ECLI:DE:BGH:2018:091018BKZR47.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 47/15 vom 9. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsen at des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß am 9. Okt ober 2018 beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und für das Revisionsverfahren wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt. Gründe: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht das bei Unte r- lassungsklage n für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers bei einem Verband im A llgemeinen dem Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers an der begehrten Unterlassung (B GH, Beschluss vom 5. März 1998 I ZR 185/95, WRP 1998, 741, 742 - Verbandsinteres se). Nachdem das Berufungsgericht bei der He r- aufsetzung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt hat, dass schon das Verbot, die Beträge, die mit dem Bundesverband Computerhersteller e.V. vereinbart wurden, um 20 % zu übersteigen, eine Erhöhung der Sicherhe itsleistung auf 7 Millionen Euro rechtfertige, ist der Streitwert auf 5 Millionen Euro festzusetzen. 1 - 3 - Eine höhere Wertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassungsb e- schwerde ist nicht veranlasst, weil die Gegenstände der Klageanträge zu 2 bis 4 wir t- schaftlich mit denen des Klageantrags zu 1 identisch sind. Meier - Beck Raum Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.07.2014 - 37 O 23779/13 - OLG München, Entscheidung vom 10.09.2015 - U 2663/14 Kart - 2
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