ECLI:DE:BGH:2016:070616UKZR6.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 6/ 15 Verkündet am : 7. Juni 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Pechstein/International Skating Union ZPO § 1025 Ab s. 2, § 1032 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 1; GG Art. 12; EMRK Art. 6 Abs. 1 a) Der Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne ist ein Schiedsgericht im Sinne von § 1025 Abs. 2, § 1032 Abs. 1 ZPO. b) Ein nach dem "Ein - Platz - Prinzip" organisierter internatio naler Sportverband ist hinsichtlich der Zula s- sung der Athleten zu den von ihm organisierten Sportwettbewerben marktbeherrschend. c) Es stellt keinen Missbrauch der Marktmacht des Sportverbands dar, wenn er die Teilnahme eines Athleten an einem Sportwettkam pf von der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung abhängig macht, in der gemäß den Anti - Doping - Regeln der CAS als Schiedsgericht vorgesehen ist. Die Verfa h- rensordnung des CAS enthält ausreichende Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, und die Schiedssprüche des CAS unterliegen einer Kontrolle durch das schweizerische Bundesgericht. d) Der Verfahrensordnung des CAS mangelt es auch nicht deshalb an ausreichenden Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, weil die Schiedsrichter von den Verfahrensbeteiligten aus einer g e- schlossenen Liste auszuwählen sind, die von einem Gremium aufgestellt wird, das mehrheitlich mit Vertretern des Internationalen Olympischen Komitees, der nationalen Olympischen Komitees und der internationalen Sportverbänd e besetzt ist. Sportverbände und Athleten stehen sich bei der Bekäm p- fung des Dopings grundsätzlich nicht als von gegensätzlichen Interessen geleitete "Lager" gegenüber. e) Unter diesen Umständen ist die Schiedsvereinbarung auch nicht im Hinblick auf den Ju stizgewä h- rungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonve n- tion unwirksam. BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - KZR 6 /15 - OLG München LG München I ECLI:DE:BGH:2016:070616UKZR6.15.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . März 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, d i e Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Beklagten zu 2 wird das Teil - End - und Teil - Zwischenurteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 aufgehoben , soweit das Beru - fungsgericht zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt hat . Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 2014 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägeri n ist eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin. Die am Revisionsverfahren nicht beteiligt e Beklagte zu 1 ist der deutsche nationale Fachverband für Eisschnelllauf mit Sitz in München. Die Beklagte zu 2 ist der internationale Fachverband Internati onal Skating Union (im Folgenden: ISU) mit Sitz in der Schweiz. Beide Verbände sind nach dem " Ein - Platz - Prinzip " organi - siert, d.h. es gibt nur einen deutschen und nur einen internationalen Verband, die Wettkämpfe im Eisschnelllauf auf nationaler bzw. inte rnationaler Ebene veranstalten. 1 - 3 - Im Vorfeld der Eisschnelllauf - Weltmeisterschaften in Hamar ( Norwegen ) am 7. und 8. Februar 2009 unterzeichnete die Klägerin am 2. Januar 2009 eine von der Beklagten zu 2 vorformulierte Wettkampfmeldung. Ohne Unterzeich - nun g dieser Meldung wäre die Klägerin zum Wettkampf nicht zugelassen worden. Mit der Wettkampfmeldung verpflichtete sich die Klägerin unter anderem zur Einhaltung der Anti - Doping - Regeln der Beklagten zu 2. Außerdem unterzeichnete sie eine Schiedsvereinbarung , die den Court of Arbitration for Sport ( im Folgenden: CAS) in Lausanne - unter Ausschluss des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten - als Schiedsgericht vorsah . Bei den Weltmeisterschaften in Hamar wurden der Klägerin Blutproben entnommen, die erhöht e Retikulozytenwerte aufwiesen. Die Beklagte zu 2 sah dies als Beleg für Doping an. Ihre Disziplinarkommission entschied am 1. Juli 2009, die Klägerin rückwirkend zum 7. Februar 2009 wegen unerlaubten Blutdopings für zwei Jahre zu sperren, die in den Wettk ämpfen am 7. Februar 2009 erzielten Ergebnisse der Klägerin zu annullieren und die Punkte, Preise und Medaillen der Klägerin abzuerkennen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2009 teilte die Beklagte zu 1 der Klägerin mit, dass sie aufgrund dieser Sperre auch von T rainingsmaßnahmen ausgeschlossen und ihr Status als Mitglied des Kaders für die Olympischen Winterspiele 2010 ausgesetzt sei. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 legten gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission Berufung zum CAS ein. Dieser erließ a m 29. September 2009 seine Verfahrensregeln für das konkrete Verfahren, in denen insbeson - dere seine Zuständigkeit festgestellt wurde. Diese Verfahrensregeln wurden von den Parteien unterzeichnet. Die Berufungen wies der CAS mit Spruch vom 25. November 200 9 weitgehend zurück, lediglich der Beginn der Sperre wurde abweichend auf den 8. Februar 2009 festgesetzt. 2 3 4 - 4 - Dagegen legte die Klägerin Beschwerde beim schweizerischen Bundes - gericht ein, die mit Urteil vom 10. Februar 2010 zurückgewiesen wurde. Eine Rev ision der Klägerin beim schweizerischen Bundesgericht wurde mit Urteil vom 28. September 2010 zurückgewiesen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre und die Verurteilung der Beklagten zum E rsatz der ihr erwachsenen materiellen Schäden sowie zu r Zahlung eine s angemessenen Schmerzensgeld e s . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen ( LG München I, SchiedsVZ 2014, 100). Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 nimmt die Klägerin hin, hinsi chtlich der Klagabweisung gegen die Beklagte zu 2 hat sie Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit Teil - End - und Teil - Zwischenurteil ( OLG München, WuW/E DE - R 4543) die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen, als der gegen die Beklagte zu 2 g erichtete Klag e antrag zu 1 - Feststellung der Rechtswidrigkeit der verhängten Dopingsperre - abgewiesen worden ist. Hinsichtlich der weiteren Klag e anträge - Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld - hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die geg en die Beklagte zu 2 gerichtete Klage zulässig ist. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2 mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Klägerin entgegentritt . Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentl ichen wie folgt begründet: Die deutschen Gerichte seien für die Klage gegen die Beklagte zu 2 international zuständig. Diese Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr eckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Okto - 5 6 7 8 - 5 - ber 2007 (Lugano - Übereinkommen - LugÜ 2007). D ie für eine Inanspruch - nahme zusammen mit einer anderen juristischen Person vor den Gerichten des Ortes, an dem diese andere juristische Person ihren Sitz habe, erforderliche enge Beziehung liege vor, da die Klagen gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 auf derselben Sach - und Rechtslage beruhten. Ein missbräuch - liches Verhalten der Klägerin dergestalt, dass sie die Beklagte zu 1 nur desha lb verklagt habe, um eine Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Beklagte zu 2 zu begründen, sei nicht ersichtlich. Die internationale Zustän digkeit deutscher Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu 2 bestehe auch nach Rechtskraft der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 fort. Die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 getroffene Schieds - vereinbarung stehe dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht entgegen. Die Schiedsvereinbarung sei nichtig, weil sie gegen zwingendes R echt v erstoße. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beurteile sich gem äß Art. 34 EGBGB nach deutschem Kartellrecht. Danach sei die Schieds - vereinbarung nach § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB aF nichtig. Die Beklagte zu 2 sei auf dem relevanten Markt der Zulassung zu Eisschnelllauf - Weltmeister - schaften Monopolistin und damit Normadressatin. Die Durchführung von Sportveranstaltungen stelle eine wirtsc haftliche Tätigkeit dar. M it der Wett - kampfmeldung, die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit vo r sehe, habe sie Geschäftsbedingungen gestellt. Dieser Beurteilung stehe das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 nicht entgegen, das auf die Grundsätze des Welt - Anti - Doping - Codes ( im Folgende n: WADC) Bezug neh me, der eine zwingende Zuständigkeit des CAS vorsehe. Es sei weder ersichtlich, dass das Übereinkommen diese Detailregelung als Teil der Grundsätze ansehe, zu deren Einhaltung sich die Signatarstaaten - darunter die Schweiz - verpflichte t hätten, noch sei ersichtlich, dass die Schweiz eine gesetzliche Verpflichtung geschaffen habe, die die Beklagte zu 2 verpflichtet hätte, eine Schiedsverein - 9 - 6 - barung zugunsten des CAS zu treffen . Ob sich die Beklagte zu 2 aus anderen als gesetzlichen Gründe n, insbesondere zur Erhaltung ihrer Anerkennung durch das Internationale Olympische Komitee, dazu veranlasst gesehen habe, eine Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS zu verlangen, sei für die kartellrecht - liche Beurteilung ohne Belang. Das Verlangen ei ner Schiedsvereinbarung durch den Ausrichter von internationalen Sportwettkämpfen stelle nicht schlechthin einen Missbrauch von Marktmacht dar. Insbesondere die Gewährleistung einheitlicher Zuständigkeiten und Verfahrensgestaltungen in gleichgelagerten Fäl len verhindere divergieren - de Entscheidungen und stelle einen sachgerechten Grund dar, Streitigkeiten zwischen Athleten und Verbänden im Zusammenhang mit internationalen Wettkämpfen einem einheitlichen Sport s chiedsgericht zuzuweisen. Im vorlie - genden Fall begründe das Verlangen nach Zustimmung zu der Schieds - vereinbarung jedoch einen Missbrauch von Marktmacht, da die Verbände einen bestimmenden Einfluss auf die Auswahl der Personen hätten, die für ein Verfahren vor dem CAS als Schiedsrichter in Betracht käm en. Eine sachliche Rechtfertigung für dieses Verbandsübergewicht liege nicht vor. Der Grund dafür, dass sich ein Athlet trotz des Verbandsübergewichts der Schiedsverein - barung unterwerfe, liege allein in der Monopolstellung des Verbandes. Da der Klägerin m it der Schiedsvereinbarung der Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter entzogen werde, sei die für die Annahme eines Missbrauchs von Marktmacht erforderliche Erheblichkeitsschwelle über - schritten. Der Würdigung als kartellr echtlichem Missbrauch stehe die Streichung von § 1025 Abs. 2 ZPO aF, der eine Unwirksamkeit des Schiedsvertrages vor - sah, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu aus nutzte, den anderen Teil zu seinem Abschluss zu nötigen, nich t entgegen. Die Aufhebung dieser Vorschrift sei vom Gesetzgeber damit begründet worden, 10 11 - 7 - dass die Nichtigkeit des Schiedsvertrages angesichts der Tatsache, dass die Schiedsgerichtsbarkeit einen der staatlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich gleichwertigen Re chtsschutz biete, als zu weitgehend e Rechtsfolge erscheine und die Regelung in § 1034 Abs. 2 ZPO eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts sicherstelle. Diesen gesetzgeberischen Erwägungen kom - me jedoch für die kartellrechtliche Würdigung keine Bedeutung zu, da es für die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle typisch sei, dass einem marktbeherr - schenden Unternehmen Verhaltensweisen untersagt würden, die anderen Marktteilnehmern ohne weiteres gestattet wären. Der Klägerin sei die Anrufung der staatlichen Gerichte nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Sie habe sich zwar vor dem CAS gegen die Doping - Sperre zur Wehr gesetzt. Selbst wenn damit aber eine Anerkennung von dessen Zuständigkeit verbunden gewesen sein sollte, könne diese nicht auf andere Streitigkeiten, insbesondere auf den Streit über die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche, übertragen werden. Außerdem sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte zu 2 darauf habe vertrauen dürfen, dass die Klägerin auch für andere Streitigkeiten als diejenige übe r den Bestand der Doping - Sperre den CAS anrufen werde. Schließlich habe die Unterzeichnung der Verfahrensordnung des CAS lediglich dessen Zuständigkeit für die anhängige Streitigkeit über d ie Doping - Sperre, nicht aber für weitere Verfahren begründen können. Der Klagantrag zu 1 (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Doping - sperre) sei unzulässig, da er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhält - nisses gerichtet sei. Die weiteren Klaga nträge (materieller Schadensersatz und Schmerzensgeld) seien dagegen zulässig. Soweit sie zulässig sei, sei die Klage nicht zur Entscheidung reif, insbesondere nicht wegen einer Rechtskraftwirkung der Entscheidung des CAS unbegründet. Die Anerkennung des S chiedsspruchs 12 13 - 8 - des CAS stelle wegen der Kartellrechtswidrigkeit der Schiedsvereinbarung einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) dar. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten zu 2 ist erfolgreich und führt zur Wi ederherstellung des klageabweisenden U r- teils des Landgerichts. Die Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, unzulässig. I. Allerdings sind d ie deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Klage nach Art. 6 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 60 LugÜ 2007 international z u- ständig. Nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 sind die Gerichte eines durch dieses Übe r- einkommen gebundenen Staates auch für Klagen gegen einen Beklagten z u- ständig, der seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat hat, wenn er zusa m- men mit ei nem im Gerichtsstaat ansässigen Beklagten verklagt wird und zw i- schen den Klagen eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidunge n ergehen könnten. Di e- se Voraussetzungen sind im Hinblick auf die gemeinsame Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 und zu 2 erfüllt. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Au s- legung von Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 die Parallelvorschrift des Art. 8 Nr. 1 EuGVVO sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen (Beschluss vom 30. November 2009 - II ZR 55/09, WM 2010, 378). Danach liegt die erforderliche Konnexität der Klagen vor, wenn bei derselben Sach - und Rechtslage die Gefahr einander w i- dersprechender Entscheidungen besteht (EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C - 645/11, NJW 2013, 1661, Rn. 43 - Sapir; Urteil vom 11. Oktober 2007 - C - 98/06, Slg. 2007, I - 8340, Rn. 40 - Freeport; BGH, Besc hluss vom 30. N o- 14 15 16 17 - 9 - vember 2009 - II ZR 55/09, WM 2010, 378; Geimer in Geimer/Schütze, Europ ä- isches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 19; Thomas/Putzo / Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 4). Hinsichtlich der in der Revis i- onsinstanz no ch anhängigen Schadensersatzansprüche beruht die Klage g e- gen die Beklagte zu 2 auf dem Vorwurf der Klägerin, die gegen sie verhängte Dopingsperre sei rechtswidrig gewesen. Der Vorwurf gegen die Beklagte zu 1 bestand darin, dass sie die von der Beklagten zu 2 verhängte Dopingsperre mit Schreiben vom 19. Juli 2009 konkretisiert und in der Folgezeit umgesetzt habe. Damit haben auch die gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Ansprüche ihre Grundlage in dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit der verhängten Dopin g- sp erre. Beide Klagen beruhen damit auf derselben Sach - und Rechtslage, z u- mal die Klägerin auch beide Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch g e- nommen hat (vgl. Bergermann, Doping und Zivilrecht, 2002, S. 256; Grothe in Festschrift für Hoffmann, 2011, S. 60 1, 614 f.; Classen, Rechtsschutz gegen Verbandsmaßnahmen im Profisport, 2014, S. 38; Adolphsen in Adolphsen/ Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1253 sowie zum Vorliegen der Konnexität bei Gesamtschuldnerschaft Stadler in Musielak/V oit, ZPO, 13 . Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 3 ). 2. Eine Zuständigkeitserschleichung dadurch, dass die Beklagte zu 1 nur deshalb verklagt worden ist, um die Beklagte zu 2 den für sie zuständigen schweizerischen Gerichten zu entziehen, hat das Berufungsgerich t zu Recht verneint . Insbesondere kann ein Missbrauch von Art. 6 LugÜ 2007 nicht aus einer vermeintlichen Unschlüssigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 1 herg e- leitet werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die Zus tändigkeitsregel des Art. 8 Nr. 1 EuGVVO nicht so ausgelegt we r- den, dass es einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der G e- 18 19 - 10 - richte seines Wohnsitzes zu entziehen ( EuGH, U rteil vom 13. Juli 2006 - C - 103/05, Slg. 2006, I - 6840, Rn. 32 - Reisch Montage; Ur teil vom 27. Se p- tember 1988 - 189/87, Slg. 1988, 5579, Rn. 9 - Kalfelis). Das Fehlen einer Z u- ständigkeitserschleichung stellt jedoch keine selbständig zu prüfende Zulässi g- ke itsvoraussetzung dar, sondern ist im Rahmen der Abwägung, ob eine g e- meinsame Verhandlung und Entscheidung erforderlich erscheint, zu berüc k- sic h tigen (EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C - 98/06, Slg. 2007, I - 8340, Rn. 54 - Freeport; Geimer in Geimer/Schütz e, Europäisches Zivilverfahren s- recht, 3. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 23; MünchK ommZPO - Gottwald, 4. Aufl., Art. 6 EuGV V O, Rn. 14; für die Berücksichtigung als eigenständiger Prüfung s- punkt Stadler in Musielak/Voit , ZPO, 13. Aufl. , Art. 8 EuGVVO , Rn. 3 ). Ei ne solche zu berücksichtigende Zuständigkeitserschleichung liegt nicht allein deshalb vor, weil die Klage gegen den Erstbeklagten zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht bereits unzulässig war oder sich als unb e- gründet erwiesen hat (vgl. EuGH, U rteil vom 13. Juli 2006 - C - 103/05, Slg. 2006, I - 6840, Rn. 31, 33 - Reisch Montage; für eine Begründung der Zuständi g- keit nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO unabhängig von der Zulässigkeit oder Begrü n- detheit der " Ankerklage " auch Kropholler/von Hein, Europäisches Zi vilprozes s- recht, 9. Aufl., Art. 6 EuG V VO, Rn. 8, 16; Geimer in Geimer/Schütze , Euro - päisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 25; MünchKom m- ZPO - Gottwald , 4. Aufl. , Art. 6 EuGV V O, Rn. 6; Thomas/Putzo / Hüßtege , ZPO, 36. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 5; aA Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 2 3 . Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 44 f.; differenzierend Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 5 ). Für diese Ansicht spricht insbesondere, dass die praktische Wirksamkeit der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 nicht mehr gewährleistet wäre, wenn bereits im Rahmen der Prüfung des zuständigen Gerichts unter Umständen schwierige Fragen der Zulässigkeit oder Begründetheit der " Ankerklage " geklärt werden müssten (vgl. Kropholler/von Hein , Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGV VO, Rn. 16). Damit 20 - 11 - wäre auch die mit dieser Vorschrift bezweckte Rechtssicherheit beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C - 103/05, Slg. 2006, I - 6840, Rn. 25 - Reisch Montage). Etwas ander es mag gelten, wenn die Unschlüssigkeit der " Ankerklage " auf der Hand liegt. D a s ist hier jedoch nicht der Fall. Die Revision stützt ihre gegenteilige Auffassung maßgeblich auf die Erwägung, dass die B e- klagte zu 1 an der Verhängung der Dopingsperre, auf de r sämtliche Schaden s- positionen der Klägerin aufbauten, nicht beteiligt gewesen sei und sie damit keine haftungsbegründende Handlung vorgenommen habe. Die Klägerin hat die haftungsbegründende Handlung der Beklagten zu 1 indessen darin gesehen, dass diese di e von der Beklagten zu 2 verhängte Dopingsperre umgesetzt h a- be, obwohl ihr ein Ignorieren der Sperre möglich und zumutbar gewesen wäre . Dies ist kein offensichtlich untauglicher Anknüpfungspunkt für eine Mitina n- spruchnahme der Beklagten zu 1. 3. Die ei nmal begründete internationale Zuständigkeit deutscher G e- richte für die Klage gegen die Beklagte zu 2 entfällt nach dem Grundsatz der perpetuatio fori nicht durch die zwischenzeitlich rechtskräftige Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - C - 18/02, Slg. 2004, I - 1441, Rn. 36 f. - DFDS Torline; Kropholler/von Hein , Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuG V VO, Rn. 14; Adolphsen in Adolphsen/ Nolte/Lehner/Gerlinger , Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1254; Sch losser in Schlosser/Hess, EU - Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 3). II. Die Klage ist jedoch unzulässig, weil ihr die von der Beklagten zu 2 erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung entgegensteht (§ 1032 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 1025 Abs. 2 ZPO) . 1. Mit der Unterzeichnung der Wettkampfmeldung durch die Klägerin auf Verlangen der Beklagten zu 2 haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung nach §§ 1025 ff . ZPO getroffen . Der CAS ist ein " echtes " Schiedsgericht im Sinne der Zivilproze ssordnung und nicht lediglich ein Verbandsgericht ( vgl. z u 21 22 23 - 12 - dieser Unterscheidung BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 108 f. ; Schlosser in Stein/Jonas , ZPO , 2 2 . Aufl., vor § 1025, Rn. 11) oder eine sonstige Streitschlichtungsstell e . a) Die Stellung der rechtsprechenden Gewalt im Staatsgefüge und ihr Verhältnis zum Bürger sind in ihren Grundzügen tragende Prinzipien der deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 2, 307, 320). Richterliche Tätigkeit untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität (BVerfGE 21, 139, 145 f.; 42, 64, 78); es gehört zu ihrem Wesen, dass sie von nichtbeteiligten Dritten ausg e- übt wird ( st. Rspr., siehe etwa BVerfGE 3, 377, 381). Für die Schiedsgericht s- barkeit, die ihrer Funktion und Wirkung nach materiell Rec htsprechung ist, b e- steht insoweit vom Grundsatz her keine Ausna hme. Dementsprechend liegt ein " echtes " Schiedsgericht, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann, nur dann vor, wenn das zur Entsche i- dung berufene Schiedsgericht eine unabhängige und neutrale Instanz darstellt (BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 192/84, BGHZ 98, 70, 72; Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211 f.; Schlosser in Stein/ Jonas , ZPO, 2 2 . Aufl. , vor § 1025, Rn. 11). b) Der CAS stellt eine solche unabhängige und neutrale Instanz dar. E r ist , anders als ein Verbands - oder Vereinsgericht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 2 10 f.) , nicht in einen b e- stimmten Verband oder Verein e ingegliedert. Er ist von den ihn tragenden Sportverbänden und O lympischen Komitees als Institution unabhängig (vgl. s chweizer isches Bundesgericht, Urteil vom 27. Mai 2003 - 4P.267 - 270/2002, SchiedsVZ 2004, 208, 209 ff. - Danilova und Latsutina) und soll ei ne verband s- übergreifende einheitliche Rechtsprechung sicherstellen . c) A us dem Verfahren der Er stellung der Schiedsrichter liste des CAS kann k ein strukturelles Ungleichgewicht hergeleitet werden, das die Unabhä n- gigkeit und Neutralität des CAS in einem M aße beeinträchtigt, das s seine Ste l- 24 25 26 - 13 - lung als " echtes " Schiedsgericht in Frage st ünde (im Ergebnis ebenso Görtz , Anti - Doping - Maßnahmen im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012 , S. 219; Schlosser in Stein/Jonas , ZPO, 2 2 . Aufl. , § 1034, Rn. 13; aA Cla ssen , Rechtsschutz gegen Verbandsmaßnahmen im Profisport, 2014, S. 69 ff. ; Orth, SpuRt 2015, 230, 232 ; z weifeln d Heermann, SchiedsVZ 2015, 78, 79; Holla, Der Einsatz von Schiedsgerichten im organisierten Sport, 2006, S. 204 ) . aa) Na ch den Feststellunge n des Berufungsgerichts können gemäß den im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung gültigen Verfa h- rensregeln von 2004 (Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports - related Disputes, im Folgenden: Statuten , sowie den Procedural Rul es, im Folgenden: Verfahrensordnung) die den CAS anrufenden Parteien die Schiedsrichter nur aus einer vom Internationalen Rat für die Sportschiedsg e- richtsbarkeit (im Folgenden: ICAS) aufgestellten geschlossenen Schiedsrichte r- liste auswählen. Der ICAS setzt sich aus 20 Mitgliedern zusammen. Jeweils v ier dieser Mitglieder werden von den Internationalen Sportverbänden , zu denen die Beklagte zu 2 zählt, von den Nationalen Olympischen Komitees und dem Inte r- nationalen Olymp ischen Komitee ernannt. Diese zwölf Mitg lieder ernennen vier Mitglieder " with a view to safeguarding the interests of the athletes " ( mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten ) . Diese 16 Mitglieder ernennen schließlich vier weitere Mitglieder, die unabhängig von den Organisationen sin d, welche die anderen Mitglieder ernennen. Die Mitglieder des ICAS treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei der Wahl der Schiedsrichter für den CAS hat der ICAS eine Verteilung zu berücksichtigen, die der eigenen Bese t- zung entspricht: jeweil s ein Fünftel der Schiedsrichter soll aus den von den I n- ternationalen Sportverbänden, dem Internationalen Olympischen Komitee und den Nationalen Olympischen Komitees vorgeschlagenen Personen gewählt werden, ein weiteres Fünftel soll mit Blick auf die Wahru ng der Interessen der Athleten gewählt werden und ein Fünftel aus Personen, die unabhängig vo n den für die Vorschläge der anderen Schiedsrichter verantwortlichen Personen 27 - 14 - sind. Bei Berufungsverfahren vor dem CAS kann der Präsident der Berufung s- abteilung, d er durch einfache Mehrheit im ICAS gewählt wird, den Vorsitzenden des für die konkrete Streitigkeit zuständigen Spruchkörpers bestimmen, wenn sich die Streitparteien insoweit nicht einigen. Das Berufungsgericht zieht hieraus die Schlussfolgerung, dass den Ve r- bänden wegen des beim ICAS geltenden M ehrheitsprinzips aufgrund der zwölf verbandsgebundenen Mitglieder ein Übergewicht zukomme, das es ihnen e r- mögliche, auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste Einfluss zu ne h- men, zumal die Verbandsunabhängi gkeit der weiteren acht Mitglieder im Hi n- blick auf ihre Wahl durch die zwölf verbandsgebundenen Mitglieder nicht ges i- chert sei. Dieses Einflussübergewicht begründe die Gefahr, dass die in die Schiedsrichterliste aufgenommenen Personen mehrheitlich oder sog ar vollstä n- dig den Verbänden näher stünden als den Athleten. Eine sachliche Rechtfert i- gung für dieses Verbandsübergewicht liege nicht vor. In Streitigkeiten zwischen Verbänden und Athleten bestehe kein Gleichlauf der Interessen, diese stünden sich vielmehr konträr gegenüber. bb) Dem ist nicht zu folgen. An der für die Einordnung als " echte s " Schi ed sgericht erforderlichen hi n- reichenden Unabhängigkeit fehlt es, wenn die Mitglieder des Spruchkörpers allein oder überwiegend von einer Partei bestimmt werde n oder wenn die Streitbeteiligten keinen paritätischen Einfluss auf die Besetzung des Spruchkö r- pers haben ( BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 213 f.; Haas, ZVglRWis s 2015, 516, 517 f.; Classen, Rechtsschutz gegen Ve r- bandsmaßnahm en im Profisport, 2014 , S. 62 f.). Der Einfluss der Parteien auf die Besetzung des den Streitfall entscheidenden Spruchkörpers des CAS ist jedoch paritätisch. Denn beide Parteien k ö nnen aus der ( geschlossenen ) Schiedsrichterliste einen Schiedsrichter auswä hlen. Eine Schiedsrichterliste an sich ist solange nicht zu beanstanden, als hierdurch nicht ein Übergewicht einer 28 29 30 - 15 - Partei institutionalisiert wird (vgl. Zöller / Geimer , ZPO, 31. Aufl. , § 1034, Rn. 11) oder das Gremium, das einen maßgeblichen Einfluss auf di e Erstellung der Schiedsrichter liste hat, einer der Parteien näher steht als der anderen, a lso gleichsam einem bestimmten " Lager " zuzurechnen ist (vgl. Schlosser in Stein/ Jonas , ZPO, 22. Aufl. , § 1034, Rn. 10). Ein derartiges Übergewicht besteht hier nich t. Die Schiedsrichterliste manifestiert keine Institutionalisierung eines Übergewichts eines bestimmten, an einem konkreten Verfahren beteiligten Sportverbandes (hier der Beklagten zu 2 ) in dem Sinne, dass di e se r direkten Einfluss auf die Liste hätte n ehmen können. Die Beklagte zu 2 hat lediglich i n- sofern einen mittelbaren Einfluss auf d ie Zusammensetzung der Schiedsrichte r- liste , als sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den internati o- nalen Sportverbänden zählt, die vier Mitglieder in den ICAS entsenden können. Zu dem soll ein Fünftel der Schiedsrichter aus den von den i nternationalen Sportverbänden vorgeschlagenen Personen ernannt werden. Damit kommt e i- nem internationalen Sportverband wie der Beklagten zu 2 ein gewisser Einfluss auf die Zu sammen setzung der Schiedsrichterliste zu. Dieser Einfluss besteht jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass der Verband hierdurch einen b e- stimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste hätte. Es ist nicht s dafür festgestellt oder vorg etragen , dass die mindestens 150 Pe r- sonen umfassende Schiedsrichterliste - tatsächlich sind es weit über 2 00 (vgl. Haas, ZVglRWiss 2015, 516, 528) - nicht eine ausreichende Zahl neutraler, von der Beklagten zu 2 unabhängiger Personen enthält (vgl. BGH, Urt eil vom 7. J a- nuar 1971 - VII ZR 160/69, BGHZ 55, 162, 175 f.; Pfeiffer, SchiedsVZ 2014, 161, 164; Ö schütz, Anmerkung zur Entscheidung des schweizerischen Bu n- desgerichts im Fall Danilova und Latsutina, SchiedsVZ 2004, 2 11 , 2 12). 31 - 16 - Ein bestimmender Einflu ss des konkret verfahrensbeteiligten Verbandes kann auch nicht darau s hergeleitet werden, dass den Sportv erbänden und den O lympischen Komitees in ihrer Gesamtheit der maßgebliche Einfluss auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste zukommt. Ein Übergew icht des am konkreten Verfahren beteiligten Verbandes gegenüber dem Athleten bei der Schiedsrichterbestimmung ergäbe sich hieraus nur dann , wenn sich " Verbände " und " Athleten " grundsätzlich als von gegensätzl ichen Interessen geleitete Lager gegenüberstünde n , wie dies in anderen Bereichen , z.B. bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern , der Fall sein mag. " Verbände " und " Athleten " bilden jedoch ke i- ne derarti g gegensätzlichen Lager. Im vorliegenden Fall standen sich zwar vor dem CAS ein Verband, die Beklagte zu 2, u nd eine Athletin, die Klägerin, in kontr ären Parteirollen gegenüber. Die übrigen Sportverbände können jedoch nicht ohne weiteres de r Seite der Beklagten zu 2 zugerechnet werden. Die Sportverbände und die O lympischen Komitees sind vom Grunde her im Wet t- bewe rb stehende Einheiten mit höchst unterschiedlichen Einzelinteressen (vgl. Haas, ZVglRWiss 2015, 516, 528 ff.). Im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur U m- setzung des WADC mögen sie zwar in Dopingfällen durchaus gleichgerichtete Interessen vertreten. Diese In teressen decken sich jedoch grundsätzlich mit den Interessen der Athleten an einem dopingfreien Sport. Zudem bestehen über das gemeinsame Ziel eines dopingfreien Sports hinaus in konkreten Ve r- fahren durchaus unterschiedliche Einzelinteressen der verschiede nen Verbä n- de und der Athleten . E in Verband mag - wie die Beklagte zu 1 - in einem D o- pingverfahren seinen Athleten unterstützen, weil er von dessen Unschuld übe r- zeu gt ist. Ein anderer Verband mag - wie im Fall der Beklagten zu 2 - die von seiner Disziplinar kommission verhängte Dopingsperre verteidigen. Auf Seiten der Athleten wird ein des Dopings überführter Athlet für eine möglichst milde Sanktionierung kämpfen, während andere , durch das Doping benachteiligte Athleten möglicherweise dessen strenge Verurteil ung befürworten werden. 32 - 17 - Der Senat verkennt dabei nicht, dass gegebenenfalls gleichwohl das I n- ter esse der " Verbandsseite " an einer effektiven Regeldurchsetzung und deren öffentlicher Erkennbarkeit in Konflikt mit dem Inter esse des betroffenen Athleten an hohen Beweisanforderungen treten kann. Im Hinblick auf das von allen Ve r- bänden und Athleten - bei im Einzelfall j edoch höchst unterschiedlichen Ei n- zeli nteressen - verfolgte Hauptziel eines dopingfreien Sports rechtfertigt auch dies jedoch nicht die Anna hme homo gene r " Lager " , bestehend aus " den Ve r- bänden " und " den Athleten " , die es zuließe , einem einzelnen Sportverband wie der Beklagten zu 2 die übrigen Verbände zuzurechnen und hieraus ein Übe r- gewicht eines einzelnen Verfahrens beteiligten bei de r Zusammen setzung de s Schieds gerichts herzuleiten. d) Im Übrigen gewährleisten d ie Statuten und die Verfahrensordnung des CAS eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter. D ie Schiedsrichter müssen nach ihrer Ernennung eine Erk lärung unterzeichnen, dass sie ihre Funktion objektiv und unabhängig ausüben we r- den. Sie müssen von den Mitgliedern des ICAS personell verschieden sein und eventuelle Umstände, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, gege n- über den Parteien offenle gen. Außerdem haben die Parteien die Möglichkeit, einen ihnen nicht unabhängig erscheinenden Schiedsrichter als befangen abz u- lehnen. Der Einwand der Klägerin , das Ablehnungsrecht sei von begrenztem Wert, weil die Schiedsrichter nicht offenlegen müssten, ob und wie häufig sie in der Vergangenheit bereits von einer Partei benannt worden seien , steh t einer Einordnung des CAS als " echtem " Schiedsgericht ebenso wenig entgegen wie das Hinweisrecht des Generalsekretärs des CAS - der Schiedsspruch muss vor Unterzei chnung dem Generalsekretär vorgelegt werden, der Berichtigungen der Form vornehmen und die Aufmerksamkeit des Schiedsgerichts auf Grundsat z- fragen ( " fundamental issues of principle " ) lenken kann (vgl. zu hieraus resulti e- renden Bedenken an der sachlichen Una bhängigkeit des Schiedsgerichts im Zusammenhang mit der ähnlichen Vorschrift des Art. 33 [entspricht Art. 27 aF] 33 34 - 18 - der ICC - Schiedsordnung: Reiner/Jahnel in Schütze, Institutionelle Schiedsg e- richtsbarkeit, 2. Aufl., Art. 27 ICC, Rn. 8 ff. ; Schlosser in Stein/ Jonas , ZPO, 2 2 . Aufl. , § 1036, Rn. 60 f.). aa) Der Regelung des § 1034 Abs. 2 ZPO, die bei inländischen Schiedsgerichten für den Fall eines strukturellen Übergewichts einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein besonderes, fristgebunden es Verfahren vorsieht , kann entnommen werden, dass nicht jed w e de Beeinträcht i- gung der Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts zu einer Nichta n- wendbarkeit der §§ 1025 ff. ZPO führt . Vielmehr scheidet eine Anwendung der §§ 1025 ff. ZPO nur dann au s, wenn das Schiedsgericht satzungsmäßig nicht als unabhängig e und unparteii s che St elle organisiert ist oder das " Schiedsve r- fahren " auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinau s- läuft, mithin bloße Vereins - bzw. Verbandsgerichtsbarkeit v orgezeichnet ist ( BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 212 f.). Damit korrespondiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ausländischen Schiedssprüchen, denen die Anerkennung nur dann versagt wird, wenn die Verletzunge n des Neutralitätsgebots mit den Grundsätzen ric h- terlicher Amtsführung schlechthin unvereinbar sind, etwa weil sie aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters die konkrete Befürchtung rechtfertigen, dass die Schiedsrichter nur Vollstrecker des Willens ein er Partei sind, oder weil die Schiedsrichter aus sachfremden Erwägungen die Belange einer Partei einseitig fördern. Daraus folgt, dass sich der Verstoß gegen das Gebot überparteii s cher Rechtspflege im schiedsgerichtlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben muss, um einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen ( BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 192/84, BGHZ 98, 70, 74 f.). bb) Ein solcher Fall liegt jedoch entsprechend den vorstehenden Au s- führungen gerade nicht vor. 35 36 37 - 19 - Dass ein Verba nd in der Regel öfter Gelegenheit hat, einen Schiedsric h- ter zu benennen , als der einzelne Athlet, liegt in der Natur der Sache und rech t- fertigt es nicht, den von dem Verband benannten Schiedsrichter deshalb als dessen Sachwalter anzusehen. Auch aus dem Recht des Generalsekretärs des CAS, auf Grundsatzfr a- gen hinzuweisen, ergibt sich jedenfalls grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Schiedsgerichts. Das Hinweisrecht dient vielmehr der Wa h- rung einer einheitlichen Rechtsprechung. 2. Die Schied svereinbarung der Parteien vom 2. Januar 2009 erfasst die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatza nsprüche. Die Klägerin hat mit der Wettkampfmeldung vom 2. Januar 2009 die Sa t- zung der Beklagten zu 2 anerkannt. Ausdrücklich Bezug genom men wird in der Meldung auf Art. 26 der Satzung sowie auf die Entscheidungsbefugnis des CAS für den Erlass von endgültigen und bindenden Schiedssprüchen betreffend die Beklagte zu 2, ihre Mitglieder und alle Teilnehmer an Veranstaltungen der B e- klagten zu 2 unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Art. 26 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Satzung der Beklagten zu 2 war die Zuständig keit des CAS geregelt. Danach sollten unter anderem auch Schadensersatzansprüche sowie andere Ans prüche gegen die Beklagte zu 2, die anderenfalls Gegenstand eines Klageverfahrens vor eine m Zivilgericht sein könnten, der ausschließlichen Entscheidung durch den CAS unterfallen. 3. Die Schiedsvereinbarung der Parteien ist wirksam. a) Die Vereinba rung ist am Maßstab des § 19 GWB aF zu messen. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung beurteilen sich im Kollisionsfall nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts (BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 373/08, NJW - RR 2011, 38 39 40 41 42 43 44 - 20 - 1350, Rn. 38). Nach den bis zum 17. Dezember 2009 geltenden und damit auf die Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 anwendbaren Art. 27 ff. EGBGB (vgl. BGH aaO) beurteilt sich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, una b- hängig von dem auf die V ereinbarung anwendbaren Vertragsstatut, nach deu t- schem Kartellrecht. Nach Art. 34 EGBGB aF sind die vertraglich nicht abdingb a- ren Vorschriften des deutschen Rechts anzuwenden, die den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht in ternational zwingend regeln. Zu diesen Vorschriften gehören die kartellrechtlichen Bestimmungen (MünchKommBGB - Martiny, 4. Aufl., Art. 34 EGBGB, Rn. 94; Palandt / Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 34 EGBGB, Rn. 3). Insoweit regelt die kartellprivatrechtliche Kollis ionsnorm des § 130 Abs. 2 GWB (vgl. Rehbinder in Immenga/Mest - mäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 130 GWB, Rn. 291), dass die Vorschri f- ten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf alle Wettbewerb s- beschränkungen Anwendung finden, die sich, wie im Fall des vorliegend in R e- de stehenden Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gegenüber einer in Deutschland ansässigen Person, im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn si e außerhalb des Geltungsbereich s dieses Gesetzes veranlasst wor den sind (vgl. Tyrolt, Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwinge n- des staatliches Recht, 2007, S. 44; aA Duve / Rösch, SchiedsVZ 2015, 69, 74). b) Die Beklagte zu 2 ist Normadressatin des § 19 GWB aF. Das B e- rufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich beim Angebot von Spor t- veranstaltungen um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt und dass die Beklagte zu 2 auf dem sachlich relevanten Markt der Durchführung von Weltmeiste r- schaften im Eisschnelllauf im Hinblick auf das Ein - Platz - Prinzip Monopolistin ist. c) Die Schiedsvereinbarung der Parteien ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB in der auf den Streitfall anzuwendenden bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), was nach § 134 B GB zur Nichtigkeit führen würde. 45 46 - 21 - Ob die Anwendbarkeit des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots ausg e- schlossen ist, weil die Beklagte zu 2 bei der Schiedsvereinbarung nicht unte r- nehmerisch ge handelt hat , sondern vielmehr verpflichtet ist, in Fällen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung stehen, oder in Fällen, die internationale Spitzenathleten betreffen, Rechtsb e- helfe gegen Entscheidungen in Anti - Doping - Verfahren ausschließlich zum CAS vorzusehen (Art. 13.2.1 in Verbindung mit Art. 23.2.2 WADC), kann dahinst e- hen. Denn jedenfalls stellt das Verhalten der Beklagte n zu 2 bei einer umfa s- senden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen keinen Missbra uch ihrer marktbeherrschenden Stellung dar. Dabei kann offen bleiben , ob das Verlangen nach Abschluss der Schiedsvereinbarung durch die Beklagte zu 2 an § 19 Abs . 4 Nr. 2 GWB aF (Konditionenmiss brauch) oder an der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB aF zu messen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1, Rn. 65 - VBL - Gegenwert; Fuchs/Möschel in Immenga/Mest - mäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 19 GWB , Rn. 254, 256; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2107 - Favorit; Nothdurft in Langen/Bunte , Kartellrecht, 12. Aufl. , § 19 GWB , Rn. 144) . Die sowohl im Rahmen des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF wie auch im Rahmen des § 19 Abs. 1 GWB aF erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass e in missbräuchliches Verhalten der Beklagte n zu 2 nicht vor liegt . Das Ve r- langen nach einer Schiedsvereinbarung, die den CAS als Schiedsgericht vo r- sieht, ist jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfert igt und widerspricht nicht den allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen. Insbesondere steht diese s Verlangen nicht im Widerspruch zu de m Anspruch der Klägerin auf Justizg e- währung, zu ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und zu ihre n 47 48 - 22 - Rechte n aus Art. 6 EMRK. Damit scheidet auch eine Nichtigkeit der Schied s- vereinbarung nach § 138 BGB aus. aa) Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist a uf Seiten der Klägerin vornehmlich deren Interesse an einer Entscheidung durch ein u n- abhängiges ( Schi eds - )G ericht in einem fairen Verfahren zu berücksichtigen, auf Seiten der Beklagten zu 2 vornehmlich d as Interesse der Sportverbände an e i- ner funktionierenden weltweiten Sportschiedsgerichtsbarkeit. Beide Gesicht s- punkte betreffen jedoch nicht nur das Inter esse einer Seite. Nur eine unabhä n- gige und faire Sportschiedsgerichtsbarkeit kann weltweite Anerkennung erwa r- ten, und jedem den fairen Wettkampf suchenden Sportler muss daran gelegen sein , dass mutmaßliche Verstöße gegen d ie Anti - Doping - Regeln auf internat i o- naler Ebene nach einheitlichen Maßstäben und unter Gleichbehandlung der betroffenen Sportler aus unterschiedlichen Ländern aufgeklärt und sanktioniert werden. Dass dem Kampf gegen Doping weltweit eine überragende Bedeutung zukommt, ist zwischen den Pa rteien nicht streitig und steht außer Frage . In di e- sem Rahmen kommt einer einheitlichen Schiedsgerichtsbarkeit die Funktion zu, die Anti - Doping - Regeln des WADC wirksam und nach einheitlicher Spruchpr a- xis durchzusetzen. Diese Aufgabe den einzelstaatlichen G erichten zu überla s- sen, würde die Erreichung des mit der internationalen S ports chiedsgerichtsba r- keit angestrebten Ziels ernsthaft gefährden . Eine Regelung, die bei Aufrechte r- haltung der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit die Schwächen bei der Best ellung unabhängiger Schiedsrichter und de m sonstigen Verfahren , die sich aus dem maßgeblichen Einfluss der internationalen Sportverbände und der O lympischen Komitees ergeben, völlig vermeiden könnte, ist nicht ersichtlich. Weitergehende Bedenken gegen das Verfahren des CAS haben in der Verga n- genheit - unter anderem aufgrund der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts - bereits zu Änderungen d ies es Verfahrens geführt (Öschütz, 49 50 - 23 - SchiedsVZ 2004, 211 f.) . In der gegenwärtigen Form stell en die Statuten des CAS eine noch hinnehmbare Ausgestaltung des Verfahrens bei der Bestellung der Schiedsrichter dar. bb) Das Verlangen der Beklagten zu 2 nach Abschluss der Schied s- vereinbarung steht nicht im Widerspruch zu den Grundrechten der Klägerin . Es berührt zwa r diese Grundrechte. Das allein führt aber noch nicht dazu, dass die Interessen der Klägerin im Rahmen der Abwägung nach § 19 GWB aF stets vorrangig zu behandeln wären (vgl. für das Grundrecht auf Eigentum BGH, B e- schluss vom 4. März 2008 - KVR 21/07, BGHZ 176, 1 , Rn. 38 f. - Soda - Club II), zumal auch auf Seiten der Beklagten zu 2 Grundrechte betroffen sind. Der Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG hergele i- tet wird , garantiert den Zugang zu Gerichten, die in staatlicher Trägerschaft st e- hen und mit unabhängigen Richtern besetzt sind (vgl. BVerfG E 107, 395, 406 f.; 117, 71, 121 f. ; 122, 248, 270 f.; Uhle in Merten/Papier, Handbuch der Grun d- rechte, Band V, 2013, § 129, Rn. 29 ; Papier in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3 . Aufl., Band VIII, § 176, Rn. 12 ) . Auf d i e se n Zugang zu staatl i- chen Gerichten kann jedoch zugunsten einer Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet werden, sofern die Unterwerfung der Parteien unter die Schiedsvereinbarung und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans freiwillig erfolgt ist ( BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 373/98, BGHZ 144, 146, 148 f. - Körbuch; Zöller / Geimer , ZPO, 31. Aufl. , v o r § 1025, Rn. 4; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl., Ei n- leitung, Rn. 10 ; Uhle in Merten/Papier aaO , § 129, Rn. 29 ; Papier in Ise n- see/Kirchhof aaO , § 176, Rn. 13; Lachmann, Handbuch für die Schiedsg e- richtspraxis, 3. Aufl., Rn. 240 ). ( 1) Die Klägerin hat sich der Schiedsvereinbarung freiwillig und damit wirksam unterworfen (im Ergebnis ebenso Adolphsen, in Ad olphsen/Nolte/ 51 52 53 - 24 - Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012 , Rn. 1151 f.; Görtz , Anti - Doping - Maßnahmen im Hochleistungssport a us rechtlicher Sicht, 2012, S. 241 f.; Duve / Rösch, SchiedsVZ 2014, 216, 222 ff.; aA Orth, SpuRt 2015, 230, 231; Monheim SpuRt 2014, 90, 91; Classen , Rechtsschutz gegen Verbandsma ß- nahmen im Profisport, 2014 , S. 87 ff.; Heermann, Schied s VZ 2015, 78, 80; Blei stein - Degenhart, NJW 2015, 1353, 1355; Bergermann, Doping und Zivi l- recht, 2002, S. 141 f., 281; zweifel nd Maihold, SpuRt 2013, 95, 96). Ein un freiwilliger Verzicht auf die Grundrechtsausübung liegt dann vor, wenn physische oder psychische Gewalt, z.B. durch Drohung mit einem em p- findlichen Übel (vgl. BVerfG NJW 1982, 375 zum Lügendetektor) , ausgeübt wird, wenn der Verzichtende getäuscht wird , wenn er sich der Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung nicht bewusst ist (Merten in Merten/Papier, Han d- buch de r G rundrechte, Band III, 2009, § 73 , Rn. 38, 21; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band III/2, 1994, S. 914; Lachmann , Han d- buch für die Schiedsgerichtspraxis aaO, Rn. 241) oder wenn es gar an der ( b e- wussten ) Abgabe einer entsprechenden Willenserkl ärung fehlt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 373/98, BGHZ 144, 146 - Körbuch) . Ist der Ve r- zicht auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen in eine r vertragliche n Ve r- einbarung enthalten , ist diese das maßgebliche rechtliche Instrument zur Ve r- wirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu and e- ren . D ie Vertragspartner bestimmen damit selbst , wie ihre individuellen Intere s- sen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheit s- ausübung un d wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Intere s- senausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 103, 89, 100; BVerfG, NJW 2011, 1339, Rn. 34). Im Falle einer ve r- traglichen Vereinbarung liegt daher vom Grundsatz her die erforderliche Freiwi l- ligkeit vor. 54 - 25 - So verhält es sich auch hier . Um in Ausübung ihr es Berufes an den Ei s- schnelllauf - Weltmeisters chaften in Hamar ( Norwegen ) teil nehmen zu können, unterzeichnete d ie Klägerin am 2. Januar 2009 die Wettkampfmeldung der B e- klagten zu 2 . Es ist nicht festgestellt oder vorgetragen , dass sie hierzu durch eine wid errechtliche Drohung oder Täuschung oder gar durch physischen Zwang veranlasst worden wäre. Dass sie nach ihrem Vortrag die in der Wet t- kampfmeldung enthaltene Schiedsvereinbarung , also eine der Vertragsbedi n- gungen, nicht gewollt ha t , steht einer freiwillig en Vertragsu nterzeichnung nicht entgegen. Eine vertragliche Vereinbarung setzt gerade voraus, dass die Ve r- tragspartner, jedenfalls wenn sie gegensätzliche Interessen vertreten, eigene Positionen aufgeben und Vertragsbedingungen akzeptieren, die nicht dem e i- genen Willen, sondern dem des Vertragspartners entspringen. Dies ist solange nicht zu beanstanden, wie die vertragliche Vereinbarung einen sachgerechten Interessenausgleich herstellt. Ha t jedoch einer der Vertragspartner ein so sta r- kes Übergewicht, dass e r vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. Wenn bei einer solchen Sachlage über grundrechtlich verbürgte Positionen verfügt wird, müssen staatliche Regelungen ausgleichend eingreifen , um den Grundrecht s- schutz zu sichern (BVerfGE 81, 242, 255; 89, 214, 232; 103, 89, 100 f.). Im Streitfall war die Entscheidung der Klägerin allerdings fremdbestimmt . Die Beklagte zu 2 hat im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Eisschnel l- lauf - Weltme isterschaften ein Monopol. Die Klägerin war zur Ausübung ihres Berufes darauf angewiesen, an solchen Weltmeisterschaften teilzunehmen. Die Beklagte zu 2 war daher faktisch in der Lage, der Klägerin die Bedingungen der Wettkampfteilnahme vorzugeben. Dabei i st im Hinblick auf die in Art. 13.2.1 in Verbindung mit Art. 2 3.2.2 WADC enthaltene Verpflichtung der Beklagten zu 2, den CAS als Schiedsgericht vorzusehen, davon auszugehen, dass die Klägerin ohne Unterzeichnung auch der Schiedsvereinbarung nicht zum Wett kampf z u- gelassen worden wäre. 55 56 - 26 - Zur Sicherung des Grundrechtsschutzes sind in Fällen einer derartigen Fremdbestimmung ins besondere die zivilrechtlichen Generalklauseln ( §§ 138, 242, 307, 315 BGB ), zu denen auch § 19 GWB aF gerechnet werden kann (vgl. Not hdurft in Langen/Bunte aaO , § 19 GWB , Rn. 2), heranzuziehen. Bei deren Konkretisierung und Anwendung sind die Grundrechte zu beachten (BVerfGE 81, 242, 25 5 f. ; 89, 214, 232 ff.; 115, 51, 66 ff.) , und die kollidierenden Grun d- rechtspositionen sind in ihrer W echselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfGE 89, 214, 232). Im Rahmen der Interessena bwägung nach § 19 GWB aF, insbesondere der Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen , is t auf Seiten der Kläg e- rin zu berücksichtigen, dass neben ihrem Anspruch auf Justizgewährung auch ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 A b s. 1 GG) tangiert wird. Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt neben der Berufswahl und - aufnahme auch di e Berufsausübung (vgl. grundlegend BVerfGE 7, 377 ff.). Mit der Vorg a- be der Beklagten zu 2 , dass die zur Berufsausübung als Berufssportler erforde r- liche Teilnahme an Wettkämpfen nur nach Unterzeichnung einer Wettkamp f- meldung möglich ist , in der unter ander em eine Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS enthalten ist, wird die freie Berufsausübung eingeschränkt. Kommt die Klägerin dieser Vorgabe nicht nach, weil sie z.B. die Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung vermeiden will, wird ihr die Berufsausübung fak tisch u n- möglich gemacht . (2) Andererseits erfolgt durch den Zwang zur Schiedsgerichtsbarkeit eine verfahrensrechtliche Absicherung der gleichfalls verfassungsrechtlich g e- währleisteten Verbandsautonomie der Beklagten zu 2 (Art. 9 Abs. 1 GG) . Spor t- fachve rbände wie die Beklagte zu 2 fördern den Sport allgemein und insbeso n- dere ihre Sportart, indem sie die Voraussetzungen für einen organisierten Sportbetrieb schaffen. Hierfür ist es elementar, dass die Regelwerke gegenüber 57 58 59 - 27 - den Sportlern in ihrer Gesamtheit gelten und flächendeckend nach einheitlichen Maßstäben durch ges etz t werden (vgl. Görtz, Anti - Doping - Maßnahmen im Hoc h leistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, S. 243) . Es ist daher allgemein anerkannt, dass insbesondere im Ber eich des internationalen Spo rts Schied s- vereinbarungen zugunsten eines bestimmten Schiedsgerichts erforderlich sind, um ein einheitliches Vorgehen hinsichtlich der sportrechtlichen Regeln zu g e- währleisten. Gerade im Bereich des Dopings ist die einheit liche Anwendung der Anti - Doping - Re geln der Verbände und des WADC zwingend erforderlich, um einen fairen internationalen sportlichen Wettbewerb der Athleten zu ermögl i- chen. Zu dem vermag ein einheitliches Sportschiedsgericht zur Rechtsfortbi l- dung im Rahmen des internationalen Sportrechts bei zutragen. Zu den weiteren Vorteilen einer internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit gegenüber staatl i- chen Gerichten zählen darüber hinaus die besondere Fachkunde der Schied s- richter, die im Hinblick auf termingebundene Sportereignisse insbesondere auch fü r den von einem Verfahren betroffenen Sportler besonders bedeutsame Schnelligkeit der Entscheidungsfindung sowie die internationale Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (vgl. BT - Dr ucks. 18/4898, S. 38; Adolphsen in Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerli nger , Sportrecht in der Praxis, 2012 , Rn. 1030 ff.; Holla , Der Einsatz von Schiedsgerichten im organisierten Sport, 2006 , S. 30 ff.; Heerman n, SchiedsVZ 2014, 66, 75; Duve/ Rösch, SchiedsVZ 2014, 216, 223 f. sowie SchiedsVZ 2015, 69, 77; Orth, SpuRt 2015, 2 30). A uf Seiten der Beklagten zu 2 ist weiter zu berücksichtigen, dass diese ihrerseits im Hinblick auf Art. 13.2.1 in Verbindung mit Art. 23.2.2 WADC fa k- tisch gezwungen ist, Schiedsvereinbarung en zu treff en, die den CAS als Schiedsgericht vorsehen. Di e Grundsätze des WADC sind infolge der Ratifizi e- rung des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport vom 19. O k- tober 2005 (BGBl. II 2007, S. 354) durch die Bunderepublik Deutschland völke r- rechtlich verbindliches Vertragsrecht (vgl. Görtz, Anti - Dop ing - Maßnahmen im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, S. 85). Zudem macht das Inte r- 60 - 28 - nationale Olympische Komitee, seiner Verpflichtung aus Art. 20.1.2 WADC fo l- gend, die Anerkennung de r Internationalen Sportverbände von de r Einhaltung der Regelung en des WADC abhängig . (3) Die Abwägung dieser Rechte und Interessen führt zu dem Erge b- nis , dass die Beklagte zu 2 mit ihrem Verlangen, die von ihr vorgegebene Schiedsvereinbarung abzuschließen, ihre Marktmacht nicht im Sinne des § 19 GWB aF missbraucht hat . Maßgeblich hierfür ist zum einen , dass die bereits genannten Vorteile e i- ner Sportschiedsgerichtsbarkeit nicht nur für die Verbände, sondern gerade auch für die Athleten gelten , da diese zur (gegebenenfalls beruflichen) Au s- übung ihres Sports darauf angewiesen sind , dass faire Wettkampfbedingungen herrschen. Dazu gehört insbesondere eine einheitliche Anwendung der Anti - D oping - Regeln , die derzeit nur durch den CAS als weltweit anerkannte s Spor t- schiedsgericht gewährleistet werden kann. Um auf der ander en Seite die Grundrechte der Klägerin auf Justizgewährung und Berufsfreiheit möglichst weitgehend wirksam werden zu lassen, dürfen die Anforderungen an die Una b- hängigkeit und Neutralität des CAS allerdings nicht zu gering angesetzt werden . Wie bereits ausg eführt , enthält im Falle des CAS die Schiedsrichterliste grun d- sätzlich eine ausreichende Anzahl unabhängiger und neutraler Personen und kommt insbesondere der Beklagten zu 2 als Verfahrensgegnerin kein instituti o- nalisiertes Übergewicht bei der Zusammenstel lung der Schiedsrichterliste und Besetzung des Schiedsgerichts zu. Bei konkreten Bedenken gegen die Una b- hängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts war die Klägerin zudem nicht rechtlos gestellt. Vielmehr sehen die Statuten und die Verfahrensordnung des CAS entsprechende Befangenheitsregelungen vor. Weiterhin besteht die von der Klägerin auch genutzt e Möglichkeit , Schiedssprüche des CAS in bestim m- tem Umfang von den staatlichen Gerichten der Schweiz überprüfen zu lassen. D ie se dem deutschen Aufhebungsverf ahren nach § 1059 ZPO ähnliche Rechts - 61 62 - 29 - schutzmöglichkeit (vgl. Tyrolt, Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwingendes staatliches Recht, 2007, S. 104) darf nach der Rechtsprechung des schweizer i- schen Bundesgerichts in der Schiedsvereinbarung nicht ausgeschlosse n we r- den ( schweizerische s Bundesgericht, Urteil vom 22. März 2007 - 4 P. 172/2006 , SchiedsVZ 2007, 330, 332 f. - Cañas) . Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Entscheidung gerade durch ein deutsches staatliches Gericht besteht nicht. Vielmehr werden durch die deutsche Rechtsordnung sowohl ausländische U r- te i le als auch ausländische Schiedssprüche bei Vorliegen der entsprechenden V or aussetzungen (§ 328 ZPO bzw. Art. V UNÜ ) anerkannt. Weiter zu berücksichtigen ist der gesetzgeberische Wille , in Fällen der vorliegenden Art den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung zu e r- möglichen. § 1025 Abs. 2 ZPO sah in seiner bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung vor, dass ein Schiedsvertrag dann unwirksam ist, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den and e- ren Teil zu seinem Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nöt i- gen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Able h- nung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil ein räumen. Der Gesetzgeber hat diese Regelung gestrichen, weil seiner Auffassung nach die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Schiedsvertrages im Fall der Ausnutzung der wirtschaftlichen oder sozialen Überlegenheit einer Partei angesichts der Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes in der Schiedsg erichtsbarkeit zu weitg e- hend war (BT - Drucks. 13/5274, S. 34). Diese Einschätzung wird mit § 11 des am 10. Dezember 2015 verabschiedeten Gesetzes zur Bekämpfung von D o- ping im Sport (BGBl. I 2015, S. 2210) bekräftigt , der auch für Fälle der vorli e- genden Art die Möglichkeit des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung vo r- sieht. In der Gesetzesbegründung (BT - Drucks. 18/4898, S. 38 f.) wird klarg e- stellt, dass die von den Sportverbänden vorgegebenen Schiedsvereinbarungen nach Auffassun g des Gesetzgebers nicht wegen un freiwilliger Unterzeichnung unwirksam s ind . Darüber hinaus hat der deutsche Gesetzgeber das Internati o- 63 - 30 - nale Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 (BGBl. II 2007, S. 354) ratifiziert, das in seinem Art. 4 A bs. 1 auf die Regelungen des WADC Bezug nimmt und die Signatarstaaten zu dessen Einhaltung verpflichtet. Dabei sehen, wie bereits dargelegt , Art. 13.2.1 in Verbindung mit Art. 23.2.2 WADC Schiedsvereinbarungen vor , die gerade den CAS al s Schiedsgericht bes timmen. cc) E iner Schiedsvereinbarung, die den CAS als Schiedsgericht vo r- sieht, stehen auch die Rechte der Klägerin aus Art. 6 EMRK nicht entgegen . Art. 6 Abs. 1 EMRK sieht vor, dass jede Person das Recht hat, dass Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche von einem unabhängigen und u n- partei is chen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffen t- lich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden. Genauso wie der grundgesetzliche Justizgewährungsanspruch ist auch dieses Recht au f Zugang zu staatlichen Gerichten allerdings verzichtbar. Insbesondere kann die Zustä n- digkeit staatlicher Gerichte in Schiedsvereinbarungen ausgeschlossen werden, wenn die Schiedsvereinbarung freiwillig, erlaubt und eindeutig ist, das Schied s- verfahren ents prechend den Garantien in Art. 6 EMRK ausgestaltet ist und die Aufhebung von Schiedssprüchen bei Verfahrensmängeln durch staatliche G e- richte möglich ist (EGMR, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 1643/06, Rn. 48 - Suda ./. République Tchèque; Meyer in Karpenstei n/Mayer, EMRK, 2. Aufl., Art. 6, Rn. 59). Diese Voraussetzungen sind entsprechend de n vorstehenden Ausfü h- rungen zu bb ) erfüllt. Dabei führt auch nach der Rechtsprechung des Europä i- schen Gerichtshofs für Menschenrechte die Tatsache, dass die Klägerin zur Au sübung ihres Berufes darauf angewiesen war, die von der Beklagten zu 2 vorgegebene Wettkampfmeldung zu unterzeichnen, nicht zu einer unfreiwilligen und damit konventionswidrigen Schiedsvereinbarung ( vgl. EK MR, Urteil vom 5. März 1962 - 1197/61, X ./. Bunde srepublik Deutschland; Matscher in F es t- schrift Nagel 1987, S. 227, 238; im Ergebnis ebenso Pfeiffer, SchiedsVZ 2014, 64 65 - 31 - 161, 165; aA Heermann, SchiedsVZ 2015, 78, 80 f.; offen Niedermaier, SchiedsVZ 2014, 280, 283). dd) Aus dem kartellrechtlichen Missbrauc hsverbot nach Art. 102 AEUV kann e ine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung der Parteien gleic h- falls nicht hergeleitet werden . Die Interessena bwägung ergibt wie im Rahmen des § 19 GWB aF, dass eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeher r- schenden Stellun g durch die Beklagte zu 2 nicht vorliegt. ee) Schließlich folgt eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch nicht au s schweizerischem Recht. (1) Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist, abgesehen von ve r- traglich nicht abdingbaren Vorschrift en im Sinne von Art. 34 EGBG B aF, wie etwa den kartellrechtlichen Vorschriften , nach schweizerischem materiellem Recht zu überprüfen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich das auf die Schiedsve r- einbarung anwendbare materielle Recht aus Art. 27 ff. EGBGB aF . D a die Pa r- teien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vertrag gem äß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF wird vermutet, dass der Vert rag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zei t- punkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Dabei wird bei Schiedsvereinbarungen der Schied s- ort als maßgebliches Anknüpfungsmerkmal angesehen, um festzustellen, mit welchem Staat der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist (MünchKom m- ZPO - Münch , 4 . Aufl. , § 1029, Rn. 37; Tyrolt , Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwingendes staatliches Recht, 2007 , S. 43, Fn. 90; im Ergebnis ebenso Hee r- mann, SchiedsVZ 2015, 78, 83; Pfeiffer, SchiedsVZ 2014, 161, 163 ; aA hi n- sichtlich des Anknüpfungspunktes, im Ergebni s jedoch gleich Zöller / Geimer , 66 67 68 - 32 - ZPO, 31. Aufl. , § 1029, Rn. 15, 107 ff.; Tyrolt aaO, S. 43; Bergermann , Doping und Zivilrecht, 2002 , S. 272 ; Voit in Musi elak/ Voit , ZPO, 13. Aufl. , § 1029, Rn. 28 ; Schlosser in Stein/Jonas , ZPO, 22. Aufl. , § 1025 , Rn. 9 und § 1029, Rn. 108 ). (2) Anders als vom Landgericht angenommen, ist die Schiedsverei n- barung nicht deshalb nach schweizerischem Recht unwirksam, weil sie von der Klägerin unter dem faktischen Zwang, dass anderenfalls eine Berufsausübung nicht möglich wäre, u nterzeichnet wurde . Ausländisches Recht ist von deutschen Gerichten so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden (BGH, U r- teil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244, Rn. 15). Aus der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur Frage der " Freiwilli g- keit " von Schiedsvereinbarungen zugunsten des CAS, die Berufssportlern von den Sportverbänden vorgegeben werden , ergibt sich, dass ein Berufssportler die Schiedsvereinbarung zwar nur gezwungenermaßen zur Ausübung seines Berufes unterschreiben wird , die Schiedsvereinbarung jedoch gleichwohl wir k- sam ist (schweizerische s Bundesgericht, Urteil vom 22. März 2007 - 4P. 172/2006, SchiedsVZ 2007, 330, 332 f. - Cañas) . Das schweizerische Bundesgericht führt da z u aus, dass lediglich ein im Vorfeld erklärter Rechtsmi t- telverzicht in Bezug auf Schiedssprüche unwirksam sei, da der Athlet ang e- sichts des strukturellen Ungleichgewichts nicht freiwillig auf Rechtsmittel ve r- zichtet habe. Insoweit bestehe zumindest ein the oretischer Widerspruch in der Behandlung der Schiedsvereinbarung und des Rechtsmittelverzichts. Dieser sei jedoch gerechtfertigt durch die rasche Erledigung von Streitigkeiten durch sp e- zialisierte Schiedsgerichte, die über genügende Garantien der Unabhängi gkeit und Unparteii s chkeit verfügen. Das " Wohlwollen " , mit dem der freiwillige Ch a- rakter d er Schiedsvereinbarung überprüft werde , finde seinen Ausgleich in der Beibehaltung der Rechtsmittel . Danach ist die vorliegende Schiedsvereinbarung 69 70 - 33 - der Parteien , die Rechtsmittel zu den staatlichen schweizerischen Gerichten nicht ausschließt, auch nach schweizerischem Recht wirksam. III. Die Kosten entscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Limperg Meier - Beck Raum Strohn Deichfuß Vorinstanzen: LG München I, Entscheid ung vom 26.02.2014 - 37 O 28331/12 - OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - U 1110/14 Kart - 71
Full & Egal Universal Law Academy