ECLI:DE:BGH:2016:280916BKZR64.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 64/15 vom 28. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richt er Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Ric hter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß am 28. September 2016 beschlossen: Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zu einer En t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C - 344/16 ausgesetzt. Gründe: I. D ie beklagte DB Netz AG, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Sie unterhält nahezu das gesamte Schienennetz in Deutschland. Die Klägerin, ein Eise nbahnverkehrsunterne h- men, nutzt dieses Netz im Rahmen des Schienengüterverkehrs. Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts für die Zugtrassennutzung. Die Bedingungen des Netzzugangs einschließlich der Entgeltgrundsä t- ze legt die Beklagte gemäß § 4 Eisenbahninfrastruktur - Benutzungsverordnung (EIBV) in ihren Schienen - Benutzungsbedingungen fest. Auf deren Grundlage schließt sie mit den an einem Netzzugang interessierten Eisenbahnverkehr s- unternehmen Infrastrukturnutzungsverträge. Diese Verträge sind wie derum Grundlage für die über die konkrete Trassennutzung abzuschließenden Ei n- zelnutzungsverträge. Die Entgelte für ihre Leistungen setzt die Beklagte in 1 2 - 3 - Trassenpreislisten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 7 EIBV fest, die jeweils für eine Netzfahr planperiode gelten. Mit dem von ihr zum 13. Dezember 2009 in Kraft gesetzten T rasse n- preissystem 2010 (TPS 10) erhöhte die Beklagte die Entgelte, die ein Eise n- bahnverkehrsunternehmen für die Trassennutzung zu zahlen hat. Die Klägerin wider sprach mit Schr eiben vom 11. Januar 2010 der Erhöhung und zahlte nachfolgend die Erhöhungsbeträge nur noch unter dem Vorbehalt der Rüc k- forderung. Mit der Klage begehrt sie - gestützt auf § 315 Abs. 3 BGB - die Rückzahlung der Erhöhungsbeträge für die Zeit vom 13. Dezembe r 2009 bis g- lich Mehrwertsteuer. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit ihrem Haupta n- trag verlangt sie zusätzlich die Rückzahlung der Erhöhungsbeträge für Febr u- ar bis Juni 2010 in H Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die B e- rufung ist erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde. II. Das Verfahren ist entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entsche i- dung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Ve r- fahren C - 344/16 auszusetzen. 1. Der S enat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren KZR 12/15 hinsichtlich der Auslegung d er Richtlinie 2001/14/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nu t- zung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union fo l- gende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt: (1) Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Eisen - bahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilge richt von 3 4 5 6 - 4 - dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzungsen t- gelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung g e- zahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt en t- spreche nicht billige m Ermessen, mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des In - fra strukturunternehmens (Art. 4 Abs. 1, 4, 5), zu den Grundsätzen der Entgeltfestsetzung (A rt. 7 bis 12) und zu den Auf gaben der Regulierungsstelle (Art. 30) ve reinbar? (2) Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtig t und verpflichtet ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen? 2. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserhe b- lich . Deshalb kann der Senat unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlagepflicht keine abschließende Sachentscheidung treffen . Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der ma ß- ge b lichen Rechtsfrage n führen ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 7 ff. ). Hieran ändert nichts, dass der G e- richtshof der Europäischen Union seinerseits das Verfahren C - 344/16 (= KZR 12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C - 489/15 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würd e die Funktion des Gerichtshofs der Europ ä- ischen Union im Vorabentscheidungsverfahren eher beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde (BGH, Beschluss vom 24. J a- nuar 2012 VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8; Beschluss vom 30. Mä rz 2005 X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378). 7 - 5 - 3. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren entsprechend § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der E u- ropäischen Union anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässi gkeit dieser Vorgehensweise BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 7 ff.; BAG, NJW 2011, 1836 Rn. 4 ff. ; BFH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 VII R 56/97; BPatG, GRUR 2002, 734 f. ). 4. Eine solche Aussetzung ist auch im Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahren möglich (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 10 ; Beschluss vom 6. April 2004 X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 f.). Limperg Meier - Beck Raum Strohn Deichfuß Vori nstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.07.2011 - 37 O 14793/10 - OLG München, Entscheidung vom 23.02.2012 - U 3365/11 Kart - 8 9
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