ECLI:DE:BGH:2018:230118UKZR48.15.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL KZR 48/15 Verkündet am: 23. Januar 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - ECLI:DE:BGH:2018:230118UKZR48.15.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 3 . J anua r 201 8 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Sunder und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel de r Parteien wird das Urteil des 1. Kartells e- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Se p- tember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin mit ihrem auf Zulassung als Vertragswer k- statt gerichteten Klageantrag (Berufungsantrag zu 1) und die B e- rufung der Beklagten z urückgewiesen worden sind . Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions - und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Di e Beklagte ist die Generali mporteurin für Fahrzeuge der Marken Jag u- ar und Land Rover in Deutschland. Die Klägerin , die in Waldkraiburg ein Aut o- haus betreibt , war Vertragshändlerin und Servicebetrieb für beide Marken. Sie erhielt aufgrund von Händler - und S erviceverträge n , die die Parteien mit Wi r- kung zum 1. Oktober 2003 schlossen, die Stellung eines " autorisierten Hän d- 1 - 3 - lers " sowie eines " autorisierten Jaguar Service Betriebes " bzw. eines " autor i- sie r ten Land Rover Service Betriebes " . Mit Schreiben vom 23. M ai 2011 kündigte die Beklagte die bestehenden Händler - und Serviceverträge mit der Klägerin und allen anderen Vertrags par t- nern zum 31. Mai 2013. Zur Begründung teilte sie mit, die Muttergesellschaft habe sich zum Ziel gesetzt, das Vertriebs - und Servicenet z in Europa neu zu ordnen. Während die Beklagte der Mehrzahl der anderen Vertragspartner den Abschluss neue r Händler - und Werkstattv ertr ä g e anbot, heißt es in den Künd i- gungsschreiben an die Klägerin, dass sie deren Unternehmen in ihre zukünftige Planung ni cht einbeziehen könne. Den Abschluss neuer Werkstattverträge mit der Klägerin lehnte die Beklagte ab. Zur Abgeltung einer bei Beendigung der Service verträge bestehenden vertraglichen Verpflichtung der Beklagten, den Ersatzteilbestand der Klägerin zurückz ukaufen, zahlte die Beklagte gemäß Vereinbarung vom 11. März 2014 verzichtete. Mit Anwaltsschreiben vom 25. Juli 2014 erklärte die Beklagte vorsorglich erneut die Kündigung der Händler - und Serviceverträge zum 31. Juli 2016 und begründete dies mit unbefriedigenden Prüfergebnissen der Klägerin in der Ve r- gangenheit. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1 beantragt hat festzustellen, dass die Beklagte verpflichte t ist, sie als Jaguar - und Land - Rover - Vertragswerkstatt zuzulassen. Auf den Hilfsa n- trag der Klägerin sowie d en Klageantrag zu 2 hat das Landgericht die Unwir k- samkeit der mit Schreiben vom 23. Mai 2011 erklärten Kündigungen und den Fortbestand der Werkstatt - und Händlerverträge bis zum 31. Juli 2016 festg e- 2 3 4 5 - 4 - stellt . Auf die Hilfswiderklage hat das Landgericht die Klägerin zur Rückzahlung der von der Beklagten erhaltenen . Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren auf Zulassung als Ve r- tr agswerkstatt gerichteten Feststellungsantrag weiterverfolgt und hierzu hilf s- weise einen konkreter gefassten Feststellungsantrag sowie äußerst hilfsweise einen Leistungsantrag gestellt (Berufungsantrag zu 1) . Weiter haben die Kläg e- rin die Abweisung der Hilf swiderklage und die Beklagte mit ihrer Berufung die vollständige Klageabweisung angestrebt. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Abänderung des erstinstanzl i- chen Urteils auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 die Festste llung begehrt hat, dass die unter dem 23. Mai 2011 erklärte Kündigung der Händlerverträge unwirksam ist und die Händlerverträge bis zum 31. Juli 2016 fortbestehen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die beiderseit i- gen Berufungen zurückgewiesen. Mit ihre r vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den auf ihre Zulassung als Vertragswerkstatt gerichteten Festste l- lungsantrag weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision und der vorsorglich eingelegten Anschlussrevision die vollständige Klageabweisung. Die weiterg e- hende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Hilfswiderklage und die Abweisung des Klag e- antrags zu 2 bezog, sowie die neben Revision und Anschlussrevisio n eingele g- t e Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen. 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten h a- ben Erfolg . Sie führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Ber u- fungsurteil s und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Zulassung als Vertragswerkstatt kann mit der vom Berufungsg e- richt gegebenen Begründung nicht verneint werde n. I. De r mit der Revision weiterverfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere ist er ausreichend bestimmt. Zutreffend hat das Berufungsgericht jedenfalls de n Hilfsantrag als au s- reichend bestimmt angesehen, mit dem die Klägerin ihr Festst ellungsbegehren dahin konkretisiert hat, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin " auf Grundlage der jeweils geltenden Werkstattverträge, derzeit auf Grundlage der als Anlage K 7 vorgelegten Verträge " als Jaguar - und Land - Rover - Vertrags - werkstatt z uzulassen. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht erfasst auch die zur Vermeidung einer möglichen Unzulässigkeit des Haupta n- trags im Berufungsverfahren formulierten Hilfsanträge . Soweit das Berufung s- gericht zur Begründu ng sein er Zulassungsen tscheidung ausgeführt hat, die R e- vision sei für die Kläger in " hinsichtlich des Hauptantrag s " zuzulassen, hat es damit ersichtlich nur das auf Zulassung als Vertragswerkstatt gerichtete Klag e- begehren von den weiteren Klageanträgen abgrenz en wollen , mit dene n die Klägerin die Unwirksamkeit der Vertragskündigungen vom 23. Mai 2011 geltend gemacht hat. Dies wird durch die zur näheren Begründung der Revisionszula s- sung erfolgte Bezugnahme auf die in einer Parallelsache ergangene Entsche i- dung des Berufungsgerichts vom 29. Juli 2014 (OLG Frankfurt am Main 11 U 6/14 (Kart) , nachfolgend: BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, 9 10 11 12 - 6 - NJW 2016, 2504 - Jaguar - Vertragswerkstatt ) bestätigt, in der die Untersche i- dung zwischen Haupt - und Hilfsantrag mit der Unterscheidung z wischen dem auf die Zulassung als Vertragswerkstatt bezogenen Antrag und dem auf den Fortbestand des bisherigen Servicevertrags bezogenen Antrag übereinstimmte. Im Übrigen ist auch der auf die Zulassung als Vertragswerkstatt bezog e- ne Hauptantrag hinreic hend bestimmt. Denn er ist dahin auszulegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Abschluss eines neuen Werkstattvertrags zu den Konditionen festgestellt wissen will, zu denen die Beklagte die Zusammenarbeit mit bisherigen Vertragspartnern nach der Kündigung der alten Verträge for t- setzt, und entspricht damit inhaltlich dem zur Konkretisierung des Festste l- lungsbegehrens formulierten Hilfsantrag. Es besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse, obwohl die Klägerin grundsätzlich auch auf den Abschlus s eines neuen, allerdings befrist e- ten, Werkstattvertrags und damit auf Leistung klagen könnte. Denn jedenfalls kann , wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, erwartet werden, dass die Beklagte auch ein Feststellungsurteil befolgen wird. II. Da s Berufungsge richt hat die Abweisung de s mit der Revision weite r- verfolgten Klageantrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch auf Zulassung als Vertragswerkstatt ergebe sich nicht aus § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Die Beklagte sei nich t Normadressatin di e- ser Regelung . Denn s ie sei auf dem - dem Endkundenmarkt vorgelagerten - Markt, auf dem sich die Autoreparaturwerkstätten als Nachfrager und die He r- steller von Personenkraftwagen als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instand setzungs - und Wartungsdienstleistungen gegenüberstünden, nicht marktbeherrschend. Der Werkstattmarkt sei nicht markenspezifisch abzugre n- zen. Ob die Europäische Kommission in Anwendung der Grundsätze der Nr. 89 der Vertikal - Leitlinien eine andere Auffassung vertrete, sei unerheblich, weil es 13 14 15 16 - 7 - bei der Feststellung des relevanten Marktes im Sinne des § 18 Abs. 1 GWB um eine Frage des nationalen Rechts gehe. Auf ein subjektives Bedürfnis der Kl ä- gerin sei nicht abzustellen. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass die Abgrenzung markenspezifisch vorzunehmen sei, weil die Zulassung als Ve r- tragswerkstatt eine Ressource darstelle, ohne die der Zugang zu dem nachg e- lagerten Endkundenmarkt nicht od er nicht sinnvoll möglich sei. Der Anspruch ergebe sich auch nicht au s § 33 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Ob eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten bestanden habe, könne dahinstehen, da jede n- falls eine unbillige Behinderung bzw. Diskriminierung nach Ablauf der zweijähr i- gen Kündigungsfrist am 31. Mai 2013 nicht mehr vorliege. Die insoweit gebot e- ne Interessenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die G e- schäftsbeziehung unter Gewährung einer ausreichenden, der Kündigungsfrist entsprechenden Umstellungsfrist habe beenden dürfen, ohne für diese En t- scheidung besondere Gründe angeben zu müssen. Die Klägerin habe die Mö g- lichkeit, einen Teil des während der Zusammenarbeit mit der Beklagten erw o r- benen Kundenstamms auch dann zu behalten, wenn sie nicht mehr Vertrag s- werkst att der Beklagten sei, die Kunden aber aufgrund der Qualifikationen und Erfahrungen der Klägerin weiterhin die Erwartung hätten, bei der Klägerin qual i- fiziert behandelt zu werden. Ein Anspruch aus § 33 Abs. 1 GWB, Art. 101 AEUV komme ebenfalls nicht in Betracht . Der Umstand, dass sich die Beklagte ihre Vertragspartner im Rahmen einer quantitativen Selektion " aussuche " , stelle schon begrifflich keine abgestimmte Verhaltensweise dar, sondern eine einseitige Maßnahme der B e- klagten, die nicht Art. 101 Abs. 1 AEUV unterfalle. 17 18 - 8 - Des Weiteren begründeten die Verordnungen (EU) Nr. 461/2010 ( Kfz - G VO) und Nr. 330/2010 (Vertikal - GVO) oder die dazu erlassenen Leitlinien der Kommission keine zivilrechtlichen A nspruchsgrundlagen, auf die sich die Kläg e- rin stützen kön ne . Schließlich fehle es für eine Anwendung von § 33 Abs. 1 GWB, Art. 102 AEUV an der notwendigen marktbeherrschenden Stellung der Beklagten auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes, da die Beklagte schon auf dem deutschen Markt nicht marktbeherrsc hend sei. III. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprü fung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht hat eine marktbeherrschende Stellung der B e- klagten, aus der sich ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss neue r Werkstat t- v ertr ä ge ergeben könnte, nicht rechtsfehlerfrei verneint. a) Abzustellen ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, auf die Verhältnisse auf dem dem Endkundenmarkt vorgelagerten Markt, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Herstelle r von Kraftfahrzeugen und a n- dere Unternehmen als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von I n- standsetzungs - und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen gegenüberstehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 1 1 ff. MAN - Vertragsw erkstatt) . Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können aber die Verhältnisse auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt Auswirkungen auf die sachliche Abgrenzung des vorgelagerten Ressourcenmarktes haben ( BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 201 6, 2504 Rn. 22 mwN Jaguar - Vertragswerkstatt). In seinem - nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 26. Januar 2016 (KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 2 2 - Jaguar - Vertragswerkstatt) hat der Senat hinsichtlich der Tätigkeit von Ve rtragswerkstätten dargelegt, dass es f ür die Marktabgrenzung 19 20 21 22 23 - 9 - auf dem vorgelagerten Ressourcenmarkt darauf an kommt , ob freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenkraftwagen einer bestimmten Marke durchführen wo l- len, eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben. Ist dies nicht der Fall, so ist der Hersteller hinsichtlich des Zugangs zu Instandse t- zungs - und Wartungsdienstleistungen für seine Marken marktbeherr schend und der vorgelagerte Ressourcenmarkt markenspezifisch abzugrenzen. Die Zula s- sungen zu Vertragswerkstätten anderer Marken oder die Möglichkeit, als freie Werkstatt tätig werden zu können, sind nach dem zugrunde zu legenden B e- darfsmarktkonzept dann ni cht geeignet, den Bedarf der auf dem Reparatur - und Wartungsmarkt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke tätigen Unternehmen anderweitig zu decken (BGH, NJW 2016, 2504 Rn. 2 2 - Jaguar - Vertragswerk - statt). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senat s die Würdigung der insoweit auf einem bestimmten Markt bestehenden Verhältnisse Sache des Tatrichters (vgl. nur BGHZ 189, 94 Rn. 10 - MAN - Vertragswerkstatt). b) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Annahme, der hier betroffene Ressourcenmarkt sei nicht markenspezifisch , sondern markenübe r- greifend abzugrenzen, keine ausreichenden Feststellungen getroffen. aa) Das Berufungsgericht ist zu der Einschätzung gelangt, d ie Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Zulassung als Jaguar - und Land - Rover - Ver - tragswerkstatt eine Ressource darstelle, ohne die der Zugang zu dem nachg e- lagerten Endkundenmarkt nicht oder nicht sinnvoll möglich sei. Zur weiteren Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, aus de m Vorbringen der Kl ä- gerin ergebe sich nicht, da ss der Status als Vertragswerkstatt für die Erbringung sämtlicher möglicher Dienstleistungen auch für Fahrzeuge der Marken Jaguar und Land Rover erforderlich wäre. Die Klägerin könne mit Ausnahme von G a- rantie - und Kulanzleistungen sowie Leistungen im Rahme n von Rückrufakti o- nen Dienstleistungen auch an Fahrzeugen dieser Marken vornehmen. Die b e- 24 25 - 10 - nötigten (Original - )Ersatzteile könne sie zwar nicht von der Beklagten, aber von anderen Vertragswerkstätten beziehen. Dass sie auf diesem Wege Ersatzteile nur zu schl echteren Konditionen als eine Vertragswerkstatt beziehen könne, insbesondere zu höheren Preisen und mit längeren Lieferfristen, führe nicht zur wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der von ihr beabsichtigten Werkstattleistungen an Fahrzeugen der Marken Jaguar un d Land Rover. Weiter habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie nur als Vertragswerkstatt über die notwendigen technischen Informationen und Preisinformationen verfügen könne oder dass ihr der Zugang zu diesen Informationen übermäßig erschwert sei. Schlie ßlich biete zwar die Beklagte für Mitarbeiter freier Werkstätten keine Schulungen an. Die Beklagte habe aber unwidersprochen vorgetragen, dass entsprechende Schulungen auf dem freien Markt angeboten würden. bb) Diese Ausführungen genügen den an eine rec htsfehlerfreie tatrichte r- liche Würdigung zu stellenden Anforderungen nicht, da das Berufungsgericht im Wesentlichen nur Umstände in den Blick genommen hat, die für die Frage b e- deutsam sind, ob die Klägerin auf den Status einer Vertragswerkstatt der B e- klagt en angewiesen ist, um Werkstattleistungen für Fahrzeuge der Marken Jaguar und Land Rover ordnungsgemäß erbringen zu können. Eine wirtschaf t- lich sinnvolle Möglichkeit, als freie Werkstatt Arbe iten an Personenkraftwagen der Marken Jaguar und Land Rover auszu führen, hat die Klägerin aber nur dann, wenn sie die realistische Erwartung haben kann, eine auskömmliche A n- zahl entsprechende r Aufträge zu erhalten. Hierfür ist die Fähigkeit zur or d- nungsgemäßen Auftragserfüllung eine notwendige, aber nicht ohne weiteres hinreichende Voraussetzung. Bedeutung hat neben der spezifischen Leistung s- fähigkeit einer Werkstatt und den hierfür notwendigen Vorbedingungen auch die Frage, in welchem Maße eine freie Vertragswerkstatt erwarten kann, dass Eigentümer von Fahrzeugen der Ma rken Jaguar und Land Rover sie für die E r- bringung einer Werkstattleistung in Betracht ziehen. Auch Befindlichkeiten der Kundschaft, die eher emotional bedingt sind, können die Wettbewerbschancen 26 - 11 - eines Unternehmens beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Okto ber 2015 KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 55 - Porsche - Tuning - zu den Vorausse t- zungen einer unte rnehmensbedingten Abhängigkeit) und sind daher bei der Beantwortung der Frage mit zu berücksichtigen, ob eine freie Werkstatt, die Arbeiten an Personenkraftwa gen der Marken Jaguar und Land Rover durchfü h- ren will, eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit hat, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des Herstellers auszuüben , mit Vertrag s- werkstätten der Marken Jaguar und Land Rover also auss ichtsreich in Konku r- renz treten kann . Insoweit lässt sich die in dem Senatsurteil vom 30. März 2011 (KZR 6/09, BGHZ 189, 94 - MAN - Vertragswerkstatt) für einen Nutzfahrzeugmarkt vorg e- nommene Bewertung, an der sich das Berufungsgericht wesentlich orientie rt hat, nicht ohne weiteres auf die Verhältnisse im vorliegenden Fall , der Wer k- stattleistungen an (hochpreisigen) Personenkraftwagen betrifft, übertragen. In der angesprochenen Entscheidung hat der Senat für die Marke MAN die ge l- tend gemachte Unentbehrlich keit des Status einer Vertragswerkstatt schon durch den Umstand als widerlegt erachtet, dass der überwiegende Teil der Werkstattleistungen nach den in jenem Rechtsstreit getroffenen tatrichterlichen Feststellungen von freien Werkstätten ausgeführt werde (B GHZ 189, 94 Rn. 17 - MAN - Vertragswerkstatt). Entsprechende Feststellungen sind im Streitfall nicht getroffen. Im Übrigen liegt es, w ie der Senat in seiner Entscheidung vom 26. Jan u- ar 2016 (KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 24 - Jaguar - Vertragswerkstatt) b e- r eits ausgeführt hat, nicht fern, dass zwischen Werkstattleistungen für Nutzfah r- zeuge und solchen für (hochpreisige) Personenkraftwagen hinsichtlich der A n- sprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer auf dem Endkundenmarkt Unterschiede be stehen. So können die - privaten - Eigent ü- mer eines Personenkraftwagens der Marke Jaguar - ebenso wie die Eigentümer 27 28 - 12 - eines Fahrzeugs der Marke Land Rover - g esteigerten Wert darauf legen, ihr Fahrzeug auch nach Ablauf der Garantiefrist von einer Jaguar - Ver tragswerk - statt warten und instand halten zu lassen, auch wenn sie dafür höhere Preise zahlen müssen als in einer freien Werkstatt. Das Berufungsgericht hat den Vo r- trag der Klägerin, der Status einer Vertragswerkstatt sei für eine wirtschaftlich sinnvolle Teilnahme am Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt der I n- standsetzungs - und Wartungsdienstleistungen für Fahrzeuge der Marken Jag u- ar und Land Rover unentbehrlich, unter dem dargelegten Gesichtspunkt nicht geprüft und keine Feststellungen dazu getroffen, ob Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der angesprochenen Kundenkreise bestehen, die für sich genommen oder jedenfalls in Verbindung mit den vom Berufungsgericht festg e- stellten objektiven Beschränkungen, denen die Klägerin als freie Werkstatt bei de r Leistungserbringung unterl ie g t , zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen können . cc) Für die revisionsrechtliche Prüfung ist demnach zu unterstellen, dass der Ressourcenmarkt für Jaguar - und Land - Rover - Vertragswerkstätten ma r- kenspezifisch abzu grenzen ist . In diesem Fall hat die Beklagte eine marktb e- herrschende Stellung , da nur sie den Status einer derartigen Vertragswerkstatt vergeben kann und dabei keinem Wettbewerb ausgesetzt ist ( § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB ) . c) Als marktbeherrschendes Unterneh me n darf die Beklagte andere U n- ternehmen nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht unbillig behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandeln als gleichartige Unterne h- men. Sie darf daher einem Unternehmen, das sich um eine Aufnahme in ihr Werksta ttnetz bewirbt und die qualitativen Anforderungen erfüllt, unter denen die Beklagte gleichartige Unternehmen in ihr Werkstattnetz aufnimmt, nicht den Zutritt zu dem Werkstattnetz verweigern, es sei denn, dafür sprä chen sachliche Gründe ( BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 29 30 - 13 - Rn. 26 mwN - Jaguar - Vertragswerkstatt). Daraus kann sich ein Kontrahierung s- zwang de r Beklagten ergeben. 2. Es hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand, dass das Berufungsgericht auch e inen Anspruch der Klägerin auf Abschluss neue r Werkstattvertr ä ge aus § 33 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB aufgrund einer relativen Marktmacht der B e- klagten verneint hat. a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen , ob die Klägerin im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB als ein kleines oder mittleres Unternehmen von der Beklagten unternehmensbedingt abhängig ist (zu den Voraussetzungen einer unternehmensbedingten Abhängigkeit vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - KZR 26 /04, WuW/E DE - R 1621, 1623 - Quali tative Selektion; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 53 ff. - Porsche - Tuning; Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 28 - Jaguar - Vertragswerkstatt ). Für das Revisionsverfahren ist daher von einer unterne h- mensbedingten Abhängigkeit der Klägerin und damit von einer relativen Mark t- macht der Beklagten auszugehen. b) Als Folge einer unternehmensbedingten Abhängigkeit ist es dem marktstarken Unternehmen versagt, die kleinen und mit tleren Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders zu b e- handeln als gleichartige Unternehmen ( § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB ) . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine s olche Behinderung oder Diskriminierung nicht verneint werden. aa) Ob eine Behinderung unbillig ist oder einer unterschiedlichen B e- handlung die sachliche Rechtfertigung fehlt, ist - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt - aufgrund einer Gesam twürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen zu beurteilen, die sich an der auf die Freiheit des 31 32 33 34 - 14 - Wettbewerbs gerichteten Funktion des Gesetzes zu orientieren hat . Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat , reicht e ine ordentliche Kündigung mit einer angemessenen Kündigungsfrist in der Regel aus, um die Geschäftsverbindung zu lösen , da das abhängige Unternehmen dann die z u- mutbare Möglichkeit hat , seinen Betrieb auf eine andere Marke umzustellen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 31 mwN Jaguar - Vertragswerkstatt ). Die Freiheit des Normadressaten zur Gestaltung seines Absatzsystems besteht aber nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird o der zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist. Im Rahmen der erforderlichen Int e- ressenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten ve rfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 32 mwN Jaguar - Vertragswerkstatt ). bb) Im Streitf all ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Netz der ihr vertraglich verbundenen Werkstätten als - kartel l- rechtlich unbedenkliches - qualitativ selektives Vertriebssystem ausgestaltet hat. Zwar hat das Berufungsgericht hier zu keine Feststellungen getroffen; beide Parteien gehen aber , ebenso wie schon in dem gegen die selbe Beklagte g e- führten Parallelverfahren (KZR 41/14), hiervon aus. Damit ist für die revision s- rechtliche Beurteilung zu unterstellen, dass die Werkstattverträg e der Beklagten ihren Vertragspartnern wettbewerbsrelevante Verpflichtungen auferlegen, die sich als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen darstellten, wären sie nicht zur Aufrechterhaltung eines qualitativ hochstehenden Serviceangebots für Kraftfahrzeug e der Marke n Jaguar und Land Rover geeignet und erforderlich. 35 36 - 15 - Hätte die Beklagte demgegenüber die Umstellung des Systems ihrer Werkstat t- verträge zu einer quantitativen Selektion genutzt, könnte das damit verfolgte Interesse im Rahmen der Abwägung mit dem I nteresse der Klägerin, auch nach der Systemumstellung dem Netz der Jaguar - und Land - Rover - Vertragswerk - stätten anzugehören, im Regelfall nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 33 - Jaguar - Vertrags - werkstatt ). Danach kommt bei der umfassenden Abwägung der gegen seitigen Inter essen der Parteien der Frage maßgebliche Bedeutung zu, aus welche n Gr ü nd en die Beklagte der Klägerin den Zugang zu ihrem neu gestalteten Netz von Vertragswerkstätten verweigert ha t und ob gegebenenfalls diese Gr ü nd e sachlich gerechtfertigt sind . Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen . Es hat sich insbesondere auch nicht mit dem Inhalt des Kündigungsschreibens vom 25. Juli 2014 und den dort zur Begründung der Kündigung en gemachten Ausführungen der Beklagten befasst, die der Klägerin vorgehalten hat, dass sie die Qualität s- kriterien in Bezug auf die Kundenzufriedenheit erheblich vernachlässigt habe. Da nach ist aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausz u- schließen, dass die Beklagte mit der Ablehnung einer Aufnahme der Klägerin in das neu strukturierte Vertragswerkstattnetz ohne sachlichen Grund und damit diskriminierend handelt und die Klägerin un billig behindert. 3. Damit ist das Urteil, soweit es mit der Revision der Klägerin angegri f- fen wird, aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen, damit die notwendigen Feststellungen getroffen werden können. Für die neue Verha ndlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) B ei Prüfung der für eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten ausschlaggebenden Frage, ob Werkstätten, die Arbeiten an Personenkraftw a- gen der Marken Jaguar bzw. Land Rover durchführen wollen, eine wirtsc haftlich 37 38 39 40 - 16 - sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Ve r- tragswerkstatt auszuüben , ist die Einstellung der angesprochenen Endkunden von besonderer Bedeutung. Deren Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenhe i- ten finden ihren am eheste n greifbaren Ausdruck i n de m tatsächlichen Nachfr a- geverhalten. Infolgedessen ist maßgebend darauf abzustellen, welche Anteile der Werkstattleistungen an Fahrzeugen der Marken Jaguar bzw. Land Rover einerseits von Vertragswerkstätten dieser Marken und ander erseits von freien oder mit anderen Herstellern vertraglich verbundenen Werkstätten erbracht werden. Die Behauptung, dass der Status als Vertragswerkstatt eine unentbeh r- liche Ressource darstelle, ist jedenfalls dann widerlegt, wenn der überwiegende Teil de r betreffenden Werkstattleistungen von freien Werkstätten ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 1 7 MAN - Vertragswerkstatt; Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 24 - Jaguar - Vertragswerkstatt) . Die danach vom Berufungsgericht bei seiner Bewertung in Betracht zu ziehenden Marktanteile sind dabei weniger anhand der Zahl erteilter Aufträge, sondern in erster Linie an dem jeweils erzielten Umsatz zu bemessen. Zu b e- rücksichtigen ist außerdem , das s Werkstattleistungen, deren Erbringung e r- sich t lich keine Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, die typischerweise durch die Spezialisierung auf eine bestimmte Marke erworben werden, im Hinblick auf die hier zu ermittelnden Kundenpräferenzen wenig a ussagek r ä ft ig erscheinen und das Ergebnis möglicherweise verzerren können. Sie werden daher bei dem vorzunehmenden Abgleich geringer zu gewichten s e in. b) Die Darlegungs - und Beweislast für die Unentbehrlichkeit des Status einer Vertragswerkstatt und in diesem Rahmen auch für die Größe der jeweil i- gen Marktanteile trägt grundsätzlich die Klägerin, da es sich um eine a n- spruchsbegründende T a t s ache handelt . Das Berufungsgericht wird jedoch zu erwägen haben, ob die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast trifft. 41 42 - 17 - E ine sekundäre Darlegungslast der anderen Partei kommt in Betracht, wenn die beweisbelastete und primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnis der ma ß- gebenden Umstände besitzt, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumu t- bar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 71 ORWI; Urteil vom 3. Mai 20 16 II ZR 3 11 /1 4 , NJ W 20 17 , 886 Rn. 19 ; Urteil vom 28 . Juni 20 1 6 - V I ZR 559 / 14 , NJW 20 1 6 , 3244 Rn. 18). Im Streitfall kann die Klägerin zwar zu d em Auftrag s- volumen in ihrer eigenen Werkstatt vor und nach Beendigung der Werkstattve r- träge vortragen. Daraus ließen sich aber sch on deshalb kaum weiterführende Erkenntnisse gewinnen, weil sich ein Verlust des Status als Vertragswerkstatt angesichts bestehender Kundenbindungen nicht abrupt, sondern erst allmählich auswirken dürfte. Sollte die Klägerin keinen zumutbaren Zugang zu auss ag e- kräftigen Umsatzzahlen haben, wird darauf abzustellen sein, ob die Beklagte infolge eines besseren Überblicks über die relevanten Marktverhältnisse in der Lage ist, in dem erforderlichen Maß zur Sachaufklärung beizutragen. B. Das Rechtsmittel der Bek lagten hat gleichfalls Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit auf den Hilfsantrag der Klägerin die Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 23. Mai 2011 ausgesprochenen Künd i- gungen der Service - bzw. Werkstattverträge festgestellt worden ist . I. Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig. Die Revision der Bekla g- ten ist zwar nicht zugelassen und damit als solche unzulässig. Sie ist jedoch in eine Anschlussrevision umzudeuten und verbindet sich mit der hilfsweise eing e- legten Anschlussrevisi on der Beklagten zu einem einheitlichen Rechtsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 37 Jaguar - Vertragswerkstatt ). 43 44 45 - 18 - Über die Anschlussrevision ist ungeachtet des Umstands zu entschei - den, dass sie ein en Hilfsantr ag der Klägerin betrifft, der unter der innerpr o- zessualen Bedingung steht, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen wird, und nicht feststeht, ob diese Bedingung eintritt, nachdem die Revision der Klägerin insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. D enn der Ausspruch des Berufungsgerichts zum Hilfsantrag wird wirksam, falls die Klage mit dem Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird, und darf daher nur bestehen ble i- ben, wenn er der revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält (vgl. BGH, Urteil vom 14. D ezember 1988 - IVa ZR 209/87, BGHZ 106, 219, 220 f.; Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 38 - Jaguar - Vertragswerk - statt ). II. Die Anschlussrevision hat auch in der Sache Erfolg. D ie Klage ist i n- soweit unbegründet. 1. Das Beruf ungsgericht hat seine Entscheidung zu dem die Kündigu n- gen der Service - bzw. Werkstattverträge betreffenden Hilfsantrag im Wesentl i- chen wie folgt begründet: Nach Art. 16 Abs. 6 de r Servicevertr ä ge der Parteien müsse die - schrif t- liche - Kündigung eine B egründung enthalten, die objektiv und transparent sei, um sicherzustellen, dass die Kündigung nicht wegen Verhaltensweisen des Ve r tragspartners erfolge, die nach der Kfz - Gruppenfreistellungsverordnung 2002 nicht eingeschränkt werden dürften. Daran fehle es hier. In dem Künd i- gungsschreiben werde lediglich formelhaft gesagt, dass die Kündigung nicht auf einem Verhalten der Klägerin beruhe, das nach der Verordnung nicht eing e- schränkt werden dürfe. Auch wenn man berücksich tige, dass es weiter heiße, es sollten weitestgehend einheitliche vertragliche Rahmenbedingungen im e u- ropäischen Binnenmarkt zur F örder ung der Effektivität des Servicenetzes g e- schaffen werden und globale Standards in allen Servicebereichen sollten dazu beitragen, ein gleich hohes Niveau aller S ervicepartner in allen Märkten zu g e- 46 47 48 49 - 19 - währleisten, reiche diese Begründung nicht aus. Bei der Kündigung und dem Angebot bzw. Nichtangebot eines neuen Vertrages handele es sich um einen einheitlich zu wertenden Vorgang. Aus den Kündigungsschreiben lasse sich nicht, wie erforderlich, erkennen, weshalb ausgerechnet die Vertragsbeziehu n- gen mit der Klägerin insgesamt beendet werden sollten. Da die Begründung Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung sei, führe der Begründungsma n- gel zur Unwirksamkeit der Kündigun g. 2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Begründung der mit Schreiben vom 23. Mai 2011 erklärten Kündigung en de r Werkstattve r- tr ä ge hält den vertraglichen Anforderungen stand. Das Berufungsgericht hat die Begründungsanforderunge n, die durch die - an die Formulierung in Art. 3 Abs. 4 VO 1400/2002 angelehnte - Kündigung s- klausel in Art. 16 Abs. 6 der Serviceverträge vorgegeben werden, rechtsfehle r- haft überspannt. Die von der Beklagten gegebene Kündigungsb egründung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 2016 (KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 44 ff. - Jaguar - Vertragswerkstatt) , das eine inhaltsgleiche Kü n- digungserklärung betraf, im Einzelnen dargelegt hat, ausreichend . Aus der B e- gründung lässt sich entnehmen, dass die Kündigung en gegenüber sämtlichen bisherigen Vertragspartnern der Beklagten erfolgt sind und auf dem Wunsch der Konzernmutter beruhte n , mit weitestgehend einheitlichen vertraglichen Rahmenbedingungen die Effektivität des Jaguar - und Land - Rover - Service - netze s im europäischen Binnenmarkt zu fördern sowie aufgrund globaler Sta n- dards in allen Servicebereichen ein gleich hohes Niveau aller Servicepartner in allen Märkten zu gewährleisten. Allerdings ergibt sich aus den Kündigungserklärungen vom 23. Mai 2011 n icht , warum die Klägerin aus dem neuen Werkstattnetz ausgeschlossen we r- den sollte . Hierauf kommt es aber - entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts und der Anschlussrevisionserwiderung - nicht an. D enn d ie Frage, ob die 50 51 52 - 20 - Klägerin nicht in das neue Werk stattnetz aufgenommen werden sollte, weil sie die hierfür geschaffenen Standards nicht erfüllte, oder ob ihr die Aufnahme ve r- weigert wurde, obwohl sie die qualitativen Voraussetzungen erfüllte oder zu erfüllen in der Lage war, die für eine Aufnahme in das neue Werkstattnetz e r- forderlich sind, betrifft nicht die Kündigung de r alten Vertr ä ge, son dern allein die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Abschluss neue r Vertr ä ge zu den jetzt geltenden Bedingungen hat. Limperg Meier - Beck Raum Sunder Deichfuß Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.12.2014 - 3 - 10 O 65/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.09.2015 - 11 U 8/15 (Kart) -
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