BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 8/10 Verk374ndet am: 1. Februar 2011 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tr344germaterial f374r Kartenformulare Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die ge-richtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil- und Handelssachen Art. 5 Nr. 3 Dem Gerichtshof der Europ344ischen Union wird gem344337 Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorge-legt: Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahingehend auszule-gen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch f374r eine negative Feststellungsklage er366ffnet ist, mit der vom potenziellen Sch344diger geltend ge-macht wird, dass dem potenziellen Gesch344digten aus einem bestimmten Le-benssachverhalt keine Anspr374che aus unerlaubter Handlung (hier: Versto337 ge-gen kartellrechtliche Vorschriften) zustehen? BGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 - KZR 8/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Februar 2011 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Rich-ter Dr. Kirchhoff, Dr. L366ffler und Dr. Bacher beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Union wird gem344337 Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Gemein-schaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahingehend auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch f374r eine ne-gative Feststellungsklage er366ffnet ist, mit der vom potenziellen Sch344diger geltend gemacht wird, dass dem potenziellen Ge-sch344digten aus einem bestimmten Lebenssachverhalt keine Anspr374che aus unerlaubter Handlung (hier: Versto337 gegen kartellrechtliche Vorschriften) zustehen? - 3 - Gr374nde: I. 1 Die in der Schweiz ans344ssige Kl344gerin zu 1 befasst sich mit der Entwick-lung, Herstellung und dem Verkauf beschichteter Papierwaren und Folien. Sie vertreibt unter anderem in Deutschland Tr344germaterial f374r Kartenformulare in Endlosform. Die Kl344gerin zu 2, die ihren Gesch344ftssitz ebenfalls in der Schweiz hat und zur Unternehmensgruppe der Kl344gerin zu 1 geh366rt, ist Inhaberin von Patenten, die bestimmte Formulare zur 334bermittlung eines Anschreibens zu-sammen mit einem Mitgliedsausweis oder dergleichen sowie das Tr344germateri-al f374r diese Kartenformulare unter Schutz stellen. Die in Italien ans344ssige Be-klagte entwickelt, produziert und vertreibt Laminate und veredelte Folien ver-schiedener Art. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. M344rz 2007 beanstandete die Be-klagte das Vertriebsverhalten der Kl344gerin zu 1 und deren Weigerung, Patentli-zenzen zu erteilen, als kartellrechtswidrig. Daraufhin erhoben die Kl344gerinnen die vorliegende negative Feststellungsklage, mit der sie im Berufungsrechtszug zuletzt beantragt haben, festzustellen, dass die Kl344gerin zu 1 nicht verpflichtet ist, ihre von der Beklagten beanstandete Verkaufspraxis hinsichtlich der Rabat-tierung und Ausgestaltung der Vertriebsvertr344ge zu unterlassen. Weiter begeh-ren die Kl344gerinnen die Feststellung, dass der Beklagten hinsichtlich dieser Verkaufspraxis weder ein Beseitigungs- noch ein Schadensersatzanspruch zu-steht. Schlie337lich beantragen die Kl344gerinnen die Feststellung, dass die Kl344ge-rin zu 2 nicht verpflichtet ist, der Beklagten eine Lizenz bez374glich zweier der Kl344gerin zu 2 zustehenden europ344ischen Patente zu gew344hren, mit denen die Herstellung von Formularen sowie Tr344germaterialien f374r die Herstellung von Formularen gesch374tzt sind. 2 - 4 - Nach Erhebung der negativen Feststellungsklage haben die Beklagte und die R. AG, eine in der Schweiz ans344ssige Tochtergesellschaft, 374ber die die Beklagte ihre Produkte nach eigener Darstellung unter anderem in Deutschland vertreibt, vor dem Tribunale di Milano eine Leistungsklage einge-reicht, mit der sie geltend machen, die Kl344gerinnen verhielten sich kartell-rechtswidrig, indem sie ihren Kunden proportional zu den Kaufmengen steigen-de Skonti gew344hrten. Die Beklagte und die R. AG machen Schadenser- satzanspr374che in H366he von 1,6 Mio. EUR geltend und beantragen ferner, die Kl344gerin zu 2 zur Erteilung von Lizenzen an den in Rede stehenden Patenten zu verurteilen. 334ber die Leistungsklage ist noch nicht entschieden. 3 Das Landgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wenden sich die Kl344ge-rinnen mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 4 Das Berufungsgericht hat die internationale Zust344ndigkeit deutscher Ge-richte verneint und zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt, der allein in Betracht kommende Deliktsgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zu-st344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-vil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) sei f374r eine negative Feststel-lungsklage, wie sie hier erhoben sei, nicht gegeben, da mit dieser geltend ge-macht werde, dass im Inland gerade keine unerlaubte Handlung begangen worden sei. 5 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344-gerinnen ihre in der Berufungsinstanz gestellten Antr344ge weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 6 - 5 - II. 7 F374r den Erfolg der Revision der Kl344gerinnen ist ma337gebend, ob das Be-rufungsgericht seine internationale Zust344ndigkeit zur Entscheidung des Rechts-streits zu Recht verneint hat. Ob dies der Fall ist, h344ngt von der Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ab. Andere Gerichtsst344nde in Deutschland sind nicht ge-geben. Insbesondere hat die Beklagte ihren gem344337 Art. 2, 60 EuGVVO zust344n-digkeitsbegr374ndenden Gesch344ftssitz in Italien. Mithin sind deutsche Gerichte international nur dann zust344ndig, wenn f374r die erhobene negative Feststel-lungsklage, mit der die Kl344gerinnen die Feststellung begehren, dass der Be-klagten keine Anspr374che wegen behaupteter Verst366337e gegen das Kartellrecht zustehen, der Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO er366ffnet ist. 1. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich vor-liegend nach der Verordnung, weil die Beklagte ihren Gesch344ftssitz in einem Mitgliedstaat der Europ344ischen Union hat (Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Dass die Kl344gerinnen nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in der Schweiz ans344ssig sind, 344ndert hieran nichts (EuGH, Urteil vom 1. M344rz 2005 - C-281/02, Slg. 2005, I-1383 = RIW 2005, 292 Rn. 23 ff. - Andrew Owusu; Ur-teil vom 13. Juli 2000 - C 412/98, Slg. 2000, I-5925 = NJW 2000, 3121 Rn. 33 ff. - Group Josi). 8 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem mit der negativen Feststellungsklage verbundenen Tausch der Parteirollen. Wer im Sinne von Art. 2 EuGVVO Beklagter ist, richtet sich nicht nach der materiellen Schuldner-position, sondern nach der formalen Parteistellung (zu Art. 2 des insoweit in-haltsgleichen 334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Voll-streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 [nachfolgend: EuGV334]: BGH, Urteil vom 11. Dezember 9 - 6 - 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 205 mwN; Mankowski in Rauscher, Eu-rop344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 2 Br374ssel-I-VO Rn. 6; Kropholler, Eu-rop344isches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 1). 10 2. Gem344337 Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes ver-klagt werden, an dem das sch344digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaub-ten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr374che aus einer solchen Hand-lung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) ist der Begriff der unerlaubten Handlung autonom auszulegen. Im Gerichtsstand der uner-laubten Handlung sind alle Klagen zul344ssig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ankn374pft (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGV334: EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - C-167/00, NJW 2002, 3617 Rn. 35 f. - Henkel mwN). Der Begriff des "Vertrags" wiederum bezieht sich auf freiwillig gegen374ber einer anderen Person eingegangene Verpflichtungen ( EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - C-27/02, NJW 2005, 811 Rn. 50 f. - Engler mwN). Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen somit auch Kartelldelikte (Rehbinder in Immenga/Mestm344cker, GWB, 4. Aufl., 247 130 Rn. 340; Fezer/Koos in Staudinger, BGB, Internationales Kartellprivatrecht [2010] Rn. 374; Kropholler, aaO, Art. 5 EuGVVO Rn. 74). Er-fasst werden neben Anspr374chen auf Geldersatz auch Beseitigungs- und Unter-lassungsanspr374che (EuGH, NJW 2002, 3617 Rn. 44 ff. - Henkel; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, NJW 2005, 1435 - Hotel Maritim; Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03, NJW 2006, 689; Gottwald in M374nch-Komm.ZPO, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 56; Leible in Rauscher, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 Br374ssel-I-VO Rn. 80; Kropholler, aaO Rn. 74). - 7 - 3. Der Gerichtshof hat noch nicht entschieden, ob eine Zust344ndigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auch dann gegeben ist, wenn der potenzielle Sch344-diger eine negative Feststellungsklage erhebt, mit der er festzustellen bean-tragt, dass dem potenziellen Gesch344digten keine Anspr374che aus einer m366gli-chen unerlaubten Handlung zustehen. Die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in diesen F344llen ist nicht offenkundig, wie die divergierenden Auffas-sungen verschiedener europ344ischer Gerichte und der Literatur belegen. 11 a) Mehrere mitgliedstaatliche Gerichte sind der Ansicht, der gemein-schaftsrechtliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begr374nde keine Zust344ndigkeit f374r eine negative Feststellungsklage des potenziellen Sch344digers (zu Art. 5 Nr. 3 EuGV334, der Vorg344ngerregelung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO: Corte di Cassazione, GRUR Int. 2005, 264, 265; Tribunale di Bologna, GRUR Int. 2000, 1021; Rechtbank van eerste aanleg te Br374ssel, GRUR Int. 2001, 170, 172 f.; OLG M374nchen, InstGE 2, 61). Ebenso entschie-den hat der schwedische Oberste Gerichtshof zu der im Wesentlichen inhalts-gleichen Vorschrift in Art. 5 Nr. 3 des im Jahre 1988 in Lugano geschlossenen 334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung ge-richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: Lug334) (H366gsta Domstolen, GRUR Int. 2001, 178 f.). Hingegen hat das Schweizerische Bundesgericht (IPRax 2008, 544, 546) angenommen, die negative Feststel-lungsklage k366nne grunds344tzlich auch im besonderen Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 Lug334 angebracht werden, wenn dieser Gerichtsstand f374r die spiegelbildli-che Leistungsklage er366ffnet sei (insoweit zustimmend Domej, IPRax 2008, 550 ff.). 12 In der deutschen Literatur herrscht die Auffassung vor, am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung k366nne auch eine auf die Feststellung des Nicht-Bestehens von Anspr374chen aus einer m366glichen unerlaubten Handlung gerich-tete negative Feststellungsklage erhoben werden (Leible, aaO, Art. 5 Br374ssel-I- 13 - 8 - VO Rn. 82; Geimer in Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 228; Fezer/Koos in Staudinger, BGB, Internationa-les Immaterialg374terprivatrecht [2010] Rn. 1134; M374nchKomm.ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 60; Rogge/Grabinski in Benkard, PatG, 10. Aufl., 247 139 Rn. 101b; Wurmnest, GRUR Int. 2005, 265, 267; Adolphsen, Europ344i-sches und internationales Zivilprozessrecht in Patentsachen, 2. Aufl., S. 165 ff.; Hye-Knudsen, Marken-, Patent- und Urheberrechtsverletzungen im europ344i-schen internationalen Zivilprozessrecht, S. 115 ff., aA Schlosser, EU-Zivil-prozessrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 15; ohne abschlie337ende Stellung-nahme Kropholler, aaO, Art. 5 EuGVVO Rn. 78). b) Der Senat neigt dazu, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auch auf Klagen anzu-wenden, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass dem potenziellen Gesch344-digten keine Anspr374che aus einer m366glichen unerlaubten Handlung zustehen. 14 aa) Daf374r spricht zun344chst der Wortlaut dieser Bestimmung. Auch bei ei-ner negativen Feststellungsklage bildet eine unerlaubte Handlung den Gegen-stand des Verfahrens. Zu Art. 21 EuGV334, der Vorg344ngerregelung des Art. 27 EuGVVO, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Klage, die auf Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gerichtet ist, denselben Anspruch betrifft wie eine von dem Beklagten fr374her erhobene Klage auf Feststellung, dass er f374r diesen Schaden nicht haftet. Der Umstand, dass die Antr344ge in ei-nem Fall positiv und im anderen Fall negativ formuliert sind, bewirkt nicht, dass die beiden Rechtsstreitigkeiten unterschiedliche Gegenst344nde h344tten (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, Slg. 1994 I, 5460 = EuZW 1995, 365 Rn. 37 ff. - Tatry/Maciej Rataj; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 1994 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 205). Es ist nichts daf374r ersichtlich, dass die-se Aussage zur Identit344t des Streitgegenstands einer negativen Feststellungs-klage mit dem Streitgegenstand einer spiegelbildlichen Leistungsklage nicht auch im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gelten sollte (vgl. auch Rogge/ 15 - 9 - Grabinski, aaO, 247 139 Rn. 101b; Adolphsen, aaO, S. 165; Hye-Knudsen, aaO, S. 117). 16 bb) Der Zweck des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Hand-lung best344tigt diese Auslegung. Die besondere Zust344ndigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO beruht nach der st344ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf, dass eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Ortes des Beklagtenwohnsitzes besteht, die aus Gr374nden einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zust344ndigkeit dieser anderen Gerichte rechtfertigt (EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - C-21/76, Slg. 1976, 1735 = NJW 1977, 493 Rn. 11 - Mines de Potasse; vom 11. Januar 1990 - C-220/88, Slg. 1990, I-49 = NJW 1991, 631 Rn. 17 - Dumez France; vom 10. Juni 2004 - C-168/02, NJW 2004, 2441, 2442 Rn. 15 - Kronhofer). Da die positive Leistungsklage aufgrund einer behaupteten unerlaubten Handlung in ihrem Gegenstand mit einer Klage auf Feststellung des Nichtbe-stehens einer solchen unerlaubten Handlung identisch ist, kann die Frage der Sachn344he des angerufenen Gerichts nicht davon abh344ngen, welche Partei es anruft. Es besteht kein Grund, dem Kl344ger einer negativen Feststellungsklage den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu verweigern, den der Kl344ger einer Leistungs- oder positiven Feststellungsklage unzweifelhaft w344hlen k366nnte (Rogge/Grabinski, aaO, 247 139 Rn. 101b). Durch die Zulassung einer solchen negativen Feststellungsklage kommt es auch nicht zu einer unerw374nschten Ver-mehrung von Gerichtsst344nden (dazu EuGH, Urteil vom 11. Januar 1990 - C-220/88, Slg. 1990, I-49 = NJW 1991, 631 Rn. 18 - Dumez France), sondern dem potenziellen Sch344diger wird allein die M366glichkeit einger344umt, sich derjeni-gen Gerichtsst344nde zu bedienen, die auch dem potenziellen Gesch344digten zu-stehen (Wurmnest, GRUR Int. 2005, 165, 267 f.; Lundstedt, GRUR Int. 2001, 103, 107). 17 - 10 - Zudem hat der Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 3 EuGV334 entschieden, dass die Erw344gungen zum Zweck der an den Ort der unerlaubten Handlung ankn374pfen-den besonderen Zust344ndigkeit unabh344ngig davon gelten, ob sich das Verfahren auf den Ersatz eines bereits eingetreten Schadens oder auf eine Klage zur Ver-hinderung des Eintritts eines Schadens bezieht. Der Deliktsgerichtsstand setzt also nicht voraus, dass tats344chlich ein Schaden eingetreten ist (EuGH, NJW 2002, 3617 Rn. 46 ff. - Henkel). Das wird jetzt durch den Wortlaut von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO klargestellt, der ausdr374cklich eine vorbeugende Unterlassungsklage einschlie337t ("drohender Schaden"). Es sollte deshalb auch der negativen Fest-stellungsklage nicht der Zugang zum Deliktsgerichtsstand mit der Erw344gung versagt werden, dass nach dem Vorbringen der klagenden Partei eine uner-laubte Handlung nicht begangen oder ein Schaden nicht eingetreten sei (eben-so Hye-Knudsen, aaO, S. 117). Die besondere Beziehung der Streitigkeit zu dem Forum des Ortes, an dem das sch344digende Ereignis eingetreten ist, einzu-treten droht oder eingetreten sein soll, h344ngt nicht von den Parteirollen und der Klageart des Verfahrens ab. Ma337geblich ist vielmehr der dem Gericht unterbrei-tete Lebenssachverhalt, der jedoch - wie dargelegt - bei der negativen Feststel-lungsklage und der spiegelbildlichen Leistungsklage identisch ist. Ob sich eine unerlaubte Handlung tats344chlich zugetragen hat oder ob ein Schaden tats344ch-lich eingetreten ist oder einzutreten droht, ist in beiden F344llen keine Frage der internationalen Zust344ndigkeit, sondern der Begr374ndetheit der Klage, zu deren Kl344rung das Gericht am Ort der (potenziell) unerlaubten Handlung in besonde-rer Weise geeignet ist. 18 cc) Zur Begr374ndung einer internationalen Zust344ndigkeit f374r eine negative Feststellungsklage am Deliktsgerichtsstand d374rfte es danach gen374gen, wenn der Kl344ger einen Sachverhalt vortr344gt, dessen Beurteilung als Delikt oder de-likts344hnliche Handlung - insbesondere in Abgrenzung zu einer m366glichen Scha-denshaftung, die an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ankn374pft - 19 - 11 - nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann und bei dem der Deliktsort im Inland l344ge, so dass f374r eine spiegelbildliche Leistungsklage (vgl. dazu BGH, NJW 2005, 1435, 1436 - Hotel Maritim; BGH, Urteil vom 30. M344rz 2006 - I ZR 24/03, GRUR 2006, 513 Rn. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet; Leible, aaO Rn. 77; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einl. B Rn. 9) der Ge-richtsstand der unerlaubten Handlung er366ffnet w344re. dd) Daraus sich ergebende oder in ihrer Wirkung verst344rkte Miss-brauchsm366glichkeiten, wie etwa die Gefahr einer zu Verz366gerungszwecken an-gebrachten Klage (vgl. Leible, aaO, Art. 27 Br374ssel-I-VO Rn. 10b), k366nnen die Auslegung einer Bestimmung der Verordnung, die sich aus deren Wortlaut und Ziel ergibt, nicht in Frage stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, Slg. 2003, I-14693 = IPRax 2004, 243 Rn. 53 - Gasser). Insbeson-dere kann, wie der Gerichtshof bereits zu Art. 21 EuGV334 (jetzt Art. 27 EuGVVO) entschieden hat, von den Bestimmungen zur internationalen Zust344n-digkeit auch dann nicht abgewichen werden, wenn der Kl344ger f374r seine negative Feststellungsklage ein Forum in der Erwartung gew344hlt hat, dort werde die Ver-fahrensdauer unvertretbar lang sein (EuGH, IPRax 2004, 243 Rn. 73 - Gasser). Derartige Gefahren m374ssen nach Auffassung des Senats daher auch f374r die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, der - anders als Art. 6 Nr. 2 EuGVVO - keinen Mi337brauchsvorbehalt enth344lt - au337er Betracht bleiben (ebenso Hye-Knudsen, aaO, S. 118; Domej, IPRax 2008, 550, 551 f.). 20 ee) Gegen die Zulassung einer negativen Feststellungsklage am Delikts-gerichtsstand kann auch nicht eingewandt werden, dass in diesem Fall das ge-gebenenfalls bestehende Wahlrecht zwischen mehreren nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zust344ndigen Gerichten, wenn etwa der gleicherma337en zust344ndig-keitsbegr374ndende Handlungs- und Erfolgsort auseinander fallen oder der delik-tische Erfolg an mehreren Orten eingetreten ist, von dem potenziellen Sch344di-ger ausge374bt wird. Das Wahlrecht zwischen mehreren Deliktsgerichtsst344nden 21 - 12 - besteht nicht um einer prozessualen Privilegierung des Gesch344digten willen, sondern nach der bereits dargelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs auf-grund des Gesichtspunkts der Sachn344he (zutreffend Domej, IPRax 2008, 550, 553). Da nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO alle in Betracht kommenden Gerichtsst344n-de als gleicherma337en sachnah und f374r die Entscheidung der Streitigkeit geeig-net anzusehen sind, hat der potenzielle Gesch344digte eine Auswahlentschei-dung des potenziellen Sch344digers hinzunehmen. 4. Die Frage, ob eine negative Feststellungsklage im Deliktsgerichts-stand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zul344ssig ist, ist entscheidungserheblich. Von ihr h344ngt im Streitfall der Erfolg der Revision ab. 22 Ist die Vorlagefrage zu bejahen, sind die weiteren Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erf374llt. Jedenfalls insoweit, als die Klageantr344ge sich auf den inl344ndischen Markt beziehen, w344re die internationale Zust344ndigkeit deut-scher Gerichte gegeben. 23 a) Der Begriff "Ort, an dem das sch344digende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erfasst nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), als auch den Ort des urs344chlichen Geschehens (Handlungsort, vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - C-21/76, aaO Rn. 24 f.; vom 7. M344rz 1995 - C-68/93, Slg. 1995, I-415 = NJW 1995, 1881 Rn. 20 - Shevill; vom 19. September 1995 - C-364/93, Slg. 1995, I-2719 = JZ 1995, 1107 Rn. 11 - Marinari). Im Streitfall liegt der Erfolgsort des Verhaltens der Kl344gerinnen, das den Gegenstand der Klage bildet - auch - in Deutschland, weil die Parteien hier mit ihren Produkten unmittelbar im Wett-bewerb stehen und sich etwaige wettbewerbsbeschr344nkende Verhaltensweisen der Kl344gerinnen somit unmittelbar auf dem deutschen Markt auswirken. Dies gilt sowohl f374r das von der Kl344gerin zu 1 praktizierte Rabattsystem als auch die Weigerung der konzernangeh366rigen Kl344gerin zu 2, der Beklagten eine Lizenz 24 - 13 - an den im Antrag in Bezug genommenen Patenten einzur344umen. Nach dem insbesondere bei Kartelldelikten - im Gleichklang mit der Kollisionsregelung in Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der Rom-II-Verordnung - f374r die Bestimmung des Er-folgsorts ma337geblichen Auswirkungsprinzip (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1979 - KZR 21/78, NJW 1980, 1224, 1225 - BMW-Importe; Rehbinder in Immenga/Mestm344cker, GWB, 4. Aufl., 247 130 Rn. 334; Fezer/Koos in Staudinger, BGB, Internationales Kartellprivatrecht [2010] Rn. 369 ff.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 31) begr374ndet dies einen Erfolgsort in Deutschland. b) Das f374r die Zul344ssigkeit der Klage weiter erforderliche Feststellungsin-teresse der Kl344gerinnen, das auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 106), er-gibt sich aus dem vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 30. M344rz 2007. 25 Tolksdorf Meier-Beck Kirchhoff L366ffler Bacher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 315 O 410/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2010 - 3 U 133/08 -
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