BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS BESCHLUSS KZR 59 /1 1 vom 12. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Pr of. Dr. Meier - Beck und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das U r- teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2011 durch Beschlu ss nach § 552a ZPO zurückz u- weisen. Gründe: I. Die Beklagte, eine Anstalt öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitg e- bern des öffentlichen Dienstes (sogenannte n Beteiligte n ) Beteiligungsvereinb a- rungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung (VBLS) eine zusätzliche Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenve r- sorgung. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem die Kläg erin angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines 1 2 - 3 - modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens. Der Umlagesatz ist so zu beme s- sen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Ein nahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Beklagten während des Deckungsa b- schnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen (§ 60 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 VBLS). § 23 Abs. 2 VBLS verpflichtet ausscheidende Beteiligte, einen Gege nwert zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Aussche i- den zu erfüllenden Verpflichtungen zu zahlen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin , die im Wege aufnehmender Ve r- schmelzung zum 31. August 2004 auf sie übergegangene S . , war seit 1. April 1958 Beteiligte der Beklagten. Das Beteiligungsver - hältnis der Rechtsvorgängerin der Klägerin endete aufgrund der Fusion auf die Klägerin zum Ablauf des 30. August 2004. Die Beklagte berechnete den von der Klägerin als Rechtsnachfolgeri n der S . zu zahlen - den Gegenwert anhand eines versicherungsmathematischen Gutachtens vom 10 . Mai 2005 auf 13.385.210,62 ies en Betrag zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 6.090 Mit ihrer Kl age begehrt die Klägerin die Rückzahlung des geleisteten Gegenwerts. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. 13.385.210,61 Basiszins - satz seit dem 2 7. Juni 2005 , 2. 6. 090 dem 27. Juni 2005 zu zahlen. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung stattg e- geben, Zinsen aber nur in Höhe von fü nf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben . Die wegen der Abweisung des weitergehenden, auf Kartellrecht gestützten Zinsanspruchs eingelegte Anschlussberufung der Kläg e- rin hat nur insofern Erfolg gehabt , als ihr Zinsen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zuerkannt worden sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bege hrt im Wege der Anschluss revision weiterhin höhere Zinsen. II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision der Beklagten liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzl iche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Die von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93; Urteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 17/12, juris). Der Senat hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen. 2. Die Revision der Beklagten hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zur Rückzahlung der von der Klägerin beglichenen Geg enwertforderung zuzüglich Zinsen in der zugesprochenen Höhe jedenfalls nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 23 Abs. 2 VBLS sei ausg e- handelt worden und unterliege deshalb nicht der Inhaltsk ontrolle. Wie der Bu n- 5 6 7 8 9 - 5 - desgerichtshof bereits entschieden hat, stellt die Beklagte als Verwenderin die Bedingungen gemäß ihrer Satzung. Der einzelne Arbeitgeber als Beteiligter hat keine Wahl, sich ihnen zu unterwerfen oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Ju ni 1999 IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 107). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die in § 23 Abs. 2 VBLS geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie die Ausgestaltu ng des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts den ausgeschiedenen Beteiligten unang e- messen benachteiligen (BGH Z 195, 93 Rn. 37 ff. und 58 ff.). Da § 23 Abs. 2 VBLS schon deshalb unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksa m- keitsgründe nicht an . Der IV. Zivilsenat hat sich mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten in seinen zitierten Entscheidungen befasst und sie nicht für durc h- greifend erachtet (BGHZ 195, 93 Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 IV ZR 12/11, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 17/12, juris Rn. 19). Die in dieselbe Richtung gehenden Angriffe der Revision der Beklagten geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch hier die Einb eziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit keinen unte rgeordneten Teil des Gegenwerts dar. Maßstab der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist eine überindividuelle generalisierende Betrachtung. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber denen der typischerweise beteiligten Kunden (v gl. Palandt/Grüne - berg, BGB, 72. Aufl., § 307 Rn. 8). 10 11 - 6 - III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei W o- chen ab Zustellung dieses Beschlusses. Tolksdorf Meier - Beck Strohn Kirchhoff Grüneberg Hinweis: Die Revision ist zurückgenomm en worden. Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 09.07.2010 - 7 O 266/09 (Kart.) - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2011 - 6 U 116/10 (Kart.) - 12
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