BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 8/10 Verkündet am: 29. Januar 2013 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lu n g vom 29. Januar 2013 durch den Vorsit zenden Richter Prof. Dr. Born kamm, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Hansea t i- schen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 14. Januar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in de r Schweiz ansässige Klägerin zu 1 befasst sich mit der Entwic k- lung, Herstellung und dem Verkauf beschichteter Papierwaren und Folien. Sie vertreibt unter anderem in Deutschland Trägermaterial für Kartenformulare in Endlosform. Die Klägerin zu 2, die ihren Ge schäftssitz ebenfalls in der Schweiz hat und zur Unt ernehmensgruppe der Klägerin zu 1 gehört, ist Inhaberin von Patenten, die bestimmte Formulare zur Übermittlung eines Anschreibens z u- sammen mit einem Mitgliedsausweis oder dergleichen sowie das Trägermater i- al für diese Kartenformulare unter Schutz stellen. Die in Italien ansässige B e- klagte entwickelt, produziert und vertreibt Laminate und veredelte Folien ve r- schiedener Art. 1 - 3 - Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. März 2007 beanstandete die B e- klagte das Ver tri ebsverhalten der Klägerin zu 1 und deren Weigerung, Patentl i- zenzen zu erteilen, als kartellrechtswidrig. Daraufhin erhoben die Klägerinnen die vorliegende negative Feststellungsklage, mit der sie im Berufungsrechtszug zuletzt beantragt haben, 1. fest zustellen , dass die Klägerin zu 1 nicht verpflichtet ist, ihre gegenwärtige Verkaufspraxis hinsichtlich der Rabattierung und Ausgestaltung der Ve r- triebsverträge zu unterlassen, a) soweit die Klägerin zu 1 ihren Kunden durch proportional zu den g e- kauften Mengen steigen de Skonti Anreize für den Bezug der Materi a- lien FOFIPLAST, FISCOLL und/oder FISTOP TM bietet, und/oder b) soweit die Klägerin zu 1 ihren Kunden im Rahmen der Vertriebsvertr ä ge patentgeschütztes selbstklebendes Material zur Verarbeitung von Fo r- mularen anbietet , ohne diesen Kunden eine Lizenz einzuräumen, we l- che zum Bezug dieses Materials von anderen Anbietern berechtigen würde, wenn es sich bei den Formularen um solche handelt, die unter den Schutzber eich des europäischen Patents 0 690 794 fallen , und wenn das selbstklebende Material unter den Schutzber eich des europ ä- ischen Patents 0 836 953 fällt; hilfsweise zu 1 a ) : festzustellen, dass die Klägerin zu 1 nicht verpflichtet ist, ihre gegenwärtige Verkaufspraxis hinsichtlich der Rabattierung und Ausg e- staltung der Vertriebsverträge zu unterlassen, a) soweit die Klägerin zu 1 ihren Kunden durch proportional zu den g e- kauften Mengen steigende Skonti - Anreize für den Bezug der Materi a- lien FOFIPLAST, FISCOLL und/oder FISTOP TM bietet, indem sie e r- klärt: " Wie im vergangenen Jahr gewähren wir Ihnen auch im Jahr 2007 fo l- genden Bonus: Umsatz auf FOFIPLAST, FISCOLL und FISTOP TM - Produ kte: Ab CHF 250.000 - 2%, ab CHF 500.000 - 3,5% " 2. festzustellen, dass der Beklagten im Hinblick a uf die zu 1 a) und b) b e- schriebenen Verhaltensweisen w eder ein Beseitigungsanspruch für früh e- res Verhalten noch ein Schadensersatzanspruch zusteht; 3. fest zustellen, dass die Klägerin zu 2 nicht verpflichtet ist, der Beklagten eine Lizenz bezüglich der europäischen Patente 0 690 794 und 0 836 953 zur Herstellung und/oder Vermarktung von Formularen mit heraustrennbarer Karte mit Ethylenvinylazetat (EVA) - Schicht oder silikonmodifizierter Poly - ethylen (PE) - Schicht sowie von Trägermaterialien, die eine transparente PP - Deckschichtfolie sowie eine Permanent - Haftklebers chicht besitzen, zu gewähren. Nach Erhebung der negativen Feststellungsklage haben die Beklagte und die Ritrama AG, eine in der Schweiz ansässige Tochtergesellschaft, über die die Beklagte ihre Produkte nach eigener Darstellung unter anderem in Deutschla nd vertreibt, vor dem Tribunale di Milano eine Leistungsklage eing e- reicht, mit der sie geltend machen, die Klägerinnen verhielten sich kartel l- 2 3 - 4 - rechtswidrig, indem sie ihren Kunden proportional zu den Kaufmengen steige n- de Skonti gewährten. Die Beklagte und d ie Ritrama AG machen Schadense r- sat zansprüche in Höhe von 1,6 Mio. geltend und beantragen ferner, die Kl ä- gerin zu 2 zur Erteilung von Lizenzen an den in Rede stehenden Patenten zu verurteilen. Über die Leistungsklage ist noch nicht entschieden. Das Landgericht hat die Klage als unzuläss ig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben . Dagegen wenden sich die Kläg e- rinnen mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Mit Beschluss vom 1. Februar 2011 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union fol gende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH , WuW/ E DE - R 3233 Trägermaterial für Kartenform ulare ): Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreck ung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen [Brüssel - I - VO] dahingehend auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch für eine n e- gative Feststellungsklage eröffnet ist, mit der vom potenziellen Schädiger geltend gemacht wird, dass dem potenziellen Geschädigten aus einem bestimmten L e- benssachverhalt keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung (hier: Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften) zustehen? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt b e- antwortet (EuG H , Urteil vom 25. Oktober 2012 C - 133/11, GRUR 2013, 98 Folien Fischer AG, Fo fitec AG /Ritrama SpA ): Ar t. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG ) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner kennung und Vollstreckung vo n Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine n e- gative Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist , besteht, unter diese Bestimmung fällt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl ä- gerinnen ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 4 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der a l- lein in Betracht kommende Deliktsgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO sei für eine negative Festste llungsklage, wie sie hier erhoben sei, nicht geg e- ben, da mit dieser geltend gemacht werde, dass im Inland gerade keine une r- laubte Handlung begangen worden sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich vo r- liegend nach der Brüssel - I - Verordnung , weil die Beklagte ihren Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der E uropäischen Union hat (Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Brüssel - I - VO ). Dass die Klägerinnen nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in der Schweiz ansässig sind, ändert hieran nichts ( EuGH, Urteil vom 1. März 2005 C - 281/02, Slg. 2005, I - 1383 = RIW 2005, 292 R n. 23 ff . And rew Owusu; U r- teil vom 13. Juli 2000 C - 412/98, Slg. 20 00, I - 5925 = NJW 2000, 3121 Rn. 33 ff . Group Josi). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem mit der negativen Feststellungsklage verbundenen Tausch der Parteirollen. Wer im Sinne von Art. 2 Brüssel - I - VO Beklagter ist, richtet sich nicht nach der materiellen Schul d- nerposition, sondern nach der formalen Parteistellung (zu Art. 2 des insoweit inhaltsgleichen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Volls treckung gerichtlicher Entscheidungen in Z ivil - und Handelssachen vom 27. September 1968 [nachfolgend: EuGVÜ] BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 205 mwN; Mankowski in Rauscher, E u- 8 9 10 11 - 6 - ropäi sches Zivilprozess recht, 2. Aufl., Art. 2 Brüssel - I - VO Rn. 6; Kropholler, E u- ropäi sches Zivilprozess recht, 8. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 1). 2. Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO kann eine Person, die ihren Sitz i m Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes ve r- klagt we rden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlau b- ten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Han d- lung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) ist der Begriff der unerlaubten Handlung autonom auszulegen. In diesem Gerichtsstand sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemach t wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Brüssel - I - VO anknüpft (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ EuG H, Urteil vom 1. Oktober 2002 C 167/00, NJW 2002, 3617 Rn. 35 f. Henkel , mwN). Der Begriff des Vertrags wiederum b e- zieht sich auf freiwill ig gegenüber einer anderen Person eingegangene Ve r- pflichtungen (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 C - 27/02, Slg. 2005, I499 = NJW 2005, 811 Rn. 50 f. Engler , mwN). Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen somit auch Kartelldelikte (Rehbinder in Immen ga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 130 Rn. 340; Fezer/ Koos in Staudinger, BGB, Internationales Kartellprivatrecht [2010] Rn. 374; Kro pholler aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 74). E r- fasst werden neben Ansprüchen auf Geldersatz auch Beseitigungs - und Unte r- lassungsansprüche (EuGH, NJW 2002, 3617 Rn. 44 ff. Henkel; BGH, Urtei l vom 13. Oktober 2004 I ZR 163/02, NJW 2005, 1435 Hotel Maritim; Urtei l vom 24. Oktober 2005 II ZR 329/03, NJW 2006, 689; Urteil vom 8. Mai 2012 VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn . 13; Gottwald in MünchKomm . ZPO, 3. Aufl., Art. 5 EuG VVO Rn. 56; L eible in Rauscher, Europäisches Zivilproze s s- recht, 2. Aufl., Art. 5 Brüs sel - I - VO Rn. 80; Kropholler aaO Rn. 74). 3. Wie der Gerichtshof auf den Vorlagebeschluss des Senats hin en t- schieden hat, fällt unter Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO auch eine Klage mit de m A n- 12 13 - 7 - trag festzustellen, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, besteht. D a- nach hat das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint. a) Auch be i der negativen Feststellungsklage wird der Streitgegenstand durch die Anträge der klagenden Partei und den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt festgelegt. Diese bestimmen das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen Gegenstand der gerichtlichen F eststellung sein soll. Dagegen ist der Umfang der vorgerichtlichen Berühmung des Beklagten lediglich für die Frage von Bedeutung, ob das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt (BGH , Urteil vom 16. September 2008 VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 = GRUR 2009, 83 Rn. 12 ff . ). Maßgeblich ist mithin, wo das schädigende Ereignis, de s- sen Beurteilung die klagende Partei erstrebt, eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Begriff " Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist " in Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO erfasst nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), als auch den Ort des ursächl ichen Geschehens (Handlungsort; st. Rspr. ; vgl. nur EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 C - 509/09 u.a., WRP 2011 , 15 71 Rn. 41 eDate Advertising , mwN ). b) Im Streitfall liegt der Erfolgsort des streitgegenständlichen Ver haltens (auch) in Deutschland. Die Klage ist mit den Anträgen zu 1 und 2 darauf geric h- tet festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin z u 1 weder Unterla s- sungsansprüche noch Schadensersatz - oder Beseitigungsansprüche wegen bestimmter, näher beschriebener Verkaufspraktiken der Klägerin zu 1 zustehen. Zur Begründung dieses Begehrens haben die Klägerinnen vorgetragen, dass die Beklagte diese Praktiken als kartellrechtswidrig beanstandet hat. Da die Parteien auch in Deutschland im Wettbewerb stünden und vor allem der deu t- sche Vertrieb betroffen sein könne, strebe sie eine Klärung durch die deutsche Gerichtsbarkeit an. Der Antrag zu 3 ist auf di e Feststellung gerichtet, dass die 14 15 - 8 - Klägerin zu 2 nicht verpflichtet ist, der Beklagten eine Lizenz an bestimmten Patenten einzuräumen. Hierzu haben die Klägerinnen ausgeführt, die Vorau s- setzungen für einen solchen, aus dem Kartellrecht abgeleiteten Anspruc h g e- gen die Klägerin zu 2 lägen nicht vor. Die von den Klägerinnen gestellten Anträge beziehen sich demnach j e- denfalls auch auf den deutschen Markt. Damit liegt der Erfolgsort des Verha l- tens der Klägerinnen, dessen rechtliche Beurteilung den Gegenstand der Klage bildet, auch in Deutschland, weil die Parteien nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Klägerinnen auf dem deutschen Markt im Wettbewerb stehen und sich etwaige von ihnen in Abrede gestellte wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen der Klägerinnen unmittelbar auf dem deutschen Markt au s- wirken. Dies gilt sowohl für das von der Klägerin zu 1 praktizierte Rabattsystem als auch für die Weigerung der konzernangehörigen Klägerin zu 2, der Bekla g- ten eine Lizenz an den im Antrag in Bezug genomm enen Patenten einzurä u- men. Nach dem ins besondere bei Kartelldelikten im Gleichklang mit der Koll i- sionsregelung in Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der Rom - II - Verordnung für die B e- stimmung des Erfolgsorts maßgeblichen Auswirkungsprinzip ( vgl. BGH, Urteil vom 23. Okto ber 1979 KZR 21/78, NJW 1 980, 1224, 1225 BMW - Importe; Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 130 Rn. 334; Fezer/Koos in Staudinger, BGB, Internationales Kartellprivatrecht [2010] Rn. 369 ff . ; OLG Hamburg, GRUR - RR 2008, 31) begründet di es einen Erfolgsort in Deutschland. Der Vortrag der Beklagten, tatsächlich stünden die Parteien auf dem deutschen Markt nicht im Wettbewerb, ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO nicht maßgeblich. 4. Die Ents cheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der B e- klagten, auf die sich die Revisionserwiderung stützt , fehlt es nicht am erforderl i- chen Feststellungsinteresse, das auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 106 ; 16 17 - 9 - Urteil vom 13. Juni 2012 I ZR 228/10 , GRUR 2012, 1273 Rn. 12 Stadtwerke Wolfsburg) . Das rechtliche Interesse für die Erhebung einer neg ativen Feststellung s- klage ist gegeben, wenn sie zur Abwehr einer Abmahnung oder sonstigen Rechtsberühmung, die die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen des A b- gemahnten berührt, erhoben ist und an der Ernsthaftigkeit des Verlangens des Abmahnenden ke ine Zweifel bestehen können (BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 12 Stadtwerke Wolfsburg; Urteil vom 12. Juli 2011 X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 15 Besonderer Mechani s- mus; Urteil vom 12. Juli 1995 I ZR 85/93, GRUR 1995 , 697 , 699 Funny P a- per). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 20. März 2007 der Klägerin zu 1 vorgeworfen, sie behindere s ie durch ihre Verkaufspraktiken sowie dadurch, dass sie die Vergabe von Lizenzen ohne vernünftigen Grund verweigere. Das Verhalten der Klägerin zu 1 führe bei ihr der Beklagten und ihren Tochterunternehmen zu erheblichen Beeinträchtigungen , weswegen sie förmlich aufgefordert werde, solches Verhalten unverzüglich einzustel len. Der Bemerkung, die Beklagte wünsche die Meinungsverschiedenheiten gütlich be i- zulegen, schloss sich der Hinweis an, s ie habe den Auftrag zu gerichtlichem Vorgehen erteilt, wenn nicht binnen 20 Tagen eine positive Antwort eintreffe. D er Umstand, d as s sich aus dem Schreiben möglicherweise nicht ei n- deutig ergibt, ob sich die erhobenen kartellrechtlichen Vorwürfe auch auf Vo r- gänge auf dem deutschen Markt beziehen, ändert nichts daran, dass dieses Schreiben auch für Deutschland eine Ungewissheit über die kartellrechtliche Zulässigkeit der beanstandeten Verhaltensweisen hervorgerufen hat, die ein Interesse an der gerichtlichen Klärung begründete. Das gilt nicht nur für mögl i- che Unterlassungsansprüche, sondern auch für Beseitigungs - und Schadense r- satzansprü che. Ob die Beklagte selbst auf dem deutschen Markt auftritt, ist nicht ausschlaggebend, weil sie in dem Schreiben ausdrücklich auch auf Nac h- 18 19 20 - 10 - teile verweist, die ihren europäischen Tochterunternehmen aus dem beansta n- deten Verhalten entst ünd en. All dies gilt nicht nur für die Klägerin zu 1 als A d- ressatin des Schreibens, sondern auch für die Klägerin zu 2, die Inhaberin der in dem Schreiben angesprochenen Schutzrechte ist. Der Einwand der Beklagten, die von den Klägerinnen im Berufung s- rechtszug gestellten Anträge seien gegenüber dem ursprünglichen Klagebege h- ren erheblich enger gefasst und hätten mit dem Schreiben vom 20. März 2007 nichts mehr zu tun, greift nicht durch. Die Beklagte hat in diesem Schreiben das beanstandete Verhalten nur in recht allgemeiner Form umschrieben. Sie hat auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht etwa klargestellt , dass die in jenem Schreiben erhobenen Vorwürfe die Verhaltensweisen nicht umfassen, die Gegenstand der zuletzt gestellten Anträge der Klägerinnen sind. Vielmehr haben die Beklagte und ihre auf dem deutschen Markt tätige Tochtergesel l- schaft nach Erhebung der negativen Feststellungsklage vor dem Tribunale di Milano eine Leistungsklage gegen die hiesigen Klägerinnen eingereicht, in der sie diesen vorwerfen, sie hande lten kartellrechtswidrig, indem sie ihren Kunden proportional zu den Kaufmengen steigende Skonti gewährten und ihre Produkte nicht " verkauften " , sondern Zwischenunternehmen eine Lizenz für den G e- brauch der Verarbeitungsmethode erteilten . Sie haben dort fer ner die Ansicht vertreten, sie hätten einen kartellrechtlich begründeten Anspruch auf Einrä u- mung einer Lizenz an den betreffenden Schutzrechten. Der Klageschrift lässt sich nicht entnehmen, dass diese Vorwürfe nicht auch für den deutschen Markt erhoben wer den. Damit ist die durch das Schreiben vom 20. März 2007 b e- gründete Ungewissheit auch nicht nachträglich entfallen. Der weitere Einwand der Beklagten, es fehle an einem Feststellungs - inte r esse der Klägerin zu 1 hinsichtlich des Klageantrags zu 3 und an einem Feststellungsinteresse der Klägerin zu 2 hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 ist ebenfalls unbegründet. Die Anträge sind ersichtlich dahin zu verstehen, dass die Feststellung, die Gegenstand der Anträge zu 1 und 2 ist, nur von der 21 22 - 11 - Klägerin zu 1, und die Feststellung, die Gegenstand des Antrags zu 3 ist, nur von der Klägerin zu 2 begehrt wird. 5. Da Feststellungen zur Begründetheit der negativen Feststellungsklage nicht getroffen sind, kann der Senat nicht selbst entscheiden. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellu n- gen nachgeholt werden können. III. Für das weitere Verfahren wird auf F olgendes hingewiesen: Den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen lässt sich nicht mit der erforder lichen Klarheit entnehmen, ob damit das Nichtbestehen von Unterla s- sungs - , Beseitigungs - und Schadensersatzansprüchen und von Ansprüchen auf Lizenzerteilung nur für Deutschland o der auch für an dere europäischen Staaten und gegebenenfalls für welche gelt end gemacht werd en soll. Den Klägeri n- nen wird auch im Hinblick auf die erforderli che Bestimmtheit der Anträge G e- legenheit zu geben sein, dies klarzustellen. Sollte sich ergeben, dass die negative Feststellungsklage sich auch auf andere Staaten als d ie Bundesrepublik Deutschland beziehen soll, wird das Berufungsgericht die Reichweite seiner Kognitionsbefugnis zu prüfen haben (vgl. dazu Leible in Ra uscher, Europäisches Zivilprozess recht, 2. Auf l., Art. 5 Brüs sel - I - VO Rn. 92; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl . , Art. 5 EuGVVO Rn. 20; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl . , Einl. B Rn. 8a; Glöckner in: 23 24 25 26 - 12 - Harte/Henning, UWG, 2. Aufl ., Einl. Rn. D 25; Krop holler, Europäisches Zivi l- prozess recht, 8. Aufl . , Art. 5 EuG VVO Rn. 85; Mankow ski, RIW 2008, 177, 19 1 mwN auch zur Gegenauffassung). Bornkamm Meier - Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 315 O 410/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2010 - 3 U 133/08 -
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