BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL K ZR 65/10 Verkündet am: 31. Januar 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung v om 8. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 6. Mai 2010 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Werbeagentur, die insbeso ndere auch in Telefonb ü- chern und Branchenverzeichnissen Werbetexte platziert. Die Beklagte verlegt Telefonbücher ( " Das Örtliche " , " Das Telefonbuch " ) und Branchenverzeichnisse ( " Gelbe Seiten " ) für den norddeutschen Raum. Die Werbekunden können ihre Werbeanz eigen direkt bei der Beklagten oder über deren Handelsvertreter schalten. Außerdem konnten die Werbeanzeigen traditionell auch über externe Werbeagenturen in Auftrag gegeben werden. 1 - 3 - Im Jahr 2003 begann die Beklagte mit der Umstellung ihres Vertriebssy s- tems, weil sie Werbeanzeigen nur noch direkt oder durch ihre Handelsvertreter akquirieren wollte. Es wurden aber weiterhin auch von bestimmten Werbeage n- turen, zu denen die Klägerin gehörte, Anzeigenaufträge angenommen. Die B e- klagte überließ ihren Handelsve rtretern nunmehr allerdings Anzeigenpreislisten ( " Grundpreislisten " ) deutlich früher als der Klägerin die für sie bestimmten " Agenturpreislisten " . Auch die Werbeagentur T. , die zum Unternehmens - verbund der Beklagten gehört, konnte Anzeigenaufträge für mindestens einen Anzeigenkunden schon vermitteln, bevor die Klägerin die entsprechende Prei s- liste erhalten hatte. Mit Schreiben vom 16. September 2005 führte die Beklagte gegenüber der Klägerin aus, dass sie nur noch ausnahmsweise und nur im Rahmen einer Ü bergangsfrist mit Werbeagenturen zusammenarbeite. Daher werde auch die inhaltliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen " im Sinne einer Nichtmehrzusammenarbeit " heruntergefahren. Unter dem 27. März 2007 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten der Klägerin mit, dass sie keinen Anspruch darauf habe, " bezüglich des Zeitpunktes der Herausgabe der r- den " ; die Beklagte bitte darum, " von Agenturpreislistenanforderungen abzus e- hen, d ie früher als zwei Monate in Hamburg: drei Monate vor dem Anzeige n- annahmeschluss des jeweiligen Telefonbuchs versandt werden " . Die Klägerin sieht in der späteren Übermittlung der Anzeigenpreise einen Wettbewerbsnachteil bei der Anzeigenakquisition. Sie möchte erreichen, dass ihr die Agenturpreislisten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, nachdem die Beklagte mit dem Anzeigenvertrieb für die jeweilige Telefonbuchauflage b e- gonnen hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgerich t (OLG Hamburg, GRURRR 2011, 148) hat die Beklagte nach Maßgabe der von der Klägerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge dazu verurteilt, 2 3 - 4 - der Klägerin die Agenturpreislisten für jedes der von ihr verlegten Tel e- fon - und Branchenbücher ausz uhändigen, nachdem sie die Beklagte hierzu für die Bücher einer jeden Auflage (nach Erscheinen der Vorau f- lage) aufgefordert hat und nachdem die Beklagte mit dem Vertrieb von Anzeigen zum Abdruck in dem jeweiligen von ihr verlegten Telefon - und Branchenbuch begonnen hat, und zwar entweder durch a) Direktvertrieb oder b) Vertrieb durch ihre Handelsvertreter oder c) Vertrieb durch die Werbeagentur T. ; werden von einer Agenturpreisliste mehrere Telefon - und Branchenb ü- cher erfasst, so ist auf den Vert riebsbeginn ... für das erste Verzeichnis aus der gemeinsamen Agenturpreisliste abzustellen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Bekla g- te weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ha t zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt: Die Beklagte sei auf dem jeweiligen Markt für Werbeanzeigen in örtlichen Telefon - und Branchenverzeichnissen marktbeherrschend und deshalb Norm - adressatin des § 20 Abs. 1 GWB. Die Werbeagentur T. , die mit der Beklag - ten eine unternehmerische Einheit bilde, und die Handelsvertreter der Bekla g- ten seien zwar mit der Klägerin nicht gleichartig. Gleichartige Unternehmen se i- en jedoch die Anzeigenkunden, die von der Werbeage ntur T. oder den Handelsvertret ern akquiriert würden oder Anzeigen direkt bei der Beklagten schalteten. Gegenüber diesen Kunden behindere die Klägerin die Beklagte u n- billig, indem sie ihr wesentliche Preisinformationen deutlich später zur Verf ü- gung stelle. Zwar sei auch ein marktbeherrs chendes Unternehmen nicht grun d- 4 5 6 - 5 - sätzlich gehindert, sein Absatzsystem so zu gestalten, wie es dies für wir t- schaf t lich richtig und sinnvoll halte. Eine Umstellung des Vertriebssystems, die zum Abbruch der bestehenden Lieferbeziehungen mit einer Gruppe von Na c h- fragern führe, könne jedoch unbillig sein, wenn den bisher belieferten Händlern keine angemessene Umstellungsfrist eingeräumt werde. Eine entsprechende Umstellungsfrist für die Klägerin habe die Beklagte nicht in Gang gesetzt. Z u- dem sei es einem Normadre ssaten verwehrt, die Lieferbeziehungen zu einer Nachfragergruppe schon während der Umstellungsfrist auf eine Weise zu red u- zieren, die nicht den Anforderungen an ein behinderungs und diskriminierung s- freies Vertriebssystem Rechnung trage. Darüber hinaus behandele die Klägerin die Beklagte gemäß § 20 Abs. 1 2. Altern. GWB durch spätere Übermittlung von Preisinformationen gegenüber denjenigen Kunden ungleich, die ihre Anzeigen direkt bei der Beklagten scha l- t e ten oder ihr über Handelsvertreter oder die Werb eagentur T. vermittelt würden. Zwar übermittelte die Beklagte diesen Kunden überhaupt keine Prei s- listen. Sie erhielten jedoch die für sie jeweils relevanten Preisinformationen, sobald die Beklagte den Direktvertrieb aufnehme. Für die Klägerin seien hin g e- gen nicht nur einzelne, sondern die Preise aller verfügbaren Leistungen, mithin die Agenturpreislisten, relevant, da ihre Kunden potentielle Abnehmer jeder A n- zeigenart und - größe seien; diese für sie entscheidenden Preisinformationen erhalte die Klägerin ohne sachlichen Grund später als die übrigen Anzeige n- kunden. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Ein Verstoß gegen d as Di skriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 2. Alt ern . GWB liegt nicht vor. Auc h eine unbillige Behinderung (§ 20 Abs. 1 1. Alt ern . GWB) kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht bejaht werden. Nach den bisherigen Feststellungen kann jedoch 7 8 - 6 - nic ht ausgeschlossen werden, dass auf der Grundlage der gebotenen umfa s- senden Interessenabwägung eine unbillige Behinderung mit anderer Begrü n- dung anzunehmen ist. 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Hinblick auf ihre marktb e- herrschende Stellung au f dem jeweiligen Markt für Werbeanzeigen in örtlichen Telefon - und Branchenverzeichnissen als Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB angesehen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. das zwischen den Parteien ergangene Urteil des Senats vom 24. September 2002 KZR 38/99, WuW/E DE - R 1051, 1052 Vorleistungspflicht) und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Maßgeblicher Geschäftsverkehr ist die Vermittlung von Werbeanze i- gen für die Telefonbücher der Beklagten. Dieser Geschäftsverkehr ist mi t der Klägerin gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich, da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach wie vor Anzeigenaufträge auch noch von anderen, mit ihr nicht verbundenen Werbeagenturen annimmt. 3. Entgegen der Ansi cht des Berufungsgerichts wird die Klägerin gege n- über gleichartigen Unternehmen aber nicht unterschiedlich behandelt. a) An das Erfordernis der Gleichartigkeit dürfen zwar keine zu hohen A n- forderungen gestellt werden. Es ist erfüllt, wenn die zum Vergl eich herangez o- genen Unternehmen im Verhältnis zum Normadressaten oder zu Unternehmen auf der Marktgegenseite, die dem Normadressaten vergleichbar sind, im W e- sentlichen die gleichen Aufgaben erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2003 KZR 2/02, WuW/E DE - R 1203, 1204 Depotkosmetik im Internet; BGH, WuW/E DE - R 1051, 1053 Vorleistungspflicht, st. Rs p r.). 9 10 11 12 - 7 - b) Auch bei Anwendung dieses großzügigen Maßstabs sind aber, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, weder die Werbeagentur T. noc h die für die Beklagte tätigen Handelsve rtreter mit der Klägerin gleich - artig. aa) Die Werbeagentur T. ist eine Tochtergesellschaft der Klägerin und bildet mit dieser eine wirtschaftliche Einheit. Sie kann deshalb gegenüber der Klägerin nicht als gleichartiges Unternehmen angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1987 KZR 6/86, WuW/E BGH 2360, 2365 Freund - schaftswerbung; Urteil vom 24. September 2002 KZR 4/01, WuW/E DE - R 1003, 1004 Kommunaler Schilderprägebetrieb; Urteil vom 24. Ok tober 2011 KZR 7/10 , WuW/E DE - R 3446 Grossistenkündigung). bb) Auch die für die Beklagte tätigen Handelsvertreter, die im Namen und auf Rechnung der Beklagten Anzeigenaufträge vermitteln, sind nicht mit der Klägerin gleichartig, die im eigenen Nam en und auf eigene Rechnung Anze i- genaufträge für ihre Kunden schaltet. Im Hinblick auf die von ihnen vermittelten Geschäfte sind (typische) Handelsvertreter ein in die Betriebsorganisation ihres Prinzipals eingegliedertes Hilfsorgan. Sie bilden insoweit mit ihm eine wir t- schaf t liche Einheit (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 C 217/05, Slg. 2006, I11987 Rn. 40 ff. = WuW/E EuR 1215 Cepsa; EuGH, Urteil vom 15. Sep tember 2005 T 325/01, Slg. 2005, II3319 Rn. 85 f. = WuW/E EuR 933 DaimlerChrysler; Kirchhoff in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl., § 10 Rn. 13) . Da alle Risiken aus dem vermittelten Absatzgeschäft den Geschäftsherrn treffen, entspricht der Vertrieb über Handelsvertreter wirtschaf t- lich und funktional dem Direktvertrieb über Tochtergesellschaften. 13 14 15 - 8 - c) Das Berufungsgericht hat die Klägerin jedoch als gleichartig mit den Kunden angesehen, die von der Werbeagentur T. oder den Handelsvertre - tern der Beklagten akquiriert werden oder die direkt bei der Beklagten Anzeigen scha lten. Die Klägerin werde ungerechtfertigt ungleich behandelt, indem diesen Kunden die für sie relevanten Preisinformationen früher als der Klägerin zur Verfügung gestellt würden und sie deshalb auch früher als die Klägerin Anze i- gen schalten könnten. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Die Klägerin begehrt eine frühere Aushändigung der Agenturpreislisten nicht als Vertragspartner der Beklagten für Werbeanzeigen, sondern um ihr als Absatzmittler Anzeigenaufträge zu vermitteln. Die Klägerin h at sich der Bekla g- ten gegenüber also nicht als Anzeigenkunde auf die Ebene des Endkunden b e- geben, sondern tritt ihr in ihrer Eigenschaft als Werbeagentur gegenüber. Ins o- weit befindet sich die Klägerin auf derselben Handelsstufe wie die anderen A b- satzmittle r der Beklagten, so dass diese und nicht die Endkunden der Bekla g- ten die relevante Bezugsgruppe bei der Prüfung des Diskriminierungstatb e- stands bilden (vgl. BGH, WuW/E DER 1051, 1052 Vorleistungspflicht). Für diese Bezugs gruppe gilt indessen, dass d ie anderen Absatzmittler entweder als zu vergleichende Unternehmen nicht in Betracht kommen, weil sie mit der B e- klagten wie ausgeführt eine wirtsch aftliche Einheit bilden, oder wie die übrigen Werbeagenturen nicht besser behandelt werden als die Kläger in. d) Dass die Klägerin, wenn sie wie ein unmittelbarer Anzeigenkunde der Beklagten eine konkrete Werbeanzeige für einen Kunden bei der Beklagten schalten will, keine Preisauskunft erhält, hat das Berufungsgericht nicht festg e- stellt, und von der Revis ionsbeklagten wird auch kein diesbezüglicher Vortrag als übergangen gerügt. Soweit das Berufungsgericht auf unterschiedliche Zei t- punkte abstellt, zu denen die Klägerin und Anzeigenendkunden die " für sie rel e- vanten Preisinformationen " erhielten, vergleicht es die insoweit in der Funktion des Absatzmittlers tätige Klägerin mit den Anzeigenkunden der Beklagten, die 16 17 18 - 9 - dieser gegenüber eine andere wirtschaftliche Funktion ausüben. Damit kann keine Un gleichbehandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB begründet werden. 4. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage auch nicht au f eine unbillige Behinderung (§ 20 Abs. 1 1. Alt ern . GWB) gestützt werden. a) D ie Klägerin wird zwar dadurch im Wettbewerb behindert, dass die Beklagte ihr die Agenturp reislisten erst deutlich sp äter zur Verfügung stellt, als der Werbeagentur T. und ihren Handelsvertretern die für diese relevanten Preisinformationen. b) Diese Behinderung ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts nicht schon deshalb unbi llig, weil die Beklagte mit dieser Praxis begonnen hat, ohne der Klägerin eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. aa) Allerdings kann es, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, grundsätzlich eine unbil lige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB darstellen, wenn ein Normadressat dazu übergeht, seine Waren oder Diens t- leistungen ausschließlich im Direktvertrieb abzusetzen, ohne den bisher für ihn tätigen unabhängigen Absatzmittlern eine angemessene Umstellungsfrist zu gewähren (vgl. BGH, WuW/E BGH 2360, 2366 Freund scha ftswerbung; BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 KZR 33/93, WuW/E BGH 2983, 2988 Kfz - Ver - tragshändler ). Auch in einem Fall, in dem ein Normadressat die Bezugskondit i- onen für einen Händler von Presse e rzeugnissen auf S - und U - Bahnhöfen deu t- lich verschlechtert hatte, ohne dies im gesamten Bahnhofsbuchhandel zu tun, ist vom Senat eine Umstellungsfrist für erforderlich gehalten worden (vgl. BGH, WuW/E BGH DE - R 134, 138 Bahnhofsbuchhandel, zum Übergang von Direkt - belieferung auf Bezug beim Großhandel). 19 20 21 22 - 10 - bb) Im Streitfall ist jedoch bereits fraglich, ob der Klägerin nach diesen Grundsätzen eine Umstellungsfrist vor Änderung der Übersendungspraxis für die Agenturpreislisten einzuräumen war. Feststellungen zu einer Abhängigkeit d er Klägerin von der Anzeigenvermittlung für die Beklagte hat das Berufungsg e- richt nicht getroffen. In den letzten Jahren betrug das Umsatzvolumen der Kl ä- gerin mit Anze igen bei der Beklagten 11.800 , mit dem ein Erlös in Höhe von 1.770 erzielt wurde. Auß erdem hat die Beklagte die Geschäftsverbindung mit der Klägerin bisher nicht vollständig abgebrochen, sondern nur ihre Bedingu n- gen verschlechtert. cc) Jedenfalls war aber eine etwa erforderliche Umstellungsfrist schon vor dem für die Begründetheit de s von der Klägerin allein geltend gemachten, in die Zukunft gerichteten Leistungsanspruchs maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufu ngsinstanz am 18. Februar 2010 abgelaufen. Bereits mit Schreiben vom 16. September 2005 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, nur noch im Rahmen einer Übergangsfrist mit Werbeagent u- ren zusammenzuarbeiten und daher die inhaltliche Ausgestaltung der G e- schäftsbeziehungen " im Sinne einer Nichtmehrzusammenarbeit " herunterzufa h- ren. Zwar war in diesem Schreiben kein Ende der Übergangsfrist genannt. Der Klägerin musste aber klar sein, dass die Beklagte die bisherige Zusammena r- beit nur noch für begrenzte Zeit fortsetzen werde. Unter dem 27. März 2007 ließ die Beklagte der Klägerin mitteilen, das s sie keinen Anspruch darauf habe, " b e- schaltenden Kunden gleichbehandelt zu werden " , und darum bitte, " von Age n- turpreislistenanforderungen abzusehe n, die früher als zwei Monate in Ha m- burg: drei Monate vor dem Anzeigenannahmeschluss des jeweiligen Telefo n- buchs versandt werden " . Damit hatte die Beklagte eindeutig erklärt, die von ihr bereits zuvor begonnene und von der Klägerin beanstandete Praxis der spät e- 23 24 25 - 11 - ren Versendung der Agentu rpreislisten dauerhaft beizubehalten. Spätestens ab diesem Zeitp unkt begann insoweit auch die etwa erforderliche Übergangsfrist zu laufen. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. Fe - bruar 2010, also fast drei Jahre später, w ar sie dann jedenfalls lange abgela u- fen. Der Senat hat bei Kraftfahrzeugvertragshändlern, die ausschließlich an e i- nen Automobilhersteller ge bunden sind, eine Frist von zwölf Monaten für die vollständige Einstellung der Geschäftsverbindung als ausreichend a ngesehen (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 KZR 33/93, WuW/E 2983, 2989 Kfz - Ver - tragshändler ). Die Einräumung e ine r längere n Frist war im vorliegenden Fall, i n dem die Geschäftsverbindung wenn auch unter schlechteren Bedingungen fortgesetzt wird, un d eine einem exklusiv gebundenen Kraftfahrzeugvertrag s- händler vergleichbare Abhängigkeit der Klägerin nicht ersichtlich ist, nicht geb o- ten (vgl. auch BGH, WuW/E BGH DE - R 134, 137 Bahnhofsbuchhandel). Im Hinblick auf den von der Klägerin ausschließlic h verfolgten Leistung s- anspruch ist es im Streitfall unerheblich , dass gegen einen Normadressaten Schaden s ersatzansprüche in Betracht kommen, wenn er vor Ablauf der ang e- messenen Übergangsfrist sein Vertriebssystem umstellt. 5. Das Berufungsurteil kann d anach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Senat nicht in der S a- che selbst zu entscheiden vermag. Das Berufungsgericht hat die für die Beurte i- lung des Behinderungstatbestands des § 20 Abs. 1 GWB erforderlich e umfa s- sende Interessenabwägung bisher nicht vorgenommen. Sie kann in der Revis i- onsinstanz auch nicht nachgeholt werden. Somit ist derzeit nicht auszuschli e- ßen, dass sich die Klage im Ergebnis der Interessenabwägung als begründet erweisen könnte. 26 27 28 - 12 - a) O b eine Behinderung unbillig ist, bestimmt sich aufgrund einer umfa s- senden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (st. Rspr. ; v gl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 KZR 9/06, WuW/E DE - R 1984 Rn. 13 Autoruf - Genossenschaft, mwN). Au s- gangspunkt dieser Abwägung ist bei vertriebsbezogenen Sachverhalten der aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz, da ss das B ehinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet. Das umfasst das Recht des Normadressaten, seine Waren statt wie bisher über unabhängige Absatzmittler künftig über Tochtergesellschaften zu vertr eiben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 KZR 17/03, WuW DE - R 1377, 1378 f. Sparberaterin I). Es ist aber nicht a usgeschlossen, dass sich aufgrund besonderer U m- stände das Interesse eines Geschäftspartners auf Weiterbelieferung zu ang e- messenen Konditionen im Einzelfall als vorrangig gegenüber der Vertriebsg e- staltung s freiheit des Normadressaten erweist, so dass eine un billige Behind e- rung zu bejah en ist (vgl. BGH, WuW/E DE - R 3446 Rn. 40 Grossistenkündi - gung). Denn die Freiheit des Normadressaten zur Gestaltung seines Absatzsy s- tems besteht nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlosse n, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist. Je stärker die Stellung des Norm - adressaten auf dem relevanten Markt und je größ er die Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot ist, desto höhere Anforderungen sind an die Schutzwürdigkeit der von einem marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmen verfolgten Belange zu st ellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1999 KZR 35/97, WuW/E DE - R 357, 359 Feuerwehrgeräte). 29 30 - 13 - b) Nach diesen Grundsätzen tritt die Vertriebsgestaltungsfreiheit zwar regelmäßig nicht schon dann hinter dem Belieferungsinteresse eines Abne h- mers zurück, wenn dieser seine Tätigkeit als Absatzmittler f ür den Normadre s- saten nicht mehr oder nur noch unter nicht mehr wettbewerbsfähigen Bedi n- gungen ausüben kann. Denn insoweit wird den berechtigten Interessen des Abnehmers gegebenenfalls durch Gewährung einer angemessenen Übe r- gangsfrist ausreichend Rechnung getragen. Anders kann es aber liegen, wenn die vom Normadressaten beabsichtigte Vertriebsumstellung ihm ein Monopol auf einem nachgelagerten Markt verschafft, auf dem bisher von ihm unabhäng i- ge Unternehmen aufgrund eigener, erheblicher Wertschöpfung ein ei genes Leistungsergebnis anbieten, für das die bisher vom Normadressaten bezogene Ware oder Dienstl eistung Voraussetzung ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Hersteller den gesamten Ersatzteilvertrieb und alle Reparaturleistungen für seine Produkte se lbst übernehmen will und deshalb freie Werkstätten nicht (mehr) mit Ersatzteilen beliefert. Eine derartige Vertriebsbeschränkung, die auf die Begründung eines Monopols auch auf dem Markt für Wartungs - und Rep a- raturleistungen hinausläuft, ist mit der auf di e Freiheit des Wettbewerbs geric h- teten Zielsetzung des Gesetzes unverein bar (BGH, WuW/E DE - R 357, 359 Feuerwehrgeräte; vgl. auch BGH, WuW DE - R 1377, 1379 Sparberaterin I). c) Das Berufungsgericht hat , worauf das Bundeskartellamt in der mündl i- chen V erhandlung zu Recht hingewiesen hat, den Streitfall nur unter dem G e- sichtspunkt betrachtet, dass die Klägerin darin behindert werde , entsprechend einem Handelsvertreter Anzeigenaufträge entgegenzunehmen und diese in e i- genem Namen und auf eigene Rechnung be i der Beklagten gegebenenfalls unter Verwendung von die ser bereitgestellter Formulare aufzugeben. Es hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die Tätigkeit der Klägerin hierin erschöpft. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen we rden. Denn die Anzeigenkunden müssen einen um 15% höheren Preis zahlen, wenn 31 32 - 14 - sie ihre Anzeigen bei der Klägerin und nicht direkt bei der Beklagten oder deren Handelsvertretern aufgeben. Es liegt nicht fern anzunehmen, dass Anzeige n- kunden zur Zahlung dieses Mehrpreises nur bereit sein werden, wenn sie dafür zusätzliche , eigenständige Leistungen der Klägerin erhalten, etwa eine Ber a- tung zur Anzeigengestaltung , zur Minderung der Anzeigenkosten oder zur Au s- wahl der geeigneten Werbeträger . Da dem Senat mithin ei ne umfassende A b- wägung der wettbewerblichen Interessen der Parteien nicht möglich ist , bedarf es der Zurückverweisung der Sache. 6. Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung Folgendes zu berücksichtigen haben: a) Gegen die Bestimmthei t des Klageantrags bestehen, wie das Ber u- fungsgericht zu Recht angenommen hat, keine Bedenken. Da die Klägerin am Ende eines Jahres pauschal für alle Branchen - und Telefonverzeichnisse des kommenden Jahres die Preislisten anfordern kann, ist unerheblich, d ass es für diese keinen einheitlichen Erscheinungszeitpunkt gibt. b ) Sollte sich die Tätigkeit der Klägerin nicht auf den typischen Anze i- genvertrieb beschränken, sondern (auch) einem eigenständigen, nachgelage r- ten Beratungsmarkt zuzuordnen sein, wird insbesondere zu prüfen sein , ob die Klägerin und die anderen unabhängigen Werbeagenturen durch die späte E r- hältlichkeit der Agenturpreislisten ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Werbeb e- ratungsmarkt gegenüber der Werbeagentur T. verlieren oder in ihrer We tt - bewerbsfähigkeit zumindest wesentlich beeinträchtigt werden . In diesem Z u- sammenhang wird den Parteien auch Gelegenheit zu geben sein, dazu vorz u- tragen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Werbeagenturen Nachteile, die ihnen aus der späten Übermittlung der Agenturpreisliste erwachsen, in zumu t- barer Weise kompensieren können, etwa dadurch, dass sie für von ihren Ku n- den beabsichtigte konkrete Anzeigen kurzfristig eine Preisauskunft der Bekla g- 33 34 35 - 15 - ten erhalten und den Kunden in der Zwischenzeit den Vorjahresprei s zur Orie n- tierung nennen könne n . G egebenenfalls wird in diesem Zusammenhang bei der Abwägung auch zu berücksichtigen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die von der Beklagten unabhängigen Werbeagenturen Wettbewerbsnachteil e gegenüber T. da - durch ausgleichen können, dass sie für die Nachfrager erkennbar anders als die Agentur T. eine Werbeberatung bei der Schaltung von Anzeigen in Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen anbiete n , die von geschäftlichen Interessen der Beklagten unabhängig ist und daher einen Anreiz für Anzeige n- kunden bilden kann, wegen der hierdurch erzielbaren Einsparungen mit ihrem Auftrag zu warten, bis die Werbeagentur über vollständige Preisinformationen verfügt . c ) Sollte das Berufungsgericht ei ne unbillige Behin derung nach § 20 Abs. 1 GWB verneinen, käme auch keine gezielte Behinderung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG in Betracht. Im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beu r- teilung sind insoweit die gleichen Kriterien wie bei § 20 GWB maßgebend (vgl. 36 37 - 16 - BGH, Urteil vom 14. Juli 1998 KZR 1/97, WuW/E DER 201, 205 Schilderprä - ger im Landratsamt; Urteil vom 21. Februar 1989 KZR 7/88, BGHZ 107, 40, 41 Krankentransportbestellung; Urteil vom 10. Dezember 1985 KZR 22/85, BGHZ 337, 346 f. Abwehrblatt II). Meier - Beck Strohn Kirchhoff Bacher Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2008 - 407 O 138/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.2010 - 3 U 140/08 -
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