BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 43/08 vom 23. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 durch den Pr344si-denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Gr374neberg einstimmig beschlossen: 1. Der Kl344ger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 18.269,70 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 ZPO liegen nicht vor. Weder wirft der Fall grunds344tzliche Rechtsfragen auf, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von der verfassungs- und kartellrechtlichen Zu-l344ssigkeit der F374hrung von Installateurverzeichnissen durch Energie- und Wasser-versorgungsunternehmen und des Abschlusses entsprechender Installateurvertr344ge geht die Rechtsprechung seit langem aus (BGH, Beschl. v. 24.9.1981 - III ZR 172/80, RdE 1982, 24; OLG Koblenz, Urt. v. 11.5.1977 - 10 U 1359/76, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach 1978, 2; OLG D374sseldorf, Urt. v. 29.5.1990 - U (Kart) 28/89, WuW/E OLG 4692; LG Frankenthal, Urt. v. 9.10.1997 - 4 O 1014/97, Recht und 1 - 3 - Steuern im Gas- und Wasserfach 1997, 5). Das Bundeskartellamt teilt diese Auffas-sung (Schreiben v. 6.6.1962 - B 3 - 721210-V-30/61, abgedruckt in Hermann/Reck-nagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Band 2, 1984, S. 769), ebenso die ganz herrschende Meinung im Schrifttum (Schmidt-Salzer in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer aaO S. 767 ff.; Ludwig/Odenthal, Die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen, 1981, S. 96 ff.; Morell, Niederdruckanschlussverordnung - NDAV - Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV -, Loseblattsamml., Stand: 2009, E 247 12 Rdn. 12; Dittmann, Die Rechtsbe-ziehungen zwischen Versorgungsunternehmen, Installateuren und Kunden, 1995, S. 117 ff.; Engelhardt, RdE 1982, 24 ff.; Stenneken/Thomale, N&R 2007, 51, 55; a.A. - soweit ersichtlich allein - Emmerich, Energiewirtschaftsrecht 1980, S. 110, 119). Ein Anlass, das anders zu sehen, ist nicht ersichtlich. II. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. 2 1. Soweit der Kl344ger verlangt, dass die Beklagte die von ihm errichteten Gasanlagen an ihr Netz anschlie337t und die Nutzung dieser Anschl374sse erm366glicht, k366nnte allerdings die vom Berufungsgericht herangezogene Anspruchsgrundlage - 247 33 Abs. 1 i.V. mit 247 19 Abs. 1, 4 Nr. 4, 247 20 Abs. 1 GWB - durch 247 111 Abs. 1, 2 EnWG ausgeschlossen und durch 247 32 Abs. 1 i.V. mit 247 30 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 EnWG ersetzt sein. Das w374rde in der Sache aber nichts 344ndern, da auch 247 30 EnWG dem Netzbetreiber eine unbillige Behinderung eines anderen Unternehmens oder eine Beeintr344chtigung von dessen Wettbewerbsm366glichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund verbietet. Das Verlangen an den Kl344ger, mit der Beklagten einen Installateurvertrag nach den Richtlinien f374r den Abschluss von Vertr344gen mit Installationsunternehmen zur Herstellung, Ver344nderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasserinstallationen vom 3. Februar 1958 in der Fassung vom 2. Dezember 2002 abzuschlie337en, um ihn dann in das von ihr gef374hrte Installa- 3 - 4 - teurverzeichnis einzutragen, ist jedoch weder unbillig, noch entbehrt es eines sachlich gerechtfertigten Grundes. Die Eintragung in ein Installateurverzeichnis entspricht vielmehr der ausdr374cklichen Regelung in 247 13 Abs. 2 Satz 3 NDAV. Danach d374rfen Gasanlagen au337er von dem Netzbetreiber nur durch Installateure errichtet, erweitert, ge344ndert oder instand gehalten werden, die in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind. Dazu hei337t es in der Regierungsbegr374ndung des Verordnungsent-wurfs: 4 Diese Regelung tr344gt dem erheblichen Gefahrenpotenzial Rechnung, das von unsach-gem344337 installierten Gasanlagen ausgeht. Aufgrund der m366glichen R374ckwirkungen auf das Gasversorgungsnetz, die von einer mangelhaften Anlage ausgehen, dient die Vorschrift vor allem dem Schutz einer sicheren und leistungsf344higen Gasversorgung f374r s344mtliche Kunden. Dar374ber hinaus besteht ein berechtigtes Interesse des Netzbe-treibers an einem sorgf344ltigen und st366rungsfreien Umgang mit dem Netzanschluss und dem Gasversorgungsnetz, die in seinem Eigentum stehen. (BR-Drucks. 367/06, S. 69) Damit h344lt sich die Verordnung im Rahmen der Erm344chtigungsnorm des 247 18 Abs. 3 EnWG (s. BVerfG, Beschl. v. 2.11.1981 - 2 BvR 671/81, JZ 1982, 288 zu den vergleichbaren AVBWasserV). Sie diskriminiert den einzelnen Installateur nicht, weil gem344337 247 13 Abs. 2 Satz 3, Halbs. 2 NDAV bei Nachweis der erforderlichen fachlichen Qualifikation - i.d.R. durch Vorlage eines Meisterbriefs - ein Eintragungsanspruch besteht. 5 Der Netzbetreiber ist wegen der R374ckwirkungen, die ein Fehler in der privaten Gasanlage auf das gesamte von ihm betriebene Netz hat, auch berechtigt, die Eintragung von dem Abschluss eines Installateurvertrages abh344ngig zu machen. Das dient ausweislich der erw344hnten Richtlinien der einheitlichen Festlegung der 6 - 5 - gegenseitigen Rechte und Pflichten des Netzbetreibers und des Installateurs. Zu der vergleichbaren Rechtslage bei elektrischen Anlagen hat der Bundesgerichtshof ausgef374hrt, dass der Netzbetreiber seine Monopolstellung nicht unangemessen ausnutzt, wenn er um eine fachgerechte Arbeit bem374ht ist, um die Sicherheit der Abnehmer und des Netzes zu gew344hrleisten (RdE 1982, 23). In 344hnlichem Sinne hei337t es in dem bereits erw344hnten Schreiben des Bundeskartellamts vom 6. Juni 1962: Diese Beschr344nkung in der Aufnahme von Installationsarbeiten ist durch die Erw344-gung gerechtfertigt, dass ein allgemeines 366ffentliches Interesse an einer fachgerech-ten Ausf374hrung der Arbeiten und Auswahl der Installateure anzuerkennen ist, weil fehlerhafte Arbeiten hinter dem Hausanschluss wegen der sch344dlichen Wirkung und Explosionsgefahr unkontrolliert entweichender Gasmengen die Hausbewohner und unkontrolliert auslaufende Wassermengen deren Eigentum gef344hrden. Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Abschluss eines Installateurvertrages besteht, k366nnen gerichtlich 374berpr374ft werden, wobei die Richtlinien lediglich den Charakter von unverbindlichen Empfehlungen haben (OLG D374sseldorf WuW/E OLG 4692). Der Kl344ger hat danach, was die Beklagte auch nicht bestreitet, einen Anspruch auf Abschluss des Vertrages, wenn er nur bereit ist, das von der Beklagten verlangte Lichtbild vorzulegen. 7 2. Im Ergebnis nichts anderes gilt f374r das Begehren des Kl344gers, die von ihm errichteten Wasserversorgungsanlagen an das Netz der Beklagten anzuschlie337en und die Nutzung dieser Anschl374sse zu erm366glichen. Insoweit beruht die Notwendig-keit, sich zuvor in das Installateurverzeichnis f374r Wasserinstallationen eintragen zu lassen, auf 247 12 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV. Die AVBWasserV beruht auf 247 27 Satz 1 AGBG = Art. 243 Satz 1 EGBGB und entspricht den verfassungsm344337igen Anforderungen (vgl. BVerfG JZ 1982, 288). Der Kl344ger hat insoweit noch seine fachliche Qualifikation nachzuweisen, was u.a. durch Teilnahme an dem Lehrgang 8 - 6 - TRWI geschehen kann. Die Beklagte ist dagegen nicht verpflichtet, allein auf der Grundlage der Aus374bungsberechtigung, die dem Kl344ger gem344337 247 7a HwO erteilt worden ist, den Installateurvertrag f374r Wasserinstallationen mit ihm abzuschlie337en. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kl344ger eine besondere Qualifikation f374r dieses Gewerk durch Teilnahme an entsprechenden Fachlehr-g344ngen oder in gleichwertiger Weise erworben hat. Tolksdorf Raum Meier-Beck Strohn Gr374neberg Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 15.03.2007 - 13 O 191/05 Kart. - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.06.2008 - VI-2 U (Kart) 7/07 -
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