BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 69/10 vom 30. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2011 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Gr374neberg und Dr. Bacher einstimmig beschlos-sen: 1. Die Kl344gerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zu-r374ckzuweisen. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 7.219,93 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorin-stanzen haben die Klage in Bezug auf den f374r den Zeitraum vom 29. Oktober bis 31. Dezember 2005 geltend gemachten R374ckzahlungsanspruch zu Recht abgewiesen. 1 1. Nach der Rechtsprechung des Senats schlie337t 247 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG im Anwendungsbereich der kostenbasierten Entgeltregulierung in der Beziehung zwischen Netzbetreibern und Netznutzern eine R374ckabwicklung 374berh366hter Netznutzungsentgelte aus, auch wenn die Vorschrift keinen Rechtsgrund daf374r schafft, dass der Netzbetreiber zu viel erhobene Entgelte endg374ltig behalten darf (Senat, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 21 - Vattenfall). F374r die Zeit ab dem 29. Oktober 2005 ha-ben Netznutzungsentgelte zugunsten der Netzbetreiber eine materielle Grundlage nur noch dann, wenn sie den Vorgaben des Energiewirtschaftsge- 2 - 3 - setzes und der Stromnetzentgeltverordnung entsprachen und 374ber die danach zul344ssigen H366chstpreise nicht hinausgingen (vgl. Senat aaO Rn. 9 - Vatten-fall). Mehrerl366se, die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er bis zur Genehmigung der Netznutzungsentgelte seine urspr374nglichen Entgelte beibe-halten hat, sind perioden374bergreifend auszugleichen (Senat aaO Rn. 20 ff. - Vattenfall). Der Senat hat zwar auch einen Ausgleich in der Weise erwogen, dass der Netzbetreiber die Leistungsbeziehungen mit seinen Netznutzern auf der Basis der niedrigeren, entsprechend der Stromnetzentgeltverordnung ge-bildeten Entgelte abrechnen m374sste. Diese M366glichkeit hat er aber mit der Begr374ndung verworfen, dass die Regelung des 247 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG dem Netzbetreiber ein gewisses Ma337 an Vertrauensschutz gew344hren und verhindern will, dass s344mtliche Rechtsbeziehungen des Netzbetreibers mit den Stromversorgern auf der Grundlage der sp344ter genehmigten Preise korri-giert werden m374ssen; der Zweck dieser Regelung w374rde verfehlt, wenn sp344ter - nach Erteilung der Genehmigung - eine solche r374ckwirkende Abrechnung erfolgen m374sste (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 27/07, RdE 2008, 334 Rn. 32 - Stadtwerke Engen). Aufgrund des Zeitversatzes kann die Kompensation 374ber die Mehrerl366sabsch366pfung f374r den einzelnen Netznut-zer zwar nicht deckungsgleich sein, weil die Lieferbeziehungen zu den einzel-nen Netznutzern nicht in demselben Umfang auch in der n344chsten Planperio-de fortbestehen m374ssen. Diese Unterschiede sind aber hinzunehmen. Inso-weit unterscheidet sich diese Fallgestaltung nicht von anderen Abweichun-gen, die nach 247 11 StromNEV perioden374bergreifend auszugleichen sind. Un-vermeidliche Defizite in der Deckungsgleichheit von Belasteten und Beg374ns-tigten hat der Verordnungsgeber durch die Regelungen in 247247 9, 11 StromNEV in Kauf genommen (vgl. Senat aaO Rn. 23 - Vattenfall). 2. Die Revision zeigt keine 374berzeugenden Gr374nde auf, die eine Modifi-kation oder gar Aufgabe dieser Rechtsprechung des Senats rechtfertigen k366nnen. Insbesondere geht der Hinweis auf die Subsidiarit344t der Vorteilsab-sch366pfung der Regulierungsbeh366rde nach 247 33 EnWG bzw. der Kartellbeh366r- 3 - 4 - de nach 247 34 GWB im Verh344ltnis zum Schadensersatzanspruch des Gesch344-digten ersichtlich fehl. W344hrend die Vorteilsabsch366pfung nach 247247 33 EnWG, 34 GWB der Staatskasse zugutekommt, stellt die Mehrerl366sabsch366pfung ent-sprechend 247 9 StromNEV eine Kompensation zu Gunsten der Netznutzer dar. Aufgrund dessen bedarf es auch keiner Entscheidung zu der von der Revision aufgeworfenen Frage nach der Zul344ssigkeit einer zivilrechtlichen Bil-ligkeitskontrolle der von der zust344ndigen Regulierungsbeh366rde nach 247 23a EnWG genehmigten Entgelte gem344337 247 315 BGB. 4 5 II. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 ZPO liegen nicht vor. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig ent-schieden hat, ist eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO) nicht erfor-derlich. Dem Rechtsstreit kommt auch weder grunds344tzliche Bedeutung - 5 - (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halb-satz 1 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind, wie dargelegt, gekl344rt. Tolksdorf Raum Kirchhoff Gr374neberg Bacher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 04.11.2009 - 21 O 98/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.06.2010 - 13 U 5/10 (Kart) -
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