BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 50/07 Verk374ndet am: 29. Juni 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. Juni 2010 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Bergmann, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 18. Juli 2007 in der Fas-sung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-klagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Deutsche Telekom AG (DTAG) ist der in Deutschland f374h-rende Betreiber von 366ffentlich zug344nglichen Telefondiensten. Die klagende 11883 Telecom GmbH betreibt einen Auskunftsdienst. Die Parteien streiten 1 - 3 - 374ber die zul344ssige H366he des f374r die 334berlassung von Teilnehmerdaten zu ent-richtenden Entgelts. 2 DTAG speichert die Daten ihrer Kunden einschlie337lich vertrags- und ab-rechnungstechnischer Informationen in einer Datenbank "Andi" (Anmelde-dienst). Von dort werden diejenigen Daten, die in Auskunftsdienste oder Teil-nehmerverzeichnisse aufgenommen werden sollen, in eine Datenbank "Budi" (Buchdienst) - sp344ter "DaRed" (Datenredaktion, im Folgenden einheitlich: DaRed) - 374bertragen und entsprechend aufbereitet. In diese Datenbank werden auch Teilnehmerdaten 374bernommen, die DTAG von Wettbewerbern zum Zwe-cke der Bereitstellung eines Telefonauskunftsdienstes und von Teilnehmerver-zeichnissen 374berlassen werden (sog. Carrierdaten). Der Datenbestand aus der Datenbank DaRed wird schlie337lich in eine Datenbank "NDIS" (National Directo-ry Inquiry System) 374bertragen, die 374ber eine Software zur intelligenten Daten-suche (Suchmaschine) verf374gt. Auf diese Datenbank nahm 11883 Telecom bzw. ihre Rechtsvorg344nge-rin, die Mega Satellitenfernsehen GmbH (im Folgenden: Mega), bis einschlie337-lich April 2004 Zugriff. Seit Juli 2004 betreibt 11883 Telecom, nachdem sie eine Such-Software erworben hat, eine eigene Datenbank. Die daf374r ben366tigten Teilnehmerdaten bezieht sie seit Juli 2004 von DTAG. F374r die 374berlassenen Daten und die Benutzung der Suchmaschine zahlten Mega und 11883 Telecom - f374r den Zeitraum bis November 2004 - 4.162.054 200 netto zuz374glich der Kosten der Daten374bermittlung. 3 Unter Berufung auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (C-109/03, Slg. 2004, I-11273 = EuZW 2005, 17 - KPN Telecom) vertritt 11883 Telecom die Auffassung, f374r die 334berlassung der Teilnehmerdaten d374rfe nur ein Entgelt in H366he der Kosten 4 - 4 - der Daten374bermittlung erhoben werden; die Kosten der Datenbank DaRed und die der Aufbereitung der Teilnehmerdaten durch DTAG d374rften dagegen nicht umgelegt werden. 5 Mit der Klage verlangt 11883 Telecom aus eigenem und aus abgetrete-nem Recht der Mega R374ckzahlung der 4.162.054 200 nebst Zinsen. Weiter be-gehrt sie die Feststellung, dass DTAG nicht berechtigt sei, die Entgelte gem344337 247 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Daten374berlassungsvertrages vom 4. August 2004 zu fordern und dass sie verpflichtet sei, auf die von 11883 Telecom verauslagten Gerichtskosten Zinsen zu zahlen, hilfsweise die Verurtei-lung zur Zahlung dieser Zinsen. Das Berufungsgericht hat der Klage in H366he von 4.162.054 200, eines Teils des Zinsanspruchs und bez374glich des ersten Fest-stellungsantrags sowie des Hilfsantrags stattgegeben und sie im 334brigen ab-gewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt DTAG ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt, soweit zum Nachteil der Beklagten ent-schieden worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 7 DTAG sei nach 247247 33, 19 Abs. 1, 4 Nr. 1 GWB i.d.F. der 6. GWB-Novelle zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie als marktbeherrschendes Unterneh-men die Wettbewerbsm366glichkeiten von Mega und 11883 Telecom schuldhaft in erheblicher Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeintr344chtigt habe. 8 - 5 - Sie habe die von ihr vorgehaltenen Teilnehmerdaten f374r eine offline-Nutzung nur zu Preisen angeboten, die 374ber den nach 247 12 TKG vom 25. Juli 1996 (im Folgenden: TKG 1996) zul344ssigen Entgelten gelegen h344tten. Nach dieser Vorschrift sei DTAG nur berechtigt, ein Entgelt in H366he der Kosten des tats344chlichen Zurverf374gungstellens, nicht dagegen - wie angeboten - auch der Kosten des Aufbaus und der Unterhaltung der Datenbank DaRed zu berech-nen. Das ergebe sich aus einer an der Richtlinie 98/10/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 374ber die Anwendung des of-fenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ONP II-RL) orientierten Auslegung des 247 12 TKG 1996. 9 H344tte DTAG stattdessen den nur zul344ssigen Preis f374r die offline-Nutzung verlangt, h344tten Mega und 11883 Telecom auch nur Vertr344ge 374ber die offline-Nutzung abgeschlossen und sich die erforderliche Suchsoftware anderweitig besorgt. Denn das w344re f374r sie wirtschaftlich g374nstiger gewesen als der Ab-schluss des NDIS-Vertrages mit DTAG. 10 11883 Telecom sei berechtigt, den Schadensersatzanspruch von Mega aus der Zeit bis zum 22. Mai 2001 geltend zu machen. Dieser Anspruch sei ihr wirksam abgetreten worden. Der Anspruch werde auch nicht von einer zwi-schen Mega und DTAG vereinbarten Ausgleichsklausel erfasst. 11 F374r den Zeitraum von Juli bis Dezember 2004, als 11883 Telecom Teil-nehmerdaten nur noch offline erhalten habe, bestehe ebenfalls ein Schadens-ersatzanspruch aus 247247 33, 19 GWB. 12 - 6 - Die Entgeltabrede in dem Daten374berlassungsvertrag der Parteien sei wegen Versto337es gegen 247 12 TKG 1996 gem344337 247 134 BGB nichtig, so dass auch der entsprechende Feststellungsantrag begr374ndet sei. 13 14 II. Diese Ausf374hrungen halten nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand. 1. Aus der Zeit bis zum 22. Mai 2001, als der Vertrag zwischen Mega und DTAG aufgehoben und ein neuer Vertrag zwischen 11883 Telecom und DTAG geschlossen wurde, stehen 11883 Telecom nach den bisherigen Fest-stellungen des Berufungsgerichts keine Anspr374che zu. 15 Zwar hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht gegen 247 420 ZPO versto337en, indem es die Vorlage der Original-Abtretungsurkunde f374r entbehrlich gehalten hat. Denn nach seiner Feststellung hat DTAG die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der vorgelegten Ablichtung nicht bestritten. In einem solchen Fall ist die Vorlage der Originalurkunde entbehrlich (BGH, Urt. v. 28. September 1989 - VII ZR 298/88, NJW 1990, 1170, 1171). 16 Das Berufungsgericht hat aber die Aufhebungsvereinbarung von Mega und DTAG nicht zutreffend ausgelegt. Damit ist es m366glich - und f374r das Revisi-onsverfahren zu unterstellen -, dass die etwaigen Anspr374che von Mega gegen DTAG aufgrund des in dem Vertrag vom 22. Mai 2001 enthaltenen Erlasses gem344337 247 397 BGB erloschen sind. 17 Dazu hei337t es in dem Vertrag: 18 4. Die Abwicklung von zum Aufhebungszeitpunkt noch offenen Zahlungsan-spr374chen erfolgt nach den vertraglichen Zahlungsbedingungen. - 7 - 5. Im 334brigen erkl344ren die Parteien alle Anspr374che aus dem oben genannten Vertrag mit dem Zeitpunkt der Aufhebung f374r erloschen. Die Vertragsauslegung ist zwar grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht pr374ft aber nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkann-te Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff au337er Acht gelassen wurde. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrunds344tzen geh366rt, dass in erster Linie der von den Parteien gew344hlte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv er-kl344rte Parteiwille zu ber374cksichtigten ist und dass bei der Auslegung die beider-seitigen Interessen geb374hrend zu beachten sind (BGHZ 131, 136, 138 und BGH, Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099, und v. 9. Juli 2001 - II ZR 205/99, NJW 2001, 3777, 3778, jeweils m.w.N.). Gegen diese Grunds344t-ze hat das Berufungsgericht versto337en. 19 Wie die Revision zu Recht r374gt, hat das Berufungsgericht den Wortlaut der Nummern 4 und 5 der Aufhebungsvereinbarung nicht ausreichend gew374r-digt. Die Parteien haben in Nummer 5 ihrer Vereinbarung "alle Anspr374che" aus dem Daten374berlassungsvertrag vom 3./6. Dezember 1999 "f374r erloschen" er-kl344rt. Damit bedarf es einer Ausnahme in dem 374brigen Text der Vereinbarung, wenn einzelne Anspr374che von dieser umfassenden Ausgleichsklausel nicht er-fasst sein sollen. Diese Ausnahme sieht das Berufungsgericht in Nummer 4. Danach soll die Abwicklung der zum Aufhebungszeitpunkt noch offenen Zah-lungsanspr374che "nach den vertraglichen Zahlungsbedingungen" erfolgen. Von dieser Ausnahme k366nnen nach dem eindeutigen Wortlaut aber nur Anspr374che erfasst sein, f374r die Zahlungsbedingungen vertraglich vereinbart waren. Das trifft auf Schadensersatz- oder Bereicherungsanspr374che der Mega nicht zu. Im 334brigen spricht nichts daf374r, dass es dem wohlverstandenen Interesse der Ver- 20 - 8 - tragsschlie337enden entsprochen habe k366nnte, gerade Schadensersatz- und Be-reicherungsanspr374che wegen 374berh366hter Preisforderungen von der Ausgleichs-klausel auszunehmen. 21 2. Auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs von 11883 Telecom aus eigenem Recht ist das Berufungsurteil nicht frei von Rechtsfehlern. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der online-Zugriff auf eine Teilnehmerdatenbank mit Nutzung der Such-Software nicht der Preisgrenze des 247 12 TKG 1996 unterf344llt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Juli 2006 (WuW/E DE-R 1829 Tz. 12 f. - Suchmaschine; ebenso Urt. v. 13. Oktober 2009 - KZR 41/09, juris Tz. 53 f. - Teilnehmerdaten II) entschieden hat, geh366rt ein online-Zugriff mit Nutzung einer Such-Software nicht zu den Leistungen, die ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikations-dienstleistungen f374r die 326ffentlichkeit anbietet, nach 247 12 TKG 1996 einem Un-ternehmen, das einen Auskunftsdienst betreiben oder ein Teilnehmerverzeich-nis herausgeben will, gestatten muss. Die Vorschrift verlangt vielmehr nur die 334berlassung der Daten in kundengerechter Form. Dieses Merkmal ist erf374llt, wenn die Daten - offline - so herausgegeben werden, dass sie ohne Schwierig-keiten in eine eigene Auskunftsdienstdatenbank des Abnehmers 374bernommen und weiterbearbeitet werden k366nnen. 22 Ein nach 247 12 TKG 1996 zur Herausgabe von Teilnehmerdaten Ver-pflichteter kann sich aber der dort angeordneten Preisbegrenzung nicht dadurch entziehen, dass er die Teilnehmerdaten nur im Zusammenhang mit weiteren, der Preisregulierung nicht unterfallenden Leistungen - wie dem Zugriff auf eine Suchmaschine - anbietet. Dem steht es gleich, wenn der Verpflichtete eine offli-ne-Herausgabe an Bedingungen kn374pft, die so ung374nstig sind, dass der Ab-nehmer faktisch gezwungen wird, die online-Nutzung der Suchmaschine zu 23 - 9 - w344hlen. Einen derartigen Zwang hat der Senat f374r m366glich gehalten, wenn ein Ausweichen auf eine offline-Nutzung der Datenbank wegen nicht zeitnaher up-dates unpraktikabel ist (Urt. v. 11. Juli 2006, aaO Tz. 18 - Suchmaschine) oder wenn f374r die offline-Nutzung ein erheblich h366heres Entgelt verlangt wird als f374r die online-Nutzung (Urt. v. 13. Oktober 2009, aaO Tz. 54 f. - Teilnehmerdaten II). b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, ein derar-tiger unzul344ssiger faktischer Zwang bestehe auch dann, wenn DTAG f374r die offline-Daten374berlassung einen erheblich h366heren als den gesetzlich zul344ssigen Preis verlange und es deshalb f374r den Abnehmer wirtschaftlich vern374nftiger sei, einen Vertrag 374ber die online-Nutzung der Datenbank NDIS abzuschlie337en. Auch dann wird der Abnehmer mit unlauteren Mitteln davon abgehalten, von seinem Recht auf Daten374berlassung aus 247 12 TKG 1996 zu dem dort vorge-schriebenen (H366chst-)Preis Gebrauch zu machen, und stattdessen dazu ge-bracht, eine nicht der Preisregulierung unterliegende Leistung von DTAG in An-spruch zu nehmen. Das rechtfertigt es, DTAG in derartigen F344llen auch hin-sichtlich der NDIS-Nutzung an den Preisen festzuhalten, die sie nach 247 12 TKG 1996 f374r eine offline-Daten374berlassung h344tte verlangen k366nnen. 24 c) Die Annahme des Berufungsgerichts, DTAG habe einen in diesem Sinne erheblich 374berh366hten Preis f374r die offline-Daten374berlassung verlangt, wird aber durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht hat 247 12 TKG 1996 fehlerhaft ausgelegt und ist so zu einem zu niedrigen ge-setzlich zul344ssigen Preis gelangt. 25 Gem344337 247 12 TKG 1996 hat ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikati-onsdienstleistungen f374r die 326ffentlichkeit anbietet, anderen Unternehmen zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines 26 - 10 - Verzeichnisses Teilnehmerdaten in kundengerechter Form zug344nglich zu ma-chen. Ist der Empf344nger der Teilnehmerdaten ebenfalls ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen f374r die 326ffentlichkeit anbietet, kann der die Daten 374berlassende Lizenznehmer nach 247 12 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996 daf374r ein Entgelt erheben, das sich an den "Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert". Werden die Daten einem Dritten i.S. des 247 12 Abs. 2 TKG 1996 zu-g344nglich gemacht, kann von diesem ein "angemessenes Entgelt" verlangt wer-den. Wie der Senat in seinen Urteilen "Teilnehmerdaten I" und "Teilnehmer-daten II" (jeweils vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06, K&R 2010, 349 Tz. 14 ff. und KZR 41/07 Tz. 16 ff., juris) n344her ausgef374hrt hat, ist 247 12 TKG 1996 ab dem Ende der Umsetzungsfrist der ONP II-Richtlinie am 30. Juni 1998 dahingehend auszulegen, dass sowohl von einem Anbieter von Sprachkommunikations-dienstleistungen i.S. des Absatzes 1 als auch von einem Dritten i.S. des Absat-zes 2 f374r die 334berlassung von sogenannten Basisdaten (Name, Anschrift, Ruf-nummer) der eigenen Kunden des Herausgabepflichtigen kein Entgelt verlangt werden darf, das die (Grenz-)Kosten der Daten374bermittlung (Kostenkategorie 3 nach der Definition der Urteile vom 13. Oktober 2009, aaO Tz. 16 bzw. 19) 374bersteigt oder nach dem Umfang der Nutzung berechnet wird, w344hrend f374r die sogenannten Zusatzdaten (wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses oder Mit-benutzer) und die sogenannten Fremddaten (Carrierdaten) diese Beschr344nkung nicht gilt. Insoweit k366nnen im Rahmen der Kosten der effizienten Bereitstellung auch die Kosten gem344337 Kostenkategorie 1 (Kosten f374r die Datenbank unter Be-r374cksichtigung von Kapitalkosten, Betriebskosten und Datenbankentwicklungs-kosten) und Kostenkategorie 2 (Prozesskosten f374r die Pflege des Bestands der Standardeintr344ge) nutzungsabh344ngig umgelegt werden; von Dritten i.S. des 247 12 Abs. 2 TKG 1996 kann ein dar374ber hinausgehendes angemessenes Ent-gelt verlangt werden. Der Senat hat dabei in 334bereinstimmung mit der Recht- 27 - 11 - sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16. Juli 2006 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 Tz. 19 ff.) das nationale Recht anhand der hier ma337gebli-chen ONP II-Richtlinie und der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (aaO Tz. 37 ff. - KPN Tele-com) gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, durch diese Auslegung des 247 12 TKG 1996 werde DTAG in ihren Grundrechten aus Art. 3, 12 und 14 GG verletzt, weil nach 247 45m Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 TKG in der ab dem 24. Februar 2007 geltenden Fassung (zuvor 247 21 Telekommunikations-Kundenschutzver-ordnung - TKV) die Teilnehmerdaten - bis auf Ausnahmen nach 247 45m Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 TKG - kostenlos in ein Teilnehmerverzeichnis einzutragen oder in einen Auskunftsdienst zu 374bernehmen seien und die damit verbundenen Kosten nicht 374ber die allgemeinen Entgelte umgelegt werden k366nnten. Die Pflicht, Teilnehmerdaten kostenlos zu ver366ffentlichen, l344sst die M366glichkeit un-ber374hrt, die dadurch entstehenden Kosten als Teil der umlagef344higen Kosten und Aufwendungen nach 247 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 TKG bei der Berechnung genehmigungsf344higer Entgelte zu ber374cksichtigen (BVerwG, Urt. v. 16. Juli 2006, aaO Tz. 20; BGH, Urteile v. 13. Oktober 2009, aaO Tz. 27 bzw. 30 - Teilnehmerdaten I und II). Das Gebot des 247 45m TKG, die Teilnehmerda-ten kostenlos zu ver366ffentlichen, ist erf374llt, wenn f374r die Ver366ffentlichung der Daten kein gesondertes Entgelt verlangt wird. 28 d) Rechtsfehlerhaft ist nach dieser Auslegung des 247 12 TKG 1996 auch die Annahme des Berufungsgerichts, 11883 Telecom k366nne s344mtliche Entgelt-zahlungen aus der Zeit ab Juli 2004, als 11883 Telecom die Teilnehmerdaten nur noch offline bezogen habe, zur374ckverlangen. 29 - 12 - 3. Schlie337lich ist auch die Feststellung, dass die Entgeltabrede in dem offline-Daten374berlassungsvertrag der Parteien vom 1. Februar 2004 nichtig sei, fehlerhaft. 30 31 Eine Entgeltvereinbarung, die gegen 247 12 TKG 1996 verst366337t, ist nach 247 134 BGB nur in dem Umfang nichtig, in dem sie den zul344ssigen Preis 374ber-schreitet (BGH, Urt. v. 13. Oktober 2009 - KZR 34/06 Tz. 12 f., 49 - Teilneh-merdaten I und KZR 41/07 Tz. 62, juris - Teilnehmerdaten II). Auch f374r den Um-fang der Nichtigkeit ist also die H366he des nach 247 12 TKG 1996 zul344ssigen Ent-gelts ma337geblich. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob der am 26. Juni 2004 an Stelle des 247 12 TKG 1996 in Kraft getretene 247 47 TKG vom 22. Juni 2004 dieselbe Grenze f374r das zul344ssige Entgelt enth344lt wie die Vorg344ngernorm (siehe aber BGH, Urt. v. 20. April 2010 - KZR 53/07, Tz. 17 ff., juris - Teilnehmerdaten III). Denn eine nach 247 134 BGB nichtige Regelung wird nicht automatisch wirksam, wenn das Verbotsgesetz aufgehoben wird. Es be-darf daf374r vielmehr einer Best344tigung nach 247 141 BGB (BGHZ 11, 59, 60; BGH, Urt. v. 1. Juni 1994 - XII ZR 241/92, ZIP 1994, 1222, 1224; Urt. v. 19. Februar 1997 - XII ZR 236/95, NJW-RR 1997, 641, 642), an der es hier fehlt. 32 III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die noch erforderlichen Fest-stellungen getroffen werden k366nnen. 33 IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 34 1. Wenn DTAG als auf dem Markt f374r Telefondienstleistungen marktbe-herrschendes Unternehmen die Abnehmer von Teilnehmerdaten durch das 35 - 13 - Fordern unzul344ssig hoher Preise f374r eine offline-Daten374berlassung dazu veran-lasst hat, die online-Nutzung der Suchmaschine NDIS zu w344hlen, ist das - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - eine erhebliche und sach-lich nicht gerechtfertigte Beeintr344chtigung der Wettbewerbsm366glichkeiten ande-rer Unternehmen i.S. des 247 19 Abs. 1, 4 Nr. 1 GWB und f374hrt zu einem Scha-densersatzanspruch von 11883 Telecom nach 247 33 Satz 1 Halbs. 2 GWB i.d.F. der 6. GWB-Novelle (vgl. BGH, Urt. v. 13. Oktober 2009 - KZR 41/07, juris Tz. 59 ff. - Teilnehmerdaten II, zu 247 20 Abs. 1 GWB). 2. Die Frage, ob die Preisforderung der DTAG f374r eine offline-334berlassung der Teilnehmerdaten so erheblich 374ber dem gesetzlich zul344ssigen Ma337 gelegen hat, dass sie in diesem Sinne urs344chlich f374r den Abschluss des NDIS-Vertrages geworden ist, kann abschlie337end erst beantwortet werden, wenn feststeht, wie hoch das nach 247 12 TKG 1996 zul344ssige Entgelt war. 36 Dabei wird das Berufungsgericht auch zu ber374cksichtigen haben, dass der Erwerb einer Suchmaschine und die Einrichtung einer eigenen Datenbank regelm344337ige j344hrliche Kosten verursacht. Neben den erh366hten Personalkosten fallen insbesondere die Abschreibungen auf die Anschaffungskosten ins Ge-wicht. 37 - 14 - 3. Der gegebenenfalls ersatzf344hige Schaden besteht h366chstens in der Differenz zwischen den gezahlten und den nach 247 12 TKG 1996 nur zul344ssigen Preisen. Dabei sind die Vorteile zu ber374cksichtigen, die f374r 11883 Telecom durch die Nutzung der NDIS-Datenbank von DTAG in den Jahren 2001 bis 2004 entstanden sind. Dazu hat DTAG vorgetragen, f374r das NDIS-System seien ihr j344hrliche Kosten in H366he von 9,7 Mio. 200 entstanden, die auch bei 11883 Te-lecom angefallen w344ren, wenn 11883 Telecom die offline-Daten374berlassung von Anfang an gew344hlt h344tte. 38 Tolksdorf Raum Bergmann Strohn Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 30.09.2005 - 81 O 216/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.07.2007 - VI-2 U (Kart) 11/05 -
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