BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 82/07 Verk374ndet am: 3. M344rz 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Reisestellenkarte EG Art. 82 a) Im Anwendungsbereich des Art. 82 EG reicht es f374r die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung aus, dass ein Unternehmen aufgrund seiner Stellung auf einem vorgelagerten Markt einen wirksamen Wettbewerb auf ei-nem nachgelagerten Markt verhindern kann. b) Haben mehrere Unternehmen aufgrund ihrer Stellung auf einem vorgelager-ten Markt neben- und unabh344ngig voneinander die M366glichkeit, wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, kann jedes von ihnen marktbeherrschend i.S. des Art. 82 EG sein. BGH, Urteil vom 3. M344rz 2009 - KZR 82/07 - OLG D374sseldorf LG K366ln - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. M344rz 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 5. Dezember 2007 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Kreditkartenunternehmen, bietet eine Reisestellenkarte (204Lodge Card223) mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit an. Reisestellenkarten sind Un-ternehmenskreditkarten, die zur bargeldlosen Bezahlung von Flug- oder Bahn- 1 - 3 - reisen bei einem Reiseb374ro hinterlegt werden. Reisestellenkarten mit Vorsteu-erabzugsm366glichkeit weisen au337erdem 226 anders als 374bliche Kreditkarten 226 auch die im jeweiligen Reisepreis enthaltene Umsatzsteuer in den Kreditkarten-abrechnungen aus. Dies erm366glicht es dem Karteninhaber, den Vorsteuerabzug ohne Vorlage der einzelnen Rechnungen allein anhand der Kreditkartenabrech-nung beim Finanzamt geltend zu machen. Das erleichtert insbesondere Unter-nehmen mit vielen innerdeutschen Gesch344ftsreisen den Vorsteuerabzug deut-lich. F374r den Umsatzsteuerausweis auf der Kartenabrechnung ist nach dem Umsatzsteuergesetz die Erlaubnis des betreffenden Leistungserbringers erfor-derlich. Die Beklagte, die Deutsche Lufthansa AG, bietet 374ber ihre Tochtergesell-schaft AirPlus ebenfalls Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit an. 2 Nachdem die Beklagte es zun344chst hingenommen hat, dass die Kl344gerin in ihren Kreditkartenausz374gen die auf Flugreiseleistungen der Beklagten ange-fallene Umsatzsteuer ausweist, verweigert sie seit August 2005 die Erlaubnis daf374r. Allein die Kreditkartenabrechnungen von AirPlus enthalten weiterhin den Umsatzsteuerausweis. 3 Die Kl344gerin ist der Auffassung, dass die Beklagte aus Art. 82 EG und nationalem Kartellrecht verpflichtet ist, ihr den Umsatzsteuerausweis zu erlau-ben. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf entsprechende 226 unentgeltliche 226 Gestattung in Anspruch. Sie hat beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, der Kl344gerin die Befugnis einzur344umen, auf Rechnungen f374r die Reisestellenkarte 204Lodge Card223 gem344337 247 14 Abs. 2 Satz 5 UStG die Umsatzsteuer f374r Leistungen der Beklagten auszuwei-sen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin den aus der Verweigerung dieser Befugnis noch entstehenden Schaden zu ersetzen. - 4 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin einen Hilfsantrag gestellt, der darauf gerichtet ist, die Beklagte zur Annahme eines konkreten Vertragsangebots zu verurteilen. 5 6 Das Berufungsgericht (OLG D374sseldorf WuW/E DE-R 2184) hat die Be-rufung der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Kl344gerin die Beklagte von s344mtlichen Anspr374chen 226 insbeson-dere solchen nach 247 14c UStG 226 freizustellen hat, die gegen die Beklag-te infolge eines fehlerhaften oder sonst nicht ordnungsgem344337en Um-satzsteuerausweises durch die Kl344gerin entstehen. Mit der 226 vom Berufungsgericht zugelassenen 226 Revision verfolgt die Be-klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin k366nne nach 247 33 Abs. 1 Satz 1 GWB i.V. mit Art. 82 Abs. 1 EG von der Beklagten verlangen, ihr den Umsatzsteuerausweis unentgeltlich zu gestatten. Es hat seine Entschei-dung wie folgt begr374ndet: 8 9 Sachlich betroffen sei der Markt f374r die Erteilung der Erlaubnis an Kredit-kartenunternehmen, die auf innerdeutsche Reiseleistungen anfallende Umsatz-steuer in Abrechnungen f374r Reisestellenkarten auszuweisen. Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit einerseits und normale Unternehmenskredit-karten andererseits deckten nicht denselben Bedarf. Die Vorsteuerabzugsm366g-lichkeit verschaffe dem Kunden ein signifikantes Einsparpotential. Unterneh-menskreditkarten, die etwa f374r den Bereich des Bau- und Handwerksbedarfs - 5 - die bargeldlose Zahlung und vereinfachte Geltendmachung des Vorsteuerab-zugs erm366glichten, seien mit Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsm366glich-keit funktional nicht austauschbar. 10 In r344umlicher Hinsicht umfasse der relevante Markt den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes und damit einen wesentlichen Teil des Gemeinsa-men Markts i.S. von Art. 82 EG. Die Beklagte habe auf dem so definierten relevanten Markt eine beherr-schende Stellung. Gem344337 247 14 Abs. 2 Satz 4 UStG k366nne nur der Leistungs-erbringer Dritten die Erlaubnis zum Umsatzsteuerausweis erteilen. Daher besit-ze jedes Unternehmen, das umsatzsteuerpflichtige Leistungen an Kunden einer Reisestellenkarte mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit erbringe, hinsichtlich der nachgefragten Erlaubnis in Bezug auf diese Leistungen eine Alleinstellung. 11 Die Beklagte missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung. Alle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften f374r die Annahme eines Behinderungsmissbrauchs erforderlichen Voraussetzungen seien erf374llt. Auf rechtfertigende Gr374nde f374r ihre Weigerung k366nne sich die Be-klagte nicht berufen. Bei einem Massengesch344ft der vorliegenden Art k366nnten gelegentlich beim Umsatzsteuerausweis vorkommende, auf Versehen beru-hende Fehler keine Zweifel an der Zuverl344ssigkeit der Kl344gerin wecken; ihnen k366nne haftungsrechtlich begegnet werden. Die Weigerung der Beklagten be-gr374nde die konkrete und naheliegende Gefahr, dass die Kl344gerin aus dem Markt f374r Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit ausscheiden m374s-se. Denn ohne die Erlaubnis, in ihren Kreditkartenausz374gen die bei innerdeut-schen Fl374gen der Beklagten anfallende Umsatzsteuer auszuweisen, k366nne die Kl344gerin keine wettbewerbsf344hige Reisestellenkarte mit Vorsteuerabzugsm366g-lichkeit anbieten. Dies ergebe sich aus dem hohen Marktanteil der Beklagten 12 - 6 - bei diesen Fl374gen. Es komme hinzu, dass die Kl344gerin auf dem Markt der Rei-sestellenkarten mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit nur noch 374ber einen Anteil von 5% bis 10% verf374ge, w344hrend der Marktanteil von AirPlus mittlerweile auf 90% bis 95% angestiegen sei, wobei AirPlus die Umsatzsteuer in ihren Kreditkarten-ausz374gen aufgrund entsprechender Erm344chtigungen f374r alle innerdeutschen Bahnreisen sowie nahezu s344mtliche Flugreisen ausweisen k366nne. Die Kl344gerin habe auch keine M366glichkeit, ihren Unternehmenskunden den Vorsteuerabzug auf gleichwertige Art und Weise zu erleichtern. Das missbr344uchliche Verhalten der Beklagten sei geeignet, den zwi-schenstaatlichen Handel sp374rbar zu beeintr344chtigen, weil es sich auf das ge-samte Hoheitsgebiet Deutschlands erstrecke und Anbieter aus anderen Mit-gliedstaaten von einem Eintritt in den deutschen Markt f374r Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit abhalte. 13 Zur Beseitigung der Zuwiderhandlung gegen Art. 82 Abs. 1 EG k366nne die Kl344gerin die Beklagte gem344337 247 33 Abs. 1 GWB auf Erteilung einer unentgeltli-chen Gestattung zum Umsatzsteuerausweis in Anspruch nehmen. 14 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin die be-gehrte Erm344chtigung unentgeltlich zu erteilen. 15 1. Allerdings hat das Berufungsgericht die Beklagte im Ergebnis zu Recht als Normadressatin des Art. 82 EG angesehen. 16 a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, die Wei-gerung der Beklagten betreffe sachlich den Markt f374r die Gestattung des Um- 17 - 7 - satzsteuerausweises f374r Reiseleistungen, die 374ber Reisestellenkarten abge-rechnet werden k366nnen. 18 Zu einem sachlichen Markt geh366ren alle Waren oder Dienstleistungen, die aus der Sicht der Marktgegenseite funktionell nicht mit anderen Waren oder Dienstleistungen austauschbar sind (vgl. BGHZ 67, 104, 113 226 Vitamin B 12; BGH, Beschl. v. 7.3.1989 226 KVR 3/88, WuW/E BGH 2575, 2576 226 Kampff-meyer-Plange; EuGH, Urt. v. 11.4.1989 226 66/86, Slg. 1989, 803 = WuW/E EWG/MUV 841 Tz. 39 f. 226 Ahmed S344ed Flugreisen; Urt. v. 14.2.1978 226 27/76, Slg. 1978, 207 = WuW/E EWG/MUV 425 Tz. 11 f. 226 United Brands; EuG, Urt. v. 21.10.1997 226 T-229/94, Slg. 1997 II-1689 = WuW/E EU-R 1 Tz. 54 226 Deutsche Bahn). Zu welchem sachlichen Markt die Gestattung des Umsatzsteuerauswei-ses geh366rt, um die eine Anbieterin von Reisestellenkarten bei einer Fluggesell-schaft nachsucht, l344sst sich nicht losgel366st von der Frage beantworten, wie der nachgelagerte Markt abzugrenzen ist, auf dem solche Reisestellenkarten ange-boten werden. Gibt es f374r derartige Reisestellenkarten einen eigenst344ndigen, von anderen Kreditkarten zu unterscheidenden Markt, kann der Kartenanbieter das besondere Leistungsmerkmal des Umsatzsteuerausweises nicht durch an-dere Leistungsmerkmale ersetzen. Auch die Revision geht davon aus, dass die Abgrenzung des relevanten Marktes in dieser Weise von der Definition des (nachgelagerten) Marktes f374r Reisestellenkarten abh344ngt. 19 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit einen eigenst344ndigen Markt bilden, der von sonsti-gen Unternehmenskreditkarten und anderen Zahlungsmitteln zu unterscheiden ist. Nicht zu diesem Markt z344hlen nach der Beurteilung des Berufungsgerichts mangels funktionaler Austauschbarkeit zum einen andere Unternehmenskredit- 20 - 8 - karten, die zwar die Umsatzsteuer ausweisen und daher eine vereinfachte Gel-tendmachung des Vorsteuerabzugs erm366glichen, die aber f374r den Einkauf an-derer Produkte 226 etwa des Bau- und Handwerksbedarfs 226 bestimmt sind. Diese Beurteilung nimmt die Revision hin. Das Berufungsgericht ist zum anderen da-von ausgegangen, dass bei Unternehmenskreditkarten f374r die Bezahlung von Reisedienstleistungen das Merkmal des Umsatzsteuerausweises aus der Sicht der nachfragenden Unternehmen so charakteristisch ist, dass es sich nicht durch andere Leistungsmerkmale ersetzen l344sst, die 226 wie etwa die Einbezie-hung in ein Bonusprogramm oder die Gew344hrung eines besonderen Versiche-rungsschutzes 226 die Attraktivit344t einer Kreditkarte zwar steigern m366gen, letztlich aber die Austauschbarkeit der verschiedenen Kreditkartenangebote nicht be-r374hren. Hieraus hat das Berufungsgericht f374r die Abgrenzung des f374r den Um-satzsteuerausweis ma337geblichen Beschaffungsmarkt den Schluss gezogen, dass zu diesem Markt nicht auch das Angebot anderer, die Attraktivit344t der Kar-te steigernder Leistungsmerkmale geh366rt. Die Einw344nde, die die Revision gegen diese Beurteilung erhebt, sind nicht begr374ndet. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts z344hlen Reisestellenkarten mit Umsatzsteuerausweis nicht zu ei-nem Markt f374r Kreditkarten oder gar zu einem Markt f374r alle unbaren Zahlungs-mittel. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Umsatzsteuerausweis in-sofern nicht vergleichbar mit einem Produktattribut wie dem Duft einer Seife, dem keine Bedeutung f374r die Marktabgrenzung zukommt. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass Reisestellenkarten mit Umsatzsteuerausweis den Kunden schon deswegen ein erhebliches Einsparpotenzial verschaffen, weil anstelle einer Vielzahl von Einzelrechnungen nur noch der Auszug der Rei-sestellenkarte kontrolliert und dokumentiert werden muss. Diese im wesentli-chen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit sich das Berufungsgericht auf 304u337erungen bezieht, die die 21 - 9 - Kl344gerin von ihren Kunden eingeholt hat, hat die Beklagte deren Aussagekraft allerdings in Zweifel gezogen. Die R374ge der Revision, dass das entsprechende Vorbringen der Beklagten vom Berufungsgericht nicht ber374cksichtigt und der angeregte Sachverst344ndigenbeweis nicht erhoben worden sei, ist gleichwohl unbegr374ndet. Die Leistungsmerkmale von Reisestellenkarten, wie sie von der Kl344gerin, aber auch von AirPlus angeboten werden, sind zwischen den Parteien nicht streitig. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dass der Umsatz-steuerausweis im Kreditkartenauszug den Vorsteuerabzug durch signifikante Zeit- und Kostenersparnis deutlich erleichtert. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob der sonsti-ge, davon unabh344ngige Buchhaltungsaufwand f374r Reisekosten im Unterneh-men bei Reisestellenkarten mit oder ohne Ausweis der Umsatzsteuer wesent-lich voneinander abweicht und ob es andere M366glichkeiten der Kl344gerin gibt, ih-ren Kunden das Reisekostenmanagement zu erleichtern. Unter diesen Umst344nden konnte das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, ob die besonderen Vorteile der Reisestellenkarten, ins-besondere die damit regelm344337ig verbundene Vorsteuerabzugsm366glichkeit, die Annahme rechtfertigen, dass eine solche Karte f374r die angesprochenen Fir-menkunden mit einer normalen Kreditkarte nicht austauschbar ist. Einen Ver-fahrensfehler, der dem Berufungsgericht bei dieser tatrichterlichen W374rdigung unterlaufen w344re, hat die Revision nicht aufgezeigt. Das weitere Vorbringen der Beklagten, die Unternehmenskunden der Kl344gerin k366nnten f374r Lufthansa-Fl374ge eine gesonderte Sammelrechnung erhalten und die Kreditkartenabrechnung der Kl344gerin f374r den Ausweis der Umsatzsteuer anderer Leistungserbringer nutzen, steht weder der Annahme eines Marktes f374r Reisestellenkarten mit Vorsteuer-abzugsm366glichkeit noch der eines Nachfragemarktes f374r Gestattungen entge-gen. 22 - 10 - Demgegen374ber ist die Marktabgrenzung ohne Bedeutung, die die Kom-mission ihrer Entscheidung vom 8. Dezember 2000 (COMP/M.2159 226 Creditan-stalt/Lufthansa Airplus Servicekarten/AUA Beteiligungen/Airplus) zugrunde ge-legt hat. Diese Entscheidung betraf die Freigabe eines Zusammenschlusses von Kreditkartenunternehmen; die Kommission hat dementsprechend auch die Auswirkungen der Fusion auf dem Kreditkartenmarkt untersucht. Zur Frage, ob das Angebot der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auch Reise-stellenkarten mit Umsatzsteuerausweis umfasste und ob es sich dabei um ei-nen eigenst344ndigen Produktmarkt handelt, verh344lt sich die Entscheidung nicht. 23 b) Das Berufungsgericht hat als r344umlich relevanten Markt den Gel-tungsbereich des Umsatzsteuergesetzes und damit das Bundesgebiet angese-hen. Das l344sst keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 24 c) Auf dem sachlich und r344umlich relevanten Gestattungsmarkt ist die Beklagte i.S. von Art. 82 EG marktbeherrschend. Dies ergibt sich daraus, dass sie mit der Verweigerung der Gestattung wirksamen Wettbewerb auf dem nach-gelagerten Markt f374r Reisestellenkarten mit Umsatzsteuerausweis verhindern kann. 25 aa) Der Streitfall ist insofern vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Magill-Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften (Urt. v. 6.4.1994 226 C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995 I-743 = GRUR Int. 1995, 490 Tz. 47) zugrunde lag. Dort ben366tigte das Unternehmen Magill von den in Ir-land t344tigen Fernsehsendern Programminformationen, um einen w366chentlichen Fernsehprogrammf374hrer herauszugeben. Der Gerichtshof hat eine marktbeherr-schende Stellung dieser Fernsehsender damit begr374ndet, dass jeder Sender die M366glichkeit hatte, durch Verweigerung der begehrten Programminformatio- 26 - 11 - nen einen wirksamen Wettbewerb auf dem (nachgelagerten) Markt f374r Fernseh-wochenzeitschriften zu verhindern. 27 bb) Die Grunds344tze dieser Entscheidung sind auf den vorliegenden Fall 374bertragbar. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte marktbeherrschend, weil sie aufgrund ihrer Stellung auf dem Gestattungsmarkt einen wirksamen Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt f374r Reisestellen-karten mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit verhindern kann. Das Berufungsgericht hat dies mit dem sehr hohen Marktanteil der Beklagten bei innerdeutschen Flugreisen begr374ndet, wobei es einen Marktanteil von rund 70% zugrunde ge-legt hat. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Reisestellenkarten werden bestimmungsgem344337 vor allem f374r Flug- und Bahnreisen eingesetzt. Zu den jeweiligen Anteilen von Flug- und Bahnreisen an den Umsatzgesch344ften mit Reisestellenkarten hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsm366glich-keit m374ssen aber im Hinblick auf die Bed374rfnisse der Unternehmenskunden je-denfalls auch f374r innerdeutsche Flugreisen eingesetzt werden k366nnen. Das sind sie nur, wenn die Umsatzsteuer f374r Fl374ge der Beklagten auf der Kartenabrech-nung ausgewiesen werden kann. Fehlt es daran, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine wettbewerbsf344hige Reisestellenkarte mit Vorsteu-erabzugsm366glichkeit angeboten werden. 28 F374r die Pr374fung einer Marktbeherrschung der Beklagten auf dem vorge-lagerten Gestattungsmarkt kommt es auf die Bedeutung ihrer Flugreiseleistun-gen bei der Benutzung von Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit an. Diese bestimmt sich nach ihrem Anteil am innerdeutschen Flugverkehr. Das Berufungsgericht hat erkennbar und mangels entgegenstehender Anhaltspunk-te zutreffend vorausgesetzt, dass dieser Anteil am Flugverkehr demjenigen der 29 - 12 - Beklagten als Leistungserbringer bei 374ber Reisestellenkarten mit Vorsteuerab-zugsm366glichkeit abgerechneten Flugleistungen entspricht. Anders als bei einem Zusammenschluss von Luftverkehrsgesellschaften ist eine streckenbezogene Betrachtung hier nicht sachgerecht. Die Kunden von Reisestellenkarten fragen jeweils in unterschiedlichem Ma337e Fl374ge auf verschiedenen Strecken nach, insgesamt das gesamte innerdeutsche Flugangebot der Beklagten. cc) Das Berufungsgericht ist f374r die Bestimmung des Marktanteils der Beklagten zun344chst von der Entscheidung des Bundeskartellamts in der Sache Lufthansa/Eurowings ausgegangen, wonach die Beklagte im Jahr 2000 im in-nerdeutschen Linienflugverkehr einen Marktanteil von 73,6% hatte (BKartA, Beschl. v. 19.9.2001 226 B9-147/00, WuW/E DE-V 483 226 Lufthansa/Eurowings). Es hat sich au337erdem auf die von der Kl344gerin vorgelegte Studie der Airclaims International Transport and Tourism Consultancy bezogen, die f374r Oktober 2005 auf der Grundlage der Sitzplatzkapazit344t f374r verschiedene Kategorien von St344dteverbindungen Marktanteile der Beklagten zwischen 51,1% und 81,1% ermittelt hat. Das Berufungsgericht hat schlie337lich ber374cksichtigt, dass die Be-klagte Anfang 2006 die Fluggesellschaft Germanwings 374bernommen hat. 30 Die hiergegen von der Revision erhobenen Einw344nde greifen nicht durch. Soweit sich die Beklagte auf den Markteintritt und die Expansion sogenannter Billigflieger seit 2001 berufen hat, ist dies in der Studie von Airclaims jedenfalls bis Oktober 2005 ber374cksichtigt. Die Beklagte tr344gt weder konkrete Marktanteile ihrer Konkurrenten vor, noch hat sie geltend gemacht, dass sich die Marktver-h344ltnisse zwischen Oktober 2005 und der letzten m374ndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Anfang Dezember 2007 signifikant ver344ndert h344tten. Ent-gegen der Annahme der Revision ist die Airclaims-Studie auch ohne weiteres nachvollziehbar. Die Studie gibt auf Seite 20 ihre Datenbasis (Anbieter, Strecken, Zahl der Fl374ge, Sitzpl344tze) und als Quelle den OAG (Official Airline 31 - 13 - Guide) an. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagten diese Quelle nicht zu-g344nglich sein soll. Das Berufungsgericht hat schlie337lich 374berzeugend dargelegt, dass die Fusionskontrollentscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2005 Lufthansa/Eurowings nicht geeignet ist, die von der Kl344gerin vorgetragenen und mit Hilfe der Airclaims-Studie belegten sowie durch die Ermittlungen des Bun-deskartellamts gest374tzten Marktanteile in Frage zu stellen. dd) Unerheblich ist, ob m366glicherweise ein weiterer Leistungserbringer wie die Deutsche Bahn AG als Anbieter der ICE-Verbindungen ebenfalls eine marktbeherrschende Stellung auf dem Gestattungsmarkt hat. Wie sich aus der Magill-Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften er-gibt, erfasst Art. 82 EG auch F344lle, die im deutschen Kartellrecht als F344lle der Spitzenstellungs- oder Spitzengruppenabh344ngigkeit angesehen und dem Auf-fangtatbestand des 247 20 Abs. 2 GWB zugeordnet worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1975 226 KZR 1/75, WuW/E 1391, 1394 226 Rossignol-Ski; Urt. v. 22.1.1985 226 KZR 35/83, WuW/E 2125, 2127 226 Technics; Urt. v. 9.5.2000 226 KZR 28/98, WuW/E DE-R 481, 482 226 Designer-Polsterm366bel). Haben mehrere Unterneh-men neben- und unabh344ngig voneinander die M366glichkeit, wirksamen Wettbe-werb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, so ist jedes von ihnen marktbeherrschend i.S. des Art. 82 EG (vgl. EuGH GRUR Int. 1995, 490 Tz. 47 226 Magill; ferner de Bronett in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl., 247 22 Rdn. 32, der diese Fallgruppe allerdings den F344llen gemeinsamer Markt-beherrschung zuordnet). 32 ee) Da somit bereits eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem Gestattungsmarkt f374r den Vorsteuerabzug bei Flug- und Bahnreisen besteht, kann dahinstehen, ob sich die Marktbeherrschung der Beklagten 226 wie das Berufungsgericht annimmt 226 auch schon daraus ableiten lie337e, dass jedes Unternehmen, das gegen374ber Kunden einer Reisestellenkarte mit Vorsteuerab- 33 - 14 - zugsm366glichkeit umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, in Bezug auf diese Leistungen hinsichtlich der nachgefragten Erlaubnis eine Alleinstellung besitzt (kritisch dazu Kapp/Schumacher, WuW 2008, 662, 664 f.). Daran bestehen je-denfalls insoweit Zweifel, als keineswegs naheliegt, dass eine wettbewerbsf344hi-ge Reisestellenkarte mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit zwingend den Umsatz-steuerausweis f374r die Rechnungen jedes noch so unbedeutenden Erbringers relevanter Reiseleistungen voraussetzt. 2. Die Beklagte hat 226 wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat 226 ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Gestattungs-markt dadurch missbraucht, dass sie der Kl344gerin die Erlaubnis, die Umsatz-steuer in den Abrechnungen der Reisekosten aufzuf374hren, verwehrt hat, um ih-re Tochtergesellschaft AirPlus vor wirksamem Wettbewerb auf dem von dieser beherrschten Markt f374r Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit zu sch374tzen. 34 a) Der Streitfall ist der Fallgruppe des Behinderungsmissbrauchs durch Lieferverweigerung zuzuordnen. Das Berufungsgericht ist deshalb zutreffend von der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichthofs der Europ344ischen Gemeinschaften ausgegangen (EuGH, Urt. v. 6.3.1974 226 6/73, Slg. 1974, 223 Tz. 25 226 Commercial Solvents; Urt. v. 3.10.1985 226 311/84, Slg. 1985, 3261 = GRUR Int. 1986, 191 Tz. 25 f. 226 CBEM; Urt. v. 26.11.1998 226 C-7/97, Slg. 1998 I-7791 = WuW/E EU-R 127 Tz. 38 226 Bronner). Danach ist eine Lieferverweige-rung missbr344uchlich, wenn sie 35 - in der Absicht erfolgt, dem marktbeherrschenden Unternehmen einen nachgelagerten Markt vorzubehalten, - nicht durch technische oder kommerzielle Notwendigkeiten gerechtfertigt ist - 15 - - und geeignet ist, jeglichen Wettbewerb durch das die Lieferung nachsu-chende Unternehmen auszuschlie337en. 36 Diese Grunds344tze gelten auch, wenn sich die Weigerung wie im Streitfall auf die Erbringung einer Dienstleistung (Gestattung des Umsatzsteuerauswei-ses) bezieht (EuGH GRUR Int. 1986, 191 Tz. 25 f. 226 CBEM). 37 Soweit der Gerichtshof weitergehende Anforderungen an die Annahme eines missbr344uchlichen Verhaltens bei einer Zugangsverweigerung infolge der Aus374bung gewerblicher Schutzrechte stellt (EuGH GRUR Int. 1995, 490 Tz. 50 ff. 226 Magill; Urt. v. 29.4.2004 226 C-418/01, Slg. 2004 I-5039 = WuW/E EU-R 804 Tz. 35 ff. 226 IMS Health), beruht dies auf dem mit einer Pflicht zur Li-zenzerteilung verbundenen Eingriff in das Schutzrecht, dessen Substanz gera-de in der Ausschlie337lichkeit besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 5.10.1988 226 238/87, Slg. 1988, 6211 Tz. 8 f. = GRUR Int. 1990, 141 226 Volvo/Veng). Der Gerichtshof hat zwar erwogen, diese Rechtsprechung auch auf die Aus374bung beliebiger Eigen-tumsrechte anzuwenden (EuGH WuW/E EU-R 127 Tz. 41 226 Bronner). Die M366g-lichkeit, den Umsatzsteuerausweis zu gestatten, beruht aber weder auf einem gewerblichen Schutzrecht noch stellt sie ein sonstiges Eigentumsrecht der Leis-tungserbringer dar. Sie folgt vielmehr allein aus einer Regelung des Umsatz-steuerrechts, die im Interesse von Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen ge-schaffen wurde. Auf das vom Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften bei der Feststellung eines Missbrauchs im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten angewendete Kriterium der Verhinderung eines neuen Produkts kommt es daher entgegen der Revision nicht an. b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass alle nach den dargestellten Grunds344tzen erforderlichen Voraussetzungen eines miss-br344uchlichen Verhaltens im Streitfall erf374llt sind. 38 - 16 - aa) Die Beklagte verfolgt mit der Verweigerung der Gestattung die Ab-sicht, ihrer Tochtergesellschaft AirPlus eine Monopolstellung auf dem Markt f374r Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit zu verschaffen. Das Beru-fungsgericht hat festgestellt, dass AirPlus auf diesem, dem Gestattungsmarkt nachgelagerten Markt bereits 374ber einen Marktanteil von 90% bis 95% verf374gt. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Beklagte hat diesen Markt-anteil nicht in erheblicher Weise bestritten. Ihr Vortrag und Beweisantritt bezog sich nur auf den hier nicht relevanten Markt f374r Reisestellenkarten ohne Vor-steuerabzugsm366glichkeit. 39 bb) Die Weigerung der Beklagten, der Kl344gerin den Umsatzsteueraus-weis zu gestatten, ist auch nicht sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte hat als einzige Rechtfertigung auf ihre fortbestehende steuerrechtliche Verantwortung f374r den korrekten Ausweis der Steuer verwiesen. Das Berufungsgericht hat da-zu rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass Zweifel an der Zuverl344ssigkeit der Kl344gerin nicht schon deswegen begr374ndet seien, weil nach der Umsatzsteuererh366hung im Januar 2007 insgesamt 58 Vor-g344nge mit falschem Umsatzsteuersatz gebucht worden seien. Wie das Beru-fungsgericht festgestellt hat, handelte es sich dabei um ein Versehen in Einzel-f344llen, die in einem Massengesch344ft wie der Kreditkartenabrechnung auch bei sorgf344ltiger Arbeitsweise nicht v366llig auszuschlie337en sind. 40 cc) Schlie337lich ist die Weigerung der Beklagten geeignet, jeden Wettbe-werb der Kl344gerin auf dem Markt der Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugs-m366glichkeit auszuschlie337en. 41 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaf-ten stellt in F344llen, in denen die Belieferung mit einem Rohstoff oder die Erbrin-gung einer Dienstleistung verweigert werden und keine gewerblichen Schutz- 42 - 17 - rechte betroffen sind, insoweit nur auf die Wettbewerbsm366glichkeiten des kon-kret durch die Weigerung betroffenen Unternehmens ab (vgl. EuGH Slg. 1974, 223 Tz. 25 226 Commercial Solvents; GRUR Int. 1986, 191 Tz. 26 226 CBEM; WuW/E EU-R 127 Tz. 38 226 Bronner). Nicht erforderlich ist, dass jeglicher Wett-bewerb auf dem nachgelagerten Markt ausgeschlossen wird. 43 Das Berufungsgericht hat fehlerfrei festgestellt, dass die Kl344gerin ohne die Gestattung der Beklagten keine wettbewerbsf344hige Reisestellenkarte mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit anbieten kann. Wie bereits dargelegt (II 1 c bb), ergibt sich dies aus der starken Marktposition der Beklagten im innerdeutschen Luftverkehr. Unternehmen, die an Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsm366g-lichkeit interessiert sind, werden keine derartigen Karten erwerben, die nicht die Umsatzsteuer auf Flugleistungen der Beklagten ausweisen. Dabei ist unerheb-lich, ob die Kunden Sammelrechnungen mit diesem Umsatzsteuerausweis von ihrem Reiseb374ro oder unmittelbar von der Beklagten erhalten k366nnten. Ent-scheidend ist allein, dass das Produkt der Kl344gerin 226 wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat 226 ohne den Umsatzsteuerausweis f374r Leis-tungen der Beklagten nicht wettbewerbsf344hig ist. Soweit die Beklagte geltend macht, namhafte Konkurrenten b366ten mit Er-folg Reisestellenkarten an, die keine Umsatzsteuer auf Lufthansafl374ge auswie-sen, handelt es sich um Produkte, die auch f374r andere Reiseleistungen keinen Vorsteuerabzug erm366glichen und die deshalb nicht dem relevanten Markt der Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit zuzurechnen sind. Die Er-w344gungen des Berufungsgerichts beruhen auf der rechtsfehlerfreien Annahme, dass es einen gesonderten Markt f374r Gestattungen des Umsatzsteuerauswei-ses gibt, der sich wiederum daraus erkl344rt, dass f374r Reisestellenkarten mit Um-satzsteuerausweis ein eigenst344ndiger Markt existiert, der von einem allgemei-nen Kreditkartenmarkt, aber auch von einem m366glicherweise bestehenden 44 - 18 - Markt f374r Reisestellenkarten ohne Umsatzsteuerausweis zu unterscheiden ist (dazu oben unter II 1 a). Besteht ein gesonderter Markt f374r Reisestellenkarten mit Umsatzsteuerausweis kann die Beklagte den ihr vorgeworfenen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung nicht damit rechtfertigen, der Kl344gerin stehe es offen, auf einem anderen Markt andere Unternehmenskreditkarten anzubie-ten. Entsprechendes gilt f374r den Einwand der Revision, die Kl344gerin k366nne ihren Kunden das Reisekostenmanagement oder die Buchhaltung in anderer Weise als durch den Umsatzsteuerausweis vereinfachen. Denn derartige Verbesse-rungen betreffen nicht die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs, auf die es dem Kunden nach den getroffenen Feststellungen bei einer Reisestellenkarte mit Vorsteuerabzugsm366glichkeit ankommt. Die Beklagte macht nicht deutlich, wie die Kl344gerin f374r ihre Kunden etwa durch Hilfe bei der elektronischen Archi-vierung den Vorsteuerabzug erleichtern und insbesondere den daf374r erforderli-chen steuerrechtlichen Dokumentationsaufwand verringern kann. c) Das Berufungsgericht hat eine sp374rbare Beeintr344chtigung des zwi-schenstaatlichen Handels und erkennbar auch eine sp374rbare Wettbewerbsbe-schr344nkung durch das missbr344uchliche Verhalten der Beklagten angenommen. Das l344sst keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 45 3. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann die Kl344gerin von der Beklagten jedoch nicht verlangen, dass ihr die begehrte Gestattung unent-geltlich gew344hrt wird. 46 a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist auch ein marktbeherr-schendes Unternehmen grunds344tzlich nur gegen angemessenes Entgelt ver-pflichtet, Zugang zu unerl344sslichen Rohstoffen oder Dienstleistungen zu gew344h-ren. Das Berufungsgericht h344lt die Beklagte aber nicht f374r berechtigt, die Ge- 47 - 19 - stattung zum Umsatzsteuerausweis von der Zahlung einer Verg374tung durch die Kl344gerin abh344ngig zu machen, weil sie AirPlus gestatte, die Umsatzsteuer f374r Lufthansafl374ge in ihren Kreditkartenausz374gen auszuweisen, ohne hierf374r eine Gegenleistung zu beanspruchen (vgl. Kommission, Entsch. v. 23.10.2001, ABl. 2002 L 120/19 Rdn. 63 226 La Poste/Postvorbereiter). Da f374r die Beklagte auch mit der Kontrolle des korrekten Umsatzsteuerausweises bei AirPlus ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden sei, liege darin eine missbr344uchliche Un-gleichbehandlung. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Es begegnet Bedenken, Dritten einen Anspruch auf unentgeltlichen Zu-gang unter dem Aspekt der missbr344uchlichen Diskriminierung nach Art. 82 EG schon deshalb zu gew344hren, weil das marktbeherrschende Unternehmen eige-ne Tochtergesellschaften dadurch beg374nstigt, dass es ihnen die begehrte Leis-tung unentgeltlich zur Verf374gung stellt (vgl. zum deutschen Kartellrecht BGH, Beschl. v. 29.6.1982 226 KVR 5/81, WuW/E 1947, 1949 226 Stuttgarter Wochen-blatt; Urt. v. 10.2.1987 226 KZR 6/86, WuW/E 2360, 2365 226 Freundschaftswer-bung; Urt. v. 24.9.2002 226 KZR 4/01, WuW/E DE-R 1003, 1005 226 Kommunaler Schilderpr344gebetrieb). So hat das Gericht erster Instanz der Europ344ischen Ge-meinschaften einen Missbrauch allein aufgrund preislicher Besserstellung verti-kal integrierter Konzerngesellschaften verneint (EuG, Urt. v. 30.11.2000 226 T-5/97, Slg. 2000, II-3755 Tz. 183 226 Industrie des poudres sph351riques). Die Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten nicht beachtet, dass AirPlus ein unselbst344ndiges Or-gan des umsatzsteuerrechtlichen Organkreises der Beklagten ist und deshalb 226 anders als die Kl344gerin 226 der Gestattung nicht bedarf. Schon aus diesem Grund fehlt es an einer unentgeltlichen Leistungserbringung der Beklagten zu Gunsten von AirPlus. 48 - 20 - b) Nach 247 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt eine Organschaft vor, wenn eine ju-ristische Person nach dem Gesamtbild der tats344chlichen Verh344ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr344gers einge-gliedert ist. Rechtsfolge der Organschaft ist nach 247 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG, dass Organ und Organtr344ger umsatzsteuerrechtlich als ein Unternehmen zu behandeln sind. 49 Die Kl344gerin ist dem Vortrag zu der Organstellung von AirPlus nicht ent-gegengetreten. Die tats344chlichen Voraussetzungen der Organschaft waren zwi-schen den Parteien nicht streitig. Daher ist auch f374r das Revisionsverfahren da-von auszugehen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Als Organ der Be-klagten ist AirPlus nicht Dritter i.S. von 247 14 Abs. 2 Satz 4 UStG. Alle Handlun-gen von AirPlus werden umsatzsteuerlich der Beklagten als Organtr344ger zuge-rechnet (vgl. Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., 247 2 Rdn. 111; Scharpen-berg in Hartmann/Metzenmacher, UStG, 247 2 Rdn. 280; Stadie in Rau/D374rrw344ch-ter/Flick/Geist, UStG (Stand Mai 2008), 247 2 Rdn. 664). Die Ausstellung von Rechnungen der Beklagten durch AirPlus ist danach umsatzsteuerrechtlich nicht anders zu behandeln als eine Ausstellung durch die Beklagte selbst. Einer Gestattung, als Dritter i.S. von 247 14 Abs. 2 Satz 4 UStG Rechnungen der Be-klagten ausstellen zu k366nnen, bedarf AirPlus nicht. 50 Ben366tigt die Tochtergesellschaft des Marktbeherrschers die von einem Dritten begehrte Leistung nicht, fehlt von vornherein die Grundlage f374r die An-nahme einer diskriminierenden Ungleichbehandlung bei der Leistungsgew344h-rung zwischen Tochtergesellschaft und Drittem. Damit erweist sich die Begr374n-dung, die das Berufungsgericht f374r die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gestat-tung gegeben hat, als nicht tragf344hig. 51 - 21 - c) Eine Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Be-klagten 226 ungeachtet der Organstellung 226 im Verh344ltnis zu AirPlus derselbe Kontrollaufwand f374r die umsatzsteuerliche Richtigkeit der Rechnungen entst374n-de wie im Falle einer Gestattung zu Gunsten der Kl344gerin. Das Berufungsge-richt hat dies nicht ohne Rechtsfehler festgestellt. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte in diesem Fall von der Kl344gerin nur dann ein Entgelt verlangen k366nnte, wenn sie es auch 226 entgegen ihrer Absicht 226 von AirPlus t344te. 52 Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Be-klagte habe einger344umt, die von ihr gegen374ber der Kl344gerin f374r erforderlich be-fundenen Vorkehrungen seien auch im Verh344ltnis zu AirPlus vorzunehmen. Die Beklagte verweist dagegen zu Recht auf ihren Vortrag, die von ihr geltend ge-machten Mehrkosten einer der Kl344gerin erteilten Gestattung fielen bei AirPlus wegen deren Organstellung nicht oder in wesentlich geringerem Umfang an. Das Berufungsgericht hatte deshalb keine Grundlage f374r die Annahme, die Be-klagte habe einger344umt, die Vorkehrungen seien auch gegen374ber AirPlus erfor-derlich. 53 d) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 54 Allerdings kommt ein Anspruch der Kl344gerin auf unentgeltliche Gestat-tung nicht nur aufgrund einer Diskriminierung, sondern unter dem Aspekt der unbilligen Behinderung auch dann in Betracht, wenn jede Entgeltforderung der Beklagten missbr344uchlich w344re. Hiervon kann jedoch nicht ohne weiteres aus-gegangen werden. 55 Die Beklagte ist nach 247 33 Abs. 1 GWB i.V. mit Art. 82 EG dazu verpflich-tet, die missbr344uchliche Behinderung der Kl344gerin zu beseitigen, die sich aus 56 - 22 - der Verweigerung der Gestattung zum Zweck der Absicherung der marktbe-herrschenden Stellung von AirPlus auf dem Markt f374r Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsm366glickeit ergibt. Diese Beseitigung ist grunds344tzlich unent-geltlich zu gew344hren. Das gilt indessen nicht, wenn die Beseitigung der Behin-derung durch eine geldwerte Leistung erfolgt, f374r die ein Marktpreis besteht oder bestimmt werden kann. So verh344lt es sich in den typischen F344llen der Wei-gerung, einen Rohstoff zu liefern, eine Dienstleistung zu erbringen oder Zugang zu einem Netz oder einer anderen Infrastruktureinrichtung zu gew344hren (vgl. 247 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB). Im Streitfall kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, die begehrte Gestattung von der Zahlung eines Entgelts abh344ngig zu machen, wenn es sich um eine Leistung handelt, die auch sonst nicht unentgeltlich erbracht wird, etwa weil die Gestattung bei den Leistungserbringern einen sp374rbaren finanziellen Aufwand verursacht. Ebenso ist es denkbar, dass f374r eine solche Gestattung 374blicherweise kein Entgelt verlangt wird, etwa weil es auch im Interesse der Verkehrsunternehmen liegen kann, ihren Kunden die Bezahlung mit einer Rei-sestellenkarte mit Umsatzsteuerausweis zu erm366glichen oder jedenfalls nicht zu erschweren. Ob die hier von der Kl344gerin nachgefragte Gestattung eine Leis-tung darstellt, die 374blicherweise nur gegen eine Gegenleistung erbracht wird, ist fraglich und bedarf weiterer Feststellungen. Das Berufungsgericht hat zwar im Zusammenhang mit der Bestimmung des sachlichen relevanten Marktes ausge-f374hrt, es stehe der Anwendung von Art. 82 EG nicht entgegen, dass bislang weder die Beklagte noch andere Erbringer von Reiseleistungen die Gestattung des Umsatzsteuerausweises an Kreditkartenunternehmen vermarktet h344tten. Das l344337t aber nicht hinreichend deutlich die Feststellung einer allgemein unent-geltlichen Gestattungspraxis erkennen. Denn die zitierten Ausf374hrungen k366nnen auch dahin verstanden werden, dass das Berufungsgericht es dahinstehen las- 57 - 23 - sen wollte, ob es einen aktuellen oder nur einen potentiellen oder hypotheti-schen Markt f374r Gestattungen gibt. 58 4. Unter den gegebenen Umst344nden ist dem Senat eine abschlie337ende Sachentscheidung verwehrt. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen, das noch Feststellungen zur der Frage zu treffen hat, ob die Gestat-tung des Umsatzsteuerausweises durch ein Verkehrsunternehmen wie die Be-klagte 374blicherweise unentgeltlich erfolgt. Tolksdorf Bornkamm Meier-Beck Kirchhoff Gr374neberg Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 19.05.2006 - 81 O (Kart) 170/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.12.2007 - VI-U (Kart) 25/06 -
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