BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS BESCHLUSS KZR 60 /1 1 vom 12. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Pr of. Dr. Meier - Beck und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das U r- teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2011 durch Beschlu ss nach § 552a ZPO zurückz u- weisen. Gründe: I. Die Beklagte , eine Anstalt öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitg e- bern des öffentlichen Dienstes (sogenannte n Beteiligte n ) Beteiligungsvereinb a- rungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung (VBLS) eine zusätzliche Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenve r- sorgung. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem die Kläg erin angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines 1 2 - 3 - modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens. Der Umlagesatz ist so zu beme s- sen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnit ts zu entrichtende Umlage zusam men mit den übrigen zu erwartenden Ein nahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Beklagten während des Deckungsa b- schnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen (§ 60 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 VBLS). § 23 Abs. 2 VBLS verpflichtet ausscheidende Beteiligte, einen Gege nwert zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Aussche i- den zu erfüllenden Verpflichtungen zu zahlen. Die Klägerin hat ihre Beteiligung bei der Beklagten zum 31. Dezember 2006 gekündigt. Die Beklagte berechnete den von der Klägerin zu zahlenden Gegenwert anhand eines versicherungsmathematische n Gutachten s vom 14 . März 2006 , für dessen Erstellung sie 4.756 in Rechnung stellte , auf 6.485.897,22 . Die Klägerin beglich diese Forderungen mit Wertstellung zum 7. August 2006 . Aufgrund der Ermittlung des endgültigen Gegenwerts in einem weiteren Gutachten vom 27. Juni 2007, für das sie 5.117 e die Beklagte die Klägerin zur Zahlung weiterer 439.341,91 zahlte diesen Betrag mit Wertstellung zum 15. August 2007 und die weiteren Gutachterkosten mit Wertstellung zum 30. Juli 2007. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Rückz ahl ung des geleisteten Gegenwert s . Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. 6.925.239,13 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.485.897,2 2 August 2006 und aus 439.341,91 15 . August 200 7 , 3 4 - 4 - 2. 9.873 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 15. August 2007 zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderun g stattg e- geben, Zins en aber nur in geringerer Höhe nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zugesprochen. Die Berufung der Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg gehabt , als eine Verzinsung der Forderung auf Erstattung der Gutachte r- kosten erst ab Rechtsh ängigkeit zugesprochen worden ist . Die wegen der A b- weisung d es weitergehenden , auf Kartellrecht gestützten Zinsanspruchs eing e- legte Anschlussberufung der Klägerin hat nur insofern Erfolg gehabt , als der Betrag der von der Beklagten nach bereicherungsrechtl ichen Grundsätzen g e- schuldeten Zinsen erhöht worden ist . Mit der vom Berufungsgericht zugelass e- ne n Revision verfolgt d ie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt im Wege der Anschluss revision weiterhin höhere Zinsen. II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision der Beklagten liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Die von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93; Urteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 17/12, juris). Der Senat hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen. 2. Die R evision der Beklagten hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zur Rückzahlung der von der Klägerin beglichenen Gegenwertforderung zuzüglich 5 6 7 8 - 5 - Zinsen in der zugesprochenen Höhe jedenfall s nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 23 Abs. 2 VBLS sei ausg e- handelt worden und unterliege deshalb nicht der Inhaltskontrolle. Wie der Bu n- desgerichtshof bereits entschieden hat, stellt d ie Beklagte als Verwenderin die Bedingungen gemäß ihrer Satzung. Der einzelne Arbeitgeber als Beteiligter hat keine Wahl, sich ihnen zu unterwerfen oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 107). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die in § 23 Abs. 2 VBLS geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie die Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts den ausgeschiedene n Beteiligten unang e- messen benachteiligen (BGH Z 195, 93 Rn. 37 ff. und 58 ff.). Da § 23 Abs. 2 VBLS schon deshalb unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksa m- keitsgründe nicht an. Der IV. Zivilsenat hat sich mit den gegen diese Beurteilung ger ichteten Argumenten in seinen zitierten Entscheidungen befasst und sie nicht für durc h- greifend erachtet (BGHZ 195, 93 Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 IV ZR 12/11, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 17/12, juris Rn. 19). Di e in dieselbe Richtung gehenden Angriffe der Revision der Beklagten geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch hier die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit keinen untergeordnet en Teil des Gegenwerts dar. Maßstab der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist eine überindividuelle generalisierende Betrachtung. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders 9 10 11 - 6 - gegenüber denen der typischerweise beteiligten Kunden (vgl. Palan dt/Grüne - berg, BGB, 72. Aufl., § 307 Rn. 8). III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei W o- chen ab Zustellung dieses Beschlusses. Tolksdorf Meier - Beck Strohn Kirchhoff Grüneberg Hinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden . Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 13.08.2010 - 7 O 290/09 (Kart.) - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2011 - 6 U 132/10 (Kart.) - 12
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