ECLI:DE:BGH:2019:2 90119BKZR47.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 47/15 vom 2 9. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsen at des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß am 2 9. Jan uar 2019 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streit- werts im Beschluss vom 9. Oktober 2018 und der Antrag auf Anpas- sung des Streitwerts werden zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festse tzung des Streitwerts ist unbegründet. Nicht anders als bei der Unterlassungsklage eines Verbands nach den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entspricht das nach § 3 ZPO maßgebliche Klägerinteresse bei der Klage eines Verbands nach dem Ge- setz gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Allgemeinen dem Interesse eines ge- wichtigen Verbandsmitglieds. Diese Rechtsprechung beruht gerade auf der Erwä- gung, dass die Feststellung, ob der Verband im Interesse seiner Mitglieder handelt oder auch im All gemeininteresse tätig wird, vielfach nicht ohne Weiteres möglich ist (BGH, Beschluss vom 5. März 1998 I ZR 185/95, WRP 1998, 741, 742 Verbandsinteresse). Im Streitfall geht es dem Kläger darum, Vergütungsforderun- gen der Beklagten gegen seine Mitglieder abzuwenden, und damit vorrangig um die Wahrung der Interessen der Verbandsmitglieder. Dass das Interesse eines gewichti- gen Verbandsmitglieds unzutreffend bemessen sei, macht der Kläger nicht geltend. 1 - 3 - II. Auch der Antrag auf Anpassung des Streitwerts nac h § 89b GWB ist unbe- gründet. Bei der Klage eines Interessenverbands, der im Interesse seiner Mitglieder tätig wird, reicht insoweit der Vortrag nicht aus, dass die regelmäßigen Einnahmen und das Vermögen des Verbands nicht ausreichen, um die Belastung mit den Pro- zesskosten nach dem vollen Streitwert zu tragen. Voraussetzung für eine Anpassung des Streitwerts nach dieser Bestimmung ist vielmehr, dass die Mitglieder des Klägers in ihrer Gesamtheit nicht in der Lage sind, diese Belastung zu tragen. Dies ist we der vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Ob eine andere Beurteilung angezeigt wäre, wenn mit der Klage in erster Linie Interessen der Allgemeinheit verfolgt würden, kann dahingestellt bleiben, denn im Streitfall handelt der Kläger vorrangig im Interesse sei ner Mitglieder. Meier - Beck Raum Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.07.2014 - 37 O 23779/13 - OLG München, Entscheidung vom 10.09.2015 - U 2663/14 Kart - 2
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