BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 70/10 vom 30. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2011 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Gr374neberg und Dr. Bacher einstimmig beschlos-sen: 1. Die Kl344gerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zu-r374ckzuweisen. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 10.654,98 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstan-zen haben die Klage in Bezug auf den f374r den Zeitraum vom 29. Oktober bis 31. Dezember 2005 geltend gemachten R374ckzahlungsanspruch zu Recht ab-gewiesen. 1 1. Nach der Rechtsprechung des Senats schlie337t 247 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG im Anwendungsbereich der kostenbasierten Entgeltregulierung in der Beziehung zwischen Netzbetreibern und Netznutzern eine R374ckabwicklung 374berh366hter Netznutzungsentgelte aus, auch wenn die Vorschrift keinen Rechts-grund daf374r schafft, dass der Netzbetreiber zu viel erhobene Entgelte endg374ltig behalten darf (Senat, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 21 - Vattenfall). F374r die Zeit ab dem 29. Oktober 2005 haben Netznut-zungsentgelte zugunsten der Netzbetreiber eine materielle Grundlage nur noch 2 - 3 - dann, wenn sie den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und der Strom-netzentgeltverordnung entsprachen und 374ber die danach zul344ssigen H366chst-preise nicht hinausgingen (vgl. Senat aaO Rn. 9 - Vattenfall). Mehrerl366se, die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er bis zur Genehmigung der Netz-nutzungsentgelte seine urspr374nglichen Entgelte beibehalten hat, sind perioden-374bergreifend auszugleichen (Senat aaO Rn. 20 ff. - Vattenfall). Der Senat hat zwar auch einen Ausgleich in der Weise erwogen, dass der Netzbetreiber die Leistungsbeziehungen mit seinen Netznutzern auf der Basis der niedrigeren, entsprechend der Stromnetzentgeltverordnung gebildeten Entgelte abrechnen m374sste. Diese M366glichkeit hat er aber mit der Begr374ndung verworfen, dass die Regelung des 247 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG dem Netzbetreiber ein gewisses Ma337 an Vertrauensschutz gew344hren und verhindern will, dass s344mtliche Rechtsbe-ziehungen des Netzbetreibers mit den Stromversorgern auf der Grundlage der sp344ter genehmigten Preise korrigiert werden m374ssen; der Zweck dieser Rege-lung w374rde verfehlt, wenn sp344ter - nach Erteilung der Genehmigung - eine sol-che r374ckwirkende Abrechnung erfolgen m374sste (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 27/07, RdE 2008, 334 Rn. 32 - Stadtwerke Engen). Auf-grund des Zeitversatzes kann die Kompensation 374ber die Mehrerl366sabsch366p-fung f374r den einzelnen Netznutzer zwar nicht deckungsgleich sein, weil die Lie-ferbeziehungen zu den einzelnen Netznutzern nicht in demselben Umfang auch in der n344chsten Planperiode fortbestehen m374ssen. Diese Unterschiede sind aber hinzunehmen. Insoweit unterscheidet sich diese Fallgestaltung nicht von anderen Abweichungen, die nach 247 11 StromNEV perioden374bergreifend aus-zugleichen sind. Unvermeidliche Defizite in der Deckungsgleichheit von Be-lasteten und Beg374nstigten hat der Verordnungsgeber durch die Regelungen in 247247 9, 11 StromNEV in Kauf genommen (vgl. Senat aaO Rn. 23 - Vattenfall). - 4 - 2. Die Revision zeigt keine 374berzeugenden Gr374nde auf, die eine Modifika-tion oder gar Aufgabe dieser Rechtsprechung des Senats rechtfertigen k366nnen. Insbesondere geht der Hinweis auf die Subsidiarit344t der Vorteilsabsch366pfung der Regulierungsbeh366rde nach 247 33 EnWG bzw. der Kartellbeh366rde nach 247 34 GWB im Verh344ltnis zum Schadensersatzanspruch des Gesch344digten ersichtlich fehl. W344hrend die Vorteilsabsch366pfung nach 247247 33 EnWG, 34 GWB der Staats-kasse zugutekommt, stellt die Mehrerl366sabsch366pfung entsprechend 247 9 StromNEV eine Kompensation zu Gunsten der Netznutzer dar. 3 Aufgrund dessen bedarf es auch keiner Entscheidung zu der von der Re-vision aufgeworfenen Frage nach der Zul344ssigkeit einer zivilrechtlichen Billig-keitskontrolle der von der zust344ndigen Regulierungsbeh366rde nach 247 23a EnWG genehmigten Entgelte gem344337 247 315 BGB. 4 II. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 ZPO liegen nicht vor. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO) nicht erforderlich. Dem Rechtsstreit kommt auch weder grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 5 - 5 - Nr. 1 ZPO) zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO). Die entschei-dungserheblichen Rechtsfragen sind, wie dargelegt, gekl344rt. Tolksdorf Raum Kirchhoff Gr374neberg Bacher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 26.08.2009 - 21 O 1/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.06.2010 - 13 U 155/09 (Kart) -
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