ECLI:DE:BGH:2016:280916BKZR69.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 69/15 vom 28. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundes - gerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richt er Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die R ichter Pr of. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß am 28. September 2016 beschlossen: Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zu einer En t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C - 344/16 ausgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines E i- senbahngesetz (AEG). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe in Deutschland. Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehm en, nutzt die Bahnhöfe der Bekla g- ten in Sachsen und Thüringen im Rahmen des Schienenpersonennahverkehrs. Die Parteien streiten über die Höhe des dafür zu entrichtenden Entgelts. Die Beklagte schließt mit den dies wünschenden Eisenbahnverkehrsu n- ternehmen jeweils Rahmenverträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste (Stationspreissystem, SPS). Weiter heißt es, sie behalte sich eine Anpassung der Preise vor. 1 2 - 3 - Die Parteien schlossen am 4. November/28. Dezember 1998 einen Rahmenvertrag über die Nutzung von Personenbahnhöfen der Beklagten. Das Entgelt für die Nutzung der Bahnhöfe wurde zunächst nach dem SPS 1999 b e- rechnet. Zum 1. Januar 2005 führte die Beklagte ei n neues Preissystem, SPS 05 , ein. Für die Klägerin führte das neue System zu Preiserhöhungen. Die Klägerin widersprach der Preiserhöhung und bezahlte die erhöhten Entgelte nur unter Vorbehalt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Rückzahlung ihrer Ansi cht nach zu Unrecht gezahlter Stationsnutzungsentgelte für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis Das Berufungsgericht hat der Klage, anders als das Landgericht, stat t- gegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision wehrt sich die Beklagte mit der Beschwerde. II. Das Verfahren ist entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfah ren C 344/16 auszusetzen. 1. Der S enat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren KZR 12/15 hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 200 1/14/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nu t- zung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15. März 200 1, S. 29 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union folge n- de Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt: (1) Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer E i- senbahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von dem Infr astrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzung s- 3 4 5 6 7 - 4 - entgelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt en t- spreche nicht billigem Ermessen, mit de n Bestimmungen der Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des In - frastrukturunternehmens (Art. 4 Abs. 1, 4, 5), zu den Grund - sätzen der Entgeltfestsetzung (Art. 7 bis 12) und zu den Au f- gaben der Regulierungsstelle (Art. 30) vereinbar? (2) Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen? 2. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheb lich. D eshalb kann d er Senat unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV en t- halte nen Vorlage pflicht keine abschließen de Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236 /10, RIW 2012, 405 Rn. 7 ff. ). Hieran ändert nichts, dass der G e- richtshof der Europäischen Union seinerseits das Verfahren C - 344/16 (= KZR 12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C - 489/15 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion de s Gerichtshofs der Europä i- schen Union im Vorabentscheidungsverfahren eher beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde (BGH, Beschluss vom 24. Jan u- 8 - 5 - ar 2012 - VII I ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8; Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 2 6/04, BGHZ 162, 373, 378 ). 3. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren entsprechend § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der E u- ropäischen Union anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit di e- ser Vorge hensweise BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VII I ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 7 ff.; BAG, NJW 2011, 1836 Rn. 4 ff.; BFH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - VII R 56/97; BPatG, GRUR 2002, 734 f.). 4. Eine solche Aussetzung ist auch im Nichtzulassungsbes chwerdeve r- fahren möglich (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 10; Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 f.). Limperg Meier - Beck Raum Strohn Deichfuß Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10. 01.2011 - 101 O 103/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2013 - 2 U 1/11 Kart - 9 10
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