ECLI:DE:BGH:2018:120618UKZR56.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 56/16 Verkündet am: 12. Juni 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Grauzementkartell II GWB 2005 § 33 Abs. 4, Abs. 5 ; BGB § 849 a) § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet Anwendung auch dann, wenn ein kartellbehördl i- ches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB - Novelle ei ngeleitet, jedoch erst nach deren Inkrafttreten abgeschlossen wurde. b) Auf Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB - Novelle begangen wurden, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war en, findet § 33 Abs. 5 GWB 2005 Anwendung. c) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines vor Inkrafttreten der 7. GWB - Novelle erfolgten Verstoßes gegen das Kartellverbot ist in entsprechender A n- wendung von § 849 BGB für die Zeit ab Schadensentstehung mit 4 % jährlich zu verzinsen. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der Kartells enat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27 . Februar 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum und d ie Richter Sunder und Dr. Deichfuß für Recht erkannt : Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2016 unter Zurückwe i- sung der weitergehenden Revision der Klägerin und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Änderung des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mann heim vom 30. Oktober 2015 im Kostenpunkt aufg e- hoben und in Nummer 2 bis 3 des Tenors wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Beton Kemmler GmbH & Co. KG sowie der Beton Kem mler GmbH sämtliche Schäden nebst Zinsen ab Sch a- densentstehung in Höhe von jährlich 4 Prozent zu ersetzen, die au f- grund von im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 in Bezug auf den Absatz von Grauzement getroffenen Quotena b- sprachen der Bek lagten mit anderen Herstellern von Zement, gemäß den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2009 VI - 2a Kart 2 - 6/08 OWi, bestätigt durch Beschluss des Bunde s- gerichtshofs vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, im Zusammenhang mit Bezügen von Grauzement durch die Beton Kemmler GmbH & Co. KG bei der Beklagten sowie bei Gesellschaften der Unternehmen s- gruppen Schwenk und Dyckerhoff sowie bei Rohrbach Ze ment /Port - - 3 - landzementwerk im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. De - zember 2002 entstande n sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Bekla g- te zu 2/3. Ausgenommen hiervon sind die Kosten des Zwischenstreits über den Beitritt de r Streithelferin zu 3 auf Seiten der Klägerin, diese trägt die Streithelferin zu 3. Die Klägerin trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1 und 2 sowie 1/3 der außergerichtl i- chen Kosten der Streithelferin zu 3 in der Revisionsinstan z. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Beteiligung an einem Kartell auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin hande lt mit Baustoffen und befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bauelementen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin b e- zog in den Jahren 1993 bis 2002 bei der Beklagten, bei den Streithelferinnen zu 1 und 2 und bei der Rohrbach Zement GmbH & C o. KG (früher Portland - zementwerk Dotternhausen , im Folgenden: Rohrbach ) Zement für insgesamt rund 10,67 Millionen Euro. 1 2 - 4 - Im April 2003 erließ das Bundeskartellamt gegen die Beklagte, die Strei t- helferin nen zu 1 und 2 s owie weitere Zementhersteller Bußgeldbesc heide w e- gen kartellrechtswidriger Gebiets - und Quotenabsprachen. Nachdem die B e- klagte und die Streithelferinnen zu 1 und 2 Einspruch ein ge legt hatt en , setzte das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 26. Juni 2009 (VI - 2a Kart 2 - 6/08 OWi) w e- gen Kartellordnungswidri gkeiten, unter anderem wegen der Beteiligung an e i- nem Kartell über Zementlieferquoten in den südlichen Bundesländern, Bußge l- der fest . Die Bußgeldverfahren sind durch Entscheidung des Bundesgericht s- hofs rechtskräftig abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 26. Fe bruar 2013 KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Grauzementkartell I). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden nebst Zinsen zu ersetzen, die der Rechtsvorgängerin der Klägerin aus den Beschaffungsvorgängen im Z eitraum vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2002 aufgrund der Kartellabsprachen entstanden sind und kün f- tig noch entstehen. Die Klage war vor dem Landgericht bis auf einen Teil des geltend g e- machten Zinsanspruchs erfolgreich. Auf die Berufung der Beklag ten hat das Berufungsgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Mehrerlös herauszugeben, den die Beklagte aufgrund von Quotenabsprachen aus ihren Lieferungen von Gra u- zement an die Rec htsvorgängerin der Klägerin erlangt hat. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen beide Parteien ihre zuletzt g e- stellten Anträge weiter. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist überwiegend begründet. Dagegen bleibt die Rev ision der Beklagten erfolglos. A . Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, NZKart 2016, 595 = WuW 2017, 43) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet. Die Klage sei zulässig. Zu Recht habe das Landgericht das Festste l- lungsinteresse bejaht. Die Erhebung einer Feststellungsklage anstelle einer Leistungsklage sei aus prozessökonomischen Gründen geboten, wenn der Kl ä- ger den Schaden erst nach Durchführung einer sachverständigen Begutachtung beziffern könne. Dies sei bei Schadensersatzklagen wege n eines Kartellverst o- ßes regelmäßig der Fall. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Schadensschä t- zung nach § 287 ZPO stehe dem nicht entgegen. Der Klageantrag sei auch ausreichend bestimmt. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ergebe sich für Erwer b s- vorgänge in den Jahren 1993 bis 1998 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § § 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990, für die Jahre 1999 bis 2002 aus § § 1, 33 Abs. 1 GWB. Die Beteiligung der Beklagten und der Streithelferinnen zu 1 und 2 am Kartell sei nicht streitig. Da d as Bußgeldverfahren bei Inkrafttreten der 7. GWB - Novelle noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, finde zudem § 33 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB Anwendung. Die Lieferverträge seien von dem Kartell betro f- fen. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, d ass bei einem Quotenka r- tell der erste Anschein dafür spreche, dass es sich preissteigernd auswirke. Auch ergebe sich aus den bindenden Feststellungen im Bußg eldverfahren, dass die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1 und 2 kartellbedingt Mehrerl ö- se erzi elt hätten. Die Klageforderung sei nur auf Erwerbsvorgänge gestützt, durch die die Klägerin Grauzement direkt von der Beklagten, den Streithelferi n- nen zu 1 und 2 oder Rohrbach bezogen habe. Es bestehe eine hinreichende 6 7 8 9 - 6 - Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Ka rtell, das Anfang 2002 geendet habe, noch bis zum Ende des Jahres 2002 das Preisniveau beeinflusst habe. Eine Beteiligung von Rohrbach an dem Kartell sei zwar nicht festgestellt, doch spr e- che angesichts des Umstands, dass das Kartell eine Marktabdeckung vo n 71,3 % erreicht habe , der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Kartell auch bei Kartellaußenseitern zu Preiserhöhungen geführt habe. Damit sei der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich. Soweit die Klägerin Feststellung der Verpfli chtung zum Ersatz künftiger Schäden begehre, sei die Klage un begründet, weil die Schadensentwicklung abgeschlossen sei. Soweit es um entstandene Schäden gehe, greife die Einrede der Verjä h- rung. Die Verjährung richte sich nach § § 195, 199 BGB in der sei t dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Die Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen begonnen. Die Klägerin habe zwar bereits 2003 aus der Presse von dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts Kenntnis erlangt. Allerdings seien die Er kenntnisse des Amtes und die verfügbaren Beweismittel darin nur in stark zusammengefasster Form bezeichnet worden, so dass die Klägerin daraus keinen hinreichend zuverlässigen Aufschluss habe erlangen können. Grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin sei je doch ab dem Jahre 2004 an zunehmen . Aufgrund der Berichterstattung habe es sich für die Klägerin aufdrängen müssen, dass eine Beteiligung der Beklagten an dem den süddeu t- schen Raum betreffenden Kartell ernsthaft in Betracht komme. Sie hätte daher Einsicht i n die Bußgeldbescheide nehmen und sich einen Überblick über die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel verschaffen müssen. Es sei davon au s- zugehen, dass der Klägerin erst 2004 Akteneinsicht gewährt worden wäre; selbst wenn sie schon 2003 Einsicht hätte n ehmen können, wäre ihr aber ang e- sichts des Umfangs der Unterlagen ein Prüfungszeitraum von minde stens zehn Monaten zuzubilligen gewesen. 10 11 - 7 - Die Ermittlungen im Bußgeldverfahren hätten nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt. § 33 Abs. 5 GWB 2005 find e auf Altfälle keine Anwe n- dung. Der Klägerin stehe danach lediglich ein Anspruch auf Restschadense r- satz nach § 852 Satz 1 BGB zu. Da nicht aufgezeigt sei, dass der Beklagten ein kartellbedingter Mehrerlös aus den Zementeinkäufen bei anderen Unternehmen zug eflossen sei, sei die Feststellungsklage nur bezüglich der die Beklagte b e- treffenden Erwerbsvorgänge begründet. Der Zinsanspruch sei nach § 217 BGB mit dem Hauptanspruch verjährt. Die Klägerin könne, da sie nur Feststellung s- klage erhoben habe, auch keine P rozesszinsen beanspruchen. B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Dag e- gen bleibt die Revision der Beklagten erfolglos . I. Ohne Erfolg wendet sich die B eklagte gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Feststellungsklage sei zulässig. 1. Ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer positiven Fes t- stellungsklage besteht g rundsätzlich nicht, wenn der Klä ge r dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistun g erreichen kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119; Urteil vom 15. Mai 2003 I ZR 277/00, GRUR 2003, 900 , 901 Feststellungsinteresse III). Dies schließt im Streitfall jedoch das Feststellungsinteresse nich t aus. a) Geht es um die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatza n- sprüchen , ist anerkannt, dass eine Feststellungsklage zulässig ist, solange die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Schaden daher noch nicht endgültig beziffert werden kann (BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 VI ZR 53/07, NJW - RR 2008, 1520). Nach den nicht angegriffenen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts liegt ein solcher Fall hier jedoch nicht vor. Die sch a- densbegründenden Handlungen lagen zum Zeitpunkt der Beru fungsentsch e i- 12 13 14 15 16 - 8 - dung bereits 14 Jahre zurück, so dass nicht damit zu rechnen ist, dass sich aus ihnen künftig weitere Schäden ergeben. b) Ein Feststellungsinteresse ist der Klägerin jedoch im Hinblick auf die Feststellung des Berufungsgerichts zuzubilligen , dass zur Bezifferung des Schadens ein ökonomische s Gutachten erforderlich ist. aa ) D e r damit verbundene Aufwand an Zeit und Kosten ist allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für sich genommen kein zureichender Grund, dem Kläger die Befugnis zur Erhebung einer Festste l- lungsklage zuzubilligen. Denn die Bezifferung des Schadens bliebe dem Kläger angesichts der Erforderlichkeit, der Feststellungsklage eine Leistungsklage mit beziffertem Klageantrag folgen zu lassen, ohnehin nicht ers part . Die Festste l- lungsklage ist daher, sofern nicht ausnahmsweise die Notwendigkeit besteht, den Schadensersatzanspruch gegen eine drohende Verjährung zu sichern, in der Regel nicht bereits deshalb zu lässig , weil die Bezifferung des Schadens die Einholung sachverständigen Rats erforderte (BGH, Urteil vom 21. September 1987 II ZR 20/87, NJW - RR 1988, 445), zumal dies dazu führte, dass der B e- klagte ohne sachliche Rechtfertigung mit den Kosten zweier Rechtsstreitigke i- ten belastet zu werden droht e . bb ) De r Streitfall weist jedoch Besonderheiten auf, die eine and e re Beurteilung rechtfertigen. (1 ) Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf den Vor wurf unzulässiger Kartellabsprachen in den Jahren 1993 bis 2002. Die gesetzlichen Regelun gen über die Durchsetzung solcher Schadensersatza n- sprüche wurden in der Zeit danach durch das Inkrafttreten der 7. GWB - Novelle im Jahr 2005 geändert. Diese Änderun gen betraf en neben der Bindung des Gerichts im Schadensersatzprozess an die im Bußgeldverfahr en getroffenen Feststellungen der Karte llbehörden und der Gerichte zu dem Kartellverstoß ( § 33 Abs. 4 GWB 2005) insbesondere auch die Verjährung sregelungen. Nach 17 18 19 20 - 9 - § 33 Abs. 5 GWB 2005 wird die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gehemmt, wenn die Karte llbehörde wegen eines Verstoßes gegen die Besti m- mungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gegen Art. 81 oder 82 EG (jetzt Art. 101, 102 AEUV) oder eine Verfügung der Kartellbehörde ein Verfahren einleitet. Die Hemmung endet sechs Monate nach bes tands - oder rechtskräftigem Abschluss des kartellbehördlichen oder gerichtlichen Verfa h- rens ( § 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005 i.V. mit § 204 Abs. 2 BGB). Da der durch Kartellabsprachen Geschädigte regelmäßig erst nach der Einleitung eines so l- chen Verfahrens von den entsprechen den Vorgängen und den an ihnen b ete i- ligten Personen Kenntnis erlangt, steht ihm seitdem für die Entscheidung da r- über, ob er Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend machen will, rege l- mäßig ein Zeitraum von drei Jahren und sechs Monaten z ur Verfügung. (2 ) Für die Klägerin stellte sich die Situation anders dar. Nachdem es an einer ausdrücklichen Übergangsregelung fehlt, ergaben sich alsbald Meinungsverschiedenheiten darüber, ob § 33 Abs. 5 GWB 2005 auch auf sogenannte Altfälle, also auf Schadensersatzansprüche, die bereits vor Inkrafttreten der 7. GWB - Novelle entstand en , zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht verjährt waren, anzuwenden sei (verneinend etwa Bumiller in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 2. Auflage [ 2008 ] , § 59 Rn. 4; bej a- hend Fuchs /Klaue in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Auflage [ 2007 ] , § 131 Rn. 22). Da eine höchstrichterliche Klärung der Frage nicht erfolgt war, war für die Klägerin nur schwer zu beurteilen, ob die Verjährungsfrist wä h- rend der Dauer des Buß geldverfahrens gehemmt war oder nicht. Zugleich war die Beurteilung der Frage erschwert , zu welchem Zeitpunkt die Verjährung sfrist zu laufen begonnen hatte . Gerichtliche Entscheidungen zu der Frage, wann die durch eine Kartellabsprache geschädigten Pers onen au s- reichende Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müss t en, lagen zu der Zeit, zu der die 21 22 23 - 10 - Klägerin eine Entscheidung darüber treffen musste, ob sie ihre Ansprüche g e- richtlich durchzusetze n versucht, noch nicht vor. War danach die Rechtslage hinsichtlich einer möglichen Verjährung aus der Sicht der Klägerin kaum zuverlässig einzuschätzen, musste sie ernsthaft in Betracht ziehen, dass die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjä h- rung Erfolg haben könnte. Aus Sicht der Klägerin war bereits ungewiss, ob die Gerichte eine Anwendung von § 33 Abs. 5 GWB 2005 zu ihren Gunsten a n- nehmen würden . Selbst für diesen Fall musste sie damit rechnen, dass die G e- richte zu der Auffassung gelangen w ürden, ein Teil der Verjährungsfrist sei b e- reits vor Inkrafttreten der 7. GWB - Novelle verstrichen, so dass ihr nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens nur noch ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum zur Verfügung stehen würde, um die Verjähru ng durch Erh e- bung einer Klage zu hemmen. cc ) Unter diesen besonderen Umständen war die Klägerin befugt, ihre Schadensersatzansprüche durch Erhebung einer positiven Feststellungsklage gegen die drohende Verjährung zu sichern, ohne das Ergebnis eines zeit - und kostenaufwändi gen Gutachtens abzuwarten. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Bestimm t- heit eines auf die Feststellung der S chadensersatzpflicht gerichteten Klagea n- trags voraus, dass die zum Ersatz verpflichtenden Ereignisse bestimmt b e- zeichnet werden, damit über den Umfang der Rechtskraft des Feststellung s- ausspruchs keine Ungewissheit herrschen kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 231/81 , NJW 1983, 2247, 2250). Zur Auslegung des Klagea n- trags kann dabei auf das Klagevorbringen Bezug genommen werden. Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden , unter Berüc k- sichtigung der Klagebegründung und der dort in Bezug genommenen Anlagen 24 25 26 27 - 11 - seien die Beschaffungsvorgänge, auf die die Schadensersatzforderung gestützt wird, hinreichend individuali siert . Die Revision der Beklagten nimmt dies auch hin; ihre Bedenken richten sich gegen die Bestimmtheit des Ten ors des angefochtenen Urteils , greifen j e- doch aus denselben Gründen auch insoweit nicht durch. II. Die Feststellungsklage ist auch überwiegend begründet. 1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsg e- richts war die Beklagte im Zeitrau m von 1992 bis zu einem nicht näher b e- stimmten Zeitpunkt Anfang 2002 an Quotenabsprachen hinsichtlich des Ve r- triebs von Grauzement im süddeutschen Raum beteiligt. Da das deswegen g e- gen die Beklagte und andere Unternehmen eingeleitete kartellbehördliche Ve r- fahren zum Zeitpunk t des Inkrafttretens der 7. GWB - Novelle noch andauerte, findet zudem, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, § 33 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB 2005 Anwend ung (OLG Düsseldorf WuW/E DE - R 2763 , 2765 ; OLG Düsseldorf WuW/E DE - R 4477, 4478; OLG Karlsruhe NZKart 2014, 366, 367 ; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. November 2015 11 U 73/11 [Kart] , Juris - Rn. 38 ) . Danach ist das Gericht im nachfolgenden Schadensersatzprozess an die Feststellung eines schuldhaften Verstoßes g e- bunden, wie sie in bestandskräftigen Entscheidungen der Kartellbehörde und rechtskräftige n Gerichtsentscheidungen getroffen wurde (zum Umfang der Bi n- dungswirkung BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Lottoblock II). Solche Feststellungen wurden hi e r durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Bußgeldverfahren getroffen, die durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde. Die Vorschrift des § 33 Abs. 4 GWB 2005 hat in erster Linie verfahren s- rechtliche Bedeutung und findet demgemäß na ch allgemeinen Grundsätzen und mangels anderweitiger Anordnung des Gesetzgebers auf alle Schadense r- satzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht a b- 28 29 30 31 - 12 - geschlossen waren. In diesen Verfahren ist das Gericht an Entscheidungen der Kart ellbehörde und Gerichtsentscheidungen in Verfahren gebunden, die - wie im Streitfall - i hrerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren und mithin noch nicht zu einer bestandskräftig en oder rechtskräftig en Entscheidung ge führt hatten . Dem steht nicht entgegen, dass mit der 7. GWB - Novelle die private Rechtsdurchsetzung gestärkt und mit der Stärkung der Rechtsposition der Ka r- tellgeschädigten zugleich eine abschreckende Wirkung auf künftige Kartelltäter erzielt werden sol lte. Zwar war die Einführung von § 33 Abs. 4 GWB 2005 n a- turgemäß nicht geeignet, auf ein den Regelungen des Kartellrechts entspr e- chendes Verhalten von Unternehmen im Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten Ei n- fluss zu nehmen. Sinn und Zweck der Norm sind aber nic ht auf eine solche Verhaltenssteuerung beschränkt. Die Einführung einer Feststellungs wirkung kartellbehördlicher und gerichtlicher Entscheidungen für den Zivilprozess durch § 33 Abs. 4 GWB 2005 dient nicht nur der P rävention, sondern in erster Linie dazu, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern (BT - Drucks. 15/3640 S. 35) , indem die in Kartellverwaltungs - und Bußgeldverfahren erarbeiteten Ergebnisse für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nutzbar gemacht werden (Bornkamm/Tolkmi tt in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auf - lage , § 33b GWB Rn. 3). Damit soll verhinder t werde n, dass der durch kartel l- rechtswidriges Verhalten erlangte Vor teil bei dem Kartellanten verbleibt. Die präventive Wirkung ist nur die Folge des angestrebten effekt iveren Ausgleichs entstandener Kartellschäden; sie geht demgemäß nicht nur von der Norm selbst, sondern nicht zuletzt von dem durch die Norm begünstigten tatsächlich effektiveren Ausgleich entstandener Kartellschäden aus, unabhängig davon, ob die auf diese Weise sanktionierten unerlaubten Handlungen vor oder nach I n- krafttreten des § 33 Abs. 4 GWB 2005 begangen worden sind. Soweit die Bi n- dungswirkung reicht, wird zudem eine mehrfache Befassung verschiedener G e- richte mit den Voraussetzungen für Schadensersatz ansprüche vermieden . Dies 32 - 13 - wirkt der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen entgegen und schont g e- richtliche Ressourcen. 2. Die im süddeutschen Raum ansässige Klägerin hat in der Zeit von 1. Januar 1993 bis 31. Deze mber 2002 von der Beklagten, den Strei thelferinnen zu 1 und 2 und Rohrbach in erheblichem Umfang Grauzement erworben. Für Schadensersatzansprüche ist das jeweils zum Zeitpunkt der Belieferung ge l- tende materielle Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 ORWI). Danach kommen als Anspruch s- grundlage für Schadensersatzansprüche aus Belieferungen ab dem 1. Januar 1999 § § 33 und 1 GWB in der Fassung vom 26. August 1998 und für die Zeit davor § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § § 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Betracht. 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Fes t- stellung der Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht. Insoweit genügt die nicht entfernt liegende Möglichk eit eines Schadens (BGH, Urteil vom 6. März 2001 KZR 32/98, GRUR 2001, 849, 850 mwN Remailing - Angebot). Das B e- rufungsgericht hat festgestellt, dass der Eintritt eines Schadens aus den in R e- de stehenden Belieferungen hinreichend wahrscheinlich ist. Die Revision der Beklagten zeigt insoweit keine Rechtsfehler auf, solche sind auch nicht ersich t- lich. a) Wie der Bundesgerichtshof bereits früher ausgesprochen hat, en t- spricht es einem wirtschaftlichen Erfahrungssatz , dass die Gründung eines Ka r- tells grunds ätzlich der Steigerung des Gewinns der a m Kartell beteiligten U n- ternehmen dient. Deshalb spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 KRB 2/05, WuW/E DE - R 1567, 1569 Berliner Transportbe ton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. Grauzementkartell I). Damit ist es zugleich wah r- 33 34 35 - 14 - scheinlich, dass b ei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ei n Schaden verursacht wird . b) Nach diese r Maßgabe ist auch hinsichtlich der Erwerbsvorgänge, die im Zeitraum nach der Beendigung des Kartells zu einem nicht genau b e- kannten Zeitpunkt Anfang 2002 bis zum Ende dieses Jahres stattfanden, der Eintritt eines Schadens hinrei chend w ahrscheinlich . Ob die Auffassung des B e- rufungsgerichts zutrifft , die Nachwirkungen eines Kartells entfielen in der Regel erst nach einem Jahr, kann offen bleiben. Die Wahrscheinlichkeit eines Sch a- denseintritts wird bereits durch die vom Berufung sgericht in Bezug genommene Feststellung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Bußgeldverfahren getragen , wonach die Preise für Grauzement erst im Zeitraum von August 2002 bis Fe b- ruar 2003 auf Marktpreise zurückgegan gen sind . c) Der Eintritt eines Schadens ist ferner in Bezug auf Belieferungen der Klägerin durch die ebenfalls am Kartell beteiligten Streithelferinnen zu 1 und 2 wahrscheinlich. Ob der Bezug von Grauzement durch die Klägerin unmittelbar bei den Streithelferinnen erfolgte oder ob ein Zwischenhändler einges chaltet war, kann offen bleiben. D enn auch in letzterem Fall besteht jedenfalls die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass kartellbedingt überhöhte Preise der Strei t- helferinnen zu einem Schaden auch bei einem Abnehmer zweiter S tufe führten (BGHZ 190, 145 Rn. 26 ORWI) . Aus den bereits genannten Gründen gilt dies auch für Belieferungen bis zum Ende des Jahres 2002. d) Schließlich ist die Feststellungsklage auch hinsichtlich der Bezüge von Grauzement durch die Klägerin bei Roh rbach begründet. Dem steht nicht entgegen, dass eine Beteiligung von Rohrbach am Kartell nicht festgestellt ist. Wird das Preisniveau auf einem bestimmten Markt in erheblich em U m- fang durch ein Kartell beeinflusst, kann dies dazu führen, dass auch Karte ll - außenseiter ihre Preise dem erhöhten Niveau anpassen. Eine solche Wirkung wird als Preisschirmeffekt ( umbrella pricing ) bezeichnet und stellt ebenfalls e i- 36 37 38 39 - 15 - nen kartellbedingten Schaden dar . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union d arf das nationale Recht der Mitgliedstaaten eine zivi l- rechtliche Haftung der Kartellanten für solche Schäden demgemäß nicht kat e- gorisch ausschließen (EuGH WuW/E EU - R 3030 Kone). Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dass das Kartell auf eine Marktabdeckung von 71,3 % ausgerichtet war. Unter Hinweis auf die transp a- renten Marktverhältnisse hat es weiter angenommen, dass Rohrbach auch schon 1993 über die von den Kartellanten verlangten Preise informiert war . U n- ter diesen Umständen ist seine Annah me, auch die Preise von Rohrbach seien durch das Kartell beeinflusst gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu beansta n- den. Zugleich besteht danach die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines en t- sprechenden Schadens der Klägerin. 4. Zu Recht hat das Berufun gsgericht die Klage als u nbegründet a n- gesehen , soweit mit ihr auch die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz noch entstehender Schäden begehrt wird. Nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts kann die Entstehung weiterer Schäden sicher ausgeschlosse n werden, nachdem die anspruchsbegründenden Vorgänge weit zurückliegen. 5. Die Revision der Klägerin bleibt ferner erfolglos, soweit sie auf die Feststellung einer Verzinsung möglicher Schadensersatzansprüche von mehr als 4 % gerichtet ist. a) Sowei t der Klägerin Schadensersatzansprüche zustehen, sind diese ab dem Zeitpunkt der Schadensentstehung mit jährlich 4 % zu verzinsen. Dabei kann offenbleiben, ob § 849 BGB unmittelbar Anwendung findet . Nach dieser Norm kann in den Fällen, in denen wegen de r Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, eine Verzinsung des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangt werden, der der Bestimmung des Werts zugrunde gelegt wird. 40 41 42 43 44 - 16 - § 849 BGB k ann ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nicht entnommen werden (BGH, Beschluss vom 28. September 1993 III ZR 91/92, NVwZ 1994, 409, 410). Die Norm greift jedoch nach der Rech t- sprechung nicht nur bei Sachentziehung oder beschädigung ein, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (BGH, Versäu m- nisurteil vom 26. November 2007 II ZR 167/06, NJW 2008 , 1084 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 KZR 47/14 Rn. 56 f. VBL - Gegenwert II ). § 849 BGB ist daher in den Fällen der Haftung wegen kartellrechtswidr i- ger Quotenabsprachen zu mindest entsprechend anwendbar. D enn d ie Situation desjenigen, der einen Schaden dadurch erleidet, dass er aufg rund kartel l- rechtswidrige r Absprachen überhöhte Preise zu zahlen hatte, weist Ähnlichke i- ten mit der Sachlage bei Entziehung von Geld auf. Mit der entsprechenden A n- wendung von § 849 BGB wird zugleich einem unionsrechtlichen Postulat g e- nügt. Nach der Rechtsp rechung des Gerichtshof s der Europäischen Union ist die Zuerkennung von Zinsen nach nationalem Recht als unerlässlicher B e- stan d teil einer Entschädigung wegen eines Kartellrechtsverstoßes anzusehen (EuGH Slg. 2006, I - 6619 Rn. 97 Manfredi). Aus dem Verweis auf die En t- scheidung " Marshall " (EuGH, Slg. 1993, I - 4367 Rn. 31) folgt weiter, dass die Verzinsung bereits ab dem Zeitpunkt geboten ist , in welchem der Schaden ei n- getreten ist. Diese Grundsätze gelten auch für Schadensersatzansprüche w e- gen Verstoßes gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsb e- schränkungen. Die Höhe der geschuldeten Zinsen ergibt sich aus § 246 BGB. b) Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung ist die Revision der Klägerin dagegen unbegründet. aa) Ohne Erfolg macht sie geltend, ein höherer Zinsanspruch ergebe sich aus § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB 2005. Wie der Senat bereits entschi e- 45 46 47 48 49 - 17 - den hat, entfaltet die Neufassung des § 33 Abs. 3 GWB durch die 7. GWB - Novelle keine Rückwirkung auf bei ihrem Inkrafttreten bereits abgesch lossene Kartellrechtsverstöße (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 ORWI; Urteil vom 24. Januar 2017 KZR 47/14 Rn. 54 f. VBL - Gegenwert II). Schadensersatzansprüche, die bereits vor Inkrafttreten von § 33 Abs. 3 Satz 3 und 4 GWB 2005 entstanden sind, sind danach auch für die Zeit ab Juli 2005 nicht nach dieser Norm zu verzinsen. bb) Auch § 288 BGB findet im Streitfall keine Anwendung . I n Fällen kartelldeliktsrechtlicher Schadensersatzansprüche ist die A n- wendung von § 28 8 Abs. 2 BGB grundsätzlich auf Konstellationen beschränkt , in denen sich der Missbrauch einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung auf eine Entgeltforderung des Missbrauchsopfers bezieht (BGH, Urteil vom 6. November 2013 KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 71 VBL - Gegenwert I). § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB greift nicht ein , da kein Verzug begründet wu r- de. Eine Absicht des Ges etzgebers, den Deliktsschuldner bei der Zinshöhe dem Verzugsschuldner gleichzustellen, ist nicht erkennbar (BGH, Urteil vom 24. Jan uar 2017 KZR 47/14 Rn. 57 VBL - Gegenwert II). cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich der Klägerin eine höhere Verzinsung ab Eintritt der Rechtshängigkeit versagt. § 291 BGB greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlich keit gerichtet ist, nicht ein (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 IVb ZR 51/83, BGHZ 93, 183, 186). 6. Mit Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des B e- rufungsgerichts, die Schadensersatzansprüche seien verjährt. a) Im Ansatz zutreffen d legt das Berufungsgericht zugrunde, dass sich die Verjährung der möglichen Ansprüche insgesamt nach § § 195, 199 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bestimmt. 50 51 52 53 54 55 - 18 - Soweit deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche in Rede stehen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen entstanden sind, wurde die dre i- jährige Verjährungsfris t für solche Ansprüche nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelungen erst zu dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflicht ig en Kenntnis erlangte (§ § 852 Abs. 1, 198 BGB a.F.). Danach scheidet, wie das Berufung s- gericht zutreffend angenommen hat, ein Beginn der Verjährung vor dem 1. Januar 2002 aus. Waren danach Ansprüche der Klägerin bei Inkrafttret en der Schuldrechtsreform noch nicht verjährt, finden nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf sie die Verjährungsbestimmungen in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Danach beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in d em der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts waren diese Vorausse t- zun gen bei der Klägerin nicht bereits im Jahr 2003 erfüllt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin im Jahr 2003 keine Möglichkeit hatte, Einsicht in die Akten des Bußgeldverfahrens gegen die Beklagte zu erlangen, und dass dies auch für eine auf den im April 2003 ergangenen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts beschränkte Akteneinsicht gilt . Selbst wenn sie noch in di e- sem Jahr Einsicht erlangt hätte, wäre ihr nach seiner Auffassung angesichts des Umfangs der Akten ein Prü fungszeitraum von min destens zehn Monaten zuzubilligen gewesen. Die Feststellung des Berufungsgerichts , die Klägerin habe im Jahr 2003 Akteneinsicht nicht erlangen können, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer ein geschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 56 57 58 - 19 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 24; Urteil vom 8. Juli 2010 III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 35). Solche Rechtsfehler zeigt die Revision der Beklagten nicht auf, vielmehr beschränkt sie sich darauf, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten geltend, die Klägerin treffe eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Informationen, die sie 2002 oder 2003 durch eine vom Berufungsgericht unterstell te Anfrage der Streithelferin zu 3 erlangt habe. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , dass die Strei t- helferin zu 3 der Klägerin bereits vor Ablauf des Jahres 2003 Information en vermittelte , aus denen die Klägerin hinreichende Kenntnis über die anspruch s- begründenden Umstände und die Person d es Schädigers hätte erlangen kö n- nen. D ie Revision der Beklagten zeigt anders lautenden Vortrag nicht auf. Danach wurde die Verjährungsfrist , unabhängig davon, welche Prüfung s- frist der Klägerin nach erlangter Akteneinsicht zuzubilligen gewesen wäre, nich t schon mit Ablauf des Jahres 2003 in Gang gesetzt. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurde die Ve r- jährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 33 Abs. 5 GWB 2005 durch das zu diesem Zeitpunkt bereits laufende Verfahren wegen Kartellver stoßes g e- hemmt. aa) Der Streitfall betrifft Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der Norm begangen wu r- den. Nachdem die Verjährungsfrist, wie ausgeführt, nicht vor Ablauf des Jahres 2004 in Lauf gesetzt wurde, war sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 33 Abs. 5 GWB 2005 noch nicht abgelaufen. Das vom Bundeskartellamt wegen dieser Verstöße eingeleitete Ermittlungsverfahren war bereits durch einen Bu ß- geldbescheid vom April 2003 be endet, doch h atte dieser, weil er angefochten wurde, noch keine Bestandskraft erlangt. 59 60 61 62 - 20 - bb) Die Frage, ob § 33 Abs. 5 GWB 2005 i.V. mit § 204 Abs. 2 BGB auf eine solche Fallgestaltung mit der Maßgabe Anwendung findet, dass der Lauf der Verjährung mit Inkrafttreten d ieser Norm bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderweitigen B e- endigung des Bußgeldverfahrens gehemmt ist, ist in der Literatur umstritten (vgl. die Nachweise für beide Auffassungen bei Rinne/Ko l b, NZKart 2017, 217, 220 Fn. 35 ff.) . Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu liegt bislang nicht vor . Nach der Rechtsprechung des Senats scheidet § 33 Abs. 3 GWB 2005 ma n- gels entsprechender Übergangsvorschriften als Grundlage für Schadensersat z- ansprüche aus , die auf frühere Verstöße gegen das unionsrechtliche Kartellve r- bot gestützt werden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 ORWI; Urteil vom 24. Januar 2017 KZR 47/14 Rn. 55 VBL - Gegenwert II). Mit der Frage der Anwendung von § 33 Abs. 5 GWB 2005 auf Altfälle hat sich der Bundesgerichtshof dagegen bislang nicht befasst. Die Rechtsprechung hat sich überwiegend für eine Anwendung von § 33 Abs. 5 GWB 2005 auf Altfälle ausgesprochen (OLG Düsseldorf WuW/E DE - R 4477, 4491; WuW/E DE - R 4601, 4616 ff.; OLG Jena WuW 2017, 20 3 , 207; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2017 11 U 56/16 (Kart.) Umdruck S. 21; LG Berlin, WuW/E DE - R 4917; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. März 2016 - 2 - 06 O 464/14, Juris - Rn. 172; LG München I, Urteil vom 27. Juli 2016 37 O 24526/14, Juris - Rn. 113; LG Dortmund, Urteil vom 21. D e- zember 2016 8 O 90/14 (Kart) , Juris - Rn. 163; für eine analoge Anwendung LG Hannover, Urteile vom 31. Mai 2016 18 O 259/14, Juris - Rn. 56 f., und vom 5. Juli 2016 1 8 O 405/14, Juris - Rn. 89 f.). cc) Diese Au ffassung trifft zu. (1) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält insoweit keine Übergangsregelung. Die Frage, ob eine Norm, die zu einer Änderung der 63 64 65 66 67 - 21 - Verjährungsvorschriften führt, in Fällen anzuwe nden ist, in denen die Verjä h- rungsfrist noch läuft, richtet sich daher nach den Grundsätzen des intertempor a- len Privatrecht. Hierbei entspricht es einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung d as neue Gesetz auf die zuvor bereits entstandenen, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung findet, dass sich jedoch der B e- ginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung für die Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach den bisherigen Regelungen b e- stimmen ( so BGH, Urteil vom 17. Oktober 1960 VII ZR 216/ 59 , NJW 1961, 25; Urteil vom 23. November 1973 IV ZR 35/73, NJW 197 4 , 236, 237 mwN., j e- weils zur Verkürzung der Verjährungsfrist ; BGH, Urteil vom 15. Deze mber 2005 I ZR 9/03, NJW - RR 2006, 618 Rn. 16 ff. zur Verlängerung der Verjährung s- frist ) . Dieser Grundsatz, der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt wurde (RGZ 24, 266, 271) hat nich t nur in Art. 169 EGBGB, sondern auch in Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB und in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB seinen Niederschlag gefunden. (2) Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs, wenn mit der Änderung der Verjährungsvo r- schriften eine grundlegende sachliche Änderung der betroffenen Ansprüche einhergeht (BGH NJW 197 4 , 236, 237 ; BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 VII ZR 307/95, BGHZ 138, 2 4 , 37 f. ) oder wenn der Gesetzgeber eine abwe i- chend e Regelung hinsichtlich der intertemporalen Anwendung getroffen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. (a) Mit der 7. GWB - Novelle ist die Regelung des § 33 GWB mit dem Ziel neu gefasst worden, die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auf S ch a- densersatz bei Verstößen gegen kartellre chtliche Bestimmungen zu erleichtern . Die Änderungen zielten darauf, den Kreis der Anspruchsberechtigten durch Aufgabe des Schutzgesetzer fordernisses zu erweitern, die P assing - on - defence 68 69 - 22 - zu erschweren und die Scha densschätzung zu erleichtern, die Rechtsdurchse t- zung durch eine Bindungswirkung der Entscheidung im Bußgeldverfahren zu erleichtern und dem Geschädigten höhere Zinsen zuzusprechen. Eine grundl e- gende Änderung der Regelungen über den Schadensersatz bei Verst ößen g e- gen Bestimmungen des Kartellrechts war damit jedoch nicht verbunden. (b) Der Gesetzgeber hat auch keine abweichende Regelung getro f- fen. Eine solche kann, anders als das Berufungsgericht meint, nicht darin ges e- hen werden, dass § 33 Abs. 5 GWB 2005 von Schadensersatzansprüchen " nach Absatz 3 " spricht. Diese Formulierung muss nicht dahin verstanden werden, dass § 33 Abs. 5 Satz 1 GWB nur auf solche Ansprüche Anwendung finden soll, die auf Kartellrechtsverstöße gestützt werden, die erst nach Inkra fttreten der 7. GWB - Novelle erfolgten und ihre Grundlage deshalb in § 33 Abs. 3 GWB 2005 haben. Sie kann vielmehr wegen des in Absatz 3 Satz 1 enthaltenen Verweises auf Absatz 1 zwanglos dahin verstanden werden, dass die Norm alle Schadense r- satzansprüche e rfassen soll, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 7. GWB - Novelle noch nicht verjährt sind und auf einem Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gegen Art. 81 oder 82 EG oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde beru hen (zutreffend OLG Düsseldorf WuW/E DE - R 4601, 4616). (c ) Der Begründung zum Regierungsentwurf der 7. GWB - Novelle la s- sen sich keine Anhaltspunkte für die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht entnehmen. Vielmehr sprechen die Absicht des Gesetzgebers, die Durchse t- zung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche zu sichern (BT - Drucks. 15/3640 S. 55) , und der enge sachliche Zusammenhang mit der de m- selben Zweck dienenden Vorschrift des § 33 Abs. 4 GWB für eine Anwendung von § 33 Abs. 5 GWB auf Altfälle. 70 71 72 - 23 - (d) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Ge setzgeber der 9. GWB - Novelle für die aber mals geänderte Regelung in § 33 h GWB 2017 ausdrücklich deren Anwendung auf bereits entstandene A n- sprüche, die zum Zeitpunkt der Verkündung im B undesgesetzblatt noch nicht verjährt waren, bestimmt hat (§ 186 Abs. 3 Satz 2 GWB). Aus der Beschlus s- empfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT - Drucks. 18/11446, S. 33) ergibt sich, dass d iese Fassung der Übergangsvo r- schrift nur als Klarstellung angesehen und ein Gleichklang mit der Rechtspr e- chung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Anwendbarkeit von § 33 Abs. 5 GWB 2005 auf Altfälle angestrebt wurde. d) Nach § 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005 i.V. mit § 204 Abs. 2 BGB e n- dete di e Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem rechtskräftigen A b- schluss des Bußgeldverfahrens. Da das Bußgeldverfahren gegen die Beklagte erst am 26. Februar 2013 rechtskräftig abgeschlossen wurde (BGHSt 58, 158 Grauzementkartell I ) , endete die Hemmung der Verjährung am 26. August 2013. e) Nachdem die Verjährungsfrist, wie ausgeführt, nicht vor Ablauf des Jahres 2004 in Gang gesetzt wurde, war bis zum Inkrafttreten von § 33 Abs. 5 GWB 2005 allenfalls ein Zeitraum von sechs Monaten verstrichen. And ers als die Beklagte meint, ist diese Norm nicht erst zum 13. Juli 2005, sondern bereits am 1. Juli 2005 in Kraft getreten, so dass die Hemmung der Verjährung durch das zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Bußgeldve r- fahren mit diesem Tag eintrat . Artik el 4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung vom 7. Juli 2005, verkündet im Bundesgesetzblatt am 12. Juli 2005 (BGBl. I 1954) , ordnete die rückwirkende Geltung des Gesetzes zum 1. Juli 2005 an. Soweit der Bundesgericht s hof für die Neufassung von § 81 GWB durch die 7. GWB - Novelle eine Rückwirkung verneint hat , beruht e dies auf einer durch das Rückwirkungsverbot (Art. 103 7 3 74 75 76 - 24 - Abs. 2 GG) gebotenen verfassungskonformen Auslegung , zu der im Streitfall kein Anlass besteht . f) D ie am 26. Februar 2015 erhobene und am 19. März 2015 zug e- stellte Klage hat mithin die Verjährung der Ansprüche rechtzeitig gehemmt ( § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § § 167, 253 Abs. 1 ZPO). III. Danach hat die Revision der Klägerin überwiegend Erfolg. Da g e- gen bleibt die Re vision der Beklagten erfolglos. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 92 Abs. 1 , 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Limperg Meier - Beck Raum Sunder Deichfuß Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 30.10.2015 - 7 O 34/15 Kart. - OLG Karlsr uhe, Entscheidung vom 09.11.2016 - 6 U 204/15 Kart (2) - 77 78 79
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