BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 5/10 Verk374ndet am: 7. Dezember 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Entega II GWB 247 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3 a) Eine Preisspaltung kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn ein beherrschen-des Unternehmen seine T344tigkeit auf einen anderen Markt ausdehnen will, auf dem ein erfolgversprechender Marktzutritt anders als durch eine vor374ber-gehende, signifikante Unterbietung des dort vorzufindenden Preisniveaus nicht m366glich erscheint, weil funktionierender Wettbewerb auf diesem Markt bisher nicht besteht. b) Welchen Zeitraum die Marktzutrittsphase umfasst und welche Preisdifferenz gerechtfertigt sein kann, richtet sich nach den Wettbewerbsverh344ltnissen auf dem Zweitmarkt. c) Ein Missbrauch i.S.v. 247 19 Abs. 1 GWB liegt auch dann vor, wenn ein Norm-adressat auf dem von ihm beherrschten Markt Endkunden durch Preisspal-tung diskriminiert. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff, Dr. L366ffler und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2010 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wor-den ist, es zu unterlassen, von den Kl344gern Entgelte f374r Erdgaslie-ferungen zu fordern, die die Entgelte um mehr als 5% 374bersteigen, die die e. GmbH & Co. KG von Standardlastprofilkunden oder Haushaltskunden fordert, die an die Erdgasverteilnetze der E. GmbH & Co. KG oder der G. AG angeschlossen sind. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. M344rz 2007 teilweise abge344ndert. Die Klage wird auch im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 11/15 die Kl344ger und zu 4/15 die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344ger beziehen f374r ihr Einfamilienhaus in L. Erdgas von der Beklagten, einer Vertriebsgesellschaft f374r Erdgas und Elektrizit344t im Netzgebiet der H. AG (H. ) und der Stadtwerke M. AG. Die Gesellschaftsanteile der Beklagten werden mehrheitlich von der H. und im 334brigen von der Stadtwerke M. AG gehalten. Die H. ist auch alleinige Ge- sellschafterin der e. GmbH & Co. KG (im Folgenden: e. ), die ebenfalls Erdgas und Elektrizit344t vertreibt, wobei sich ihr Vertriebsgebiet in der Region um B374rstadt mit demjenigen der Beklagten deckt und im 334brigen auf die Netze der G. AG (G. ) und der E. GmbH & Co. KG (E. ) beschr344nkt. 1 Die Kl344ger beziehen j344hrlich ca. 22.000 kWh Erdgas von der Beklagten. Sie haben behauptet, die Beklagte habe daf374r zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 31. Dezember 2007 5,21 ct/kWh und ab dem 1. Januar 2008 5,56 ct/kWh verlangt. Demgegen374ber betrug der Abgabepreis von e. bei einer Jahresab- nahme von ebenfalls 22.000 kWh zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 30. April 2008 4,54 ct/kWh. Die Kl344ger halten dies f374r eine missbr344uchliche Preisspal-tung gem344337 247 19 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 Nr. 3 GWB. Sie haben beantragt, 2 der Beklagten zu verbieten, von den Kl344gern ung374nstigere Entgelte f374r Erdgaslieferungen zu fordern, als sie die e. GmbH & Co. KG von gleichartigen Abnehmern fordert, die an das Erdgasverteilnetz der E. GmbH & Co. KG, der G. oder der H. in B. angeschlossen sind. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt, RdE 2008, 139). Auf die Revision der Kl344ger hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die 3 - 4 - Sache an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen (Urteil vom 23. Juni 2009 - KZR 21/08, WuW/E DE-R 2739 - Entega). Im wiederer366ffneten Berufungsver-fahren hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt (OLG Frankfurt, WuW/E DE-R 2860), es zu unterlassen, von den Kl344gern Entgelte f374r Erdgaslieferungen zu fordern, die die Entgelte um mehr als 5% 374bersteigen, die die e. von Standardlastprofilkunden oder Haushaltskunden im Sin- ne des 247 3 Nr. 22 EnWG fordert, die an die Erdgasverteilnetze der E. GmbH & Co. KG, der G. oder der H. , gepachtet durch die V. (V. ) GmbH & Co. KG, in B. angeschlossen sind. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat die Klage als 374berwiegend begr374ndet ange-sehen und dazu ausgef374hrt: 5 Die Beklagte sei Normadressatin des 247 19 GWB. Sie verf374ge auf dem regionalen Markt f374r die leitungsgebundene Gasversorgung von Endkunden 374ber eine beherrschende Stellung. R344umlich sei dieser Markt auf das Netzge-biet der H. beschr344nkt, weil die Kunden von Wechselm366glichkeiten kaum Gebrauch machten. Ende 2006 habe der Marktanteil der Beklagten im Netzge-biet der H. 374ber 90% betragen. Derzeit belaufe er sich noch auf mindestens 70%. 6 - 5 - F374r die Annahme von Wiederholungsgefahr gen374ge, dass die Beklagte zumindest in der Vergangenheit von den Kl344gern ung374nstigere Preise gefordert habe als die ihr zuzurechnende e. auf vergleichbaren M344rkten von ver- gleichbaren Abnehmern. Die Beklagte habe einger344umt, dass ihr Vergleichs-preis im Jahre 2006 netto 5,14 ct/kWh betragen habe. Dies reiche f374r die Fest-stellung einer Preisspaltung aus. Auf die streitige Behauptung der Kl344ger, der ihnen abverlangte Preis habe sich auf 5,21 ct/kWh und ab 1. Januar 2008 sogar auf 5,56 ct/kWh belaufen, komme es danach nicht mehr an. 7 Die in der Vergangenheit auf vergleichbaren M344rkten und gegen374ber gleichartigen Abnehmern erfolgte Preisspaltung sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Zwar sei es auch einem Anbieter leitungsgebundener Energie unbe-nommen, neben seinem herk366mmlichen Vertriebsweg eine g374nstigere Be-zugsm366glichkeit 374ber eine andere eigene Vertriebsgesellschaft anzubieten. Der Missbrauchsvorwurf ergebe sich in einem solchen Fall jedoch aus der r344umli-chen Beschr344nkung des Angebots. 8 Die niedrigeren Preise der e. seien auch nicht als vor374bergehende Marktzutrittspreise eines neuen Anbieters gerechtfertigt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Angebot der e. um ein kurzfristiges Markt- einf374hrungsangebot gehandelt habe. Der Umstand, dass e. ihre durchweg g374nstigeren Preise l344ngere Zeit beibehalten habe, deute vielmehr auf eine lang-fristig angelegte Preisstrategie zur Er366ffnung einer g374nstigeren Bezugsm366glich-keit hin. 9 Der Beklagten sei jedoch zumindest f374r die Zukunft ein Erheblichkeitszu-schlag zuzubilligen, da nicht bereits jeder Preisunterschied auf vergleichbaren M344rkten Ausdruck einer missbr344uchlichen Ausnutzung einer marktbeherr-schenden Stellung sei. Das Unwerturteil des Missbrauchs sei nur bei einem deutlichen Abstand der Preise gerechtfertigt. Eine andere Beurteilung ergebe 10 - 6 - sich auch nicht daraus, dass es um die Preise ein- und desselben Unterneh-mens gehe. Weil der sachliche Markt von einer nat374rlichen Monopolsituation gepr344gt sei, sei ein Missbrauch jedoch bereits bei einem geringeren Zuschlag zu bejahen als unter normalen Marktgegebenheiten. Im Hinblick auf die man-gels Wechselbereitschaft derzeit noch schwach entwickelte Wettbewerbssitua-tion erscheine es danach angemessen, den Zuschlag auf lediglich 5% zu be-messen. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, soweit die Kl344ger der Beklagten untersagt wissen wollen, ung374nstigere Entgelte zu for-dern, als sie e. von Kunden fordert, die an die Erdgasverteilnetze der E. oder der G. angeschlossen sind (nachstehend I.). Dagegen hat die Revisi- on keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Beklagten Entgeltforderun-gen untersagt hat, die die Preise der e. im Netz der H. in B. um mehr als 5% 374bersteigen (nachstehend II.). 11 I. Der Umstand, dass e. in den Netzgebieten der G. und der E. niedrigere Preise verlangt hat als die Beklagte in ihrem Versor- gungsgebiet, begr374ndet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die sachlich nicht ge-rechtfertigte Forderung ung374nstigerer Entgelte, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren M344rkten von gleichartigen Abnehmern fordert (247 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3 GWB). Die Preisunterschiede waren jedenfalls aufgrund des Markteintritts der e. sachlich gerechtfertigt. 12 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht als sachlich ma337geblichen Markt den Markt f374r die leitungsgebundene Gasversorgung von Endkunden angese-hen (BGH, WuW/E DE-R 2739, 2742 - Entega; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - KVR 2/08, WuW/E DE-R 2538 Rn. 12 - Stadtwerke Uelzen) und ange- 13 - 7 - nommen, dass sich dieser Markt r344umlich - solange keine Ver344nderung der konkreten Wettbewerbsverh344ltnisse eintritt - auf das durch das Netz der H. ver- sorgte Gebiet beschr344nkt. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht auf die-ser Grundlage von einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten sowohl im Jahr 2006 als auch im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ausgegangen. a) F374r die r344umliche Marktabgrenzung kommt es nicht darauf an, dass das Vertriebsgebiet der Beklagten au337er dem Netz der H. , das diese an ihre Tochtergesellschaft V. GmbH & Co. KG (V. ) verpachtet hat, auch das Netzgebiet der E. GmbH (mittelbare Tochtergesellschaft der Stadtwerke M. ) umfasst. Solange keine Ver344nderung der konkreten Wettbewerbsverh344ltnisse eintritt, wird der r344umlich relevante Markt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Versorgungsgebiet des - bis zur rechtlichen 326ffnung des Gasmarkts f374r End-verbraucher - einzigen 366rtlichen Anbieters leitungsgebundener Versorgung mit Gas bestimmt (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2538 Rn. 13 - Stadtwerke Uelzen). An-ders als die Revision annimmt, ist damit aber keineswegs gemeint, dass ein Gasversorgungsunternehmen den f374r die Belieferung von Endkunden in seinem Netzgebiet r344umlich relevanten Markt ohne weiteres erweitern und seine markt-beherrschende Stellung verlieren k366nnte, indem es sein Vertriebsgebiet auf be-nachbarte Netze ausdehnt und dort gegebenenfalls Grundversorger i.S. des 247 36 Abs. 2 EnWG wird. Vielmehr ist die Entscheidung "Stadtwerke Uelzen", wie sich aus dem entsprechenden Verweis ergibt, im Sinne des Senatsurteils vom 4. November 2003 (KZR 16/02, BGHZ 156, 379, 384 ff. - Strom und Tele-fon I) zu verstehen. Danach kommt es f374r die r344umliche Marktabgrenzung im Bereich leitungsgebundener Gasversorgung von Endverbrauchern entschei-dend auf die typischerweise weiterbestehende Verf374gungsmacht eines einzigen Anbieters 374ber das lokale Gasversorgungsnetz und die Nachwirkungen ehema-liger Monopolstrukturen an, insbesondere in Form fortbestehender Endkunden- 14 - 8 - vertr344ge. Ma337geblich ist, ob die tats344chlichen Marktverh344ltnisse weiterhin da-von bestimmt werden, dass das Gasversorgungsunternehmen in seinem her-k366mmlichen Versorgungsgebiet 374ber ein nat374rliches Monopol an der Netzstruk-tur verf374gt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - KVR 13/05, WuW/E DE-R 1726, 1729 - Stadtwerke Dachau). Der r344umliche Markt umfasst dann allein das Netz desjenigen Gasnetzbetreibers, an das der jeweils ma337gebliche Nachfrager angeschlossen ist. Nachdem das Einfamilienhaus der Kl344ger im Netzgebiet der H. bzw. des mit ihr verbundenen P344chters V. liegt, ist der Markt - sofern die konkreten Wettbewerbsverh344ltnisse keine Ver344nderung belegen - r344umlich auf dieses Netz beschr344nkt. Da es auf das herk366mmliche Versorgungsgebiet des Netzbetreibers ankommt, ist es unerheblich, ob das Vertriebsgebiet einer von ihm gegr374ndeten Vertriebstochtergesellschaft schon anf344nglich dar374ber hinaus-geht. Ebenso wenig ist f374r die r344umliche Marktabgrenzung von Bedeutung, ob die in mehreren Netzen t344tige Vertriebsgesellschaft einheitliche Preise anwen-det, in die dann auch die Kosten aller Netze einflie337en. b) Ver344nderungen der Marktverh344ltnisse, die eine auf das Netz der H. begrenzte r344umliche Marktabgrenzung rechtsfehlerhaft erscheinen lie337en, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach seinen Feststellungen verf374gte die Beklagte im Netzgebiet der H. Ende 2006 374ber einen Marktanteil von mehr als 90%, der sich bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung in der Beru-fungsinstanz - auch unter Ber374cksichtigung der von der Beklagten behaupteten Wechselquote nach der rechtlichen 326ffnung des Endkundenmarktes f374r Gas - jedenfalls nicht unter 70% verringert hatte. Zu Marktanteilen der Wettbewerber hat die Beklagte nichts vorgetragen. Unter diesen Umst344nden musste das Beru-fungsgericht bei seiner tatrichterlichen W374rdigung nicht zu dem Schluss gelan-gen, die tats344chlichen Wettbewerbsverh344ltnisse w374rden nicht mehr von dem nat374rlichen Netzmonopol der H. in ihrem herk366mmlichen Versorgungsgebiet bestimmt. Dass das Berufungsgericht nicht, wie geboten, klar zwischen der f374r 15 - 9 - die Abgrenzung des r344umlichen Marktes erheblichen W374rdigung der Wettbe-werbsverh344ltnisse im Netzgebiet der H. und der erst daran anschlie337enden Bestimmung der Marktanteile der Beklagten unterscheidet, hat sich auf sein Ergebnis nicht ausgewirkt. Revisionsrechtlich ist damit nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Beklagte als im Netzgebiet der H. marktbeherr- schend und damit als Normadressatin des 247 19 GWB angesehen hat. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts berechnet die Be-klagte gleichartigen Abnehmern auf vergleichbaren M344rkten unterschiedliche Preise. Das l344sst keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 16 a) Die Preisgestaltung der e. ist der Beklagten zuzurechnen (vgl. Rn. 15 ff. des ersten Revisionsurteils). Nach den nicht ger374gten Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Abh344ngigkeitsvermutung (247 36 Abs. 2 GWB i.V.m. 247 17 Abs. 2 AktG) weder f374r die Beklagte noch f374r e. widerlegt. 17 b) Das Tatbestandsmerkmal der Vergleichbarkeit hat in 247 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB nur die Funktion, eine grobe Sichtung unter den als Vergleichsm344rkte in Betracht kommenden M344rkten zu erm366glichen. Es entspricht damit dem Tatbe-standsmerkmal der Gleichartigkeit in 247 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB 1990. Die zu dieser Vorschrift vom Bundesgerichtshof entwickelten Grunds344tze k366nnen daher auch im Rahmen des 247 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB herangezogen werden. Vergleichbarkeit ist danach schon dann anzunehmen, wenn zwischen den ver-glichenen M344rkten auf erste Sicht keine so signifikanten Unterschiede beste-hen, dass sich ihre Einordnung als vergleichbar verbietet. Danach sind bei der leitungsgebundenen Gasversorgung von Endkunden zwei M344rkte jedenfalls dann vergleichbar, wenn zwischen ihnen hinsichtlich der wirtschaftlichen Rah-menbedingungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen, die aus der Sicht der Endkunden gem344337 der Zielsetzung einer m366glichst sicheren und preisw374r- 18 - 10 - digen Gasversorgung von vornherein eine deutlich unterschiedliche Beurteilung der Preisgestaltung rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1995 - KVR 4/94, BGHZ 129, 37, 46 f. - Weiterverteiler; Beschluss vom 2. Februar 2010 - KVR 66/08, BGHZ 184, 168 Rn. 29 f. - Wasserpreise Wetzlar). Einzelne Unterschiede der Struktur der verglichenen Versorgungsgebiete sind f374r die Vergleichbarkeit ohne Bedeutung; sie k366nnen jedoch bei der Pr374fung der sach-lichen Rechtfertigung ung374nstigerer Preise Ber374cksichtigung finden (BGHZ 129, 37, 47 - Weiterverteiler). Nach diesen Grunds344tzen konnte das Berufungsgericht das Netzgebiet der H. ohne Rechtsfehler als mit dem Vertriebsgebiet der e. vergleichbar ansehen. Das f374r den Preisvergleich als Erstmarkt herangezogene Netzgebiet der H. umfasst nicht die Gro337stadt M. , sondern gro337e Teile S374dhessens. Auch unter Ber374cksichtigung des Vortrags der Beklagten hatte das Berufungs-gericht keinen Anlass, zwischen diesem Gebiet und dem Versorgungsgebiet der e. die Vergleichbarkeit von vornherein ausschlie337ende, signifikante Unter- schiede anzunehmen. Anders als bei der Wasserversorgung kommt den Ver-triebskosten bei der Gasversorgung nur geringere Bedeutung zu. Es ist daher hier nicht erforderlich, schon auf der Ebene der Vergleichbarkeit Feststellungen zu den Vertriebs-, insbesondere den Netznutzungskosten oder den aus einer Grundversorgungspflicht (247 36 Abs. 2 EnWG) folgenden Zusatzkosten zu tref-fen (vgl. BGHZ 184, 168 Rn. 30, 32 - Wasserpreise Wetzlar). Dabei handelt es sich um Kosten, denen erst bei der Pr374fung der sachlichen Rechtfertigung des Preisunterschieds Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1999 - KVR 12/98, BGHZ 142, 239, 245 - Flugpreisspaltung). 19 - 11 - 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in den Netz-gebieten der G. und der E. ung374nstigere Preise als e. ohne sachliche Rechtfertigung verlangt, h344lt jedoch den R374gen der Revision nicht stand. 20 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass e. zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 30. April 2008 einen Nettopreis von 4,54 ct/kWh gefordert hat, w344hrend der Vergleichspreis der Beklagten im Jahr 2006 5,14 ct/kWh betragen hat. Festgestellt ist damit lediglich eine Preisdifferenz von 0,6 ct/kWh w344hrend eines Zeitraums von sechs Monaten (1. Juli bis 31. Dezember 2006). F374r weite-re Zeitr344ume hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den Preisen der Beklagten getroffen. F374r die revisionsrechtliche Pr374fung kommt es daher nur darauf an, ob in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 eine ungerechtfer-tigte Preisspaltung vorgelegen hat. Das war indes in Bezug auf die Netzgebiete der G. und der E. nicht der Fall. 21 a) Nach 247 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3 GWB liegt ein verbotener Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor, wenn das beherrschende Unterneh-men ung374nstigere Entgelte fordert, als es selbst auf vergleichbaren M344rkten von gleichartigen Abnehmern verlangt, es sei denn, dass der Unterschied sach-lich gerechtfertigt ist. 22 aa) Ob f374r unterschiedliche Preise eine sachliche Rechtfertigung besteht, ist aufgrund einer Abw344gung aller beteiligten Interessen unter Ber374cksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes ge-gen Wettbewerbsbeschr344nkungen zu beantworten. Dieser Beurteilungsma337-stab, den der Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung f374r den Diskrimi-nierungstatbestand des 247 20 GWB anwendet (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. September 1962 - KZR 6/61, BGHZ 38, 90, 100, 102 - Grote Revers; Urteil vom 19. M344rz 1996 - KZR 1/95, WuW/E 3058, 3063 - Pay-TV-Durchleitung; Ur- 23 - 12 - teil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 76 f. - Standard-Spundfass), beansprucht auch f374r F344lle des Ausbeutungsmissbrauchs Geltung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1982 - KVR 9/81, WuW/E 1965, 1966 f. - Gemeinsamer Anzeigenteil). Der Tatbestand der Preisspaltung nach 247 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3 GWB vereint Elemente des Ausbeutungsmissbrauchs und der Diskriminierung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses f374r Wirtschaft vom 21. Februar 1980, BT-Drucks. 8/3690 - nachfolgend Bericht 1980, S. 25; M366-schel in Immenga/Mestm344cker, GWB, 4. Aufl., 247 19 Rn. 170). Eine Preisspal-tung kann darauf hindeuten, dass der h366here Preis allein wegen des Versagens der Wettbewerbskr344fte auf dem beherrschten Markt zu Lasten der Kunden durchgesetzt werden kann, w344hrend das Unternehmen auf dem vergleichbaren Markt durch den hier bestehenden Wettbewerbsdruck zur Zur374ckhaltung bei der Aus374bung seiner Marktmacht gezwungen ist (vgl. BGHZ 142, 239, 246 - Flugpreisspaltung). Zugleich soll dieser Tatbestand einer Preis- und Konditio-nendiskriminierung insbesondere privater Endverbraucher entgegenwirken, die von 247 20 GWB nicht erfasst wird (Bericht 1980, aaO). Diese 334berschneidung der Schutzzwecke rechtfertigt es, die zu 247 20 GWB im Zusammenhang mit Preisdifferenzierungen entwickelten Grunds344tze im Rahmen des 247 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB heranzuziehen (M366schel in Immenga/Mestm344cker, GWB, 4. Aufl., 247 19 Rn. 161; Wiedemann/Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl., 247 23 Rn. 62). 24 Das Verbot einer sachlich nicht gerechtfertigten Preisspaltung ist danach nicht in dem Sinne auszulegen, dass es eine allgemeine Meistbeg374nstigungs-klausel enth344lt, die das marktbeherrschende Unternehmen generell zwingen soll, allen seinen Kunden gleich g374nstige Bedingungen, insbesondere Preise, einzur344umen. Auch dem marktbeherrschenden Unternehmen ist es nicht ver-wehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Unter- 25 - 13 - schiede, die die Wettbewerbsbedingungen auf dem Vergleichsmarkt beeinflus-sen k366nnen, sind zu ber374cksichtigen (Bericht 1980, aaO). bb) Eine Preisdifferenzierung kann daher sachlich gerechtfertigt sein, wenn ein beherrschendes Unternehmen seine T344tigkeit auf einen anderen Markt ausdehnen will, auf dem ein erfolgversprechender Marktzutritt anders als durch eine vor374bergehende, signifikante Unterbietung des dort vorzufindenden Preisniveaus nicht m366glich erscheint, weil funktionierender Wettbewerb auf die-sem Markt bisher nicht besteht. Namentlich kommen solche Preisvorst366337e zur 334berwindung von Marktzutrittsh374rden auf dem im Streitfall betroffenen Gasver-sorgungsmarkt in Betracht, auf dem sie der Schaffung wirksamen Wettbewerbs auf den r344umlichen M344rkten f366rderlich sind, die typischerweise jeweils durch den vormaligen Monopolversorger beherrscht werden. 26 Der Marktzutritt auf einen von einem angestammten Versorger be-herrschten Kleinkundenmarkt erscheint nur erfolgversprechend, wenn die man-gelnde Wechselbereitschaft der Kunden 374berwunden werden kann. Dies ist bei einem homogenen Gut wie Erdgas in erster Linie durch einen signifikant g374nsti-geren Preis m366glich. Der neue Anbieter muss den etablierten Versorger deut-lich unterbieten, um hinreichend Kunden akquirieren zu k366nnen. Da als konkur-rierende Anbieter nicht zuletzt Gasversorger aus benachbarten Versorgungs-gebieten in Betracht kommen, hie337e es, bestehende Marktzutrittsschranken zu verfestigen, wollte man diesen von vornherein untersagen, in dem Zweitmarkt vor374bergehend g374nstigere Preise zu verlangen als in ihrem angestammten Ver-sorgungsgebiet (vgl. Monopolkommission, Sondergutachten "Strom und Gas 2009" Rn. 512). Der Anreiz f374r Marktzutritte benachbarter Energieversorger und damit der Kreis m366glicher Wettbewerber w374rde dadurch verringert, was ange-sichts der erheblichen H374rden f374r Wettbewerb im Gaskleinkundenbereich den Zielen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr344nkungen widersprechen w374r-de. 27 - 14 - In dieser Situation ist es als wettbewerbskonform anzusehen, wenn ein neu in einen regionalen Gasmarkt eintretendes Versorgungsunternehmen vor-374bergehend Preise anbietet, die sich in gewissem Umfang unterhalb der Preise bewegen, die das Unternehmen von gleichartigen Abnehmern in seinem traditi-onellen Versorgungsgebiet fordert. Der Versuch, in dem neuen Markt durch g374nstigere Preise Kunden zu gewinnen und sich als neuer Anbieter zu etablie-ren, l344sst nicht den Schluss auf eine Ausbeutung der Kunden im angestammten Versorgungsgebiet zu, sofern der Preisunterschied verh344ltnism344337ig ist und auf die Phase des Marktzutritts beschr344nkt bleibt. 28 Welchen Zeitraum die Marktzutrittsphase umfasst und welche Preisdiffe-renz gerechtfertigt sein kann, richtet sich nach den Wettbewerbsverh344ltnissen auf dem Zweitmarkt. Das Ende der Markteintrittsphase h344ngt ma337geblich davon ab, wie viel Zeit das hinzutretende Versorgungsunternehmen ben366tigt, um auf dem Zweitmarkt Kunden zu gewinnen und sich dauerhaft als Anbieter zu etab-lieren. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die Schaffung wirksamen Wettbe-werbs angesichts der typischerweise langfristigen Vertragsbeziehungen und der noch gering ausgebildeten Kundenbereitschaft, den Gasversorger zu wechseln, voraussetzt, dass die Verbraucher die von dem vorsto337enden Unternehmen verlangten Entgelte nicht lediglich als Lockangebot wahrnehmen, das ihnen nur einen sehr kurzfristigen Preisvorteil verschafft und daher den Wechsel des Ver-sorgers als nicht lohnend erscheinen l344sst. 29 Die Interessen der Kunden des Versorgungsunternehmens auf dem von ihm beherrschten, angestammten Markt sind insoweit f374r die Abw344gung erheb-lich, wie die ihnen berechneten Preise durch die auf dem Zweitmarkt gew344hrten Markteintrittspreise ung374nstig beeinflusst werden, wobei der Grad der Interes-senbeeintr344chtigung ma337geblich auch davon abh344ngt, inwieweit diese Kunden auf andere Bezugsm366glichkeiten ausweichen k366nnen. Den Interessen der Alt- 30 - 15 - kunden stehen die Interessen der Verbraucher im Zweitmarkt gegen374ber, die von g374nstigeren Preisen profitieren wollen. Bei der erforderlichen Ber374cksichti-gung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Geset-zes f344llt ferner das Interesse an der Schaffung funktionsf344higen Wettbewerbs in bisher durch monopolistische Versorgungsstrukturen gekennzeichneten Ver-sorgungsgebieten ins Gewicht, dem grunds344tzlich auch durch den Marktzutritt eines Unternehmens Rechnung getragen werden kann, das auf einem Nach-barmarkt marktbeherrschend ist. W374rde ein solches Unternehmen gezwungen, den f374r einen Zweitmarkt vorgesehenen g374nstigen Preis auf seinen Heimat-markt auszudehnen, w344ren Preisvorst366337e f374r dieses Unternehmen mit so er-heblichen Kosten verbunden, dass sie kaum zu erwarten w344ren. Eine andere Bewertung kommt in Betracht, wenn der mit einer Preisspaltung verbundene Preisangriff auf dem Zweitmarkt gezielt auf die Verdr344ngung eines dort neu in den Markt eingetretenen, nicht mit dem herk366mmlichen Netzbetreiber dieses Marktes verbundenen Wettbewerbers gerichtet ist. Unter den beschriebenen, besonderen Umst344nden wird regelm344337ig selbst ein gegen374ber dem beherrschten Markt um bis zu 15% g374nstigerer Preis auf dem Zweitmarkt noch keinen Anlass zu kartellrechtlichen Bedenken geben. 31 cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist bei 247 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB im Rahmen der Pr374fung der sachlichen Rechtfertigung des Preisun-terschieds zudem ein Erheblichkeitszuschlag anzusetzen, weil der mit einem Unwerturteil verbundene Missbrauchsvorwurf einen deutlichen Abstand zwi-schen den Preisen auf den verglichenen M344rkten voraussetzt (vgl. BGHZ 142, 239, 251 f. - Flugpreisspaltung; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04, BGHZ 163, 282, 295 - Stadtwerke Mainz) und v366llig identische M344rkte, bei denen auch eine geringf374gige Preisdifferenz nicht ohne konkrete sachliche Rechtfertigung hingenommen werden k366nnte, praktisch niemals vor-liegen werden. Die Bemessung des Erheblichkeitszuschlags obliegt in erster 32 - 16 - Linie dem Tatrichter, der die Umst344nde des konkreten Falls bewertet. Dabei kann dann, wenn der sachliche Markt von einer nat374rlichen Monopolsituation gepr344gt ist, unter Umst344nden ein Missbrauch schon bei einem geringeren Zu-schlag anzunehmen sein als unter normalen Marktgegebenheiten (vgl. BGHZ 163, 282, 296 - Stadtwerke Mainz). Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Grunds344tze in revisions-rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Erheblichkeitszuschlag auf 5% bemessen. Rechtsfehlerhaft hat es jedoch diesen Zuschlag nur f374r die Zukunft gew344hrt und nicht schon bei der Feststellung des Missbrauchs ber374cksichtigt. 33 b) Nach diesen Ma337st344ben war die festgestellte Preisdifferenzierung im zweiten Halbjahr 2006 in den 374ber e. in das Vertriebsgebiet der H. neu einbezogenen Netzgebieten der G. und der E. unter Ber374cksichti- gung der besonderen Verh344ltnisse auf dem Endkundenmarkt f374r Gas sachlich gerechtfertigt. 34 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrug der Abgabepreis der im Sommer 2006 neu gegr374ndeten e. in der zweiten Jahresh344lfte 2006 4,54 ct/kWh. Im gleichen Zeitraum belief sich der Preis der Beklagten f374r ver-gleichbare Abnahmeverh344ltnisse nach deren Vorbringen auf 5,14 ct/kWh. Das entspricht einer festgestellten Preisdifferenz von 11,67% bezogen auf den be-herrschten Erstmarkt. 35 - 17 - aa) Die zweite Jahresh344lfte 2006 kann unter den im Gasmarkt herr-schenden Umst344nden ohne weiteres als Markteintrittsphase angesehen wer-den, in der e. versuchte, in den Netzen der G. sowie der E. und damit in Gebieten au337erhalb des Netzes der H. Fu337 zu fassen. 36 In dieser Zeit hat auf dem Gasmarkt insbesondere im Bereich der Haus-haltskunden trotz der durch den Wegfall der fr374heren Demarkations- und Kon-zessionsvertr344ge bewirkten rechtlichen 326ffnung Wettbewerb kaum in nennens-wertem Umfang stattgefunden. Gr374nde hierf374r waren hohe Markteintrittsbarrie-ren f374r Unternehmen ohne eigenes Leitungsnetz sowie eine niedrige Wechsel-bereitschaft der Haushaltskunden. Die durch jahrzehntelange Gebietsmonopole gefestigte Bindung an einen regionalen Gasanbieter, der h344ufig auch gleichzei-tig Stromlieferant ist, war in der Regel sehr hoch. Entsprechend hoch war auch die Schwelle, einen Wechsel des Versorgers vorzunehmen (Monopolkommissi-on, Sondergutachten "Strom und Gas 2007: Wettbewerbsdefizite und z366gerli-che Regulierung", BT-Drucks. 16/7087 Rn. 577; Sondergutachten "Strom und Gas 2009 - Energiem344rkte im Spannungsfeld von Politik und Wettbewerb", BT-Drucks. 16/14060 Rn. 128 ff., 137 ff., 143; BGH, Urteil vom 4. November 2003 - KZR 16/02, BGHZ 156, 379, 384 ff. - Strom und Telefon I). 37 bb) Um erstmals Kunden in den Netzgebieten der G. und der E. zu gewinnen, durfte e. in Anbetracht der schwach ausgepr344gten Wechselbereitschaft der Gaskunden jedenfalls im zweiten Halbjahr 2006 Preise anbieten, die deutlich unter den Preisen der Netzbetreiber im Zweitmarkt lagen. 38 Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Gaspreis im Netz der G. oder der E. bei Markteintritt der e. h366her als der von der Beklagten im H. -Netz verlangte Preis war. Die Revisionsbeklagten ma- chen auch nicht geltend, dass sie in den Tatsacheninstanzen entsprechenden Vortrag gehalten h344tten. Der von der Revision in Bezug genommene Beklag- 39 - 18 - tenvortrag zu einer im Vergleich zum H. -Netz g374nstigeren Kostenstruktur in den Netzgebieten von G. und E. , dem die Kl344ger nicht substantiiert widersprochen haben, l344sst (wesentlich) h366here Preise als ausgeschlossen er-scheinen. Haben die Preise auf den Zweitm344rkten aber denjenigen im Netz der Beklagten zumindest im Wesentlichen entsprochen oder sie gar unterschritten, kann die vom Berufungsgericht festgestellte Preisdifferenz von 11,67% bereits ohne Ber374cksichtigung des tatrichterlich rechtsfehlerfrei mit 5% bemessenen Erheblichkeitszuschlags nicht als unverh344ltnism344337ig hoch angesehen werden. 40 Dass die Beklagte mittels der Preisspaltung in den Zweitm344rkten neu hinzutretende, au337enstehende Wettbewerber durch Kampfpreise verdr344ngen wollte, ist gleichfalls weder festgestellt noch vorgetragen. 41 cc) Ob ein g374nstigerer Preis f374r einen gewissen Zeitraum als Marktein-f374hrungspreis gerechtfertigt ist, bestimmt sich allein nach objektiven Gesichts-punkten. Daher ist es, anders als die Revisionserwiderung meint, auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte die Preisdifferenz zur e. zu Beginn des Rechtsstreits nicht unter dem Gesichtspunkt des Marktzutritts, sondern aus-schlie337lich mit strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete gerechtfer-tigt hat, die eine g374nstigere Kalkulation der e. erlaubten. 42 dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es f374r die Rechtfertigung der Preisdifferenz unter dem Gesichtspunkt des Markteinf374h-rungsangebots im Jahre 2006 nicht darauf an, ob die e. ihre g374nstigeren Prei-se f374r l344ngere Zeit beibehalten hat. Bleibt ein Einf374hrungspreis 374ber die Markteintritts-phase hinaus unver344ndert, k366nnte dies nach einer W374rdigung der dann beste- 43 - 19 - henden Wettbewerbssituation allenfalls dazu f374hren, dass der sachliche Grund f374r die Preisspaltung in der Zukunft entfallen k366nnte. F374r die Rechtfertigung im Zeitpunkt der Markteinf374hrung ist das aber ohne Bedeutung. c) Danach erreicht die vom Berufungsgericht festgestellte Preisdifferenz von 11,67% bei der gebotenen Ber374cksichtigung der Markteintrittssituation, in der sich e. befand, keine H366he, die unter den hier gegebenen Umst344nden eine wettbewerbswidrige Preisspaltung begr374nden k366nnte. 44 Dies f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es sich auf eine Preisspaltung in Bezug auf die Netzgebiete der G. und der E. be- zieht. Eine Teilaufhebung ist m366glich, weil die Kl344ger durch die alternative Be-zugnahme ihres Antrags auf drei verschiedene Erdgasverteilnetze drei prozes-sual selbst344ndige Streitgegenst344nde in das Verfahren eingef374hrt haben. 45 4. Im Umfang der Aufhebung bedarf es keiner Zur374ckverweisung an das Berufungsgericht. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind (247 563 Abs. 3 ZPO). 46 a) F374r die Jahre 2006 und 2007 kann sich auch nach dem Vorbringen der Kl344ger unter dem Aspekt des Markteinf374hrungspreises keine abweichende Beurteilung ergeben. Die Preisdifferenz lag danach bei einem behaupteten Preis der Beklagten von 5,21 ct/kWh mit 0,67 ct/kWh (12,86%) nicht in ent-scheidungserheblicher Weise 374ber dem von der Beklagten zugestandenen Wert (11,67%). Im Ergebnis nichts anderes gilt auch f374r das Jahr 2008. F374r den Zeit-raum vom 1. Januar bis zum 30. April 2008 haben die Kl344ger zwar eine Preisdif-ferenz von 1,02 ct/kWh (18,35%) behauptet, zum 1. Mai 2008 soll die Differenz jedoch infolge der Erh366hung des von e. verlangten Entgelts bereits wieder auf 0,69 ct/kWh (12,41%) gesunken sein. Daraus ergibt sich jedenfalls unter Ber374cksichtigung des gebotenen Erheblichkeitszuschlags auch f374r das Jahr 47 - 20 - 2008 keine Preisdifferenz, die auf eine wettbewerbswidrige Preisspaltung schlie337en l344sst. b) Angesichts der beschriebenen Wettbewerbsverh344ltnisse auf dem Gasmarkt sind auch die Jahre 2007 und 2008, auf die der Unterlassungsan-spruch ebenfalls gest374tzt ist, noch der Markteintrittsphase zuzurechnen. F374r die Bestimmung von deren Dauer ist im Bereich leitungsgebundener Dauerversor-gungsverh344ltnisse auch zu ber374cksichtigen, dass die Wechselbereitschaft der Endkunden nach der Lebenserfahrung gering sein wird, wenn sie Grund dazu haben, eine baldige Erh366hung des angebotenen g374nstigen Preises zu bef374rch-ten. Dieser - den Versorgungsunternehmen bekannte - Zusammenhang w374rde dazu f374hren, dass w374nschenswerte Wettbewerbsvorst366337e in den Zweitmarkt als nicht lohnend erschienen und unterblieben, w344ren attraktive Markteinf374hrungs-preise nur kurzfristig zul344ssig. Im 334brigen kommt den gegen die Preisspaltung gerichteten Interessen der Endverbraucher im H. -Netz - unabh344ngig von einer noch fortbestehenden geringen Wechselbereitschaft - um so weniger Gewicht zu, je mehr zumutbare anderweitige Bezugsm366glichkeiten f374r Gas tats344chlich er366ffnet sind. 48 Unter diesen Umst344nden kann ausgeschlossen werden, dass eine er-hebliche Preisdifferenz 374ber die Dauer der Markteintrittsphase in die Netzgebie-te der G. und der E. hinaus bestanden hat, die f374r die Jahre 2007 oder 2008 einen Missbrauchsvorwurf begr374nden k366nnte. 49 c) Danach kommt es auf das - vom Berufungsgericht nicht gepr374fte - Vorbringen der Beklagten, zwischen den betroffenen M344rkten best374nden f374r die sachliche Rechtfertigung einer Preisspaltung beachtliche Unterschiede (vgl. BGHZ 142, 239, 245 - Flugpreisspaltung), nicht mehr an. Dahinstehen kann deshalb auch, ob und in welchem Umfang in diesem Zusammenhang im Rah-men des 247 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB ein unabh344ngig vom Erheblichkeitszuschlag 50 - 21 - zus344tzlich anzusetzender Sicherheitszuschlag in Betracht kommt (vgl. BGHZ 142, 239, 251 - Flugpreispaltung). II. Ohne Erfolg bleibt die Revision dagegen, soweit das Berufungsge-richt, das rechtsfehlerfrei das Rechtsschutzbed374rfnis der Kl344ger f374r den Unter-lassungsanspruch bejaht hat, der Beklagten untersagt hat, h366here Entgelte zu fordern, als sie e. im Netz der H. in B. verlangt. 51 1. Die Region um B374rstadt geh366rte w344hrend des gesamten f374r den vor-liegenden Fall entscheidungserheblichen Zeitraums zum Netzgebiet der H. . Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das Netz in B. in diesem Zeitraum an die E. als neue Konzession344rin herausgegeben worden ist. Die Beklagte hat deshalb, worauf der Senat in der m374ndlichen Verhandlung hingewiesen hat, innerhalb des von ihr beherrschten r344umlichen Marktes von gleichartigen Abnehmern, n344mlich Endverbrauchern in B. einerseits und Verbrauchern im sonstigen Netzgebiet der H. wie den Kl344gern andererseits, unterschiedliche Preise f374r dieselbe Leistung gefordert, indem sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. De-zember 2006 ein um 13,22% h366heres Entgelt als e. verlangt hat. 52 Zwar ist es auch einem Anbieter leitungsgebundener Gasversorgung unbenommen, neben seinem herk366mmlichen Vertriebsweg eine g374nstigere Be-zugsm366glichkeit 374ber eine andere eigene Vertriebsgesellschaft - 344hnlich einer Zweitmarkenstrategie bei Konsumg374tern oder der im Stromvertrieb bereits etab-lierten "Billigmarken" - anzubieten. Ein Missbrauchsvorwurf kann sich in diesem Fall aber aus der r344umlichen Beschr344nkung eines derartigen Zweitmarkenan-gebots ergeben (BGH, WuW/E DE-R 2739 Rn. 20 - Entega) und dann f374r die Teile des Versorgungsgebiets des marktbeherrschenden Unternehmens be-gr374ndet sein, in denen die Zweitmarke nicht verf374gbar ist. 53 - 22 - 247 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB erfasst allerdings nach seinem Wortlaut nur Preisspaltungen zwischen einem Erstmarkt und einem vergleichbaren Zweit-markt. Es kann dahinstehen, ob Vergleichsmarkt im Sinne dieser Vorschrift auf-grund einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung gleichwohl auch ein Teil des Erstmarkts sein kann (in diesem Sinne BGH, WuW/E DE-R 2739 Rn. 20 - Entega - und ihm folgend das Berufungsurteil). Jedenfalls liegt ein Missbrauch i.S. von 247 19 Abs. 1 GWB vor, wenn ein Normadressat auf dem von ihm be-herrschten Markt Endkunden durch Preisspaltung diskriminiert. 54 Da 247 20 Abs. 1 GWB nur gegen Unternehmen gerichtete Diskriminierun-gen erfasst, w374rde sich bei einer anderen Auslegung eine nicht hinnehmbare Schutzl374cke ergeben. Die Verbraucher sind vor ungerechtfertigten Preisspal-tungen durch marktbeherrschende Unternehmen nicht weniger schutzw374rdig, wenn sie durch willk374rliche Segmentierung eines Erstmarkts erfolgen, als wenn sie im Vergleich zu einem Zweitmarkt bestehen. Das Verbot der ungerechtfer-tigten Preisspaltung in 247 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB hat auch verbrauchersch374tzende Funktion. Der Tatbestand soll insbesondere einer Preis- und Konditionendiskri-minierung privater Endverbraucher entgegenwirken, die von 247 20 GWB nicht erfasst wird (Bericht 1980, aaO). Wegen der Parallelit344t der Verbraucherinte-ressen ist es geboten, mit dem Grundtatbestand des 247 19 Abs. 1 GWB gegen Endverbraucher gerichtete Preisspaltungen durch den Normadressaten auf dem beherrschten Markt als Missbrauch zu erfassen. Dadurch wird zudem ein Gleichlauf mit dem Unionsrecht gew344hrleistet. Art. 102 Abs. 1 AEUV findet auch auf gegen Endverbraucher gerichtete Diskriminierungen Anwendung (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 1979 - Rs. 85/76, Slg. 1979, 461 Rn. 125 - Hoffmann La Roche; M366schel in Immenga/Mestm344cker, Wettbewerbsrecht EG, 4. Aufl. 2007, Art. 82 EGV Rn. 255; Jung in Grabitz/Hilf, Das Recht der Eu-rop344ischen Union, Art. 82 EGV Rn. 167, 254 [Stand: November 2008]). 55 - 23 - Gegen die Anwendung des 247 19 Abs. 1 GWB auf Diskriminierungen durch Preisspaltung innerhalb des vom Normadressaten beherrschten Markts bestehen auch keine aus der Gesetzessystematik begr374ndeten Bedenken. Die Tatbest344nde der 247247 19 und 20 GWB sind nicht in der Weise voneinander abge-grenzt, dass Diskriminierungstatbest344nde ausschlie337lich von letzterer Vorschrift erfasst werden. Das Gegenteil folgt schon aus der Regelung des 247 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB, die insbesondere Endverbraucher vor Diskriminierungen im Ver-h344ltnis zu Zweitm344rkten sch374tzt. Da 247 19 Abs. 4 GWB Anwendungsf344lle des in 247 19 Abs. 1 GWB geregelten Verbots aufz344hlt, kann die Generalklausel des 247 19 Abs. 1 GWB auch unmittelbar bei Diskriminierungstatbest344nden Anwen-dung finden. 56 2. Die Ungleichbehandlung gleichartiger Abnehmer durch den Normad-ressaten im beherrschten Markt spricht prima facie f374r eine unzul344ssige Diskri-minierung. Wie im Fall des 247 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB obliegt es deshalb dem Normadressaten, eine Preisspaltung sachlich zu rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. 57 a) Die Region um B. geh366rte bereits vor dem Markteintritt der e. zum Netz der H. , so dass in dieser Region f374r die Beklagte kein Grund bestand, Einf374hrungspreise anzuwenden, um sich Zutritt zu einem ihr bislang verschlossenen Markt zu verschaffen. Da w344hrend des entscheidungserhebli-chen Zeitraums keine 334bertragung des Netzes an die E. erfolgt ist, kommt auch eine Rechtfertigung der Preisspaltung unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Marktposition der Beklagten im Gebiet B. nicht in Be- tracht. Es kann deshalb dahinstehen, wie es zu bewerten ist, wenn der her-k366mmliche Netzbetreiber nach dem Verlust der Konzession versucht, die bishe-rigen Kunden zu halten, indem er gezielt nur in diesem Gebiet einen niedrigeren Preis entsprechend einem Markteinf374hrungspreis anwendet. Allerdings er-scheint eine solche Verhaltensweise grunds344tzlich geeignet, die durch den 58 - 24 - Konzession344rswechsel bewirkte Markt366ffnung aufzuheben und die bisherige Marktbeherrschung aufrechtzuerhalten. b) Da die Region um B. in den Jahren 2006 bis 2008 zum Netz der H. geh366rte, kann die Preisspaltung auch nicht durch Unterschiede zwischen den objektiven Gegebenheiten im H. -Netz einerseits und in den Netzen von E. und G. andererseits, auf die sich die Beklagte in den Tatsa- cheninstanzen berufen hat und auf die sich die Revision bezieht, gerechtfertigt werden. 59 c) Andere sachliche Rechtfertigungsgr374nde f374r die Preisspaltung zwi-schen B. und dem restlichen Netzgebiet der H. sind weder festgestellt noch macht die Revision hierf374r etwas geltend. 60 d) Die festgestellte Preisdifferenz von 11,7% (bezogen auf den gegen-374ber den Kl344gern geforderten Preis) wird auch weder durch einen Erheblich-keitszuschlag noch durch einen Sicherheitszuschlag gerechtfertigt. Ein h366herer Erheblichkeitszuschlag als die vom Berufungsgericht der Beklagten zugebillig-ten 5% kommt keinesfalls in Betracht. Es bedarf deshalb hier keiner Entschei-dung, ob in F344llen der Preisspaltung innerhalb des beherrschten Markts dem Normadressaten 374berhaupt ein Erheblichkeitszuschlag zuzubilligen ist. Da es sich um die Beurteilung des Verhaltens eines konkreten Unternehmens auf ei-nem bestimmten Markt handelt, ist auch f374r einen auf den Unw344gbarkeiten bei der Vergleichbarkeit von M344rkten oder Unternehmen beruhenden zus344tzlichen Sicherheitszuschlag von vornherein kein Raum. 61 C. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. 62 Meier-Beck Bergmann Kirchhoff - 25 - L366ffler Bacher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.03.2007 - 2-6 O 469/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2010 - 11 U 12/07 (Kart) -
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