BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 58/07 Verk374ndet am: 23. Juni 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gratiszeitung Hallo GWB 247 1; EG Art. 81 Abs. 1 a) Ein Wettbewerbsverbot in einem Gesellschaftsvertrag verst366337t nicht gegen 247 1 GWB, wenn es notwendig ist, um das im 334brigen kartellrechtsneutrale Gesell-schaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsf344higkeit zu erhalten und davor zu sch374tzen, dass ein Gesellschafter es von innen her aush366hlt oder gar zerst366rt. b) Eine Notwendigkeit in diesem Sinne kann sich im Rahmen der gebotenen Ge-samtw374rdigung aller Umst344nde aus der M366glichkeit von Minderheitsgesellschaf-tern ergeben, durch ihr jeweiliges Stimmverhalten strategisch wichtige Unterneh-mensentscheidungen aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Einstimmigkeits-klausel zu blockieren. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - KZR 58/07 - OLG D374sseldorf LG Dortmund - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juni 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-ter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten werden die Urteile des 1. Kar-tellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. August 2007 - VI U (Kart) 11/07 und VI U (Kart) 12/07 - und vom 26. Juni 2008 - VI U (Kart) 26/07 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende A. GmbH & Co. KG (im Folgenden: A. ) gr374ndete zusammen mit der Rechtsvorg344ngerin der L. GmbH & Co. KG (im Folgenden: L. ) und dem Verlagskaufmann Lo. die beklagte Ver- lags- und V. mbH (im Folgenden: V. ). A. 1 - 3 - und L. geben Tageszeitungen im Raum M. heraus. V. ver- teilte bis Juli 2007 in diesem Gebiet Anzeigenbl344tter. 2 In dem Gesellschaftsvertrag von V. ist bestimmt, dass n344her aufge- f374hrte Grundsatzentscheidungen eines einstimmigen Beschlusses der Gesell-schafterversammlung bed374rfen und dass die Gesellschafter umfassend Aus-k374nfte von der Gesch344ftsf374hrung und Einsicht in die B374cher und den Schriftver-kehr verlangen k366nnen. Zu Lasten der Gesellschafter ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Schlie337lich ist die Einziehung von Gesch344ftsanteilen ohne Zustim-mung des betroffenen Gesellschafters u.a. f374r den Fall vorgesehen, dass in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der f374r die 374brigen Gesell-schafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverh344ltnisses unzumutbar macht. Zwischen L. und Lo. einerseits und A. andererseits be- steht seit 2005 Streit. Grund daf374r ist unter anderem, dass A. im M land 374ber eine hundertprozentige Tochtergesellschaft die Gratiszeitung "Hallo!" herausgibt. L. und Lo. sehen darin einen Versto337 gegen das satzungsm344337ige Wettbewerbsverbot. Mit ihren Stimmen wurde deshalb in den Gesellschafterversammlungen vom 28. Februar, 8. M344rz und 18. Mai 2006 je-weils die Einziehung des Gesch344ftsanteils von A. beschlossen. 3 A. hat gegen diese Beschl374sse Anfechtungs- und Nichtigkeits- klagen erhoben. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, das Oberlandes-gericht hat ihnen stattgegeben (OLG D374sseldorf WuW/E DE-R 2166). Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgt V. ihre Klageabweisungsbe- gehren weiter. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung der angefochtenen Urteile zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen wie folgt begr374ndet: 7 Die drei Beschl374sse der Gesellschafterversammlung seien analog 247 243 AktG f374r nichtig zu erkl344ren, weil ein wichtiger Grund f374r eine Zwangseinziehung nicht vorgelegen habe. Insbesondere habe A. durch die Herausgabe der Gratiszeitschrift "Hallo!" nicht gegen ihre Pflichten aus dem Gesellschafts-vertrag versto337en. Das darin vereinbarte Wettbewerbsverbot sei n344mlich ge-m344337 247 1 GWB, 247 134 BGB nichtig. Ein in einem Gesellschaftsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot sei nur dann der Anwendung des 247 1 GWB entzogen, wenn es erforderlich sei, die Funktionsf344higkeit des Gesellschaftsunternehmens zu erhalten. Bei einer Kapi-talgesellschaft sei das nur der Fall, wenn der von dem Verbot betroffene Ge-sellschafter einen ma337geblichen Einfluss auf die Gesch344ftsf374hrung habe. A. habe diesen ma337geblichen Einfluss nicht. 8 Auch aus dem Gesichtspunkt, dass es sich bei V. um ein konzentrati- ves Gemeinschaftsunternehmen handele, ergebe sich nichts anderes. Insoweit h344nge die Zul344ssigkeit eines Wettbewerbsverbots davon ab, ob die Mutterge-sellschaften ihre T344tigkeiten im Verh344ltnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen koordinieren k366nnten. Auch daf374r bed374rfe es einer - hier nicht gegebenen - Be-herrschungsmacht. 9 Auch die weitgehenden Informationsrechte der Gesellschafter k366nnten das Wettbewerbsverbot nicht rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, dass A. wegen dieser Rechte 374ber spezielle Informationen verf374ge, derent- 10 - 5 - wegen der Bestand des Unternehmens ohne ein Wettbewerbsverbot gef344hrdet sei. 11 II. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. 12 Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Einziehungsbeschl374sse der Gesellschafterversammlung von V. in ent- sprechender Anwendung des 247 243 Abs. 1 AktG i.V. mit 247 34 GmbHG ange-fochten werden k366nnen, wenn im Zeitpunkt ihrer Fassung kein wichtiger Grund f374r eine Zwangseinziehung i.S. des 247 7 lit. c des Gesellschaftsvertrages vorge-legen hat, dass A. - unabh344ngig von der Wirksamkeit der Beschl374s- se - zur Anfechtung berechtigt ist und dass sie die grunds344tzlich auch f374r die GmbH geltende einmonatige Anfechtungsfrist des 247 246 Abs. 1 AktG jeweils eingehalten hat. Die Annahme, A. habe durch die Herausgabe der Gratiszeitung "Hallo!" ihre Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag nicht verletzt, weil das in 247 14 des Vertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot gegen 247 1 GWB versto337e und daher gem344337 247 134 BGB nichtig sei, wird jedoch durch den vom Beru-fungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht getragen. Danach erf374llt das ver-einbarte Wettbewerbsverbot nicht den Tatbestand des 247 1 GWB. 13 1. Die Anwendung des 247 1 GWB ist allerdings nicht schon deshalb aus-geschlossen, weil die Gr374nder von V. ihr Vorhaben beim Bundeskartellamt angemeldet haben und dieses den Zusammenschluss freigegeben hat. Denn auf die Gr374ndung eines Gemeinschaftsunternehmens kommen nicht allein die Vorschriften 374ber die Fusionskontrolle zur Anwendung. Vielmehr sind immer auch die Voraussetzungen des 247 1 GWB und des Art. 81 EG zu pr374fen (BGHZ 147, 325, 336 f. - Ost-Fleisch; BGH, Beschl. v. 4.3.2008 - KVZ 55/07, WuW/E DE-R 2361 Tz. 14 - Nord-KS/Xella). 14 - 6 - 2. Unter der vom Berufungsgericht bejahten Voraussetzung, dass V. ein kartellrechtlich unbedenkliches sogenanntes konzentratives Gemeinschafts-unternehmen betreibt, f344llt das an die Gesellschafter gerichtete Verbot, auf demselben Markt wie V. t344tig zu werden, aber deshalb nicht unter 247 1 GWB, weil es erforderlich ist, um den Bestand und die Wettbewerbsf344higkeit von V. zu erhalten. 15 a) Hinsichtlich der Wirksamkeit wettbewerbsbeschr344nkender Satzungs-bestandteile gilt Folgendes: 16 aa) Sie werden nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht von 247 1 GWB erfasst, wenn sie notwendig sind, um das im 334brigen kartellrechtsneutrale Gesellschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsf344higkeit zu erhalten und davor zu sch374tzen, dass ein Gesellschafter es von innen her aus-h366hlt oder gar zerst366rt und damit einen leistungsf344higen Wettbewerb zu Guns-ten seiner eigenen Konkurrenzt344tigkeit ausschaltet (BGHZ 104, 246, 251 ff. - neuform-Artikel; BGHZ 120, 161, 166 f. - Taxigenossenschaft II; BGH, Beschl. v. 15.4.1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, 2273 - Taxigenossenschaft I; e-benso BGHZ 89, 162, 169 [II. Zivilsenat]). Dabei ist kartellrechtsneutral ein - konzentratives - Gemeinschaftsunternehmen, das s344mtliche Funktionen eines selbst344ndigen Unternehmens wahrnimmt, marktbezogene Leistungen erbringt und nicht ausschlie337lich oder 374berwiegend auf demselben Markt wie die Mut-terunternehmen t344tig ist (BGHZ 96, 69, 79 - Mischwerke; BGHZ 147, 325, 336 - Ost-Fleisch; BGH WuW/E DE-R 2361 Tz. 14 - Nord-KS/Xella). Setzen die Mutterunternehmen dagegen ihre T344tigkeit auf demselben Markt wie das Ge-meinschaftsunternehmen fort, spricht das im Regelfall f374r eine kartellrechtswid-rige Zusammenarbeit im Rahmen des dann kooperativen Gemeinschaftsunter-nehmens. Das f374hrt zwar mangels eines rechtskr344ftigen Urteils, durch das die Gesellschaft gem344337 247 75 GmbHG, 247 248 AktG f374r nichtig erkl344rt wird, nicht zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (vgl. BGHZ 21, 378, 381; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., 247 75 Rdn. 1, 11 f.; Ulmer/Paura GmbHG, 247 75 17 - 7 - Rdn. 21), wohl aber zur Nichtigkeit des satzungsm344337igen Wettbewerbsverbots nach 247 134 BGB i.V. mit 247 1 GWB. Denn es fehlt dann an einem schutzw374rdi-gen, weil kartellrechtsneutralen Gesellschaftsunternehmen. 18 bb) Ausgehend von diesen Grunds344tzen - die sowohl nach 247 1 GWB in der bei Abschluss des Vertrages der Parteien im Jahre 1980 geltenden Fas-sung als auch nach der aktuellen Fassung der Norm anwendbar sind (BGHZ 154, 21, 26 ff.; Bornkamm in Festschrift Gei337, S. 539, 551) - hat der Senat ein in der Satzung einer kartellrechtlich neutralen GmbH vereinbartes Wettbe-werbsverbot f374r unbedenklich gehalten, wenn der betroffene Gesellschafter ei-ne Mehrheitsbeteiligung h344lt oder wenn er aufgrund satzungsm344337iger Sonder-rechte - etwa des Rechts, einen von zwei Gesch344ftsf374hrern zu bestellen und abzuberufen - ma337geblichen Einfluss auf die Gesch344ftsf374hrung nehmen kann. An diesem ma337geblichen Einfluss fehlt es entgegen der Auffassung der Revisi-on nicht schon dann, wenn ein Gesellschafter nur 374ber "die 374blichen Rechte eines am Kapital der GmbH zur H344lfte beteiligten Gesellschafters" verf374gt (noch offengelassen in BGHZ 104, 246, 251 - neuform-Artikel; vgl. dazu OLG Karlsru-he GmbHR 1999, 539). Entscheidend f374r die Anwendung des 247 1 GWB ist viel-mehr eine Gesamtw374rdigung aller f374r das konkrete Gesellschaftsverh344ltnis wirksamen Umst344nde. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Gesell-schafter in der Lage ist, strategisch wichtige Entscheidungen zu blockieren. cc) In seiner Auslegung des 247 1 GWB im Blick auf die Zul344ssigkeit wett-bewerbsbeschr344nkender Satzungsbestandteile in an sich kartellrechtsneutralen Gemeinschaftsunternehmen sieht sich der Senat entgegen den Bedenken der Revisionserwiderung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2008 - KZR 54/08, WuW/E DE-R 2554 Tz. 17 - Subunternehmer-vertrag II). 19 Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 15. Dezember 1994 (C-250/92, Slg. 1994, I-5641 = EuZW 1995, 244 - DLG) entschieden, dass eine Satzungsbestimmung einer Bezugsgenossenschaft, die 20 - 8 - ihren Mitgliedern eine Beteiligung an einer konkurrierenden Genossenschaft verbietet, nicht unter das Verbot des Art. 85 Abs. 1 EGV (= Art. 81 Abs. 1 EG) f344llt, wenn diese Bestimmung auf das beschr344nkt ist, was notwendig ist, um das ordnungsgem344337e Funktionieren der Genossenschaft sicherzustellen und ihre Vertragsgestaltungsmacht gegen374ber den Erzeugern zu erhalten (344hnlich EuGH, Urt. v. 19.2.2002 - C-309/99, Slg. 2002, I-1577 Tz. 97 = WuW/E EU-R 533 - Wouters; vgl. auch Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., Art. 81 Rdn. 69 f., 141 ff.). Daraus l344sst sich auch f374r das Gemeinschaftsrecht der Grundsatz ableiten, dass Wettbewerbsverbote in Gesellschaftsvertr344gen nicht gegen das Kartellverbot versto337en, wenn und soweit sie erforderlich sind, um den Bestand und die Funktionsf344higkeit der Gesellschaft zu erhalten. Die Senatsrechtsprechung widerspricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht der als Auslegungshilfe dienenden (vgl. EuGH, Urt. v. 4.7.2000 - C-387/97, Slg. 2000, I-5047 Tz. 87 ff. = EuZW 2000, 531) Be-kanntmachung der Kommission vom 5. M344rz 2005 374ber Einschr344nkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchf374hrung von Unternehmenszusammenschl374s-sen unmittelbar verbunden und f374r diese notwendig sind (2005/C 56/03, ABl. C 56/24). Auch darin werden Wettbewerbsverbote als mit dem Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG vereinbar bezeichnet, die gew344hrleisten sollen, dass die Ver-m366genswerte des Gemeinschaftsunternehmens in vollem Umfang genutzt wer-den k366nnen, und die vor Wettbewerbshandlungen sch374tzen sollen, denen u.a. durch den privilegierten Zugang der Gr374nder zu dem von dem Gemeinschafts-unternehmen aufgebauten Know-how Vorschub geleistet w374rde (a.a.O. Tz. 36). Das stimmt mit den vom Senat zu 247 1 GWB aufgestellten Grunds344tzen 374berein. Dass es in Tz. 40 der Bekanntmachung hei337t, Wettbewerbsverbote zwischen Gr374ndern "ohne Beherrschungsmacht" und einem Gemeinschaftsunternehmen w374rden nicht als mit der Durchf374hrung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und f374r diese notwendig gelten (krit. Immenga/K366rber in Immenga/Mestm344cker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Art. 8 FKVO Rdn. 59), steht diesen Grunds344tzen nicht entgegen. Denn eine Beherrschungsmacht setzt nicht not- 21 - 9 - wendig eine Mehrheitsbeteiligung voraus. Es gen374gt, wenn das Gemein-schaftsunternehmen von mehreren Mutterunternehmen gemeinsam beherrscht wird, ohne dass es - jedenfalls bei unternehmensstrategischen Entscheidun-gen - zu wechselnden Mehrheiten kommen kann. 22 Diese Auslegung stimmt auch mit der Rechtsprechung des Gerichts ers-ter Instanz zur Fusionskontrollverordnung 374berein. Das Gericht hat dazu ausge-f374hrt, dass zwei oder mehr Unternehmen die M366glichkeit einer gemeinsamen Kontrolle i.S. des Art. 3 der Verordnung haben, wenn sie Aktionen blockieren und so das strategische Wirtschaftsverhalten des Unternehmens bestimmen k366nnen. Durch die damit entstehende Pattsituation w374rden die Anteilseigner gezwungen, die Gesch344ftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens einvernehm-lich festzulegen. Das gelte in besonderem Ma337e f374r die Berufung der Ge-sch344ftsleiter (EuG, Urt. v. 23.2.2006 - T-282/02, Slg. 2006, II-319, Tz. 41 ff.; ebenso Mestm344cker/Veelken in Immenga/Mestm344cker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 247 36 GWB Rdn. 68, 70 und Immenga/K366rber in Immenga/Mestm344cker, a.a.O., Art. 3 FKVO Rdn. 88; s. auch BGHZ 62, 193, 200 ff. - Seitz-Gruppe). b) Auf der Grundlage der danach mit dem Gemeinschaftsrecht 374berein-stimmenden Rechtsprechung des Senats zur Anwendung von 247 1 GWB auf satzungsm344337ige Wettbewerbsverbote ist das hier vereinbarte Verbot wirksam, sofern V. ein - wie das Berufungsgericht angenommen hat - kartellrechts- neutrales Unternehmen betreibt. 23 Die drei Gesellschafter haben jeweils einen starken Einfluss auf die Ge-sch344ftsf374hrung, jedenfalls aber auf die strategische Ausrichtung des Gesell-schaftsunternehmens. Jeder von ihnen kann durch das im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Einstimmigkeitserfordernis f374r bestimmte Beschlussgegenst344nde strategische Unternehmensentscheidungen blockieren, etwa die Bestellung und Abberufung von Gesch344ftsf374hrern, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die 304nderung des Verbreitungsgebiets der herausgegebenen Zeitungen, die Herausgabe neuer Objekt- und Teilausgaben und die 304nderung der inhaltlichen 24 - 10 - Tendenz der Zeitungen. Damit k366nnen sie zwar ohne die Mitwirkung der ande-ren Gesellschafter keine Ver344nderungen herbeif374hren. Sie haben aber die M366g-lichkeit, die Beklagte daran zu hindern, auf 304nderungen der Marktsituation flexi-bel zu reagieren und das Gesch344ftskonzept an die sich ver344ndernden Umst344n-de anzupassen. Beim Ausscheiden eines Gesch344ftsf374hrers k366nnen sie jeweils einen ihnen missliebigen Nachfolger verhindern. Bei dieser Vertragsgestaltung best374nde ohne ein entsprechendes Wett-bewerbsverbot die Gefahr, dass einzelne Gesellschafter einerseits eine Anpas-sung des Gesch344ftskonzepts an ge344nderte Marktbedingungen verhinderten und andererseits aufgrund ihres gesellschaftsrechtlich vermittelten Wissensstandes das Wettbewerbsverhalten von V. behinderten und ihre eigene Konkurrenz- t344tigkeit mit wettbewerbsfremden Mitteln f366rderten. Dass dies durch das in dem Gesellschaftsvertrag von V. vorgesehene Wettbewerbsverbot ausgeschlos- sen wird, schr344nkt den freien Wettbewerb nicht ein, sondern sch374tzt ihn. 25 III. Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gr374nden im Er-gebnis richtig. 26 Das satzungsm344337ige Wettbewerbsverbot kann allerdings - wie bereits dargelegt - nach 247 134 BGB, 247 1 GWB nichtig sein, wenn V. ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen betreibt. Dazu hat das Berufungsgericht aber keine Feststellungen getroffen. Es hat im Gegenteil ohne n344here Begr374ndung ange-nommen, dass V. als konzentratives Gemeinschaftsunternehmen kartell- rechtlich unbedenklich sei. Wie der Vertreter des Bundeskartellamts in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend ausgef374hrt hat, bedarf es f374r diese Beurteilung einer Bestimmung der M344rkte, auf denen V. einerseits und A. , L. und Lo. andererseits t344tig sind. Dabei hat lediglich die gegen das Wettbewerbsverbot versto337ende Herausgabe des Anzeigenblatts "Hallo!" durch A. au337er Betracht zu bleiben. 27 - 11 - Diese Marktabgrenzung kann der Senat anhand des vom Berufungsge-richt festgestellten Sachverhalts nicht selbst vornehmen. Dazu sind Feststellun-gen vor allem zur Abgrenzung der bei der Herausgabe von Tageszeitungen wie von Anzeigenbl344ttern betroffenen Anzeigenm344rkte erforderlich (BGHZ 96, 337, 342 - Abwehrblatt II; BGHZ 102, 180, 191 f. - Singener Wochenblatt; BGH, Beschl. v. 18.12.1979 - KVR 2/79, GRUR 1980, 734, 738 f. - insoweit nicht in BGHZ 76, 55 - Elbe-Wochenblatt I; Beschl. v. 16.2.1982 - KVR 1/81, WuW/E 1905, 1907 - M374nchner Anzeigenbl344tter; Beschl. v. 26.5.1987 - KVR 3/86, WuW/E 2425 - Niederrheinische Anzeigenbl344tter). Diese Abgrenzung erfordert eine umfassende Abw344gung aller Umst344nde des jeweiligen Einzelfalles und bedarf daher entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts. 28 IV. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 29 1. Das Berufungsgericht wird zu kl344ren haben, ob V. ein konzentrati- ves oder ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen betreibt und ob der Un-ternehmensgegenstand, sollte das Unternehmen kooperativ sein, deshalb ge-gen 247 1 GWB verst366337t. 30 2. Alternativ oder f374r den Fall, dass das Gemeinschaftsunternehmen kar-tellrechtlich unbedenklich sein sollte, wird festzustellen sein, ob das satzungs-m344337ige Wettbewerbsverbot hinsichtlich seines r344umlichen Umfangs - Regie-rungsbezirk M. - erforderlich ist, um eine Sch344digung von V. zu verhin- dern (vgl. BGH WuW/E DE-R 2554 Tz. 15, 24 f. - Subunternehmervertrag II, zu vergleichbaren Wettbewerbsverboten in Austauschvertr344gen; BGH, Urt. v. 14.7.1997 - II ZR 238/96, WM 1997, 1707, 1708; Urt. v. 18.7.2005 - II ZR 159/03, ZIP 2005, 1778, 1779 f.). Sollte das nicht der Fall sein, kommt eine Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots in Betracht, ohne dass es auf die Sp374rbarkeit der Wettbewerbsbeschr344nkung ank344me. Denn das Wettbewerbs-verbot ist in diesem Fall schon nach 247 138 BGB nichtig, ohne dass die Sp374rbar-keit im Au337enverh344ltnis dabei von Bedeutung w344re (BGH WuW/E DE-R 2554 Tz. 23 f. - Subunternehmervertrag II). 31 - 12 - 3. Weiter wird das Berufungsgericht - sollte das Wettbewerbsverbot wirk-sam sein - aufgrund einer umfassenden W374rdigung aller Umst344nde und auch des Verhaltens von L. und Lo. zu entscheiden haben, ob der Versto337 von A. gegen das Verbot und die ihr sonst zur Last gelegten Verhal- tensweisen eine Einziehung ihres Gesch344ftsanteils aus wichtigem Grund recht-fertigen (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1995 - II ZR 225/93, ZIP 1995, 567, 569). 32 4. Schlie337lich wird gegebenenfalls zu kl344ren sein, ob die gegen die Ge-sellschafterbeschl374sse vom 28. Februar und 8. M344rz 2006 von A. vor- gebrachten formellen Einwendungen - Einberufungsmangel und fehlende Be-schlussf344higkeit - begr374ndet sind. 33 Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Kirchhoff Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 02.11.2006 - 13 O 55/06 Kart - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.08.2007 - VI U (Kart) 11/07 -
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