BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS BESCHLUSS KZR 4 /12 vom 12. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Pro f. Dr. Meier - Beck und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das U r- teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2011 durch Beschlus s nach § 552a ZPO zurückz u- weisen. Gründe: I. Die Beklagte , eine Anstalt öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitg e- bern des öffentlichen Dienstes (sogenannte n Beteiligte n ) Beteiligungsvereinb a- rungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung (VBLS) eine zusätzliche Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenve r- sorgung. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem der Kläge r angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines 1 2 - 3 - modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens. Der Umlagesatz ist so zu beme s- sen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnit ts zu entrichtende Umlage zusam men mit den übrigen zu erwartenden Einnah men und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Beklagten während des Deckungsa b- schnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen (§ 60 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 VBLS). § 23 Abs. 2 VBLS verpflichtet ausscheidende Beteiligte, einen Gegenwe rt zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Aussche i- den zu erfüllenden Verpflichtungen zu zahlen. Der Kläger hat seine Beteiligung bei der Beklagten zum 31. Dezember 2005 gekündigt. Die Beklagte berechnete den vo m Kläger zu zahlenden G e- genwert anhand eines versicherungsmathematische n Gutachten s vom 12. März 200 7 auf 15.722.913,20 zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 9.222,50 . Mit Schreiben vom 14. April 2009 forderte die Beklagte aufgrund eines Nac h- tragsgutachtens weitere 21.105,10 h- terkosten von 5.593 en hat der Kläger insgesamt 13.375.000 10.700.000 Januar 2006 und 2.675.000 August 2006 . Mit ihrer Klage begehrt de r Kläger die Rückzahlung des geleisteten Gegenwerts. Soweit für das Revisi onsverfahren noch von Interesse, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.375.000 Z insen von 5,56% aus von acht Prozentpunkten üb er d em Basiszinssatz aus 13.375.000 Rechtshängigkeit zu zahlen. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung stattg e- geben, Zins en aber nur in geringerer Höhe ab Rechtshängigkeit zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben . Die Anschlussberufung des Klägers, mit der er erstmals einen auf Kartellrecht gestützten höheren Zin s- anspruch geltend machte, hat nur insofern Erfolg gehabt , als dem Kläger Zi n- sen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zugesprochen wo rden sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassene n Revision verfolgt d ie Beklagte i h- ren Antrag auf Kla geabweisung weiter. Der Kläger begehrt im Wege der A n- schluss revision weiterhin höhere Zinsen. II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision der Beklagten liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Die von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Bunde sgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93; Urteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 17/12, juris). Der Senat hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen. 2. Die Revision der Beklagten hat auch in der Sache kein e Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zur Rückzahlung der vom Kläger beglichenen Gegenwertforderung zuzüglich Zi n- sen in der zugesprochenen Höhe jedenfalls nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verpflicht et ist. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 23 Abs. 2 VBLS sei ausg e- handelt worden und unterliege deshalb nicht der Inhaltskontrolle. Wie der Bu n- 5 6 7 8 9 - 5 - desgerichtshof bereits entschieden hat, stellt die Beklagte als Verwenderin die Bedingungen gemäß ihre r Satzung. Der einzelne Arbeitgeber als Beteiligter hat keine Wahl, sich ihnen zu unterwerfen oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 107). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die in § 23 Abs. 2 V BLS geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie die Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts den ausgeschiedenen Beteiligten unang e- messen benachteiligen (BGH Z 195, 9 3 Rn. 37 ff. und 58 ff.). Da § 23 Abs. 2 VBLS schon deshalb unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksa m- keitsgründe nicht an. Der IV. Zivilsenat hat sich mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten in seinen zitierten Entscheidungen befasst und sie nicht für durc h- greifend erachtet (BGHZ 195, 93 Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 IV ZR 12/11, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 17/12, juris Rn. 19). Die in dieselbe Richtung gehenden Angriffe der Revision der Beklagten geben zu einer abw eichenden Beurteilung keine Veranlassung. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch hier die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit keinen untergeordneten Teil des Gegenwerts dar. Maßstab der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingu ngen ist eine überindividuelle generalisierende Betrachtung. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber denen der typischerweise beteiligten Kunden (vgl. Palandt/Grüne - berg, BGB, 72. Aufl., § 307 Rn. 8). 10 11 - 6 - III. Es besteht Gelegenheit zur Ste llungnahme innerhalb von drei W o- chen ab Zustellung dieses Beschlusses. Tolksdorf Meier - Beck Strohn Kirchhoff Grüneberg Hinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden. Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 09.07.2010 - 7 O 248/09 (Kart.) - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2011 - 6 U 114/10 (Kart.) - 12
Full & Egal Universal Law Academy