BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 43/08 vom 29. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Gr374neberg einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesge-richts D374sseldorf vom 5. Juni 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Zur Begr374ndung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. Juni 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Kl344gers gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts. 1 1. In dem Verlangen der Beklagten, die f374r den Abschluss des Installateur-vertrages und die Eintragung in das Installateurverzeichnis erforderliche fachliche Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang TRWI nachzu-weisen, liegt kein Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem nachgelagerten Markt f374r die Versorgung der Endverbraucher mit Wasser oder f374r die Bereitstellung der entsprechenden Leitungsnetze. Denn dieses Verlangen beruht auf den Richtlinien f374r den Abschluss von Vertr344gen mit Installationsunternehmen zur Herstellung, Ver344nderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasserin-stallationen vom 3. Februar 1958 idF vom 1. M344rz 2007. Darin ist die von dem Kl344ger vorgelegte Ausnahmeberechtigung nach 247 7a HwO nicht erw344hnt. Diese Richtlinien sind kartellrechtlich unbedenklich, weil sie keine unangemessenen fachlichen Voraussetzungen aufstellen. Dies liegt schon deshalb nahe, weil die Richtlinien von 2 - 3 - den auf beiden Marktseiten beteiligten Interessenverb344nden gemeinsam erarbeitet worden sind, n344mlich vom Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V., vom Bundesindustrieverband Heizungs-, Klima-, Sanit344rtechnik/Technische Geb344udesysteme e.V., vom Zentralverband Sanit344r Heizung Klima und von der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaft-licher Verein. Auch ein Versto337 gegen Art. 12 GG liegt nicht vor. Die Anforderungen f374r den Abschluss des Installateurvertrages und die Eintragung in das Installateurverzeichnis ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus den erw344hnten Richtlinien. Die daran beteiligten Verb344nde und Unternehmen sind nicht Adressaten des Grundrechtskatalogs. Auf sie k366nnen die Grundrechte nur mittelbar 374ber die gesetzlichen Generalklauseln zur Anwendung kommen (M374nchKommBGB/Arm-br374ster, 5. Aufl., 247 134 Rdn. 34, 247 138 Rdn. 20 ff., m.w.N.). F374r einen danach anzunehmenden Kontrahierungszwang der Beklagten zu den von dem Kl344ger vorgegebenen Bedingungen sprechen indes keine Anhaltspunkte. 3 2. Diese Fragen k366nnen aber letztlich offenbleiben. Die Klage ist n344mlich - und zwar sowohl hinsichtlich der Wasser- als auch hinsichtlich der Gasinstallationen - bereits deshalb unbegr374ndet, weil sich der Kl344ger weigert, das f374r die Ausstellung 4 - 4 - des Installateurausweises erforderliche Lichtbild vorzulegen. Die mit der Anfertigung eines Lichtbildes verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten sind - auch wenn der Ausweis alle zwei Jahre verl344ngert werden muss - derart unerheblich, dass in dem Verlangen der Beklagten weder eine missbr344uchliche Ausnutzung einer markt-beherrschenden Stellung noch eine unbillige Behinderung des Kl344gers liegt. Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Gr374neberg Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 15.03.2007 - 13 O 191/05 Kart. - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.06.2008 - VI-2 U (Kart) 7/07 -
Full & Egal Universal Law Academy