BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 7/08 vom 6. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 9. Januar 2008 zur374ckgenommen hat, des Rechtsmittels f374r verlustig erkl344rt (247247 565, 516 Abs. 1 ZPO). Die Revision der Kl344gerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Antrag der Kl344gerin, ihr wegen der Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Beschwerde gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird verworfen. Die bis zum 26. November 2008 entstandenen Kosten des Revi-sionsverfahrens werden der Beklagten zu 2/3 und der Kl344gerin zu 1/3 auferlegt. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsver-fahrens und die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-rens hat die Kl344gerin in vollem Umfang zu tragen. - 3 - Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 6.668.796,90 200 - davon 100.000,00 200 bez374glich des Auskunftsanspruchs - f374r die Zeit bis zur R374cknahme der Revision der Beklagten am 26. No-vember 2008 und auf 2.219.265,27 200 (= Revision der Kl344gerin) f374r die Zeit danach festgesetzt. F374r das Beschwerdeverfahren betr344gt der Streitwert ebenfalls 2.219.265,27 200. Gr374nde: I. Die Beklagte ist ein in Deutschland t344tiges Unternehmen, das zum Konzern der schwedischen T. geh366rt. Postsendungen an ihre deut- schen Kunden, insbesondere Rechnungen und Vertragsunterlagen, lie337 sie in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2003 von Gro337britannien aus durch den britischen Postdienstleister R. verschicken (sog. Remailing). 1 Mit ihrer Klage verlangt die Deutsche Post AG von der Beklagten Zah-lung des vollen Inlandsportos abz374glich der Endverg374tung, die sie von der R. f374r die Weiterbef366rderung der von ihr, der Kl344gerin, als Re- mail-Post festgestellten Briefsendungen erhalten hat. Im 334brigen begehrt sie im Wege der Stufenklage Auskunft 374ber die gesamte Zahl der auf die vorbezeich-nete Weise versandten Briefe und Zahlung des sich daraus ergebenden Portos abz374glich der Endverg374tung, soweit es ihren bezifferten Zahlungsantrag 374ber-steigt. 2 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Zahlungsklage in H366he von 4.349.531,63 200 stattgegeben und sie im 334bri-gen abgewiesen. Weiter hat es die Beklagte zur Erteilung der begehrten Aus-kunft verurteilt. 3 4 Dabei hat es zur Begr374ndung ausgef374hrt: Die Klageforderung ergebe sich dem Grunde nach aus Art. 25 247 3 Satz 1 WPV 1994 und Art. 43 247 3 Satz 1 WPV 1999. Danach sei die Beklagte verpflichtet, f374r die Weiterleitung und Zu-stellung der ihr zurechenbaren Remail-Briefsendungen die Differenz zwischen dem Inlandsporto der Kl344gerin und der von der Einlieferungsverwaltung gezahl-ten Endverg374tung zu zahlen. Der H366he nach st374nden der Kl344gerin aber nur 80 % des verlangten Portos zu, weil sie im 334brigen unter Versto337 gegen Art. 82 Satz 1 und 2 lit. a EG einen 374berh366hten Preis fordere. Gegen das Urteil, das der Kl344gerin am 18. Januar 2008 zugestellt wor-den ist, haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte hat ihr Rechts-mittel zur374ckgenommen. Die Kl344gerin hat mit am 31. M344rz 2009 bei Gericht ein-gegangenem Schriftsatz vorsorglich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und beantragt, ihr wegen der Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. 5 II. S344mtliche Antr344ge der Kl344gerin f374hren nicht zum Erfolg. 6 1. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Revision der Kl344-gerin ist gem344337 247 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft und damit unzul344ssig. 7 Das Berufungsgericht hat die Revision nur f374r die Beklagte, nicht auch f374r die Kl344gerin zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils ent- 8 - 5 - h344lt zwar keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision auf eine Partei beschr344nkt. Diese Beschr344nkung ergibt sich aber aus den Ent-scheidungsgr374nden des Urteils. 9 a) Die Revision meint, mangels eines ausdr374cklichen Hinweises im Be-rufungsurteil versto337e eine Auslegung, nach der die Revisionszulassung auf die Beklagte beschr344nkt sei, gegen den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Die Zulassung wirke wie eine Rechtsmittelbelehrung, und diese m374sse das Risiko ausschlie337en, dass die Partei ein falsches Rechtsmittel einlege, hier die Revisi-on statt der Nichtzulassungsbeschwerde. Daran 344ndere auch nichts, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beschr344nkung der Re-visionszulassung auch aus den Gr374nden des Urteils ergeben k366nne. Die ein-schl344gigen Entscheidungen betr344fen n344mlich nur Familiensachen; f374r diese sei gem344337 247 26 Nr. 9 EGZPO ohnehin eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor-gesehen, so dass die Gefahr, ein falsches Rechtsmittel einzulegen, nicht be-stehe. b) Daran ist richtig, dass sich das Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht nur an den Gesetzgeber richtet, sondern auch an die Rechtsprechung (BVerfGE 107, 395 Tz. 68 f.; BGH, Beschl. v. 11.11.2008 - KVR 18/08, WuW/E DE-R 2551 Tz. 20 - Werhahn/Norddeutsche Mischwerke). Es hat nicht nur den Zweck, bei verschiedenen in Betracht kommenden Rechtsmitteln Klar-heit zu schaffen, welches von ihnen zul344ssig ist, sondern soll auch zweifelsfrei regeln, ob 374berhaupt ein Rechtsmittel statthaft ist (BVerfG aaO). 10 aa) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich aber bei der Annahme, eine Beschr344nkung der Zulassung der Revision k366nne sich auch aus den Entscheidungsgr374nden des Berufungsurteils ergeben, um eine feststehen-de, 374ber den Bereich der Familiensachen hinausgreifende Rechtsprechung aller 11 - 6 - Senate des Bundesgerichtshofs (s. etwa BGH, Urt. v. 5.11.2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426; Urt. v. 17.6.2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264; Urt. v. 3.3.2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715). Eine ent-sprechende Rechtsprechung hatte auch schon vor Einf374hrung der Nichtzulas-sungsbeschwerde durch das Zivilprozess-Reformgesetz bestanden, n344mlich zur Zulassung der Revision nach 247 546 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO a.F. (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 264/99, NJW-RR 2002, 1148). Das steht im Einklang mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit. Eine Beschr344nkung der Revisionszulas-sung allein aus dem Inhalt der Entscheidungsgr374nde muss sich n344mlich "klar", d.h. zweifelsfrei ergeben. Fehlt es an dieser Eindeutigkeit, ist die Revision un-beschr344nkt zul344ssig. bb) Die Auslegung des Berufungsurteils in dem Sinne, dass die Revision nur zugunsten der Beklagten zugelassen werden sollte, ist eindeutig. 12 Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision darauf gest374tzt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die Bestimmungen der Art. 25 247 3 WPV 1994 und Art. 43 247 3 WPV 1999 Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung i.S. des 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufwerfe. Aus der ma337geblichen Sicht des Be-rufungsgerichts waren diese Fragen aber allein f374r eine m366gliche Revision der Beklagten von Bedeutung. Denn die Abweisung der weitergehenden Klage hat das Berufungsgericht lediglich auf Art. 82 EG gest374tzt, so dass aus seiner Sicht in diesem Zusammenhang die Art. 25 247 3 WPV 1994 und Art. 43 247 3 WPV 1999 nicht zur Anwendung kamen. 13 2. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch der Kl344gerin ist unbegr374ndet. 14 Dabei kann offenbleiben, ob das Gesuch bereits wegen Vers344umung der Jahresfrist des 247 234 Abs. 3 ZPO zur374ckzuweisen ist. Denn jedenfalls ist es 15 - 7 - gem344337 247 233 ZPO unbegr374ndet, weil die Kl344gerin nicht ohne eigenes und ohne das ihr gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare Verschulden ihres Prozessbe-vollm344chtigten verhindert war, die Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. 16 Angesichts der oben dargelegten st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs musste der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin damit rech-nen, dass sich aus den Entscheidungsgr374nden des angefochtenen Urteils eine Beschr344nkung der Revisionszulassung ergab. Es war ihm auch m366glich zu er-kennen, dass hier die Revision nur f374r die Beklagte zugelassen war und ihm daher nur die Nichtzulassungsbeschwerde zu Gebote stand. Ein mitwirkendes Verschulden des Gerichts liegt nicht vor. Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine Partei, die ein unzul344ssiges Rechtsmittel eingelegt hat, vor Ablauf der f374r das zul344ssige Rechtsmittel geltenden Frist auf die dro-hende Fristvers344umnis hinzuweisen (BGH, Beschl. v. 14.12.2005 - IX ZB 138/05, AnwBl 2006, 213; Z366ller/Greger, ZPO 247 233 Rn. 22 b). Ob et-was anderes gilt, wenn dem Gericht das Versehen der Partei rechtzeitig auff344llt, kann offenbleiben. Denn der Senat hat sich mit der Sache - wie es dem 374bli-chen Gesch344ftsgang entspricht - erst nach Vorliegen der Revisionsbegr374ndun-gen befasst. 17 3. Damit ist die am 31. M344rz 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwer-de mangels Einhaltung der Frist des 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzul344ssig. 18 4. Im 334brigen w344re die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolg geblieben. Es besteht keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat, soweit es die von der Kl344gerin beabsichtigte Revision betrifft, weder grunds344tz- 19 - 8 - liche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Gr374neberg Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.11.2006 - 34 O (Kart) 50/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.01.2008 - VI-U (Kart) 45/06 -
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