ECLI:DE:BGH:2019:290119BKZR47.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 47/15 vom 2 9. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsen at des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck als Einzelrichter am 2 9. Januar 2019 beschlossen: Auf d ie Erinnerung des Kläg ers wird der Ansatz der Gerichtskosten vom 30. Oktober 2018 Kostenrechnung vom 30. Oktober 2018 mit dem Kassenzeichen 780018146453 - aufgehoben. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2017 auf die Nichtzulassungsbe- schwerde des Klägers die Re vision zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 abgewiesen hat. Hinsichtlich der weiteren Klageanträge ist die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos geblieben. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren einheitlich auf 5 Millionen Euro festgesetzt und in der Be- gründung ausgeführt, dass eine höhere Wertfestsetzung für das Verfahren üb er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst ist, weil die Gegenstände der weiteren Klageanträge wirtschaftlich mit denen des Klageantrags zu 1 identisch sind. Kommt danach dem Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Nichtzulas- sungsbeschwerd e erfolglos geblieben ist, kein eigenständiger Wert zu, ist die Erinne- rung des Klägers begründet, soweit dieser sich dagegen wendet, dass eine Gebühr nach KV 1242 berechnet wurde. 1 2 3 - 3 - Der weitere Kostenansatz vom gleichen Tag Kostenrechnung vom 30. Oktober 2018 mit dem Kassenzeichen 780018146446 - , gegen den der Kläger lediglich vorsorglich Erinnerung erhoben hat, ist dagegen nicht zu beanstanden. Meier - Beck Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.07.2014 - 37 O 23779/13 - OLG München, Entscheidun g vom 10.09.2015 - U 2663/14 Kart - 4
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