KZR 5/00 - Kartellsenat
Karar Dilini Çevir:
KZR 5/00 - Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 5/00 Verkündet am: 11. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Privater Pflegedienst GWB § 20 Abs. 1 n.F. a) Die Zahlung unterschiedlicher Preise für die gleiche Leistung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann den Diskriminierungstatbestand des § 20 Abs. 1 GWB erfüllen. b) Bezieht ein marktbeherrschendes Unternehmen gleiche Leistungen zu u n - terschiedlichen Preisen, obliegt es im Hinblick auf die Zielsetzung des § 20 Abs. 1 GWB grundsätzlich ihm, die Gründe darzulegen, die die unterschie d - - 2 - liche Preisgestaltung rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung kann sich allerdings bereits aus einem auf dem Markt vorhandenen Preisgeflle erg e - ben. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2001 - KZR 5/00 - OLG Celle LG Hannover - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 11. Dezember 2001 durch den Prsidenten des Bundesg e - richtshofes Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 2000 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin hat sich jedenfalls bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens ber ihr Vermögen im Bezirk R. mit der Erbringung von Pflegeleistungen b e - faßt, die sie im wesentlichen gegenber in der sozialen Krankenversicherung versicherten Personen erbracht hat. Die Beklagte ist eine regionale Kasse der - 4 - gesetzlichen Krankenversicherung, zu deren Zustndigkeitsbereich unter a n - derem der Bezirk R. gehrt. Nachdem Pflegeleistungen zunchst aufgrund von Rahmenabkommen zwischen den Verbnden der gesetzlichen Krankenversicherungen und denen der Anbieter von entsprechenden Leistungen abgerechnet worden waren, sind die Krankenkassen nach Kndigung der Abkommen dazu bergegangen, die Leistungen aufgrund individueller Vertrge mit den einzelnen Leistungserbri n - gern abzurechnen. Dabei erhielten private Anbieter wie die Klgerin sowohl aufgrund der Rahmenabkommen als auch aufgrund der individuell ausgeha n - delten Absprachen fr ihre Leistungen (Injektionen, Verbnde, Katheterisierung etc.) geringere Vergtungen, als sie den im wesentlichen von den freien Wohlfahrtsverbnden getragenen Sozialstationen zugestanden wurden. Im Bezirk R. gab es im Jahre 1996 vier Sozialstationen und acht private Pflegedienste, zu denen bis zum Jahr 2000 weitere sechs private Pflegedienste hinzugekommen sind. Etwa 70 bis 75 % der von der Klgerin erbrachten Le i - stungen der huslichen Krankenpflege betrafen bei der Beklagten versicherte Personen. Die Klgerin und die anderen Leistungserbringer wurden jeweils unmittelbar von den Pflegebedrftigen beauftragt; die Abrechnung ihrer Le i - stungen erfolgte zwischen ihnen und den Krankenkassen. Die Klgerin hat in der unterschiedlichen Vergtung vergleichbarer Le i - stungen eine kartellrechtswidrige Diskriminierung gesehen und die Beklagte auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch genommen. Ihre entspr e - chende Klage hat das Landgericht abgewiesen. In der Berufungsinstanz, die der Konkursverwalter weitergefhrt hatte, nachdem ber das Vermgen der - 5 - Klgerin das Konkursverfahren erffnet worden war, sind zuletzt auf Festste l - lung einer sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung durch die Beklagte und deren Ersatzpflicht gerichtete Antrge gestellt worden. Auch mit diesen Antrgen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Im Anschluß an die seine Berufung zurckweisende Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Konkursverwalter die geltend gemachten Ansprche freigegeben. Mit ihrer daraufhin eingelegten Revision verfolgt die Klgerin die im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Antrge weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel mit der Begrndung entgegen, daß fr die Klage der Rechtsweg zu den Kartellgerichten nicht erffnet sei. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte die Zulssigkeit des Rechtsweges zu den Kartellgerichten. Zwar sind mit der Änderung des § 87 Abs. 1 GWB durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) auch kartellrechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherung ausdrcklich den Sozialgerichten zugewiesen, soweit sie Rechtsstreitigkeiten aus den in § 69 SGB V genannten Rechtsgebieten betreffen. Diese Neureg e - - 6 - lung erfaût indessen das vorliegende, vor ihrem Inkrafttreten durch Anrufung der Kartellgerichte eingeleitete Verfahren nicht. Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht fr die Frage der Rechtswegzustndigkeit auf die Rechtslage zu dem Zeitpunkt abgestellt, in dem die vorliegende Klage rechtshngig geworden ist (§ 17 Abs. 1 GVG). Der Grundsatz der Fortdauer der einmal begrndeten Zustndigkeit ("perpetuatio fori") gilt auch in Fllen einer nachtrglichen Vernderung der gesetzlichen Grundlagen. Dies entspricht nicht nur stndiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 103, 102, 103 f.; BGH, Urt. v. 1.2.1978 - IV ZR 142/77, NJW 1978, 949; BGHZ 114, 218, 221 f. - Einzelkostenerstattung), sondern auch der einhelligen Au f - fassung im Schrifttum (vgl. nur Zller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 17 GVG Rdn. 1; Musielak/Wittschier, ZPO, 2. Aufl., § 17 GVG Rdn. 4; Kissel, NJW 1991, 945, 948; Piekenbrock, NJW 2000, 3476). Durch den von den Parteien angefhrten Senatsbeschluû vom 14. Mrz 2000 (KZB 34/99, WuW/E DE -R 469 - Hrgerteakustik) sollte dies nicht in Frage gestellt werden. Danach war bei Erhebung der Klage am 3. November 1995 eine Z u - stndigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Die Zuweisung der Auseina n - dersetzungen ber sozialversicherungsrechtliche Fragen zu den Sozialgeric h - ten in § 51 Abs. 2 SGG berhrte nach der gefestigten Rechtsprechung des S e - nats eine Zustndigkeit fr kartellrechtliche Auseinandersetzungen nicht; Ve r - fahren mit einem solchen Gegenstand blieben vielmehr weiterhin den Kartel l - gerichten zugewiesen, soweit sie kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen b e - trafen (vgl. Sen.Urt. v. 12.3.1991 - KZR 26/89, WuW/E 2707, 2709 - Krankentransport unternehmen II; Sen.Urt. v. 25.6.1991 - KZR 19/90, WuW/E 2721, 2723 - Krankenpflege; Sen.Urt. v. 7.7.1992 - KZR 15/91, WuW/E 2813, - 7 - 2815 - Selbstzahler). Soweit die Begrndung zur Neufassung des § 87 GWB durch die Sechste GWB-Novelle in der Neufassung lediglich eine Klarstellung gesehen hat, gibt dies keinen Anlaû, die genannte Rechtsprechung des Senats aufzugeben. Diese Wrdigung durch die Verfasser der Gesetzesnovelle findet im Wortlaut der bis dahin geltenden Vorschriften keine Grundlage. II. In der Sache beanstandet die Revision zu Recht die Verneinung einer kartellrechtswidrigen Diskriminierung durch das Berufungsgericht. 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt stellt das Berufungsgericht zutreffend fest, daû die Beklagte trotz ihrer Stellung als Krperschaft des ffentlichen Rechts den Bindungen durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrnkungen unterliegt. Angesichts ihrer Teilnahme durch Nachfrage von Pflegeleistungen und als Anbieter von Versicherungen unterfllt sie dem weiten Unternehmen s - begriff dieses Gesetzes, der auch juristische Personen des ffentlichen Rechts einschlieût, soweit sie als Anbieter oder Nachfrager auf dem Markt eine sel b - stndige Ttigkeit bei der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewer b - lichen Leistungen ausben (vgl. Sen.Beschl. v. 16.12.1976 - KVR 5/75, WuW/E 1474, 1477 - Architektenkammer; Sen. Urt. v. 12.3.1991 - KZR 26/89, aaO). 2. Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist weiter davon auszugehen, daû die Beklagte auf dem hier in Rede stehenden relevanten rumlichen und sachlichen Markt, der rtlich im wesentlichen durch den von der Klgerin a b - gedeckten begrenzten Bezirk R. und sachlich durch die Nachfrage nach hu s - lichen Pflegedienstleistungen bestimmt wird, eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB n.F. einnimmt. Der hohe Anteil der bei der B e - - 8 - klagten versicherten Personen, die nach den Feststellungen des Berufungsg e - richts bei der Klgerin und deren Wettbewerbern Pflegeleistungen in Anspruch nehmen, macht deut

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