ECLI:DE:BGH:2018:190218BKZR61.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 61/17 vom 19. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Prof. Dr. Kirc hhof f, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 19. Februar 2018 beschlossen: Die Klägerin zu 3 trägt die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug zu 11/50, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 11/48 und die Kosten des Revisionsverfahrens zu 11/45. Die Kläge rinnen zu 1, 2, 4, 5, 7 bis 20, 22 - 31, 33, 35 - 38, 40 tragen die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug zu je 1/50 , die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/48 und die Kosten des Revisionsverfahrens zu je 1/45. Streitwert des Revisions verfahrens: 9 Gründe: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, en t- scheidet der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens. Diese werden en tsprechend den gleichlautenden Anträgen der Parteien der Klageseite aufe r- legt . Hinsichtlich der Klägerinnen, die die Urteile der Vorinstanzen nicht mit der Berufung oder der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen haben, verbleibt es bei der Kostenentscheidung aus der jewe iligen Vorinstanz. 1 - 3 - Der Wert des Revisions verfahrens wird in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung der Vorinstanz en ( 220.000 ie Klägerin zu 3 und je 20.000 ) - e- setzt. Limperg Meier - Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.06.2016 - 1 HKO 2257/15 - OLG München, Entscheidu ng vom 27.07.2017 - U 2879/16 Kart - 2
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