ECLI:DE:BGH:2019:290119UKZR4.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL KZR 4/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Teilnehmerdaten V TKG § 47 Abs. 4 § 47 TK G Abs. 4 ist auf Sachverhalte, die durch das Bereitstellen von Teilnehmerda- ten im Rahmen einer gesellschaftsvertraglichen Beitragsleistung gekennzeichnet sind, weder unmittelbar noch entsprechend oder nach seinem Rechtsgedanken an- wendbar. BGH, Urteil vom 2 9. Januar 2019 - KZR 4/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 9. Janua r 201 9 durch d i e Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlan- desgerichts Frankfurt am Main vom 6 . Dezember 201 6 in der Fas- sung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. März 2017 wird auf Kosten der Klägerin z urückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Aufteilung des Erlöses aus der Herausga- be von Telefonbüchern in den Jahren 2009 bis 2013 . Die Beklagte zu 2 (ehemals : DeTeMedien, Deutsche Telekom Medien GmbH) war bis zum 14. J uni 2017 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, der Deutschen Telekom AG (DTAG) , mit der ein Beherr- schungs - und Gewinnabführungsvertrag bestand. Die Klägerin ist einer von über 100 Fachverlagen in Deutschland, die jeweils in Koopera tion mit der Be- klagten zu 2 bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen (künftig zusammenfassend : Be- klagte zu 2) Teilnehmerverzeichnisse im Streitfall: " Das Telefonbuch " (TB) und " Das Örtliche " (ÖTB) für bestimmte regionale Bereiche herausgeben. Zu die- sem Zweck sc hloss die Beklagte zu 2 mit der Klägerin wie auch mit den ande- ren Partnerverlagen für jede Produktlinie einen die Zusammenarbeit regelnden 1 2 - 3 - Vertrag, in dem es unter § 1 Abs. 1 jeweils heißt: " Die Vertragspartner bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts " . In den durch diese weitgehend inhaltsgleichen Verträge begründete n Kooperationen (künftig: Herausgebergesellschaften ) hat die Beklagte zu 2 unter anderem die zur Aufnahme in die Verzeichnisse bestimmten Teilnehmerdaten ( Standardeintragsdaten ) bere itzustellen, die sie ihrerseits von einem konzern- verbundenen Unternehmen bis zum 31. März 2010 von der Beklagten zu 1 und später von deren Tochtergesellschaft Telekom Deutschland GmbH (TDG) erw irbt . De r Klägerin obliegt die Bearbeitung der Teilnehmerda ten, d i e vergü- tungspflichtige Aufnahme von Sondereinträgen und Werbeanzeigen sowie die Redaktion und Herstellung der Telefonbücher. Die Verteilung der Teilneh- merverzeichnisse fällt in den Aufgabenbereich der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2 und die Part nerverlage einschließlich der Klägerin sind über weitere Gesellschaften miteinander verbunden. Sie sind unter anderem Gesellschafter der für jede einzelne Produktlinie bestehenden Marketing - und Servicegesellschaften, die vor allem die bundesweite Gemeinsc haftswerbung betreiben, und so bezeichneter " Zeichen - GbR' s " . Deren Zweck besteht in dem Halten, Verwalten, Nutzen, Verteidigen und Weiterentwickeln der für die Teil- nehmerverzeichnisse genutzten Marken, insbesondere in der Überlassung der Schutzrechte zur u nentgeltlichen Nutzung durch die aus den jeweiligen Part- nerverlagen und der Beklagten zu 2 bestehenden Herausgebergesellschaften. Die Herausgebergesellschaften erzielen ihre Einnahmen aus kosten- pflichtigen Sondereinträgen und Werbeanzeigen . D ie Standarde intragungen sind hingegen kostenlos , und d ie erstellten Verzeichnisse werden unentgeltlich verteilt bzw. elektronisch zur Verfügung gestellt . Die erzielten Einnahmen, die zunächst dem jew eiligen Partnerverlag zufließen , werden innerhalb der Her- ausgebergese llschaften nach einem vertraglich vereinbarten Schlüssel aufge- 3 4 5 - 4 - teilt. So s a h der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 im Dezember 2001 geschlossene V ertrag " Das Telefonbuch " in § 9 Abs. 2 vor, dass die Be- klagte zu 2 vom gesamten Netto - Auftragswert a b 1. Januar 2001 18,5 % und ab 1. Januar 2004 20,5 % erhält; der Restbetrag verbli e b der Klägerin. In der Her- ausgebergesellschaft " Das Örtliche " belief sich der vereinbarte Anteil der Be- klagten zu 2 auf 28,5 bis 30,5 %. In § 9 Abs. 4 der Kooperations ver träge verpflichteten sich die Vertrags- partner , bei einer Veränderung wesentlicher Umstände ( TB) bzw. bei einer Ver- änderung der von der Beklagten zu 2 aufzuwendenden Datenbeschaffungskos- ten ( ÖTB ) und einer hierdurch eingetretenen Änderung der Wettbewerbs - u nd Marktverhältnisse entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls auch Vertragsänderungen vorzunehmen, um die Wettbewerbssituation der Herausgebergesellschaft zu stärken. Im weiteren Verlauf sanken die Datenbeschaffungskosten. Das von allen Ab nehmern der Teilnehmerdaten an die Beklagte zu 1 zu entrichtende ( regulier- te ) Entgelt gemäß §§ 30 ff., 47 Abs. 4 TKG (Gesamtkosten des Datenbezugs) betrug jeweils auf der Grundlage gegenüber dem Bundeskartellamt übernom- mener Verpflichtungen ab 1999 run 49 Mi- o. jährlich . Mit Beschluss vom 17. August 2005 senkte die inzwischen zustän- dige Bundesnetzagentur (BNetzA) die Gesamtkosten des Datenbezugs auf höchstens jährlich . Nach der Aufhebung dieses Bescheids durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2008 (NVwZ - RR 2008, 832) setzte die Bundesnetzagentur das Kostenvolumen für die Überlassung von Teilnehmerdaten mit Beschluss vom 20. September 2010 in der Produktvarian- te " Daten Transfer Comfort " , die dem von der Beklagten zu 2 kooperation sin- tern zur Verfügung zu stellen den Datenumfang entsprach, auf höchstens fest. 6 7 - 5 - Bereits im Jahr 2006 vor Aufhebung des damals bereits angefochtenen Bescheid es der Bundesnetzagentur vom 17. August 2005 verhandelten die Partnerverlage und die Beklagte zu 2 über eine Änderung der Erlösverteilung. Wegen der Ent scheidung der Bundesnetzagentur und der da nach zu erwarten- den Reduzierung der Gestehungskosten außenstehende r , keiner Herausgeber- gesellschaft mit der Beklagten zu 2 angehörende r Telefonbuchverlage (alterna- tive r Telefonbuchverlage) rechneten die Beteiligten mit eine r V erschärf ung des Wettbewerb s , was insbesondere die Partnerverlage belasten könne . Über mög- liche Anpassungsansprüche der Partnerverlage nach § 9 Abs. 4 der Kooperati- ons v erträge bestand Uneinigkeit. Am 13. Dezember 2006 schloss die Klägerin eb enso wie die anderen Partnerverlage mit der Beklagten zu 2 im wesentlichen gleichlautende Verein- barungen zur Ergänzung der Kooperationsverträge , in denen eine dauerhafte Absenkung der Erlösanteile der Beklagten zu 2 um 4,6 Prozentpunkte verein- bart wurde. In den Vereinbarungen wird unter § 1 Nr . 1 die oben dargestellte Entwicklung der Datenbeschaffungskosten referiert . Anschließend heißt es dort: " scheidung der BNetzA vom 17.08.2005 eine erheb liche Veränderung der Marktverhältnisse in der Zukunft eintreten wird; aus Sicht der Verla- ge sind nachteilige Veränderungen u.a. durch niedrigere Gestehungs- kosten bei Wettbewerbern bereits seit vielen Jahren eingetreten; die DeTeMedien beurteilt dies ander s. Die DTAG hat die Entscheidung der BNetzA vom 17.08.2005 in einem " In § 2 der Vereinbarung en ist u.a. bestimmt: " 1. Die im Zusammenhang mit dem in § 1 Ziffer 1 genannten Sachver- halt aufgetretene offene Fragestellung zwischen DeTeMedien und dem Verlag soll mit dieser Vereinbarung im Interesse der GbR - Gesellschafter gelöst werden. Damit soll erreicht werden , dass die feste, dauerhafte 8 9 10 - 6 - und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen DeTeMedien und dem Ver- lag in der Vergangenheit auch gegenwärtig und zukünftig dauerhaft zum Wohle aller erfolgreich fortgesetzt wird. 2. Dementsprechend vereinbaren DeTeMedien und der Verlag in Er- gänzung zu sämtlichen best ehenden Gesellschaftsverträgen eine dau- e 3. Der Verlag verzichtet hiermit dauerhaft auf die Geltendmachung von jedweden Ansprüchen i m Zusammenhang mit § 1 Ziffer 1 dieser Vereinbarung, für die Vergangenheit, Gegenwart wie auch fü r die Zu- kunft . I nsbesondere wird verzichtet auf alle vertraglichen und/oder ge- setzlichen An sprüche , die dem Verlag gegen DeTeMedien/DTAG unmit- telbar und/ oder mittelbar zustehen könnten, mögen sie heißen wie sie wollen, seien sie bekannt oder unbekannt im Zusammenhang mit der Absenkung der Datenkosten im Jahr 1999, zum 01.01.2003 und seit dem 17.08.2005 (vgl. § 1 Ziffer 1). Mit diesem Verzicht sind sämtliche denkbaren Ansp rüche des Verlages in diesem Zu sammenhang dauerhaft für die Vergangenheit, Gegenwart u nd Zukunft abgegolten und erledigt. Diese umfassende Verzichts- erk l ärung für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird von dem Ver- lag auch - im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter - für alle derartigen Ansprüche im Zusammenhang mit der Absenk ung der Daten- kosten in 1999, zum 01.01.2003 und seit dem 17.08.2005 gegenüber der DTAG erklärt. Der in den vorangehenden Bestimmungen dieses § 2 Ziffer 3 angespro- chene Verzicht gilt - soweit er auch für die Vergangenheit erklärt wurde - nicht im Falle, dass DeTeMedien bis zum 31.12.2016 an einen oder mehrere Al li anzverlage oder an sonstige Dritte , die nicht mit der DTAG verbundene Unternehmen i. S. des AktG sind, verkauft wird. " Etwa 75 % der Fachverlage schlossen ohne Beteiligung der Klägerin m it den Beklagten Ende 2015 eine Rahmenvereinbarung , in der ihnen eine Op- tion zum Kauf der Beklagten zu 2 mit Stichtag 1. Januar 2017 eingeräumt wur- de , die nach Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 ausgeübt werden konnte. 11 - 7 - D ie Beklagte zu 1 hat mit Wirk ung zum 14. Juni 2017 ihre Anteile an der Be- klagten zu 2 auf die beteiligten Partnerverlage übertragen . - 8 - Die Klägerin hält den i n Nummer 3 der Vereinbarung vo m 13. Dezember 2006 geregelten Anspruchsverzicht für unwirksam und die Beklagte zu 2 für verpfli chtet, ihr die Teilnehmerdaten zu den Bedingungen des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20. September 2010 zur Verfügung zu stellen. Sie be- ansprucht die teilweise Rückzahlung der in den Jahren 2009 bis 2013 an die Beklagte zu 2 entrichteten Erlösanteil e und nimmt die Beklagte zu 1 als Ge- samtschuldnerin mit in Anspruch . Im Wege der Zwischenfestste l lungsklage be- gehrt die Klägerin die Feststellung, dass die in § 9 Abs. 2 der G esellschaftsver- tr ä ge vereinbarte Erlös beteiligung nichtig ist, soweit die darin e nthaltene Vergü- tung für die Überlassung von Teilnehmerdaten der Beklagten zu 1 das nach § 47 Abs. 4 TKG i.V.m. § 38 TKG zulässige Maß übersteigt, und weitergehend die Feststellung, dass § 9 der Gesellschaftsverträge wegen Verstoßes gegen § 1 GWB nichtig is t. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht (OLG Fr ankfurt am Main , Urteil vom 6. Dezem- ber 2016 11 U 38/15 (Kart), juris) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stünden die geltend gemachten Rückzahlungs - und (kartell- rechtlichen) Schadensersatzansprüche schon deshalb nicht zu, weil sie in § 2 Nr . 3 der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006, die als Vergleich i m S inne von 12 13 14 15 16 - 9 - § 779 BGB anzusehen sei, wirksam auf alle etwaigen Ansprüche aus dem die Klagegrundlage bildend en Sachverhalt verzichtet habe. Der Verzicht sei hinsic htlich der im Streit stehenden Ansprüche aus den Jahren 2009 bis 2013 nicht durch einen bis zum 31. Dezember 2016 stattfin- denden Verkauf der B eklagten zu 2 auflösend bedingt gewesen, so dass es nicht darauf ankomme, ob die Beklagten den Bedingung seintritt durch die Aus- gestaltung der Ende 2015 geschlossenen Rahmenv ereinbarung treuwidrig ver- hindert hätten. Die in § 2 Nr . 3 Abs. 3 verwendete Formulierung " für die Ver- gangenheit " erfasse nämlich ebenso wie der Begriff " Vergangenheit " in § 2 Nr . 3 Abs. 1 nur den bis zum Abschluss der Vereinbarung vo m 13. Dezember 2006 abgelaufenen Zeitraum. Der Verzicht sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 4 TKG nichtig, wobei offenbleiben könne, ob die Beklagte zu 2 aufgrund ihrer Unter- nehmensverbundenheit mit der Be klagten zu 1 Normadressat des § 47 TKG sei. Zwar sei ein Vergleich, mit dem für die Zukunft auf die Einhaltung eines gesetzlichen Verbotes verzichtet werden solle, regelmäßig unwirksam. Die Klä- gerin habe sich aber in der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 nicht ver- pflichtet, für die Überlassung von Teilnehmerdaten ein gegen § 47 TKG versto- ßendes Entgelt zu bezahlen. E ine " Überlassung von Teilnehmerdaten gegen Entgelt " i.S.d. § 47 Abs. 4 TKG liege nicht vor. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 beste he k ein reines Austauschverhältnis, sondern ( jeweils ) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In der hier vorliegenden Konstellation greife der Normzweck des § 47 TKG nicht ein , da sich d ie beanstandete Regelung der Erlösverteilung nicht nachteilig auf den Wettbewerb auswirke . Im Gegenteil würde die historisch begründete überragende Marktmacht der Herausgeberge- sellschaften zu Lasten alternativer Anbieter sogar weiter gestärkt, w enn die Klägerin einen geringeren Erlösanteil an die Beklagte zu 2 abführen müsst e und deshalb in der Lage wäre, von ihren Anzeigenkunden niedrigere Preise zu ver- 17 18 - 10 - langen. Aus Art. 25 der Universaldiensterichtlinie und Art. 5 der Wettbewerbs- richtlinie ergebe sich nichts anderes. Die Verzichtsvereinbarung sei auch nicht deshalb nach § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB unwirksam, weil hierdurch mit der Erlösverteilungsklausel der Ge- sellschaftsverträge eine kartellrechtswidrige Regelung perpetuiert würde. Die Erlösverteilungsklausel als solche sei kartellrechtlich neutral, weil sie lediglich das Ver hältnis der Parteien betreffe und keine Außenwirkung entfalte. Unwirk- sam wäre d ie K lausel nur dann, wenn der jeweilige zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehende Gesellschaftsvertrag insgesamt unwirksam wä- re. Hierfür reiche es indes nicht aus, dass möglicherweise einzelne Klauseln als wettbewerbswidrig zu qualifizieren seien; im Hinblick auf die in den Gesell- schaftsverträgen enthaltene salvatorische Klausel liege die Beweislast für eine aus der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen folgende Nich tigkeit des gan- zen Vertrages bei der Klä gerin. Da s " Grundmodell " der Kooperation sei kartellrechtlich nicht zu bean- standen. Die Vertragsparteien seien selbst keine Wettbewerber , und die inter- nen Vereinbarungen hätten keine Auswirkungen auf den Markt. We ttbewerbli- che Relevanz hätten die Verträge lediglich insoweit, als durch sie über die Be- klagte zu 2 das Verhalten der Verlage auf dem Markt koordiniert werde und ein zwischen ihnen potentiell bestehender Wettbewerb so minimiert werden könnte. Auch dies füh re jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Verträge. Die vorgegebene Gebietsaufteilung, wonach jede Kooperation die Teilnehmerverzeichnisse nur für einen festgelegten Bezirk herausgibt , sei unbedenklich, weil sie sich schon aus der Natur der Sache ergebe und im Übrigen die Herausgabe mehrerer Ver- zeichnisse unter derselben Marke für denselben Bezirk zu einer Marktverwir- rung führen würde. Ferner habe die Klägerin dem Vortrag der Beklagten nicht substantiiert widersprochen, dass sowohl im Print - als auch im Onlineb ereich jeder Verlag im gesamten Bundesgebiet Anzeigenkunden werben dürfe. Die in 19 20 - 11 - den Verträgen vorgesehene Festlegung gemeinsamer Produktkonzepte und grundsätzlicher Vermarktungsstrategien gehe nicht erkennbar über das hinaus, was zur Förderung des Gesells chaftszwecks und zum Schutz der Marken er- forderlich sei. Die der Beklagten zu 2 vertraglich eingeräumten Informations - und Kontrollrechte seien a llein schon d urch das gesellschaftsvertraglich be- gründete Anrecht der Beklagten zu 2 auf eine Erlösbeteiligung ge rechtfertig t. So fern die tatsächliche Anwendung vertraglicher Klauseln - etwa in Form eines übermäßigen Informationsaustausches oder gar der ( bestrittenen ) Vorgabe von Preisen im Verhältnis zu allen beteiligten Fachverlagen - eine Beschränkung des Wettbe werbs bewirken sollte , sei eine solche Handhabung zwar gesetzes- widrig, führe aber nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, da dieser auch ohne kartellrechtswidrige Praktiken durchführbar sei . Die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 verstoße auch n icht gegen §§ 19, 20 GWB in der hier anwendbaren Fassung der 7. GWB - Novelle. Die Beklagte zu 2 sei auf dem relevanten Markt nicht marktbeherr- schend. Auf dem Angebotsmarkt für die Bereitstellung von Telefonie - Teilnehmerdaten zum Zweck der Auskunftsertei lung und/oder der Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen sei die Klägerin nicht auf der Marktgegenseite tätig, da sie die Teilnehmerdaten spezifisch zur Herausgabe eines Telefonver- zeichnisses unter den Marken " Das Örtliche " bzw . " Das Telefonbuch " verwen- de n wolle. Auf einem Markt für die Bereitstellung von Telefonie - T eilnehmerdaten zum Zwecke der Herausgabe von Verzeichnissen unter den genannten Marken stehe der nachfragenden Klägerin nicht die Beklagte zu 2 als Anbieterin gegenüber, sondern die Beklagte zu 2 zusammen mit den Zei- chen - GbR' s, an der neben der Beklagten zu 2 auch die Fachverlage, darunter die Klägerin selbst, beteiligt seien. Denn nur in Abstimmung mit den Zeichen - GbR' s bestehe die Berechtig ung, die Marken tatsächlich zu verwenden. Die von der Klägerin empfundene " Marktmacht " der Beklagten zu 2 ergebe sich daher 21 22 - 12 - erst aus einem Konglomerat gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen, an denen die Klägerin selbst beteiligt sei. Zwar spreche viel für eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klä- ge rin von der Beklagten zu 2 (§ 20 Abs. 2 GWB aF), die Klägerin werde von der Beklagten zu 2 aber nicht unbillig behindert oder diskriminiert (§ 20 Abs. 1 GWB aF). Sie werde nicht anders behandelt als die anderen Partnerverlage. Mit an- deren Herausgebern von Teilnehmerverzeichnissen könne die Klägerin nicht verglichen werden, da sie die Teilnehmerdaten nicht zur Erstellung irgendeines von ihr frei verantworteten Verzeichnisses begehre, sondern für spezifische Verzeichnisse unter Nutzung der jahrzehntelang eing eführten Marken. Auch nach § 307 BGB sei der erklärte Verzicht nicht unwirksam, selbst wenn es sich bei der entsprechenden Regelung um Allgemeine Geschäftsbe- dingungen handel n sollt e, die die Beklagte zu 2 gestellt habe. Denn die Best- immungen der im Dez ember 2006 geschlossenen Vereinbarung unterlägen schon deshalb nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, weil es sich um Re- gelungen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts handele (§ 310 Abs. 4 BGB). Für den Verzicht gegenüber der Beklagten zu 1 gelte im E rgebnis nichts ande- res, da auch dieser Verzicht seine Grundlage in dem Gesellschaftsvertrag mit der Beklagten zu 2 habe. Zudem sei die Verzichtserklärung schon deshalb ei- ner Inhaltsk ontrolle entzogen, weil es sich bei ihr um eine Hauptleistungspflicht der Vereinbarung von 2006 handele. Ferner ergebe sich aus der Vereinbarung keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin ; die Verzichtserklärung sei auch nicht intransparent. 23 24 - 13 - Schließlich sei d ie Verzichtsvereinbarung auch nicht nach § 138 Abs. 1 , 2 BGB n ichtig. Da ein Vergleich vorliege, komme es auf ein etwaiges Missver- hältnis im jeweiligen Nachgeben der Parteien an . Danach sei bereits das objek- tive Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses fraglich. Dass nach den ver- traglichen Anpassungsklauseln in § 9 Abs. 4 der Verträge Ansprüche der Kläge- rin bestanden hätten oder auch nur ernsthaft in Betracht gekommen wären , die wesentlich höher gewesen seien als die von den Beklagten zugestandene Än- derung der Erlösverteilung, könne nicht festgestellt werden. Zwa r möge der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ein Anpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugestan- den habe n . Es sei indes zweifelhaft , ob hieraus folgende Anpassungsansprü- che tatsächlich in einer s olchen Höhe bestanden hätten, dass im Verhältnis zu der vereinbarten Änderung der Erlösverteilung ein auffälliges Missverhältnis anzunehmen sei. Einer genauen Bewertung der jeweiligen Beiträge stehe ent- gegen, dass die Beteiligten den wirtschaftlichen Erfol g der Herausgebergesell- schaften nicht nur durch fest definierte Beiträge gefördert hätten , sondern auch über die Zeichen - GbR' s und die Marketing - und Servicegesellschaften . Jeden- falls seien die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht fest- ste llbar. Die Zwischenfeststellungsklagen seien zwar zulässig, aus den dargeleg- ten Gründen aber unbegründet. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 1. Der am 13. Dezember 2006 vereinbarte Anspruchsverzicht ist wirksam und erfas st die im Streit stehenden Ansprüche. a) Ein wirksamer Verzicht auf zukünftige Ansprüche im Rahmen eines Vergleichs ist, wie die Revision nicht in Zweifel zieht, grundsätzlich möglich . Ob insoweit der Erlass einer künftigen Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 28. No- 25 26 27 28 29 - 14 - vember 1963 II ZR 41/62, BGHZ 40, 326, 330 f.) oder die schuldrechtliche Un- terbindung der Entstehung entsprechender Forderungen (vgl. Staudin- ger/Rieble , 2017 , BGB , § 397 Rn. 114 ) anzunehmen ist, muss hier nicht ent- schieden werden . b) Der ver einbarte Anspruchsverzicht ist nicht schon deshalb unwirksam, weil damit in unzulässige r Weise auf die zukünftige Beachtung gesetzlicher Verbote verzichtet w ü rde , die auf allgemeinem Kartellrecht oder § 47 TKG be- ruhen . Hierbei muss nicht genauer bestimmt w erden, welche Anforderungen an einen wirksamen Vergleich über zukünftiges kartellrechtsrelevantes Verhalten zu stellen sind (zur kartellrechtlichen Beurteilung von Abgrenzungsvereinbarun- gen vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Mai 1975 KZR 9/74, BGHZ 65, 147, 1 51 f. Thermalquelle; Urteil vom 7. Dezember 2010 KZR 71/08, WRP 2011, 768 Rn. 19 ff. Jette Joop; Urteil vom 15. Dezember 2015 KZR 92/13, WRP 2016, 1271 Rn. 23 Pelican/Pelikan) . Denn es liegt schon im Ausgangspunkt keine Kartellrechtswidrigkeit vo r. D ie Annahme des Berufungsgerichts, dass die in § 9 Abs. 2 der Kooperations verträge enthaltene n und durch die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 modifizierte n Erlösverteilungsregelung en weder gegen § 47 Abs. 4 TKG verst ie ße n noch aus kartellrechtlichen G ründen für sich genommen oder infolge einer Gesamtnichtigkeit der Kooperations verträge unwirksam sei- en , ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. aa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei den Ausgangsvereinbarungen um Gesellschaftsverträge gemäß § 705 BGB handelt . In den Verträgen ist nicht nur ausdrücklich bestimmt, dass die Ver- tragspartner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. D ie Verträge legen auch inhaltlich die erforderlichen Merkmale einer Gesellschaft bü rgerlichen Rechts fest . Insbesondere beinhalten s ie die Festlegung eines gemeinsamen Zwecks, der in dem gemeinschaftlichen Herausgeben und Verlegen der jeweili- gen Teilnehmerverzeichnisse besteht, sowie die Verpflichtung der Vertrags- 30 31 - 15 - partner, zur Verwirklich ung des Gesellschaftszwecks beizutragen, wobei die beiderseitigen Verpflichtungen und Entscheidungsbefugnisse durch weitere Regelungen näher ausgestaltet werden. Zudem sind die Erlöse gemäß § 9 der Verträge aufzuteilen. Die demgegenüber auf die umsatzsteue rliche Behandlung gestützte Ansicht der Revision, es liege eine bloße Lieferbeziehung bzw. ein bloßer Leistungsaustausch vor, ist abzulehnen. Die steuerliche Einordnung soll- te der nach dem Zivilrecht bestehenden Vertragslage Rechnung tragen, ist für die zi vilrechtliche Einschätzung aber nicht entscheidend. Der von der Revision angeführte Grundsatz, dass eine (nur) zur Erzielung einer bestimmten steuerli- chen Wirkung getroffene Vereinbarung von den Parteien regelmäßig auch ernstlich gewollt ist , führt zu kein er anderen Beurteilung, da der Inhalt der abge- schlossenen Verträge gerade die G ründung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts belegt. Zwar sind die Vertragspartner den Vorgaben der Finanzverwal- tung des Landes Nordrhein - Westfalen insofern gefolgt, als sie i n § 10 der Ge- sellschaftsverträge (künftig: GV) die Inrechnungstellung der Ansprüche auf Er- lösbeteiligung geregelt und derartige Rechnungen in der Folgezeit erteilt haben. Rechnungsempfänger ist gemäß § 10 G V indessen nicht der jeweils andere Gesellschafter , sondern die Gesellschaft, deren rechtliche Existenz damit vo- rausgesetzt wird. Im Übrigen begründet § 10 GV keinen eigenständigen An- spruch, sondern trifft lediglich eine R egel ung zu r verfahrenstechnischen Umset- zung der in § 9 Abs. 2 GV normierten Erlösver teilung . Die Höhe der Erlösanteile wird in § 9 Abs. 2 GV festgelegt. bb ) Weder sind die Erlösverteilungsregelungen für sich genommen noch d ie Gesellschaftsverträge insgesamt wegen eines Verstoßes gegen § 1 GWB nichtig (§ 134 BGB). (1 ) Die Revision ma cht geltend, dass kartellrechtlich unzulässige Stern- vertr ä g e ( " Hub and Spoke " ) vorl ä ge n . Durch ein Bündel koordinierter Vertikal- verträge mit der Beklagten zu 2 komme es im Horizontalverhältnis der Partner- 32 33 - 16 - verlage untereinander zu einer Wettbewerbsbeschränku ng. Eine Gesamtschau der Regelungen in den Gesellschaftsverträgen ergebe, jedenfalls unter Berück- sichtigung des tatsächlichen Verhaltens, dass eine Wettbewerbsbeeinträchti- gung im Horizontalverhältnis bezweckt werde . Im Ergebnis sei deshalb die Nichtigkeit der Gesellschaftsverträge insgesamt oder jedenfalls der Erlösvertei- lungsregelungen anzunehmen. Dem kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beige- treten werden. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass erforderliche Feststellun- gen verf ahrenswidrig unterblieben sind. (2) Richtig ist im Ausgangspunkt, dass eine Vertragskonstellation wie die vorliegende zu einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung führen kann. Für die Prüfung maßgebend ist hierbei die Rechtslage nach der 7. GWB - Novelle (2005), auf die auch das Berufungsgericht abgestellt hat. Denn auch wenn sich die Wirksamkeit eines Vertrages im Allgemeinen nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht richtet, erfasst eine Neufassung des Kar- tellverbots grundsätzlich auc h bereits wirksam begründete Dauerschuldverhält- nisse in der Weise, dass sie, soweit sie gegen die Neuregelung verstoßen, ex nunc unwirksam werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 KZR 4/16, NZKart 2018, 372 Rn. 28 mwN - Busverkehr im Altmarkkreis). Sogenannte Sternverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass durch ei- ne Mehrzahl vertikaler Vereinbarungen mit einem Vertragspartner eine horizon- tal wirkende Abstimmung zwischen (potentiellen) Wettbewerbern bewirkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1975 KVR 2/74, BGHZ 65, 30, 34 f. - Ze- mentverkaufsstelle Niedersachsen; Urteil vom 12. November 2002 KZR 11/01, BGHZ 152, 347 , 351 Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge; Urteil vom 11. Mai 2004 KZR 37/02, WRP 2004, 1053 , 1055 Nachbauvergütung ; Kr auß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 82 f.). Ob eine solche 34 35 36 - 17 - Abstimmung gegen § 1 GWB verstößt, hängt davon ab, ob im Einzelfall ein e Wettbewerbsbeschränkung bezw eckt oder spürbar bewirkt wird. - 18 - Das Berufungsgericht hat angenommen, dass durch die Gesellschafts- verträge über die Beklagte zu 2 als gemeinsamem Vertragspartner das Verhal- ten der Verlage auf dem Markt koordiniert werde. Es hat eine daraus folgende Wettbewerbsbeschränkung, die zur Unwirksamkeit der Erlösverteilungsrege- lungen oder de r Ges ellschaftsverträge insgesamt führen könnte, in Betracht gezogen, sie aber im Ergebnis verneint. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. (3) Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Erlösverteilung, gegen die sich die Angriffe der Klägerin in erster Linie richten, da sie bei Annahme ih- rer Wirksamkeit die rechtliche Grundlage für die im Streit stehenden Zahlungen an die Beklagte zu 2 bildeten, führen nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung nach § 1 GWB. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Erlösverteilung unter den nicht miteinander in Wettbewerb stehenden Gesellschaftern, hier der Klägerin und der Beklagten zu 2, lediglich das Verhältnis zwischen diesen be- trifft und als solche keine Außenwirkung entfaltet. Der Einwand der Revision, Auswirkungen auf den Markt seien spätestens dann gegeben , wenn die Part- nerverlage aufgrund der Entgeltausgestaltung faktisch dazu gezwungen seien, ein überhöhtes Entgelt an ihre Kunden auf dem nachgelagerten Markt für Wer- beanzeigen i n Teilnehmerverzeichnissen weiterzugeben, und durch die stern- mäßig abgeschlossene Erlösklausel werde das Preisniveau künstlich und flä- chendeckend über dem Marktniveau gehalten, ist unberechtigt. Kartellrechtlich erheblich könnten die Erlös verteilungsreg elungen unter diesem Gesichtspunkt nur sein, wenn zwischen den Verlagen, deren Verhalten nach der Annahme des Berufungsgerichts von der Beklagten zu 2 koordiniert wird, ein zumindest potentieller Wettbewerb bestünde. Hiervon kann aber nicht ausgegangen wer den. Ein relevanter Wettbewerb unter Nutzung der gemein- 37 38 39 40 - 19 - sam geschaffenen Marken scheidet der Sache nach aus. Zur ernsthaften Mög- lichkeit eines von der Markennutzung unabhängigen, aber gleichwohl der Steu- erung der Beklagten zu 2 unterliegenden Wettbewerbs si nd keine Feststellun- gen getroffen. Jedenfalls kann sich die Revision für die von ihr angenommene Preiser- höhungswirkung nicht auf die getroffenen Feststellungen stützen, wie die Revi- sionserwiderung zutreffend anmerkt . Das Berufungsgericht, das die von de r Klägerin postulierte strenge Anbind ung einer angemessen begrenzten Erlösbe- teiligung der Beklagten zu 2 an die von dieser aufzuwendenden Datenbeschaf- fungskosten im Hinblick auf die überragende Bedeutung der auch der Klägerin zugute kommenden Markenbenutzu ng ablehnt, hat weder eine die Klägerin un- angemessen benachteiligende Erlösverteilungsregelung festgestellt, noch eine daraus in einem weiteren Schritt folgende Überhöhung der Anzeigenpreise , der zudem wettbewerbsbeschränkende Wirkungen beizumessen wären . Dass das Berufungsgericht hierbei erhebliches Vorbringen der Klägerin verfahrenswidrig übergangen habe, zeigt die Revision nicht auf (§ 564 Satz 1 ZPO). Entsprechend verhält es sich mit dem Vorbringen der Revision, die Er- lös verteilungs klausel mache es u nmöglich, Anzeigen in den Teilnehmerver- zeichnissen der Herausgebergesellschaft mit Drittprodukten gemeinsam zu ver- treiben. Auch insoweit kann die Revision weder an tatrichterliche Feststellungen anknüpfen, noch erhebt sie durchgreifende Verfahrensrügen. (4) E ine Gesamtnichtigkeit der Gesellschaftsverträge, durch die zugleich die Erlösverteilungsregelungen wegfielen, hat das Berufungsgericht eben falls rechtsfehlerfrei verneint. (a) Die gesellschaftsvertraglichen Informationsrechte und Steuerungsbe- fugn isse der Beklagten zu 2 führen schon deshalb nicht zur Annahme eines Kartellverstoßes, weil sich die Partnerverlage auf dem betroffenen Geschäfts- 41 42 4 3 44 - 20 - feld , wie bereits ausgeführt, nicht als potentielle Wettbewerber gegenüberste- hen . Hiervon abgesehen lassen aber auch die Ausführungen des Berufungsge- richts keinen Rechtsfehler erkennen. ( a a ) Soweit die Revision darauf abhebt , dass nach § 2 Abs. 4 bzw. Abs. 5 G V sämtliche mit dem Verkauf eines Produkts verbundenen geschäftli- chen Gesichtspunkte einschließlich des Preises gemeinsam festgelegt w ü rden , ent spricht dies nicht den getroffenen Feststellungen. Die genannten Vertrags- bestimmungen betreffen die Bearbeitung der Telefonbücher, deren Verteilung kostenlos erfolgt. In § 6 Abs. 3 G V ist geregelt, dass die Preise fü r Anzeigen und kostenpflichtige Einträge vom Fachverlag festgelegt werden. Der Beklagten zu 2 wird dort zwar das Recht eingeräumt, " in begründeten Ausnahmefällen " Änderungen der ihr vorzulegenden Preislisten zu verlangen. Dass die Umset- zung dieser Regelung zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen könn- te, ist indes nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat den Verträgen keine zentrale Preisvorgabe durch die Beklagte zu 2 entnommen und sie lediglich als eine von der Klägerin behauptete, von den Beklagten aber bestrittene tatsächliche Handhabung in Betracht gezogen, die jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Ver- trags führe, da dieser auch ohne kartellrechtswidrige Praktiken durchführbar sei. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. De r Hinweis der Revision auf eine ungeachtet der salvatorischen Klausel (§ 17 GV) auf der Grundlage der unstreitigen und festgestellten Tatsachen vorzunehmende Prüfung nach § 139 BGB greift nicht, soweit nicht Regelungen des abgeschlossenen Vertrag e s, so ndern erst die spätere Handhabung einzelner Regelungen gerügt wird . Dass die praktische Umsetzung von Vertragsregelungen Rückschlüsse auf deren Auslegung zulassen kann, ist zwar im Grundsatz richtig. Dies kann aber nur für eine von Anfang an praktizierte e invernehmliche Handhabung gelten. Insofern zeigt die Revision keinen Vortrag auf, der das Berufungsgericht veranlassen 45 46 - 21 - musste , weitergehende Feststellungen zu treffen und seiner Vertragsauslegung zugrunde zu legen (§ 564 Satz 1 ZPO). Zutreffend ist, d a ss in § 2 Abs. 4 bzw. 5 GV gemeinsam festgelegte, in Form von Rahmenregelungen erstellte " Produktkonzepte und grundsätzliche Vermarktungsstrategien " erwähnt werden. Das Berufungsgericht hat dies im Hinb lick auf den Gesellschaftszweck und den Schutz der Mar ken aber als un- bedenklich angesehen. Diese im Wesentlichen dem Tatrichter obliegende Wer- tung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (b b ) Aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen , die gegenüber der Beklagten zu 2 bestehende Informationspflicht en betreffen (vgl. § 5 Abs. 6 bzw. 7, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 GV) , will die Revision auf das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Informationsaustauschs schließen. Dies ergibt sich aus den Regelungen, die zudem dem in § 716 BGB vorgesehenen Kontrollrecht der Gesellschafter Rechnung tragen, indessen nicht und ist vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt worden. Auch wenn die zu erteilenden Informationen der Beklagten zu 2 weitgehenden Aufschluss über die Geschäftstätigkeit der Verla- ge geben, folgt darau s noch kein wettbewerbswidriger Informationsaustausch auf horizontaler Ebene. Ferner wäre nicht ersichtlich, dass eine in diesem Punkt anzunehmende Unwirksamkeit gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit der Ge- sellschaftsverträge insgesamt führen könnte. Mit dem w eiteren Vorbringen, dass die Beklagte zu 2 tatsächlich eine umfassende Kontrolle ausübe, entfernt sich die Revision von dem Inhalt der Gesellschaftsverträge, um deren W irk- samkeit es geht. ( b ) Die Gesellschaftsverträge verstoßen auch nicht wegen der in § 2 mit Anlage 1 vorgegebenen Gebietsaufteilung und der Wettbewerbsklausel in § 16 Abs. 4 gegen § 1 GWB. 47 48 49 - 22 - (aa) Die Teilnehmerverzeichnisse sind jeweils für ein festgelegtes Gebiet herauszugeben. Nach § 16 Abs. 4 GV verpflichtet sich der Verlag zudem, wäh- rend der Vertragsdauer ohne Zustimmung der Beklagten zu 2 kein Telekommu- nikationsverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland herauszugeben, wenn ein solches Verzeichnis die Interessen der Beklagten zu 2 oder anderer Her- ausgebergesellschaften wesentlich b erührt. Die Revision sieht die se Gebietsaufteilung , der sie - im Ansatz zu Recht - eine erhebliche Bedeutung für die kartellrechtliche Prüfung beimisst, nicht durch Gründe des Markenschutzes gerechtfertigt. Das Berufungsgericht verkenne insoweit , dass d as Kartellrecht nur auf solche Wettbewerbsbeschränkungen nicht anwendbar sei, die sich aus dem Wesen eines betroffenen Schutzrechts selbst ergäben. Daher gelte hier nichts anderes als für die als unzulässig zu beurteilende Gebietsaufteilung innerhalb e ines Markenverbandes. Hierbei berücksichtigt die Revision aber schon das tatrichterlich begrün- dete Argument des Berufungsgerichts nicht hinreichend, dass sich für den Printbereich die Notwendigkeit eine r gebietsmäßige n Aufteilung aus der Natur der Sache ergebe, wie die Klägerin selbst konzedier t hab e . Ferner hat das Be- rufungsgericht auf der Grundlage des Parteivorbringens angenommen, dass jeder Partnerverlag sowohl im Print - als auch im Onlinebereich im gesamten Bundesgebiet Anzeigenkunden werben und dam it auf dem hier allein relevan- ten Angebotsmarkt tätig werden dürfe , wenngleich es dem Vortrag der Klägerin entsprechend unterstellt hat, dass faktisch in anderen Verzeichnisgebieten kei- ne Anzeigenakquisition stattfinde, was mit der beschränkten Reichweite ge- bietsfr emder Anzeigen zu erklären sei. Unabhängig davon ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen , dass es zu einer nicht hinnehmbaren Marktverwirrung führen würde, wenn zwei Ver- zeichnisse für den selben Bezirk unter derselben Marke miteinander konkur rie- 50 51 52 53 - 23 - ren würden. Der Senat hat zwar, worauf die Revision hinweist, Regelungen in einer Verbandszeichensatzung, die jedem Mitglied ein bestimmtes Gebiet ex- klusiv zuweisen, als wettbewerbswidrig beanstandet (BGH, Beschluss vom 12. März 1991 KVR 1/90, BGHZ 11 4, 40, 47 Verbandszeichen). Diese Entschei- dung zum Vertrieb von Waren unter der Verbandsmarke " Golden Toast " betraf aber eine grundlegend andere Fall gestaltung . Die hier in Rede stehende Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, die als solche zudem k ostenlos erfolgt, ist entscheidend durch d i e der Sache nach gebotene Beschränkung auf die Erfassung eines jeweils bestimmten Teil- gebiets geprägt . Der Verkehr verbindet mit der Nutzung von aktuellen Teilneh- merverzeichnissen für dasselbe Gebiet unter derselb en Marke die Vorstellung, einen vollständig identischen Inhalt vorzufinden. Dies wäre aber nicht mehr ge- währleistet, wenn gebietsgleiche Verzeichnisse unter derselben Marke von ver- schiedenen Verlagen erstellt werden könnten, die unabhängig voneinander um k ostenpflichtig e Einträge konkurrieren. Dem Wesen der danach konzeptionsgemäß gebotenen Gebietsauftei- lung entspricht die Festlegung klarer Grenzen ohne überlappende Bereiche, die von den Teilnehmerverzeichnissen der benachbarten Gebiete zugleich erfasst werden. Eine solche Aufweichung des im Grundsatz gebotenen Regionalitäts- prinzips ist in Anbetracht der daraus folgenden Abgrenzungsschwierigkeiten und Marktverwirrungsrisiken aus kartellrechtlich en Gründen nicht geboten. (bb) Da ss da s in § 16 Abs. 4 GV enthaltene Wettbewerbsverbot im Übri- gen zu weit gehe, legt die Revision nicht dar. A llerdings enthält die Bestimmung keine Beschränkung auf die Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen unter Verwendung der gemeinsam genutzten Marken und untersagt daher ihre m Wortlaut nach die Herausgabe eines Telekommunikationsverzeichnisses ohne 54 55 56 - 24 - Mitwirkung oder Zustimmung der Beklagten zu 2 im gesamten Bundesgebiet auch dann, wenn das Verzeichnis eine andere Bezeichnung trägt. Hieraus folgt indes allenfalls die Unwirksa mkeit des Wettbewerbsverbots nach § 138 BGB oder § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB , nicht aber die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags insgesamt. Da die Klägerin jedenfalls der gesellschafter- lichen Treuepflicht unterliegt und außerhalb der Herausgebergesellschaft unab- hängig von de m Wettbewerbsverbot ohnehin nicht zur Benutzung der geschütz- ten Marken berechtigt wäre, ist das Wettbewerbsverbot zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks nicht unverzichtbar. Eine Berechtigung zur Verwendung der Marken besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur in Ab- stimmung mit den Zeichen - GbR' s, die den Herausgebergesellschaften eine Be- nutzung der Marken gestatten. Die für die Herausgabe von Teilnehmerver- zeichnissen unter Benutzung der geschützten Marken vereinbarte Geb ietsauf- teilung bliebe demnach auch ohne das Wettbewerbsverbot bestehen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die Parteien den Gesellschaftsvertrag bei Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots als Ganzes verworfen hätten (§ 139 BGB). Die Da rlegungs - und Beweislast hierfür liegt, da die Gesellschaftsverträge in § 17 eine salvatorische Klausel enthalten, bei der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2002 KZR 10/01, NJW 2003, 347) . Umstände, die ungeachtet der begrenzten Bedeutung des Wettbewerbs- verbots gleichwohl für e ine Gesamtnichtigkeit sprechen, sind nicht festgestellt und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die Revision beruft sich darauf, dass gerade die Regelungen zur Gebietsaufteilung und Erlös verteilung prägende Ele mente der G esellschaftsverträge s e i e n . Diese Regelungen bli e ben aber auch unabhängig von dem gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbot wirksam. ( c ) Die Gesellschaftsverträge sind auch nicht wegen einer unzulässigen Marktzugangsbeschränkung kartellrec htswidrig. 57 58 - 25 - Gemäß § 8 Abs. 4 der V erträge ist die Beklagte zu 2 verpflichtet, die Auf- lagenhöhe der Telefonbücher nach Bedarf unter Berücksichtigung wirtschaftli- cher Gesichtspunkte in Abstimmung mit dem Fachverlag festzulegen. Die Revi- sion hält d a s damit bestehende Letztentscheidungsrecht der Beklagte n zu 2 , die von dieser Befugnis in der Praxis gegenüber abweichenden Auffassungen der beteiligten Verlage auch Gebrauch mache, für unzulässig. Die Beklagte zu 2 lege hohe Auflagen fest, wodurch eine Marktsätti gung erreicht und eine Marktzugangsbeschränkung gegenüber Konkurrenten bewirkt werde. Dieser Gesichtspunkt betrifft schon nicht eine horizontal wirkende Ab- stimmung zwischen den Partnerverlagen als möglichen Wettbewerbern. Die Festlegung der Auflagenhöhe ist eine innerhalb der jeweiligen Herausgeberge- sellschaft zu treffende unternehmerische Entscheidung. Dass die Beklagte zu 2 hierbei ein vertraglich vereinbartes Letztentscheidungsrecht hat, ist kartellrecht- lich zunächst unbedenklich. Soweit die Beklagte zu 2 wegen der damit ver- bundenen Kosten möglicherweise unter Missachtung wirtschaftlicher Gesichts- punkte und damit vertragswidrig hohe Printauflagen durchsetzen sollte, kann auch dies nicht zur Gesamtnichtigkeit des Gesellschaftsvertrags führen. Ob die von der Klägerin behauptete tatsächliche Praxis zu einer Markt abschottung füh- ren kann, ist insofern nicht entscheidungserheblich. ( d ) Nach allem ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Be- rufungsgericht nicht aufgrund einer von der Revision angemahnten Gesamt- würdigung der wettbewerbsbeschränkenden Regelungen zu dem Schluss ge- langt ist, dass die Gesellschaftsve rträge insgesamt nichtig seien. Dementspre- chend war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen auch nicht gehalten, die Kooperation der Be klagten zu 2 mit den Partnerverlagen als " Hardcore - Kartell " zu werten. Schließlich erfüllen die Gesellschaftsverträge als solche entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme ei- ner bezweckten Wettbewerbsbeeinträchtigung ( vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 59 60 61 - 26 - 12. Juni 2018 KZR 4/16, NZKart 2018, 372 Rn. 31 ff. mwN - Busverkehr im Altmarkkreis). cc ) Die Erlösverteilungsregelungen in der durch die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 geänderten Fassung, die eine Absenkung der E rlösanteile der Beklagten zu 2 um 4,6 Prozentpunkte beinhaltet sind auch nicht wegen Verletzung der §§ 19, 20 GWB 2005 unwirksam. Soweit die Klägerin die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherr- schenden Stellung geltend macht (§ 19 GWB 2005), kann der Senat offenlas- sen, ob das Berufungsgericht den sachlichen Markt zutreffend abgegrenzt und auf dieser Grundlage eine mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Telekom - Konzern marktbeherrschende Stellung der Beklagten zu 2 zu Recht verneint hat. Denn jedenfalls fehlt es nach den getroffenen Feststellungen an der miss- bräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 1, 4 GWB 2005). Ebenso ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil eine Dis- kriminierung oder unbillige Behinderung der Klägerin zu verneinen (§ 20 GWB 2005). (1) Eine nach § 20 Abs. 1 Fall 2 oder § 20 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 GWB 2005 unzulässige Diskriminierung der Klägerin liegt nicht vor. Nach die- sen Vorschriften ist es den Normadressaten verboten, andere bzw . von ihnen abhängige Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich zu behandeln. Soweit die Revision zur Begründung einer solchen Diskriminierung eine unzulässige Preisdifferenzierung annimmt, läss t sie außer Acht, dass die ge- sellschaftsvertraglich vereinbarte Erlösbeteiligung der Beklagten zu 2 nicht als Entgelt oder Gegenleistung der Klägerin für die Bereitstellung von Teilnehmer- daten angesehen werden kann. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfre i fest- gestellt hat, geht es in dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Be- 62 63 64 65 - 27 - klagten zu 2 nicht um die Überlassung von Teilnehmerdaten mit der Vereinba- rung bloßer Zusatzleistungen im Rahmen eines Austauschverhältnisses. Viel- mehr stellt die Einbringu ng der zuvor bei der Beklagten zu 1 bzw. der TDG er- worbenen Daten eine Beitragsleistung der Beklagten zu 2 für die gemeinsame Gesellschaft dar. Die Beteiligung eines Gesellschafters an dem von der Gesell- schaft erzielten Erlös ist nicht das Entgelt für sein en Gesellschafterbeitrag, son- dern die Partizipation an einem gemeinsamen Geschäftserfolg. Die Bereitstellung der Daten steht auch bei einer rein wirtschaftlichen Be- trachtung der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehenden Be- ziehungen un be schadet der Annahme eines ohnehin nur unternehmensinter- nen Zusammenwirkens nicht in einem auf Leistungsäquivalenz überprüfbaren Gegenseitigkeits - oder Austauschverhältnis zu der Erlösbeteiligung. Dies folgt schon daraus, dass sich die Beiträge der Beklag ten zu 2 zur Förderung des Gesellschaftszwecks nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt nicht auf die Bereitstellung der Teilnehmerdaten beschränken. Zur Förderung des gemeinsamen Zwecks sind neben der gleichfalls in den Aufgabenbereich der Bekl agten zu 2 fallenden Distribution der Teilnehmerverzeichnisse und der Erfüllung von Koordinationsaufgaben sowie den von der Klägerin zu erbringen- den Gesellschaftsbeiträgen auch die Inanspruchnahme der Leistungen der Marketing - und Servicegesellschaften und vor allem die für den wirtschaftlichen Erfolg wesentlichen Marken von zentraler Bedeutung. Die Benutzung der Mar- ken sichert den Herausgebergesellschaften ihre herausgehobene Marktpositi- on. Gerade mit dem Wert der Marken begründet die Klägerin nach den tat be- standlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die von ihr angenommene unternehmensbedingte Abhängigkeit von der Beklagten zu 2 . De r wirtschaftli- che Wert der Markenbenutzung dürfte zudem parallel zu dem Verfall der Da- tenbeschaffungskosten noch zugenomm en haben, da die Funktion der Marken, die Teilnehmerverzeichnisse der Herausgebergesellschaften gegenüber den 66 - 28 - Verzeichnissen alternativer Telefonbuchverlage heraus zuheben, in Ansehung eines durch die Kostensenkung für alternative Verlage erleichterten Mark tzu- tritts noch an B edeut ung gewonnen hat . Die danach für den Markterfolg der Teilnehmerverzeichnisse und mithin die Höhe der erzielten Umsätze ausschlaggebende Nutzung der Marken wird durch die Zeichen - GbR' s ermöglicht, die den Herausgebergesellschaften die Marken kostenlos zur Verfügung stellen. An den Zeichen - GbR' s sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte zu 2 mit 50 % bzw. 25,1 % sowie die Partnerverlage mit insgesamt 50 % bzw. 74,9 % beteiligt, wobei auf die Klägerin Anteile vo n lediglich 0,73 % bzw. 1,65 % entfallen. Erst durch die Kooperation mit der Beklagten zu 2 wird die Klägerin in die Lage versetzt, die Marken mit zu benutzen. Der Wert der Markenbenutzung und der hierauf bezo- genen Beitragsleistungen spiegelt sich in der v on der Klägerin so empfundenen wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Berechtigung zur M arken mit benutzung . Es kann infolgedessen nicht darauf abgestellt werden, dass gemäß der Erlösverteilungsregelung ein in Anbetracht der erzielten Umsätze deutlich höhe- rer Betrag an die Beklagte zu 2 abzuführen ist , als ihn der Herausgeber eines ungebundenen Teilnehmerverzeichnisses als Entgelt lediglich für die von der Beklagten zu 1 bzw. der TDG unmittelbar bezogenen Teilnehmerdaten zu ent- richten h ätte . (2) Ebenso f ehlt es entgegen der Revision an einem Ausbeutungsmiss- brauch in der Form des Preismissbrauchs (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005). Auch die Geltendmachung dieses Verstoßes beruht auf der Annahme, dass zwischen den tatsächlichen Kosten für die Bereitstellung der T eilnehmerdaten und " dem tatsächlich verlangten Preis " ein Missverhältnis bestehe. Dem kann aber aus den soeben bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. 67 68 69 70 - 29 - Soweit die Revision darauf hinweist, dass das Berufungsgericht in an- derem Zusammenhang selbst von einem (ursprünglichen) Äquivalenzverhält- nis der jeweiligen Beitragsleistungen gesprochen habe, lässt sie außer Be- tracht, dass das Berufungsgericht auch an dieser Stelle die Nutzung der Mar- ken sowie der Marketingleistungen einbezogen und sich des halb an einer kon- kreteren Bewertung gehindert gesehen hat. Eine bis zum Jahr 2006 zum Vorteil der Beklagten zu 2 eingetretene Änderung der Verhältnisse hat das Berufungs- gericht allein daraus abgeleitet, dass in dieser Zeit eine erhebliche Absenkung des für die Überlassung von Teilnehmerdaten gemäß § 47 Abs. 4 TKG höchs- tens zulässigen Entgelts vorgenommen wurde, weshalb ein Teil des von der Beklagten zu erbringenden Beitrags, nämlich die Einbringung der Teilnehmer- daten in seinem Marktwert erheblich gesunken sei. E ine genauere Bewertung der jeweiligen Beiträge hat das Berufungsgericht aber gerade deshalb nicht vornehmen könn en, weil die Vertragsparteien wesentliche Beiträge auch über die Zeichen - GbR' s sowie die Marketing - und Servicegesellschaften leisteten. Die Revision zeigt kein Vorbringen der Klägerin auf, das es dem Beru- fungsgericht ermöglicht hätte, die von ihm in die Betrachtung einbezogenen Beitragsleistungen exakter zu bewerten und zu der am 13. Dezember 2006 im Hinblick auf die gesunkenen Datenbes chaffungskosten vereinbarte n Absen- kung der Erlösanteile der Beklagten zu 2 um 4,6 Prozentpunkte ins Verhältnis zu setzen. Kann danach der Bereitstellung der Teilnehmerdaten kein genauer er- fassbarer Anteil an den Beitragsleistungen der Beklagten zu 2 ins gesamt zuge- ordnet werden, fehlt es im Unterschied zu der Senatsentscheidung " Kabelka- nalanlagen " ( BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, NZKart 2017, 198 Rn. 2 5 f f. Kabelkanalanlagen ) an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage für den zur Ermi ttlung eines Preismissbrauchs vorzunehmenden Leistungsver- gleich . Dass die Klägerin an einem unangemessenen Vertrag festgehalten wer- 71 72 - 30 - de, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil nach dem revisions- rechtlich maßgebenden Sachverhalt keine Unangemessenhe it festzustellen ist. (3) Auch eine unbillige Behinderung der Klägerin, die die Revision im Wesentlichen erneut damit begründet, dass die beanstandete Umsatzbeteili- gung die Gegenleistung für die Überlassung der Daten darstelle, ist danach nicht gegeben (§ 20 GWB 2005). (4) Aus den dargelegten Gründen ist auch bei Annahme einer marktbe- herrschenden Stellung der Beklagten zu 2 eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung zu verneinen (§ 19 Abs. 1 GWB 2005). Zudem wäre die von der Klägerin angenom mene Benachteiligung durch die Beklagte zu 2 nicht Ausfluss einer marktbeherrschenden Stellung als Anbieter von Teilnehmerdaten, deren Erwerb den Herausgebern von Teilnehmerverzeichnissen auf der Grundlage eines regulierten Preises offensteht. Die von der Klägerin als solche empfunde- ne Marktmacht der Beklagten zu 2 ergibt sich vielmehr, wie das Berufungsge- richt zutreffend ausgeführt hat, aus vielschichtigen gesellschaftsrechtlichen Ver- flechtungen, wobei der Ermöglichung der Markennutzung wesentliche Bedeu- tu ng zukommt. dd ) Ein Verstoß gegen die aus § 47 TKG folgende Preisbegrenzung, der im Umfang der Preisüberhöhung zur (teilweisen) Nichtigkeit der Erlösvertei- lungsregelung führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 KZR 9/08, WRP 2010, 1262 Rn. 23 Teilnehmerdaten IV) liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil es an einer Überlassung von Teilnehmerdaten gegen Entgelt im Sinne von § 47 Abs. 4 TKG fehlt. Die Erlösbeteiligung der Beklagten stellt sich, wie ausgeführt, nicht als Entgeltleistung der Kläger in für die von der Beklagten zu 2 zum Erfolg der Herausgebergesellschaften beigetragene Datenbe schaffung dar. 73 74 75 76 - 31 - (1) Dem lässt sich nicht entgegengehalten, dass § 47 TKG zur Vermei- dung einer Umgehung der Preisregulierung auch ein Überlassen von Teilneh- merd aten als Gesellschafterbeitrag im Rahmen eines Kooperationsverhältnis- ses erfassen müsse. § 47 Abs. 4 TKG hat den Zweck, einen chancengleichen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten und speziell auf dem Markt für Auskunfts- dienste und Teilnehmerver zeichnisse herzustellen; dafür bedarf es nach der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte einer Beseitigung noch beste- hender Marktzutrittsschranken, wobei auf dem Markt für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse die wesentliche Marktzutrittsschr anke für potenzielle Wettbewerber in der Schwierigkeit besteht, auf die vergebenen Rufnummern und die zugehörigen sonstigen Teilnehmerdaten zugreifen zu können (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 KZR 9/08, WRP 2010, 1262 Rn. 24 Teilnehmerda- ten IV). Diese r Normzweck erfordert zum Schutz vor einer Umgehung des § 47 Abs. 4 TKG keine Erstreckung der Regelung auf Sachverhalte, die durch das Bereitstellen von Teilnehmerdaten im Rahmen einer gesellschaftsvertraglichen Beitragsleistung gekennzeichnet sind, wobei es in solchen Konstellationen auch typischerweise an eine m Überlassungsa ntrag des Mitgesellschafters nach § 47 Abs. 1 TKG fehlen wird. Die Zugehörigkeit und der Verbleib in einer zum Zweck der Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen bestehenden Herausg eberg e- sellschaft beruhen grundsätzlich auf der freien Entscheidung der als Gesell- schafter beteiligten Verlage, die außerhalb der Gesellschaft am Wettbewerb teilnehmen und hierfür selbst Teilnehmerdaten zu den Bedingungen nach § 47 Abs. 4 TKG beziehen könnt en. Den Beklagten kann danach nicht vorgehalten werden, dass sie sich durch den Betrieb von Herausgebergesellschaften im Verhältnis zu den an die- 77 78 79 - 32 - sen Gesellschaften beteiligten Partnerverlagen einer gesetzlichen Preisre gulie- r ung in unzulässiger Weise ent zögen. Der Senat hat zu § 12 TKG 1996, an dessen Stelle § 47 Abs. 4 TKG 2004 getreten ist, zwar wiederholt ausgespro- chen, dass sich ein nach dieser Vorschrift zur Herausgabe von Teilnehmerda- ten Verpflichteter der dort angeordneten Preisbegrenzung nicht dad urch entzie- hen könne, dass er die Teilnehmerdaten nur im Zusammenhang mit weiteren, der Preisregulierung nicht unterfallenden Leistungen anbiete (BGH Urteil vom 11. Juli 2006 KZR 29/05, WuW/E DE - R 1829 Rn. 1 8 - Suchmaschine; Urt eil v om 13. Oktober 2009 - KZR 41/0 7 , juris Rn . 53 - Teilnehmerdaten II ; Urteil vom 29. Juni 2010 KZR 50/07, juris Rn. 23 Überlassung von Basisdaten ; siehe auch BVerwG, NVwZ - RR 2008, 832, 836 ). Um einen solchen Sachverhalt geht es hier indessen nicht; es fehlt im Streitfall im Verhältnis der Parteien be- reits an einer Überlassung von Teilnehmerdaten gegen Entgelt im Sinne von § 47 Abs. 4 TKG. Die Klägerin ist infolge ihre r auf die gemeinschaftliche Bereit- stellung von Teilnehmerverzeichnissen ausgerichteten Kooperation mit der Be- klagten zu 2 nicht mit einem Unternehmen gleichzustellen, das Teilnehmerver- zeichnisse eigenständig bereitstellt und dem zu diesem Zweck Teilnehmerdaten entgeltlich zu überlassen sind . (2) Diese Auslegung des § 47 Abs. 4 TKG steht in Einklang mit dem Un ionsrecht. Weder Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und - diensten (Universal dienstrichtlinie - URL) noch Art . 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und - dienste (im Folgenden: Wettbe- werbsrichtlinie) stehen der Auslegung entgegen. (a) Nach Art. 25 Abs. 2 URL h aben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zu- 80 81 - 33 - mutbaren Anträgen entsprechen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Tei lneh- merverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung kann aus den zur Auslegung von § 47 Abs. 4 TKG bereits angeführten Gründen nicht auf eine umsatzbezogene Erlösverteilungs- regelung in einem Gesellschaftsvertrag wie dem hier vorliegenden angewandt werden. Art. 25 Abs. 2 URL steht in dem Kapitel IV der Richtlinie, das die Interes- sen und Rechte der Endnutzer betrifft. Die Besti mmung hat den besonderen Zweck, die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 URL vorgesehenen Universal- dienstverpflichtung zu gewährleisten, nach der sicherzustellen ist, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis zur Verfügung steht. Weit er ermöglicht die aus Art. 25 Abs. 2 URL folgende Verpflichtung es grundsätzlich nicht nur dem für die Gewährleistung der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Universaldienstverpflichtung benannten Un- ternehmen, sondern auch jedem Tel efondienstanbieter, eine umfassende Da- tenbank zu erstellen und auf dem Markt der Auskunftsdienste und der Teilneh- merverzeichnisse tätig zu werden (vgl. EuGH , Slg. 2011, I - 3441 Rn. 31, 35 f. - Deutsche Telekom; WRP 2017, 691 Rn. 26 f.). Die Bestimmung hat h ingegen keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung von Erlösverteilungsregelungen in einer Herausgebergesellschaft, in der die Beitrags pflicht des einen Gesellschaf- ters auch, aber nicht nur, darin besteht, die erforderlichen Teilnehmerdaten be- reitzuste llen. (b) Gemäß Art. 5 der Wettbewerbsr ichtlinie haben die Mitgliedstaaten da- für Sorge zu tragen, dass alle ausschließlichen und/oder besonderen Rechte bei der Einrichtung und Bereitstellung von Auskunftsdiensten, sei es in Form der Veröffentlichung vo n Verzeichnissen oder in Form von mündlichen Aus- 82 83 - 34 - kunftsdiensten, in ihrem Hoheitsgebiet aufgehoben werden. Auch diese Be- stimmung beeinflusst die Auslegung von § 47 TKG nicht in dem von der Revisi- on gewünschten Sinne. Eine andere Erlösverteilung innerhalb de r Herausge- bergesellschaften, wie sie von der Klägerin angestrebt wird, trägt nichts zur Be- seitigung von aus der Zeit vor der Liberalisierung des Telekommunikations- marktes noch verbliebenen Sonderrechten oder Strukturen bei, die den begüns- tigten Unternehmen wettbewerbsfremde Vorteile auf dem Markt sichern kön- nen. Die hiervon zu trennende Frage nach dem Fortbestand der Herausgeber- gesellschaften stellt sich im vor liegenden Rechtstreit nicht. (c) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Ge- ric htshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich. Die Frage, wie § 47 Abs. 4 TKG hinsichtlich der für den Streitfall bedeutsamen Punkte richtlinien- konform auszulegen ist, kann zweifelsfrei geklärt werden. Abweichende Auffas- sungen werden von der Revisio n nicht aufgezeigt und sin d auch sonst nicht ersichtlich. (3) Ob die Beklagte zu 2 gemäß § 3 Nr. 29 TKG Normadressatin des § 47 TKG ist, kann offenbleiben, d a i n ihre m Verhältnis zur Klägerin jedenfalls keine Überlassung von Teilnehmerdaten gegen Entgel t im Sinne von § 47 TKG vorliegt . c ) Die Verzichtsvereinbarung ist auch nicht aus anderen, nicht aus einer kartellrechtlich oder durch § 47 TKG begründeten Unwirksamkeit der gesell- schaftsvertraglichen Erlösverteilungsregelungen abgeleiteten Gründen unwi rk- sam. aa) Die Revision sieht einen nur die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 betreffenden Verstoß gegen § 47 TKG darin, dass mit der Verzichtserklä- rung sämtliche gesetzlichen Ansprüche auch gegenüber der Beklagten zu 1 ausgeschlossen würden, womit au ch der Fall erfasst werde, dass die Klägerin 84 85 86 87 - 35 - die Teilnehmerdaten unmittelbar bei der Beklagten zu 1 bzw. der TDG beziehe. Eine dahingehende Auslegung der Vereinbarung hat das Berufungsgericht in- des zu Recht abgelehnt. Die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 bezieht sich gemäß der Um- schreibung des Regelungsgegenstandes in § 2 Nr . 1 auf den in § 1 Nr . 1 darge- stellten Sachverhalt, der die allgemeine Absenkung der Datenbeschaffungskos- ten und ihre möglichen Auswirkungen auf die Marktverhältnisse zum Nachteil der Herausgebergesellschaften thematisiert. Die im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt " aufgetretene offene Fragestellung zwischen DeTeMedien und dem Verlag " sollte gelöst werden (§ 2 Nr. 1). Die Verzichtserklärung wurde überdies ausdrücklich auf Ansprüche " im Zusammenhang mit der Absenkung der Datenkosten im Jahr 1999, zum 01.01.2003 und seit dem 17.08.2005 " be- zogen. Danach lässt sich die mit der Verminderung der gesellschaftsvertragli- chen Erlösbeteiligung der Beklagten zu 2 korrespondierende Verzichtserkl ärung nicht auf die von der Revision beschr iebene Konstellation eines Bezugs der Teilnehmerdaten bei der Beklagten zu 1 oder der TDG erstrecken, die eine grundlegende Umstellung der vertraglichen Zusammenarbeit voraussetzen würde. bb) Die Verzichtsverei nbarung ist nicht gemäß § 276 Abs. 3 BGB nichtig. Nach dieser Vorschrift darf die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. Eine derartige Haftungsbefreiung beinhaltet die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 aber nicht. Die V erzichtsabrede ist zwar weit gefasst, bezieht sich aber, wie soeben schon zu § 47 TKG ausgeführt, lediglich auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Absenkung der Datenkosten. Derartige Ansprüche könnten darauf gestützt werden, dass die Erlösbeteiligung der B eklagten zu 2 überhöht erscheint. In diesem Rahmen kommen Ansprüche aus einer vorsätzlichen Pflichtverletzung 88 89 90 - 36 - der Beklagten allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte zu 2 vereinbarte Erlösanteile in dem Bewusstsein entgegennehmen würde, dass ihr diese Antei- le in Wahrheit nicht zustehen. Eine Erfüllung dieser Voraussetzung kann aber, wie sich schon aus den Ausführungen zur Wirksamkeit der Erlösverteilungsre- gelungen ergibt, ausgeschlossen werden. cc) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die V erzichtsverein- barung auch nicht wegen Sittenwidrigkeit als nichtig angesehen (§ 138 BGB). Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbe- standes (§ 138 Abs. 2 BGB), zu der sich das Berufungsgericht nicht in der Lage gesehen hat, wäre al lerdings entbehrlich, wenn, was das Berufungsgericht in seiner Entscheidung keiner ausdrücklichen Prüfung unterzogen hat, objektiv ein besonders grobes Missverhältnis vorläge mit der Folge, dass eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu 2 vermutet würde . Die getroffenen Feststellungen tragen aber schon nicht die Annahme ei- nes vom Berufungsgericht auch nur vorsorglich unterstellten objektiven Missverhältnisses der wechselseitigen Leistungen. Wie bereits dargelegt wurde , können bei der Beurteilung d er Gesellschaftsverträge Überlegungen zur Ange- messenheit der jeweils geleisteten Beiträge bezüglich der Beklagten zu 2 nicht auf die Beibringung der Daten und die Verteilung der Verzeichnisse beschränkt werden. Vielmehr muss insbesondere auch die über weit ere Gesellschaften kostenfrei ermöglichte Markennutzu ng in den Blick genommen werden, die auf Grundlage der Feststellungen indessen nicht näher bewertet werden kann. Die- sen Vorgaben wird der von der Revision in Bezug genommene Vortrag der Klä- gerin nicht ge recht, der einer verengten Äquivalenzbetrachtung verhaftet bleibt. Da es um die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 und damit um einen Vergleichsabschluss geht, wie das Berufungsgericht zu Recht und von der Revision unbeanstandet annimmt, ist zudem auf ein mögli- 91 92 93 94 - 37 - ches Missverhältnis des jeweiligen Nachgebens abzustellen . Da bei verbietet sich ein schematisches Abstellen auf das rein quantitative Maß des wechselsei- tigen Nachgebens. Denn es kommt wesentlich auch darauf an, welche Erfolg- saussich ten den wechselseitigen Positionen beizumessen waren. Hierbei ge- ben die objektive Rechtslage und die danach zu bemessenden Erfolgsaussich- ten nicht den alleinigen Maßstab vor , d a eine Prüfung nach § 138 BGB sinn- vollerweise nicht zu einer Erneuerung des durc h d en Vergleich bereinigten Streites führen soll. Entscheidend ist im Ergebnis vielmehr, ob der Vergleichs- inhalt aus der Sicht der Vertragsparteien beim Vergleichsschluss als sachge- rechte Bereinigung des Streitfalls erschien (BGH, Urteil vom 2. Juli 1999 V ZR 135/98, NJW 1999, 3113). Die Revision zeigt keinen nach diesen Maßgaben rechtserheblichen Vortrag der Klägerin auf. Dass der Klägerin im Dezember 2006 ein durch das Vergleichsergebnis nur teilweise ausgeglichener Anpas- sungsanspruch nach § 313 Abs . 1 BGB zugestanden haben könnte, wie das Berufungsgericht erwägt, kann zur Annahme der Sittenwidrigkeit nicht ge nügen. dd ) Auch eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB scheidet aus. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob es sich bei der Verzichts- abrede um Allgemeine Geschäftsbedingungen ha ndelt, kommt es dabei nicht an. (1) Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht anwend- bar, weil die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 der Bereichsausnahme für Gesellschaftsrecht (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB) unterfällt. Die Neuregelung der Erlösverteilung wurde gemäß § 2 Nr . 2 der Verein- barung in Ergänzung der bestehenden Gesellschaftsverträge vereinbart . Sie änderte diese inhaltlich ab und ist mithin gesellschaftsvertraglicher Natur. Der Verzicht der Klägerin auf weitergehende Ansprüche ist untrennbarer Bestandteil 95 96 97 - 38 - der Neuregelung ; er beschränkt zugleich den gesellschaftsvertraglichen Anpas- sungsanspruch (§ 9 Abs. 4 GV) der Klägerin. Der Ansicht der Revision, die Bereichsausnahme greife bei einer gesell- schaftsrechtlichen Konstruktion der vorliegenden Art nicht, zumal die Gesell- schaft kein eigenes Gesellschaftsvermögen bil de und es an Gesellschaftsorga- n en fehle, ist nicht zu folgen. Die Herausgebergesellschaften lassen sich nicht im Wesen tlichen auf ein Austauschverhältnis zurückführen, auf das die §§ 305 ff. BGB maßgeblich zugeschnitten sind. Sie bestehen zu dem Zweck des ge- meinschaftlichen Herausgebens und Verlegens von Teilnehmerverzeichnissen , wozu die Gesellschafter verschiedene Beitr äge leisten, die wie das Beru- fungsgericht zutreffend dargelegt hat gerade in Anbetracht der für den Ge- schäftserfolg überragend wichtigen Markenbenutzung weder konkret bewertet noch in ein Gegen seitigkeitsverhältnis gesetzt werden können. Schon hierdurc h unterscheiden sich die Herausgebergesellschaften grundlegend von einer stil- len Gesellschaft gemäß § 230 HGB, auf die sich die von der Revision für ihre Ansicht genannte Literaturstelle ( Ulmer/Schäfer in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 310 Rn. 128 f.) in erster Linie bezieht. Im Übrigen er- fasst die Bereichsausnahmeregelung in § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB (§ 23 Abs. 1 AGBG aF) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die stille Gesellschaft (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 II ZR 32/ 94, BGHZ 127, 176, 183 ff.). Weiter gilt die Bereichsausnahme zwar nur für gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen im eigentlichen Sinne. Um eine solche handelt es sich hier aber, da sie die Verteilung des Erlöses unter den Gesellschaftern einschließlich möglicher Rückzahlungsansprüche regelt. Der vereinbarte Anspruchsverzicht erfasst lediglich Ansprüche im Zusammenhang mit der zuvor näher dargestell- ten Absenkung der Datenkosten, aus der gemäß § 1 Nr . 1 der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 eine bevors tehende oder bereits eingetretene er- 98 99 - 39 - hebliche Veränderung der Marktverhältnisse abgeleitet wird. Es ist nicht ersicht- lich und wird von der Revision nicht aufgezeigt, dass der so umschriebene Ver- zicht auch Ansprüche erfassen könnte, die sich nicht auf das gesellschaftsver- tragliche Zusammenwirken in seinem Kern und namentlich auf die Erlösvertei- lungsregelung beziehen. D ie Vereinbarung betrifft danach insbesondere kein Austausch - oder sonstiges Benutzungsverhältnis, auf das AGB - rechtliche Regelungen gegeb e- nenfalls auch dann anwendbar sein können, wenn es formal in dem Gesell- schaftsvertrag oder der Satzung geregelt ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 II ZR 2 2 8/87, BGHZ 103, 219, 221 ff.; Urteil vom 11. November 1991 II ZR 44/91, ZIP 1992, 326; Urt eil vom 8. Oktober 1997 IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394 , 396 ff.; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 310 Rn. 122 f., 125; MünchKomm . BGB/Basedow, 8. Aufl., § 310 Rn. 125 f.). Ferner liegt auch keine Vereinbarung im Zusammenhang mi t dem Ausscheiden aus dem Gesellschaftsverhältnis vor (vgl. hierzu KG, KGR Berlin 1998, 301, 302 f.; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 310 Rn. 123). Die Einbeziehung der Beklagten zu 1, die den Herausgeberg esellschaf- ten ni cht angehört, in die Verzichtsvereinbarung ändert an der Unanwendbar- keit des AGB - Rechts im Ergebnis nichts. Die von der Klägerin behauptete , durch die Vereinbarung abbedungene Mithaftung der Beklagten zu 1 knüpft an die gesellschaftsvertraglich fundierte H aftung der Beklagten zu 2 auf Rückzah- lung überhöhter Erlösanteile unmittelbar an und kann auch wegen der Rückwir- kungen, die eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 nach § 426 BGB auf die Beklagte zu 2 haben könnte, aus der Anwendung des § 310 Abs. 4 BGB ni cht ausgeklammert werden. Ansprüche, die sich ergeben könnten, wenn die Her- ausgebergesellschaften die Teilnehmerdaten (zu überhöhten Preisen) unmittel- bar bei der Beklagten zu 1 oder der TDG bezögen, werden entgegen der Revi- 100 101 - 40 - sion von der Verzichtsvereinbarun g ersichtlich nicht erfasst. Denn mit der hierzu notwendigen Vereinbarung zwischen der Herausgebergesellschaft und der Be- klagten zu 1 bzw. der TDG würde das Vertragsgefüge verlassen, zu dessen weiterer Ausgestaltung die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 g eschlossen wurde. Der Regelungsgegenstand betrifft gemäß § 2 der Vereinbarung das Verhältnis zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin, so dass mögliche An- sprüche gegen die Beklagte zu 1 von der Vereinbarung nur erfasst werden, so- weit sie sich aus einer Mit - oder Ausfallhaftung der Beklagten zu 1 ergeben könnten. (2) Das Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Verzichts erklärung einer AGB - rechtlichen Kontrolle standhielte. (a) Die Verzichtserklärung genügt dem Transparenz gebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) . 102 103 - 41 - Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Be- nachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus erge- ben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Die Verpflichtung, Bestimmun- gen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich zu formulieren, besteht allerdings nur im Rahmen des Möglichen . Dementsprechend müssen die Regelungen keinen solchen Grad an Ko nkretisierung annehmen , dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können (BGH, Urteil vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 36; Urteil vom 4. April 2018 IV ZR 104/17, NJW 2018, 1544 Rn. 8). Danach ist die vorliegende Verzichtsregelung nicht zu beanstanden. So- weit die Revision einwendet, die Formulierung " im Zusammenhang mit der Ab- " sei unklar, weil offenbleibe, ob nur ein unmittel- barer oder auch ein mittelba rer Zusammenhang ausreiche, lässt sie außer Acht, dass die unter § 1 Nr . 1 der Vereinbarung gegebene Darstellung eine ausrei- chende Konkretisierung ermöglicht. Für eine noch weitergehende Beschrän- kung der Verzichtsregelung auf einen unmittelbaren Zusammenha ng, die über- dies zu nachfolgenden Abgrenzungsfragen führen könnte, spricht nichts . (b) Die Verzichtserklärung ist auch nicht wegen inhaltliche r Unausgewo- genheit unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) . (aa) Sie unterliegt insoweit , wie das Berufungsg ericht rechtsfehlerfrei an- genommen hat, schon nicht der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung un- mittelb ar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es ist nach dem im Bürgerlichen Recht gel- tenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen 104 105 106 107 108 - 42 - freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 15 mwN). Diese Grundsätze gelten auch für Vergleichsvereinbarunge n ( OLG Karlsruhe , WM 2007, 590, 592; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 307 Rn. 46). V on der Inhaltskontrolle ausgenommen sind jedoch nur Bestimmungen über den unmittelbaren G egenstand der Hauptleistung , während Regelungen, die die Leistungspflicht e inschränken, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind . Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungs- beschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesen tlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann . Diese zum Kern- bereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden Abreden sind von den kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, die zwar mittelbare Auswir- kungen auf Pr eis und Leistung haben, aber nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen, sondern als ergänzende Regelungen lediglich Art und Weise der Leistungserbringung o der etwaige Leistungsmodifi- kationen zum Inhalt haben. Diese treten neben e ine bereits bestehende Leis- tungshauptabrede , und an deren Stelle kann, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht gelten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 15; Urteil vom 28. November 2017 X ZR 42/16 , NJW 2018, 1157 Rn. 9; Urteil vom 6. Dezember 2018 IX ZR 143/17, NJW 2019, 1446 Rn. 30, jew. mwN). Bei dem im Streitfall vereinbarten Verzicht handelt es sich nicht, wie die Revision meint, um eine Nebenabrede, sondern um ein im Vergleichswege ver- einbarte s Entgegenkommen der Klägerin für die Erhöhung ihrer Erlösbeteili- gung. Ohne d ies en zum Kernbereich der Vereinbarung vom 13. Dezember 109 110 - 43 - 2006 gehörenden Verzicht auf weitergehende Ansprüche verlöre die Vereinba- rung den von den Parteien gewollten Cha rakter eines auch die zukünftige Zu- sammenarbeit er fassenden umfassenden Vergleichs. Eine sachgerechte Tren- nung zwischen einer Haupt leistung und einer neben s ie tretenden Nebenleis- tung oder bloßen Modifikation kann ins oweit nicht vorgenommen werden. Ent gegen der Ansicht der Revision steht die Rechtsprechung des Bun- desarbeitsgerichts dieser Einschätzung nicht entgegen. Das Bundesarbeitsge- richt hat e ntschieden, dass Ausgleichsklauseln in Vereinbarungen über die Be- endigung eines Arbeitsverhältnisses gegen A bfindungszahlung kontrollfähig sind . Im Äquivalenzverhältnis st ünden insoweit lediglich die Aufhebung des Ar- beitsverhältnisses und die Abfindungszahlung . Die Ausgleichsklausel sei als Teil des Aufhebungsvertrags nur Nebenabrede zur kontrollfreien Aufhebung s- vereinbarung und Abfindungszahlung (BAG, BAGE 138, 136 Rn. 42). Diese Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Sachverhalt, in dem es an einer vom Anspruchsverzicht trennbaren Hauptleistung der Klägerin fehlt, nicht über- tragen (vgl. auch Klumpp in Clem enz/Kreft/Krause, AGB - Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 307 BGB Rn. 136 mwN). Ferner geht es hier auch nicht um die in der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 VII ZR 95/83, NJW 1985, 970; Urteil vom 17. Dezember 1985 VI ZR 1 92/84, VersR 1986, 467) als kontrollfähig beurteilte Erstreckung einer Abfindungserklärung auf " jeden Dritten " . (b b ) Die Verzichtserklärung hielte einer Inhaltskontrolle im Übrigen stand. Die Revision nimmt eine unangemessene Benachteiligung an, w eil die Klausel auf eine vollständige Rechtlosstellung der Klägerin hinauslaufe. Der Verzicht erfasse zudem auch Ansprüche, die auf grobes Verschulden gestützt seien. 111 112 113 - 44 - Dem steht aber entgegen, dass sich die Verzichtsregelung, wie bereits dargelegt, nur auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Absenkung der Da- tenkosten bezieht. Mit der Absenkung der Datenkosten ist die Frage aufgewor- fen, ob die Beitragspflichten oder die Erlösverteilung innerhalb der Herausge- bergesellschaften einer Anpassung bed ürfen . Ander weitige mögliche Ansprü- che der Klägerin sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Insbesondere gilt dies für Ansprüche, die auf ein grobes Verschulden der Beklagten gestützt werden könnten. In An- betrac ht des begrenzten Gegenstandes des erklärten Anspruchsverzichts und der im Gegenzug vereinbarten Änderung der Erlösverteilung kann auch nicht von einer vollständigen Rechtlosstellung der Klägerin gesprochen werden. ee) Aus den eben dargelegten Gründen scheidet auch e in Verstoß der Verzichtsregelung gegen § 242 BGB aus. Ob die Vereinbarung vom 13. De- zember 2006 bei Geltung der Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 BGB ge- stützt auf § 242 BGB einer ähnlichen Inhaltskontrolle wie Allgemeine Ge- schäftsbeding ungen unterläge, wie dies der Bundesgerichtshof insbesondere für Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften annimmt (vgl. BGH, Ur- teil vom 14 . März 20 17 - II ZR 42/16, juris Rn. 15 mwN), bedarf hier deshalb keiner Entscheidung. d ) Schließlich ist die Verzichtsvereinbarung auch nicht gemäß § 2 Nr . 3 Abs. 3 der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 wegen des Eintritts einer auf- lösenden Bedingung weggefallen. aa) Die Beklagte zu 1 hat ihre Anteile an der Beklagten zu 2 erst mit Wir- kung zum 14. Juni 2017 und damit nach dem in der Vereinbarung genannten Stichtag 31. Dezember 2016 an eine Gruppe von Partnerverlagen übertragen. 114 115 116 117 - 45 - Das Berufungsgericht hat zwar offengelassen, ob die vereinbarte Bedin- gung gleichwohl eingetreten oder als eingetreten zu beh andeln ist, weil die Übertragung auf einer schon Ende 2015 geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhte, die eine ab dem 1. Januar 2017 ausübbare Kaufoption beinhaltete. Auf den Abschluss der Rahmenvereinbarung kommt es aber nicht an, da diese noch keinen " Ver kauf " darstellt und es der Beklagten zu 1 auch freistand, eine Übertragung vor dem 31. Dezember 2016 zu vermeiden. bb) Im Übrigen hat d as Berufungsgericht Auswirkungen eines möglichen Bedingungseintritts auf den hier im Streit stehenden Zeitraum, der d ie Jahre 2009 bis 2013 umfasst, verneint, weil es den in § 2 Nr . 3 Abs. 3 der Vereinba- rung vom 13. Dezember 2006 verwendeten Begriff " Vergangenheit " in dem gleichen Sinne verstanden hat wie in § 2 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung ( " für die Vergangenheit, Gege nwart und Zukunft " ). Dort umschreibt der Begriff " Ver- gangenheit " zweifelsfrei nur den bis zum Abschluss der Vereinbarung, also bis Dezember 2006 verstrichenen Zeitraum. Diese Auslegung, die der Senat vollständig nachprüfen kann, da die Ver- tragsregelung gleichlautend in zahlreichen Verträgen mit bundesweit ansässi- gen Partnerverlagen enthalten ist, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Wortlaut und der Systematik der Vereinbarung. Die Revision weist zwar im An- satz zu Recht darauf hin, dass bei ein e r Auslegung im Zweifel anzunehmen ist, dass die Parteien etwas Sinnvolles gewollt haben. Hier liegt aber schon ke in solcher Zweifelsfall vor. Die Annahme der Revision, dass der bedingt vereinbar- te Wegfall des Verzichts nicht " nur " die Vergangenheit , sonder n zusätzlich ne- ben Gegenwart und Zukunft " auch " die Vergangenheit erfassen sollte, ist mit dem eindeutigen Wortlaut ( " " ) nicht zu vereinbaren. Nach dem Verständnis der Revision hätte es hei- ßen müssen: " " . Ferner gibt der Umstand, dass die vereinbarte Absenkung der an die Beklagte zu 2 118 119 120 - 46 - abzuführenden Erlösanteile um 4, 6 Prozentpunkte erst ab dem 1. Januar 2007 wirksam wurde, es bis zum Abschluss der Vereinbarung im Dezember 2006 also bei der für die Partnerverlage ungünstigeren Erlösverteilung geblieben war, einen möglichen Erklärungsansatz für eine zwischen der Zeit vo r und nach der Vereinbarung differenzierende Regelung der Bedingung svoraussetzungen . 2. Die Abweisung der Zwischenfeststellungsklagen durch das Beru- fungsgericht lässt nach allem gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Meier - Beck Raum Bacher Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Sunder Meier - Beck Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.02.2016 - 2 - 3 O 236/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.12.2016 - 11 U 38/15 ( Kart) - 121
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