ECLI:DE:BGH:2017:1411 17BKZR42.15.0 BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS BESCHLUSS KZR 42/15 vom 14 . November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4. November 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meie r Beck sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsic h- tigt, ihre zugelassene Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Septem ber 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), schließt mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (Beteiligten) Beteil i- gungsvereinbarungen in Form von Gruppenversicheru ngsverträgen ab. Auf di e- ser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung (VBLS) eine zusätzliche Alters , Erwerbsminderungs und Hinte r- bliebenenversorgung. § 23 Abs. 2 VBLS verpflichtet ausscheidende Beteiligte, einen Gegenwert zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Au s- scheiden des Beteiligten zu erfüllenden Verpflichtungen zu zahlen. Die Beklagte, eine Krankenkasse, kündigte ihre Beteiligung bei der Kl ä- gerin zum 31. Dezember 2003. Auf die Gegenwertforderun g der Klägerin leist e- te die Beklagte zum 7. Januar 2004 eine Abschlagsza hlung in Höhe von 15 Millionen Euro . Nachdem die Klägerin den zu zahlenden Gegenwert au f- grund eines versicherungsmathematische n Gutachtens auf 23.442.800,32 Euro 1 2 - 3 - berechnet hatte, zahlt e die Beklagte am 9. Mai 2005 weitere 1.835.153,02 Euro sowie Kosten für das Gegenwe rtgutachten in Höhe von 11.426 Euro . Die von der Klägerin erhobene Klage auf Zahlung weiterer 5,5 Millionen Euro nebst Zi n- sen ist rechtskräftig abgewiesen worden . Die Bekla gte hat im Wege der A n- schlussberufung Rückzahlung der geleisteten Gegenwertzahlungen, näher b e- stimmte Zinsen sowie die Feststellung der Schadensersatz pflicht der Klägerin beantragt. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hat die Beklagte b e- antr agt, die Klägerin zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von acht Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB aus 15 Mil - lionen Euro seit dem 7. Januar 2004 und aus weiteren 1.846.579,02 Euro seit dem 9. Mai 2005 zu zahlen. Das Berufung sgericht hat diesem Antrag nur teilweise stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat dieses Berufungsurteil mit Urteil vom 6. November 2013 (KZR 58/11 , BGHZ 199, 1 ) insoweit aufgehoben, als die W i- derklage hinsichtlich der Zinsen auch mit dem Teil abgewiesen worden ist, der eine Zinshöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht übe r- steigt. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte ihren auf Za h- lung weiterer Zinsen gerichteten Antrag mit der Maßgabe weiterverfolgt, das s Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit bis zum 6. April 2010 begehrt werden. Das Berufungsgericht hat dem Antrag erneut nur teilweise stattgegeben. Mit d er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren auf Zahlung weiterer Zinsen g e- richteten Antrag weiter. II. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Rev i- sion der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Sa tz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen 3 4 5 6 - 4 - nicht vor (dazu II 1 ). Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (d a- zu II 2 ). 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. a) Das Berufungsgericht h at der Frage nach der Höhe der Zinsansprüche der Beklagten grundsätzliche Bedeutung beigemessen, weil über die Revisi o- n en gegen die Urteile des Berufungsgerichts vom 27. August 2014 noch nicht entschieden worden war. Nachdem der Senat über eine die ser Revi sion en en t- schieden hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 KZR 47/14, WRP 2017, 563 VBL - Gegenwert II), ist die vom Berufungsgericht als grundsätzlich erachtete Frage beantwortet . In diesem Urteil hat der Senat die Rechtsauffassung des Berufungsg e- richts gebilligt, § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB in der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Fassung der 7. GWB - Novelle (nachfolgend GWB 2005) seien auf vor dem 1. Ju l i 2005 erfolgte Gege nwertzahlungen an die Klägerin nicht anz u- wenden, so dass Verzugszinsen gemäß § 288 BGB nicht bereits ab Eintritt des Schadens verlangt werden könnten. Dafür sei maßgeblich, dass der Kartel l- rechtsverstoß, der die Rückzahlungspflicht der Beklagten begründet, jeweils mit der Entgegennahme der einzelnen Gegenwertzahlungen durch die Kläge rin vollendet und abgeschlossen war . Die Neufassung des § 33 GWB durch die 7. GWB - Novelle entfalte keine Rückwirkung auf bei ihrem Inkrafttreten bereits abgeschlossene Kartellrechtsverstöße (BGH, WRP 2017, 56 3 Rn. 54 f.). Für diese Beurteilung war dami t allein tragend, dass die den Kartel l- rechtsverstoß begründenden Zahlungen an die Klägerin vor dem Inkrafttreten der 7. GWB - Novelle erfolgten. Keine Bedeutung hat der Senat demgegenüber dem von der Revision der Beklagten betonten Umstand beigemessen, dass in jenem Verfahren Zinsen auf der Grundlage von § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB 2005 nur für die Zeit ab Inkrafttreten dieser Vorschriften am 1. Juli 2005 und nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Zahlung gefordert wurden. Entgegen der 7 8 9 10 - 5 - Ansicht der Beklagten gibt es daher keine Grundlage, bei vor Inkrafttreten der 7. GWB - Novelle erfolgten Zahlungen unterschiedliche Zinssätze für die Zeit vor und nach dem 1. Juli 2005 anzuwenden. b) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht kein Anlass, die Rech t- sprechung des Senats zur zeitlichen Anwendung von § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB 2005 zu überdenken. Zwar hat es der Senat gebilligt, § 81 Abs. 6 GWB, der ebenfalls durch die 7. GWB - Novelle eingeführt worden ist, auf die Zinsza h- lungsanforderung durch die Kartellbehörde be reits ab Inkrafttreten dieser Vo r- schrift auf zuvor erlassene Bußgeldbescheide anzuwenden (vgl. BGH, B e- schluss vom 31. Januar 2012 KRB 39/11, WuW/E DER 3607 Rn. 1, 5). Die Vorschrift des § 81 Abs. 6 GWB verfolgt indes einen anderen Zweck als die Regelung en des § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB 2005, die auf den Ausgleich durch Kartellrechtsverstöße verursachte r Schäden gerichtet sind . Denn bei § 81 Abs. 6 GWB handelt sich um eine vollstreckungsrechtliche Regelung. Deshalb sind sämtliche nicht vollstreck te Bußg eldbescheide ab dem Zeitpunkt des I n- krafttretens des § 81 Abs. 6 GWB zu verzinsen, unabhängig davon, wann die Tat beendet war oder der Bußgeldbescheid erlassen w urde ( Raum in Langen/ Bunte, Deutsches Kartellrecht, 12. Aufl., § 81 Rn. 193; Vollmer, wistra 2 013, 289, 291 ). Die Auslegung des § 81 Abs. 6 GWB ist daher für die dem zivilen Deliktsrecht zugehörige Vorschrift des § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB 2005 o h- ne Bedeutung. c) Anders als die Beklagte meint, liegt im Streitfall kein der Anwendung der Grundsä tze der Entscheidung KZR 47/14 entgegenstehender fortgesetzter, andauernder und zum Schadensersatz verpflichtender Kartellrechtsverstoß auch für die Zeit nach dem 1. Juli 2005 vor. Die Beklagte beruft sich dafür allein auf prozessuales Verhalten der Kläger in in den Jahre n 2014 bis 2017. Ein j e- weils mit der Entgegennahme der Gegenwertzahlungen vollendeter Kartel l- rechtsverstoß kann indes nicht Jahre später aufgrund eines prozessualen Ve r- haltens der Klägerin wieder aufleben. 11 12 - 6 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB 2005 sind auf vor dem 1. Juli 2005 erfol g- te Gegenwertzahlungen an die Klägerin nicht anzuwenden (vgl. oben Rn. 9 bis 12 ). D ie Beklagte kann höhere als die ihr vom Berufungsgericht zugesproch e- nen Zinsen a uch nicht deshalb beanspruchen, weil der Senat insoweit gemäß § 318 ZPO an sein Revisionsurteil in dieser Sache vom 6. November 2013 g e- bunden wäre . Aus § 318 ZPO ergibt sich keine Selbstbindung des Revisionsgerichts im zweiten Rechtsgang (BGH, Beschluss vom 6. Februar 1973 GmS - OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 396). Zwar besteht grundsätzlich eine Selbstbindung des Rev i- sionsgerichts, das erneut mit der Sache befasst wird, an seine erste, der Z u- rückverweisung der Sache zugrundeliegende Rechtsauffassung (BGHZ 60, 392, 397). Tragender Aufhebungsgrund im Revisionsurteil des Senats w ar aber allein , dass im ersten Berufungsurteil der Antrag der Beklagten auf Zinsen nach kartellrechtlichen Vorschriften bereits mangels Unternehmenseigenschaft der hiesigen Klägerin abgewi esen worden ist . Dagegen hat sich der Senat dort nicht mit der Anwendbarkeit von § 33 Abs. 3 GWB 2005 auf Altfälle befasst. Abweichendes ergibt sich nicht aus Rn. 67 des Revisionsurteils , wo der Senat ausgeführt hat, der auf Kartellrecht gestützte Zinsansp ruch der Beklagten sei nach § 33 Abs. 3 Satz 5 GWB 2005 , § 288 Abs. 1 BGB auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Entstehung des Schadens begrenzt. Mit dieser Au ssage wird allein die von der Beklagten im ersten Revisionsverfahren vertr e- tene Rechts auffassung zurückgewiesen , bei ihrem Rückzahlungsanspruch handele es sich um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB, so dass ihr noch höhere Zinsen zustünden. Auf die Anwendbarkeit von § 33 Abs. 3 Satz 5 GWB 2005 auf Altfälle kam es hierfür ni cht an . III. Es besteht Gelegenheit zur Stell ungnahme innerhalb von drei W o- chen ab Zustellung dieses Beschlusses. 13 14 15 16 - 7 - IV. Streitwert der Revision: 2.491.876,80 Euro Limperg Meier - Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durc h Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 19.06.2009 - 7 O 122/08 (Kart.) - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.09.2015 - 6 U 193/10 (13) (Kart.) - 17
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