aa) Die "gespaltene" Auslegung des 247 12 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996 in Be-zug auf die eigenen Basisdaten und die 374brigen Teilnehmerdaten 374berschreitet nicht die Grenzen einer nach nationalem Recht zul344ssigen Gesetzesauslegung. Sie ist vielmehr mit dem Wortlaut der Norm vereinbar. Die "Kosten der effizien-ten Bereitstellung" umfassen sowohl die Kosten des blo337en Zurverf374gungstel-lens der Daten - Kostenkategorie 3 - als auch die mit dem Erhalt und der Zu-ordnung der Daten verbundenen Kosten - Kostenkategorien 1 und 2. Eine re-striktive Auslegung mit dem Ergebnis, dass der Wortlaut der Norm nicht voll ausgesch366pft wird, ist dem deutschen Recht nicht fremd. 40 F374r eine - bei grunds344tzlich weiter Auslegung des Begriffs der "Kosten der effizienten Bereitstellung" - Einschr344nkung nur hinsichtlich des Bereichs der eigenen Basisdaten spricht auch die Neuregelung in 247 47 Abs. 4 TKG 2004. In dieser Vorschrift ist der Kostenma337stab nicht mehr definiert, sondern es wird - sofern das Entgelt nicht nach Satz 2 einer Genehmigungspflicht unterworfen wird 226 die M366glichkeit einer nachtr344glichen Regulierung nach Ma337gabe des 247 38 Abs. 2 bis 4 TKG 2004 er366ffnet. Danach kommt aufgrund einer Weiterver-weisung in 247 38 TKG 2004 auch 247 28 TKG 2004 zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist es einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten lediglich ver-boten, seine Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten miss-br344uchlich auszunutzen (vgl. Hartl in Arndt/Fezer/Scherer, Telekommunikati-onsgesetz, 247 47 Rdn. 14). 41 - 16 - Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 16. Juli 2008 (NVwZ-RR 2008, 832 Tz. 19 ff., 23 ff.) ausgef374hrt: Das Entgelt f374r die 334berlassung der eigenen Basisdaten eines Telefondienstbetreibers sei nach der Kostenkategorie 3 zu begrenzen. Obwohl 247 47 Abs. 4 TKG n.F. auf 247 38 Abs. 2 bis 4 TKG n.F. verweise und damit auch 247 28 TKG n.F. mit dem Verbot missbr344uchlich 374berh366hter Entgelte anwendbar sei, komme es hier nicht auf den allgemein bei der Missbrauchsuntersagung ma337gebenden "Als-Ob-Wettbe-werbspreis" an. Im Anwendungsbereich des Art. 25 Universaldienstrichtlinie sei dieser Ma337stab vielmehr durch den der Kostenorientierung zu ersetzen. Diese Kosten seien n344mlich kraft Gemeinschaftsrechts dem Telefondienst zugeordnet und nicht den Auskunftsdiensten oder Teilnehmerverzeichnissen. 42 bb) Auch die Auslegung des 247 12 Abs. 2 TKG 1996, wonach auch von Nicht-Lizenznehmern f374r die eigenen Basisdaten nur ein Entgelt in H366he der Kosten gem344337 Kostenkategorie 3 erhoben werden darf (ebenso G344rtner, TMR 2002, 48, 49; offengelassen von BGH, Urt. v. 11.7.2006 - KZR 29/05, WuW/E DE-R 1829 Tz. 19 - Suchmaschine), ist mit nationalem Recht vereinbar. Sie ist von dem Wortlaut des auslegungsbed374rftigen unbestimmten Rechtsbegriffs des angemessenen Entgelts gedeckt. 43 4. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht kein An-lass, auch schon f374r den Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist der ONP II-Richtlinie die nach deutschem Recht erfolgte Auslegung des 247 12 TKG 1996 gemeinschaftsrechtskonform zu modifizieren. Die vor Ablauf der Umsetzungs-frist der ONP II-Richtlinie zu beachtende Richtlinie 95/62/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einf374hrung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst (ONP I-RL) enth344lt keine Be-stimmungen, die f374r die Auslegung des Entgeltma337stabs in 247 12 TKG 1996 von Bedeutung w344ren. 44 - 17 - a) Nach Art. 16 lit. c ONP I-RL hatten die nationalen Regulierungsbeh366r-den sicherzustellen, dass die Telekommunikationsorganisationen auf Anfrage und auf Grundlage ver366ffentlichter chancengleicher, angemessener und nicht-diskriminierender Bedingungen Informationen aus 366ffentlichen Telefonteilneh-merverzeichnissen zur Verf374gung stellten. Diese Vorschrift steht der Auslegung des 247 12 TKG 1996 dahingehend, dass f374r den Zeitraum vor Ablauf der Umset-zungsfrist der ONP II-Richtlinie s344mtliche Kosten der Datenbereitstellung und -374berlassung ohne eine Beschr344nkung hinsichtlich der eigenen Basisdaten bei der Entgeltberechnung nutzungsfallabh344ngig ber374cksichtigt werden k366nnen und von Nicht-Lizenznehmern auch ein h366heres Entgelt erhoben werden darf, nicht entgegen. Aus ihr lassen sich - entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung - keine Anhaltspunkte daf374r entnehmen, dass der Begriff "angemessen" im Sinne des Art. 16 lit. c ONP I-RL dahin zu verstehen w344re, es d374rften bei der 334berlassung von Teilnehmerdaten an andere Auskunftsdienste nur die (Grenz-) Kosten der Daten374bermittlung in Rechnung gestellt werden. 45 Anders als in der ONP II-Richtlinie wird weder in den Bestimmungen noch in den Erw344gungsgr374nden der ONP I-Richtlinie auf den Markt f374r das Betreiben von Auskunftsdiensten und die Herausgabe von Teilnehmerverzeich-nissen abgestellt. Im Erw344gungsgrund 8 hei337t es lediglich, das Prinzip der Nichtdiskriminierung gelte unter anderem f374r die Bereitstellung netz- und kun-denspezifischer Informationen, und nach Erw344gungsgrund 32 sollten Teilneh-merverzeichnisse ohne weiteres verf374gbar sein sowie die darin enthaltenen In-formationen zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zug344nglich ge-macht werden. Erst die ONP II-Richtlinie hat - wie oben (B I 3) dargestellt - auch den Wettbewerb auf dem Markt f374r die Bereitstellung von Auskunftsdiensten und die Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen als schutzw374rdig herausge-stellt. 46 - 18 - b) Einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften nach Art. 234 EG bedarf es zu dieser Frage gleichfalls nicht. Es besteht keine Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen in-nerhalb der Europ344ischen Gemeinschaft (vgl. EuGH, Urt. v. 15.9.2005 - C-495/03, Slg. 2005, I-8151 Tz. 33 - Intermodal Transports), zumal die ONP I-Richtlinie seit mehr als elf Jahren au337er Kraft ist. 47 II. Damit ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. 48 Das Berufungsgericht hat f374r s344mtliche streitgegenst344ndlichen Zeitr344ume zum Nachteil von DTAG falsche Ma337st344be an das nach 247 12 TKG 1996 zu zah-lende Entgelt angelegt. Seine Ansicht, DTAG d374rfe insgesamt nur ein Entgelt in H366he der Kostenkategorie 3 erheben, wird der Norm weder f374r den Zeitraum vor Inkrafttreten der ONP II-Richtlinie gerecht, f374r den die Auslegung wesentlich durch den Kostenma337stab in ihrem Absatz 1 Satz 2 und die unterschiedlichen Entgeltma337st344be in den Abs344tzen 1 und 2 bestimmt wird, noch f374r den Zeitraum nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, f374r den als Folge der gebotenen gemein-schaftsrechtskonformen Auslegung hinsichtlich der eigenen Basisdaten - aber auch nur f374r diese - die dargestellte Begrenzung des zul344ssigen Entgelts greift. 49 III. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, da-mit es die noch erforderlichen Feststellungen zur H366he des von telegate ge-schuldeten Entgelts treffen kann. 50 Die Sache ist nicht aus anderen Gr374nden zur - teilweisen - Endentschei-dung reif. 51 - 19 - 1. Die Klage ist hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 1999 nicht schon deshalb unbegr374ndet, weil telegate - wie vertraglich vereinbart - in dieser Zeit nicht nur Daten von DTAG bezogen, sondern auch deren Suchma-schine NDIS benutzt hat. 52 53 Zwar unterf344llt der online-Zugriff auf eine Teilnehmerdatenbank mit Nut-zung der Such-Software nicht der Preisgrenze des 247 12 TKG 1996. Wie der Se-nat in seinem Urteil vom 11. Juli 2006 (WuW/E DE-R 1829 - Suchmaschine) entschieden hat, geh366rt ein online-Zugriff mit Nutzung einer Such-Software nicht zu den Leistungen, die ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikations-dienstleistungen f374r die 326ffentlichkeit anbietet, nach 247 12 TKG 1996 einem Un-ternehmen, das einen Auskunftsdienst betreiben oder ein Teilnehmerverzeich-nis herausgeben will, gestatten muss. Die Vorschrift verlangt vielmehr nur die 334berlassung der Daten in kundengerechter Form. Dieses Merkmal ist erf374llt, wenn die Daten - offline - so herausgegeben werden, dass sie ohne Schwierig-keiten in eine eigene Auskunftsdienstdatenbank des Abnehmers 374bernommen und weiterbearbeitet werden k366nnen. Ein nach 247 12 TKG 1996 zur Herausgabe von Teilnehmerdaten Verpflichteter kann sich aber der dort angeordneten Preis-begrenzung nicht dadurch entziehen, dass er die Teilnehmerdaten nur im Zu-sammenhang mit weiteren, der Preisregulierung nicht unterfallenden Leistungen - wie dem Zugriff auf eine Suchmaschine - anbietet. Das gilt auch hier. Die gesetzlichen Entgeltgrenzen entfallen nicht des-halb, weil DTAG vertragsgem344337 nicht nur Teilnehmerdaten zug344nglich ge-macht, sondern auch die Benutzung der Suchmaschine NDIS erm366glicht hat. Denn sie hat ihre Nachfrager faktisch gezwungen, die online-Nutzung der Suchmaschine zu w344hlen, indem sie f374r eine offline-Nutzung ihrer Datenbank DaRed ein erheblich h366heres Entgelt verlangt hat. 54 - 20 - Dazu hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass DTAG eine offline-Nutzung der Datenbank DaRed nur zu einem um mindestens 2,5 Mio. DM h366heren Jahrespreis als die online-Nutzung der Suchmaschine NDIS angeboten hat. Bei der Berechnung der Vergleichspreise durfte von den Zahlen ausgegangen werden, die das Bundeskartellamt seiner Abmahnung zugrundegelegt hat. Dass DTAG in dem Verwaltungsverfahren des Bundeskar-tellamts andere Zahlen genannt hatte, ist unerheblich. Denn sie hat sich durch ihre Verpflichtungserkl344rung der Abmahnung im Wesentlichen unterworfen. An-gesichts dessen h344tte es eines entsprechenden Vortrags im Prozess bedurft, um die vom Bundeskartellamt ermittelten Zahlen in Frage zu stellen. 55 2. DTAG kann sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das gegen sie gef374hrte Preis-missbrauchsverfahren vom Bundeskartellamt eingestellt worden ist, nachdem sie sich verpflichtet hatte, f374r alle Teilnehmerdaten nur ein Entgelt in H366he der Kosten gem344337 Kostenkategorien 1 bis 3 zu berechnen. 56 Mit seiner Einstellungsverf374gung hat das Bundeskartellamt nicht den ge-setzlich zul344ssigen Preis verbindlich festgelegt. Der Inhalt dieser Verf374gung be-schr344nkt sich vielmehr auf die Einstellung des Verwaltungsverfahrens. Damit ist nicht festgelegt worden (und konnte auch nicht festgelegt werden), dass die von DTAG zugesagten Entgelte in dieser H366he den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. 57 C. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 58 1. Als Anspruchsgrundlage f374r den Anspruch auf Erstattung geleisteter Entgelte kommen - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - 247 35 Abs. 1 59 - 21 - Satz 1, 247 26 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. bzw. 247 33 Satz 1 Halbsatz 2, 247 20 Abs. 1 GWB in der Fassung der 6. GWB-Novelle in Betracht. 60 DTAG ist Normadressatin der 247 26 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F., 247 20 Abs. 1 GWB n.F. und damit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Normen zum Schadensersatz verpflichtet. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist DTAG sowohl auf dem Markt f374r die 334berlassung von Teilnehmerdaten f374r Aus-kunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse als auch auf dem nachgelagerten Markt f374r die Erbringung solcher Auskunftsleistungen ein marktbeherrschendes Unternehmen i.S. des 247 26 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F., 247 20 Abs. 1 GWB n.F. Die 334berlassung von Teilnehmerdaten stellt ferner einen Gesch344ftsverkehr dar, der gleichartigen Unternehmen 374blicherweise zug344nglich ist. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Wettbewerber auf dem nachgelager-ten Markt f374r Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse i.S. von 247 26 Abs. 2 GWB a.F., 247 20 Abs. 1 GWB n.F. unbillig behindert werden, wenn ihnen die erforderlichen Teilnehmerdaten nicht zu den gesetzlich zul344ssigen Preisen an-geboten werden. 61 2. Die Grundlage f374r den Anspruch auf Ersatz des Wertes der Kapital-nutzungen ab dem 1. Januar 2000 ist - wie das Berufungsgericht ebenfalls zu-treffend angenommen hat - 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 247 818 Abs. 1, 2 BGB i.V. mit 247247 134 BGB, 12 TKG 1996. Eine Entgeltvereinbarung, die - wie in dem Ver-trag aus April 1999 - gegen 247 12 TKG 1996 verst366337t, ist nach 247 134 BGB im Umfang des Versto337es nichtig. 62 Ob der Versto337 einer Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot nach 247 134 BGB zu deren Nichtigkeit f374hrt oder ob sich aus dem Gesetz - wie es in 63 - 22 - 247 134 BGB hei337t - etwas anderes ergibt, ist anhand von Sinn und Zweck der Verbotsnorm zu bestimmen (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 34/98, NJW 2000, 1186, 1187). 64 Danach ist eine gegen 247 12 TKG 1996 versto337ende Preisvereinbarung gem344337 247 134 BGB (teil-)nichtig. Die Entgeltvorschriften in 247 12 TKG 1996 sind Bestimmungen des materiellen Preisrechts. Ihr Zweck besteht darin, einen chancengleichen Wettbewerb auf den Telekommunikationsm344rkten und speziell auf dem Markt f374r Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse herzustellen. Daf374r ist die Preisregelung in 247 12 TKG 1996 wesentlich. Ohne sie k366nnte der Anspruch auf Herausgabe der Teilnehmerdaten durch 374berh366hte Preisforde-rungen unterlaufen werden. Zudem ist mit ihr die ONP II-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden. Sowohl der Schutzzweck des 247 12 TKG 1996 als auch das Gebot einer m366glichst wirksamen Anwendung des Gemeinschafts-rechts (effet utile) erfordern die Anwendung des 247 134 BGB auf Vereinbarun-gen, mit denen die Preisgrenze 374berschritten wird. 3. F374r den Beginn des Zeitraums der richtlinienkonformen Auslegung des 247 12 TKG 1996 und der darauf gest374tzten Beschr344nkung des nach nationalem Recht geltenden Auslegungsergebnisses kommt es allein auf den Ablauf der Umsetzungsfrist der ONP II-Richtlinie am 30. Juni 1998 an. F374r die Zeit bis zu diesem Termin bleibt es dagegen bei der Auslegung allein nach nationalen Ma337st344ben. 65 F374r die nationalen Gerichte besteht erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist die Pflicht, nationale Rechtsvorschriften richtlinienkonform auszulegen (BGHZ 167, 91, Tz. 33). Soweit sich die Revisionserwiderung f374r ihren gegen-teiligen Standpunkt auf die Entscheidung BGHZ 138, 55, 59 f. beruft, verkennt sie, dass darin nur ein Recht, nicht aber auch eine Pflicht zur vorgreiflich richtli- 66 - 23 - nienkonformen Auslegung angenommen wird. Daf374r werden in der Entschei-dung zudem Voraussetzungen aufgestellt, die hier nicht erf374llt sind. 67 4. Bez374glich des Zeitraums bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der ONP II-Richtlinie am 30. Juni 1998 h344ngt die H366he des nach 247 12 TKG 1996 zul344ssi-gen Entgelts davon ab, ob telegate in diesem Zeitraum ein Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen i.S. des 247 12 Abs. 1 TKG 1996 war oder als Dritter i.S. des Absatzes 2 anzusehen ist. Bei Anwendung des 247 12 Abs. 1 TKG 1996 hat telegate - bei entsprechendem Verschulden von DTAG und einer etwa erforderlichen Vorteilsanrechnung - einen Schadensersatzan-spruch in H366he der Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem Entgelt, das sich an den umlagef344higen Kosten gem344337 Kostenkategorien 1 bis 3 orien-tiert. Bei Anwendung des Absatzes 2 kommt dagegen ein Anspruch von telega-te nur dann in Betracht, wenn DTAG ein h366heres als das angemessene Entgelt i.S. des 247 12 Abs. 2 TKG 1996 verlangt h344tte. Dazu wird das Berufungsgericht der Auffassung der Revision nachzuge-hen haben, telegate falle nicht in den Anwendungsbereich des 247 12 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996, weil sie zwar eine Lizenz im Sinne dieser Vorschrift gehabt habe, aber die von ihr geplante Weitervermittlung von Auskunftssuchenden zu der von ihnen erfragten Zielnummer keine Sprachkommunikationsdienstleistung 68 - 24 - i.S. des 247 12 Abs. 1 TKG 1996 darstelle. Sollte diese Auffassung zutreffen, w344re telegate als Dritter i.S. des 247 12 Abs. 2 TKG 1996 anzusehen, von dem ein "an-gemessenes" Entgelt erhoben werden durfte. Tolksdorf Raum Bergmann Strohn Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 31.08.2005 - 91 O 230/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.05.2007 - VI-2 U (Kart) 10/05 -
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