ECLI:DE:BGH:2016:260116UKZR41.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 41/14 Verkündet am: 26. Januar 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Jaguar - Vertragswerkstatt GWB § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 33; Verordnung EU Nr. 461/2010 a) Ob der Status einer Vertragswerkstatt eine notwendige Ressource für die Erbringung von Instandsetzungs - und Wartungsdienstleistungen bei Pers o- nenkraftfahrzeugen einer bestimmten Marke darstellt, wi rd maßgeblich durch die - tatrichterlich festzustellenden - Ansprüche, Erwartungen und Gepfl o- genheiten der Fahrzeugeigentümer bei der Inanspruchnahme solcher Lei s- tungen bestimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 - MAN - Vertragswerkstatt). b) Nutzt ein Kraftfahrzeughersteller eine Umstellung seines qualitativ selektiven Systems der Vertragswerkstätten zu einer quantitativen Selektion, kann das damit verfolgte Interesse im Rahmen der Abwägung mit dem Interesse eines bishe rigen, von ihm unternehmensbedingt abhängigen Vertragspartners, auch nach der Systemumstellung weiterhin dem Netz der Vertragswerkstä t- ten anzugehören, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2016 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 11. Kartells e- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl ä- gerin zurückgewiesen und die mit dem Hilfs antrag der Klägerin b e- gehrte Feststellung ausgesprochen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions - und Nich t- zulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- ver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die Importeurin der englischen Automobilhersteller J a- guar und Land Rover in Deutschland. Die Klägerin, die vormals unter " Jaguar H . S . GmbH " firmierte, betreibt in K . eine Autoreparatur werkstatt. Aufgrund eines von den Parteien mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 geschlo s- senen " Autorisierten Jaguar Service - Vertrages " erhielt sie die Stellung eines " autorisierten Jaguar Servicebetriebes " . Bis zum Jahr 2009 war sie daneben als Vertragshändler in für Jaguar und Land Rover tätig. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 kündigte die Beklagte die Serviceve r- träge mit der Klägerin und allen anderen Servicepartnern zum 31. Mai 2013. Als Begründung teilte sie mit, die Muttergesellschaft habe sich zum Ziel ges etzt, das Jaguar - Servicenetz neu zu ordnen. In der Folge bot die Beklagte ihren bi s- herigen Vertragspartnern in der überwiegenden Zahl der Fälle jeweils den A b- schluss eines neuen Werkstattvertrages an. In dem Kündigungsschreiben g e- genüber der Klägerin heißt es dagegen, dass ihr Unternehmen bei der Neupl a- nung nicht berücksichtigt werden könne. Einen Antrag der Klägerin auf A b- schluss eines neuen Werkstattvertrages lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt festzustellen, dass die B e- klagte verpflichtet sei, sie als Jaguar - Vertragswerkstatt zuzulassen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie mit Original - Ersatzteilen zu den Konditionen zu bel iefern, die die Beklagte ihren Vertragsw erkstätten gewähre. Das Landgericht hat die Klage a bgewiesen. Während des Berufungsverfahrens verlangte die Klägerin von der B e- klagten den Rückkauf der noch vorhandenen Originalersatzteile. Die Parteien dass die Klägerin zur R ückgabe der Teile verpflichtet wurde. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Festste l- lungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt festzustellen, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam sei und das Vert ragsve r- hältnis über den 31. Mai 2013 hinaus fortbestehe. Das Berufungsgericht hat die Berufung in Bezug auf den Hauptantrag zurückgewiesen und dem Hilfsantrag e- geben. Hinsichtlich d er Abweisung des Hauptantrags hat es die Revision zug e- lassen. 2 3 4 5 - 4 - Die Klägerin verfolgt ihren Hauptantrag mit der Revision weiter. Die B e- klagte hat im Rahmen ihrer Beschwer ebenfalls Revision eingelegt; sie ist der Auffassung, dass die Beschränkung der Rev ision auf den Hauptantrag wegen der Verzahnung mit dem Hilfsantrag unwirksam sei. Vorsorglich hat sie eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die vom Senat zurückgewiesen worden ist, und sich hilfsweise der Revision der Klägerin angeschlossen. Entscheidung sgründe: Revision und Anschlussrevision haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufung s- gericht. A. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Der mit dem Hauptantrag der Klage gelte nd gemachte Anspruch kann mit der vom Ber u- fungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag ausre i- chend bestimmt. Er enthält zwar mit der " Zulassung als Jaguar - Vertragswerkstatt " einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dies führt aber noch nicht zwingend dazu, den Antrag als unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 25 ff. - Porsche - Tuning). Zutreffend hat das B erufungsgericht ausgeführt, es komme der Kläg e- rin in erster Linie darauf an, mit der Beklagten einen Werkstattvertrag zu den Bedingungen zu schließen, die derzeit in dem Werkstattnetz der Beklagten gä l- ten. Der Klagehauptantrag ist mithin dahin auszulegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Abschluss eines neuen Werkstattvertrag e s zu den Konditionen 6 7 8 9 10 - 5 - festgestellt wissen will, die die Beklagte denjenigen ihrer bisherigen Vertrag s- partner angeboten hat, mit denen sie die Zusammenarbeit nach der Kündigung der alt en Verträge fortgesetzt hat. Der Klägerin ist auch ein Inter esse an dieser Feststellung zuzubilligen, obwohl sie auch auf Leistung klagen könnte . Denn es kann erwartet werden, dass die Beklagte auch ein Feststellungsurteil befolgen wird. II. Das Beru fungsgericht hat die Abweisung dieses Klagea ntrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch auf Zulassung als Vertragswerkstatt ergebe sich nicht aus § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Denn die Beklagte sei nicht Normadress a- tin dieser Regelung . Sie sei auf dem - dem Endkundenmarkt vorgelagerten - Markt, auf dem sich die Autoreparaturwerkstätten als Nachfrager und die He r- steller als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs - und Wartungsdienstleistungen gegenüberstünden, nic ht marktbeherrschend. Der Werkstattmarkt sei nicht markenspezifisch abzugrenzen. Ob die Europä i- sche Kommission eine andere Auffassung vertrete, sei unerheblich, weil es bei der Feststellung des relevanten Marktes im Sinne des § 18 GWB um eine Fr a- ge des nat ionalen Rechts gehe. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 33 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Zwar liege angesichts der Ausrichtung des Betriebs der Klägerin eine unternehmensbedingte Abhängigkeit nahe. Diese habe aber nicht zur F olge, dass die Geschäftsbeziehung überhaupt nicht aufgelöst werden kö n- ne. Ausreichend sei in der Regel eine angemessene Übergangsfrist, die hier mit der Kündigungsfrist von zwei Jahren gewahrt sei. Ein Anspruch auf Abschluss eines Werkstattvertrages zu neuen Bedi n- gungen folge auch nicht aus § 33 Abs. 1 GWB, Art. 101 AEUV. Denn dem Vo r- trag der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, dass die Entscheidung der B e- 11 12 13 14 15 - 6 - klagten auf einer Vereinbarung oder Absprache mit ihren übrigen Vertragspar t- nern beruhe. Auch ei n etwaiger Verstoß gegen die Kfz - Gruppenfreistellungsverord - nung führe nicht zu einem zivilrechtlichen Aufnahmeanspruch. Schließlich kämen auch § 33 Abs. 1 GWB, Art. 102 AEUV nicht als A n- spruchsgrundlage in Betracht. Denn die Beklagte sei auf dem releva nten Markt nicht marktbeherrschend. III. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprü fung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten, aus der sich ein Anspruch der Kläge rin auf Abschluss eines neuen Werkstattvertrages ergeben könnte, nicht rechtsfehlerfrei verneint. a) Das Berufungsgericht sieht allerdings richtig, dass sich eine markt - beherrschende Stellung der Beklagten nicht schon daraus ergibt, dass sie auf dem vor gelagerten Markt tätig ist, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller von Kraftfahrzeugen und andere Unternehmen als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs - und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen gegenüberstehe n. In der vom Berufungsgericht her angez o- genen Entscheidung MAN - Vertragswerkstatt hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob der Status einer Vertragswerkstatt für ein auf dem Kraf t- fahrzeugreparatur - und - servicemarkt tätiges Unternehmen eine unverzichtbare Ressource bildet, die es rechtfertigt, einen eigenständigen - markenspezif i- schen - Markt anzunehmen. Auf der Grundlage der in jenem Fall getroffenen tatrichterlichen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof diese Frage für den dem Endkundenm arkt zur Erbringung von Instandsetzungs - und Wartung s- dienstleistungen bei Nutzfahrzeugen vorgelagerten Markt verneint und diesen Markt demgemäß markenübergreifend abgegrenzt (BGH, Urteil vom 30. März 16 17 18 19 20 - 7 - 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 11 ff. - MAN - Vertragsw erkstatt; zusti m- mend etwa Wegner/Oberhammer, WuW 2012, 366, 368 f.; Nolte in Langen/ Bunte, EU - Kartellrecht, 12. Aufl., Nach Art. 101 AEUV Rn. 946 ff.; aA Ensthaler, NJW 2011, 2701, 2702 f.). b) Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden Festst e l- lungen getroffen, die es erlaubten, diese für einen Nutzfahrzeugmarkt getroff e- ne Bewertung ohne weiteres auf einen dem Markt für die Reparatur von Pers o- nenkraftfahrzeugen der Marke Jaguar vorgelagerten Ressourcenmarkt zu übe r- tragen. aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Verhältnisse auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt Auswirkungen auf die sachliche Abgre n- zung des vorgelagerten Ressourcenmarktes haben können. Eine solche Au s- wirkung besteht etwa dann, wenn eine bestimmte Leistung auf der vorgelage r- ten Stufe deshalb nicht austauschbar ist, weil sie für eine Teilnahme am Wet t- bewerb auf der nachgelagerten Stufe schlechthin unentbehrlich ist (BGHZ 189, 94 Rn. 12 - MAN - Vertragswerkstatt; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 201 5, 535 Rn. 52 - Porsche - Tuning; Urteil vom 3. März 2009 - KZR 82/07, WuW/E DE - R 2708 Rn. 28 - Reisestellenkart e). Hinsichtlich der Tätigkeit von Vertragswerkstätten kommt es danach für die Marktabgre n- zung auf dem vorgelagerten Ressourcenmarkt darauf an, ob freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenkraftwagen einer bestimmten Marke durchführen wo l- len , eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben . Ist dies n icht der Fall, so ist der Hersteller hinsichtlich des Zugangs zu Instandse t- zungs - und Wartungsdienstleistungen für seine Marken marktbeherrschend und der vorgelagerte Ressourcenmarkt markenspezifisch abzugrenzen. Die Zula s- sungen zu Vertragswerkstätten ande rer Marken oder die Möglichkeit, als freie Werkstatt tätig zu werden, sind nach dem zugrunde zu legenden Bedarfsmark t- 21 22 - 8 - konzept dann nicht geeignet, den Bedarf der auf dem Reparatur - und Wa r- tungsmarkt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke tätigen Unternehmen a n- derweitig zu decken. D abei ist die Würdigung der insoweit auf einem bestim m- ten Markt bestehenden Verhältnisse Sache des Tatrichters. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass für den hier b e- troffenen Markt für (hochpreisige) Personenkraftwagen nich ts anderes gelte als für den Nutzfahrzeugmarkt, um den es in der Entscheidung MAN - Vertragswerk - statt gegangen sei. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Z u- lassung als Jaguar - Vertragswerkstatt eine Ressource darstelle, ohne die der Zugang zu dem nachgelagerten Endkundenmarkt nicht oder jedenfalls nicht sinnvoll möglich sei. cc) Dies lässt nicht erkennen, von welchen Anforderungen an einen eigenständigen Markt das Berufungsgericht ausgegangen ist und welche U m- stände es in seine Bewertung einbezogen hat und genügt daher den Anford e- rungen an eine rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung nicht. Wie die Revis i- on zu Recht geltend macht, liegt es nicht fern, dass zwischen Werkstattleistu n- gen für Nutzfahrzeuge und solchen für (hochpreisige) Pe rsonenkraftwagen speziell der Marke Jaguar hinsichtlich der Ansprüche, Erwartungen und Gepfl o- genheiten der Fahrzeugeigentümer auf dem Endkundenmarkt Unterschiede be - stehen. So können die - privaten - Eigentümer eines Personenkraftwagens der Marke Jaguar et wa gesteigerten Wert darauf legen, ihr Fahrzeug auch nach Ablauf der Garantiefrist von einer Jaguar - Vertragswerkstatt warten und instand halten zu lassen, auch wenn sie dafür höhere Preise zahlen müssen als in einer freien Werkstatt. Bei Nutzfahrzeugen, di e zum Teil in Flotten gehalten werden und bei denen der Kostenaspekt für die - gewerbsmäßigen - Eigentümer eine größere Rolle spielt, kann das anders sein (ebenso Ergänzende Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfah r- 23 24 - 9 - zeug ersatzteilen, ABI. 2010 C 138/16 , Fußnote zu Rn. 57) . D er Senat hat de m- gemäß für die Marke MAN die geltend gemachte Unentbehrlichkeit des Status einer Vertragswerkstatt sc hon durch den Umstand als widerlegt erachtet, dass der überwiegende Teil der Werkstattleistungen nach den in jenem Rechtsstreit getroffenen tatrichterlichen Feststellungen von freien Werkstätten ausgeführt werde (BGHZ 189, 94 Rn. 17 - MAN - Vertragswerkstatt ). Entsprechende Fes t- stellungen sind im Streitfall nicht getroffen. dd) Ist danach aber f ür die weitere Prüfung der Revision der Klägerin zu unterstellen, dass der Ressourcenmarkt für Jaguar - Vertragswerkstätten markenspezifisch abzugrenzen ist, hat die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung. Denn sie allein kann den Status einer derartigen Vertragswerkstatt vergeben und ist dabei keinem Wettbewerb ausgesetzt, § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB. c) Als marktbeherrschendes Unternehme n darf die Beklagte andere Un ternehmen nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht unbillig behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandeln als gleichartige Unterne h- men. So darf sie einem Unternehmen, das sich um eine Aufnahme in ihr Wer k- stattnetz bewirbt und die qualitative n Anforderungen erfüllt, unter denen die B e- klagte gleichartige Unternehmen in ihr Werkstattnetz aufnimmt, nicht den Zutritt zu dem Werkstattnetz verweigern, es sei denn, dafür sprä chen sachliche Grü n- de (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1994 - KVR 29/93 , BGHZ 128, 17, 36 ff. - Gasdurchleitung; Weyer in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, L o- seblatt, Stand März 2015, GWB 2013 § 19 Rn. 96). Daraus kann sich ein Ko n- trahierungszwang des mark t beherrschenden Unternehmens ergeben. 2. Es hält der revisions rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand, dass das Berufungsgericht auch e inen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines neuen Werkstattvertrages aus § 33 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB aufgrund einer rel ativen Marktmacht der Beklagten verneint hat. 25 26 27 - 10 - a) Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit - oder relative Mark t- macht - im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB ist vom Senat in Fällen ang e- nommen worden, in denen sich ein Händler so stark auf den Verkauf von Pr o- dukten eines bestimmten Herstellers ausgerichtet hat, dass er nur unter Inkau f- nahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln kann (BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2493 - Opel - Blit z; Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2988 - Kfz - Vertragshändler). Diese Rechtsprechung hat der S e- nat ausgedehnt auf das Verhältnis eines Kraftfahrzeugherstellers zu einer mit ihm vertraglich verbundenen Werkstatt (BGH, Urteil vom 28. Jun i 2005 - KZR 26/04, WuW/E DE - R 1621, 1623 - Qualit ative Selektion; Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGH Z 189, 94 Rn. 26 - MAN - Vertragswerkstatt ) oder zu einem auf Fahrzeuge des Herstellers spezialisierten Tuning - Unterneh - men (BGH, Urteil vom 6. Oktobe r 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 53 ff. - P orsche - Tuning). Selbst wenn die Abhängigkeit ohne vertragliche Vereinbarung im Wege einer autonomen Bezugskonzentration selbst gescha f- fen worden ist, kann der Tatbestand unternehmensbedingter Abhängigkeit j e- denfalls dann erfüllt sein, wenn die Ausrichtung des Geschäftsmodells erheblich über eine bloß einseitige Spezialisierung hinausgeht und etwa den Erwerb b e- sonderen, markenspezifischen Know - hows umfasst, das für eine wertschöpfe n- de Tätigkeit im Zusammenha ng mit den Instandsetzungs - und Wartungsdiens t- leistungen erforderlich ist . Der Umstand, dass die Abhängigkeit in diesem Fall auf einem einseitigen, autonomen Entschluss des Abnehmers beruht, ist dann im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüf ung zu berücksicht i- gen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 54 - Porsche - Tuning; Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2494 - Opel - Blitz; Nothdurft in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 20 GWB Rn. 51). 28 - 11 - b) Das Berufungsgericht hat zu der Frage der unternehmensbedin g- ten Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten keine Feststellungen getroffen. Es nimmt jedoch an, dass nach dem Vortrag der Klägerin eine unternehmen s- bedingte Abhängigkeit naheliege. Für di e weitere revisionsrechtliche Prüfung ist danach eine unternehmensbedingte Abhängigkeit zu unterstellen. c) Als Folge einer unternehmensbedingten Abhängigkeit ist es dem marktstarken Unternehmen versagt, die kleinen und mittleren Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders zu b e- handeln als gleichartige Unternehmen, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine solche Behinderung oder Diskrimi nierung nicht verneint werden. aa) Ob eine Behinderung unbillig ist oder einer unterschiedlichen B e- handlung die sachliche Rechtfertigung fehlt, ist - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt - aufgrund einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller b eteiligten Interessen zu beurteilen, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes zu orientieren hat (BGH, Urteil vom 27. April 1999 - KZR 35/97, WuW/E DE - R 357, 359 - Feuerwehrg e- r ä te). Dabei hat die gesetzliche Reg elung nicht die Funktion eines einseitigen Sozialschutzes (BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2495 - Opel - Blitz). Der Normadressat ist vielmehr grundsätzlich frei, seine g e- schäftliche Tätigkeit nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll erachtet. Daher reicht - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat - eine ordentliche Kündigung mit einer angeme s- senen Kündigungsfrist in der Regel aus, um die Geschäftsverbindung zu lösen. Denn dan n hat das abhängige Unternehmen die zumutbare Möglichkeit, seinen Betrieb auf eine andere Marke umzustellen. Eine ordentliche Kündigung muss deshalb grundsätzlich auch nicht mit einer Begründung versehen werden (BGH, 2 9 30 31 - 12 - Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93 , WuW/E 2983, 2988 f. - Kfz - Vertrags - händler). bb) Die Freiheit des Normadressaten zur Gestaltung seines Absat z- systems besteht aber nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu eine r B e- schränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettb e- werbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Be lange mit zunehmender Abhängigkeit der Mark t- gegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 27. April 1999 - KZR 35/97, WuW/E DE - R 357, 359 - Feuerwehrgeräte; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKar t 2015, 535 Rn. 59 - Porsche - Tuning; Urteil vom 16. Dezember 1986 - KZR 25/85, ZIP 1987, 465, 468 f. - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II). cc) Im Streitfall ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Netz der ihr ve rtraglich verbundenen Werkstätten - vor wie nach der Kündigung der " alten " Werkstattverträge - als kartellrechtlich u n- bedenkliches qualitativ selektives Vertriebssystem ausgestaltet hat. Auch hierzu hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getrof fen; beide Parteien gehen aber hiervon aus. Damit ist für die revisionsrechtliche Beurteilung zu u n- terstellen, dass die Werkstattverträge der Beklagten ihren Vertragspartnern wettbewerbsrelevante Verpflichtungen auferlegen, die sich als wettbewerbsb e- schrän kende Vereinbarungen darstellten, wären sie nicht zur Aufrechterhaltung eines qualitativ hochstehenden Serviceangebots für Kraftfahrzeuge der Marke Jaguar geeignet und erforderlich. Jedenfalls grundsätzlich nicht erforderlich ist demgegenüber eine quantita tive Selektion, die nicht nur über entsprechende qualitative Voraussetzungen - etwa einen Mindestumsatz der einzelnen Wer k- statt - erreicht wird. Hätte daher die Beklagte die Umstellung des Systems ihrer 32 33 - 13 - Werkstattverträge zu einer quantitativen Selektion ge nutzt , könnte das damit verfolgte Inter esse im Rahmen der Abwägung mit dem Inter esse der Klägerin, auch nach der Systemumstellung dem Netz der Jaguar - Vertragswerkstätten anzugehören, im Regelfall nicht berücksichtigt werden. Der Grundsatz, dass auch der No rmadressat unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist berechtigt ist, die Vertragsbeziehung zu einem von ihm abhängigen Unterne h- men zu beenden, wird im Streitfall durch die Zielsetzung des Gesetzes b e- grenzt , keine wettbewerbsbeschränkende n Vereinb arungen zu begünstigen, sofern die Klägerin alle qualitativen Anforderungen an eine Vertragswerkstatt der Beklagten erfüllt. Danach kommt bei der umfassenden Abwägung der gegenseitigen Inter - essen der Parteien der Frage maßgebliche Bedeutung zu, aus wel chem Grund die Beklagte der Klägerin den Zugang zu ihrem neu gestalteten Netz von Ve r- tragswerkstätten verweigert hat. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Fes t- st e l lungen getroffen und insbesondere nicht festgestellt, dass die Beklagte für die Ungleichbeha ndlung der Klägerin gegenüber denjenigen Werkstätten, mit denen sie neue Verträge abgeschlossen hat, sachliche Gründe angeführt hätte. Es geht vielmehr davon aus, dass die Beklagte weder in ihrer Kündigungsb e- gründung noch in der mündlichen Verhandlung zu e rkennen gegeben habe, welche strukturellen Maßnahmen ein Ausscheiden der Klägerin aus dem Wer k- stattnetz erforderlich machten. Damit ist nicht auszuschließen, dass die Bekla g- te mit der Ablehnung einer Aufnahme der Klägerin in das neu strukturierte Ve r- tragsw erkstattnetz ohne sachlichen Grund und damit diskriminierend handelt und die Klägerin unbillig behindert. 3. Damit ist das Urteil, soweit es mit der Revision der Klägerin ang e- griffen wird, aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuve r- wei sen, damit die notwendigen Feststellungen getroffen werden können. 34 35 - 14 - B. Das Rechtsmittel der Beklagten führt gleichfalls zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht dem Hilfsantrag der Klägerin entsprochen hat. I. Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig. Die Revision der B e- klagten ist zwar nicht zugelassen und damit als solche unzulässig. Sie ist j e- doch in eine Anschlussrevision umzudeuten (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 9; Urteil vom 5. Mai 20 11 - III ZR 91/10, NJW - RR 2011, 1106 Rn. 24) und verbindet sich mit der hilfsweise eingelegten Anschlussrevision der Beklagten zu einem einheitlichen Rechtsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, NJW - RR 2005, 780). Über die Anschlu ssrevision ist ungeachtet des Umstands zu entschei - den, dass sie allein den Hilfsantrag der Klägerin betrifft, der unter der innerpr o- zessualen Bedingung steht, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen wird, und nicht feststeht, ob diese Bedingung eintritt, n achdem die Revision der Klägerin insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Denn der Ausspruch des Berufungsgerichts zum Hilfsantrag wird wirksam, falls die Klage mit dem Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird, und darf daher nur bestehen ble i- be n, wenn er der revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 209/87, BGHZ 106, 219, 220 f.). II. Die Anschlussrevision hat auch in der Sache Erfolg. Das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Feststellungsbege hren ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zum Hilfsantrag im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach Art. 16 Abs. 6 des Servicevertrages der Parteien müsse die - schriftliche - Kündigung eine Begründung enthalten, die objek tiv und transp a- rent sei, um sicherzustellen, dass die Kündigung nicht wegen Verhaltensweisen des Vertragspartners erfolge, die nach der Kfz - Gruppenfreistellungsverordnung 36 37 38 39 40 41 - 15 - 2002 nicht eingeschränkt werden dürften. Daran fehle es hier. In dem Künd i- gungsschrei ben werde lediglich formelhaft gesagt, dass die Kündigung nicht auf einem Verhalten der Klägerin beruhe, das nach der Verordnung nicht eing e- schränkt werden dürfe. Auch wenn man berücksich tige, dass es weiter heiße, es sollten weitestgehend einheitliche ver tragliche Rahmenbedingungen im e u- ropäischen Binnenmarkt gefördert wer de n, und globale Standards in allen Se r- vicebereichen sollten dazu beitragen, ein gleich hohes Niveau aller Servic e- partner in allen Märkten zu gewährleisten, reiche diese Begründung nicht aus. Es würden dadurch allenfalls die Gründe für die Änderungskündigungen erlä u- tert, nicht jedoch, warum mit der Klägerin kein neuer Werkstattvertrag g e- schlossen werden solle. Da die Begründung Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung sei, führe der Beg ründungsmangel zur Unwirksamkeit der Künd i- gung. 2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die B e- gründung der Kündigung des Werkstattvertrages hält den vertraglichen Anfo r- derungen stand. a) Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs die Auslegung einer Individualvereinbarung - wie hier des Service - Vertra - ges - grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein ane r- kan n te Ausle gungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvo r- schriften verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (siehe nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - I I ZR 262/09, NJW 2011, 2648 Rn. 17). Gemessen daran ist das Auslegungsergeb nis des Berufungsgerichts aber rechtsfehlerhaft. b) Das Berufungsgericht hat schon verkannt, dass keine hohen A n- forderungen an die Begründung zu stellen sind. Denn bei der Auslegung der Kündigungsklausel in Art. 16 Abs. 6 des Servicevertrages ist zu ber ücksicht i- 42 43 44 - 16 - gen, dass eine ordentliche Kündigung eines Werkstattvertrages grundsätzlich keiner Begründung bedarf (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2988 - Kfz - Vertragshändler), sofern sich aus dem Unionsrecht nichts anderes ergibt. Hie r bestand eine Begründungspflicht aus Art. 3 Abs. 4 VO 1400/2002. Die Parteien haben sich an dessen Formulierung angelehnt. Deshalb kann zur Auslegung der Vertragsklausel auf die hinsichtlich der Ve r- ordnung geltenden Auslegungsgrundsätze zurückgegriffen we rden. Nach Erwägungsgrund 9 der Verordnung und dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses ist die Begründung dann ausreichend, wenn die aufgeführten Gründe die Motive des Kündigenden richtig und vollständig wi e- dergeben (Bechtold/Bosch/Brinker, EU - Kartellrecht, 3. Aufl., Annex zu VO 461/2010 Rn. 37) und deutlich wird, dass der Vertrag nicht deshalb beendet wird, weil die Werkstatt ein wettbewerbsförderndes Verhalten an den Tag gelegt hat (MünchKomm. EUWettbR - Becker , Band 1, 1. Aufl., GVO 1400/2002, A rt. 3 Rn. 16). Danach ist die von der Beklagten gegebene Begründung ausreichend. Aus ihr lässt sich entnehmen, dass die Kündigung gegenüber sämtlichen bish e- rigen Vertragspartnern der Beklagten erfolgt ist und auf dem Wunsch der Ko n- zernmutter beruhte, mi t weitestgehend einheitlichen vertraglichen Rahmenb e- dingungen die Effektivität des Jaguar - Servicenetzes im europäischen Binne n- markt zu fördern und aufgrund globaler Standards in allen Servicebereichen ein gleich hohes Niveau aller Servicepartner in allen M ärkten zu gewährleisten. Zwar wird damit nicht begründet, warum die Klägerin aus dem neuen Wer k- stattnetz ausgeschlossen werden sollte (so auch in dem Fall BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, BGHZ 181, 346 Rn. 3). Hierauf kommt es aber auch nich t an. Die Frage, ob die Klägerin nicht in das neue Werkstattnetz au f- genommen werden sollte, weil sie die hierfür geschaffenen Standards nicht e r- füllte, oder ob ihr die Aufnahme verweigert wurde, obwohl sie die qualitativen 45 46 - 17 - Vor aussetzungen erfüllte oder zu erfüllen in der Lage war, die für eine Aufna h- me in das neue Werkstattnetz erforderlich sind, betrifft nicht die Kün digung des alten Vertrages, son dern nur die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf A b- schluss eines neuen Vertrages zu den jetzt geltenden Bedingungen hat. C. Sollte die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg haben, wird das Ber u- fungsgericht zu prüfen haben, ob die Hilfswiderklage der Beklagten auf Rüc k- Fall begründet ist. Sollte die Klage dagegen auch mit dem Hauptantrag erfol g- los bleiben, ist der Ausspruch zur Hilfswiderklage gegenstandslos und zwec k- mäßigerweise vom Berufungs gericht zur Klarstellung aufzuheben. Meier - Beck Raum Strohn Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.11.2013 - 3 - 8 O 81/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.07.2014 - 11 U 6/14 (Kart) - 47
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