ECLI:DE:BGH:2017:200317BKZR75.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 75/15 vom 20. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2017 durch die Pr ä- sidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck sowie d ie Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. September 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e- sen. Der Ge genstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsb e- schwerde wird auf 44.655,79 Gründe: I. Der Kläger ist freier Journalist. Er verlangt von den Beklagten Nac h- vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG für Artikel und Ph ot o- g raphien , die in den Jahren 2010 bis 2013 in der Tageszeitung "R . " und in deren Online - Archiv veröffentlicht worden sind. Das Berufungsge - richt hat dem Kläger einen Nachvergütungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 in Höhe von 41.396,57 und gegenüber der Beklagten zu 2 in Höhe von 3.671,80 dabei angenommen, die bisher gezahlte Vergütung sei unangemessen, weil sie die in den gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberu fliche Journali s- ten an Tageszeitungen vom 29. Januar 2010 (GVR Tageszeitungen) festg e- setzte Vergütung unterschritten habe. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen we n- den sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der de r Kläger entgegentritt. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil weder die Recht s- sa che grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bu n- desgeric htshofs erfordert (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich nicht im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgezeigten kartellrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der GVR. Die Beklagten haben den kar tellrechtlichen Einwand erstmals in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Vor dem Berufungsgericht haben sie weder einen Verstoß der GVR gegen Ka r- tellrecht geltend gemacht noch Vortrag gehalten, aus dem sich ein Kartel l- rechtsverstoß s chlüss ig ergibt . Auf der Grundlage seiner Feststellungen hatte das Berufungsgericht ke i- nen Anlass, die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit der GVR zu erörtern. Die GVR sind vom Kartellverbot des § 1 GWB ausgenommen (vgl. Entwurf e i- nes Gesetzes zur Stärku ng der vertraglichen Stellung von Urhebern und au s- übenden Künstlern, BT - Drucks. 14/6433, S. 12). In Betracht käme daher allein ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV. Insoweit fehlt es indes an Vortrag der B e- klagten und Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ta tbestandsmerkmal der spürbaren Handelsbeeinträchtigung. Zwar können vertikale Vereinbarungen über Preise, die das Gesamtgebiet eines Mitglied staats erfassen, im Hinblick auf ihren Abschottungseffekt gegenüber Unternehmen aus anderen Mitglie d- staaten dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen (vgl. Kommission, Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 und 82 des Vertrags, ABl. 2004 C 101/81 Rn. 86, 88). Ob die GVR g e- eignet sind, eine spürbare Handelsbeeinträchtigung herbeizuführen, bedarf 2 3 4 5 - 4 - aber näherer Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 C 413/13, WuW/E DE R 3251 Rn. 17 FNV Kunsten). Aufgrund des Vortrags der Parteien und der von ihm getroffenen Festste llungen hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, diese Frage aufzuklären. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Limperg Meier - Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vo rinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 07.08.2014 - I - 8 O 59/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.09.2015 - I - 4 U 128/14 - 6 7
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