BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 71/08 Verk374ndet am: 7. Dezember 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Jette Joop GWB 247 1; AEUV Art. 101 Abs. 1 a) Die kartellrechtliche Zul344ssigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine Wettbewerbsbeschr344nkung bezweckt, beurteilt sich f374r die Dauer ihrer Gel-tung allein nach der markenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss. b) Bei der Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinba-rungen gilt kein Verbot geltungserhaltender Reduktion. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. Dezember 2010 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Kartellsenat, vom 18. September 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 16. Mai 2006 wird zur374ckgewie-sen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die 1987 von dem Modesch366pfer Wolfgang Joop gegr374ndet wurde, ist Inhaberin der am 5. November 1980 angemeldeten und am 23. Ja-nuar 1981 unter anderem f374r Klasse 25 (Bekleidungsst374cke) eingetragenen Wort-/Bildmarke 1013222 1 - 3 - F374r die Kl344gerin sind au337erdem entsprechende Gemeinschaftsmarken und internationale Marken registriert. 2 Die Beklagte, eine Tochter von Wolfgang Joop, ist seit 1992 als Designe-rin t344tig. Im Jahr 1996 gr374ndete sie ein eigenes Unternehmen, das sie seitdem f374hrt. Nachdem die Beklagte zun344chst nur Schmuck gestaltet hatte, dehnte sie ihre Designert344tigkeit sp344ter auf eine Vielzahl von Produkten wie Bekleidung, Uhren, Accessoires, Parf374m und Duschkabinen aus. 334ber die Beklagte und ihre Designert344tigkeit wurde in verschiedenen Medien berichtet. 3 Die Beklagte war urspr374nglich an der Kl344gerin beteiligt. Am 9. Juni 1995 schlossen die Parteien in New York eine Vereinbarung. Sie streiten dar374ber, ob sich die Beklagte darin verpflichtet hat, die Verwendung des mit ihrem Namen 374bereinstimmenden Zeichens "Jette Joop" au337erhalb des Bereichs Schmuck/Modeschmuck zu unterlassen. Im Februar 1998 erwarb die W. AG 95% der Gesch344ftsanteile der Kl344gerin. 4 Im April 1999 meldete die Beklagte die Wortmarke "Jette Joop" unter an-derem f374r Bekleidungsst374cke an und wurde deswegen von der Kl344gerin abge-mahnt. Darauf antwortete sie mit Schreiben vom 11. Oktober 1999, in dem es unter anderem hei337t: 5 - 4 - "Es liegt mir fern, gegen die Vereinbarung vom 9. Juni 1995 zu versto-337en. Ich erkl344re daher ausdr374cklich, dass ich mich an die Vereinbarung vom 9. Juni 1995 halten werde. Ich werde die Deutsche Marke 205 'JETTE JOOP' f374r alle Waren au337er Schmuck nicht benutzen und l366schen und erkl344re weiter, dass ich die Marke f374r Schmuck nur zusammen mit einem geographischen Zusatz gem344337 Ziffer 2 a der Vereinbarung vom 9. Juni 1995 benutzen werde. 205" Unter dem 14. Oktober 1999 antwortete die Kl344gerin wie folgt: 6 "205, vielen Dank f374r Ihr Schreiben vom 11. Oktober 1999, in dem Sie best344tigen, dass Sie sich an die Vereinbarung vom 9. Juni 1995 halten und die Marke 'JETTE JOOP' f374r alle Waren au337er Schmuck nicht be-nutzen und f374r Schmuck nur zusammen mit einem geographischen Zu-satz gem344337 Ziffer 2 a der Vereinbarung vom 9. Juni 1995 benutzen wer-den." Im Juli 2003 wurde die Kl344gerin auf ein Schreiben aufmerksam, in dem eine Vertriebspartnerin der Beklagten unter der Kennzeichnung 7 die neue Strick- & Shirtkollektion "JETTE JOOP Europe Knitwear" vorstellte. Dagegen hat sich die Kl344gerin mit der Begr374ndung gewandt, die Beklagte sei nach der Vereinbarung von 1995 sowie nach 247247 14, 15 MarkenG und wegen unlauterer Rufausbeutung und Herkunftst344uschung nach 247247 1, 3 UWG (1909) verpflichtet, die Verwendung des Zeichens "Jette Joop" f374r Bekleidungsst374cke zu unterlassen. 8 - 5 - Die Kl344gerin hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Logos f374r Bekleidungsst374cke zu verwenden. Au337erdem hat sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. 10 11 Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten ab-gewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt. - 6 - Entscheidungsgr374nde: 12 I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r unbegr374ndet gehalten und dazu ausgef374hrt: Trotz Warenidentit344t und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Klage-marken f374r Bekleidungsst374cke bestehe keine unmittelbare markenrechtliche Verwechslungsgefahr und damit kein Unterlassungsanspruch aus 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG. Denn es fehle an einer hinreichenden 304hnlichkeit der sich gegen374berstehenden Zeichen. Der Verkehr erkenne die Kollisionszeichen als Namen. Im Modesektor sei er an Kennzeichen gew366hnt, die aus Vor- und Nachnamen best374nden. Da es sich bei dem Bestandteil "Jette" um einen unge-w366hnlichen Vornamen handele, neige der Verkehr nicht zur Verk374rzung der Bezeichnung "Jette Joop" auf "Joop". Dem Bestandteil "Jette" komme im Rah-men des Gesamtzeichens jedenfalls mitpr344gende Bedeutung zu. Die Beklagte sei dem Verkehr durch Berichte in Fach- und insbesondere Publikumszeitschrif-ten unter ihrem vollen Namen seit Jahren 374berregional in einem Ma337 bekannt, das in der N344he der Ber374hmtheit liege. Diese Bekanntheit der Beklagten bezie-he sich auch auf die Modebranche. 13 Dem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch aus 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG st374nden au337erdem die Grunds344tze des Rechts der Gleichna-migen entgegen, die im Rahmen des 247 23 Nr. 1 MarkenG weiterhin anwendbar seien. Die Beklagte habe als selbst344ndige Designerin aufgrund ihrer produkt- und branchen374bergreifenden T344tigkeit ein erhebliches Interesse, auch die von ihr gestalteten Modeerzeugnisse mit ihrem Namen zu kennzeichnen. 14 - 7 - Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch der Kl344gerin komme gleichfalls nicht in Betracht. Selbst wenn sich der Vereinbarung der Parteien eine Pflicht der Beklagten entnehmen lie337e, die Verwendung des Zeichens "Jette Joop" f374r Bekleidung zu unterlassen, sei der Vertrag wegen Versto337es gegen 247 1 GWB nichtig. Eine Abgrenzungsvereinbarung sei kartellrechtlich nur dann zul344ssig, wenn objektiv begr374ndeter Anlass zu der Annahme bestehe, der beg374nstigte Vertragspartner habe einen entsprechenden Unterlassungsanspruch, so dass im Fall eines Rechtsstreits mit der gerichtlichen Untersagung derjenigen Markenverwendung zu rechnen w344re, auf die durch die Abgrenzungsvereinba-rung verzichtet werde. Daran fehle es im Streitfall. Mangels Verwechslungsge-fahr und wegen des Einwands aus dem Recht der Gleichnamigen sei nicht ernstlich mit einer gerichtlichen Untersagung der Benutzung des angegriffenen Zeichens der Beklagten f374r Bekleidung zu rechnen gewesen. 15 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin hat Er-folg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils des Landgerichts. Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts ist die Vereinbarung der Parteien von 1995 nicht aus kartellrechtlichen Gr374nden nichtig. Die Beklagte ist danach vielmehr ver-traglich verpflichtet, die Benutzung der Marke "Jette Joop" - auch in Form der angegriffenen Logos - jedenfalls f374r Bekleidung zu unterlassen. 16 1. F374r die Frage, ob die Vereinbarung der Parteien im Jahr 1995 wirksam abgeschlossen werden konnte, kommt es auf die Rechtslage zu diesem Zeit-punkt an. Daf374r sind 247 1 GWB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (247 1 GWB aF) sowie Art. 85 EWG-Vertrag (jetzt Art. 101 AEUV) ma337-geblich. Das EG-Wettbewerbsrecht und das Kartellrecht der Mitgliedstaaten waren bis zum Inkrafttreten der VO 1/2003 am 1. Mai 2004 nebeneinander an-zuwenden, sofern dadurch Verbote und Freistellungen des Gemeinschafts- 17 - 8 - rechts nicht unterlaufen wurden (vgl. Wiedemann/Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl., 247 6 Rn. 3). Daher konnte die Unwirksamkeit einer Verein-barung schon aus einem Versto337 gegen deutsches Kartellrecht folgen, wovon auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist. 18 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Abgrenzungsvereinbarung der Parteien habe gegen 247 1 GWB aF versto337en und sei daher nach 247 134 BGB nichtig, trifft jedoch nicht zu. a) Derartige Abgrenzungsvereinbarungen wurden nach der Rechtslage im Jahre 1995 nur dann als kartellrechtlich unzul344ssig angesehen, wenn sie entweder eine Wettbewerbsbeschr344nkung bezweckten oder bei ihrem Ab-schluss kein ernsthafter, objektiv begr374ndeter Anlass zu der Annahme bestand, dem beg374nstigten Vertragspartner stehe ein entsprechender Unterlassungsan-spruch zu (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1955 - I ZR 86/53, BGHZ 16, 296, 303; Urteil vom 22. Mai 1975 - KZR 9/74, BGHZ 65, 147, 151 f. - Thermalquelle; Urteil vom 21. April 1983 - I ZR 201/80, WuW/E BGH 2003 - Vertragsstrafe-r374ckzahlung). 19 b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass mit der Vereinbarung der Parteien eine Wettbewerbsbeschr344nkung bezweckt worden ist. Daf374r ist nach dem Sachvortrag der Parteien auch nichts ersichtlich. 20 c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es sei nicht ernstlich damit zu rechnen gewesen, dass der Beklagten die Benutzung der angegriffenen Zeichen f374r Bekleidung aufgrund der Markenrechte der Kl344gerin gerichtlich untersagt worden w344re. 21 - 9 - aa) Diese Annahme hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft auf den Stand der Rechtsprechung zum Markenrecht im Zeitpunkt der Berufungsver-handlung gest374tzt. Es hat der kartellrechtlichen Pr374fung seine Erw344gungen zu dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch aus 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Mar-kenG zugrunde gelegt, wonach auf der Grundlage des aktuellen Stands der Rechtsprechung keine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und den beanstandeten Zeichen bestehe und unabh344ngig davon der Beklagten auch nach den Grunds344tzen des Rechts der Gleichnamigen nicht untersagt werden k366nne, ihren Namen zur Kennzeichnung von Bekleidung zu benutzen. F374r die kartellrechtliche Beurteilung der Wirksamkeit der Vereinbarung der Par-teien bei deren Abschluss 1995 durfte sich das Berufungsgericht aber nicht auf danach ergangene, neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Na-menszeichen beziehen. Von dieser Rechtsprechung konnten die Parteien im Jahr 1995 naturgem344337 keine Kenntnis haben. 22 bb) Allerdings war zu diesem Zeitpunkt bereits die ebenfalls vom Beru-fungsgericht herangezogene Entscheidung "Caren Pfleger" (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475 = WRP 1991, 477) ver366ffent-licht. Unter Ber374cksichtigung dieser Entscheidung hatten die Vertragsparteien 1995 jedoch objektiv ernsthaften Grund anzunehmen, zwischen den Zeichen "Jette Joop" und "JOOP!" bestehe bei Benutzung f374r Bekleidung Verwechs-lungsgefahr. 23 (1) In jenem Fall war das Zeichen "Caren Pfleger" allein mit dem Namen "Pfleger" zu vergleichen und nicht auszuschlie337en, dass beachtliche Teile des Verkehrs "Caren" f374r den Vornamen dieses Namenstr344gers "Pfleger" hielten (BGH, GRUR 1991, 475, 477 - Caren Pfleger). Der Bundesgerichtshof hat da-mals angenommen, dass die Bezeichnung "Caren Pfleger" mit "Pfleger" ver-wechslungsf344hig sei. Zur Begr374ndung hat er angef374hrt, dass ein Vorname jegli- 24 - 10 - cher Unterscheidungskraft entbehre, wenn die Kennzeichnung, die mit einem aus Vor- und Zunamen gebildeten Zeichen zu vergleichen sei, ihrerseits ledig-lich aus einem Familiennamen bestehe und deshalb vom Verkehr angenommen werden k366nne, dass der Tr344ger des alleinstehenden Familiennamens gerade diesen Vornamen habe. Erst in sp344teren, nach 1995 ergangenen Entscheidun-gen hat der Bundesgerichtshof dann darauf abgestellt, dass es keinen Erfah-rungssatz gibt, wonach sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachna-men gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orientiert (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2000 - I ZB 12/98, GRUR 2000, 1031, 1032 = WRP 2000, 1155 - Carl Link; Beschluss vom 24. Februar 2005 - I ZB 2/04, GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 - MEY/Ella May; vgl. auch BGH, Be-schluss vom 1. Oktober 1998 - I ZB 28/96, BGHZ 139, 341, 351 - Lions). (2) Nach dem Stand der Rechtsprechung im Jahr 1995 konnten die Par-teien ferner nicht annehmen, dass die Kl344gerin die Verwendung des Zeichens "Jette Joop" f374r Bekleidung nach den Grunds344tzen hinzunehmen hatte, die der Bundesgerichtshof bis zu diesem Zeitpunkt f374r das gesch344ftliche Handeln Gleichnamiger entwickelt hatte. 25 Der f374r das Recht der Gleichnamigen charakteristische Gedanke der In-teressenabw344gung konnte zwar schon nach dem Stand der Rechtsprechung im Jahr 1995 zu geringeren Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der sich ge-gen374berstehenden (gleichnamigen) Kennzeichnungen f374hren und bei Vorliegen gewichtiger Gr374nde ausnahmsweise selbst eine 374ber die namensm344337ige Ver-wendung hinausgehende Benutzung als Marke zur Kennzeichnung von Waren rechtfertigen (vgl. BGH, GRUR 1991, 475, 477 f. - Caren Pfleger). Danach reichte die Hinzuf374gung des Vornamens "Jette" hier aber nicht aus, auch wenn davon auszugehen sein d374rfte, dass die ma337geblichen Verkehrskreise im Jahr 1995 den Namen Joop jedenfalls im Modebereich mit dem Vater der Beklagten, 26 - 11 - Wolfgang Joop, verbanden. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Caren Pfleger" vielmehr ausdr374cklich ausgef374hrt, selbst bei Anwendung der Grunds344tze des Rechts der Namensgleichen gen374ge nach st344ndiger Recht-sprechung die Hinzuf374gung eines Vornamens in der Regel nicht, um die Ver-wechslungsf344higkeit einer Kennzeichnung mit einer anderen auszuschlie337en, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskr344ftigen Familiennamen ohne andere kennzeichnungskr344ftige Bestandteile enthalte (BGH, GRUR 1991, 475, 477 - Caren Pfleger). Zwar sei die Annahme einer Verwechslungsgefahr in solchen F344llen bedenklich, wenn die Verbindung des Namens mit dem Vorna-men einen sehr hohen Grad allgemeiner Bekanntheit und einen au337erordentlich hohen Grad namensm344337iger Kennzeichnungskraft mit Bezug auf eine bestimm-te, in der Allgemeinheit unter diesem Namen nahezu ber374hmt gewordene Per-son gewonnen h344tte. Der Bundesgerichtshof hat aber deutlich gemacht, dass daf374r ein Bekanntheitsgrad in der N344he oder jenseits der Ber374hmtheitsgrenze erforderlich sei. Die Erw344hnung des Namens "Caren Pfleger" in einzelnen Modejournalen und anderen, regelm344337ig im Wesentlichen in bestimmten modebewussten Kreisen verbreiteten Zeitschriften sowie in einzelnen Fernseh-sendungen reichte nicht aus (BGH, GRUR 1991, 475, 477 - Caren Pfleger). Danach konnten die Parteien bei Abschluss ihrer Vereinbarung nicht da-von ausgehen, dass keine Verwechslungsf344higkeit ihrer Marken bestand oder diese nach den besonderen Grunds344tzen f374r das gesch344ftliche Handeln Gleichnamiger hinnehmbar war. Im Jahr 1995 war der Name der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in einem in der N344he der Ber374hmtheit liegenden Grad bekannt. Vielmehr war die Beklagte erst seit 1996, also nach Abschluss der Vereinbarung, als Designerin unternehmerisch t344tig. Auch die vom Berufungsgericht angef374hrten Ver366ffentlichungen 374ber die Be-klagte stammen s344mtlich aus der Zeit nach 1995. 27 - 12 - Gleichfalls nicht gegeben war der vom Bundesgerichtshof in der Ent-scheidung "Caren Pfleger" angesprochene weitere Fall ausnahmsweise zul344s-siger markenm344337iger Zeichenverwendung nach den Grunds344tzen des Rechts der Gleichnamigen. Der Bundesgerichtshof hat daf374r verlangt, dass der priori-t344tsj374ngere Namenstr344ger besondere, sch366pferische Leistungen bei der Schaf-fung oder Gestaltung der Waren unter seinem Namen bereits erbracht und deshalb f374r den Verkehr erkennbar eine so enge Beziehung zwischen Ware und Namen hergestellt hat, dass es ihm unzumutbar ist, auf die Kennzeichnung der Ware mit dem Namen zu verzichten, mit dem der Verkehr sie aufgrund der sch366pferischen Leistung ohnehin weitgehend identifiziert (BGH, GRUR 1991, 475, 478 - Caren Pfleger). Die Beklagte konnte nicht annehmen, schon vor Auf-nahme ihrer selbst344ndigen Designt344tigkeit die danach notwendige Verbindung zwischen Namen und Ware - etwa im Bekleidungssektor - hergestellt zu haben. 28 d) Bei Abschluss der Vereinbarung 1995 bestand vor diesem Hintergrund dar374ber hinaus ein ernstzunehmendes Risiko, dass die Kl344gerin der Beklagten die Verwendung der Marke "Jette Joop" auch f374r Schmuck und Modeschmuck untersagen k366nnte. Unter den hier vorliegenden Umst344nden erschien es jeden-falls ernsthaft m366glich, eine zur Bejahung von Verwechslungsgefahr ausrei-chende 304hnlichkeit zwischen Bekleidung einerseits und Schmuck sowie insbe-sondere Modeschmuck andererseits anzunehmen. 29 Die Beklagte konnte daher durch den Abschluss der Abgrenzungsverein-barung nicht lediglich (insbesondere im Hinblick auf die Verwendung ihres Na-mens als Marke f374r Bekleidung) in ihren Wettbewerbsm366glichkeiten beschr344nkt werden. Sie konnte vielmehr Rechtssicherheit gewinnen, die Marke "Jette Joop" weltweit f374r Waren und Dienstleistungen im Bereich Schmuck und Mode-schmuck zu benutzen. Darin liegt eine St344rkung des Wettbewerbs. 30 - 13 - e) F374r die Parteien war bei Abschluss der Vereinbarung 1995 zudem nicht ausreichend zuverl344ssig absehbar, dass durch die k374nftige Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bedenken gegen eine Benut-zung der Marke "Jette Joop" beseitigt w374rden. Der Entscheidung "Caren Pfle-ger" waren daf374r keine Hinweise zu entnehmen. 31 3. Die vom Berufungsgericht gegebene Begr374ndung f374r die kartellrechtli-che Unwirksamkeit der Vereinbarung der Parteien von 1995, dass schon wegen fehlender Verwechslungsgefahr und nach den Grunds344tzen des Rechts der Gleichnamigen kein ernsthafter, objektiv begr374ndeter Anlass f374r die Annahme bestanden habe, der Kl344gerin stehe ein entsprechender Unterlassungsan-spruch gegen die Beklagte zu, erweist sich somit nicht als tragf344hig. Das Beru-fungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar. 32 a) Die Nichtigkeit der Vereinbarung der Parteien folgt nicht - vom Beru-fungsgericht offen gelassen - aus einem Versto337 gegen kartellrechtliche Be-stimmungen des Unionsrechts. Nach der schon vor 1995 ergangenen Recht-sprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union waren Abgrenzungsver-einbarungen, durch die im beiderseitigen Interesse der Parteien der jeweilige Benutzungsumfang ihrer Zeichen festgelegt wird, um Verwechslungen und Kon-flikte zu vermeiden, nach Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag grunds344tzlich zul344ssig, sofern mit ihnen nicht zugleich auch Marktaufteilungen oder andere Wettbe-werbsbeschr344nkungen bezweckt wurden (EuGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - Rs. 35/83, Slg. 1985, 363 = WuW/E EWG/MUV 674 - Toltecs/Dorcet II). Aus dieser Rechtsprechung konnten sich bei Abschluss der Vereinbarung der Par-teien keine weitergehenden kartellrechtlichen Anforderungen als nach deut-schem Recht ergeben. 33 - 14 - b) Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Ansatz aus folge-richtig - dahinstehen lassen, ob sich der Vereinbarung der Parteien von 1995 im Wege der Auslegung eine Unterlassungspflicht entnehmen l344sst, die den gel-tend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigt. Ferner hat es offen gelas-sen, ob die dort getroffenen Abreden kartellrechtswidrig sind, weil sie territorial, zeitlich oder sachlich 374ber den Schutzumfang der Marken der Kl344gerin hinaus-gehende Befugnisse festschreiben. Auch unter diesen Gesichtspunkten stellt sich das Berufungsurteil nicht als im Ergebnis richtig dar. 34 aa) Hat der Tatrichter die gebotene Auslegung eines Vertrages unterlas-sen, kann sie das Revisionsgericht selbst vornehmen, wenn die dazu erforderli-chen Feststellungen bereits getroffen worden sind und weitere Aufkl344rung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219). So liegt es hier, da weder die tats344chliche Auslegungsgrundlage behebbar unvollst344ndig ist noch Erfahrungswissen oder Verkehrssitten zu ermitteln sind. Die f374r die Auslegung ma337gebenden Umst344n-de ergeben sich vielmehr aus der Vertragsurkunde selbst sowie aus dem Schriftwechsel der Parteien im Oktober 1999. 35 Die Vereinbarung enth344lt keine Bestimmung 374ber das f374r ihre Auslegung ma337gebliche Recht. Die Parteien haben sich im vorliegenden Verfahren jedoch auch in diesem Zusammenhang 374bereinstimmend auf deutsches Recht und die Rechtsprechung der deutschen Gerichte berufen. Eine Vertragsauslegung auf der Grundlage des US-amerikanischen Rechts haben sie nicht vorgenommen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass sich die Parteien jedenfalls stillschweigend auf die Geltung deutschen Rechts verst344ndigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03, NJW 2003, 3620; Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, NJW 2004, 2523, 2524). 36 - 15 - bb) Zwar l344sst sich dem Wortlaut der Vereinbarung von 1995, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, nicht unmittelbar eine ausdr374ckliche Unterlassungspflicht der Beklagten entnehmen, das Zeichen "Jette Joop" nicht f374r Bekleidung zu benutzen. Eine solche Pflicht ergibt sich aber aus der Ausle-gung der Vereinbarung entsprechend dem erkennbar gewordenen Parteiwillen (247247 133, 157 BGB). 37 (1) Nach Klausel 3 (b) des Vertrags hat die Beklagte das Recht ("shall be free"), ihre Marke "Jette Joop" im Bereich Schmuck und Modeschmuck unein-geschr344nkt zu benutzen. Auch wenn hieraus nicht unmittelbar eine Unterlas-sungspflicht hinsichtlich der Verwendung f374r andere Waren oder Dienstleistun-gen folgt, ergibt sich ein entsprechender Parteiwille aus dem Gesamtzusam-menhang des Vertrags. 38 F374r die Absicht, die Benutzungsrechte der Parteien f374r Marken mit dem Bestandteil "Joop" umfassend zu regeln, spricht zun344chst die Einleitung des Vertrags. Danach ist es Ziel der Vereinbarung, k374nftige Auseinandersetzungen und Streitigkeiten 374ber die Marken und den Namen "Joop" zu vermeiden. So-dann stellt Klausel 3 der Vereinbarung dem Recht der Kl344gerin in Absatz (a), ihre Marke "JOOP!" f374r Waren und Dienstleistungen aller Art zu benutzen, in Absatz (b) das Recht der Beklagten gegen374ber, die Marke "Jette Joop" unein-geschr344nkt im Bereich Schmuck und Modeschmuck zu verwenden. In Klau-sel 5 (a) verpflichtet sich die Beklagte, die Registrierung der Marke "JOOP!" durch die Kl344gerin f374r alle Waren und Dienstleistungen soweit erforderlich auf Wunsch durch Einverst344ndniserkl344rungen zu unterst374tzen, w344hrend in Klau-sel 5 (b) die Kl344gerin eine entsprechende Verpflichtung bei der Registrierung der Marke der Beklagten f374r Schmuck 374bernimmt. Diese Regelungen deuten darauf hin, dass die jeweiligen Rechte der Parteien zur Markennutzung in der 39 - 16 - Vereinbarung abschlie337end geregelt werden und keiner Partei weitergehende Nutzungsrechte zustehen sollten. 40 (2) Der Annahme einer entsprechenden Unterlassungspflicht steht auch nicht Klausel 10 (a) der Vereinbarung entgegen. Danach regelt die Vereinba-rung die in ihr behandelten Fragen im Verh344ltnis der Parteien vollst344ndig und vorrangig und keine Partei wird durch Definitionen, Bedingungen, Gew344hrleis-tungen oder Zusicherungen gebunden, die nicht ausdr374cklich in dem Vertrag enthalten sind. Nach dieser Klausel sollen vor oder nach Vertragsabschluss au337erhalb der Vertragsurkunde getroffene Abreden der Parteien 374ber den Ver-tragsgegenstand keine Wirksamkeit entfalten. Das spricht nicht dagegen, dem Vertrag im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass die Parteien Unterlas-sungspflichten 374bernommen haben. Im Hinblick auf Klausel 10 (a) ist allerdings anzunehmen, dass der Ver-tragsgegenstand der Vereinbarung eine umfassende Regelung erfahren hat. Die Einleitung der Vereinbarung bestimmt die Vermeidung markenrechtlicher Auseinandersetzungen der Parteien in Bezug auf Marken und Namen "Joop" als Vertragsgegenstand. Dann liegt nahe, dass auch Unterlassungspflichten vereinbart wurden. 41 (3) Entscheidende Bedeutung f374r die Auslegung der Vereinbarung kommt zudem dem Schriftwechsel der Parteien vom 11./14. Oktober 1999 zu. Unter dem 11. Oktober 1999 erkl344rte die Beklagte, es liege ihr fern, gegen die Verein-barung vom 9. Juni 1995 zu versto337en. Sie erkl344rte ausdr374cklich, dass sie sich an diese Vereinbarung halten und die deutsche Marke 399 244 03.4 "Jette Joop" f374r alle Waren au337er Schmuck nicht benutzen und l366schen werde. Daf374r bedankte sich die Kl344gerin mit Schreiben vom 14. Oktober 1999. Daraus ergibt sich das Verst344ndnis der Parteien und insbesondere der Beklagten, dass die 42 - 17 - Marke "Jette Joop" aufgrund der Vereinbarung von 1995 nur f374r Schmuck be-nutzt werden darf. Das nachtr344gliche Verhalten der Vertragsparteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen. Es hat aber Bedeutung f374r die Ermittlung des tats344chlichen Willens und des tats344chlichen Verst344ndnis-ses der an dem Rechtsgesch344ft Beteiligten und ist daher bei der Auslegung zu ber374cksichtigen (BGH, Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803, mwN). (4) Die vertragliche Unterlassungspflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf die vom Klageantrag erfassten Verletzungsformen. Sie bezieht sich auf jede markenm344337ige Benutzung des Zeichens "Jette Joop" f374r Bekleidung. Dazu z344hlen auch die im Klageantrag wiedergegebenen Wort-/Bildzeichen, in denen dem Wortelement "Jette Joop" zumindest mitpr344gende Bedeutung zu-kommt. Das Wortelement "Jette Joop" wird dabei kennzeichenm344337ig verwen-det. Eine solche Benutzung des Zeichens ist der Beklagten vertraglich unter-sagt. 43 Die Vereinbarung 374berschreitet damit nicht die Grenzen einer zul344ssigen Abgrenzungsvereinbarung. Auch hinsichtlich eines solchen Schutzumfangs der Marken der Kl344gerin bestand jedenfalls ein ernsthafter, objektiv begr374ndeter Anlass zu der Annahme, dass bei einer Beurteilung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG eine Verwechslungsgefahr zwischen den Verletzungsformen und dem f374r die Kl344gerin gesch374tzten Zeichen "JOOP!" anzunehmen w344re. 44 c) Dem Unterlassungsanspruch der Kl344gerin steht nicht entgegen, dass sich die von der Beklagten vertraglich 374bernommene Unterlassungspflicht nicht in den territorialen, zeitlichen und sachlichen Grenzen dessen h344lt, was bei ob-jektiver Beurteilung ernsthaft zweifelhaft sein konnte. 45 - 18 - aa) Allerdings sind dem Wortlaut der Vereinbarung keine zeitlichen, r344umlichen oder - mit Ausnahme von Schmuck und Modeschmuck - gegen-st344ndlichen Grenzen der Unterlassungspflicht der Beklagten zu entnehmen (vgl. Nr. 8 der Vereinbarung). 46 47 (1) Eine 334bertragung der etwa f374r Wettbewerbsverbote in Unterneh-mensver344u337erungsvertr344gen geltenden zeitlichen Grenzen (vgl. etwa BGH, Ur-teil vom 3. November 1981 - KZR 33/80, WuW/E BGH 1898, 1900 - Holzpanee-le) auf markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen kommt nicht in Betracht. Die Schutzdauer eingetragener Markenrechte kann durch einfache Geb374hren-zahlung unbegrenzt verl344ngert werden (vgl. 247 47 MarkenG, Art. 47 GMV). Das berechtigte Bed374rfnis nach einer Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse f374r verwechslungsf344hige Marken besteht deshalb ebenfalls regelm344337ig zeitlich un-begrenzt. Die M366glichkeit zur K374ndigung aus wichtigem Grund bleibt davon un-ber374hrt und ist im Streitfall in Klausel 8 der Vereinbarung ausdr374cklich aner-kannt. (2) F374r die weltweite Geltung der Vereinbarung k366nnte sprechen, dass die Parteien bei ihrem Abschluss beabsichtigten, ihre internationalen Aktivit344ten aus- bzw. aufzubauen, ohne sich dabei von vornherein auf bestimmte Staaten beschr344nken zu wollen. Das wird insbesondere in Klausel 5 der Vereinbarung deutlich, die eine r344umlich unbeschr344nkte Registrierbarkeit der Marken "JOOP!" und "Jette Joop" gew344hrleisten soll. Die Konfliktlage, die bei Abschluss der Vereinbarung aktuell in bestimmten Staaten entweder bereits bestand oder sich erkennbar abzeichnete, konnte dann grunds344tzlich auf der ganzen Welt entste-hen. 48 (3) Ob die Beklagte eine gegenst344ndlich unbeschr344nkte Verpflichtung eingehen konnte, die Marke "Jette Joop" - mit Ausnahme von Schmuck und 49 - 19 - Modeschmuck - nicht zu benutzen (Klausel 3 (a) und (b) der Vereinbarung), erscheint fraglich. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der Marke "JOOP!" be-reits bei Abschluss der Vereinbarung 1995 um eine in Deutschland bekannte Marke gehandelt haben sollte, die nach Ma337gabe des 247 14 Abs. 2 Nr. 3 Mar-kenG unter bestimmten Umst344nden Schutz auch au337erhalb des Bereichs 344hnli-cher Waren und Dienstleistungen beanspruchen konnte. bb) Selbst wenn man indes zugunsten der Beklagten annimmt, dass ihre vertragliche Unterlassungspflicht r344umlich oder gegenst344ndlich 374ber das kartell-rechtlich zul344ssige Ma337 hinausgeht, hat sich die Beklagte jedenfalls verpflichtet, die Marke "Jette Joop" in Deutschland nicht f374r Bekleidung zu benutzen. Das ergibt sich aus einer erg344nzenden Vertragsauslegung der Vereinbarung der Parteien. 50 (1) In Klausel 10 (d) der Vereinbarung haben die Parteien eine Erhal-tungsklausel vereinbart, wonach bei Unwirksamkeit einer einzelnen Bestim-mung die restlichen Regelungen Bestand haben sollen. Zwar enth344lt diese Re-gelung keine Ersetzungsklausel. Gleichwohl bedarf es der Pr374fung, mit wel-chem Inhalt die Vereinbarung im Fall teilweiser Unwirksamkeit fortgelten soll. Daf374r ist auch dann, wenn eine Ersetzungsklausel fehlt, eine erg344nzende Ver-tragsauslegung m366glich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1989 - II ZR 227/88, BGHZ 107, 351, 355 f.). Nach 247 139 BGB bleibt bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgesch344fts der von der Nichtigkeit nicht erfasste Teil bestehen, wenn dies - wie hier - dem hypothetischen Parteiwillen entspricht. Eine solche Teilnichtig-keit ist zwar in erster Linie gegeben, wenn nach Entfernung des unwirksamen Teils ein Vertragsinhalt 374brig bleibt, der f374r sich allein einen Sinn beh344lt. Nach dem Sinngehalt der Vorschrift ist 247 139 BGB aber grunds344tzlich auch dann an-wendbar, wenn die Parteien anstelle der nichtigen Regelung, h344tten sie die Nichtigkeit gekannt, eine andere, zul344ssige Vereinbarung getroffen h344tten. 51 - 20 - L344sst sich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht ber374hrten Rest aufteilen, ist es zul344ssig, den nichtigen Teil zur Beseitigung der Nichtigkeit neu zu fassen. Der von 247 139 BGB geregelte Bereich ist allerdings 374berschritten, wenn an die Stelle der nich-tigen Bestimmung eine von mehreren denkbaren wirksamen Regelungen ge-setzt werden m374sste. Nach der in der Vereinbarung niedergelegten Regelung der Befugnisse der Parteien zur Markennutzung entsprach es dem eindeutigen Parteiwillen nicht nur der Kl344gerin, sondern auch der Beklagten, dass sich die Beklagte als Gegenleistung f374r das Recht, die Marke "Jette Joop" f374r Schmuck und Mode-schmuck zu verwenden, jedenfalls dazu verpflichtete, die Benutzung dieser Marke f374r Bekleidung in Deutschland zu unterlassen. Die Beklagte konnte an-dernfalls markenrechtlichen Anspr374chen der Kl344gerin ausgesetzt sein, die zu vermeiden ausdr374cklicher Zweck der Vereinbarung der Parteien war. Bei Ab-schluss der Vereinbarung war f374r beide Parteien deutlich, dass gerade in Deutschland und bei Bekleidung die Annahme einer Verwechslungsgefahr zwi-schen den Zeichen "JOOP!" und "Jette Joop" ernsthaft in Betracht kam. Die Marke "Joop" war in Deutschland und im Bereich Bekleidung eingef374hrt worden und hatte hier gro337e Bekanntheit und Ansehen erreicht. W344re eine Unterlas-sungspflicht noch nicht einmal f374r Bekleidung in Deutschland vereinbart wor-den, h344tte der Vertrag von 1995 seinen Zweck von vornherein verfehlt. 52 (2) Diese Vertragsauslegung steht nicht in Widerspruch zu der insbeson-dere bei der Bestimmung der gegenst344ndlichen Grenzen eines Wettbewerbs-verbots angenommenen Unzul344ssigkeit geltungserhaltender Reduktion (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - KZR 54/08 Rn. 25 - Subunternehmer-vertrag II, mwN). Diese Unzul344ssigkeit beruht ma337geblich auf der Erw344gung, dass das Gericht nicht rechtsgestaltend auf den Vertragsinhalt einwirken darf 53 - 21 - (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 238/96, NJW 1997, 3089, 3090). Die-se Gefahr besteht im Streitfall nicht. Die Benutzungsbeschr344nkung der Beklag-ten f374r die Marke "Jette Joop" stellt sich als B374ndel jeweils auf eine Rechtsord-nung beschr344nkter Unterlassungspflichten f374r die einzelnen davon erfassten Waren und Dienstleistungen dar. Sowohl in ihrem r344umlichen Geltungsbereich wie auch hinsichtlich der einzelnen Produkt- und Dienstleistungsm344rkte ist eine solche Vereinbarung ohne weiteres gegenst344ndlich teilbar. Es gibt dann keinen Grund, eine geltungserhaltende Reduktion auszuschlie337en (in diesem Sinne auch Wiedemann/Topel, Handbuch des Kartellrechts, 247 50 Rn. 29). Im 334brigen steht das Verbot geltungserhaltender Reduktion nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umformulierung einer Vertrags-klausel nicht entgegen, wenn die Umformulierung dazu dienen soll, dass der Vertrag seinen haupts344chlichen Leistungsinhalt beh344lt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 35 f.). Bei der markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung ist die Nutzungsbefugnis und -beschr344nkung hin-sichtlich der vertragsgegenst344ndlichen Marken Hauptleistungspflicht der Ver-tragsparteien. In einem solchen Fall kann der von den Parteien vereinbarten Erhaltungsklausel nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die nichtige Regelung entsprechend dem mutma337lichen Parteiwillen umformuliert wird. Es geht hier - anders als typischerweise bei einem Wettbewerbsverbot - nicht um eine Klausel, deren Wegfall f374r den Bestand des Vertrages als solchen uner-heblich ist (vgl. BGHZ 130, 19, 35 f.). 54 F374r die Zul344ssigkeit der geltungserhaltenden Reduktion bei gegenst344nd-lich oder r344umlich zu weitgehenden Unterlassungspflichten in einer marken-rechtlichen Abgrenzungsvereinbarung spricht auch, dass derartige Vertr344ge - anders als Wettbewerbsverbote - kartellrechtlich grunds344tzlich positiv zu beur-teilen sind (vgl. EuGH, Slg. 1985, 363 Rn. 33 - Toltecs/Dorcet II). Sie beschr344n- 55 - 22 - ken nicht den Marktzugang an sich, sondern nur die M366glichkeit, mit einer be-stimmten Marke zu werben. Abgrenzungsvereinbarungen sind zudem wesent-lich daf374r, das Wettbewerbspotential zu erschlie337en, das mit der Zulassung neuer Marken verbunden ist (vgl. Harte-Bavendamm/v. Bomhard, GRUR 1998, 530, 532). Denn sie mindern das Risiko aussichtsreicher Widerspr374che gegen die entsprechenden Marken erheblich. Damit dienen solche Vereinbarungen zugleich der Konflikt- und Prozessvermeidung, die rasch gesicherte Wettbe-werbsbedingungen herbeif374hrt und auch im Interesse einer Entlastung der Jus-tiz w374nschenswert ist. An Marken besteht ferner insbesondere wegen ihrer qua-lit344ts- und herkunftssichernden Funktion regelm344337ig ein erhebliches Verbrau-cherinteresse. Der Aufbau einer Marke erfordert aber Investitionen, die eine gesicherte Schutzrechtslage voraussetzen (vgl. Ri337mann, Die kartellrechtliche Beurteilung der Markenabgrenzung, 2008, S. 229). d) Die im Jahre 1995 wirksam geschlossene Vereinbarung der Parteien ist auch nicht aufgrund sp344ter eingetretener Umst344nde nachtr344glich unwirksam geworden. 56 aa) Allerdings k366nnen wirksam begr374ndete Dauerschuldverh344ltnisse durch sp344tere Verbotsgesetze ex nunc unwirksam werden. Dies setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die f374r die Zukunft eintretende Nich-tigkeit erfordern. Das ist beim Kartellverbot zwar grunds344tzlich der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21, 26 f. - Verbund-netz II). Es erscheint aber zweifelhaft, ob im Zeitpunkt ihres Abschlusses wirk-same markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen unter diesem Gesichts-punkt unwirksam werden k366nnen, wenn sich w344hrend ihrer Laufzeit die f374r sie geltenden kartellrechtlichen Anforderungen versch344rfen. Derartige Vereinba-rungen beschr344nken nicht den Marktzugang an sich, sondern nur die M366glich-keit, mit einer bestimmten Marke zu werben. Zudem k366nnen erhebliche Investi- 57 - 23 - tionen der Parteien im Hinblick auf ihre Marken im Falle sp344terer Unwirksamkeit der Vereinbarung entwertet werden. Die Frage, ob sich eine sp344tere Versch344r-fung des Kartellrechts nach Sinn und Zweck von 247 1 GWB und Art. 101 AEUV auf die G374ltigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung auswirken muss, bedarf im Streitfall aber keiner Entscheidung. Denn aus den 304nderungen des Kartell-rechts w344hrend der Laufzeit der Vereinbarung ergeben sich keine gesteigerten Anforderungen an ihre Wirksamkeit. Seit 1. Mai 2004 kann das mitgliedstaatliche Kartellrecht gem344337 Art. 3 Abs. 2 VO 1/2003 keine Vereinbarungen mehr verbieten, die nach dem Kartell-recht der Europ344ischen Union zul344ssig sind, soweit das Unionsrecht im Hinblick auf eine Eignung zur Beeintr344chtigung des zwischenstaatlichen Handels an-wendbar ist. Seit dem 13. Juli 2005 ist 247 1 GWB - mit Ausnahme des Tatbe-standsmerkmals der Zwischenstaatlichkeit - dem Art. 101 AEUV angeglichen. Auch wenn dies auf einer autonomen Entscheidung des deutschen Gesetzge-bers beruht, hat damit nunmehr die Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der Europ344ischen Union zu Art. 101 AEUV auch f374r die Auslegung des 247 1 GWB bei der Anwendung auf rein innerstaatliche Sachverhalte erhebliches Gewicht. Das spricht daf374r, 247 1 GWB grunds344tzlich so auszulegen, wie es der Recht-sprechung des Gerichtshofs zu Art. 101 AEUV entspricht. 58 Aus diesen Ver344nderungen der Rechtslage ergibt sich jedoch jedenfalls keine Versch344rfung der kartellrechtlichen Beurteilung markenrechtlicher Ab-grenzungsvereinbarungen. Im Unionsrecht ist daf374r weiterhin das Urteil "Tol-tecs/Dorcet II" des Gerichtshofs der Europ344ischen Union ma337geblich (EuGH, Slg. 1985, 363). War die Vereinbarung der Parteien 1995 kartellrechtlich zul344s-sig, so kann sie daher zwischenzeitlich nicht unzul344ssig geworden sein. Das gilt unabh344ngig von der Frage, ob Unionsrecht im vorliegenden Fall zur Anwen-dung kommt. 59 - 24 - 60 bb) Unerheblich ist auch, ob aufgrund der Entwicklung der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs zum Markenrecht die Beklagte jetzt nicht mehr damit rechnen m374sste, dass ihr die Benutzung des Zeichens "Jette Joop" f374r Bekleidung oder Schmuck/Modeschmuck in Deutschland untersagt werden k366nnte. Die kartellrechtliche Zul344ssigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine Wettbewerbsbeschr344nkung bezweckt, beurteilt sich allein nach der mar-kenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss. Mit dem berechtigten Bed374rfnis der Vertragsparteien nach Rechtssicherheit bei der Markennutzung w344re es nicht zu vereinbaren, m374ssten sie st344ndig anhand der Entwicklung der marken-rechtlichen Rechtsprechung 374berpr374fen, ob ihre Vereinbarung weiterhin Be-stand hat. Dies w374rde auch die von den Parteien im Vertrauen auf den Bestand ihrer Vereinbarung get344tigten Investitionen entwerten. Nach Vertragsabschluss ver344nderten Umst344nden k366nnen die Parteien daher nur in den durch das Vertragsrecht gesetzten Grenzen Rechnung tragen. Insoweit kommen, sofern die jeweiligen Anwendungsvoraussetzungen erf374llt sind, insbesondere die Rechtsinstitute der erg344nzenden Vertragsauslegung, der K374ndigung aus wichtigem Grund oder des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage in Betracht. 61 - 25 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 Satz 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 62 Tolksdorf Bergmann Strohn Kirchhoff Bacher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.05.2006 - 312 O 834/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2008 - 1 Kart-U 6/06 -
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