BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 7/08 vom 3. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. M344rz 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Gr374neberg beschlossen: 1. Die Kl344gerin wird darauf hingewiesen, dass sich die Zulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 9. Januar 2008 nach Auffassung des Senats nur auf die Beklagte bezieht. 2. Die Kl344gerin erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. April 2009. Gr374nde: Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enth344lt zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision auf eine Partei beschr344nkt. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgr374n-den ergeben (BGHZ 153, 358, 360 ff.; BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Tz. 15 ff.). 1 - 3 - So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung unter Nr. IV seiner Entscheidungsgr374nde damit begr374ndet, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die Bestimmungen des Art. 25 247 3 WPV 1994 und des Art. 43 247 3 WPV 1999 Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung aufwerfe. Das betrifft aber - aus der Sicht des Berufungsgerichts - lediglich die Revision der Beklag-ten, nicht dagegen auch die Revision der Kl344gerin. Denn die Kl344gerin wehrt sich allein dagegen, dass ihr Anspruch vom Berufungsgericht im Hinblick auf Art. 82 EG um 20% gek374rzt worden ist. Hinsichtlich dieser K374rzung kommt es auf die Vorschriften des Weltpostvertrages nicht an. 2 Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Gr374neberg Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.11.2006 - 34 O (Kart) 50/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.01.2008 - VI-U (Kart) 45/06 -
Full & Egal Universal Law Academy