BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 65/12 Verkündet am: 17. Dezember 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stromnetz Heiligenhafen GWB § 20 Abs. 1 aF; EnWG § 46 Abs. 1, 2 a) Gemeinden haben auch dann, wenn sie die Nutzung ihrer öffentlichen Ve r- kehrswege zum Netzbetrieb einem Eigenbetrieb übertragen wollen, das Di s- kriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG zu beachten; sie können sich in diesem Zusam menhang weder auf ein "Konzernprivileg" noch auf die Grund - sätze des im Vergaberecht anerkannten "In - house - Geschäfts" berufen. b) Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskr i- terien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden. c) Die Übertragung des Netzbetriebs auf einen Eigenbetrieb ist unwirksam, wenn ein entsprechender Konzessionsvertrag wegen unbilliger Behinderung von Unternehmen, die sich um die Konzession bewerben, nichtig wäre. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Novem - ber 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. V on Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Eigentümerin des Stromversorgungsnetzes im Stadtg e- biet der Klägerin. Die Klägerin hatte mit der Schleswag AG, der Rechts - vorgängerin der Beklagten, einen Ko nzessionsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab dem Jahr 1989 geschlossen, der d i e se r gestattet e , Stromverso r- gungsleitungen auf und unter den öffentlichen Wegen des Gemeindegebiets zu betreiben. Die Endschaftsbestimmung d i es es V ertrags sieht vor, dass die G e- meinde, falls sie nach Vertragsablauf das Vertragsverhältnis mit der Schleswag AG nicht fortsetzen will, verpflichtet ist, die ausschließlich der Stromverteilung im Gemeindegebiet dienenden Anlagen zum Sachzeitwert zu übernehmen. Am 30. Dezember 2 006 machte die Klägerin das Vertragsende zum 31. Dezember 2008 bekannt und setzte eine Frist für Angebote zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrags bis zum 30. April 2007 . Die Beklagte und ein 1 2 - 3 - andere s Unternehmen gaben Angebote ab . Der Stadtrat der Klä gerin entschied am 11. Dezember 2008, keinem der Interessenten den Abschluss eines Ko n- zessionsvertrags anzubieten , sondern den Netzbetrieb durch einen zu grü n- denden Eigenbetrieb selbst zu übernehmen. Laut Sitzungsprotokoll wurden bei dieser Entscheidung fo lgende Kriterien berücksichtigt : " - Höhe der Konzessionsabgabe - Höhe des sog. Kommunalrabatts - Kostenverteilung für Leitungsumlegungen - Laufzeit des Konzessionsvertrag s - sog. Endschaftsregelung - Pflicht zur Erdverkabelung - Rückbau stillgelegter Leitungen " . Ihre Entscheidung machte die Klägerin am 25. März 2009 mit folgender Begründung amtlich bekannt: " wird der Stromnetzbetrieb der allgemeinen Versorgung im Stad t- gebiet kommunalisie rt. Die Stadt erwirbt hierdurch den größtmö g- lichen Einfluss auf den Betrieb des Stromverteilnetzes. Die Stadt ist davon überzeugt, dass durch die Konzessionierung der Stad t- werke für die Zukunft bessere Konditionenbedingungen (z.B. Ei n- fluss der Stadt auf st rategische Entscheidungen und auf das Netzeigentum, auch nach Ablauf der Konzessionierung, Flexibil i- tät) erzielt werden können, als diese von den konkurrierenden Bewerbern angeboten werden. die besten Voraussetzungen für eine zuverlässige, preisgünstige und umweltgerechte Stromversorgung geschaffen zu haben. " In den anschließenden Verhandlungen über die Netzübernahme konnten sich d ie Parteien weder über Umfang noch Kaufpreis der zu übereig nenden Anlagen einigen. 3 4 - 4 - M it der Klage begehrt die Klägerin die Übertragung des Eigentums am örtlichen Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung , hilfsweise gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung . Ferner verlangt sie die Übertragu ng etwa erforderlicher schuldrechtlicher und dinglicher Grundstück s- nutzungsrechte und sämtlicher Rechte und Pflichten aus bestehenden Vertr ä- gen mit Anschlussnehmern, Anschlussnutzern und Netznutzern, soweit sie sich auf das Netzanschluss - , das Anschlussnut zungs - und das Netznutzungsve r- hältnis beziehen, sowie die Herausgabe zugehöriger Unterlagen . Außerdem beantragt die Klägerin Auskunft über verschiedene Kennzahlen des Netzes s o- wie über Daten, die für die Regulierung der Netzentgelte erheblich sind . Für den Fall des zumindest teilweisen Obsiegens mit dem Übereignungsantrag verlangt sie ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen ve r- zögerter oder unvollständiger Erfüllung der eingeklagten Ansprüche. Das Landgericht (LG Kiel, RdE 2 012, 260) hat die Klage abgewiesen . D ie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Schleswig, WuW/E DE - R 3746) . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufung sgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Übertr a- gung des Netzes aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG oder § 9 Nr. 1 des Konzess i- onsvertrags verneint und deshalb auch die weiteren Klagean träge abgewiesen . Dazu hat es ausgeführt: 5 6 7 - 5 - D ie Übertragung des Netzbetri ebs auf den Eigenbetrieb der Klägerin sei wegen Verstoßes gegen energiewirtschafts - und kartellrechtliche Bestimmu n- gen nach § 134 BGB nichtig. Die Klägerin habe die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 EnWG nicht b e- achtet und damit gegen das Diskriminierungsverb ot des § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG verstoßen. Sie sei zu einer diskriminierungsfreien Auswahl des Netz - betreibers verpflichtet gewesen, bei der schon vor Inkrafttreten des § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG vorrangig die Ziele des § 1 EnWG zu berücksichtigen gewesen seie n. Die Auswahlentscheidung der Klägerin genüge diesen Anforderungen nicht. Die Klägerin habe sich dabei nicht mit Fragen des Preisniveaus oder der Effizienz auseinandergesetzt. Da damit maßgebliche Abwägungsgesichts - punkte fehlten, habe die Klägerin ihr Au swahlermessen fehlerhaft ausgeübt . Auf die im V ergaberecht anerkannte Privilegierung der In - house - Vergabe könne die Klägerin sich schon deshalb nicht berufen, weil die D ienstleistungen des Net z- betreibers ganz überwiegend nicht für s ie, sondern für die Ener gienachfrager in der Gemeinde erbracht würden. Zugleich habe die Klägerin gegen das Behinderungsverbot des § 20 GWB aF verstoßen . A ls Unternehmen im Sinn e dieser Vorschrift habe sie ein Monopol auf dem relevanten Angebotsmarkt für Leitungsrechte zum Ver tei l- netzbetrieb im Gemeindegebiet. Eine Entscheidung über deren Vergabe, we l- che die energiewirtschaftsrechtlichen Kriterien missachte oder hintanstelle, sei sachwidrig und leistungsfremd. Wegen der wirtschaftlichen Identität von Gemeinde und neuem Konze s- sionsnehmer folge aus dem Rechtsgedanken des § 36 Abs. 2 GWB, dass der Verstoß gegen § 46 Abs. 3 EnWG und § 20 GWB aF keine Gleichbehandlungs - 8 9 10 11 - 6 - ansprüche Dritter, sondern ausnahmsweise die Unwirksamkeit der gesetzwidr i- gen Entscheidung über den Netzbetreiber nach § 134 BGB zur Folge habe. Die auf Kartellrecht gestützte Einwendung der Beklagten sei nicht ve r- wirkt . Zwar habe die Beklagte ihre energie - und kartellrechtlichen Einwendu n- gen erst spät erhoben . E inen vertraglichen Übertragungsanspruch habe sie ab er stets ebenso in Frage gestellt wie einen gesetzlichen Anspruch auf Übe r- eignung. Im Übrigen dienten § 46 EnWG und § 20 GWB aF primär öffentlichen Interessen, so dass sie jederzeit zu beachten seien. Ob ein vertraglicher Übertragungsanspruch der Kläger in bestehe, könne dahinstehen. Die Klägerin sei jedenfalls an seiner Durchsetzung aus kartel l- rechtlichen Gründen gehindert, weil sie damit gegen das Diskriminierungsverbot verstoße . Es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, gesetzliche Pflichten durch Berufung auf die Endschaftsbestimmung des Konzessionsvertrags zu umgehen . B. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht sowohl gesetzliche als auch vertragliche Ansprüche der Klägerin verneint. I. Als marktbeherrschende Anbie ter der Wegenutzungsrechte in ihrem Ge biet sind die Gemeinden gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (§ 20 Abs. 1 GWB aF) und § 46 Abs. 1 EnWG verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb aus zu wählen (nachstehend zu 1). Die Auswahl muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien a uszurichten, die das Ziel des § 1 EnWG (Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreun d- lichen, effizienten und umweltve rträglichen leitungsgebundenen örtlichen Ve r- sorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas) konkretisieren (nachstehend zu 2). Genügt die Konzessionsvergabe diesen Anforderungen nicht, liegt eine 12 13 14 15 - 7 - unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vor, deren Cha ncen auf die Ko n- zession dadurch beeinträcht igt worden sind (nachstehend zu 3). 1. Gemeinden haben bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten im Sinne von § 46 Abs. 2 EnWG das Diskriminierungsverbot der § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (§ 20 Abs. 1 GWB aF) und § 46 Ab s. 1 EnWG zu beachten. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Gemeinden als Normadress a- ten des kartellrechtlichen Diskriminierungs - und Behinderungsverbots anges e- hen. aa) Gemeinden handeln beim Abschluss von Konzessionsverträgen als Unternehmen im Sinne des deutschen Kartellrechts (BGH, Beschluss vom 15. April 1986 KVR 6/85, WuW/E BGH 2247, 2249 Wegenutzungsrecht; B e- schluss vom 11. März 1997 KZR 2/96, RdE 1997, 197, 198 Erdgasdurch - gangsleitung). bb) Sie haben dabei eine marktbeherrsch ende Stellung. (1) Sachlich relevanter Markt ist das Angebot von Wegenutzungsrechten zur Verlegung und zum Betrieb von Leitungen, die zum Netz der allgemeinen Versorgung mit Energie gehören (sog. " qualifizierte Wegenutzungsrechte " im Sinne von § 46 Abs. 2 EnWG, vgl. etwa Säcker/Mohr/Wolf, Konzessionsvertr ä- ge im System des europäischen und deutschen Wettbewerbsrechts, S. 53). Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Gemeinden seien nicht als Anbieter von Leitungsrechten, sondern als Nachfrager von Netz infrastrukturdienstlei s- tungen zu behandeln, weil sie die kommunale Energieversorgung zu gewäh r- leisten hätten. Auch wenn der Konzessionsvertrag eine Nachfrage nach Netz - infrastrukturdiensten deckt, ändert dies nichts daran, dass die Gemeinde damit zugleich ihre Wegerechte wirtschaftlich verwertet. 16 17 18 19 20 - 8 - (2) Der relevante Markt ist örtlich auf das Gemeindegebiet der jeweiligen Gemeinde beschränkt (BGH, RdE 1997, 197, 199 mwN Erdgasdurchgangs - leitung; Säcker/Mohr/Wolf , aaO S. 54 ff.; Büdenbender, Materiellrech tliche En t- scheidungskriterien der Gemeinden bei der Auswahl des Netzbetreibers in energiewirtschaftlichen Konzessionsverträgen, S. 69 f.; Salje, EnWG, § 46 Rn. 184; aA Brucker in Kermel/Brucker/Baumann, Wegenutzungsverträge und Konzessionsabgaben in der En ergieversorgung, S. 91 ff.). Er umfasst sämtliche Wege, die sich für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelb a- ren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet eignen. Eine Einbeziehung anderer Gemeinden in den örtlich relevanten M arkt ist nicht im Hinblick auf das Bedarfsmarktkonzept geboten. Die Wegerechte der Gemeinde sind aus Sicht der am Netzbetrieb interessierten Unternehmen nicht funktional gegen diejenigen einer anderen Gemeinde austauschbar, die keinen Zugang zu den örtlich en Anschlussnehmern erlauben und im Übrigen regelm ä- ßig in einem nicht deckungsgleichen zwanzigjährigen Turnus durch andere ör t- liche Wegerechtsmonopolisten vergeben werden. Räumliche Zugangsschra n- ken auf dem nachgelagerten Markt, auf dem sich der Nachfrager als Anbieter betätigen will, können den relevanten Markt begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2011 KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 12 MAN - Vertragswerkstatt). So liegen die Dinge hier. Als Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung in einem bestimm ten Gemeindegebiet kann sich nur ein Unternehmen betätigen, dem die Gemeinde die entsprechende Konzession übertragen hat. b) Der betroffene Markt ist gleichartigen Unternehmen üblicherweise z u- gänglich. Der Zugang zum Wegenutzungsrecht ist bereits dadur ch eröffnet, dass die Gemeinden aufgrund der Bekanntmachungspflichten nach § 46 Abs. 3 EnWG fremde Unternehmen dazu aufzufordern haben, sich im Wettbewerb um die Konzession zu bewerben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1992 KZR 10/91, BGHZ 119, 335, 339 Stromeinspeisung I). 21 22 23 - 9 - c) Als Norm adressat sind die Gemeinden gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (§ 20 Abs. 1 GWB aF) verpflichtet, im Auswahlverfahren keinen Bewerber um die Konzession unbillig zu behindern oder zu diskriminieren. Diese Verpflic h- tung steht mit den Regelungen des Energiewirtschaftsrechts und dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung im Einklang. aa) Zu Unrecht meint die Revision, dass die Auswahl des Konzessionärs bis zum Inkrafttreten von § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG am 4. August 2011 nach der Rec htsprechung des Bundesgerichtshofs frei von gesetzlichen Vorgaben gewesen sei. Zwar hat der Senat zum Zweck der Laufzeitbeschränkung für Konzessionsverträge nach § 103a GWB aF auf 20 Jahre ausgeführt, dass die Kommunen völlig frei und ungehindert darüber s ollten entscheiden können, wer nach Auslaufen eines Konzessionsvertrags für die Energieversorgung zustä n- dig sein solle ( BGH, Urteil vom 16. November 1999 KZR 12/97, BGHZ 143, 128, 146 f. Endschaftsbestimmung I). Diese Aussage des Senats steh t aber im Z usammenhang mit dem damaligen Ziel der gesetzlichen Regelung, den freien Wettbewerb um - seinerzeit noch - geschlossene Versorgungsgebiete zu eröffnen und zu schützen. Es galt zu vermeiden, dass die Höhe der in einer Endschaftsbestimmung vorgesehenen Gegen leistung für die Netzübernahme eine prohibitive Wirkung hatte und deshalb zu einer faktischen Bindung der Gemeinde an den bisherigen Netzbetreiber führte, die dem Zweck der Laufzei t- beschränkung zuwiderliefe, im Abstand von 20 Jahren eine freie Entscheidung über den künftigen Netzbetreiber zu treffen. Die Entscheidungsfreiheit der G e- meinde ist also vor Bindungen an den bisherigen Vertragspartner geschützt, die über eine Laufzeit von 20 Jahren hinausgehen. Dies entspricht der Zielsetzung des vom Gesetz gewoll ten Wettbewerbs um das Netz. Dass die Gemeinde bei der Bestimmung des künftigen Konzessionärs frei von jeder gesetzlichen Vo r- gabe sei, ergibt sich daraus nicht. 24 25 - 10 - Dasselbe gilt für die Gesetzesbegründung zu § 13 EnWG 1998 (heute § 46 EnWG), wonach die K ommunen " auch künftig frei entscheiden (können), ob die Versorgung durch ein eigenes Stadtwerk oder ein anderes Unternehmen erfolgen soll " (BT - Drucks. 13/7274, S. 32). bb ) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG auf die von § 46 Abs. 2 EnWG erfas s- ten Wegenutzungsverträge Anwendung findet. Die Gemeinden sind verpflichtet, auch über solche Konzessionen diskriminierungsfrei zu entscheiden ( OLG Dü s- seldorf, RdE 2013, 128, 135; Büdenbender , aaO S. 40 ff.; Säcker /Mohr/Wolf , aaO S. 46; Klemm, VersorgW 2005, 197, 200; Monopolkommission, 65. Son - dergutachten Rn. 456; BKartA, Beschluss vom 30. November 2012 B8 - 101/11 Rn. 62 Kreisstadt Mettmann; zu § 13 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 siehe auch BGHZ 143, 128, 155 f. Endschaftsbestimmung I; aA etwa Theobald in Danner/ Theobald, Energierecht, Stand September 2013, § 46 Rn. 34; Kermel/ Brucker/ Baumann , aaO S. 85 ) . Die kartellrechtlichen und die energiewirtschaftsrechtl i- chen Anforderungen stimmen insoweit überein. (1) Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelb a- ren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Der Wortlaut dieser Bestimmung erfasst ohne weiteres auch Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der al l- gemeinen Versorgung im Gemeindegebiet (§ 46 Abs. 2 EnWG) gehören. Der in § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG verwendete Begriff " unmittelbare Versorgung " b e- schränkt den Anwendungsbereich der Norm nicht auf zu sätzlichen Direkt - leitungsbau (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 103 Abs. 1 Nr. 2 GWB aF; BerlKommEnR / Wegner, 2. Aufl., EnWG § 46 Rn. 28; aA etwa Albrecht in Schneider/ Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 9 Rn. 36 f.). 26 27 28 - 11 - (2) Der Aufbau des § 46 EnWG lässt nicht erkennen, dass die Gemei n- den die Entscheidung über den Abschluss der von Absatz 2 dieser Norm e r- fassten Verträge ohne Bindung an das Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG treffen können. Die Bestimmung des § 46 Abs. 2 EnWG enthäl t eine Laufzeitbeschränkung für Wegerechtsverträge, die dem allgemeinen Verso r- gungsnetzbetrieb dienen (Satz 1), und statuiert Pflichten des bisher Nutzung s- berechtigten beim Vertragsablauf (Satz 2). Daraus ergibt sich keine gegenüber § 46 Abs. 1 EnWG abschl ießende Regelung. Vielmehr treten diese Besti m- mungen für Verträge nach Absatz 2 neben § 46 Abs. 1 EnWG. Nichts anderes gilt für § 46 Abs. 3 EnWG, der für Verträge nach § 46 Abs. 2 EnWG insbeso n- dere Bekanntmachungspflichten bei Laufzeitende und vor einer Ve rtragsverlä n- gerung vorsieht. (3) Ferner gilt § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG, wonach die Gemeinden bis zum Angebot des Höchstsatzes der zulässigen Konzessionsabgaben den Abschluss von Wegerechtsvert rägen verweigern können, auch und gerade für Verträge nach § 46 Abs. 2 EnWG. Mit § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG sollten den Gemeinden ihre bisherigen Konzessionseinnahmen gesichert werden (vgl. BT - Drucks. 13/ 7274, S. 32 f.). Voraussetzung dafür ist die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 1 EnWG auf alle Leitungsrechte zur unmit telbaren Versorgung (vgl. Büdenbe n- der , aaO S. 43 f.). cc ) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Gemeinden auch dann, wenn sie die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege zum Netz - betrieb einem Eigenbetrieb übertragen wollen, das Diskrimin ierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG zu beachten haben. Sie können sich in diesem Zusamme n- hang weder auf ein " Konzernprivileg " noch auf die Grundsätze des im Vergab e- recht anerkannten " In - house - Geschäfts " berufen (vgl. VGH Mannheim, NZBau 2013, 724, 726; Büde nbender , aaO S. 46, 54 f.; Kermel/Schwensfeier, Praxi s- handbuch der Konzessionsverträge und der Konzessionsabgaben, Kap. 5 29 30 31 - 12 - Rn. 184 ff.; Albrecht in Schneider/ Theobald , aaO § 9 Rn. 89 f.; Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 36; Sauer, EWeRK 2013, 28, 37 f . mit Fn. 21; ders., EWeRK 2013, 100, 108 ff . ; BKartA, Beschluss vom 30. November 2012 Rn. 66 ff. Kreisstadt Mettmann; Monopolkommission, 65. Sondergutachten Rn. 466 f.; aA VG Oldenburg, ZNER 2012, 541, 544 f.; Brucker in Kermel/ Brucker/ Baumann , aaO S. 86 f. ; H ellermann, EnWZ 2013, 147, 152 f . , 154; Theobald/ Templin, Strom - und Gasverteilnetze im Wettbewerb, S. 13 f.; Byok/Graef/Faasch, NZBau 2012, 556, 559). (1) Allerdings schließt der Wortlaut des § 46 Abs. 4 EnWG für sich allein die Möglichkeit noch nich t aus, einen Eigenbetrieb bei der Übertragung der Netznutzungsrechte zu bevorzugen. Danach finden die Absätze 2 und 3 des § 46 EnWG für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung. Die Vorschrift regelt damit Pflichten der Gemeinde bei der Übert ragung der Wegenutzung auf Eigenbetriebe. Dies war notwendig, um die Anwendung der an Vertragsschlüsse anknüpfenden Regelungen in § 46 Abs. 2 und 3 EnWG auf die Wegenutzung durch Eigenbetriebe, die mangels eigener Recht s- persönlichkeit keine Verträge mit de r Gemeinde schließen können, zu ermögl i- chen (OLG Düsseldorf, WuW/E DE - R 3804, 3813; Hellermann in Britz/ Heller - mann/ Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 46 Rn. 88; vgl. BT - Drucks. 13/7274, S. 21). § 46 Abs. 4 EnWG betrifft also nicht etwa nur die Vergabe von Wegere chten durch Eigenbetriebe (so aber Haupt/Slawinski, IR 2012, 122, 123; Ortner, EWeRK 2011, 111, 113). Die Vorschrift gewährleistet, dass auch im Fall der Wegenutzung durch einen Eigenbetrieb spätestens nach 20 Jahren (§ 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG) ein Betre iberwechsel durch eine neue Entscheidung über das Wegerecht, den Zwang zur Einhaltung der Bekanntmachungspflichten (§ 46 Abs. 3 EnWG) und gegebenenfalls einen Anspruch auf Überlassung des Netzes (§ 46 Abs. 2 32 33 34 - 13 - Satz 2 EnWG) ermöglicht wird. Eine ausdrückliche Verweisung auf das Diskr i- minierungsverbot in § 46 Abs. 1 EnWG enthält § 46 Abs. 4 EnWG allerdings nicht. (2) Aus dem Zweck der Regelungen des § 46 EnWG ergibt sich jedoch, dass die Gemeinde auch bei einer " Systementscheidung " für den Netzbetrieb durch einen Eigenbetrieb das Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG zu beachten hat. § 46 Abs. 2 und 3 EnWG dienen gerade auch dem Zweck, kommunalen " Ewigkeitsrechten " , also dem dauerhaften und unangefochtenen Recht der Kommunen auf den Netzbetrieb, en tgegenzuwirken (vgl. Monopolkommission, 65. Sondergutachten Rn. 456). § 46 Abs. 4 EnWG soll eine Umgehung dieses Ziels durch die Wahl gemeindlicher Eigenbetriebe als Netzbetreiber verhindern (BT - Drucks. 13/7274, S. 21). Auch dann, wenn sich die Gemeinde ei nes Eigen - betriebs bedient, sollte wenigstens im 20 - Jahres - Rhythmus ein Wettbewerb um das Netz ermöglicht werden (vgl. BGHZ 143, 128, 146 Endschaftsbestim - mung I). § 46 Abs. 4 EnWG dient damit dem Ziel, beim Wettbewerb um die Konzession für den Netzbetri eb Eigenbetriebe den in Abs. 2 und 3 genannten Energieversorgungsunternehmen gleichzustellen (vgl. BKartA, Beschluss vom 30. November 2012 Rn. 75 Kreisstadt Mettmann) . Daraus folgt, dass die G e- meinden die Entscheidung zwischen einem Eigenbetrieb und ande ren, insb e- sondere privaten Bewerbern gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG diskrimini e- rung s frei zu treffen haben. Schließlich wäre die in § 46 Abs. 4 EnWG angeordnete entsprechende Anwendung der Bekanntmachungspflichten des § 46 Abs. 3 EnWG, die zu e i- ner Auswah l nach rationalen Kriterien beitragen sollen (BT - Drucks. 13/7274, S. 21), auf Eigenbetriebe sinnlos, könnte die Gemeinde ohne Rücksicht auf 35 36 37 - 14 - fremde Gebote ein eigenes Unternehmen bevorzugen (Büdenbender , aaO S. 46 f., 54 f.). § 46 Abs. 4 EnWG lässt damit eine bindungslose " In - house - Vergabe " an Eigenbetriebe nicht zu (vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE - R 3804, 3812 f.). dd ) Die Pflicht der Gemeinden zur diskriminierungsfreien Auswahl des Konzessionärs steht mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) im Einklang. Das gilt auch, soweit sie bei einer Übertragung von Wegenutzungsrechten auf Eigenbetriebe zu beachten ist (aA wohl VG Olde n- burg, ZNER 2012, 541, 545). (1) Die Versorgung der Einwohner und ortsansässigen Unternehmen mit Energi e ist eine Aufgabe der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 KVR 27/04, BGHZ 163, 296, 302 Arealnetz; BVerfG, NJW 1990, 1783; BVerwGE 98, 273, 275 f.; Mehde in Maunz/Dürig, GG, Stand Nov. 20 12, Art. 28 Abs. 2 Rn. 93). Dies b e- deutet jedoch nicht, dass die im Zusammenhang mit dieser Versorgung stehe n- de wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden keinen rechtlichen Schranken u n- terläge. Das Recht zur kommunalen Selbstverwaltung besteht vielmehr nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze, zu denen auch das Energiewirtschaftsg e- setz zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 KVR 28/05, BGHZ 168, 295 Rn. 20 Deutsche Bahn/KVS Saarlouis). (2) Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 EnWG greift - auch soweit s ie auf die Überlassung des Netzbetriebs an Eigenbetriebe Anwendung findet - entgegen der Ansicht der Revision nicht in verfassungswidriger Weise in den Kernb e- stand des Selbstverwaltungsrechts ein (Büdenbender , aaO S. 65). Als Kernb e- reich der Selbstverwaltu ngsgarantie ist grundsätzlich nur die Möglichkeit der Gemeinde zur wirtschaftlichen Betätigung als solche geschützt, nicht aber ei n- 38 39 40 41 - 15 - zelne Ausprägungen wirtschaftlicher Tätigkeit (Mehde in Maunz/Dürig , aaO Art. 28 Abs. 2 Rn. 113 ff., insbesondere 116; Schink , NVwZ 2002, 129, 133). (3) Soweit in der aus § 46 Abs. 1, 4 EnWG folgenden Verpflichtung der Gemeinden, auch Eigenbetriebe, Eigengesellschaften und kommunale Beteil i- gungsgesellschaften bei der Konzessionsvergabe nicht ohne sachlichen Grund zu bevorzuge n, überhaupt ein Eingriff in das Recht auf kommunale Selbstve r- waltung zu sehen sein sollte, wäre er jedenfalls verhältnismäßig und verfa s- sungsrechtlich unbedenklich. Die Pflicht zur diskriminierungsfreien Entsche i- dung über den Netzbetreiber ist zur Förderu ng des Wettbewerbs um das für den Betrieb des allgemeinen Versorgungsnetzes notwendige Wegenutzung s- recht im Interesse der Allgemeinheit an einer Verbesserung der Versorgungs - bedingungen geeignet und erforderlich (vgl. BGHZ 168, 295 Rn. 21 aE Deut - sche Ba hn/KVS Saarlouis). Die Regelung beschränkt die Gemeinden auch nicht übermäßig. Sie sind nicht gehindert, sich mit einem eigenen Unternehmen oder einem Eigenbetrieb am Wettbewerb zu beteiligen und auf dieser Grundl a- ge gegebenenfalls den Netzbetrieb selbst z u übernehmen. 2. Aus der Bindung der Gemeinden an das Diskriminierungsverbot erg e- ben sich sowohl verfahrensbezogene (nachfolgend zu a) als auch materielle Anforderungen (nachfolgend zu b) an die Auswahlentscheidung. a) Das Auswahlverfahren muss zunäc hst so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Denn nur dann ist gewäh r- leistet, dass die Auswahlentscheidung im unverfälschten Wettbewerb nach sachlic hen Kriterien und diskriminierungsfrei zugunsten desjenigen Bewerbers erfolgt, dessen Angebot den Auswahlkriterien am besten entspricht. Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt dementspr e- chend, dass den am Netzbetrieb interess ierten Unternehmen die Entsche i- 42 43 44 - 16 - dungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsa b- gabe mitgeteilt werden (OLG München, Urteil vom 26. September 2013 U 358 9 /12 Kart, juris Rn. 138; Albrecht in Schneider/Theobald , aaO § 9 Rn. 88; EKa rtB BW, Positionspapier Konzessionsvergabe, S. 5; Monopolko m- mission, 65. Sondergutachten Rn. 466; vgl. ferner BGH, Urteil vom 7. Novem - ber 2006 KZR 2/06, WuW/E DER 1951 Rn. 16 Bevorzugung einer Behinde r- tenwerkstatt; Urteil vom 13. November 2007 KZR 22/06, WuW/E DER 2163 Rn. 14). aa) Das im Zusammenhang mit Auswahl - und Vergabeentscheidungen bestehende Diskriminierungsverbot schließt eine Verpflichtung zur Transparenz ein, um durch einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen, dass e in fairer, unverfälschter Wettbewerb eröffnet wird und überprüft werden kann, ob das Verbot eingehalten worden ist (vgl. zu Dienstleistungskonzessi o- nen EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, C - 458/03, Slg. 2005, I - 8585 Rn. 49 Parking Brixen). Aus dem Tra nsparenzgebot folgt als allgemeiner Grundsatz diskrimini e- rungsfreier Auswahlverfahren die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidungskr i- terien (zur Dienstleistungskonzession VG Frankfurt, Beschluss vom 4. Novem - ber 2011 5 L 2864/11.F, juris und Burgi, NZBa u 2005, 610, 615; zum Vergab e- recht Weyand, Vergaberecht, Stand 26. November 2012 , § 99 Rn. 319/1; zum Kartellrecht BGH, WuW/E DE - R 1951 Rn. 16 Bevorzugung einer Behinde r- tenwerkstatt; Bechtold, GWB, 7. Aufl., § 19 Rn. 23). Nur so kann eine diskrim i- nierung sfreie Teilnahme aller Interessenten am Auswahlverfahren gewährleistet werden, die ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen ausschließt. bb) In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof zu § 20 Abs. 1 GWB aF bereits entschieden, dass an Schilderpräger vermi etete Gewerbeflächen in e i- ner Zulassungsstelle von der Kommune auszuschreiben sind, wobei die En t- 45 46 47 - 17 - scheidungskriterien (dort: die Beschäftigung behinderter Menschen) und ihr Gewicht (der Umfang der Bevorzugung) bereits in der Ausschreibung angeg e- ben werden m üssen (BGH, WuW/E DE - R 1951 Rn. 16 Bevorzugung einer Behindertenwerkstatt). Das nach Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. 2011 L 222/1) für Auftragsbekanntmachungen im Anwe n- dungsbereich des GWB - Vergaberechts (vgl. § 100 GWB) verbind lich vorg e- schriebene Standardformular 2 verlangt im Abschnitt IV 2.1 ebenfalls die Ang a- be der Vergabekriterien und ihrer Wichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind. cc) Auch bei der Vergabe von Konzessionen im Si nne von § 46 Abs. 2 EnWG sind die Entscheidungskriterien allen Interessenten rechtzeitig vor A n- gebotsabgabe mitzuteilen. Nur so kann eine an sachgerechten, objektiven Kr i- terien getroffene, mithin diskriminierungsfreie Auswahlentscheidung sicherg e- stellt wer den. Außerdem ist auch die Gewichtung der Kriterien offenzulegen, damit die Bewerber erkennen können, wie die einzelnen Kriterien die Entsche i- dung beeinflussen (vgl. Albrecht in Schneider/Theobald , aaO § 9 Rn. 88). Nicht erforderlich ist, dass die Angaben zu den Kriterien bereits in der Bekanntm a- chung gemäß § 46 Abs. 3 EnWG erfolgen. Vielmehr ist ausreichend, wenn sie allen Unternehmen in einem gleichlautenden Verfahrensbrief rechtzeitig mitg e- teilt werden, nachdem sie aufgrund der Bekanntmachung ihr Interes se an der Konzession bekundet haben (vgl. Albrecht in Schneider/Theobald , aaO § 9 Rn. 88). b) Das aus dem Diskriminierungsverbot abzuleitende allgemeine Gebot, eine Auswahlentscheidung allein nach sachlichen Kriterien zu treffen, wird für den Bereich de r Konzessionsvergabe durch das Energiewirtschaftsrecht näher bestimmt. Danach ist die Auswahl des Netzbetreibers vorrangig an Kriterien auszuric hten, die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren (siehe 48 49 - 18 - dazu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 KZR 66/12 Rn. 36 ff. Stromnetz Berkenthin ) . 3. Genügt d ie Konzessionsvergabe den aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (§ 20 Abs. 1 GWB aF) und § 46 Abs. 1 EnWG abzuleitenden Anforderungen nicht, liegt eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vor, deren Chance n auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind. a) Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abw ä- gung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung d er auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsb e- schränkungen, die auf die Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbeso n- dere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 2011 KZR 7/10, WuW/E DE - R 3446 Rn. 37 Grossisten - kündigung). Im Fall der Konzessionsvergabe wird diese Gesamtwürdigung durch das energiewirtschaftsrechtliche Gebot bestimmt, die für den Betrieb eines Energi e- versorgungsnetzes erforderliche Ko nzession diskriminierungsfrei im Wettb e- werb zu vergeben und die Auswahl zwischen den Anbietern daran auszuric h- ten, welches Angebot nach den von der Gemeinde aufgestellten, die Zielse t- zung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisierenden Kriterien das günstigste ist. Das stimmt mit der Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überein, im Bereich der Energieversorgung einen Leistungswettbewerb um Netze und die Öffnung eines Zugangs für interessierte und qualifizierte Betre i- berunternehmen zu Konzessionen zu gewährleisten (vgl. BT - Drucks. 13/7274, S. 21; BGHZ 143, 128, 146 Endschaftsbestimmung I). Das berechtigte Interesse der aktuellen und potentiellen Bewerber um die Konzession ist darauf gerichtet, dass ihre Chancen auf Erteilung der Ko n- 50 51 52 53 - 19 - zession durc h ein gesetzmäßiges Auswahlverfahren gewahrt werden. Die G e- meinden als bei der Vergabe der Konzessionen marktbeherrschende Unte r- nehmen dürfen ihre eigenen Interessen bei der Auswahlentscheidung nur im gesetzlich zulässigen Rahmen verfolgen. Schutzwürdige I nteressen fehlerhaft ausgewählter Unternehmen an der tatsächlichen Erfüllung eines unter Verstoß gegen zwingende Bestimmungen abgeschlossenen Vertrags bestehen jeden - falls vor tatsächlicher Übernahme des Netzes oder Aufnahme des Netzb e- triebs von vornhe rein nicht. Bei der im Rahmen der Prüfung des kartellrechtlichen Behinderungsve r- bots gebotenen Gesamtwürdigung stellt ein gegen § 46 EnWG verstoßendes Auswahlverfahren somit eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber dar, deren Chancen auf die Konze ssion dadurch beeinträchtigt wurden (vgl. § 33 Abs. 1 GWB). b) Zwar lässt sich im Regelfall aus der Bevorzugung eigener Unterne h- men keine Unbilligkeit der darin liegenden Behinderung Dritter herleiten (vgl. BGH, WuW/E DE - R 3446 Rn. 30 f. Grossistenkün digung). Wie bereits ausg e- führt (oben Rn. 31 ff. ) , sind im vorliegenden Zusammenhang aber die Vorgaben des § 46 EnWG zu beachten, wonach die Gemeinde verpflichtet ist, einen Wettbewerb um ihr für den Netzbetrieb notwendiges Wegerecht zu ermögl i- chen. Steht eine eigene Nutzung durch die Gemeinde mit § 46 EnWG nicht in Einklang, kann sie deshalb übergangene Mitbewerber unbillig im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB aF behindern. II. Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin kei n Anspruch auf Überlassung oder Übereignung der zum Net z- betrieb notwendigen Verteilungsanlagen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG z u- steht . 54 55 56 - 20 - 1. Werden Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemei n- den über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den B e- trieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, nach ihrem Ablauf nicht verlängert, ist der bisher Nutzungsberechtigte n ach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung verpflichtet, seine für den Betrieb dieser Netze notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunte r- nehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übe r- lassen. Nach der am 4. August 2011 in Kraft getr etenen Fassung dieser Vo r- schrift besteht unter denselben Voraussetzungen eine Übereignungspflicht. Für den Inhalt des Anspruchs des neuen Energieversorgungsunternehmens kommt es auf das zur Zeit seiner Entstehung geltende Recht an. Ein etwaiger A n- spruch de r Klägerin wäre hier mit der Übertragung des Netzbetriebs auf den Eigenbetrieb im Deze mber 2008 entstanden, so dass § 46 Abs. 2 EnWG im Streitfall in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung anzuwenden ist. 2. Der Konzessionsvertrag mit der Beklagte n über das allgemeine Strom - verteilungsnetz im Gebiet der Gemeinde ist zwar nicht v erlängert worden. Wie sich aus dem Hilfsantrag der Klägerin ergibt, ist sie auch bereit, für die Überla s- sung des Netzes eine noch zu ermittelnde wirtschaftlich angemesse ne Ve r- gütung zu zahlen. Die Klägerin ist aber nicht neues Energieversorgungsunte r- nehmen im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG geworden. a) Für den Anspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG ist allein der neue Netzbetreiber als " neues Energieversorgungsuntern ehmen " aktivlegitimiert. D a- bei beruht die Bezeichnung des Gläubigers als " neues Energieversorgungsu n- ternehmen " auf der weiten Definition des Begriffs " Energieversorgungsunte r- nehmen " in § 3 Nr. 18 EnWG, die auch die Betreiber von Energieversorgung s- netzen ei nbezieht. Voraussetzung des Überlassungsanspruchs ist, dass die Übertragung des Netzbetriebs auf den neuen Konzessionär rechtswirksam ist 57 58 59 - 21 - ( vgl. OLG Düsseldorf, RdE 2013, 128 , 134 f.; LG Frankfurt, RdE 2010, 347, 349; LG München I, ZNER 2012, 643, 644; Höch /Stracke, RdE 2013, 159, 163 ). aa) Allerdings wird auch die Ansicht vertreten, für den Anspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG genüge, dass die Gemeinde ihre Auswahlentsche i- dung durch den Abschluss eines Konzessionsvertrags zum Ausdruck gebracht habe, je denfalls wenn die Vergabe nicht an einem offensichtlichen und schwe r- wiegenden Mangel leide. Der bisherige Netzbetreiber sei davor zu schützen, dass sich auf Grund eventuell später erhobener Einwendungen gegen die Vergabe herausstellen könnte, er habe ohne befreiende Wirkung an den fa l- schen, vermeintlichen neuen Konzessionsinhaber geleistet. Im Übrigen bevo r- zuge es den bisherigen Netzbetreiber gegenüber anderen unterlegenen Bewe r- bern, eine auf Vergabefehler gestützte Einwendung gegen den Überlassung s- anspruch zuzulassen (BNetzA, Beschluss vom 19. Juni 2012 BK6 - 11 - 079, S. 14 ff.). bb) Dem ist nicht zuzustimmen. Schon der Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass Ansprüche nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG nur demjenigen zustehen, dem die Gemeinde das Weg e- recht wi rksam eingeräumt hat. Die Vorschrift stellt dem bisher Nutzungsberec h- tigten (Schuldner) das neue Energieversorgungsunternehmen (Gläubiger) g e- genüber. Entscheidend ist danach der wirksame Wechsel der aufgrund Ko n- zessionsvertrags eingeräumten vertraglichen B erechtigung auf einen neuen Nutzungsberechtigten. Der Zweck der Vorschrift fordert keinen von einer wirksamen Weg e- rechtseinräumung unabhängigen Überlassungsanspruch. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 EnWG 1998, mit der die heute in § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG enthaltene Regelung in das Gesetz aufgenommen wurde, sollte ausschließen, dass ein Wechsel des Netzbetreibers wegen des Netzeigentums des bisherigen 60 61 62 63 - 22 - Versorgers praktisch verhindert wird und es zu wirtschaftlich unsinnigen Do p- pelinvestitionen kommt (BT - Drucks. 13/7274, S. 21). Der Grund der Überla s- sungspflicht, dass das nicht sinnvoll duplizierbare Netz nur von demjenigen g e- nutzt werden kann, der dazu berechtigt ist, gilt unverändert für § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG. Dem Zweck des Gesetzes lässt sich inde s nicht entnehmen, dass es sich dabei statt um einen tatsächlich Berechtigten auch um einen ledi g- lich vermeintlichen Rechtsinhaber handeln könnte. Schließlich rechtfertigt auch der Schutz des Überlassungsschuldners nicht, eine befreiende Netzüberlassung an einen bloß vermeintlichen Wege - rechtsberechtigten zu ermöglichen. Sie würde dazu führen, dass nach einer späteren wirksamen Konzessionsvergabe an einen Dritten der wirkliche neue Konzessionär keinen Anspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG gegen den bi s- he r Berechtigten hätte, weil dieser durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB) und im Übrigen unmöglich geworden (§ 275 BGB) wäre. Ebenso wenig könnte der neue Rechteinhaber den Anspruch gegen den unberechtigten Netzinhaber ge l- tend machen, der nicht bisheriger Nu tzungsberechtigter ist. In diesem Fall kön n te zwar eine analoge Anwendung dieser Vorschrift erwogen werden. Es ist aber derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die eine durch Analogie zu füllende Gesetzeslücke von vornherein vermeidet. Auch dies spricht dafür, e i- nen wirksamen Konzessionsvertrag als Anspruchsvoraussetzung des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG anzusehen. b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Wir k- samkeit des Konzessionsvertrags im Streitfall am Maßstab des § 20 Abs. 1 GWB aF z u messen ist. aa) Für die Frage, ob die Beklagte bei der Konzessionsvergabe durch die Gemeinden unbillig behindert worden ist, kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung Ende 2008 an. 64 65 66 - 23 - Die Übertragung des Netzbetriebs auf den E igenbetrieb hat zwar d aue r- schuld ähnlichen Charakter , so dass spätere kartellrechtliche Verbote auf sie anwendbar sein können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 KZR 71/08, WuW/E DE - R 3275 Rn. 17, 57 Jette Joop; Beschluss vom 18. Februar 2003 KVR 2 4/01, BGHZ 154, 21, 26 f. Ver bundnetz II). Für die Frage, ob eine Konzessionsvergabe Mitbewerber unbillig behindert hat, kommt es aber auf das für das Auswahlverfahren geltende Recht an. Ein zur Zeit seiner Durchführung rechtmäßiges oder rechtswidriges A uswahlverfahren kann grundsätzlich nicht durch spätere Rechtsänderungen rechtswidrig oder rechtmäßig werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Gemeinde kom mt es somit im Streitfall auf § 46 Abs. 3 EnWG in der bis zum 3. Aug ust 2011 und auf § 20 Abs. 1 GWB in der bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung (§ 20 Abs. 1 GWB aF) an. Durch die am 30. Juni 2013 in Kraft getretene 8. GWB - Novelle ist das bisher in § 20 Abs. 1 GWB geregelte Diskriminierungs - und Behinderungsverbot zu m Zweck einer textlichen Straffung nun in § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB aufgeno m- men worden. Inhaltliche Änderungen sind damit aber nicht verbunden. bb) Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit § 46 EnWG als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB anzu sehen ist. Jedenfalls ist dies beim Diskriminierungs - und Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB aF der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 KZR 32/01, WuW/E DE - R 1144, 1145 Schülertransporte; Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 20 Rn. 229). c) Nach den zu I dargelegten Maßstäben hält die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte sei mangels einer rechtmäßigen Auswahlentsche i- dung durch die Konzessionsvergabe an de n Eigenbetrieb der Klägerin unbillig behindert worden, der revisionsre chtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 67 68 69 70 - 24 - aa) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen § 46 Abs. 3 EnWG verstoßen, weil sie bei der Entscheidung über den künftigen Netzbetre i- ber nicht vorrangig die Ziele des § 1 EnWG berücksichtigt habe. Maßge blich für die Auswahlentscheidung seien danach in erster Linie das Niveau der erreic h- baren Netzentgelte sowie die Effizienz des Bewerbers und daneben Qualität s- kriterien wie Umweltverträglichkeit oder die Sicherung eines störungsfreien Netzbetriebs. Erst in zweiter Linie könnten die fiskalischen Interessen der Kom - mune, etwa an der Höhe der Konzessionsabgabe sowie des Kommunalrabatts und an der Kostenverteilung für Leitungsumlegungen, eine Rolle spielen. bb) Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteil ung bedürfen keiner Erörterung, da die Klägerin die Beklagte schon aus anderen Gründen unbillig behindert hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt das Ve r- fahren der Klägerin bei der Entscheidung über den künftigen Netzbetreiber b e- reits gr undlegende Anforderungen des Transparenzgebots nicht. In der Bekanntmachung vom 30. Dezember 2006 wurden keine En t- scheidungskriterien genannt. Auch nach der Interessenbekundung der Bekla g- ten geschah dies nicht. Erst nach Einreichung des Angebots der Bek lagten im März 2008 teilte die Klägerin ihr bestimmte Anforderungen in einer Bespr e- chung mit. Die Beklagte hatte daher keine Gelegenheit, ihr Angebot von vor n- herein auf die Forderungen der Beklagten auszurichten. Zudem sind mündliche Angaben per se ungeeig net, einen einheitlichen Informationsstand aller Bewe r- ber zu gewährleisten. Außerdem blieb auch auf der Grundlage des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen, von der Beklagten erstellten Protokolls vom März 2008 offen, ob es sich bei den Forderungen der Klägerin tatsächlich um Entsche i- dungskriterien oder um von allen Bietern vollständig zu erfüllende Teile der " Leistungsbeschreibung " für die Konzessionsvergabe handelte. Für Letzteres 71 72 73 74 - 25 - spricht, dass sich Punkte wie Haftungsübernahme oder Pflichten zum R ückbau stillgelegter Leitungen eher als notwendig zu erfüllende Klauseln eines Konze s- sionsvertrags darstellen denn als Qualitätskriterien, bei denen sich die Angeb o- te der Bewerber differenzieren könnten. Erst im Protokoll über den Beschluss des Stadtrat s vom 11. Dezember 2008 werden sieben Kriterien genannt, die für die Auswahlentscheidung z u- gunsten des Eigenbetriebs maßgeblich gewesen sein sollen. Darunter sind nicht die laut Protokoll vom März 2008 mit der Beklagten besprochenen Ford e- rungen Nr. 2 (Haft ung) und Nr. 3 (Informationsrechte). Dafür finden sich zwei Kriterien, die in jenem Protokoll überhaupt nicht angesprochen werden. Zum einen handelt es sich dabei um die Höhe der Konzessionsabgabe, deren Au s- sagekraft als Auswahlkriterium allerdings dadurch erheblich beschränkt ist, dass regelmäßig ohnehin Konzessionsabgaben in Höhe des Höchstsatzes ve r- einbart werden (vgl. Monopolkommission, 65. Sondergutachten Rn. 469; BerlKommEnR / Wegner , aaO EnWG § 46 Rn. 114). Außerdem wird im Ratspr o- tokoll offenbar er stmals die Höhe des " Kommunalrabatts " als Kriterium g e- nannt. Das Auswahlverfahren der Klägerin verstößt somit wegen Verletzung des Transparenzgebots gegen das Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG. Es stellt damit zugleich eine unbillige Behinde rung der Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 GWB aF dar. d) Die unbillige Behinderung der Beklagten durch das Auswahlverfahren führt im Streitf all in analoger Anwendung des § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Übertragung des Netzbetriebs auf den Eigenbetrieb. a a) Ein Eigenbetrieb besitzt allerdings keine eigene Rechtspersönlic h- keit. Er kann daher keine Rechte und Pflichten begründenden Rechtsgeschäfte mit der Klägerin vornehmen (vgl. Theobald/ Templin in Danner/ Theobald, Ene r- 75 76 77 78 - 26 - gierecht, Stand Oktober 2011, KAV § 1 Rn. 52; Schüttpelz, VergabeR 2013, 361, 364; BerlKommEnR/Wegner, 2. Aufl., EnWG § 46 Rn. 132). Daher fehlt es im Streitfall an einem Rechtsgeschäft, das gegen § 134 BGB verstoßen und nichtig sein könnte. Aus der in § 46 Abs. 4 EnWG angeordneten entsp rechenden Anwe n- dung der Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift folgt indes das Gebot, die Betra u- ung von Eigenbetrieben mit dem Netzbetrieb der Konzessionierung eines " Energieversorgungsunternehmens " im Sinne dieser Norm gleichzustellen (vgl. BKartA, Beschluss v om 30. November 2012 B8 - 101/11 Rn. 75 Kreisstadt Mettmann) . Sie darf also gegenüber letzterer weder erschwert noch erleichtert werden. Der Umstand, dass § 134 BGB unmittelbar nur für Rechtsgeschäfte gilt, kann nicht dazu führen, dass ein unter Verstoß gegen das Diskrimini e- rungsverbot abgeschlossener Konzessionsvertrag nichtig, eine mit demselben Mangel behaftete Übertragung auf einen Eigenbetrieb dagegen gültig ist. Die Betrauung des Eigenbetriebs ersetzt funktional in vollem Umfang einen Ko n- zessionsver trag. Auch die Interessenlage der Beteiligten ist in beiden Fällen identisch. Deshalb ist es erforderlich, in dieser Konstellation § 134 BGB en t- sprechend anzuwenden, um eine sinnwidrige Regelungslücke zu vermeiden (allgemein zur analogen Anwendung von § 13 4 BGB vgl. MünchKomm .BGB/ Armbrüster, 6. Aufl., § 134 BGB Rn. 24). Die Übertragung des Netzbetriebs auf einen Eigenbetrieb ist immer dann unwirksam, wenn ein entsprechender Ko n- zessionsvertrag nichtig wäre. bb) Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Ve rbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Dafür kommt es vor allem auf Sinn und Zweck des Verbots an. Entscheidend ist, ob es sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch gegen seine privatrec htliche Wirksamkeit und damit gegen se i- 79 80 - 27 - nen wirtschaftlichen Erfolg (BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 III ZR 113/02, BGHZ 152, 10, 11 f. ). cc ) Nach diesen Grundsätzen sind Konzessionsverträge nach § 46 Abs. 2 EnWG, deren Abschluss mit einem bestimmten Be werber andere B e- werber entgegen § 20 GWB aF unbillig behindert, grundsätzlich nichtig (OLG Düsseldorf, RdE 2013, 128, 134; Säcker/Mohr/Wolf , aaO S. 97 ff . ; Büdenbe n- der , aaO S. 87 ff.; vgl. zu § 13 Abs. 3 Satz 1 EnWG 1998 auch OLG Düsseldorf, WuW/E DE - R 251 8, 2519 f.; einschränkend Schüttpelz, VergabeR 2013, 361, 368 f . ; Albrecht in Schneider/Theobald , aaO § 9 Rn. 96). Die s gilt bei der geb o- te nen entsprechenden Anwendung des § 134 BGB bei einer Übertragung des Netzbetriebs auf Eigenbetriebe entsprechend. Zwar führen Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 20 Abs. 1 GWB aF nach verbreiteter Ansicht nur dann zur Nichtigkeit von Verträgen, wenn sie sich unmittelbar aus dem betreffenden Rechtsgeschäft ergeben und ihre Folgen nicht ohne dessen Nichtigkeit bese itigt werden können. Rechtsg e- schäfte, durch die Marktpartner unterschiedlich behandelt werden, bleiben d a- gegen wirksam, wenn die Beseitigung unbilliger Behinderung oder die Gleic h- behandlung durch Änderung oder Neuabschluss von Vereinbarungen möglich ist un d dem Beeinträchtigten Schadensersatz - und Unterlassungsansprüche zur Durchsetzung seiner Interessen ausreichen (vgl. nur Loewenheim in Loewe n- heim/ Meessen/Riesenkampff, GWB, 2. Aufl., § 20 Rn. 110; Markert in Imme n- ga/ Mestmäcker, GWB aaO Rn. 229; OLG Karl sruhe, WuW/E DE - R 59, 60). Konzessionsverträge nach § 46 Abs. 2 EnWG und sie ersetzende " Ver - gaben " an Eigenbetriebe füh ren aber zu einem langfristigen faktischen Au s- schluss aller anderen Bewerber um den Netzbetrieb. Eine damit verbundene Diskriminieru ng oder unbillige Behinderung kann dann nur durch ihre Unwir k- samkeit beseitigt werden. Denn der Konzessionsvertrag oder die Betrauung des 81 82 83 - 28 - Eigenbetriebs führt schon für sich allein die Marktwirkungen des Verbotsverst o- ßes herbei (vgl. Nothdurft in Langen/ Bunte, Kartellrecht, 11. Aufl., GWB § 20 Rn. 207 mwN). e ) Die Beklagte ist nicht gehindert, sich gegenüber der Klägerin auf d e- ren fehlende Aktivlegitimation zu berufen. aa) Ein Einwendungsausschluss zulasten der Beklagten ergibt sich nicht aus einer entsprechenden Anwendung der vergaberechtlichen Präklusionsvo r- schriften (§ 107 Abs. 3 GWB). Sie sind Bestandteil eines gesetzlich geregelten Vergabeverfahrens und können nicht isoliert auf das nicht näher geregelte Verfahren der Konzessionsvergabe übe rtragen werden. Dem Interesse an Rechtssicherheit bei der Konzessionsvergabe kann durch die den Gemeinden eröffnete Möglichkeit zur Vorabinformation über die Auswahlentscheidung au s- reichend entsprochen werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Dezember 20 13 KZR 66/12 Rn. 108 f. Stromnetz Berkenthin ). bb) Eine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten folgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus einer Verletzung vorvertraglicher Rüg e- pflichten. Allerdings wird teilweise angenommen, bei Konzess ionsvergaben nach § 46 Abs. 2, 3 EnWG ergebe sich aus einem durch Anforderung der Vergab e- unterlagen begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis nach § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unselbständige Nebenpflicht der Bieter, den Au f- traggeber auf Re chtsverstöße im Vergabeverfahren hinzuweisen, deren Mis s- achtung zum Ausschluss der entsprechenden Rügen führe (OLG Düsseldorf, WuW/E DE - R 3804 , 3809 f.; LG Köln, ZNER 2013, 64, 65; vgl. auch Schüttpelz, VergabeR 2013, 361, 366 f., 369; aA Kermel/Herten - Koc h, RdE 2013, 255, 256 f f .). 84 85 86 87 - 29 - Abgesehen davon, dass angesichts der ungeklärten Rechtslage fraglich erscheint, ob die Beklagte die grundsätzlichen Mängel der Ausschreibung e r- kennen musste, kann sich hieraus eine unzulässige Rechtsausübung schon deshalb nic ht ergeben, weil nichts dafür festgestellt oder geltend gemacht wo r- den ist, dass die Klägerin die Konzession fehlerfrei neu ausgeschrieben hätte, wenn die Beklagte Mängel der Ausschreibung schon im Vergabeverfahren g e- rügt hätte. Im Übrigen beziehen sich die zitierten Entscheidungen auf den Rüg e- ausschluss in einstweiligen Verfügungsverfahren, durch die der Abschluss e i- nes neuen Konzessionsvertrags bis zur Beendigung eines erneuten, fehle r- freien Auswahlverfahrens verhindert werden soll. Diese Situation ent spricht de r- jenigen der vergaberechtlichen Präklusion (§ 107 Abs. 3 GWB). Demgegenüber geht es hier um die für eine Auftragsvergabe atypische Situation, dass der Al t- konzessionär als erfolgloser Bewerber einem Überlassungsanspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG ausgesetzt ist, der allein dem wirksam beauftragten neuen Konzessionär zusteht. Es ist nicht geboten, eine befreiende Netzüberlassung an einen bloß vermeintlich Wegerechtsberechtigten zu ermöglichen. Deshalb und zur Förderung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs um das Netz kann der Altkonzessionär unabhängig von seinem Verhalten im Auswahlverfahren gegenüber einem Anspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG geltend machen, dass dem Anspruchsteller die Aktivlegitimation fehlt, weil er nicht wirksam neuer Konz essionär geworden ist. cc) Der Nichtigkeitseinwand ist nicht verwirkt. Dabei kann dahinstehen, ob wie das Berufungsgericht angenommen hat Einwendungen aus § 20 Abs. 1 GWB aF von vornherein nicht der allgemeinen Verwirkung nach § 242 BGB unter liegen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht eine Verwirkung im E r- gebnis zu Recht verneint. 88 89 90 - 30 - Eine nach § 134 BGB im öffentlichen Interesse, hier dem des Wettb e- werbs um das Wegerecht zwecks Verbesserung der Versorgungsbedingungen, angeordnete Nichtigkeit k ann allenfalls in ganz engen Grenzen durch eine B e- r u fung auf Treu und Glauben überwunden werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 VII ZR 6/13, ZIP 2013, 1918 Rn. 30 mwN). Die Voraussetzu n- gen hierfür liegen im Streitfall schon angesichts der bis zur vo rliegenden En t- scheidung unklaren Rechtslage nicht vor. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Zusicherung der Beklagten übergangen, der Klägerin die Anlagen im Fall einer Rekommunalisierung zu überlassen. Diese Zusicherung betraf die Abwicklung nach Ablauf des von der Beklagten angestrebten neuen Vertrags. Sie lässt sich im Übrigen nicht dahin verstehen, dass die Beklagte eine sachlich nicht b e- gründete Kommunalisierung akzeptieren würde. Im Übrigen genügt der Hinweis der Re vision auf Dispositionen der Klägerin nicht, um einen ihr unzumutbaren Nachteil infolge der Einwendung der Beklagten aus § 20 Abs. 1 GWB aF darz u- legen. Verhandlungen über die Übernahme des Netzes mit der Beklagten, im Zusammenhang damit erstellte Dokumenta tionen und Auskunftsanfragen re i- chen dafür nicht aus. I II. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht vertragliche Übereignungsansprüche verneint hat. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob sich aus der vertragl i- chen Endschaftsbestimmung , wonach die Gemeinde gegebenenfalls verpflic h- tet ist, die ausschließlich der Stromverteilung im Gemeindegebiet dienenden Anlagen zum Sachzeitwert zu übernehmen, trotz des Wortlauts ein Recht der Klägerin ergibt . Es hat an genommen, die Klägerin sei jedenfalls aus kartel l- rech t lichen Gründen an der Geltendmachung des etwaigen vertraglichen A n- spruchs gehindert. 91 92 93 94 - 31 - 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar kann nach der Rech t- sprechung des Senats ein unter Geltung von § 10 3a GWB aF vereinbarter ve r- traglicher Anspruch nicht mit der Begründung verneint werden, dass jedenfalls kein gesetzlicher Anspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG besteht (vgl. Urteil vom 29. September 2009 EnZR 14/08, WuW/E DE R 2921 Rn. 13 ff. End - schaf tsbestimmung II). Der Durchsetzung des Anspruchs aus einer En d schafts - bestimmung steht aber der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, wenn eine Auswahlentscheidung der Gemeinde zu Lasten des bisherigen Netzbetreibers gegen das Gebot dis kriminierungsfreien Zugangs nach § 46 Abs. 1 EnWG und damit gegen § 20 Abs. 1 GWB aF verstößt. Das zum Vollzug des Betreiberwechsels gestellte vertragliche Übereignungsverla n- gen beruht dann auf dem Rechtsverstoß und vertieft ihn (ebenso Höch/Stracke, RdE 2 013, 159, 165). 95 - 32 - I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Strohn Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 03.02.2012 - 14 O Kart. 83/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.11.2012 - 16 U (Kart) 22/ 12 - 96
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