ECLI:DE:BGH:2018:091018UKZR47.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 47/15 Verkündet am: 9. Oktober 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PC mit Festplatte III GWB 2013 § 33 Abs. 2 Nr. 1; UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1; VGG § 128 a) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Verbandes nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB 2013 kann grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, dass gleiche Ansprüche auch durch e in von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß b e- troffenes Unternehmen oder einen anderen Verband geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden könnten. b) Eine Klage, die sich gegen die Forderung urheberrechtlicher Vergütung nach § 54 UrhG aF richtet, u nterfällt dem Erfordernis der Anrufung der Schiedsstelle nach § 16 Abs. 1 i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG auch dann, wenn sie von einem Verband erhoben wird und die Einwendungen gegen die Vergütungsford e- rung auf Bestimmungen des Kartellrechts ge stützt werden. c) Das Erfordernis einer Anrufung der Schiedsstelle vor Erhebung einer Klage in Streitfällen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG steht in Einklang mit der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die k ollektive Wahrnehmung von Urheber - und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die O n- line - Nutzung im Binnenmarkt. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2018 - KZR 47/15 - OLG München LG München I - 2 - Der Kartells enat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2018 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Kart ellsenats des Oberlandesg e- richts München vom 10. September 2015 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Kl a- geantrags zu 1 insgesamt als unzulässig abgewiesen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parte ien streiten über das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Erhebung urheberrechtlicher Vergüt ungen von PC - Herstellern nach § 54 UrhG in der bis zum 28. Februar 2018 geltenden Fassung ( § 54 U rhG aF ) . Der Kläger ist ein Verband, dem etwa hundert kleinere PC - Hersteller angeh ö- ren. Die Beklagte ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Verv ielfältigungen im Wege der Bild - und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG aF geltend machen können , in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Beklagte erhob zunächst keine Vergütungsforderungen für PC und führte diese auch in ihren Tarifen nicht als vergütungspflichtige Geräte auf. Entsprechende 1 2 3 - 3 - Forderungen erhob sie erstmals im Jahr 2005. D ie PC - Hersteller traten dem entg e- gen. Verhandlunge n zwischen der Beklagten und dem BITKOM, einem Branche n- verband der PC - Hersteller, führten nicht zu einer Einigung. Es kam dann zur Grü n- dung des Bundesverbands Computerhersteller e.V. (BCH), dem vor allem gr ößere PC - Hersteller angehören. Der BCH und die Beklagte einigten sich Ende 2009 über die für Personal Computer zu zahlende n Vergütungen für die Vergangenheit und die Zukunft. Sie schlossen einen " Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Verg ü- tun gspfli cht für PCs gemäß § 54a UrhG aF für die Jahre 2002 bis 2007 " (im Folge n- den: Ver gleich), ferner einen " Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtli chen Vergütungspflicht gemäß § § 54 ff . UrhG für PCs " für die Zeit ab 1. Januar 2008 (im Folgenden: Gesamtvert rag). Die Beklagte verlangt von anderen PC - Herstellern Vergütungen, die die in Vergleich und Gesamtvertrag verei nbarten Vergütungen übersteigen , und macht die sich daraus ergebenden Forderungen teilweise gerichtlich geltend. Mit seiner Klage begehrt d er Kläger, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, von PC - Her - stellern urheberrechtliche Vergütungen zu verlangen, die um mehr als 2 % über d e- nen nach dem Vergleich und dem Gesamtvertr a g liegen. Hilfsweise wendet er sich dagegen, dass die Beklagte PC - Herstellern aufgrund des Vergleichs oder des G e- samtvertrags Nachlässe auf die allgemein geltenden Vergütun gssätze gewährt, die 2 % übersteigen. Weiter hilfsweise soll der Beklagten untersagt werden, Nachlässe zu gewähren, die die prognostizierte Einsparung aufgrund einer Verwaltungsverei n- fachung als Folge des Abschlusses eines Rahmenvertrags übersteig en ; schließlich begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit von Vergleich und Gesamtv ertrag. Das Landgericht hat die Klage als zulässig, jedoch nur teilweise begründet angesehen und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, von PC - Herstellern urh e- 4 5 6 - 4 - berrechtliche Vergütungen z u verlangen, die um mehr als 20 % über denen des Ve r- gleichs und des Gesamtvertrags liegen. Auf die Berufung der Beklagten hat das B e- rufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewi e- sen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Kl a- geantrag zu 1 weiter. Ent scheidungsgründe: Die zulässige Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für den Revisionsrechtszug von B elang, ausgeführt, die Klage sei bezüglich des Klag e- antrags zu 1 wegen Fehlens eines Re chtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Unte r- lassungsantrag ziele auf eine Herabsetzung der Vergütungsforderungen, die die B e- klagte gegen PC - Hersteller erhebe, die nicht am Vergleich oder am Gesamtvertrag beteiligt seien. Nach seinem Wortlaut erfasse der An trag sowohl außergerichtlich wie gerichtlich geltend gemachte Vergütungsforderungen. Ein solcher Antrag, mit dem unmittelbar auf außergerichtlich geltend gemachte Forderungen der Beklagten und die von ihr in einem Prozess eingenommene Rechtsposition eingew irkt werden solle, sei unzulässig. Einer Klage auf Unterlassung von Äußerungen, die der Rechtsverfo l- gung oder verteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dien t e n , fehle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsschutzbed ürfnis. Auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens dürfe nicht dadurch Ei n- fluss genommen und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerung s- freihei t eingeengt werde. Entsprechendes gelte auch für Äußerungen im Vorfeld e i- 7 8 - 5 - ner gerichtlichen Auseinandersetzung. Ohne Erfolg berufe sich der K läger demg e- genüber auf die in § 33 GWB vorgesehene Möglichkeit einer Verbandsklage. Dies e Norm verleihe dem klageber echtigten Verband keine Rechtsposition, die über die eines betroffenen Unternehmens hinausgehe. Die betroffenen PC - Hersteller seien dadurch hinreichend geschützt, dass die Vergütungspflicht nach Grund und Höhe nach Anrufung der Schiedsstelle gerichtlich üb erprüft werden könne. Die hilfsweise gestellten Anträge zu 1a und 1b , mit denen die Gewährung von Rabatten gegenüber den im BCH organsierten PC - Herstellern untersagt werden so l- le, seien nicht begründet. Eine Zuwider handlung gegen das Verbot des § 19 Abs. 1 GWB könne nicht darin bestehen, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt, sondern nur darin, dass andere schlechter behandelt würden. Daher könne der Kläger nicht verlangen, dass BCH - Mitglieder ebenso behandelt würden wie Mitglieder des Kl ä- gers. Für den weiter hilfsweise verfolgten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von Vergleich und Gesamtvertrag (Klageantrag zu 1c) fehle es dem Kläger am erforderl i- chen Feststellungsinteresse. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarungen berühre die Rechtsbeziehungen zwisc hen Kläger und Beklagter nicht. Der Antrag sei zudem u n- begründet. Nachdem Vergleich und Gesamtvertrag salvatorische Klauseln enthielten, liege die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Unwirksamkeit einzelner Ve r- tragsbestimmungen die Unwirksamkeit des Vertrags insgesamt zur Folge habe, beim Kläger, der hierzu nicht vorgetragen habe. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheide n- den Punkt nicht stand. Zu Recht beanstandet die Revision die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, für den Hauptantrag fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzb e- dürfnis. 9 10 11 - 6 - 1. Ein Anspruch auf Unterlassung kartellrechtswidrigen Verhaltens kann nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung, die inhaltlich mit § 33 Abs. 4 Nr . 1 GWB in der seit dem 9. Juni 2017 geltenden Fassung überei n- stimmt, nicht nur von jedem Unternehmen geltend gemacht werden, das durch den behaupteten Verstoß betroffen ist, sondern auch von einem rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selb ständiger beruflicher Interessen, wenn ihm eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen angehört und er nach seiner persone l- len, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßige Aufgabe der Verfolgung gewerblicher oder selbständ iger beruflicher Interessen ta t- sächlich wahrzunehmen. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt. Die Verbandsklagebefugnis wurde begründet, um Verbände zu Abwehrma ß- nahmen gegen kartellrechtswidriges Verha lten in Stand zu setzen, die ein betroff e- nes Unternehmen möglicherweise wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht ergre i- fen kann oder will ( BGH, Urteil vom 4. April 1995 KZR 3 4/93, BGHZ 129, 203, 206 f. Hitlisten - Platten, unter Bezugnahme auf den schri ftlichen Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrä n- kung, zu BT - Drucks. II/3644, S. 31 ; ebenso zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Büch in Teplitzky , Wettbewerbsrechtlic he Ansprüche und Verfahren, 11. Auflag e, Kapitel 13 Rn. 15 mwN ). Dem Verband steht ein eigener Anspruch zu, der neben Unterla s- sungsansprüche der betroffenen Unternehmen tritt (BG H, Urteil vom 4. Februar 1986 KZR 3 3/84, WuW/E BGH 2256, 2259 Herstellerpreiswerbung; v. Gamm, WRP 1987, 290, 29 1). Mit Blick auf diesen Zweck der Verbandsklagebefugnis kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Verbandes grundsätzlich nicht mit der B e- gründung verneint werden, dass gleiche Ansprüche auch durch ein von dem behau p- teten Kartellrechtsverstoß bet roffenes Unter nehmen sei es selbs tändig oder verte i- digungsweise oder durch einen anderen Verband geltend gemacht werden oder 12 13 - 7 - geltend gemacht werden könnten (vgl. zur Verbandsklage nach dem UWG BGH, U r- teil vom 24. A pril 1986 I ZR 56/85, WRP 1986, 603, 605 Somm erpreisewerbung; Urteil vom 16. Dezember 1993 I ZR 277/91, GRUR 1994, 307, 308 Mozzarella I). 2. Aus der Entscheidung "Honorarkürzung" (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Honorarkürzung) ergibt sich, entgegen de r Auffa s- sung des Berufungsgerichts, nichts anderes. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Möglichkeit b e- schränkt , gegen Äußerungen vorzugehen, die im Rahmen eines rechtlich geordneten Verfahrens aufgestellt werden. Danach ist derjeni ge, der durch ein Vorbringen einer Partei oder ihres Rechtsanwalts in seiner Ehre betroffen wird, das der Rechtsverfo l- gung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dient, im Rahmen einer Strafanzeige oder einer Beschwerde an eine Rechtsanwa ltskammer oder sonst im Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde erfolgt, grundsätzlich daran gehindert, einen Anspruch auf Unterlassung dieses Vorbringens gerichtlich durchzusetzen (BGH, Urteil vom 14. November 1961 VI ZR 89/59, NJW 1962, 243; Urteil vom 14. Januar 1965 KZR 9/63, GRUR 1965, 381 Weinbrand; Urteil vom 3. Dezember 1968 VI ZR 140/65, GRUR 1969, 236 Ostflüchtlinge; Urteil vom 14. November 1972 VI ZR 102/71, GRUR 1973, 550 halbseiden; Urteil vom 22. Januar 1998 I ZR 177/95, GRUR 19 98, 587 Bilanzanalyse Pro 7; Urteil vom 10. Dezember 2009 I ZR 46/07, BGHZ 183, 309 Fischdosendeckel; Urteil vom 28. Februar 2012 VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 ). Einer entsprechenden Klage fehlt das Recht s- schutzbedürfnis. Diese Rechtsprechung ist nic ht auf Äußerungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren beschränkt, sondern erfasst auch Äußerungen, die der konkreten Vorbereitung solcher Verfahren dienen (BGH, Urteil vom 16. November 2004 VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 280). Sie gilt auch für A bwehransprüche g e- gen die Vorlage von Personen zeigenden Lichtbilddarstellungen zur Rechtsverfo l- 14 15 - 8 - gung oder - ve rteidigung (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 VI ZR 86/16, VersR 2018, 817). Das Rechtsschutzbedürfnis kann ferner für eine Klage fehlen, die auf d ie Untersagung eines Verhaltens zielt, das untrennbar mit der für dieses Verhalten a n- gegebenen Begründung zusammenhängt ( BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 I ZR 105/ 11, GRUR 2013, 305 Rn. 20 ff. Honorarkürzung). b) Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägun g zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen we r- den und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs - oder Beseitigungsan sprüche in seinen Möglichkeiten beschränkt wird, seine Rechte durchzusetzen oder zu verteidigen. Ob das betreffende Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (B GH, GRUR 2013 , 305 Rn. 14 mwN Honorarkürzung). Die gerichtliche Geltendmachung eines Unterla s- sungs - oder Beseitigungsanspruchs darf danach nicht dazu dienen, Einfluss auf e i- nen Rechtsstreit oder ein behördliches Verfahren zu nehmen, da s einen anderen Gegenstand hat. Danach wurde etwa das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, mit der eine bestimmte Vorgehensweise einer Bank in Verfahren über die Zwangsversteigerung von Grundstücken untersagt werden sollte, mit der Begründung verneint, es sei allein Sache des zuständ igen Versteigerungsgerichts, bei der Entscheidung über den Z u- schlag über die Zulässigkeit bestimmter Gebote zu entscheiden und Verhaltenswe i- sen zu unterbinden, die auf eine Umgehung der dem Schutz des Schuldners diene n- den Regelung des § 85a Abs. 2 ZVG abzi elen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 I Z R 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 18 f. Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsb e- schluss). Ebenso wurde das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen Ve r- sicherer, die darauf gerichtet war, bei der Regulierung von K fz - Haftpflichtschäden 16 17 - 9 - das Sachverständigenhonorar ohne Einzelfallprüfung zu kürzen, mit der Begründung verneint, dem durch die Honorarkürzung belasteten Unfallgeschädigten stünden au s- reichende Möglichkeiten zur Verfügung, die Berechtigung der Kürzung, etwa im Haf t- pflichtprozess, überprüfen zu lasse n (BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 22 Honorar - kürzung). Für die hier relevante Frage, ob der gerichtlichen Geltendmachung eines U n- terlassungsanspruchs durch einen klagebefugten Verband nach § 33 GWB entg e- gensteht, d ass gleiche Unterlassungsansprüche auch durch von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß betroffene Unternehmen oder durch andere Verbände geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden könnten, ergibt sich aus der ang e- führten Rechtsprechung nichts. E in Verband, der gemäß § 33 GWB auf das Kartellrecht gestützte Ansprüche geltend macht, wendet sich nicht gegen Äußerungen in einem gerichtlichen Verfa h- ren oder in dessen Vorfeld, sondern gegen bestimmte Verhaltensweisen eines U n- ternehmens im Rahmen von des sen Marktteilnahme. Dass betroffene Unternehmen ebenfalls rechtliche Möglichkeiten haben, um gegen dieses Verhalten vorzugehen, vermag das Rechtsschutzbedürfnis eines Verbands nicht entfallen zu lassen. Wie bereits oben dargelegt wurde, soll die Verbandskl agebefugnis nach dem Willen des Gesetzgebers neben die Möglichkeit der individuellen Rechtsdurchsetzung treten. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, einem Verband die Geltendmachung so l- cher Ansprüche allein deshalb zu verwehren, weil die Betroff enen eigene Ansprüche geltend machen oder geltend machen könnten. III. Dies verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, weil sich das Berufung s- urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt ( § 561 ZPO). 18 19 20 - 10 - 1. Die Klage nach dem Hauptantrag ist un zulässig, weil der Kläger es entg e- gen § 16 Abs. 1 i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG unterlassen hat, vor E r- hebung der Klage ein Verfahren vor der Schiedsstelle durchzuführen. a) Nach Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU ü ber die kollektive Wahrnehmung von Urheber - und verwandten Schutz r echten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online - Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte - und Speichermedienverg ütung (VG - Richtlinie - Umsetzungsgesetz, BGBl. I 2016 S. 1190) ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urhebe r- rechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften Verwer - tungsgesellschaften gesetz (VGG) an die Stelle des Gesetzes über die Wahrne h- mung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Urheberrechtswahrneh - mungsgesetz (UrhWG) getreten. Für Klagen, die wie im Streitfall zum Zeitpunkt des Inkrafttret ens des Verwertungsgesellschaften gesetzes ber eits bei einem Gericht anhängig waren, finden nach § 139 Abs. 3 VGG die § § 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter Anwendung. b) Nach § 16 Abs. 1 UrhWG können bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im W ege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder was hier mangels vorheriger Anr u- fung der Schiedsstelle nicht in Betracht kommt nicht innerhalb des Verfahrenszei t- raums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhWG abgeschlossen worden ist. Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist eine Prozessvorausse t- zung, die von Amts wegen zu prüfen ist. Wurde kein Schiedsstellenverfahren durc h- geführt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGH, Urt eil vom 15. Juni 2000 I ZR 231/97, GRUR 2000, 87 2, 873 Schiedsstellenanrufung I; Beschl uss vom 27. August 2015 I ZR 148/14, GRUR 2015, 1251 Rn. 9 Schiedsstellenanrufung II). 21 22 23 24 - 11 - c) Gemäß § 16 Abs. 1 i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG ist die Schiedsstelle bei Streitfällen anzurufen , an denen eine Verwertungsgesellschaft b e- teiligt ist, wenn sie die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen. Dies gilt anders als in Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG unabhängig d avon, ob die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs bestritt en ist (BGH , GRUR 2015, 1251 Rn. 11 ff. Schiedsstellenanrufung II). Die Anrufung der Schiedsstelle dient dazu, deren besondere Sachkunde zu nut zen. § 16 Abs. 1 UrhWG ändert nichts an der Möglichkeit, die Unangemessenheit einer Vergütungsfo rderung oder des Tarifs, auf den sie gestützt wird, vor den o r- dentlichen Gerichten geltend zu machen und sich dafür auch auf die Bestimmungen des Kartellrechts zu stützen. Das Erfordernis, vorab die Schiedsstelle anzurufen, soll gewährleisten, dass vor einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung die sac h- kundige Schiedsstelle zu dieser Frage Stellung genommen hat (BT - Drucks. 10 /837 , S. 12). Danach unterfällt der Klageantrag zu 1 dem Erfordernis d er Schiedsstellena n- rufung nach § 16 Abs. 1 i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG. Am Streitfall ist mit der Beklagten ein Zusammenschluss von Verw ertungsgesellschaften beteiligt, der einer Verwertu ngsgesellschaft gleich steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 I ZR 42/15, GRUR 2017, 716 Rn. 20 ff. PC mit Festplatte II). Das erstrebte Verbot betrifft die Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung nach § 54 UrhG a F. Ob der Verwertungsgesellschaft ein einzelnes Unternehmen gegenübersteht, das von e in er Vergütungsforderung betroffen ist, oder ein Verband, der solche Unternehmen repräsentiert, ist insoweit ohne Belang. d) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Urh WG sei nicht einschlägig, weil es nicht um die Vergütungspflic ht als solche gehe, sondern um die Abwendung einer unzulässigen Ungleichbehandlung. Nach Sinn und Zweck 25 26 27 28 - 12 - des § 16 Abs. 1 U r h WG ist die Anrufung der Schiedsstelle auch in einem solchen Fall geboten. Der Anwendung von § 16 Abs. 1 UrhWG steht ferner nicht e ntgegen, dass der Kläger seine Einwendungen gegen unterschiedliche Vergütungsforderungen der B e- klagten gegenüber Mitgliedern des BCH einerseits und anderen PC - Herstellern a n- dererseits auch auf Bestimmungen des Kartellrechts stützt, insbesondere geltend mac ht, eine ungleiche Behandlung beider Gruppen von Herstellern sei sachlich nicht gerechtfertigt. Soweit der Streitfall spezifisch kartellrechtliche Fragen aufwirft, kann und darf die Schiedsstelle diese nicht prüfen. Die Anwendung von § 16 Abs. 1 UrhWG setz t aber nicht voraus, dass die Schiedsstelle umfassende Prüfungsmö g- lichkeit und kompetenz hat. Vielmehr genügt es nach dem Zweck der Norm, wenn damit zu rechnen ist, dass ihre sachkundige Stellungnahme zu urheberrechtlichen Fragen für die kartellrechtliche Beurteilung des Falles Bedeutung erlangen kann. So verhält es sich hier. Begehrt etwa ein Verband den Abschluss oder die Ä n- derung eines Gesamtvertrags, hat sich die Schiedsstelle nach § § 12, 14 UrhWG mit der Frage zu befassen, welche Bedingungen angeme ssen sind. Für die Angeme s- senheit dieser Bedingungen kommt es auch darauf an, dass vergleichbare Fälle gleich behandelt werden ( BGH, Urteil vom 16. März 2017 I ZR 36/15, GRUR 2017, 694 Rn. 58 Gesamtvertrag PCs; Wandtke/Bullinger/Gerlach, Praxiskommenta r zum Urheberrecht, 4. Auflage, § 11 WahrnG Rn. 4). Entsprechende Überlegungen sind anzustellen, wenn es um die Angemessenheit einer Vergütung nach § 54 UrhG a F geht. Die Stellungnahme der Schiedsstelle dazu, welche Kriterien bei der Festse t- zung angemessen er Bedingungen zu beachten und welche Unterscheidungen sac h- lich gerechtfertigt sind, kann damit auch für die Frage Bedeutung erlangen, ob unte r- schiedliche Vergütungsforderungen der Verwertungsgesellschaft gegenüber ve r- 29 30 - 13 - schiedenen PC - Herstellern im Sinne der Bestimmungen des Kartellrechts als diskr i- minierend anzusehen sind. Entgegen der Auffassung der Revision geht es insoweit nicht um eine au s- schließliche Zuständigkeit der Schiedsstelle, sondern lediglich darum, dass sie in einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b U r h WG angerufen werden muss, bevor der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird. 2. Eine andere Beurteilung ist auch durch das Inkrafttreten des Verwertung s - gesellschaften gesetz es nicht veranlasst. a) Es kann offen bleiben, ob eine Abweisung der Klage als unzulässig zu u n- terbleiben hätte, wenn das Erfordernis einer vorherigen Anrufung der Schiedsstelle durch das Inkrafttreten des Verwertung sgesellschaften gesetzes zum 1. Juni 2016 entfallen wäre. Denn nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 un d § 128 Abs. 2 Satz 1 VGG besteht dieses Erfordernis auch nach der jetzt geltenden Rechtslage. Ein e Änderung hat sich lediglich insoweit ergeben, als eine Anrufung der Schiedsstelle nach neuem Recht in einem Streit üb er die Vergütungspflicht nach § 54 UrhG nur dann geboten ist, wenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist (vgl. BT Drucks . 18/7223 , S. 105) . Dies ist jedoch im Streitfall unerheblich, weil der Kläger seit Beginn der rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Beklagten die auf den ei n- schlägigen Tarif gestützte Vergütungsforderung gegen PC - Hersteller, die nicht vom Vergleich und vom Gesamtvertrag erfasst werden, als diskriminierend beanstandet . b) Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Au f- fa ssung stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber - und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerk en für die Online - Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 084 vom 31 32 33 34 - 14 - 20. März 2014, S. 72 ff.) dem Erfordernis der Schiedsstellenanrufung nicht entgegen. Diese Richtlinie sieht in Art. 34 die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten für Stre i- tigkeiten zwischen Verwer tungsgesellschaften und Nutzern ein alternatives Streitbe i- legungsverfahren einführen können. Nach Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesel l- schaften und Nutzern v or Gericht oder v or eine andere unabhängige und unpartei i- sche Streitbeilegungsstelle mit einschlägigen Kenntnissen des Rechts des geistigen Eigentums gebracht w erden können. Nach Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie wird hie r- durch jedoch nicht das Recht der Streitparteien berührt , ihre Rechte gerichtlich ge l- tend zu machen und durchzusetzen. Die Regelun gen des Verwertungsgesellschaften gesetzes stehen mit dieser Richtlinie in Einklang. Das Recht der Streitparteien, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen, wird durch das Erford ernis der Anrufung der Schiedsstelle nicht beeinträc h- tigt. Nach § 105 Abs. 1 VGG unterbreitet diese den Beteiligten einen Einigungsvo r- schlag. Ist einer der Beteiligten mit diesem Vorschlag nicht einverstanden, kann er, worauf in dem Einigungsvorschlag hinz uweis en ist, Widerspruch einlegen (§ 105 Abs 2 Satz 2 VGG). Dadurch wird nach § 129 Abs. 1 i.V. mit § 9 2 Abs. 1 Nr. 2 VGG die Zuständigkeit des für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug begründet, gegen dessen Entsch eidung die Revision zum Bu n- desgeri chtshof gegeben ist (§ 129 Abs. 3 VGG). Es ist nicht zweifelhaft, dass diese Regelung, wie durch die Richtlinie geboten, das Recht der Streitparteien wahrt, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Streitparteien einen Zugang zum Gericht zu g ewährleisten, ohne dass zuvor die Schiedsstelle angerufen werden muss, ergibt sich aus der Richtlinie zweifelsfrei nicht. Danach ist eine vom Kläger angeregte Vo r- lage an den Gerichtshof d er Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht 35 36 - 15 - veranlasst (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 , 1258 C.I.L.F.I.T.; EuGH GRUR Int . 2015, 1152 Rn. 43 Doc Generici). 3. Nach dieser Maßgabe ist die Revision auch hinsichtlich der hilfsw eise g e- stellten Klageanträge zu 1a, 1b und 1c erfolglos. Auch diese beziehen sich jeweils auf Streitfälle, an denen mit der Beklagten eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach § 54 UrhG aF betreffen. Danach ist die Klage auch insoweit mangels vorheriger Anrufung der Schiedsstelle unzulässig. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Meier - Beck Raum Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.07.2014 - 37 O 23779/13 - OLG München, Entscheidung vom 10.09.2015 - U 2663/14 Kart - 37 38
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