BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 6/09 Verk374ndet am: 30. M344rz 2011 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja MAN-Vertragswerkstatt GWB 247 19 Abs. 1, 4 Nr. 1, 247 20 Abs. 1, 2, 247 33 a) Die Zulassung einer freien Werkstatt zum Vertragswerkstattnetz eines Her-stellers von Nutzfahrzeugen betrifft einen dem Endkundenmarkt zur Erbrin-gung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen f374r Nutzfahrzeu-ge vorgelagerten Markt. b) Der vorgelagerte Markt umfasst alle Produkte, Dienstleistungen und Rechte, die den Zutritt auf dem nachgelagerten Markt erleichtern, wie etwa das An-gebot von Ersatzteilen, Diagnoseger344ten und Spezialwerkzeugen, die Ver-mittlung der erforderlichen jeweiligen markenspezifischen Fachkenntnisse und die Zulassungen als Vertragswerkstatt f374r bestimmte Fahrzeugmarken. c) Dieser vorgelagerte Markt ist marken374bergreifend abzugrenzen. BGH, Urteil vom 30. M344rz 2011 - KZR 6/09 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. Dezember 2010 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. Januar 2009 (U [K] 1501/08) aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 4. Kammer f374r Han-delssachen des Landgerichts M374nchen I vom 29. November 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Januar 2008 und gegen das Erg344nzungsurteil desselben Gerichts vom 3. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt in Eberswalde, Strausberg, Schwedt und Prenzlau Vertragswerkst344tten f374r die Daimler AG. Au337erdem ist sie f374r dieses Unterneh-men im Neuwagengesch344ft als Handelsvertreterin t344tig. Die Beklagte geh366rt zum MAN-Konzern, der - ebenso wie der Daimler-Konzern - Nutzfahrzeuge her- 1 - 3 - stellt. MAN unterh344lt ein internationales Servicenetz, dem unter anderem 28 herstellereigene Niederlassungen, 168 eigene Servicebetriebe und 222 au-torisierte Servicewerkst344tten angeh366ren. 2 Mit Schreiben vom 29. September 2003 wandte sich die Kl344gerin an die im MAN-Konzern daf374r zust344ndige Beklagte und bat um Abschluss eines Servi-ce-Vertrages als zugelassene MAN-Werkstatt. Nachdem die Beklagte dies ab-gelehnt hatte, hat die Kl344gerin die Beklagte auf Abgabe einer entsprechenden Willenserkl344rung - hilfsweise auf Abgabe einer Willenserkl344rung zum Abschluss eines Vertrages 374ber den Vertrieb von MAN-Originalteilen - und auf Feststel-lung einer entsprechenden Schadensersatzpflicht - hilfsweise auf Schadenser-satz - verklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Hauptantr344gen mit der Einschr344nkung stattgegeben, dass die Kl344gerin Zug um Zug die Erf374llung der von der Beklagten verlangten Standards nachzuwei-sen habe. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat Erfolg und f374hrt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 A. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt (OLG M374n-chen, BB 2009, 518): 5 - 4 - Der Anspruch der Kl344gerin auf Aufnahme in das MAN-Servicenetz erge-be sich aus 247 20 Abs. 1 GWB. Danach sei die Ablehnung von Bewerbern f374r selektive Vertriebssysteme unzul344ssig, soweit hierin eine sachlich nicht gerecht-fertigte Behinderung oder Diskriminierung liege. Die Beklagte sei als marktbe-herrschendes Unternehmen Normadressatin des 247 20 Abs. 1 GWB. Der r344um-lich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr344nkte Markt umfas-se in sachlicher Hinsicht die Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen f374r Nutzfahrzeuge der Marke MAN. Auf dem so abgegrenzten Markt verf374ge die Beklagte, was sie nicht substanziiert bestritten habe, 374ber einen Marktanteil von 30% beziehungsweise von 374ber einem Drittel. Die daran ankn374pfende Vermu-tung einer marktbeherrschenden Stellung (247 19 Abs. 3 Satz 1 GWB) habe sie nicht widerlegt. 6 Die Kl344gerin werde in einem f374r gleichartige Unternehmen 374blicherweise zug344nglichen Gesch344ftsverkehr diskriminiert, indem sie von dem Vertriebssys-tem der Beklagten ausgeschlossen werde. Dass die Kl344gerin im Neufahrzeug-vertrieb und auf dem Kundendienstmarkt bereits f374r einen Wettbewerber t344tig sei, stelle keinen sachlichen Grund f374r eine Ablehnung dar. Denn bei der Inte-ressenabw344gung seien die Wertungen der VO (EG) 1400/2002 vom 31. Juli 2002 (Kfz-GVO 2002) zu ber374cksichtigen. Nach Art. 5 Abs. 1b Kfz-GVO stehe es einer Freistellung entgegen, wenn ein Lieferant die Zulassung eines Bewer-bers mit der Begr374ndung verweigere, dieser sei als Handelsvertreter f374r eine andere Marke t344tig. 7 B. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechts-fehlern. 8 - 5 - I. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein An-spruch der Kl344gerin auf Zulassung als Vertragswerkstatt oder "zugelassene Werkstatt" i.S. des Art. 1 Abs. 1 Buchst. l Kfz-GVO 2002 bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) 461/2010 vom 27. Mai 2010 (Kfz-GVO 2010) zum Werk-stattnetz der Beklagten nicht aus 247 33 i.V.m. 247 19 Abs. 1, 4 Nr. 1, 247 20 Abs. 1 GWB. Die Beklagte ist auf dem relevanten Markt nicht marktbeherrschend i.S. von 247 19 Abs. 2 GWB. 9 Die Abgrenzung des ma337gebenden Marktes ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters, da sie wesentlich von den tats344chlichen Gegebenheiten des Mark-tes abh344ngt. Das Revisionsgericht kann nur 374berpr374fen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Ma337st344ben ausgegangen ist, ob er alle f374r die Abgren-zung wesentlichen Umst344nde hinreichend in Betracht gezogen hat und ob seine Entscheidung in Einklang mit den Denkgesetzen und einschl344gigen Erfah-rungss344tzen steht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1984 - KVR 5/83, BGHZ 92, 223, 238 - Gruner+Jahr/Die Zeit I; Urteil vom 16. Januar 2007 - KVR 12/06, BGHZ 170, 299 Rn. 13 ff. - National Geographic II). Die Marktabgrenzung im angefochtenen Urteil beruht auf einem unzutreffenden rechtlichen Ma337stab. 10 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft das Klagebe-gehren nicht den - sachlichen - Endkundenmarkt f374r die Inanspruchnahme von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen f374r Nutzfahrzeuge, sondern den vorgelagerten Markt, auf dem sich die Werkst344tten als Nachfrager und die Hersteller von Nutzfahrzeugen und andere Unternehmen als Anbieter von Res-sourcen gegen374berstehen, die zur Erbringung von Instandsetzungs- und War-tungsarbeiten eingesetzt werden. 11 a) Nach dem f374r die Marktabgrenzung ma337geblichen Bedarfsmarktkon-zept sind dem relevanten (Angebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen, die 12 - 6 - nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines be-stimmten Bedarfs austauschbar sind (BGHZ 170, 299 Rn. 14 - National Geografic II; BGH, Urteil vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 15 - E.ON/Stadtwerke Eschwege). Entscheidend ist hierbei die Sicht der Nachfrager auf der betroffenen Stufe. Die Verh344ltnisse auf einem nachgelager-ten Markt k366nnen allerdings im Einzelfall Auswirkungen auf die Abgrenzung des vorgelagerten Marktes haben, zum Beispiel wenn eine bestimmte Leistung auf der vorgelagerten Stufe deshalb nicht austauschbar ist, weil sie f374r eine Teil-nahme am Wettbewerb auf der nachgelagerten Stufe schlechthin unentbehrlich ist. Einen vorgelagerten Markt kann es nicht nur beim Vertrieb von G374tern 374ber mehrere Handelsstufen hinweg geben, sondern auch bei der Erbringung von Dienstleistungen oder bei der Einr344umung von Rechten. Ist durch eine In-dustrienorm oder durch ein vergleichbares Regelwerk eine standardisierte, durch Schutzrechte gesch374tzte Gestaltung eines Produkts vorgegeben, so bil-det die Vergabe von Rechten, die potentielle Anbieter dieses Produkts erst in die Lage versetzen, das Produkt auf den Markt zu bringen, regelm344337ig einen eigenen, dem Produktmarkt vorgelagerten Markt (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass). In seinem - nach Ver-k374ndung der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 3. M344rz 2009 (KZR 2/07, WuW/E DE-R 2708 Rn. 18 - Reisestellenkarte) hat der Senat angenommen, dem Markt f374r Reisestellenkarten mit Umsatzsteuerausweis sei ein Markt f374r die Gestattung des Umsatzsteuerausweises f374r Reiseleistungen, die 374ber Reisestellenkarten abgerechnet werden k366nnen, vorgelagert. Dies ent-spricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union, der etwa zwischen einem Markt f374r Programmzeitschriften und einem vorgelagerten Markt f374r die 334berlassung von Programminformationen unterscheidet (EuGH, 13 - 7 - Urteil vom 6. April 1995 - C-241/91 P, Slg. 1995, I-743 = GRUR Int. 1995, 490 Rn. 47 - Magill TV Guide). 14 Die Kl344gerin will Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen f374r Nutzfahrzeuge gegen374ber Endkunden anbieten und begehrt von der Beklagten vorgelagerte Leistungen, die dazu dienen sollen, diese T344tigkeit auszu374ben. F374r die Frage, ob die Beklagte marktbeherrschend ist, sind deshalb die Verh344lt-nisse auf diesem vorgelagerten Markt ma337gebend. b) Der vorgelagerte Markt umfasst im Streitfall alle Produkte, Dienstleis-tungen und Rechte, die den Zutritt auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen f374r Nutz-fahrzeuge erleichtern. Dazu geh366ren das Angebot von Ersatzteilen, Diagnose-ger344ten und Spezialwerkzeugen, die Vermittlung der erforderlichen jeweiligen markenspezifischen Fachkenntnisse und die Zulassungen als Vertragswerkstatt f374r bestimmte Fahrzeugmarken. Dabei bildet die Zulassung als Vertragswerk-statt keinen eigenst344ndigen Markt. Sie ist vielmehr nur eine von mehreren un-tereinander austauschbaren Ressourcen und stellt damit einen Teil des umfas-senderen Marktes dar, auf dem diese Ressourcen angeboten werden. 15 Der Status als Vertragswerkstatt ist nach dem 374bereinstimmenden Vor-trag der Parteien erforderlich f374r die Erbringung von Garantieleistungen, von Kulanzleistungen nach Ablauf der Gew344hrleistungsfrist und von Leistungen im Rahmen von R374ckrufaktionen, nach dem f374r das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Kl344gerin au337erdem noch f374r Inspektionen inner-halb der Garantiefrist. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte f374r die Annahme, dass dieser Teilbe-reich einen eigenst344ndigen Markt bildet, der von dem Markt f374r die Ressourcen zur Erbringung sonstiger Werkstattleistungen abzugrenzen ist. 16 - 8 - 17 c) F374r die Abgrenzung des vorgelagerten Marktes ist im Streitfall uner-heblich, ob der nachgelagerte Endkundenmarkt markenbezogen abzugrenzen ist. Zwar kann es aus Sicht eines Endkunden, der beispielsweise eine Garantie-reparatur nachfragt, an der Austauschbarkeit fehlen, weil er in aller Regel nicht bereit sein wird, auf die ihm zustehenden Gew344hrleistungsrechte zu verzichten und die Reparatur stattdessen gegen Verg374tung in einer anderen Werkstatt vornehmen zu lassen. Aus der ma337geblichen Sicht des Betreibers einer Repa-raturwerkstatt ist jedoch auch die Erbringung derartiger Leistungen nur ein Aus-schnitt aus einer Reihe m366glicher Dienstleistungen, die sich nicht hinsichtlich des Gegenstandes der erbrachten Leistung unterscheiden, sondern nur hin-sichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen diese Leistungen erbracht werden. Der Betreiber einer Werkstatt ist auch, soweit er Werkstattleis-tungen speziell f374r eine bestimmte Marke anbieten will, nicht darauf angewie-sen, diese im Rahmen eines Garantie- oder Kulanzverh344ltnisses oder einer sonstigen rechtlichen Beziehung zwischen seinem Kunden und dem Hersteller des Fahrzeugs anzubieten, sondern kann sich stattdessen um vergleichbare Auftr344ge au337erhalb dieses rechtlichen Rahmens bem374hen. Dass das Angebot von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen f374r Nutzfahrzeuge ohne eine Zulassung als Vertragswerkstatt unm366glich oder wirtschaftlich sinnlos w344-re, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich und wird f374r Fahrzeuge der Mar-ke MAN schon durch den vom Berufungsgericht festgestellten Umstand wider-legt, dass der 374berwiegende Teil der entsprechenden Werkstattleistungen von freien Werkst344tten ausgef374hrt wird. 2. R344umlich hat das Berufungsgericht den relevanten Markt auf das Ge-biet der Bundesrepublik Deutschland abgegrenzt. Dagegen erheben die Partei-en keine Einw344nde. Aus Rechtsgr374nden ist dagegen nichts zu erinnern. 18 - 9 - 3. Die Beklagte ist auf dem danach sachlich und r344umlich relevanten Markt nicht marktbeherrschend. 19 20 a) Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten ergibt sich nicht dar-aus, dass die Zulassung als MAN-Vertragswerkstatt nur mit ihrer Mitwirkung m366glich ist. Die Stellung als MAN-Vertragswerkstatt ist aus den oben genann-ten Gr374nden keine Ressource, die f374r den Zugang zum Endkundenmarkt uner-l344sslich ist. Entgegen der vom Vertreter des Bundeskartellamts in der m374ndlichen Verhandlung ge344u337erten Auffassung reicht es f374r die Annahme einer beherr-schenden Stellung auf dem vorgelagerten Markt nicht aus, dass ein Anbieter 374ber eine Ressource verf374gt, die Voraussetzung f374r die Erbringung einer markt-relevanten Leistung ist - hier zum Beispiel f374r die Garantie- und Kulanzleistun-gen. Erforderlich ist vielmehr, dass es sich um eine Ressource handelt, ohne die der Zugang zu dem nachgelagerten Markt nicht oder jedenfalls nicht sinnvoll m366glich ist. Einen solchen Zusammenhang hat der Senat beispielsweise f374r den Fall bejaht, dass eine Reisestellenkarte mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit nur dann wettbewerbsf344hig ist, wenn sie auch f374r innerdeutsche Fl374ge mit der in diesem Bereich f374hrenden Fluggesellschaft genutzt werden kann (BGH WuW/E DE-R 2708 Rn. 28 - Reisestellenkarte). Ein Anbieter von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen f374r Nutzfahrzeuge ist, wie bereits dargelegt, hinge-gen auch dann wettbewerbsf344hig, wenn er nicht den Status einer Vertragswerk-statt hat. Die Zulassung als Vertragswerkstatt ist nicht erforderlich, um als Werkstatt auf dem Endkundenmarkt f374r die Erbringung von Werkstattleistungen erfolgreich t344tig werden zu k366nnen. 21 b) Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus ihrer Stellung auf dem Endkundenmarkt f374r Instandsetzungs- und 22 - 10 - Wartungsdienstleistungen f374r Nutzfahrzeuge. Die vom Berufungsgericht zu Grunde gelegte Annahme, der MAN-Konzern habe mit seinen Eigen- und Ver-tragswerkst344tten auf dem markenabh344ngig abgegrenzten Endkundenmarkt f374r die Wartung und Instandsetzung von MAN-Nutzfahrzeugen einen Marktanteil von "374ber 30% bzw. 374ber einem Drittel", reicht f374r die Annahme einer marktbe-herrschenden Stellung auf dem hier relevanten vorgelagerten Markt nicht aus. Denn dieser Markt ist, wie bereits dargelegt, nicht markenspezifisch abzugren-zen. II. Das angefochtene Urteil kann nicht aus anderen Gr374nden Bestand haben. 23 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zulassung zum Werkstattnetz der Beklagten nicht aus der Kfz-Gruppenfreistellungsver-ordnung hergeleitet. Daraus kann sich ein derartiger Anspruch schon grund-s344tzlich nicht ergeben. In der Verordnung sind allein die Voraussetzungen ge-regelt, unter denen Vertriebsvereinbarungen gruppenweise gem344337 Art. 101 Abs. 3 AEUV (= Art. 81 Abs. 3 EG) vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV frei-gestellt sind. Zivilrechtlich durchsetzbare Verhaltenspflichten des Fahrzeugher-stellers im Hinblick auf Freistellungsvoraussetzungen oder -hindernisse lassen sich daraus nicht herleiten (BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - KZR 26/04, WuW/E DE-R 1621, 1623 f. = NJW-RR 2006, 689 Rn. 21 ff. - Qualitative Selektion). 24 2. Der Klageanspruch ergibt sich auch nicht aus 247247 33, 20 Abs. 2 GWB. Im Verh344ltnis zur Kl344gerin ist die Beklagte nicht Adressatin dieser Norm. 25 Die Kl344gerin steht au337erhalb des Vertriebsnetzes der Beklagten. Ihr fehlt deshalb, anders als einem Vertragsh344ndler, der sich ausschlie337lich an einen Fahrzeughersteller gebunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 26 - 11 - - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2493 - Opel-Blitz; Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2988 - Kfz-Vertragsh344ndler), oder einer Vertrags-werkstatt, die ihren Gesch344ftsbetrieb durch erhebliche Investitionen auf einen bestimmten Fahrzeughersteller ausgerichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Febru-ar 2006 - KZR 26/04, WuW/E DE-R 1621 = NJW-RR 2006, 689 Rn. 1, 16 - Qualitative Selektion), eine zur Anwendung des 247 20 Abs. 2 GWB f374hrende unternehmensbedingte Abh344ngigkeit. Auch unter dem Gesichtspunkt der sortimentsbedingten Abh344ngigkeit bedarf die Kl344gerin keiner Zulassung zum Servicenetz der Beklagten. Sie kann ohne eine solche Zulassung erfolgreich im Werkstattgesch344ft t344tig sein. Als Ver-tragswerkstatt der Daimler AG kann sie f374r Nutzfahrzeuge dieser Marke s344mtli-che Werkstattleistungen erbringen, einschlie337lich der Garantie- und Kulanzleis-tungen. Dar374ber hinaus kann sie in erheblichem Umfang auch f374r andere Mar-ken einschlie337lich der Marke MAN t344tig werden. Sie kann die daf374r ben366tigten Originalersatzteile kaufen, wenn auch nach ihrem Vortrag mit geringeren Rabat-ten, als sie MAN-Vertragswerkst344tten einger344umt werden, und mit l344ngeren Lie-ferfristen. Weiter kann sie die f374r die Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten erforderlichen Diagnose- und sonstigen Ger344te beziehen und die von der Be-klagten angebotenen Schulungen in Anspruch nehmen. Die Kl344gerin ist allein davon ausgeschlossen, Garantie- und Kulanzleistungen - in geringem Umfang auch Inspektionsleistungen - f374r andere als Daimler-Nutzfahrzeuge zu erbrin-gen. Dass sie f374r eine erfolgreiche Gesch344ftst344tigkeit als Werkstatt f374r Nutz-fahrzeuge davon abh344ngig ist, gerade derartige Leistungen ausf374hren zu k366n-nen, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. 27 3. Auch aus Art. 102 AEUV (= Art. 82 EG) ergibt sich - aus den zu 247 20 GWB genannten Gr374nden - kein Anspruch der Kl344gerin auf Abschluss eines Werkstattvertrages. Dass die Beklagte, die auf dem relevanten nationalen Markt 28 - 12 - keine marktbeherrschende Stellung hat, eine solche auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben haben k366nnte, ist auszu-schlie337en. 29 4. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache entscheiden und den ersten Hauptantrag der Kl344gerin abweisen. III. Damit ist zugleich der Feststellungsantrag abzuweisen. Da die Kl344ge-rin keinen Anspruch auf Abschluss eines Servicevertrages hat, besteht auch kein auf die Verweigerung des Abschlusses gest374tzter Schadensersatzan-spruch. Aus dem gleichen Grund ist auch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegr374ndet. 30 IV. Der Hilfsantrag, die Beklagte zum Abschluss eines Vertrages 374ber den Verkauf und Vertrieb von MAN-Originalteilen, MAN-Originalaustauschteilen und MAN-Zubeh366r zu verurteilen, ist ebenfalls unbegr374ndet. 31 Die Beklagte ist im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit berechtigt, den Ab-schluss eines solchen Vertrages, den sie auch anderen Unternehmen nicht an-bietet, abzulehnen. Sie hat weder eine marktbeherrschende Stellung i.S. des 247 19 Abs. 2 GWB, noch ist die Kl344gerin insoweit von der Beklagten abh344ngig i.S. des 247 20 Abs. 2 GWB. 32 Eine solche Abh344ngigkeit k366nnte hier allenfalls dann vorliegen, wenn die Kl344gerin nicht in der Lage w344re, Ersatzteile und Zubeh366r der Marke MAN in zumutbarer Weise anderweitig zu beziehen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1988 - KVR 2/87, WuW/E 2479, 2482 f. - Reparaturbetrieb). Nach dem unstrei-tigen Vortrag der Parteien hat die Kl344gerin aber die M366glichkeit, die begehrten Teile einzukaufen. Dass sie dabei nach ihrem Vortrag geringere Rabatte erh344lt 33 - 13 - und l344ngere Lieferfristen zu gew344rtigen hat als die MAN-Vertragswerkst344tten, macht diesen Bezug f374r sie noch nicht unzumutbar i.S. des 247 20 Abs. 2 GWB. Tolksdorf Raum Strohn Kirchhoff Bacher Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 HKO 2002/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.01.2009 - U (K) 1501/08 -
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