ECLI:DE:BGH:2018:120618UKZR4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL KZR 4/16 Verkündet am: 12. Juni 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Busverkehr im Altmarkkreis GWB 2005 § 1 Ob ein Aust auschvertrag (hier: über die Erbringung von Busverkehrsleistungen durch einen Subunternehmer des Genehmigungsinhabers) eine Wettbewerb s- beschränkung bezweckt, richtet sich regelmäßig nicht nach den Absichten der Vertragsparteien, sondern danach, ob die getr offenen Vereinbarungen una b- hängig von ihren konkreten Auswirkungen ihrer Art nach objektiv geeignet sind, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt zu beeinträchtigen. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 4/16 - OLG Naumburg LG Stendal - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 7 . Februar 201 8 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Sunder und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2016 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als de r Widerklage stattgeg e- ben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Berufung der Beklagten ( B e- rufungsantr ag zu b) gegen das Teilgrundvorbehalts - und Teilen d- urteil des Landgerichts Stendal vom 3. April 2013 zurückgewi e- sen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Sache wird z ur Verhandlung und Entscheidung über den we i- teren Wider klageantrag (Berufungsantrag zu c) sowie über die Kosten des Berufungs verfahrens an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Fortdauer e i- ne s zwischen ihnen geschlossenen Verkehrsleistungsübertragungsvertrags. Die b eklagte GmbH ist Genehmigungsi nhaberin für die Linien - und Sch ü- lerverkehre im Altmarkkreis Salzwedel; der Landkreis ist ihr alleiniger Gesel l- schafter. D ie Beklagte erbringt die Verkehrsleistungen überwiegend mi t eigenen Mitteln und im Übrigen durch Nachunternehmer. Die Klägerin, ein privates Bu s- unternehmen, war bis Mitte 1994 selbst Genehmigung sinhaberin oder Betrieb s- führerin in Teilgebieten des heutigen Altmarkkreises Salzwedel, die durch e ine Kreisreform ihre Selbständigkeit verloren haben . Seit dem 1. Juli 1994 ist s ie als Nachunternehmerin der jeweiligen Inhaberinnen der Verkehrsgenehmigungen des neuen Landkreises tätig, seit 1996 als Nachunternehmerin der Beklagten im Fahrplanb ereich Klötze - Mieste - Gardel egen . Zum 1. November 1994 schloss die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Verkehrsleistungsübertragungsvertrag, der in § 9 Abs. 1 regelte, dass sich die Vertragsdauer nach der Laufzeit der vo n der Auftraggeb e- r in gehaltenen Konzession en richtet und sich für die Dauer der Folgegenehm i- gungen automatisch verlängert. Neben dem Recht zur außerordentlichen Kü n- digung aus wichtigem Grund sah der Vertrag ein Kündigungsrecht der Auftra g- geberin lediglich im Fall eines Erlöschens der Genehmigung n ach § 26 Nr. 1 Buchst. b PBefG vor. Nach Verhandlungen über die Ausgestaltung ihrer weiteren Zusamme n- arbeit schlossen die Parteien am 17./18. September 2003 einen Verkehrslei s- tungsübertragungsvertrag ( im Folgenden : VLÜV 2003 ), mit dem sie das Nac h- unterne hmerverhältnis zu modifizierten Bedingungen weiterführten. Der Vertrag sieht vor, dass die Beförderungsverträge zwischen dem jeweiligen Fahrgast 1 2 3 4 - 4 - und der Beklagten zustande kommen (§ 8 Nr. 8.1, § 11 Nr. 11.1 VLÜV 2003). Er enthält in § 17 u.a. folgende Best immungen: 17.1 Der Vertrag tritt am 01.09.2003 in Kraft. Die Vertragsdauer richtet sich nach der Laufzeit der vom Au f- traggeber gehalt e nen Konzessionen (bis zum 09.07.2009). Sie verlängert sich automatisch für die Dauer der Folgegenehm i- gungen. 17.2 Wäh rend der Vertragsdauer ist eine ordentli che Kündigung be i- derseits ausge schlossen. 17.3 Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund entsprechend § 626 BGB fristlos zu kündigen. Insbesondere liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Auftrag g e- ber durch Gesetz oder Rechtsprechung verpflichtet wird, die Konzessionen nach § 13a PBefG zu beantragen, oder wenn die Konzession für den Altmarkkreis durch Gesetz oder Rechtspr e- chung ausgeschrieben werden muss, so dass Auftraggeber und Auftragnehmer sic h an der Ausschreibung mit gleichen Rechten beteiligen können oder müssen. 17.4 Der Auftragnehmer hat ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen bei Wegfall der gesamten Ausgleichszahlungen nach § 45a PbefG. Das mit dem VLÜV 2003 verei nbarte Vergütungssystem wich von den üblichen Nachunternehmerverträgen der Beklagten zum Vorteil der Klägerin ab, weil ihr als ehemaliger Konzessionsinhaberin bzw. Betriebsführerin Bestand s- schutz gewährt werden soll t e. Die Beklagte erhielt im Jahr 2009 F olgegenehmigungen für den Linie n- verkehr bis zum Jahr 2017 . Die Klägerin blieb für s ie weiterhin als Subunte r- nehmerin tätig. Im August 2010 führte die Beklagte als Angebot neben dem System von Linienverkehr en Klägerin erf ül l- 5 6 - 5 - te entsprechende Fahraufträge . Die Parteien konnten sich aber über eine A n- passung der Vergütung sstrukturen nicht einigen. Die Klägerin beansprucht m f- August 2010 bis 30. Nov ember 2011 . Die Beklagte tritt dem entgegen und macht im Wege der Hilfsau f- rechnung sowie mit ihrem erstinstanzlichen Widerklageantrag zu 2 eine Rüc k- zahlungsforderung wegen zu hoher Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG geltend. Mit dem Widerklageantr ag zu 1 (Berufungsantr ag zu b) begehrt die Beklagte die Feststellung , dass die Bestimmung in § 17 Nr . 17.1 S atz 3 VLÜV 2003 , wonach sich die Vertragsdauer automatisch für die Dauer der Folgege - nehmigungen verlängert, nichtig ist. Der Widerklageantrag zu 3 (Berufungsa n- trag zu c) ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine näher bezeichnete Entgeltermittlung hat. Das Landgericht hat durch Teil grundvorbehalts - und Teilend urteil das Bestehen der Klageforderung dem Grunde nac h unter dem Vorbehalt der En t- scheidung über die Hilfsaufrechnung festgestellt sowie d i e Widerklageantr ä g e zu 1 und 3 abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsg e- richt deren Verurteilung im Wesentlichen bestätigt, dem Widerklageantrag zu 1 aber stattgegeben. Den Widerklageantrag zu 3 hat das Berufungsgericht als Hilfsantrag gewertet, über den nach dem Erfolg des Widerklageantrags zu 1 nicht mehr zu entscheiden sei . Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die A b- weis ung des Widerklageantrags zu 1. 7 8 9 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat z ur Begründung sein er Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellun gsantrag sei zulässig, insbesondere liege das erforderl i- che Feststellungsinteresse vor. Der Beklagten gehe es um die Wirksamkeit der Laufzeitvereinbarung im VLÜV 2003 und damit um die Frage der Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 9. Juli 2009 oder die Fortsetzung des Vertrag s- verhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus. Hierüber bestehe ein Streit der Pa r- teien. In der Sache könne offen bleiben, ob die Verlängerungsklausel in Ve r- bindung mit dem dauerhafte n Ausschluss des Rechts der ordentlichen Künd i- gu ng wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig sei. Denn jedenfalls sei die Nichtigkeit der Klausel deshalb festzustellen , weil sie eine nach § 1 GWB unerlaubte Anschlussbindung begründe. Damit habe das Vertr a gsverhältnis zum 9. Juli 2009 geendet. Fü r die Entscheidung sei § 1 GWB in der seit dem Inkrafttreten der 7. GWB - Novelle am 1. Juli 2005 geltenden Fassung anzuwenden . Zwar sei der VLÜV 2003 vor dem Inkrafttreten der 7. GWB - Novelle geschlossen worden. Die Verlängerungsklausel habe aber erst mit d em Auslaufen der ursprünglichen Befristung am 9. Juli 2009 Wirkungen entfaltet . Zudem könnten neue Verbot s- gesetze bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Weise e r- fassen, dass sie ex nunc unwirksam w ü rden . Die Vertragsparteien hätten mi t der Verlängerungsklausel die Verhind e- rung eines wettbewerblichen Verhaltens der Beklagten bezweckt . A uf die - vom Landgericht verneinte - Frage der Spürbarkeit komme es daher nicht an. Von 10 11 12 13 14 15 - 7 - der Variante des Bezweckens gemäß § 1 GWB würden Vereinbarungen e r- fasst, die nach der subjektiven Vorstellung der Vertragsparteien die wettb e- wer b lichen Handlungsmöglichkeiten mindestens eines Vertragspartners ohne ein anerkennungswertes Interesse beschränken. Durch die Anschlussbindung habe der Beklagten nicht nur der Wechsel des Vertragspartners, sondern auch jegliche Änderung der Vertragskonditionen verwehrt werden sollen. Ihre wet t- bewerbliche n Handlungsmöglichkeiten seien unmittelbar eingeschränkt worden. Ein wettbewerbsneutraler Zweck einer so weitgehenden Anschluss bindung , die allein vom Fortbestand der der Beklagten erteilten Genehmigung abhänge , sei selbst aus der subjektive n Sicht der Klägerin nicht zu erkennen, auch wenn ein anerkennungswürdiges Interesse der Klägerin an einer mehrjährigen Vertrag s- laufzeit im Hi nblick auf getätigte Investitionen und in Förderbescheiden festg e- legte Zweckbindungsfristen unter stellt werde. Über die Länge einer hier angemessenen Frist müsse nicht bef u nden werden ; sie sei jedenfalls endlich. In der Praxis seien Nachunternehmervertr äge mit Laufzeiten von nur einem, zwei oder drei Jahren durchaus weit verbreitet. Auch sähen öffentlich - rechtliche Vorschriften des Personenbeförderungsrechts Höchstgrenzen vor. Die Geltungsdauer einer Busverkehrsgenehmigung sei nach dem Personenbeförderun gsgesetz auf acht Jahre ( § 16 Abs. 2 S atz 2 PBefG a.F. ) bzw. zehn Jahre ( § 16 Abs. 2 S atz 2 PBefG n.F. ) be s chränkt . Nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO [EG] 1370/ 2007 [im Fo l- genden: VO 1370/2007 ]) betrage d ie beihilferechtlich zulässige Laufzeit von Verkehrsleistungsübertragungsverträgen zehn Jahre mit einer Verlängerung s- möglichkeit um höchstens fünf Jahre (Art. 4 Abs. 3 S atz 1 und Abs. 4 VO 1370/2007). Die Verordn ung sei gemäß ihrem Art. 8 Abs. 3 auch auf den vor ihr em Inkrafttreten am 3. Dezember 2009 geschlossenen VLÜV 2003 anz u- wenden. Es könne offen bleiben, ob sich aus dem Verstoß gegen die V eror d- nung unmittelbar die Nichtigkeit der im Streit stehenden Verlänge rungsklausel 16 - 8 - ab dem Inkrafttreten der V erordnung ergebe. Jedenfalls seien die beihilferech t- lichen Maßstäbe für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob anerke n- nungswürdige wettbewerbsneutrale Zwecke für die vorliegende Ausschließlic h- keitsbindung vorläge n. Für die Feststellung, dass die Vertragsparteien eine Wettbewerbsb e- schränkung bezweckt hätten, sei unerheblich, auf wessen Veranlassung die Verlängerungsklausel vereinbart worden sei und dass der VLÜV 2003 den Ch a- rakter eines einen Streit beendenden V ergleichs gehabt habe. Denn jedenfalls gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin infolge eines materiell - ein Anspruch auf eine gleichsam dauerhafte Nachunternehmerstellung mit vorteilhafteren Konditionen als andere Wettb e- werber zugestanden hätte. Die Kartellrechtswidrigkeit der Vertragsverlängerungsklausel führe zu d e- ren Nichtigkeit, lasse den VLÜV 2003 aber i m Übrigen unberührt, der bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit am 9. Juli 2009 fortbestanden habe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden P unkten nicht stand. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht die Zulässigkeit des mit dem Widerklageantrag zu 1 gestellten Feststellungsantrags angenommen . a) Nach § 25 6 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden . D ie Feststellung von bloßen Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses kann hing e- gen grundsätzlich nicht durchgesetzt werden (BGH , Urteil vom 24. März 2010 VIII Z R 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 16 f.; Urteil vom 7. März 2013 VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16; Beschluss vom 21. Januar 2014 II ZR 87/13, juris Rn. 5; Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 Rn. 47 - VBL - Gege nwert II ). 17 18 1 9 20 21 - 9 - Hier nach wäre die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zweifelhaft, wenn er isoliert nur die Nichtigkeit der Verlängerungsklausel beträfe. Denn mit Annahme der Nichtigkeit der Verlängerungsklausel wären die Folgen für das zwischen den Parte ien bestehende Rechtsverhältnis nicht umfassend geklärt. Neben einer geltungserhaltenden Reduktion könnten auch eine ergänzende Vertragsauslegung oder eine stillschweigende Vertragsverlängerung in Erw ä- gung zu ziehen sein. Die Klägerin macht ferner geltend, dass sich die Beklagte auf die mögliche Nichtigkeit der Verlängerungsklausel nach Treu und Glauben nicht berufen könne . Die Auslegung des Widerklageantrags zu 1, die der Senat selbst vo r- nehmen kann, ergibt indes, dass die Beklagte als Folge der Nichti gkeit der Ve r- längerungsklausel zugleich die Beendigung des VLÜV 2003 zum 9. Juli 2009 festgestellt wissen will . S o hat auch das Berufungsgericht den Antrag versta n- den. Es hat dem - bei der Auslegung des Antrags zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Urteil vom 2 1. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12 mwN ) - Vorbringen der Beklagten entnommen, dass es ihr um die Wirksamkeit der Laufzeitvereinbarung und damit um die Frage der Beendigung des Vertragsve r- hältnisses zum 9. Juli 2009 geht. In diesem Sinne ist auch der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts zu verstehen, das in den Entscheidungsgründen ein Ve r- tragsende zu dem gena nnten Zeitpunkt angenommen hat. b) Der im Berufungsverfahren erstmals gestellte Hilfsantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist , dass die Verlängerungsklausel in Verbindung mit dem Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung unwirksam ist (zweiter B e- rufungsantrag zu b), hat keine eigenständige Bedeutung. Schon der zugehörige Hauptantrag setzt den in § 17 Nr. 17.2 VLÜV 2003 ge regelten Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts voraus. c) Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hat das B e- rufungsgericht zutreffend bejaht . Die Revision erinnert hiergegen nichts. 22 23 24 25 - 10 - 2. Rechtsfehler haft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Verlängerungsklausel sei wegen Verstoßes gegen § 1 GWB nichtig , weil eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliege. a ) Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das Berufungsgericht § 1 GWB in der seit 1. Juli 2005 geltenden Fass ung angewendet , mit der auch vertikale Wettbewerbsverhältnisse er fasst werden, obwohl die Parteien den VLÜV 2003 bereits am 18. September 2003 abgeschlossen ha b en . Wenngl e ich sich die Wirksamkeit eines Vertrages im Allgemeinen nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht richtet, erfasst eine Neufassung des Kartellverbots grundsätzlich auch bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Weise, dass sie, soweit sie gegen die Neureg e- lung verstoßen, ex nunc unwirksam werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Fe - bruar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21, 26 f. - Verbundnetz II ; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 57 - Jette Joop ). Beso n- dere Umstände, aus denen sich etwas anderes ergeben kann, liegen hier nicht vor. Viel mehr ist d ie Neufassung des § 1 GWB in Kraft getreten, bevor die im Streit stehende Verlängerungsklausel mit Ablauf der Verkehrsgenehmigung zum 9. Juli 2009 erstmals zur Anwendung kommen konnte. b) Das Berufungsgericht ist jedoch bei seiner Einschätzun g, es liege eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor, so dass es auf eine Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr ankomme, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Die gebotene Anwendung der aus der Rechtsprechung des Gerichts hofes der Europäischen Union folgenden Abgre n- zungsmerkmale führt hier zu dem Ergebnis, dass keine bezweckte Wettb e- werbsbeschränkung vorliegt. a a ) B ei Prüfung der Voraussetzungen einer bezweckten Wettbewerb s- beschränkung ist die Rechtsprechung des Gericht shofes der Europäischen 26 27 28 29 30 - 11 - Union zu Grunde zu legen , auch wenn die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 AEUV - wie nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen - nicht e r- füllt sind und lediglich ein Verstoß gegen § 1 GWB in Betracht kommt . Denn die zu Art . 101 Abs. 1 AEUV geltenden Grundsätze sind mit Blick auf den vom G e- setzgeber angestrebten weitgehenden Gleichlauf des deutschen Kartellrechts mit dem Kartellrecht der Europäischen Union auch für die Anwendung von § 1 GWB maßgeblich (st. Rspr., vgl. nur BG H, Urteil vom 1 7. Okto ber 201 7 - KZR 59 / 16 , WRP 2018, 199 Rn. 24 mwN - Almased Vitalkost ). Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht als ausschlaggebend erachteten Kriterien nicht maßgebend an. Vielmehr ist n ach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs d er Europäischen Union auf die Art der jeweils in Rede stehenden Wettbewerbsbeschränkung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - KZR 59/16, WRP 2018, 199 Rn. 19 ff. - Almased Vitalkost). Den Gerichten ist es zwar nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten ergänzend zu berücksichtigen; sie ist aber kein notwendiges Element, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Ch a- rakter hat (EuGH, WuW/E EU - R 2696 Rn. 37 - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, WuW/E EU - R 3090 Rn. 54 - Groupement des cartes bancaires; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 166). Im Übrigen ist der Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung eng auszulegen (st. Rspr., siehe nur EuGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - C - 179/16 Rn. 78 - Hoffmann - La Roche). Der Union sgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass bestimmte Fo r- men der Kollusion zwischen Unternehmen, mit denen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt wird, schon ihrer Natur nach als schädlich für das gut e Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden und deshalb grundsätzlich unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs darstellen. Eine solche Vereinbarung unterfällt 31 32 - 12 - dem Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bereits deshalb, weil sie geeignet ist, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Ihre tatsächlichen Auswirkungen brauchen nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Verhaltensweisen zu einer Beeinträchtigung der Mar ktve r- hältnisse führen, etwa Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen mit sich bringen, die zu einer schlechteren Ressourcen allokation führen (EuGH, Slg. 2008, I - 8637 Rn. 17 - Beef Industry; EuGH, Slg. 2009, I - 4529 Rn. 29 f. T Mobile Netherlands; E uGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. - Expedia; EuGH, WuW/E EU - R 2696 Rn. 34 f. - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, NZKart 2013, 367 Rn. 95 ff. - Stichting Administratiekantoor Portielje; EuGH, WuW/E EU - R 3090 Rn. 50 f. - Groupement des cartes bancaires; EuG H, WuW/E EU - R 3272 Rn. 115 - Dole; EuGH, EuZW 2015, 802 Rn. 31 f. - ING Pensii; EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 18 f. - Maxima Latvija; EuGH EuZW 2016, 354 Rn. 25 f. Toshiba; EuGH, Urteil vom 27. April 2017 - C - 469/15 P Rn. 103 f. - Bonita - Bananen; EuGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - C - 179/16 Rn. 78 - Hoffmann - La Roche ). b b ) Die mit dem VLÜV 2003 getroffenen Vereinbarungen lassen sich keiner anerkannten Fallgruppe zuordnen, die typischerweise die Voraussetzu n- gen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung erfüllt (vgl. dazu Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 173; Zimmer in Imme n- ga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, § 1 GWB Rn. 132; Bechtold/ Bosch, GWB, 8. Auflage, § 1 Rn. 44). Insbesondere beinhalten sie keine Ker n- beschränkung en , die nach Art. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Ver haltensweisen (Vertikal - GVO) zum Verlust der Freistellung führ en und die Annahme einer bezweckten Wet t- bewerbsbeschränkung nahelegen k ö nn en (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 33 - 13 - 2017 - KZR 59/16, WRP 2018, 199 Rn. 23 - Almased Vitalkost ; Krauß in La n- gen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 172 ) . cc) Ob auch außerhalb einschlägiger Fallgruppen bei Vorliegen besond e- rer Umstände eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung angenommen we r- den kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Solche Umstände, nach denen di e hier in Rede stehende Wettbewerbsbeschränkung ihrer Art nach als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gewertet werden könnte, liegen jedenfalls nicht vor. (1) Im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs kann zwischen e i- (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - KVR 5/05, BGHZ 166, 165 Rn. 23 f., 27 - DB Regio/üstra; OLG Düss eldorf, NZKart 2016, 528, juris Rn. 86), wobei sich der durch das Doppelbelegungsverbot geprägte Fahrgas t- ma rkt einem Verkehrsunternehmen regelmäßig erst erschließt, wenn es im gewesen ist (vgl. BGH, aaO Rn. 27; OLG Düsseldorf, aaO, juris Rn. 87, 93). Der Streitfall betrifft, wie das Be rufungsgericht richtig sieht, eine mögliche Beschränkung des Wettbewerbs im Aufgabenträgermarkt, der Fahrgastmarkt ist s- ls Subunternehmer der Beklagten, die ihrerseits die alleinige Genehmigungsinhaberin in dem b e- troffenen Landkreis ist. Des Weiteren geht es nicht um eine Vereinbarung zw i- schen Wettbewerbern im Hinblick auf eine Beauftragung durch die Beklagte, sondern um ei ne vertikale Vereinbarung, nämlich den Subunternehmervertrag selbst, der zwischen den Parteien geschlossen und mit der beanstandeten Ve r- längerungsklausel versehen wurde. (2) Zwar ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nicht nur bei Vereinbarungen un ter Wettbewerbern in Betracht zu ziehen , sondern auch bei 34 35 36 37 - 14 - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Marktstufen tätig sind (EuGH, Slg. 1966, 322, 387 - Consten und Grundig/Kommission; EuGH, Slg. 1998, I - 1983 Rn. 11 - Javico/Yves Saint Laur ent; EuGH, WuW/E EU - R 2696 Rn. 43 - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 21 - Maxima Latvija). Vertikale Absprachen sind ihrer Natur nach aber oft weniger schädlich als horizontale Vereinbarungen (EuGH, WuW/E EU - R 2696 Rn. 43 mwN - Allianz Hungária Biztosító; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Au f- lage, § 1 GWB Rn. 170). Betreffen sie wie hier einen der Bedarfsdeckung di e- nenden Austauschvertrag und kann sich eine damit zusammenhängende Wet t- bewerbsbeschränkung allenfalls aus einer überla ngen Vertragsbindung und ihren wettbewerblichen Auswirkungen ergeben, scheidet die Annahme eine r bezweckte n Wettbewerbsbeschränkung regelmäßig aus. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union etwa im Falle eines Bie r- lieferungsvertrags (EuGH, Slg. 199 1, I - 935 = WuW/E EWG/MUV 911 Rn. 13 Delimitis), eines Alleinbezugsvertrags für Kraftstoffe ( EuGH, WuW/E EU - R 381 Rn. 25 - Neste) und einer Exklusivitätsvereinbarung in einem Geschäft s- raummietvertrag über die Vermietung einer Gewerbefläche in einem Einkau f s- zentrum (EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 21 f. - Maxima Latvija) eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung verneint . Gemessen daran ist im Streitfall, in dem die Klägerin den Gesamtb edarf der Beklagten an durch Nachunternehmer zu erbringenden Verkehrsleistungen nu r zu einem geringen Teil deckt, die Anna h- me einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung, auf deren tatsächliche Au s- wirkungen es dann nicht mehr ankäme, zu verneinen . Der vom Berufungsg e- richt hervorgehobene Gesichtspunkt, dass der Beklagten durch die beanstand e- te Vertragsgestaltung nicht nur ein Wechsel des Vertragspartners , sondern auch jegliche Veränderung der Vertragskonditionen dauerhaft verwehrt werde , ist für die kartellrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. 38 - 15 - III. Die Entscheidung des Berufungs gerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . 1. Die im Streit stehende Verlängerungsklausel ist nicht , was das Ber u- fungsgericht offen gelassen hat, wegen einer Überschreitung beförderung s- rechtlicher Höchstfristen gemä ß § 134 BGB nichtig. Es fehlt bereits an einer Überschreitung derartiger Fristen. a) Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG in der ab dem 1 . Januar 2013 gelte n- den Fassung beträgt die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens z ehn Jahre. Ist die beantragte Verkehrsleistung G e- genstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 A b- satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der G e- nehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauf trages nicht übe r- schreiten (§ 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG). Nach § 16 Abs. 2 PBefG a.F. war die Geltungsdauer der Genehmigung auf acht Jahre begrenzt. Aus diesen Bestimmungen kann indes k eine zeitliche Beschränkung für Unteraufträge hergeleitet werden, die v ertraglich an den Fortbestand ein er r e- g e lungskonform befristet en Genehmigung des Auftraggebers gebunden sind. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um ein Eigenunternehmen der Genehm i- gungsbehörde und beruht die Genehmigung dementsprechend auf einer I n- house - Vergabe, gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn das Eigenunterne h- men die Verkehrsleistungen überwiegend selbst erbringt (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst . e VO 1370/2007 ) und der Unterauftrag zudem, wie hier, nur e i- nen geringen Teil der vom Auftrag geber nicht selbst zu erbringenden Verkehr s- leistungen abdeckt. b) Auch eine Überschreitung der nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 VO 1370/2007 (beihilferechtlich) zulässigen Laufzeit von Verkehrsleistungsübertragungsve r- 39 40 41 42 43 - 16 - trägen kann hier, entgegen der Auffassung d es Berufungsgericht s, nicht ang e- nommen werden. Gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der zum 3. Dezember 2009 in Kraft getret e- nen VO 1370/2007 sind öffentliche Dienstleistungsaufträge befristet und haben für Busverkehrsdienste eine Laufzeit von höchstens zehn Jahr en. Nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung kann die Laufzeit unter Berücksichtigung der Amortisat i- onsdauer von Wirtschaftsgütern unter bestimmten Umständen um höchstens 50% verlängert werden. (1) Es ist indes schon nicht erkennbar, ob der zwischen den Partei en g e- schlossene Verkehrsleistungsübertragungsvertrag , auf den insoweit abzustellen ist, die Voraussetzungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfüllt. Der Begriff Buchst. i VO 1370/2007 einen oder mehrere rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Ve r- waltung und Erbringung von öffentlichen Pe rsonenverkehrsdiensten zu betra u- en, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die hier in Rede stehenden Personenverkehrsdienste gemeinwirtschaftlichen Ve r- pflichtungen im Sin ne von Art. 2 Buchst. e VO 1370/2007 unterliegen, es sich also nicht um eigenwirtschaftlich zu erbringende Verkehrsleistungen ( vgl. § 8 Abs. 4 , § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG) handelt. Zudem wird ein öffentlicher Diens t- leistungsauftrag dadurch charakterisiert, d ass er von einer zuständigen Behö r- de im Sinne von Art. 2 Buchst. b VO 1370/2007 erteilt wird . Diese Vorausse t- zung erfüllt die beklagte GmbH nicht ohne weiteres, die zwar ein Eigenunte r- nehmen des Landkreises ist , aber keinen Verkehrsverbund (vgl. dazu VG Au gsburg, Urteil vom 24. März 2015 - Au 3 K 13.2063, juris Rn. 119 ; Linke, NZBau 2012, 338) verkörpert. 44 45 46 - 17 - (2) Jedenfalls gilt für den hier zu beurteilenden Verkehrsleistungsübe r- tragungsver trag nicht die in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung genannte Höchst frist, da er geschlossen wurde, be vor die Verordnung zum 3. Dezember 2009 in Kraft ge treten ist. Der Übergangsregelung in Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007 kann in Überei n- stimmung mit dem Berufungsgericht entnommen werden, dass die Verordnung auch für Altvertr äge gilt. Für solche Altverträge lässt die Übergangsregelung aber, gestaffelt nach dem Alter des Vertrags und dem ihm zugrunde liegenden Vergabeverfahren, von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 VO 1370/2007 abweichende Lau f- zeiten zu. Im Streitfall ist zu berücksichti gen, dass die Klägerin - wie die Revision s- erwiderung in anderem Zusammenhang selbst hervorhebt - bereits seit 1994 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin als N a ch unternehmerin tätig war. Schon der zum 1. November 1994 geschlossene Vertrag sah keine freie Künd i- gungsmöglichkeit der Beklagten vor und enthielt eine Verlängerungsklausel, die derjenigen in § 17 Nr. 17.1 VLÜV 2003 wortgleich entsprach und durch diese Regelung fortgeschrieben wurde. Stellt sich der Vertrag vom 18. September 2003 mithin als F ortsetzung des Nachunternehmervertrags aus dem Jahr 1994 dar, den die Beklagte ebenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen hätte kündigen können, so ist bei Anwendung von Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007 von einem bereits 1994 begründeten Vertragsverhältnis a uszugehen. Gemäß Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007 können öffentliche Dienstleistung s- aufträge, die vor dem 26. Juli 2000 nach einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren vergeben wurden, für ihre vorges e- hene Laufzeit, jedoch nich t länger als 30 Jahre, gültig bleiben. Im Streitfall wü r- de somit bei Anwendbarkeit der VO 1370/2007 die nach der Verordnung noch zulässige Laufzeit erst im Jahr 2024 enden. 47 48 49 50 - 18 - 2. Es liegt auch keine spürbar bewirkte Wettbewerbsbeschränkung vor, die zur Nic htigkeit der Verlängerungsklausel führen würde (§ 1 GWB, § 134 BGB). a) Der hier im Streit stehende Nachunternehmervertrag dient der D e- ckung des Bedarfs der Beklagten, die die ihr obliegenden Verkehrsleistungen nur teilweise selbst erbringen kann oder w ill und daher Nachunternehmer b e- auftragt, die nach den Vorgaben der Beklagten Beförderungsl eistungen in d e- ren Namen erbringen. Derartige Verträge, die ein Austauschverhältnis zum G e- genstand haben , sind als solche im Grundsatz kartellrechtlich unbedenklich (vgl. nur Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 278). Hieran ändert nichts, dass mit dem Abschluss eines solchen Vertrages der Au f- traggeber als Nachfrager der Leistungen entfällt und sein diesbezüglicher B e- darf dem Wettbewerb der Le istungsanbieter entzogen wird. Wegen dieser für einen Austauschvertrag typischen Folge kann noch keine Wettbewerbsb e- schränkung angenommen werden. Allein aus der langen Laufzeit eines solchen Vertrags kann sich etwas anderes ergeben. Die jedem Austausch vertrag immanente, vom Kartellrecht grundsätzlich hinzunehmende Wirkung, dass der Bedarf des Abnehmers für eine gewisse Zeit gedeckt und damit dem Wettbewerb entzogen wird, kann in eine Wettbewerbsbeschränkung umschlagen, wenn die einem Vertragsbeteili g- ten im Geschäftsverkehr mit Dritten auferlegten Beschränkungen über das mit dem Absatz der Waren oder gewerblichen Leistungen notwendig verbundene Maß hinausgehen und da durch der Markt für Wettbewerber verschlossen wird (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - KVR 67/07, BGHZ 180, 323 Rn. 35 mwN - Gaslieferverträge; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - KZR 54/08, WuW/E DE - R 2554 Rn. 15 - Subunternehmervertrag II). Im Strei t- fall ist damit die Frage angesprochen , ob durch die nicht ordentlich kündbare und auf eine unbefristete Fortdauer angelegte Vereinbarung der Parteien and e- 51 52 53 - 19 - ren Leistungsanbietern auf dem relevanten Markt in wesentlichem Umfang Nachfrage entzogen wird. Für die Einschätzung , ob langfristige Bezugsverträge eine Wettbewerb s- beschränkun g in Gestalt einer unzulässigen Marktabschottung herbeiführen können, ist grundsätzlich neben der Laufzeit der Verträge der Grad der B e- darfsdeckung zu berücksi chtigen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 KVR 67/07, BGHZ 180, 323 Rn. 37). Im Streitfall is t der durch den Vertrag g e- bundene Marktanteil ebenso wie der hiermit korrespondierende Grad der B e- darfsdeckung der Beklagten deutlich zu gering, um eine durch Marktabscho t- tung bewirkte spürbare Wettbewerbsbeschränkung annehmen zu können. b) In der vorl iegenden Sache ist, wie bereits ausgeführt, auf den Aufg a- benträgermarkt a bzustellen . In sachlicher Hinsicht ist, wie das Landgericht da r- gelegt hat, der öffentliche Personennahverkehr mit Bussen betroffen. I n räuml i- cher Hinsicht kann der relevante Markt, an knüpfend an die der Beklagten ertei l- te Genehmigung, auf das Gebiet des Landkreises Altmarkkreis Salzwedel b e- grenzt werden. Eine weitere Ausdehnung des Marktes muss hier nicht in B e- tracht gezogen werden, da eine unzulässige Marktabschottung dann erst recht zu verneinen wäre. Eine noch engere Begrenzung des Marktes auf den der Klägerin zugewiesenen Fahrplanbereich scheidet hingegen aus; dieser räuml i- che Bereich bildet lediglich die vertraglich vereinbarte Leistung der Klägerin ab. Allerdings sind Verkehrsleis tungen auszunehmen, die die Beklagte selbst e r- bringen muss und die damit für eine Vergabe a n Nachunternehmer von vornh e- rein nicht zur Verfügung stehen. Sollten die Voraussetzungen für die Anwe n- dung der VO 1370/2007 erfüllt sein, wäre die Beklagte verpflich tet, den übe r- wiegenden Teil der Verkehrsleistungen selbst z u erbringen (Art. 4 Abs. 7 Satz 2, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. e VO 1370/2007). In diesem Fall könnte nur knapp die Hälfte der Leistungen an Subunternehmer vergeben werden. 54 55 - 20 - Nach den im Berufun gsurteil wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts ha t die Klägerin an den im Landk reis erbrachten Verkehrsleistu n- gen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen lediglich einen Markta n- teil in ein er Größenordnung von 5% oder 7,2%. Wenn ein von de r Beklagten gemäß der VO 1370/2007 zwingend selbst zu erbringender Anteil abzusetzen ist, ist der Marktanteil der Klägerin mit ru nd 14,5% zu bemessen. Lediglich in Höhe des so ermittelten Marktanteils der Klägerin ist die Beklagte durch den beanstandeten V ertrag gebunden. c) Ein Marktanteil in dieser Höhe von unter 15% , der zugleich auf Seiten der Beklagten de m durch den Vertrag mit der Klägerin erzielten Grad der B e- darfsdeckung entspricht, reicht für die Annahme einer unzulässigen Mark t- abschottung nicht aus . So betrafen die der Entscheidung Gaslieferverträge z u- grundeliegenden Beanstandungen des Bundeskartellamts Lieferverträge mit einer Bedarfsabdeckung von 50% oder 80% (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - KVR 67/07, BGHZ 180, 323 Rn. 6, 36). La ngfrist ige Verträge, die wegen ein es geringen Anteils an der Bedarfsdeckung ausreichende Liefermengen für Wettbewerber belassen, sind hingegen unbedenklich (BGH, aaO Rn. 37). Für eine Bündelung gleichartiger Verträge mit der Folge, dass die einze l- nen Anteilswe rte zusammenzuzählen wären und in der Summe einen Anteil ergäben, der in Verbindung mit der Vertragslaufzeit für die Annahme einer u n- zulässigen Marktabschottung genügt , sind keine zureichenden Anhaltspunkte ersichtlich, auch wenn die Beklagte mit einem and eren Nachunternehmer eine ähnliche Vereinbarung getroffen haben sollte. auszugehen. Für einen zumindest teilweisen Erfolg des Widerklageantrags zu 1 ist der bis zum Schluss der mün dlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verstrichene Zeitraum ausschlaggebend , der sich ab dem Abschluss des Vo r- gängervertrages auf rund 21 Jahre beläuft. Sollte , wofür sich aus den Festste l- 56 57 58 59 - 21 - lungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte ergeben, ein e längere Ve r- tragsdauer wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, führt e dies jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Verlängerungsklausel von Beginn an ; v ielmehr wäre gegebene n- falls eine geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen . Anders als die Revisionserwid erung meint, ist eine geltungserhaltende Reduktion , die eine Gesamtnichtigkeit vermeidet, hier nicht schon deshalb u n- möglich, weil eine für sich genommen unbedenkliche Laufzeitvereinbarung g e- gerung ve r- bunden wurde. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin durch die im Streit stehende Verlängerungsklausel und den Ausschluss der ordentl i- chen Kündigung , solange die Beklagte als Eigenunternehmen des Landkreises weiterhin d ie Genehmigungen für die dortigen Linien und Schülerverkehre e r- h ält , eine gleichsam dauerhafte Nachunternehmerstellung für den hier betroff e- nen Fahrplanbereich verschafft worden sei. Unter diese r für Zweifel an der Wirksamkeit der Verlängerungsklausel grun dlegende n Annahme eröffnet sich indessen auch die Möglichkeit einer Begrenzung dieser Vertragslaufzeit, etwa bis zum Ablauf einer Folgekonzession oder auch bis zum Ablauf eines b e- stim m ten Zeitraums nach der Erteilung einer Folgekonzession. Denn b ei Wet t- bew erbsbeschränkungen, deren Unzulässigkeit aus der vereinbarten Dauer folgt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sie im Wege einer geltungserha l- tenden Reduktion auf das zeitlich zulässige Maß zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - KZR 39/ 02, WuW/E DE - R 1305, 1306, mwN; si e- he auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - KZR 54/08, WuW/E DE R 2554 Rn. 25 - Subunternehmervertrag II; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, WuW/E DE - R 3275 Rn. 53 - Jette Joop; Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58 /11, BGHZ 199, 1 Rn. 78 - VBL - Gegenwert I; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 347). Dies gilt insbesondere bei Altve r- 60 61 - 22 - trägen, die erst nachträglich in den Anwendungsbereich des Kartellverbots g e- raten (BGH, Urteil vom 10. Februar 2 004 - KZR 39/02, WuW/E DE - R 1305, 1306). Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, dass die Verlängerung s- klausel schon nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der 7. GWB - Novelle kartellrechtswidrig gewesen sei , und hierfür ist auch nichts ersichtlich . Da der VLÜV 2003 in § 18 Nr. 18.3 eine salvatorische Klausel enthält, kann im Übrigen angenommen werden, dass die Parteien die Laufzeitregelung auf das zulässige Maß beschränkt hätten , wenn sie die - unterstellte - Unwir k- samkeit einer zeitlich unbegrenz ten Bindung erkannt hätten (§ 139 BGB) . 3. Die Verlängerungsklausel ist auch nicht wegen einer Verletzung oder Umgehung von Ausschreibungspflichten nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob d ie Beklagte als marktbeherrschendes U n- ternehmen Norm adressatin v on § 19 Abs. 1 GWB ist und demgemäß dem B e- hinderungsverbot gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB (§ 20 Abs. 1 Alt. 1 GWB a . F . ) unterliegt . In diesem Fall könnte zwar d ie in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Verkehrsleistungsübertragungsvertrag enthalt ene Verläng e- rungsklausel nichtig sein (§ 134 BGB), wenn hierdurch andere Unternehmen, die mit der Klägerin im Wettbewerb um Nachunternehmeraufträge der Bekla g- ten stehen, unbillig behindert würden. Eine unbillige Behinderung liegt aber nicht vor. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass potentiellen Wettbewerbern der Klägerin die Teilnahme an einer an sich gebotenen Ausschreibung verwehrt wird. a) Der Senat hat eine unbillige Behinderung allerdings in Fällen ang e- nommen, in denen ein marktbeherrschendes U nternehmen eine für den nac h- gelagerten Markt wesentliche, nur begrenzt verfügbare Ressource ohne Au s- schreibung vergibt oder durch einen längerfristigen Vertrag für Wettbewerber sein es Vertragspartners blockiert (BGH, Urteil vom 8. April 2003 - KZR 39/99, 62 63 64 65 - 23 - G RUR 2003, 809 , 810 - Konkurrenzschutz für Schilderpräger). Diese Rech t- sprechung ist auf den Streitfall aber schon deshalb nicht zu übertragen, weil die Beklagte keine vergleichbare Schlüssel position einnimmt. Durch Abschluss des VLÜV 2003 hat sie der Kläge rin keine exklusiven Vorteile im Wettbewerb der konkurrierenden Verkehrsunternehmen verschafft, sondern ihren eigenen B e- darf an der Erbringung entsprechender Verkehrsleistungen gedeckt. b) Ob die Beklagte aus anderen Gründen als Eigenunternehmen des Lan dkreises bei der Vergabe von Nachunternehmeraufträgen zu einer Au s- schreibung verpflichtet ist, kann dahinstehen . aa) Eine Verletzung zwingender Vergabevorschriften vor Abschluss des VLÜV 2003 führt e jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit dieses Vertrages. D enn es fehlt, worauf die Revision hinweist, an der gemäß § 101b Abs. 2 GWB a.F. (§ 135 GWB n.F.) erforderlichen Feststellung des Verstoßes in einem fristg e- bundenen Nachprüfungsverfahren. bb) Eine nach Abschluss des VLÜV 2003 bzw. seines Vorgängervertr a- ges von 1994 begründete Pflicht zur Ausschreibung von Nachunternehmerau f- träge n führt e auch nicht zu einer zeitlichen Begrenzung des VLÜV mit der Fo l- ge, dass der Vertrag zum 9. Juli 2009 oder bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren geendet h ä t te . Für dem Vergaberecht unterliegende öffentliche Aufträge gibt es keine allgemein geltende Höchstdauer (vgl. Siegel, ZfBR 2006, 554 ff.). Wäre gleic h- wohl die Geltung einer den Gesamtumständen nach angemessenen Höchs t- dauer anzunehmen, betr üg e sie im Streitfall jedenfalls nicht weniger als 30 Ja h- re. Dies entspr äche der Übergangsregelung für öffentliche Dienstleistungsau f- träge gemäß Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007. Im Rahmen einer Gesamtabwägung wäre auch zu berücksichtigen, dass der Kreis als G enehmigungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 8b 66 67 68 69 70 - 24 - Abs. 1 PBefG bei Erteilung einer neuen Genehmigung die Übertragung von U n- teraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorgeben könnte . In diesem Fall käme wie auch bei einer nachträglich entst ehenden Ausschreibungspflicht für Nachunternehmeraufträge eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, die der Beklagten ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 17 Nr. 17.3 VLÜV 2003 gäbe . Diese Vertragsbestimmung sieht ein solches Künd i- gungsrecht zwar n ur vor, wenn für die vom Landkreis zu erteilende Genehm i- gung eine Ausschreibung notwendig wird. Sollten die Parteien eine mögliche r- weise neu entstehende Verpflichtung zur Ausschreibung von Nachunter ne h- mer aufträgen aber nicht bedacht haben, käme eine Auswei tung des Künd i- gungsgrundes auf diese Konstellation in Betracht. 4. Die Verlängerungsklausel ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt e i- ner wettbewerb srecht lich unzulässigen Diskriminierung nichtig (§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB, § 134 BGB). Bei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksicht i- gen, dass die Besserstellung der Klägerin gegenüber ihren Mitbewerbern nicht etwa auf Willkür beruht, sondern dem zuvor erworbenen Status der Klägerin Rechnung trägt. Der Abschluss des VLÜV 2003 diente zudem der Beilegung einer streitigen Auseinandersetzung, bei der die Klägerin geltend machte, dass komme. In Anbetracht des verhältnismäßig geringe n Marktanteil s der Klägerin werden die Belange ihrer Mitbewerber zudem nur in begrenztem Maße beei n- trächtigt. 5. Die Nichtigkeit der Verlängerungsklausel kann schließlich nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) angenommen werden. Der Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreihei t eröffnet grundsätzlich auch die Möglichkeit , rechtsgeschäftliche Verpflichtungen über e inen langen 71 72 73 74 - 25 - Zeitraum einzugehen; selbst eine zeitlich unbegrenzte Bindung verstößt nicht ohne weiteres gegen die guten Sitten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - KZR 43/95, WRP 1997, 1192 unter III. 3. - Solelieferung; Urteil vom 25. Mai 1993 X ZR 79/92, NJW - RR 1993, 1460 f.; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, WM 2005, 833, 835). Sittenwidrig ist eine langfristige Bindung s einen Vertragspartners führt, indem sie seine wirtschaftliche Bewegungs - und Entscheidungsfreiheit unzumutbar beschränkt. Für die Beurteilung maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls gepräg ten U m- stände. Danach ist die hier beanstandete Verlängerungsklausel nicht sittenwidrig. Die wirtschaftliche Bewegungs - und Entscheidungsfreiheit der Beklagten wird nicht im Übermaß eingeschränkt ; ferner sind die langfristig ausgerichteten I n- vestitionen der Klägerin zu berücksichtigen . Für die Sittenwidrigkeit einer unb e- grenzten Vertragsbindung könn t en allenfalls die im Personenbeförderungsrecht geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen sprechen , die weitgehend begren z- te Vertragslaufzeiten vorsehen. Selbst h ieraus könnte aber, auch im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007 getroffenen Übergangsregelung, keine Begrenzung des Verkehrsleistungs übertragungsvertrags auf unter 30 Jahre abgeleitet werden. I V . Das Berufungsurteil ist danach im Umfang der Anfechtung aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). De r S enat entscheidet insoweit in der S ache selbst , da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Widerklageantrag zu 1 ist abzuweisen, da der von den Parteien geschlossene Verkehrsleistungsübe r- tragungsvertrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht Bestand hatte. Dem Berufungsgericht ist allerdings durch Zurüc k- verweisung der Sache Gelegenheit zu geben, über den als Hilfsantrag beha n- delten und daher sachlich nicht besc hiedenen Widerklageantrag zu 3 zu befi n- 75 76 - 26 - den. Da der Vertrag Bestand hat, ist die vom Berufungsgericht angenommene Bedingung für eine Entscheidung über d ies en Antrag eingetreten. Limperg Meier - Beck Raum Sunder Deichfuß Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 03.04.2013 - 31 O 4/12 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.01.2016 - 2 U 41/15 Kart -
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