ECLI:DE:BGH:2016:120716BKZR6.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 6/15 vom 12. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sow ie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörung s- rüge is t nicht begründet. Zu Unrecht meint die Anhörungsrüge, das Senatsurteil ve r- letze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, weil es ihren Vortrag in me h- reren Punkten nicht berücksichtige. I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Bete iligten eines g e- richtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu ä u- ßern, und das s das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner E n t- scheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW - RR 2004, 1710, 1712 ; BGH, Beschluss vom 8. März 2016 KZR 17/14, NZKart 2016, 228 Rn. 2 Zentrales Verhandlungsmandat ). Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BVe rfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12; Beschluss vom 8. März 2016, aaO ). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer 1 2 - 3 - Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubsta n- t i iert war (BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 31 ; Beschluss vom 8. März 2016, aaO ). II. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt danach nicht vor. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe im Rahm en seiner Entscheidung, dass es sich beim Court of Arbitration for Sport (im Folgenden: CAS) um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO handelt, in mehreren Punkten ihren Vortrag übergangen. Der Senat hat sich mit den von der Klägerin ang esprochenen Themenkompl e- xen in seiner Entscheidung befasst. Er ist jedoch nicht ihrer Auffassung gefolgt, dass eine einheitlich e , von der der Athleten grundlegend unterschiedliche Interessenlage der Verbände in Anti - D oping - V erfahren besteht, die es rechtfe rtigen würde , den Ei n- fluss anderer Sportverbände oder der Olympischen Komitees insbesondere auf die Schiedsrichterliste der Beklagten zu 2 zuzurechnen. Soweit die Klägerin rügt, der Senat sei, entgegen der Verfahrensordnung des CAS, davon ausgegangen, d ass die von den Parteien jeweils ausgewählten Schied s- richter den Obmann des Schiedsgerichts bestimmten, vermag dies eine Gehörsve r- letzung gleichfalls nicht zu begründen. Der S enat ist gem. § 559 ZPO an die - von den Parteien nicht mit einem Tatbestandsberi chtigungsantrag angegriffenen - Fes t- stellungen des Berufungsgerichts gebunden, wonach der Präsident der Berufungsa b- teilung des CAS nur dann den Vorsitzenden des S chiedsgerichts zu bestimmen h a- be , wenn sich die Parteien insoweit nicht einigten. Im Übrigen s tellt diese , von der tatsächlichen Regelung in der Verfahrensordnung des CAS, wonach bei einer En t- scheidung durch ein Dreierschiedsgericht der Obmann stets durch den Präsidenten 3 4 5 6 - 4 - der zuständigen Abteilung des CAS bestimmt wird, abweichende Feststellung des Berufungsgerichts lediglich einen von mehreren Aspekt en dar, der für das Ergebnis der Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung war. Auch die diesbezü g- liche Argument ation der Klägerin beruht auf der vom Senat nicht geteilten Auffa s- sung, wonach Ath leten und Verbände in Anti - Doping - Verfahren jeweils homogene Lager mit konträren Inter essen bilden. 2 . Ebenfalls o hne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung der Parteien in mehreren Punkten ihren Vortrag übergangen. Insbesondere bleibt die Rüge der Klägerin ohne Erfolg, der Senat habe ihren Vortrag zu Art. 6 E MRK nicht berücksichtigt , wonach der CAS nicht auf einem Gesetz beruhe, ein Anspruch der Partei auf Öffentlichkeit nicht bes tehe und kein " zweifelfre i- es Beweismaß " erforderlich sei. Für die Frage einer Verletzung von Art. 6 EMRK durch die Vereinbarung einer Schiedsklausel ist von zentraler Bedeutung, ob der Verzicht auf das Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten freiwillig e rfolgt ist. Wenn dies der Fall ist , liegt nach der vom Senat in seiner Entscheidung zitierten Rech t- sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedenfalls bei Einha l- tung rechtsstaatlicher Mindeststandards kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK vor. D er Senat hat sich mit der zentralen Frage eines freiwilligen Verzichts auf den Zugang zu staatlichen Gerichten, auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen G e- richtshofs für Menschenrechte , auseinandergesetzt und eine n solche n bejaht. Außerdem hat e r in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die vorangegang e- nen Ausführungen da rgelegt , dass bei Verfahren vor dem CAS zumindest recht s- staatliche Mindeststandards eingehalten sind. Ein detailliertes Eingehen auf die we i- teren Einwendungen der Klägerin in Bezug auf Art. 6 EMRK war danach nicht mehr erforderlich . 7 8 - 5 - Im Übrigen beruhen die von der Klägerin erhobenen Gehörsrügen auf ihrer vom Senat abweichenden Rechtsauffassung. Eine Anhörungsrüge vermag dies nicht zu begründen. Limperg Meier - Beck Raum Stroh n Deichfuß Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.02.2014 - 37 O 28331/12 - OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - U 1110/14 Kart - 9
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