BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 75/10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ORWI AEUV Art. 101 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2 Bf, C, I a) Einem indirekten Abnehmer der Kartellteilnehmer steht ein Schadensersatza n- spruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV zu, wenn er durch das kartellrechtswidrige Verhalten einen Schaden erlitten hat. Die Darlegungs - und B eweislast dafür trägt der indirekte Abnehmer. b) Der Vorteil, der dem Geschädigten aus einer Abwälzung des kartellbedingten Prei s- aufschlags auf seine Abnehmer erwächst, kann unter dem Aspekt der Vorteilsau s- gleichung zu berücksichtigen sein. Die Darlegungs - und Beweislast für die tatsächl i- chen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung liegt beim Schädiger. c) Die Bejahung einer sekundären Darlegungslast des Kartellgeschädigten setzt eine umfassende Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Zumutbarkeit vor aus, bei der sorgfä l- tig abzuwägen ist, inwieweit dem Geschädigten insbesondere eine Darlegung zu wettbewerblich relevanten Umständen abverlangt werden kann, an deren Gehei m- haltung er ein schützenswertes Interesse hat; außerdem darf die Annahme einer sekundären Dar legungslast nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers fü h- ren. d) Für die durch ein Kartell verursachten Schäden haften alle Kartellteilnehmer nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10 - OLG Karlsruhe L G Mannheim - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 28. Juni 2011 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bac her und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl ä- gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ents cheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Herstellerin von Selbstdurchschreibepapier (SD - Papier), das sie über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft R . GmbH (R . ) auch als Großhändlerin vertreibt. Die Kommission hat im Dezember 2001 gegen zehn Unternehmen, darunter die Beklagte, wegen eines von Jan u- 1 - 3 - ar 1992 bis September 1995 europaweit durchgeführten Preiskartells für SD - Papier Geldb ußen von insgesamt 313,7 Mio. Mio. auf die Beklagte entfielen (Entscheidung vom 20. Dezember 2001, COMP/E 1/36.212). Die dagegen auch von der Beklagten gerichtete Klage blieb vor dem Gericht (Urteil vom 26. April 2007 T 109/02 u .a., Slg. 2007, II 947) und dem Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 3. September 2009 C 322/07, Slg. 2009, I 7191) erfolglos. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der ORWI Formulardruck GmbH & Co. KG (ORWI) auf Ersatz kart ellbedingten Schadens in Anspruch. ORWI befasste sich bis zu ihrer Insolvenz im Frühjahr 2003 mit dem Druck selbstdurchschreibender Formulare. Das dafür benötigte SD - Papier bezog sie von R . und drei weiteren Großhändlern, die ihrerseits sämtlich von a m Kartell beteiligten Herstellern beliefert wurden. Die Klägerin macht geltend, ORWI habe aufgrund des Kartells im Zei t- raum vom 1. Februar 1994 bis Februar 1996 überhöhte Preise an R . und die anderen Großhändler zahlen müssen. Denn diese hätten die kartellrecht s- widrig vereinbarten Preiserhöhungen zumindest teilweise auf die nächste Ha n- delsstufe und damit auch auf ORWI abgewälzt. Als Beteiligte des Kartells sei die Beklagte nach §§ 830, 840 BGB auch insoweit verantwortlich, als ORWI über den Großhand el Ware anderer kartellbeteiligter Hersteller bezogen habe. Die Klägerin behauptet, ORWI habe dadurch insgesamt Mehrkosten in Höhe n- nen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. D ie Klägerin hat zuletzt b e- 2 3 4 - 4 - hat sie Zinsen in unterschiedlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis 30. April 2004 und für die Zeit danach begehrt. Das Berufungsgericht h Rechtshängigkeitszinsen seit dem 28. Dezember 2004 stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revis i- on. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, soweit das Be rufungsgericht die Abweisung der Klage bestätigt hat. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt: Aufgrund des durch die Entscheidung der Kommission feststehenden Verstoßes gegen das Kartellverbo t sei die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) zum Schadensersatz ve r- pflichtet. Dem stehe nicht entgegen, dass sich das Preiskartell nicht gezielt g e- gen bestimmte Abnehmer, sondern gegen die Marktgegenseite ins gesamt g e- richtet habe. Jedoch bestehe der Anspruch nur, soweit ORWI über R . SD - Papier der Beklagten bezogen habe. Denn Art. 81 EG schütze nur die unmittelbare Marktgegenseite, nicht jedoch Abnehmer nachgelagerter Marktstufen. Die Zw i- schenschaltung des Großhandels schließe daher Ansprüche von ORWI grun d- sätzlich aus. Etwas anderes gelte nur im Hinblick auf R . . Weil es sich hier - 5 6 7 8 - 5 - bei um ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Beklagten handele, sei ORWI als Folgeabnehmer ausnahmsweise ersatzb erechtigt. Für die Schadensberechnung könne kein hypothetischer Wettbewerb s- preis anhand eines Vergleichs mit räumlich benachbarten Märkten ermittelt werden, weil alle wesentlichen Hersteller an dem europaweiten Preiskartell b e- teiligt gewesen seien. Der Schaden könne jedoch auf der Grundlage der von der Beklagten in weitgehender Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Ka r- tellmitglieder ab 1. Februar 1994 für den deutschen Markt angekündigten Prei s- erhöhungen geschätzt werden. Da die Preise für SD - Papier in den beiden Ja h- ren davor gesunken und Anhaltspunkte für eine wettbewerbskonforme Erholung des Preisniveaus nicht ersichtlich seien, könne angenommen werden, dass die Preiserhöhungen vollständig kartellbedingt gewesen seien. Ferner sei davon auszugehen, das s R . die Preiserhöhungen grundsätzlich in vollem Umfang an ORWI weitergegeben habe. Gewisse Unsicherheiten der Schadensschä t- zung seien nach § 287 ZPO durch Zu - und Abschläge zu korrigieren, die sich im Ergebnis ausglichen. Der Einwand, ORWI habe d ie überhöhten Preise an ihre Abnehmer we i- tergegeben, sei unbeachtlich. Der kartellbedingte Schaden trete zu dem Zei t- punkt ein, in dem der Abnehmer die Ware zu einem überhöhten Preis erworben habe. Die Weiterwälzung der kartellbedingten Preisdifferenz könne auch nicht im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd berücksichtigt werden. Denn dies sei mit dem Zweck der zivilrechtlichen Ersatzpflicht bei Kartellrecht s- verstößen unvereinbar. Die damit beabsichtigte Abschreckungswirkung werde in einer mit dem un ionsrechtlichen Effektivitätsgebot unvereinbaren Weise b e- einträchtigt, wenn der Kartelltäter gerade seinem unmittelbaren Abnehmer g e- genüber häufig nicht ersatzpflichtig sei. Denn dieser sei aufgrund seiner Mark t- kenntnis am ehesten in der Lage, einen Ersatz anspruch geltend zu machen. 9 10 - 6 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision und die Anschlus s- revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung der S a- che an das Berufungsgericht. Der Kreis der wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 A EUV Anspruchsberechtigten ist nicht auf die unmittelbare Marktg e- genseite der Kartellmitglieder begrenzt. Ansprüche der Klägerin kommen daher nicht nur insoweit in Betracht, als ORWI über R . von der Beklagten herge - stelltes SD - Papier bezogen hat, sonde rn auch im Hinblick auf den Erwerb von SD - Papier anderer am Kartell beteiligter Hersteller. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist jedoch der Einwand des Kartellteilnehmers, der Ersatzb e- rechtigte habe den kartellbedingten Preisaufschlag auf seine K unden abg e- wälzt, grundsätzlich im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. I. Revision der Beklagten 1. Für den Schadensersatzanspruch ist das im Belieferungszeitraum Februar 1994 bis Februar 1996 geltende Recht maßgeblich (vgl. BGH, Urtei l vom 20. Januar 2005 I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 Direkt ab Werk; Urteil vom 16. Juli 2009 I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Rn. 15 = WRP 2010, 370 Kamerakauf im Internet). Danach kommt als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruc h wegen Verstoßes gegen das seinerzeit in Art. 85 EGV (jetzt Art. 101 AEUV) geregelte unionsrechtliche Kartellverbot § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Die durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. Juli 2005 (BGB l. I, 1954) neu gefasste Vorschrift des § 33 GWB, die nunmehr auch Verstöße g e- gen das unionsrechtliche Kartellverbot erfasst, ist auf den Streitfall mangels e i- ner entsprechenden Übergangsvorschrift nicht anwendbar (vgl. Fuchs in Immenga/ Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 131 Rn. 15 f.). 11 12 13 - 7 - 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs stellt das union s- rechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen (Art. 101 Abs. 1 AEUV) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, U r- teil vom 12. Mai 1998 KZR 23/96, WuW/E DE R 206, 207 f. Depotkosmetik). Dies steht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) in Einklang. Danach erzeugt das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV unm ittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zw i- schen Einzelnen und lässt unmittelbar in deren Person Rechte entstehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben. So kann sich jeder auf die in Art. 101 Abs. 2 AEUV angeordnete Nichtigkeit einer v om Kartellverbot erfassten Vereinbarung berufen. Hiervon ausgehend erfordert die praktische Wirksamkeit des Art. 101 Abs. 1 AEUV, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränkt oder ve r- fälscht, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (EuGH, Urteil vom 20. September 2001 C 453/99, Slg. 2001, I - 6314, 6323 = WuW/E EU R 479 Rn. 22 ff. Courage; Urteil vom 13. Juli 2006 C 295/04 bis C 298/04, Slg . 2006, I - 6619 = WuW/E EU R 1107 Rn . 58 ff. Manfredi). 3. Der Kreis der durch das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV g e- schützten Personen ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf solche A b- nehmer beschränkt, gegen die sich die Kartellabsprache gezielt richtet. Diese Sich tweise wäre mit der auf die Sicherung eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt gerichteten Zielsetzung des Art. 101 AEUV u n- vereinbar. Denn gerade Verhaltensweisen, die sich auf die Marktgegenseite insgesamt auswirken, etwa den gesamten Markt umspann ende Preis - und Konditionenkartelle, sind in besonderem Maße geeignet, den Wettbewerb ei n- zuschränken oder zu verfälschen. Sie von der Schadensersatzsanktion ausz u- 14 15 16 17 - 8 - nehmen, wäre mit der Pflicht der nationalen Gerichte, dem Kartellverbot volle Wirksamkeit zu v erleihen (EuGH, WuW/E EU - R 479 Rn. 23 ff. - Courage; WuW/E EU - R 1107 Rn. 58 ff. - Manfredi), nicht vereinbar und würde zu einer zweckwidrigen Entlastung gerade solcher Kartelltäter führen, die Schäden mit großer Breitenwirkung verursachen (vgl. Bulst, NJW 2004, 2201, 2202; Berrisch / Burianski , WuW 2005, 878, 881; ebenso zu § 1 GWB vor der 7. GWB - Novelle KG WuW/E DE - R 2773, 2775 f. - Berliner Transportbeton; W. - H. Roth in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, § 33 GWB Rn. 53 (Stand November 2001); Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 33 GWB Rn. 16). 4. Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, dass das Berufungsgericht der Klägerin einen Ersatzanspruch zugebilligt hat, obwohl ORWI die kartellbedingt überteuerte Ware nicht unmittelbar bei der Bek lagten, sondern von der Gro ß- händlerin R . erworben hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, dass R . eine hundertprozentige Tochter - gesellschaft der Beklagten ist. a) In der instanzgerichtlichen Rechtsprec hung und der Literatur ist die Anspruchsberechtigung indirekter Abnehmer umstritten. Teilweise wird angenommen, Schadensersatzansprüche stünden nur der unmittelbaren Marktgegenseite des Kartells zu (zu Art. 81 EG: Köhler, GRUR 2004, 99, 100; zu der au ch Verstöße gegen Art. 81 EG erfassenden Regelung des § 33 GWB 2005: Rehbinder in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, KartellR , 2. Aufl., § 33 GWB Rn. 13 ff.; MünchKomm.WettbR/Lübbig, § 33 GWB Rn. 66; Bechtold, GWB, 6. Aufl., § 33 GWB Rn. 11; Dittrich, GRUR 2 009, 123, 126 ff.). Die Anspruchsbegrenzung auf Direktabnehmer wird häufig mit der Konsequenz verbunden, dem Kartelltäter sei es verwehrt, sich darauf zu ber u- fen, der Abnehmer habe den Schaden durch Abwälzung der kartellbedingten 18 19 20 - 9 - Preisüberhöhung auf seine Kunden kompensiert (Rehbinder aaO , § 33 GWB Rn. 40; Kersting, ZWeR 2008, 252, 261; Wagner, AcP 206 (2006), 352, 409). Nach der Gegenauffassung sind auch Folgeabnehmer bis hin zu den Verbrauchern berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, w enn die kartellbedingte Preiserhöhung in der Absatzkette weitergegeben wurde (MünchKomm.EuWettbR/Säcker/Jaecks, Art. 81 EG Rn. 890 f.; Jaeger in Loewenheim/ Meessen/Riesenkampff, KartellR, 2. Aufl., Art. 81 EG Rn. 43 f.; Drexl, FS Canaris, S. 1339, 1354; Le ttl, ZHR 167 (2003), 473, 480 ff.; Mest - mäcker/Schweizer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 22 Rn. 35; Bulst in Behrens/Hartmann - Rüppel/Herrlinger, Schadensersatzklagen gegen Kartel l- mitglieder, S. 11, 15; W. - H. Roth, FS H. - P. Westermann, S. 1355, 1366; Reich, WuW 2008, 1046, 1052; ebenso zu § 33 GWB 2005: Bornkamm in Behrens/ Rüppel/Herrlinger, Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder, S. 51, 63; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 33 Rn. 29; W. - H. Roth, FS Huber, S. 1133, 1140 ff. ; Kießling, GRUR 2009, 733, 735; Bulst, Schadense r- satzansprüche der Marktgegenseite im Kartellrecht, 2006, S. 132; Logemann, Der kartellrechtliche Schadensersatz, S. 342 ff.). Soweit grundsätzlich auch indirekten Abnehmern Ansprüche zuerkannt werden, wird entweder der Schadensabwälzungseinwand unter dem Gesicht s- punkt der Vorteilsausgleichung grundsätzlich zugelassen (vgl. etwa Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 11. Aufl., § 33 GWB Rn. 120.; K. Westermann, FS H. - P. Westermann, S. 1605, 1620 ff.; Re ich, WuW 2008, 1051) oder es soll eine mehrfache Inanspruchnahme des Kartelltäters durch einen Innenausgleich der Geschädigten (KG WuW/E DE - R 2773, 2785 - Berliner Transportbeton) oder eine Anrechnung des geleisteten Schadensersatzes (Jaeger aaO , Art. 81 E G Rn. 53; Emmerich aaO , § 33 Rn. 58 f.) verhindert werden. 21 22 - 10 - b) Den Vorzug verdient die Ansicht, dass auch indirekten Abnehmern ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV zusteht, wenn sie durch das wettbewerbswidrig e Verhalten e i- nen Schaden erlitten haben. Dafür bedarf keiner Entscheidung, ob das Unionsrecht zwingend dieses Ergebnis verlangt. Denn bereits die Auslegung des Schutzgesetzkriteriums in § 823 Abs. 2 BGB führt dazu, dass indirekte Abnehmer zu dem durch Art. 101 AEUV geschützten Personenkreis gehören und auch für sie ein Schadense r- satzanspruch vom Normgeber gewollt ist (zu diesen Anforderungen an die A n- nahme eines Schutzgesetzes vgl. BGH, WuW/E DE - R 206, 208 - Depot - kosmetik). aa ) Der mit der Anerken nung des Kartellverbots als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verfolgte Zweck erfordert, dass indirekte Abne h- mer kartellrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen können. Ang e- sichts der Bedeutung des Kartellverbots für die Wirtschaftsordnun g ist es geb o- ten, denjenigen gesetzestreuen Marktteilnehmern deliktsrechtlichen Schutz zu gewähren, auf deren Kosten ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten praktiziert wird (vgl. im Zusammenhang mit dem Schutz von Wettbewerbern durch § 1 GWB aF: BGH, Ur teil vom 4. April 1975 KZR 6/74, BGHZ 64, 232, 238 = WuW/E 1361, 1365 - Krankenhauszusatzversicherung). Die schädlichen Wirkungen eines Kartells oder eines sonstigen nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhaltens bleiben häufig nicht auf die unmittelbare Marktgegenseite begrenzt. Je nach den Verhältnissen auf den Anschlussmär k- ten können auch oder sogar in erster Linie die Abnehmer auf nachfolgenden Marktstufen bis hin zu den Verbrauchern wirtschaftlich betroffen und in ihren Auswahl - und Entscheidungsmögli chkeiten beschränkt sein (vgl. K. Weste r- 23 24 25 26 - 11 - mann, FS H. - P. Westermann, 1605, 1617 f.). Die mit Kartellen bezweckte A n- gebotsbeschränkung, Marktaufteilung oder Preisanhebung wirkt sich regelm ä- ßig in Form höherer Preise und einer geringeren Angebotsvielfalt für d ie Ve r- braucher aus (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 C - 204/00 u.a., Slg. 2004, I - 123 = WuW/E E U - R 899 Rn. 53 - Aalborg). Denn die direkten Abnehmer we r- den versuchen, die Erhöhung ihrer Einstandspreise zumindest längerfristig an ihre Kunden weiterzuge ben (vgl. Röhling in FS Huber, S. 1117, 1130). Gelingt ihnen dies, weil auch die Verhältnisse auf den Anschlussmärkten von dem durch das Kartell geschaffenen Preisniveau geprägt sind, entsteht der kartel l- bedingte Schaden erst auf der nächsten Marktstufe (M ünchKomm.EuWettbR/ Säcker/ Jaecks, Art. 81 EG Rn. 891; Lettl, ZHR 167 (2003) 473, 489). Indirekte Abnehmer generell von der Anspruchsberechtigung auszunehmen, hätte mithin zur Folge, gerade jenen Ansprüche zu verwehren, die häufig in erster Linie durch Kar telle oder verbotene Verhaltensweisen geschädigt werden (Bor n- kamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 11. Aufl., § 33 GWB Rn. 119 f.; ders. in Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder, S. 51, 61; Bulst aaO , S. 11, 15). bb ) Dass durch die Zulassung von A nsprüchen indirekter Abnehmer die Zahl der möglichen Anspruchsberechtigten vervielfacht wird und Beweisschwi e- rigkeiten auftreten können, welcher Marktstufe ein Schaden zuzuordnen ist, rechtfertigt es nicht, den Kreis der Anspruchsberechtigten von vornherei n auf direkte Abnehmer zu verengen. Einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme des Schädigers kann auf andere Weise, insbesondere im Wege der Vorteil s- ausgleichung, Rechnung getragen werden. Zudem werden die praktischen Möglichkeiten zu einer erfolgversprech enden Schadensersatzklage abnehmen, je weiter die Marktstufe des Anspruchstellers von den Kartellmitgliedern entfernt ist. Einem Geschädigten darf ein Schadensersatzanspruch aber nicht von vor n- herein mit der Begründung verwehrt werden, dass der Nachweis se iner Vor - aussetzungen Schwierigkeiten bereitet (vgl. W. - H. Roth in Frankfurter Komme n- 27 - 12 - tar zum Kartellrecht, Lfg. 49 (November 2001), § 33 GWB 1999 Rn. 22, 49). Vielmehr kann eine Begrenzung des Individualschutzes nur anhand des Kriter i- ums erfolgen, ob der A nspruchsteller zu dem von der Norm geschützten Pers o- nenkreis gehört (K. Westermann, FS H. - P. Westermann, S. 1605, 1611, 1614). Danach ist die Einbeziehung direkter Abnehmer in den Schutz des Kartellve r- bots aber geboten. cc ) Gegen die Anspruchsberechtig ung indirekter Abnehmer wird weiter eingewandt, dass da nn folgerichtig der Schadensabwälzungseinwand gege n- über direkten Abnehmern zuzulassen sei. Dies schwäche das kartelldelikt s- rechtliche Sanktionensystem, was mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrun d- s atz unvereinbar sei. Dem Präventionsgedanken entspreche es, die Schaden s- ersatzansprüche beim Erstabnehmer zu konzentrieren, der den besten Zugang zu den für die Substantiierung der Klage erforderlichen Informationen habe und am ehesten das verbotene Verhal ten und die Höhe von Preisaufschlägen b e- weisen könne. Um die privatrechtliche Kartellrechtsdurchsetzung zu fördern, müsse dieses Potential des direkten Abnehmers gestärkt und dürfe nicht durch Zulassung des Schadensabwälzungseinwands ausgehöhlt werden (vgl . Bulst, in Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder, S. 11, 23). Auf entfernteren Marktstufen komme es zu einer Vielzahl kleiner Streuschäden, an deren Ge l- tendmachung die indirekten Abnehmer kein Interesse hätten. Das beeinträcht i- ge die Praktikabilitä t des individuellen Rechtsschutzes und entlaste im Ergebnis den Kartelltäter (Rehbinder in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, KartellR, 2. Aufl., § 33 GWB Rn. 16, 40; Wagner, AcP 206 (2006), 352, 408; Loewe n- heim, FS Riesenkampff, S. 87, 91; Dittrich, GRUR 20 09, 123, 127). Diesen Bedenken ist bei den Anforderungen an die Ursächlichkeit einer Kartellabsprache für das Preisniveau auf nachgelagerten Marktstufen und in s- besondere bei der Verteilung der Darlegungs - und Beweislast Rechnung zu 28 29 - 13 - tragen (s. u. Rn. 44 f. ). Eine allgemeine Beschränkung des Kreises der A n- spruchsberechtigten auf direkte Abnehmer lässt sich mit derartigen Effizienze r- wägungen aber nicht begründen. Das Interesse an einer Stärkung der priva t- rechtlichen Kartellrechtsdurchsetzung rechtfertigt e s nicht, die Ansprüche der geschädigten Folgeabnehmer zu verkürzen und stattdessen im Widerspruch zur Kompensationsfunktion des Schadensersatzrechts denjenigen Ansprüche zuzubilligen, die wirtschaftlich keinen dauerhaften Schaden erlitten haben. Z u- dem blei ben die direkten Abnehmer stets berechtigt, als Schaden den entga n- genen Gewinn geltend zu machen, der ihnen durch einen etwaigen kartellb e- dingten Nachfragerückgang entstanden ist. Es trifft auch nicht für alle Marktverhältnisse die These zu, dass es d ie private Kartellrechtsdurchsetzung erleichtere, wenn ausschließlich direkte A b- nehmer Ansprüche geltend machen können. Denn nicht selten werden die d i- rekten Abnehmer wenig oder kein Interesse haben, Schadensersatz von ihren kartellangehörigen Lieferanten zu verlangen. So können die direkten Abnehmer von den Kartellunternehmen wir t- schaftlich abhängig sein oder in einer ständigen Geschäftsbeziehung zu ihnen stehen, die sie nicht gefährden wollen. Erfasst das Kartell alle ernsthaft in B e- tracht kommenden Lieferanten, können Konkurrenten durch Bezug bei A u- ßenseitern keine Wettbewerbsvorteile erringen, die direkten Abnehmern Anlass zu einer Klage gegen ihre am Kartell beteiligten Lieferanten gäbe n . Ist es den direkten Abnehmern gelungen, die überhöhten Preise auf die nächste Marktstufe abzuwälzen, haben sie regelmäßig wenig Anreiz zu einer Klage (MünchKomm.EuWettbR/Säcker/Jaecks, Art. 81 EG Rn. 900; Bornkamm in Langen/Bunte, KartellR, 11 . Aufl., § 33 Rn. 110; Bulst, Schadensersatza n- sprüche der Marktgegen seite im Kartellrecht (2006), 252; Reich, WuW 2008, 30 31 32 - 14 - 1046, 1052; Wagner in Eger/Schäfer, Ökonomische Analyse der europäischen Zivilrechtsentwicklung, S. 623, 639 ff.; K. Westermann in FS H. - P. Westermann, 1605, 1625). Erst recht kommen direkte Abnehmer nicht als Kläger in Betracht, wenn sie aufgrund der Vertrags - oder Marktlage wirtschaftlich sogar von dem Kartell profitieren (Bornkamm in Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder, S. 51, 63; Bulst, in Möschel/Bien, Kartellrechtsdurchsetzung durch pri vate Schaden s- ersatzklagen, S. 225, 248). Das ist etwa bei sogenannten " Kosten - Plus - Verträgen " möglich. Hier hat der Direktabnehmer mit seinen Kunden Verträge abgeschlossen, die ihm eine konstante Marge auf seine gesamten Vorkosten sichern. Steigen dann inf olge des Kartells die Einkaufskosten des Direkta b- nehmers, erhöht sich sein Gewinn (vgl. Bulst, Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder, S. 11, 23, Fuchs, ZWeR 2011, 192, 211). dd ) Für die Anspruchsberechtigung indirekter Abnehmer spricht maßge b- li ch auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz. Danach kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Sch a- den und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein u r- sächlicher Zusammenhang besteht (EuGH, WuW/E EU - R 1107 Rn. 61 Manfredi). Dabei ist es Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Einzelheiten für die Anwendung des Begriffs " ursächlicher Zusammenhang " zu bestimmen (EuGH, WuW/E EU - R 1107 Rn. 64 - Manfredi). (1) Eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen auf direkte A b- nehmer des Kartellanten ist damit kaum in Einklang zu bringen (vgl. Fuchs, ZWeR 2011, 192, 198; Mestmäcker/Schweizer, Europäisches Wettbewerb s- recht, 2. Aufl., § 22 Rn. 35; Jaeger in Loewenheim/M eessen/Riesenkampff, KartellR , 2. Aufl., Art. 81 EG Rn. 43 f.; Drexl, FS Canaris, S. 1339, 1352 f.; Bulst 33 34 35 - 15 - in Möschel/Bien, Kartellrechtsdurchsetzung durch private Schadensersatzkl a- gen, S. 225, 242; Logemann, Der kartellrechtliche Schadensersatz, S. 338; eb enso Kommission, Weißbuch Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EG Wettbewerbsrechts vom 2. April 2008, S. 4). Vielmehr wird der Kreis mögl i- cher Anspruchsteller allein durch das Erfordernis eines Ursachenzusamme n- hangs zwischen dem Schaden und dem verbo tenen Kartell oder Verhalten ei n- geschränkt, das ohne weiteres auch indirekte Abnehmer erfüllen können. (2) Das Recht auf Schadensersatz ist de m E inzelnen vom Unionskartel l- recht nicht nur gewährt, um de ssen Durchsetzungskraft zu erhöhen. Das Un i- onsrecht verlangt deshalb nicht, i ndirekten Abnehmern eigene Ansprüche mit der Erwägung zu versag en , sie führten zu Schwierigkeiten bei der Schaden s- zuordnung und dem Schadensnachweis. Der Gerichtshof der Europäischen Union geht zwar davon aus, dass ein Schade nsersatzanspruch de s Einzelnen die Durchsetzungskraft der gemei n- schaftlichen Wettbewerbsregeln erhöht und geeignet ist, Unternehmen von u n- zulässigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen abzuhalten (EuGH, WuW/E EU - R 479 Rn. 27 - Courage; WuW/E EU - R 11 07 Rn. 91 Manfredi). Daraus ist aber nicht zu schließen, dass das Unionsrecht erlaubt oder gar fo r- dert , tatsächlich geschädigten indirekten Abnehmern Schadensersatzansprüche nur deshalb zu versagen, weil deren Beschränkung auf direkte Abnehmer die privat e Kartellrechtsdurchsetzung - möglicherweise - erleichtern könnte. Vie l- mehr verlangt das Unionsrecht , eine praktische Konkordanz zwischen den ind i- viduellen Rechten der Einzelnen und dem öffentlichen Interesse an wirksamer Durchsetzung des gemeinschaftliche n Kartellrechts herzustellen. So hat der Gerichtshof erst jüngst angenommen, dass es die Wirksa m- keit der zur effizienten Kartellrechtsdurchsetzung eingeführten Kronzeugenve r- 36 37 38 - 16 - fahren beeinträchtigen kann, wenn Geschädigte Zugang zu Dokumenten erha l- ten, d ie der Kronzeuge freiwillig der Kartellbehörde vorgelegt hat. Er hat gleic h- wohl betont, dass nach ständiger Rechtsprechung jedermann Ersatz des ihm durch ein Kartell entstandenen Schadens verlangen kann und dass die En t- scheidung über den Dokumentenzugang e ine Abwägung zwischen dem öffen t- lichen Interesse an der Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms und dem Ind i- vidualinteresse des Geschädigten erfordert (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2011 C - 360/09, WuW/E EU - R 1975, Rn. 26 ff. Pfleiderer). Danach ist davon au s- zu gehen, dass das Unionsrecht den durch ein Kartell Geschädigten Schaden s- ersatz im Grundsatz unabhängig davon gewährt, ob d ie s im Einzelfall für die Kartellrechtsdurchsetzung erforderlich oder zweckmäßig ist. (3) S oweit das innerstaatliche Recht nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs einer an einem kartellrechtswidrigen Vertrag beteiligten Partei, die erhebliche Verantwortung für die Wettbewerbsverzerrung trägt, einen Sch a- densersatzanspruch versagen darf (EuGH, WuW/E EU - R 479 Rn. 31 Courage), spricht dies nicht da gegen, grundsätzlich auch indirekten Abne h- mern Schadensersatz zu gewähren. ee) Somit können sich auch indirekte Abnehmer auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV berufen, wenn sie durch das kartellrechtswidrige Verhalten einen Schaden erlitten haben. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne Ersatz des Schadens verlangen, der ihr aus dem Erwerb kartellbedingt überteuerten SD - Papiers der Beklagten bei R . entstanden ist, begegnet daher im Ergebnis keinen Bedenken . 5. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Fes t- stellung des Berufungsgerichts wendet, die kartellbedingten Preiserhöhungen 39 40 41 - 17 - der Beklagten gegenüber R . seien grundsätzlich in vollem Umfang an ORWI weitergegeben worden. a ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe ihre Preise gegenüber R . wiederholt entsprechend den im Kartell getroffenen Absprachen erhöht. Die kartellbedingten Preiserhöhungen hätten zum 1. Fe - bruar 1994 5%, zum 1. Dezember 1994 weitere 6 %, zum 1. Mai 1995 weitere 5% und zum 1. Juli 1995 weitere 10% betragen. Die Beklagte habe im Verfa h- ren vor der Kommission erklärt, sie habe sich zur Teilnahme am Kartell g e- zwungen gesehen, weil sie dramatische Verluste erlitten habe und in den Ja h- ren 1992 und 1993 die Preise für SD - Papier gefallen seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass ohne das Kartell auch 1994 und 1995 keine Preiserhöhu n- gen durchsetzbar gewesen seien und die Preise allenfalls auf dem Niveau vom Januar 1994 verharrt hätten. Die Beklagt e habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die Preiserhöhungen auf gestiegene Rohstoffpreise zurückzuführen seien. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, bei R . als rei - nem Handelsunternehmen liege es nahe, Preissteigerungen der Lie feranten an die eigenen Kunden weiterzureichen. Das gelte insbesondere, wenn, wie hier, die konkurrierenden Großhändler ebenfalls von am Kartell beteiligten Herste l- lern beliefert worden seien. Denn dann habe R . keinen Anlass gehabt, auf einen Teil ihr er Handelsspanne zu verzichten. Zudem habe die Klägerin unw i- dersprochen vorgetragen, R . habe ihre Preiserhöhungen gegenüber ORWI regelmäßig mit gestiegenen Einkaufspreisen begründet und dies durch Beif ü- gung der Preiserhöhungsmitteilungen der Beklagten belegt. Unter diesen U m- ständen sei es Sache der Beklagten gewesen, konkret darzulegen, dass die von ihr angekündigten und durchgeführten Preiserhöhungen nicht oder nicht in voller Höhe an ORWI durchgereicht worden seien. Daran fehle es. 42 43 - 18 - b ) Ein auf ein en Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV gestützter Sch a- densersatzanspruch setzt voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zw i- schen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht. Die Darlegungslast dafür, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe ein kartellbedingter Preisaufschlag auf die nachfolgende Marktstufe abgewälzt wurde, trägt der indirekte Abnehmer, der sich hierauf beruft (vgl. Bornkamm in Schadensersatzklagen gegen Kartellmi t- glieder, S. 51 , 58). Auszugehen ist dabei von dem im deutschen Deliktsrecht anerkannten Maßstab adäquater Kausalität, der auch mit dem Unionsrecht in Einklang steht (vgl. EuG, Urteil vom 28. April 1998 - T - 184/95, Slg. 1998, II - 667 Rn. 72 = EuR 1998, 542 - Dorsch Consul t). aa ) Angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Mär k- ten spricht keine Vermutung dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Prei serhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist. Das gilt auch im Handel (vgl. EuGH , Urteil vom 25. Februar 1988 - C - 331/85, Slg. 1988, 1099 Rn. 17 - Bianco und Girard; Urteil vom 2. Oktober 2003 - C - 147/01, Slg. 2003, I - 11 365 Rn. 96 = RIW 2004, 313 - Webers Wine World). Die Kausalität muss vielmehr im Einzelfall nachg e- wiesen werden (vgl. Topel aaO § 50 Rn. 132; K. Westermann aaO 1627; de m- gegenüber für widerlegbare Vermutung de lege ferenda Kommission, Weis s- buch Schadenersat zklagen wegen Verletzung des EG - Wettbewerbsrechts, KOM (2008) 165 endg., S. 9). bb ) Die Ursächlichkeit einer Kartellabsprache für die Preisbildung auf nachfolgenden Marktstufen ist dabei anhand des Preisniveaus zu ermitteln, das sich dort ohne die kar tellbedingte Überteuerung eingestellt hätte. Die Preisbi l- dung wird von zahlreichen Faktoren der Marktstruktur und der jeweiligen kau f- 44 45 46 - 19 - männischen Strategie beeinflusst. Daher genügt es für den erforderlichen Urs a- chenzusammenhang nicht, dass auch auf dem Ansc hlussmarkt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell die Preise gestiegen sind. Vielmehr bedarf es der Feststellung, dass die Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht (Bornkamm in Sch a- denser satzklagen gegen Kartellmitglieder, S. 51, 58; Monopolkommission, 41. Sondergutachten Rn. 69). So ist es möglich, dass der Preissetzungsspie l- raum des Abnehmers auf der vorgelagerten Marktstufe nicht auf der durch das Kartell geschaffenen Marktlage, sondern auf einer davon unabhängigen, b e- sonderen Marktstellung oder anderen Gegebenheiten des Anschlussmarkts beruht. Dann ist der vorgelagerte Abnehmer unabhängig von dem erhöhten Einstandspreis in der Lage gewesen, seinen Verkaufspreis anzuheben (Topel in Wiede mann, § 50 Rn. 132; K. Westermann, FS H. - P. Westermann, S. 1605, 1623). cc ) Zu den Faktoren, die für die Prüfung erheblich sind, ob eine Preise r- höhung auf de r nachfolgende n Marktstufe kartellbedingt ist, gehören die Preis - elastizität von Angebot und N achfrage, die Dauer des Verstoßes sowie die I n- tensität des Wettbewerbs auf dieser Stufe (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, GWB, 11. Aufl., § 33 Rn. 124; Haucap/Stühmeier, WuW 2008, 413, 421). Mü s- sen die meisten der dort auftretenden Anbieter den Kartellpreis entrichten und hat ihre Marktgegenseite keine oder nur geringe Ausweichmöglichkeiten, kann eine Kostenwälzung grundsätzlich jedenfalls dann als kartellbedingt angesehen werden, wenn der Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt ansonsten funktionsf ä- hig ist (vgl. R öhling in FS Huber, S. 1117, 1119; Haucap/Stühmeier, WuW 2008, 413, 415, 421). Hat sich der weiterliefernde Abnehmer seinen Preisse t- zungsspielraum dagegen durch besondere kaufmännische Leistungen und A n- strengungen erworben, fehlt es an der erforderlichen a däquaten Kausalität des 47 - 20 - Kartells für die Preiserhöhung auf de m Folgemarkt ( vgl. Bornkamm in Langen/ Bunte aaO § 33 Rn. 118). dd ) Sind nach diesen Maßstäben auf dem Anschlussmarkt Verhältnisse gegeben, die eine Überwälzung des Kartellpreisniveaus auf die nachfolgende Marktstufe erlauben, kann der Kausalzusammenhang zwischen Kartell und Schaden der Fo lgeabnehmer nicht mit der Erwägung verneint werden, die Preispolitik des Direktabnehmers beruhe auf dessen autonomer Entscheidung (vgl. Bulst, Schadensersatzansprüche der Marktgegenseite im Kartellrecht, S. 133; Kießling, GRUR 2009, 733, 736). Nach der Rec htsprechung des Bu n- desgerichtshofs unterbricht das auf freier Entschließung beruhende Verhalten eines Dritten die Kausalität eines früheren Umstandes allenfalls dann, wenn es von dem Vorhanden - oder Nichtvorhandensein des früheren Umstandes gän z- lich unabhä ngig war (BGH, Urteil vom 26. Januar 1989 - III ZR 192/87, BGHZ 106, 313, 316 f.). Davon kann bei der Preisbildung eines Kaufmanns, die sich an den durch ein Kartell beeinflussten Gestehungskosten orientiert, keine Rede sein. c) Ausgehend von diesen G rundsätzen hält die Kausalitätsprüfung des Berufungsgerichts im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. aa) Das Berufungsgericht hat die Differenz aus Kartellpreis und hypoth e- tischem Wettbewerbspreis auf der ersten Marktstufe (Einkaufspreis Gr oßha n- del) anhand der von der Beklagten vollständig oder - in einem Fall - jedenfalls weitgehend entsprechend den Absprachen im Kartell vorgenommenen Preise r- höhungen berechnet. Das begegnet angesichts der sonst festgestellten U m- stände keinen Bedenken. Sowei t ein Kartellteilnehmer seine Preise wie im Ka r- tell abgesprochen erhöht, kann jedenfalls bei einem - wie hier - bis zur Grü n- dung des Kartells durch nachgebende Preise gekennzeichneten Markt grun d- 48 49 50 - 21 - sätzlich ohne Rechtsfehler angenommen werden, dass diese Prei serhöhungen in vollem Umfang kartellbedingt sind. Andere preiserhöhende Faktoren hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und werden auch von der Revision nicht als dem Tatrichter vorgetragen aufgezeigt . bb) Auf Grundlage der Umstände des vorliegen den Falls konnte das B e- rufungsgericht auch ohne Rechtsfehler die Überzeugung gewinnen, die festg e- stellten kartellbedingten Preiserhöhungen der Beklagten gegenüber R . seien grundsätzlich in vollem Umfang auf ORWI abgewälzt worden. Das Berufungsger icht hat angenommen, die Klägerin habe unwiderspr o- chen vorgetragen, dass R . ihre Preissteigerungen durch Vorlage der Preiserhöhungsmitteilungen der Beklagten begründet habe. Dabei handelt es sich um eine in den Urteilsgründen getroffene tatsächliche F eststellung, der gemäß § 314 ZPO Beweiskraft zukommt. Nachdem die Beklagte diese Festste l- lung nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen hat, kann sie sich in der Revisionsinstanz nicht darauf berufen, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin falsch wiedergegeben und diese habe nicht behauptet, dass gerade auch R . ihre Preissteigerungen mit Preiserhöhungsmitteilun - gen der sie beliefernden Beklagten begründet habe. Außerdem hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die En tscheidung der Kommission sinkende Herstellerabgabepreise für SD - Papier in den Jahren 1992 und 1993 festgestellt. Dann konnte es mangels dagegen sprechender Umstände im Ausgangspunkt annehmen, dass ohne das Kartell der Hersteller auch im Großhandel in den Jahren 1994 und 1995 kein Spielraum für Preis - erhöhungen bestanden hätte. Auf der Grundlage seiner Feststellung, d ie mit R . konkurrierenden Großhändler seien ebenfalls von Kartellteilnehmern beliefert w o rden , konnte das Berufungsgericht auch ohne Rech tsfehler anne h- 51 52 53 - 22 - men, für die Händler habe grundsätzlich kein Anlass bestanden, auf einen Teil ihrer Handelsspanne zu verzichten. Denn die anderen Händler hatten - wie R . - kartellbedingt gestiegene Bezugspreise zu zahlen . cc) Zu Recht hat das Berufu ngsgericht aber bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO berücksichtigt, dass es ORWI nach dem eigenen Vo r- trag der Klägerin teilweise gelungen war, durch Verhandlungen den Preiserh ö- hungen entgegenzuwirken. Auf die sonstigen Wettbewerbsverhältnisse a uf dem Großhandelsmarkt, zu denen das Berufungsgericht keine Feststellungen getro f- fen hat, kam es unter diesen Umständen nicht mehr an. Zu einem Kartell der Papiergroßhändler hat die Beklagte keinen substantiierten Vortrag gehalten, so dass das Berufungsge richt darauf entgegen der Auffassung der Revision nicht einzugehen hatte. 6. Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten als von vornherein unbeachtlich angesehen hat, ORWI habe von ihr gezahlte überhöhte Pre ise an ihre eigenen Abnehmer weitergeg e- ben, so dass ihr durch das Kartell kein Schaden entstanden sei. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass eine etwa erfolgte A bwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils nicht bereits die Entstehung eines Schadens ausschließt oder mindert. Der Schaden ist vielmehr ungeachtet eines späteren Weiterverkaufs mit dem E r- werb der Ware in Höhe der Differenz aus dem Kartellpreis und dem (hypothet i- schen) Wettbewerbspreis eingetreten. b) Davon unabhängig ist jedoch, ob es den Ersatzanspruch des G e- schädigten ausschließt oder mindert, wenn er den kartellbedingten Preisau f- schlag auf seine Kunden abwälzt. Diese Frage ist nach den Grundsätzen der 54 55 56 5 7 - 23 - Vorteilsausgleichung zu beurteilen (vgl. et wa MünchKomm.EuWettbR/ Säcker/ Jaecks, Art. 81 EG Rn. 899; Bornkamm in Langen/ Bunte aaO § 33 Rn. 112; Topel aaO § 50 Rn. 91; Köhler, GRUR 2004, 99, 102; Lettl, ZHR 167 (2003) 473, 487). aa) Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Geda n- ken, dass dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Der gerechte Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen e rfordert einerseits, dass der G e- schädigte entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht besser gestellt wird , als er ohne das schädigende Ereignis stünde. And e- rerseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem G e- schädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18). bb) Voraussetzung einer Vorteilsausgleichung ist zunächst, dass die Preiserhöhung , die der Geschädigte gegenüber seinen Abnehmern durchse t- zen kann, in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Prei s- aufschlag steht. Dieser Zusammenhang ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil der Geschädigte ein Interesse daran hat, seinen Preis an den Gestehung s- kosten auszurichten (so aber Loewenheim, FS Riesenkampff, S. 87, 89; Bulst, in Möschel/Bien, Kartellrechtsdurchsetzu ng durch private Schadensersatzkl a- gen, S. 225, 234 f.) oder seine Ware mit Gewinn zu verkaufen (vgl. W. - H. Roth in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Lfg. 49 (November 2001), § 33 GWB 1999 Rn. 146). Die Kausalität des Kartells für den Vorteil, der dem G e- schädigten in Form höherer Erlöse zufließt, ist vielmehr nach den gleichen 58 59 - 24 - Maßstäben zu beurteilen, wie die Feststellung der kartellbedingten Preisabwä l- zung auf ihn. Sein kartellbedingter Vorteil ist das Spiegelbild des seinem Ku n- den kartellbedingt ents tehenden Schadens (vgl. Topel aaO § 50 Rn. 134). Es ist also auch in diesem Zusammenhang anhand der ökonomischen Gegebenhe i- ten auf den Anschlussmärkten zu beurteilen, ob die Preiserhöhung auf der nachfolgenden Marktstufe kartellbedingt ist. Nur wenn dies d er Fall ist, kann der Mehrerlös des weiterliefernden Geschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten d i e se s Geschädigten angesehen werden. Dieser Gleichklang der Kausalitätsprüfungen trägt dem Umst and Rec h- nung, dass der Schaden, soweit er in der Differenz aus dem Kartellpreis und dem (hypothetischen) Wettbewerbspreis besteht, bei wirtschaftlicher Betrac h- tung nur einmal eingetreten sein kann und den verschiedenen Marktstufen d a- her nur alternativ oder jeweils zum Teil, aber nicht kumulativ zugeordnet werden kann. Er vermeidet zudem eine Vorteilsausgleichung in Fällen, in denen die Abwälzung des Kartellpreises nur aufgrund besonderer kaufmännischer Lei s- tungen und Anstrengungen möglich war oder sonst auf einem unabhängig vom Kartell erlangten Preissetzungsspielraum des Abnehmers beruht (vgl. Bor n- kamm in Langen/Bunte aaO § 33 Rn. 118). Für derartige Fälle gilt der Grun d- satz, dass ein günstiger Weiterverkauf aufgrund eigener Leistung nicht sch a- densmindernd anzurechnen ist (vgl. etwa MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 BGB Rn. 263). Demgegenüber kommt eine Vorteilsausgleichung in B e- tracht, wenn der Abnehmer seinen Kartellschaden schon allein aufgrund eines kartellbedingt gestiegenen Preisniveaus auf dem Ans chlussmarkt auf seine Kunden abwälzen kann. cc) D er Zweck des kartelldeliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs steht einer Vorteilsanrechnung nicht grundsätzlich entgegen. 60 61 - 25 - (1) Zweck des Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Ve r- bindung m it Art. 101 AEUV ist es, den Schaden auszugleichen, der den durch ein Kartell Geschädigten entstanden ist. Diese Ersatzpflicht wirkt auf die Kartel l- teilnehmer zugleich abschreckend. Prävention ist damit eine nützliche Folge der Kompensation. Im Hinblick da rauf ist es aber nicht geboten, die Vorteilsausgle i- chung grundsätzlich auszuschließen und dem Abnehmer auch dann Schaden s- ersatz zu gewähren, wenn er den Schaden auf seine Kunden abgewälzt hat. Vielmehr verbleibt es bei dem Bereicherungsverbot für den Gesch ädigten, das sich aus dem Kompensationsgedanken des Schadensrechts ergibt (BGHZ 173, 83 Rn. 18; K. Westermann aaO S. 1620, 1625; MünchKomm.GWB/Lübbig, § 33 Rn. 92, 102). Die Vorteilsanrechnung führt dabei nicht zu einer unangemess e- nen Entlastung des Kartel ltäters, sondern vermeidet seine mehrfache Ina n- spruchnahme wegen desselben Schadens, die den Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes rücken würde (K. Westermann aaO S. 1625). Sie bewirkt keinen Wegfall, sondern nu r eine Verlagerung des Schadensersatzanspruchs auf die Marktteilnehmer der näch s- ten Absatzstufe. (2) Die mit dem Wettbewerbsrecht der Union verfolgten Ziele stehen der Vorteilsausgleichung beim kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Zwar erhöht der Schadensersatzanspruch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Effizienz der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Marktteilnehmer davon abzuhalten, Wettbewerbsb e- schränkungen zu vereinbaren (EuGH, WuW/E EU - R 479 Rn. 26 f. - Courage; WuW/E EU - R 1107 Rn. 90 f. - Manfredi). Mit dem unionsrechtlichen Effizien z- gebot ist es jedoch vereinbar, den Ersatzanspruch nach nationalem Recht zu versagen, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechti g- te n ergeben würde (EuGH, WuW/E EU - R 479 Rn. 30 - Courage; WuW/E EU - R 62 63 - 26 - 1107 Rn. 94, 99 - Manfredi; ebenso im Zusammenhang mit der Erstattung rechtswidrig erhobener Abgaben EuGH, RIW 2004, 313 Rn. 94 - Webers Wine World, vgl. auch Kommission, Weißbuch Schadense rsatzklagen wegen Verle t- zung des EG Wettbewerbsrechts vom 2. April 2008, S. 3, 9). Im Einklang mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot liegt die Darl e- gungs - und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsau s- gleichung und insbeson dere die Kausalität des Vorteils beim Schädiger (BGH, Urteil vom 24. April 1985 - VIII ZR 95/84, BGHZ 94, 195, 217). Im Hinblick auf diese Beweislastverteilung und die typischerweise von Absatzstufe zu Absat z- stufe zunehmenden Schwierigkeiten, die Preisbild ung auf das Kartell zurückz u- führen, ist eine Schwächung der Durchsetzungskraft der unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften nicht zu erwarten (Bornkamm in Langen/Bunte aaO § 33 Rn. 45, 127 ff., vgl. Weyer in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Lfg. 68 (Mai 2009), Art. 81 EG Rn. 174). dd ) Auch der Grundsatz, dass eine Vorteilsausgleichung nicht in Betracht kommt, wenn ein eigenes Verhalten des Geschädigten in Rede steht, zu dem er nicht nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 11. Jan uar 2005 X ZR 118/03, NJW 2005, 1047, 1049), schlie ß t den Weiterwälzungseinwand im Kartelldeliktsrecht nicht aus . Diesem Grundsatz liegt die Erwägung zugru n- de, dass überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten sollen (vg l. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., vor § 249 Rn. 70; Staudinger/Schiemann, 2005, § 249 Rn. 147). Bei einem geschädigten Kau f- mann entspricht es indes dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass er seine W a- re zum Marktpreis absetzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2 9. Juni 1994 - VIII ZR 317/93, BGHZ 126, 305, 308). Hat sich auf der nachfolgenden Mark t- stufe das Kartellpreisniveau durchgesetzt, so beruht die Abwälzung des Prei s- aufschlags daher nicht auf einer besonderen Leistung des Abnehmers, die es 64 65 - 27 - rechtfertigen wür de, eine Vorteilsausgleichung zu versagen (vgl. K. Schmidt, AcP 206 (2006), 169, 200). ee ) Der Gesetzgeber der 7. GWB - Novelle hat sich in § 33 Abs. 3 S. 2 GWB ebenfalls nicht grundsätzlich gegen eine Vorteilsausgleichung entschi e- den (so u.a. auch Rehbi nder in L/M/R, 2. Aufl. § 33 GWB Rn. 39; Bulst, Sch a- densersatzansprüche, S. 117 und eingehend zur Gesetzgebungsgeschichte S. 102 ff.; Topel aaO, § 50 Rn. 91 f.; Loewenheim, FS Riesenkampff, S. 87, 88 f.). Er hat diese Frage vielmehr bewusst der Rechtsprech ung überlassen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT - Drucks. 15/5049, S. 49; Säcker/Jaecks in MünchKomm.GWB, Art. 81 Rn. 901; Roth in FS Huber, 1133, 1156 f.). § 33 Abs. 3 Satz 2 GWB stellt ledi g- lich klar, dass bei Bezug einer Ware oder Dienstleistung zu einem (kartellb e- dingt) überteuerten Preis ein Schaden nicht schon deshalb aus scheidet, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Damit ist keine Aussage darüber verbunden, ob der Schaden aufgrund späterer Entwicklungen gemi n- dert oder ausgeschlossen werden kann (vgl. Reich, WuW 2008, 1046, 1050). Zwar formuliert die Begründung zum Gesetzentwurf der 7. GWB - Novelle das gesetzgeberische Ziel, ein effektives zivilrechtliches Sanktionssystem zu schaf fen, von dem eine zusätzliche spürbare Abschreckungswirkung ausgeht (BT - Drucks. 15/3640, S. 35). Der erst in den Ausschussberatungen in Kenntnis der Zielsetzungen der Novelle neu eingefügte Satz 2 in § 33 Abs. 3 GWB schließt aber, wie ausgeführt, auch nach dem Willen des Gesetzgebers einen Vorteilsausgleich nicht aus. Ein solcher Ausschluss folgt dann auch nicht aus der in der Regierungsbegründung angeführten Abschreckungswirkung. ff ) Die den Kartelltäter treffenden Nachweisanforderungen stellen s i- cher , dass die grundsätzliche Anerkennung der Vorteilsausgleichung mit der 66 67 68 - 28 - effizienten Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche im Ei n- klang steht. (1) Um erfolgversprechend eine Vorteilsausgleichung geltend zu m a- chen, muss der beklagte Kart ellteilnehmer zunächst anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt, insbesondere der Nachfr a- geelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, plausibel d a- zu vortragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung z u- mindest ernsthaft in Betracht kommt. Weiter ist darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Weiterwälzung keine Nachteile des Abnehmers gegen - überstehen, insbesondere kein Nachfragerückgang, durch den die Preiserh ö- hung (ganz oder te ilweise) kompensiert worden ist. Der Kartellteilnehmer hat auch darzulegen, wie sich gegebenenfalls eigene Wertschöpfungsanteile des weiterverkaufenden Abnehmers - wie sie etwa im Streitfall vorliegen, in dem ORWI das SD - Papier nicht unverändert weiterverk auft, sondern mit Formulare n b edruckt hat - auf den Vorteilsausgleich auswirken. Soweit sich Preiserhöhu n- gen auf den eigenen Wertschöpfungsanteil des Weiterverkäufers beziehen, können sie nicht als kartellbedingt angesehen werden. (2 ) Um die Effizienz des Kartelldeliktsrechts nicht zu gefährden, werden Er leichterungen bei der Darlegungslast zugunsten der Kartellteilnehmer nur zurückhaltend erwogen werden können. ( a) Zwar kommt grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast der and e- ren Partei in Betrac ht, wenn die beweisbelastete und primär darlegungs pflicht i- ge Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessge g- ner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BG H, Urteil vom 13. Juni 2002 VII ZR 30/01, NJW - RR 2002, 1309, 1310; Urteil vom 19. April 1999 69 70 71 - 29 - II ZR 331/07, NJW - RR 1999, 1152; st. Rspr.). Die Bejahung einer sekundären Darlegungslast des Kartellgeschädigten setzt aber eine umfassende Prüfung ihrer Erfo rderlichkeit und Zumutbarkeit voraus, bei der sorgfältig abzuwägen ist, inwieweit dem Geschädigten insbesondere eine Darlegung zu wettbewerblich relevanten Umständen abverlangt werden kann, an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat. Außer dem wäre es mit der unionsrechtlich g e- botenen effizienten Durchsetzung des Kartelldeliktsrechts unvereinbar, wenn die Annahme einer sekundären Darlegungslast zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führte. ( b ) In der Regel wird es bereits an der Erforderlichkeit einer Erleicht e- rung der Darlegungslast fehlen, wenn Marktteilnehmer der nachfolgenden A b- satzstufe ihrerseits Ansprüche gegenüber dem beklagten Kartellteilnehmer ge l- tend machen. Denn diese weiteren Abnehmer tragen die Darlegungs - und B e- wei slast dafür, dass kartellbedingte Preiserhöhungen auf sie abgewälzt worden sind. Nur wenn und soweit ihnen der Nachweis eines bei ihnen eingetretenen Kartellschadens gelingt, können sie den Kartellteilnehmer mit Erfolg auf Sch a- densersatz in Anspruch nehmen . Die Informationen, die erforderlich sind, um eine Vorteilsausgleichung gegenüber seinem unmittelbaren Kunden geltend zu machen, erhält der Kartellteilnehmer in diesem Fall von den indirekten Abne h- mern der nachfolgenden Absatzstufe . Solange nicht fest steht, in welchem Umfang die kartellbedingten Preise r- höhungen auf nachfolgende Marktstufen weitergegeben worden sind, kann sich der Schädiger durch eine Streitverkündung vor doppelter Inanspruchnahme schützen. Die Voraussetzungen der Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 ZPO liegen vor, wenn der Kartellteilnehmer unabhängig vom Ausgang des durch e i- nen direkten oder indirekten Abnehmer zunächst gegen ihn begonnenen Sch a- densersatzprozesses damit rechnen muss, auch von Abnehmern anderer 72 73 - 30 - Marktstufen in Anspruch gen ommen zu werden. Das ist regelmäßig der Fall, weil auch dann, wenn der direkte Abnehmer seinen Prozess gewinnt, der ind i- rekte Abnehmer behaupten kann , der Vorprozess sei unrichtig entschieden und tatsächlich sei er anspruchsberechtigter Geschädigter. Wird der Vorprozess nicht von einem direkten, sondern von einem indirekten Abnehmer angestrengt, treffen entsprechende Überlegungen hinsichtlich de s direkten Abnehmer s zu. Auch i n einer solchen Konstellation, in der eine Partei den Anspruch des Dritten unabhäng ig vom Ausgang des gegen sie angestrengten Verfahrens besorgt, ist die Streitverkündung zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 III ZR 46/96, WM 1997, 1755, 17 57 ). Denn dafür reicht aus, dass die Partei des Vorproze s- ses in die Lage geraten kann, beid e Prozesse zu verlier en , obwohl sie einen gewinnen müsste. Zweck der Streitverkündung ist es in erster Linie, im Intere s- se des Streitverkünders verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden. Soweit dem Kartellteilnehmer eine Streitverkündu ng möglich ist oder war, wird für eine sekundäre Darlegungslast seines Prozessgegners im Zusammenhang mit dem Weiterwälzungseinwand regelmäßig kein Raum sein . ( c ) In bestimmten Fällen kann es allerdings unzumutbar sein, Kartelltei l- nehmer auf eine Strei tverkündung zu verweisen , etwa wenn die potentiellen Anspruchsberechtigten auf ferneren Marktstufen nicht bekannt sind oder es sich dabei - wie insbesondere bei (privaten) Endabnehmern - um einen unübe r- schaubar großen Personenkreis handelt. Der Umstand, da ss keine Anspruchs - prätendenten weiterer Marktstufen hervortreten, kann jedoch darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen auf nachfolgende Absatz stufen entweder nicht oder in derart geringem Umfang o d er so fragme n- tiert statt gefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt. 74 - 31 - Solche Nachweisschwierigkeiten bestehen auch dann, wenn das Pr o- dukt , das Gegenstand der Kartellabsprache ist, von vorgelagerten Abnehmern erst nach einer V erarbeitung weitergeliefert worden ist . Denn in diesem Fall muss sowohl die Ermittlung der kartellbedingten Preiserhöhung für das weite r- verarbeitete Produkt als auch die Ermittlung der Marktverhältnisse im Übrigen komplexen und nur schwer erfüll baren Anforderungen ge nügen. Würde dann die Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse im Wege einer sekundären Da r- legungslast zu wesentlichen Teilen dem (Erst - )Geschädigten aufgebürdet, b e- stünde die Gefahr, dass zum einen der Kartellteilnehmer unbillig entlastet wü r- de, weil er letztlich niemand Schadensersatz zu leisten hätte, obwohl er Sch a- den verursacht hat. Z um anderen würde dem Geschädigten der Anreiz für die Schadensersatzklage genommen, etwa weil er sich dieser Darlegung nicht u n- terziehen wollte oder fürchtete, daran zu sc heiter n oder dem Kartellteilnehmer ge h ei m haltungsbedürftige Kundenbeziehungen oder seine Kostenstrukturen offenlegen zu müssen . Dies würde die w irksame Durchsetzung privater Sch a- densersatzansprüche und damit die präventive Wirkung solcher Ansprüche b e- eintr ächtigen . Unter diesen Umständen k ann eine sekundäre Darlegungslast der einen Kartellschaden einklagenden Abnehmer nur nach sorgfältiger Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen . Je höher die vom Kartellteilnehmer darz ulegende Wahrscheinlichkeit der Weiterwälzung des Schadens und je größer seine Beweisnot ist , desto eher kann dem G e- schädigten eine gewisse Mitwirkung an der Aufklärung der insoweit maßgebl i- chen tatsächlichen Umstände zugemutet werden. ( d ) Wie weit d iese gegebenenfalls geschuldete Mitwirkung reicht , bedarf wiederum der Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einze l- falls. Je sensibler die Angaben, die der Geschädigte machen soll, desto höhere 75 76 77 - 32 - Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu s tellen, dass mit ihrer Hilfe die Aufklärung eines praktisch ins Gewicht fallenden ausgleichspflichtigen Vorteils möglich ist. So kann eine Darlegungslast des Geschädigten hinsichtlich der von ih m berechneten Verkaufspreise um so eher erwogen werden, desto plausibler der Vortrag des Schädigers zu sonstigen für eine Vorteilsausgleichung spr e- chenden Umständen erscheint. Dabei können d em Abnehmer solche Angaben insbesondere dann zumutbar sein, wenn es sich im Hinblick auf den Zeitraum, der zwischen der Beendigu ng des Kartells und der Einreichung einer auf Ersatz von Kartellschäden gerichteten Klage liegt, um historische Daten handelt, d e- nen keine oder kaum noch Bedeutung für die aktuelle Geschäftspolitik des A b- nehmers zukommt. 7. Das Urteil des Berufungsgeri chts kann daher keinen Bestand haben, weil es den Schadensabwälzungseinwand der Beklagten aus Rechtsgründen als von vornherein unerheblich behandelt. Ob eine etwa erfolgte Preiserhöhung gegenüber den Abnehmern von ORWI ein adäquat kausal auf dem Kartell b e- ruhender Vorteil ist, hängt, wie dargelegt, von den Verhältnissen auf dem A b- satzmarkt von ORWI ab. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Parteien werden i m wiedereröffnete n Berufungsverfahren Gel e- genheit haben, hierzu vorzutra gen. II. Die Anschlussrevision ist ebenfalls begründet. Wie dargelegt, kann die Anspruchsberechtigung von ORWI nicht mit der Begründung verneint werden, sie sei lediglich mittelbare Abnehmerin kartellb e- fangener Ware. Ein Schadensersatzanspruch komm t daher entgegen der A n- sicht des Berufungsgerichts auch insoweit in Betracht, als ORWI über den Großhandel SD - Papier von anderen kartellbeteiligten Herstellern als der B e- klagten bezogen hat. Da es sich bei der Verabredung und Durchführung eines 78 79 80 - 33 - Kartells um eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung handelt, haften alle Kartellteilnehmer nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner ( Köhler, GRUR 2004, 99, 101). Die Klägerin kann daher den gesamten Sch a- den, der ORWI aus dem Erwerb kartellbedingt überteue rten SD - Papiers en t- standen ist, gegenüber der Beklagten geltend machen. III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Da das Berufungsgericht noch Feststellungen zu treffen hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgeri cht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). IV. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht Folgendes zu berücksichtigen haben: Sollte es erneut eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejahen, so begegnet es keinen Bedenken, als Ausga ngspunkt einer Schadensberec h- nung nach § 287 Abs. 1 ZPO die tatsächlich von der Klägerin an die Großhän d- ler bezahlten Preise zu wählen. Der so ermittelte Wert ist durch gegebenenfalls erforderliche Zu - und Abschläge zu korrigieren. Dabei wird es das Berufu ngsg e- richt allerdings nicht unterlassen dürfen, diese Korrekturpositionen im Wege einer Schätzung zumindest der Größenordnung nach konkret zu beziffern. Als schadenserhöhenden Faktor wird das Berufungsgericht grundsätzlich auch eine Nachwirkung des Kar tells berücksichtigen können. Um diesen B e- rechnungsposten konkret zu beziffern, könnte das Berufungsgericht etwa fes t- stellen, wie hoch der jeweils niedrigste Preis für die jeweiligen Papierqualitäten war, der innerhalb eines angemessenen Zeitraums von beis pielsweise einem Jahr nach Beendigung des Kartells berechnet wurde. Für die Schadensschä t- zung kann dann als Ausgangspunkt angenommen werden, dass die Differenz zwischen den Preisen bei Beendigung des Kartells und dem niedrigsten in dem 81 82 83 84 - 34 - relevanten Zeitraum festgestellten Preis auf einer Nachwirkung des Kartells b e- ruht. Unter Berücksichtigung der bezogenen Mengen lässt sich dann der auf die Nachwirkung zurückzuführende Schaden abschätzen . Tolksdorf Meier - Beck Kirchhoff Bacher Löffler Vorinstanzen: LG Mann heim, Entscheidung vom 29.04.2005 - 22 O 74/04 Kart. - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.06.2010 - 6 U 118/05 (Kart.) (08) -
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