ECLI:DE:BGH:2016:280916BKZR72.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 72/15 vom 28. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Ric hter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß am 28. September 2016 beschlossen: Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zu einer En t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C - 344/16 ausgesetzt. Gründe: I. D ie Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines E i- senbahngesetz (AEG). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe in Deutschland. Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehme n, nutzt die Bahnhöfe der Bekla g- ten auf der Strecke von Bremerhaven nach Hamburg - Neugraben. Die Parteien streiten über die Höhe des dafür zu entrichtenden Entgelts. Die Beklagte schließt mit den dies wünschenden Eisenbahnverkehrsu n- ternehmen jeweils Rahme nverträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste (Stationspreissystem, SPS). Weiter heißt es, sie behalte sich eine Anpassung der Preise vor. Die Parteien schlossen am 10./14. Dezember 2001 einen Rahmenve r- trag über die Nutzung von Personenbahnhöfen der Beklagten. Das Entgelt für 1 2 3 - 3 - die Nutzung der Bahnhöfe wurde zunächst nach dem SPS 1999 berechnet. Zum 1. Januar 2005 führte die Beklagte ein neues Preissystem, SPS 05 , ein. Für die Klägerin führte das neue System zu Preiserhöhungen. Die Klägerin widersprach der Preiserhöhung und bezahlte die erhöhten Entgelte nur unter Vorbehalt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Rückzahlung ihrer Ansicht nach zu Unrecht g ezahlter Stationsnutzungsentgelte für die Zeit von Juni bis Okt o- ber 2006 in Höhe von 5 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die B e- rufung war nicht erfolgreich. Gegen die Nichtzulassung der Revision wehrt sich die Beklagte mit der Beschwerde. II. Das Verfahren ist entsprechend § 148 ZPO bis zu e iner Entsche i- dung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Ve r- fahren C - 344/16 auszusetzen. 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren KZR 12/15 hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nu t- zung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29 ff.) dem G erichtshof der Europäischen Union fo l- gende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt: (1) Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer E i- senbahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzung s- entgelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt en t- spreche nicht billigem Ermessen, mit den Bestimmungen der 4 5 6 7 - 4 - Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des In - frastrukturunternehmens (Art. 4 Abs. 1, 4, 5), zu den Grundsätzen der Entgeltfestsetzung (Art. 7 bis 12) und zu den Auf gaben der Regulierungsstelle (Art. 30) vereinbar? (2) Wenn Frage 1 zu bejahen i st: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet ist, das stattdesse n geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen? 2. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserhe b- lich. Deshalb kann der Senat unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlagepflicht keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der ma ß- ge b lichen Rechtsfragen führen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 R n. 7 ff.). Hieran ändert nichts, dass der G e- richtshof der Europäischen Union seinerseits das Verfahren C - 344/16 (= KZR 12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C - 489/15 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs der Eu rop ä- ischen Union im Vorabentscheidungsverfahren eher beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde (BGH, Beschluss vom 24. J a- nuar 2012 VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8; Beschluss vom 30. März 2005 X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 3 78). 3. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren entsprechend § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der E u- ropäischen Union anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgeh ensweise BGH, Beschlus s vom 24. Januar 2012 VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 7 ff.; BAG, NJW 2011, 1836 Rn. 4 ff.; 8 9 - 5 - BFH, Be schluss vom 14. Oktober 1998 - VII R 56/97; BPatG, GRUR 2002, 734 f.). 4. Eine solche Aussetzung ist auch im Nichtzulassungsbeschwerde - verfahren mögl ich (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 10; Beschluss vom 6. April 2004 X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 f.). Limperg Meier - Beck Raum Strohn Deichfuß Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 - 4 O 108/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.04.2013 - 11 U 84/11 (Kart) - 10
Full & Egal Universal Law Academy